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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: Verg 13/08


Beste Treffer:
IBRRS 2008, 2700; VPRRS 2008, 0270
VergabeVergabe
Schweißnachweis muss konkret gefordert werden!

OLG München, Beschluss vom 21.08.2008 - Verg 13/08

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IBRRS 2008, 2238; VPRRS 2008, 0199
VergabeVergabe
Schweißnachweis muss konkret gefordert werden!

OLG München, Beschluss vom 18.07.2008 - Verg 13/08

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IBRRS 2013, 2605; VPRRS 2013, 0785
VergabeVergabe
Pharma-Rabattverträge: Welche Gerichte sind zuständig?

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.06.2008 - Verg 13/08

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IBRRS 2008, 2921; VPRRS 2008, 0314
VergabeVergabe
Bieterinformation nennt nicht Bestbieter: Kein Zuschlag nach 14 Tagen!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.03.2008 - Verg 13/08

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101 Treffer in folgenden Dokumenten:

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5 Beiträge gefunden
IBR 2012, 658 OLG Koblenz - Erfolgreicher Bieter wird in Vorabinformation nicht genannt: Zuschlag unwirksam!
IBR 2009, 1035 VK Nordbayern - Dokumentationsmangel: Nur bei Nachteil im Vergabeverfahren erheblich!
IBR 2009, 480 OLG Karlsruhe - Unanfechtbarkeit einer abgelehnten Beiladung - dennoch ausreichender Rechtsschutz?
IBR 2009, 165 VK Nordbayern - Eignung: Zu welchem Zeitpunkt muss Bieter leistungsfähig sein?
IBR 2008, 592 OLG München - Schweißnachweis muss konkret gefordert werden!

64 Volltexturteile gefunden
VPRRS 2015, 0320
RügeobliegenheitRügeobliegenheit
Forderung nach Tariftreue ist unverzüglich rügen!

VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14.09.2015 - VK-SH 11/15

1. Die Bieter müssen nur in dem Umfang Eignungsnachweise und Eigenerklärungen vorlegen, wie der Auftraggeber diese Vorlage (wirksam und eindeutig) in der Vergabebekanntmachung gefordert hat.

2. Ein Bieter ist grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, die sachlichen Mittel für die angebotene Leistung bereits im Zeitpunkt der Zuschlagserteilung vorzuhalten. Ihm muss vielmehr eine angemessene Frist für die Vorbereitung und den Beginn der Ausführung der mit Zuschlagserteilung vereinbarten Leistungen gewährt werden.

3. Erscheint bei einem Angebot der Endpreis oder die Kalkulation der Arbeitskosten in dem Sinne ungewöhnlich niedrig, dass Zweifel an der Tariftreue des Bieters bestehen, hat der Auftraggeber das Angebot insbesondere unter diesem Aspekt zu prüfen. Im Fall einer solchen Prüfung ist der Bieter zu verpflichtet, Unterlagen vorzulegen, aus denen ersichtlich ist, dass im Rahmen der dem Angebot zugrunde liegenden Kalkulation zumindest die Mindeststundenentgelte und die Mindestarbeitsbedingungen bzw. der vergabespezifische Mindestlohn berücksichtigt worden sind.

4. Fragen der rechtlichen Zulässigkeit einer Forderung von Tariftreueerklärungen müssen einem erwerbswirtschaftlichen Personenbeförderungsunternehmen bekannt sein und lösen eine entsprechende Rügeobliegenheit aus.

5. Vom Auftraggeber im Nachprüfungsverfahren "nachgeschobene" Erläuterungen sind zu berücksichtigen, soweit die vorgetragenen ergänzenden Erwägungen bzw. Erläuterungen sich auf Begründungen beziehen, die im Kern bereits im Vergabevermerk angelegt sind, also lediglich eine Vertiefung darstellen.

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IBRRS 2015, 0989; VPRRS 2015, 0160
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Umbau eines erheblich schadstoffkontaminierten Gebäudes: Anforderungen an die Bietereignung?

VK Westfalen, Beschluss vom 16.04.2015 - VK 2-9/15

1. Wertbare Referenzen müssen vergleichbare Leistungen zum Gegenstand haben. Vergleichbar ist eine Referenzleistung mit der ausgeschriebenen Leistung, wenn sie dieser soweit ähnelt, dass sie einen tragfähigen Rückschluss auf die Leistungsfähigkeit der Bieters für die ausgeschriebene Leistung eröffnet.

2. Hat ein Bieter nur begrenzte Erfahrung bei Arbeiten mit schwach gebundenem Asbest und geringen Schadstoffanteilssummen und zweifelt der öffentliche Auftraggeber deshalb daran, dass der Bieter dazu in der Lage ist, ein erheblich schadstoffkontaminiertes Gebäudes zügig und ohne gesundheitliche Gefährdungen umzubauen, kann der Auftraggeber das Angebot mangels Eignung von der Wertung ausschließen.

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IBRRS 2015, 0965; VPRRS 2015, 0157
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Sämtliche Eignungsnachweise gehören in die Vergabebekanntmachung!

VK Südbayern, Beschluss vom 19.03.2015 - Z3-3-3194-1-61-12/14

1. Gemäß § 7 EG Abs. 5 Satz 1 VOL/A muss der Auftraggeber sämtliche von ihm geforderten Eignungsnachweise in der Vergabebekanntmachung benennen. Diese können in anderen Unterlagen, z.B. Begleitdokumenten, lediglich präzisiert werden.*)

2. Bei Diskrepanzen zwischen der Vergabebekanntmachung und den Vergabeunterlagen bzgl. Eignungsanforderungen ist grundsätzlich der Inhalt der Bekanntmachung maßgeblich (OLG München, Beschluss vom 12.11.2010 - Verg 21/10, IBRRS 2010, 4490 = VPRRS 2010, 0408, und Beschluss vom 21.08.2008 - Verg 13/08, IBRRS 2008, 2700 = VPRRS 2008, 0270).*)

3. Um dem Transparenzgebot und dem Diskriminierungsverbot zu genügen, muss eine Eignungsanforderung so hinreichend klar und deutlich formuliert sein, dass es einem verständigen Bieter ohne eigene Interpretation eindeutig erkennbar wird, was ein öffentlicher Auftraggeber fordert.*)

4. Widersprüche zwischen einem ersichtlich missglückten Bekanntmachungstext und klar formulierten Vergabeunterlagen dürfen nicht zu Lasten eines Bieters gehen.*)




IBRRS 2014, 2693; VPRRS 2014, 0549
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Neue Informationen: Auftraggeber kann Eignungsprüfung wiederholen!

OLG Naumburg, Beschluss vom 22.09.2014 - 2 Verg 2/13

1. Ein öffentlicher Auftraggeber ist auch nach dem Abschluss seiner Eignungsprüfung (hier: durch Bekanntgabe des Ergebnisses des Teilnahmewettbewerbs) berechtigt und verpflichtet, neue tatsächliche Umstände, von denen er vor der Zuschlagserteilung Kenntnis erlangt und die - bezogen auf den zu vergebenden Auftrag - geeignet sind, nunmehr Zweifel an der Eignung eines ausgewählten Bewerbers zu begründen, zu berücksichtigen und erneut in die Eignungsprüfung einzutreten (entgegen OLG Hamm, Urteil vom 12.09.2012 - 12 U 50/12, IBRRS 2012, 3790).*)

2. Zweifel an der Zuverlässigkeit eines Bewerbers oder Bieters im Hinblick auf die Verletzung vertraglicher Verpflichtungen in früheren Vertragsverhältnissen können nicht nur dann berücksichtigt werden, wenn sie als "schwere Verfehlung" zu charakterisieren sind.*)

3. Zum Erklärungswert einer Verpflichtungserklärung eines Nachunternehmers.*)




VPRRS 2014, 0556
VergabeVergabe
Ausbau der Breitbandversorgung: Dienstleistungsauftrag- oder konzession?

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.07.2014 - 1 VK 29/14

1. Ob eine ausgeschriebene Leistung zum Ausbau der Breitbandversorgung eine Dienstleistungskonzession oder einen Dienstleistungsauftrag darstellt, kann erst nach einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände, wie die Marktverhältnisse in dem Bereich der Breitbandversorgung und die vertraglichen Vereinbarungen in ihrer Gesamtheit, festgestellt werden.

2. Trägt der Leistungserbringer das wirtschaftliche Risiko für seine Dienstleistung und die Gefahr für den Ausfall seines Vergütungsanspruchs oder die Nichtinanspruchnahme seiner Leistung, ist von einer Dienstleistungskonzession auszugehen, die nicht dem Vergaberecht unterliegt. Das ist dann der Fall, wenn trotz einer in Aussicht gestellten Beihilfe sehr wenige Bieter Interesse an der Ausschreibung zeigen, weil die Beihilfe keine Kompensation für das wirtschaftliche Risiko darstellt.

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IBRRS 2014, 1857; VPRRS 2014, 0434
Mit Beitrag
VergabeVergabe
De-facto-Vergabe: Vereitelung effektiven Rechtsschutzes

VK Hamburg, Beschluss vom 25.06.2014 - VgK FB 3/14

Ist der Zuschlag im Rahmen einer de-facto-Vergabe bereits erteilt, kann nur ihre Unwirksamkeit festgestellt werden. Die Ausführung des unwirksamen Auftrags lässt sich im Wege des vergaberechtlichen Primärrechtsschutzes indes nicht mehr verhindern.

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IBRRS 2014, 1697; VPRRS 2014, 0401
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Lohnkosten des Bauleiters dürfen in die Baustelleneinrichtung einkalkuliert werden!

VK Südbayern, Beschluss vom 27.05.2014 - Z3-3-3194-1-10-03/14

1. Die Baustellengemeinkosten können dann in die Baustelleneinrichtung eingerechnet werden, wenn die Auslegung des Leistungsverzeichnisses dies zulässt. Dies ist dann der Fall, wenn die Position "Baustelle einrichten" auch die Kosten für Vorhalten, Unterhalten und Betreiben der Geräte und Einrichtungen umfasst.*)

2. Besteht keine eindeutige anderweitige Kalkulationsvorgabe in den Vergabeunterlagen darf ein Bieter in diesem Fall auch die Lohnkosten des Baustellenleiters in die Baustelleneinrichtung einkalkulieren.*)

3. Wenn die Lohnkosten des Baustellenleiters in die Baustelleneinrichtung einkalkuliert werden können, können dort auch Lohnanteile untergeordneter Positionen einbezogen werden, die vom Baustellenleiter miterledigt werden, außer es besteht eine eindeutige anderweitige Kalkulationsvorgabe.*)

4. Der Ausschluss eines Bieter aufgrund des Vorwurfs der Mischkalkulation bei beliebigen Minimalpositionen seines Angebots ist mit Zurückhaltung vorzunehmen, da es dem Auftraggeber so offen stünde jeden missliebigen Bieter mit diesem Argument auszuschalten (Anschluss an OLG München, Beschluss vom 24.05.2006 - Verg 10/06).*)

5. Bei der Frage, ob der vom Bieter angebotene Leistungsumfang demjenigen der Leistungsbeschreibung entspricht, dürfen auch nachträgliche Erläuterungen des Bieters dar-über, wie er sein Angebot im Zeitpunkt seiner Abgabe verstanden wissen wollte, und welchen Inhalt er ihm tatsächlich beimaß, nicht unberücksichtigt bleiben (Anschluss an OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.03.2007 - Verg 53/06).*)

6. Kann auch in der Beweisaufnahme nicht geklärt werden, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des von der Vergabestelle herangezogenen zwingenden Ausschlussgrunds vorliegen, ist der Ausschluss des Angebots vergaberechtswidrig. Die Vergabestelle trägt die Beweislast für das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen eines zwingenden Ausschlussgrunds.*)




IBRRS 2014, 2518; VPRRS 2014, 0519
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Zuschlag kann auch auf ein Unterkostenangebot erteilt werden!

VK Sachsen, Beschluss vom 02.04.2014 - 1/SVK/005-14

1. Unterkostenangebote sind nicht per se unzulässig. Der Auftraggeber darf einen Zuschlag auch auf ein ungewöhnlich niedriges Angebot erteilen, solange die Prognose gerechtfertigt ist, dass der Anbieter auch zu diesem Preis zuverlässig und vertragsgerecht wird leisten können. Dem Auftraggeber steht dabei ein Prognosespielraum zur Verfügung. Der Auftraggeber hat die der Prognose zu Grunde gelegten Erwägungen sorgfältig zu dokumentieren.*)

2. Damit ein Angebot gewertet werden kann, ist jeder in der Leistungsbeschreibung vorgesehene Preis so wie gefordert vollständig und mit dem Betrag anzugeben, der für die betreffende Leistung beansprucht wird. Werden Preisbestandteile auf andere Leistungspositionen verteilt und auf diese Weise "versteckt", werden die für die jeweiligen Leistungen geforderten tatsächlichen Preise weder vollständig, noch zutreffend wiedergegeben und die Vergleichbarkeit der Angebote ist nicht mehr gegeben. Ein Angebot das solche Preisverlagerungen enthält, ist wegen unzulässiger Verlagerung von Preisbestandteilen vom Verfahren auszuschließen.*)

3. Ein Auftraggeber kann sich von Dritten Informationen zur Bewertung der Angebote verschaffen, die ihn in die Lage versetzen, die Angebote zu beurteilen. Allerdings bleibt er dennoch weiter in vollem Umfang für die Rechtmäßigkeit des Verfahrens verantwortlich. Insbesondere hat der öffentliche Auftraggeber mögliche Ausschlussgründe nachzuvollziehen und über den Zuschlag in Kenntnis der gesamten Aktenlage zu entscheiden und darf nicht die Mitwirkung an dem Vergabeverfahren auf das bloße "Abnicken" eines rechtsanwaltlichen Entscheidungsvorschlages beschränken.*)




IBRRS 2014, 4586; VPRRS 2014, 0282
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Auftraggeber muss Wertungen und Ermessensentscheidung selbst treffen

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31.01.2014 - 15 Verg 10/13

1. Die im Vergabevermerk enthaltenen Angaben und die mitgeteilten Gründe für die getroffenen Entscheidungen müssen so detailliert sein, dass sie von einem mit der Sachlage des jeweiligen Vergabeverfahrens vertrauten Leser nachvollziehbar sind.

2. Zwar schützt die Dokumentationspflicht nach § 24 EG VOL/A 2009 den Bieter nur, wenn sich die Versäumnisse des Auftraggebers auf seine Rechtsstellung im Vergabeverfahren negativ ausgewirkt haben können. Wendet sich ein Unternehmen gegen eine fehlerhafte Angebotswertung, so ist ein diesbezüglicher Dokumentationsmangel maßgeblich, sofern dadurch die Wertung nicht oder nicht hinreichend nachvollzogen werden kann.

3. Nach § 19 EG Abs. 8 VOL/A 2009 dürfen bei der Wertung der Angebote nur Kriterien und deren Gewichtung berücksichtigt werden, die in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen genannt sind. Dies bedeutet konkret, dass die Zuschlagskriterien in den Vergabeunterlagen oder in der Bekanntmachung so gefasst werden müssen, dass alle durchschnittlich fachkundigen Bieter sie bei Anwendung der üblichen Sorgfalt in der gleichen Weise auslegen können.




IBRRS 2014, 1472; VPRRS 2014, 0363
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Abgabe mehrer Hauptangebote: Formvorgaben für Nebenangebote einzuhalten!

VK Bund, Beschluss vom 29.01.2014 - VK 1-123/13

1. Ein Bieter ist grundsätzlich dazu berechtigt, mehrere Hauptangebote abzugeben.

2. Die Wertbarkeit und damit auch die Zuschlagsfähigkeit mehrerer Hauptangebote ein und desselben Bieters setzen voraus, dass diese jeweils hinreichend differenziert sind, so dass jedem Hauptangebot ein eigener und eindeutiger Erklärungsinhalt beigemessen werden kann. Bei der Abgabe mehrerer Hauptangebote sind deshalb die für Nebenangebote bestehenden Formvorgaben einzuhalten.




VPRRS 2014, 0205
Waren/GüterWaren/Güter
Referenzleistungen müssen vergleichbar, nicht identisch sein!

VK Lüneburg, Beschluss vom 21.01.2014 - VgK-45/2013

1. Der Auftraggeber darf von den Bietern zum Nachweis ihrer Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit (Eignung) nur Unterlagen und Angaben fordern, die durch den Gegenstand des Auftrags gerechtfertigt sind. Dabei sind grundsätzlich Eigenerklärungen zu verlangen. Die Forderung von anderen Nachweisen als Eigenerklärungen hat der Auftraggeber in der Dokumentation zu begründen.

2. Die Vorschrift des § 7 EG Abs. 2 und 3 VOL/A enthält abschließende Auflistungen hinsichtlich der möglichen Eignungsnachweise für die wirtschaftliche und finanzielle sowie die technische und fachliche Leistungsfähigkeit.

3. Der Auftraggeber hat ein Ermessen hinsichtlich der Frage, welche Angaben und Nachweise durch den Gegenstand des Auftrags gerechtfertigt sind. Da die Prüfung der Eignung eines Unternehmens ein wertender Vorgang ist, in den zahlreiche Einzelumstände einfließen, ist davon auszugehen, dass diese Begriffe den Auftraggebern einen Beurteilungsspielraum einräumen, der nur einer eingeschränkten Kontrolle durch die Nachprüfungsinstanzen zugänglich ist.

4. Hinsichtlich der Forderung von Eignungsnachweisen kommt es darauf an, ob der Auftraggeber aus verständiger Sicht ein berechtigtes Interesse hinsichtlich der verlangten Angaben haben durfte, die Forderung der Angaben also sachlich gerechtfertigt und verhältnismäßig erscheint und den Bieterwettbewerb nicht unnötig beeinträchtigt bzw. einzelne Bieter ohne sachlichen Grund diskriminiert.

5. Der Auftraggeber ist nur berechtigt, fehlende Erklärungen und Nachweise nachzufordern. Dies gilt aber nicht für Nachweise, die vom Bieter zwar vorgelegt wurden, aber nicht den Vorgaben des Auftraggebers entsprechen.

6. Es ist mit dem Wettbewerbsgrundsatz nicht vereinbar, wenn der Auftraggeber als Referenz die Angabe identischer Leistungen verlangt. Vergleichbarkeit erfordert nicht die Angabe einer identischen Leistung. Es genügt vielmehr, wenn die Referenzleistungen dem zu vergebenden Auftrag nahekommen. Dazu müssen die Referenzen aber einen tragfähigen Rückschluss auf die Leistungsfähigkeit des Unternehmens in Bezug auf den zu vergebenden Auftrag eröffnen.

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IBRRS 2013, 4470; VPRRS 2013, 1518
VergabeVergabe
Eignungsanforderungen sind in der Bekanntmachung zu nennen!

VK Südbayern, Beschluss vom 10.09.2013 - Z3-3-3194-1-23-08/13

1. Ein Vergabeverstoß durch die Forderung weiterer in der Bekanntmachung nicht genannter Eignungsnachweise in den Vergabeunterlagen, ist für einen durchschnittlichen Bieter im Normalfall nicht erkennbar, so dass keine Rügeverpflichtung nach § 107 Abs. 3 Nr. 3 GWB bis zur Frist zur Angebotsabgabe besteht. Die eine Rügeobliegenheit auslösende rechtliche Schlussfolgerung, dass eine Eignungsanforderung nur dann wirksam und vergaberechtskonform gestellt ist, wenn diese bereits in der Bekanntmachung aufgestellt wurde, ist für einen durchschnittlichen, mit Vergabeverfahren vertrauten Bieter nicht erkennbar.*)

2. Aus Gründen der Transparenz der von den Bietern zu erfüllenden Anforderungen verlangt § 12 EG Abs. 2 Nr. 2 VOB/A i.V.m. Ziffer III.2 des EU-Standardformulars für Bekanntmachungen (Anhang II der Verordnung EU Nr. 842/2011), dass Vorgaben an die Eignung bereits in der Bekanntmachung genannt werden.*)

3. Verlangt der Auftraggeber in der Vergabebekanntmachung, dass ein Bieter entweder präqualifiziert ist oder eine Eigenerklärungen zur Eignung auf einem Formblatt vorlegen muss, welches erst den Vergabeunterlagen beigefügt wird, ist der Verweis in der Bekanntmachung auf die dann aus den Vergabeunterlagen ersichtlichen Eignungsanforderungen nicht hinreichend transparent und somit unwirksam.*)

4. Die Transparenzanforderungen sind auch dann nicht erfüllt, wenn es sich beim in der Bekanntmachung genannten Formblatt um ein Standardformular aus dem Vergabehandbuch des Bundes (VHB) handelt, das regelmäßig öffentlichen Ausschreibungen zugrunde gelegt wird.*)

5. Eignungsanforderungen sind entweder direkt im der Bekanntmachungstext zu nennen oder so mit dem Bekanntmachungstext zu verbinden (z.B. durch einen Direktlink), dass ein Bieter, der die Bekanntmachung durchsieht, ohne Mitwirkung der Vergabestelle Kenntnis von den Anforderungen nehmen kann. Die Vergabestelle trifft bei der Veröffentlichung der Vorgaben an die Eignung von Bietern in der Bekanntmachung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften quasi eine Bringschuld, dem Bieter obliegt insoweit keine Holschuld.*)

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IBRRS 2013, 4193; VPRRS 2013, 1414
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Hinweis auf Formblatt: Keine wirksame Forderung einer Bescheinigung!

VK Südbayern, Beschluss vom 10.09.2013 - Z3-3-3194-1-22-08/13

1. Ein Vergabeverstoß durch die Forderung weiterer in der Bekanntmachung nicht genannter Eignungsnachweise in den Vergabeunterlagen, ist für einen durchschnittlichen Bieter im Normalfall nicht erkennbar, so dass keine Rügeverpflichtung nach § 107 Abs. 3 Nr. 3 GWB bis zur Frist zur Angebotsabgabe besteht. Die eine Rügeobliegenheit auslösende rechtliche Schlussfolgerung, dass eine Eignungsanforderung nur dann wirksam und vergaberechtskonform gestellt ist, wenn diese bereits in der Bekanntmachung aufgestellt wurde, ist für einen durchschnittlichen, mit Vergabeverfahren vertrauten Bieter nicht erkennbar.*)

2. Aus Gründen der Transparenz der von den Bietern zu erfüllenden Anforderungen verlangt § 12 EG Abs. 2 Nr. 2 VOB/A i.V.m. Ziffer III.2 des EU-Standardformulars für Bekanntmachungen (Anhang II der Verordnung EU Nr. 842/2011), dass Vorgaben an die Eignung bereits in der Bekanntmachung genannt werden.*)

3. Verlangt der Auftraggeber in der Vergabebekanntmachung, dass ein Bieter entweder präqualifiziert ist oder eine Eigenerklärungen zur Eignung auf einem Formblatt vorlegen muss, welches erst den Vergabeunterlagen beigefügt wird, ist der Verweis in der Bekanntmachung auf die dann aus den Vergabeunterlagen ersichtlichen Eignungsanforderungen nicht hinreichend transparent und somit unwirksam.*)

4. Die Transparenzanforderungen sind auch dann nicht erfüllt, wenn es sich beim in der Bekanntmachung genannten Formblatt um ein Standardformular aus dem Vergabehandbuch des Bundes (VHB) handelt, das regelmäßig öffentlichen Ausschreibungen zugrunde gelegt wird.*)

5. Eignungsanforderungen sind entweder direkt im der Bekanntmachungstext zu nennen oder so mit dem Bekanntmachungstext zu verbinden (z.B. durch einen Direktlink), dass ein Bieter, der die Bekanntmachung durchsieht, ohne Mitwirkung der Vergabestelle Kenntnis von den Anforderungen nehmen kann. Die Vergabestelle trifft bei der Veröffentlichung der Vorgaben an die Eignung von Bietern in der Bekanntmachung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften quasi eine Bringschuld, dem Bieter obliegt insoweit keine Holschuld.*)




VPRRS 2013, 1836
Abfallbeförderung/-entsorgungAbfallbeförderung/-entsorgung
Auftraggeber muss auch die "rechtliche" Leistungsfähigkeit prüfen!

VK Sachsen, Beschluss vom 06.09.2013 - 1/SVK/028-13

1. Ein Bieter muss bei Angebotsabgabe nicht unbedingt über alle technischen und personellen Kräfte verfügen oder stets eine den ausgeschriebenen Auftrag abdeckende logistische Reserve vorweisen oder bspw. sämtliche Räumlichkeiten vorhalten die er für die Ausführung des Auftrages benötigt. Es genügt, dass der Bieter in der Lage ist, sich bis zur Auftragserteilung die erforderlichen Mittel zu beschaffen. Ansonsten wären die Bieter in Unkenntnis darüber, ob sie den Auftrag erhalten oder nicht, zu Investitionen gezwungen, die sich für den Fall, dass sie den Auftrag nicht erhalten, als wirtschaftlich unsinnig erweisen.*)

2. Die Eignungsprüfung des öffentlichen Auftraggebers hat sich auch darauf zu erstrecken, ob ein Bieter auch rechtlich in der Lage ist, die ausgeschriebene Leistung zu erbringen. Dies gilt jedenfalls in solchen Fällen, in denen bspw. aufgrund des sensiblen Leistungsgegenstandes (Entsorgung kontaminierter Böden und Wassergemische) die Leistungsfähigkeit eines Bieters in dieser Hinsicht zweifelhaft erscheint.*)

3. Ein Bieter ist an seine einmal abgegebene Erklärung zur Eignung resp. Leistungsfähigkeit gebunden. Maßgeblicher Zeitpunkt der Beurteilung der Leistungsfähigkeit ist zunächst der Zeitpunkt, in welchem die Angebote abzugeben bzw. nachgeforderte Unterlagen vorzulegen waren und die Aufklärungsverhandlungen abgeschlossen sind. Denn dann kann der öffentliche Auftraggeber anhand der vorliegenden Unterlagen feststellen, welches Angebot das wirtschaftlich günstigste ist und ob die Bieter geeignet sind. Die Vergabestelle darf einem Bieter nicht so lange und so oft Gelegenheit geben, sein Angebot bzw. seine Unterlagen nachzubessern, bis dieser alle Anforderungen der Ausschreibung erfüllt.*)

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IBRRS 2013, 3208; VPRRS 2013, 0931
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Bieter vorbefasst: Auftraggeber muss Wissensvorsprung ausgleichen!

OLG München, Beschluss vom 25.07.2013 - Verg 7/13

1. Die Wertung von Angeboten anhand einer Präsentation ist generell möglich und vergaberechtlich zulässig. Allerdings darf der Auftraggeber nur die bekannt gemachten Kriterien und Unterkriterien verwenden.

2. Ein Bieter, der die Entwurfsplanung ausgeführt hat, ist bei der Vergabe von Bauüberwachungsleistungen generell als vorbefasst anzusehen, ebenso ein Zielplaner für die anschließend ausgeschriebene Projektsteuerung.

3. Ein vorbefasster Bieter kann nur dann vom Wettbewerb ausgeschlossen werden, wenn durch seine Teilnahme der Wettbewerb verfälscht wird. Erscheint eine konkrete Wettbewerbsverfälschung bei objektiver Betrachtung der Leistung möglich, obliegt dem Auftraggeber die Verpflichtung, den Wissensvorsprung des einen vorbefassten Bieters durch Information aller anderen Bieter auszugleichen. Welche Egalisierungsmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, entscheidet der öffentliche Auftraggeber nach pflichtgemäßem Ermessen.

4. Bei der Dokumentation darf sich der öffentliche Auftraggeber der Hilfe eines Dritten bedienen.

5. Der Vergabevermerk muss nicht in einem einzigen Dokument zusammengefasst werden, sondern es genügt eine fortlaufende Dokumentation in mehreren Blättern oder Vermerken, wenn diese separaten Schriftstücke in einer durchgängigen Dokumentation die einzelnen Stufen des Verfahrens sowie die maßgeblichen Feststellungen und Begründungen für die getroffenen Entscheidungen nachvollziehbar wiedergeben. Diese Schriftstücke können auch aus dem Inhalt eines Ordners bestehen.

6. Das Gebot der strengen Trennung von Zuschlags- und Eignungskriterien gehört zum allgemeinen und grundlegenden Wissen der beteiligten Bieterkreise.




IBRRS 2013, 4220; VPRRS 2013, 1424
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Dokumentation ist fortlaufend und zeitnah zu erstellen!

VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.04.2013 - VK 1-34/12

1. Die Prüfung der Eignung obliegt allein dem Auftraggeber. Er hat darüber zu befinden, ob er einem Bieter eine fachgerechte und reibungslose Vertragserfüllung zutraut. Bei dieser Prognoseentscheidung hat er einen Bewertungsspielraum.

2. Die Nachprüfungsbehörden dürfen die Eignungsbewertung des Auftraggebers nicht durch eine eigene ersetzen. Sie haben sich vielmehr auf die Prüfung zu beschränken, ob die Prognose eine hinreichende Tatsachengrundlage hat und sich innerhalb des der Vergabestelle im Einzelfall zustehenden Spielraums bewegt. Prüfungsgrundlage ist einzig und allein der Vergabevermerk.

3. Der Auftraggeber verstößt gegen das Transparenzgebot, wenn er seiner Verpflichtung, das Vergabeverfahren fortlaufend zu dokumentieren, nicht ausreichend entsprochen hat. Im Vergabevermerk müssen alle wesentlichen Vorgänge sowie die einzelnen Entscheidungen des Auftraggebers mit Begründungen schriftlich festgehalten werden. Notwendig ist eine fortlaufende und zeitnahe Dokumentation aller getroffenen Entscheidungen sowie ihrer Gründe.

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IBRRS 2013, 1993; VPRRS 2013, 0572
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Fachkunde und Zuverlässigkeit: Eignungs-, keine Zuschlagskriterien!

VK Brandenburg, Beschluss vom 26.02.2013 - VK 46/12

1. Ein Dokumentationsmangel allein bildet keinen Grund, das Vergabeverfahren zu beanstanden und den beabsichtigten Zuschlag zu untersagen. Dokumentationsmängel können allenfalls dann zum Erfolg des Nachprüfungsantrages führen, wenn gerade wegen dieser Mängel nicht auszuschließen ist, dass die Beanstandungen des Antragstellers begründet sind.

2. Die sich widersprechende Behandlung eines Auftrags als Bau-/ Dienstleistungsauftrag ist für den Bieter spätestens aus den Vergabeunterlagen erkennbar, wenn der Auftraggeber den Auftrag darin als Dienstleistung bezeichnet, Eignungsnachweise jedoch auf der Grundlage der VOB/A fordert und die Vergabeunterlagen nach den Vorschriften der VOB/A ausgestaltet sind.

3. Angebote sind ausschließlich nach den Kriterien zu werten, die in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen genannt sind. Unterkriterien, die den am Auftrag interessierten Unternehmen nicht vorher zur Kenntnis gebracht wurden, dürfen nicht herangezogen werden.

4. Die Prüfung der Eignung und der Zuschlag unterliegen verschiedenen Regeln. Sie sind als unterschiedliche Vorgänge auch in ihrer zeitlichen Abfolge klar voneinander zu trennen. Bei der den Zuschlag betreffenden Entscheidung dürfen nur Kriterien zur Anwendung kommen, die der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots dienen. Das bedeutet, dass prinzipiell nur Faktoren berücksichtigt werden dürfen, die mit dem Gegenstand des Auftrags zusammenhängen, das heißt sich auf die Leistung beziehen, die den Gegenstand des Auftrags bildet. Infolge dessen ist eine nochmalige Anwendung von Eignungskriterien im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung ausgeschlossen.

5. Fachkunde und Zuverlässigkeit sind Eignungs-, keine Zuschlagskriterien.

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VPRRS 2013, 1827
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Angebote 23% über Kostenprognose: Aufhebung zulässig!

VK Bund, Beschluss vom 25.01.2013 - VK 3-2/13

1. Ein Vergabeverfahren darf aufgehoben werden, wenn kein wirtschaftliches Ergebnis erzielt werden kann. Ob diese Voraussetzung vorliegt, hängt nach Lage des Falles in erster Linie davon ab, ob die Differenz zwischen den geschätzten Kosten einerseits und den Angebotspreisen andererseits einen schwerwiegenden Grund zur Aufhebung darstellen.

2. Die Abweichung zwischen der Kostenprognose und den nachfolgenden Ausschreibungsergebnissen darf nicht unerheblich sein. Eine Überschreitung um durchschnittlich 23% ist jedenfalls deutlich spürbar.

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IBRRS 2012, 4351; VPRRS 2012, 0402
VergabeVergabe
Ungleiches darf nicht gleich behandelt werden!

VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 20.07.2012 - VK-SH 16/12

1. "Nachgefordert" im Sinne des § 19 EG Absatz 2 Satz 1 VOL/A und somit fehlen können nur solche Nachweise, die überhaupt eindeutig mit Angebotsabgabe gefordert gewesen sind. Will ein Auftraggeber den Ausschluss eines Angebots auf einen fehlenden Nachweis stützen, muss dieser Nachweis unmissverständlich mit Angebotsabgabe gefordert gewesen sein.*)

2. Die vorherige Bekanntgabe der Zuschlagskriterien samt Gewichtung soll die Bewerber in die Lage versetzen zu erkennen, worauf es dem Auftraggeber in welchem Maße ankommt. Zur Vermeidung von Manipulationsmöglichkeiten ist mit der Bekanntgabe der Zuschlagskriterien sowie der Gewichtung dieser Zuschlagskriterien untereinander eine Selbstbindung des Auftraggebers verbunden.*)

3. Stellt der öffentliche Auftraggeber für ein qualitatives Zuschlagskriterium einen Fragenkatalog mit 106 gewünschten Merkmalen auf, zu denen die Bieter jeweils mit Ja oder Nein anzugeben haben, ob sie das jeweilige Merkmal anbieten, stellt es einen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot dar, wenn der öffentliche Auftraggeber ein Angebot, das lediglich 86 dieser Merkmale erfüllt, mit der gleichen Punktzahl bewertet wie ein Angebot, das 102 dieser Merkmale erfüllt. Insofern liegt ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot auch dann vor, wenn Ungleiches ohne sachlichen Grund gleich behandelt wird.*)

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IBRRS 2012, 1063; VPRRS 2012, 0112
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VergabeVergabe
Keine nachträgliche Abänderung von Eignungsnachweisen!

OLG München, Urteil vom 15.03.2012 - Verg 2/12

1. Zur Frage, unter welchen Umständen sich eine Vergabestelle nicht auf den Zugang einer Absage - Email berufen kann.*)

2. Gibt ein Einzelunternehmen ein Angebot ab, ist es nicht ohne weiteres zulässig, sich für einen geforderten Mindestumsatz in den letzten drei Geschäftsjahren auf Umsätze dritter Unternehmen zu berufen.*)

3. Eine Abänderung einmal eingereichter Eignungsnachweise ist in der Regel nicht zulässig.*)




IBRRS 2012, 1401; VPRRS 2012, 0138
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Nachunternehmereinsatz schlechter als Eigenleistung?

VK Sachsen, Beschluss vom 10.02.2012 - 1/SVK/001-12

1. Die "Verlängerung" beschleunigter Vergabeverfahren aus Dringlichkeitsgründen wegen der aktuellen Wirtschaftslage bis Ende 2011 im Sinne der Pressemitteilung der Europäischen Kommission vom 19.12.2008 (IP/08/2040) ergibt sich aus der "NOTE TO THE MEMBERS OF THE ADVISORY COMMITTEE ON PUBLIC CONTRACTS" der Kommission vom 09.12.2010. Dieses Dokument hat nicht den Charakter einer "Ermächtigungsgrundlage" und hat damit weder einen normsetzenden bzw. normersetzenden Charakter.*)

2. Die Verkürzung der Bekanntmachungsfrist nach § 7 Abs. 2 VOF ist nur in eng zu fassenden Ausnahmefällen zulässig, weil dadurch der europaweite Wettbewerb faktisch zugunsten der beschleunigten Durchführung des Verfahrens begrenzt wird. Die Dringlichkeit setzt die nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilende Eilbedürftigkeit der beabsichtigten Beschaffung voraus.*)

3. Die Berücksichtigung des bloßen Nachunternehmereinsatzes als Kriterium im Teilnahmewettbewerb ist vergaberechtswidrig. Die Aussage, dass ein Teilnehmer Nachunternehmer einsetzt, lässt nicht ohne weitere Kenntnis der tatsächlichen Eignung den Rückschluss zu, dass der Bieter weniger geeignet ist als ein Bieter, der die Leistung als Eigenleistung erbringt. Für einen entsprechenden allgemeinen Erfahrungssatz fehlen sachgerechte Erwägungen. Ein "Kern" an eigener Leistungsfähigkeit darf nicht gefordert werden.*)

4. Auch unter Berücksichtigung der Interessen des Mittelstandes ist im Rahmen eines Teilnahmewettbewerbs eine Eingrenzung des Teilnehmerkreises zulässig. Insoweit ist es nicht zu beanstanden, wenn der Auftraggeber die Anforderungen so gestaltet, dass eine Abschichtung erfolgt, die eine Eingrenzung auf die zur Teilnahme am Angebotsverfahren vorgesehene Teilnehmerzahl ermöglicht und ein Losverfahren überflüssig macht.*)




IBRRS 2012, 0557; VPRRS 2012, 0056
VergabeVergabe
Auslegung von § 54 LHG-BW

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.01.2012 - 1 VK 67/11

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2012, 0558; VPRRS 2012, 0057
VergabeVergabe
Auslegung von § 54 LHG-BW

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.01.2012 - 1 VK 68/11

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2012, 0559; VPRRS 2012, 0058
VergabeVergabe
Auslegung von § 54 LHG-BW

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.01.2012 - 1 VK 69/11

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2011, 3296; VPRRS 2011, 0264
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Wann beginnt das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb?

OLG Naumburg, Beschluss vom 18.08.2011 - 2 Verg 3/11

1. Ein nach Aufhebung des Offenen Verfahrens durchgeführtes Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb i.S. von § 3 EG Abs. 4 VOL/A ist ein eigenständiges förmliches Vergabeverfahren; mangels Vergabebekanntmachung ist für den nach § 131 Abs. 8 GWB bzw. § 23 VgV maßgeblichen Beginn des Verfahrens auf die erste "nach außen" gerichtete Erklärung des öffentlichen Auftraggebers über die Neuausschreibung, z. Bsp. auf die Absendung einer Einladung zur Teilnahme am Verhandlungsverfahren an private Wirtschaftsunternehmen, abzustellen.*)

2. Zur prozessualen Behandlung einer Anschließungserklärung der Antragsgegnerin an die sofortige Beschwerde der Beigeladenen nach Ablauf der Beschwerdefrist.*)

3. Die Vorschrift des § 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 GWB ist auf ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb i.S. von § 3 EG Abs. 4 VOL/A in der Weise entsprechend anwendbar, dass an die Stelle der in der Bekanntmachung benannten Angebots- und Bewerbungsfrist eine entsprechende, in den Vergabeunterlagen bekannt gemachte Ausschlussfrist für die Einreichung der (indikativen bzw. letztverbindlichen) Angebote bzw. der fehlenden Unterlagen tritt.*)

4. Dem Aufgreifen eines Vergabeverstoßes durch die Vergabekammer von Amts wegen steht es grundsätzlich entgegen, wenn die Antragstellerin selbst ihrer Rügeobliegenheit nicht nachgekommen und insoweit nach § 107 Abs. 3 S. 1 GWB eine Präklusion bewirkt worden ist.*)

5. Bei der Bestimmung des Umfangs und des Inhalts der Überprüfungs- und Kontrollpflichten des öffentlichen Auftraggebers im Rahmen der inhaltichen Eignungsprüfung ist zu berücksichtigen, dass dem Auftraggeber im Vergabeverfahren nur begrenzte zeitliche und personelle Ressourcen zur Verfügung stehen und dass der Aufwand der Eignungsprüfung noch in einem angemessenen Verhältnis zur beabsichtigten Beschaffung steht.*)

6. Wird im Vergabeverfahren die Vorlage einer Genehmigung ohne weitere Anmerkungen verlangt, so kann dieses Verlangen aus der Sicht eines verständigen, fachkundigen und mit den Einzelheiten der Ausschreibung vertrauten Bieters nur dahingehend verstanden werden, dass der vollständige Genehmigungsbescheid vorzulegen ist.*)

7. Hat sich der öffentliche Auftraggeber entschieden, im Verhandlungsverfahren allen Bietern die Gelegenheit zur Nachreichung sämtlicher bislang fehlender Eignungserklärungen und -nachweise einzuräumen, und hat er bei einem Bieter vergaberechtswidrig eine Bewerbungsanforderung als erfüllt angesehen und deswegen auf eine Nachforderung verzichtet, so ist er im Nachprüfungsverfahren regelmäßig zu verpflichten, dem betroffenen Bieter eine Frist zur Nachreichung dieser Unterlage zu gewähren.*)




IBRRS 2011, 5025; VPRRS 2011, 0408
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Nachfordern von Nachweisen: Frist von sechs Tagen reicht nicht aus!

VK Münster, Beschluss vom 21.07.2011 - VK 9/11

1. Forderung eines GS-Prüfsiegels für ein bestimmtes Produkt, ohne den Zeitpunkt der Vorlage festzulegen*)

2. GS-Prüfsiegel war auch kein "geforderter Nachweis" iSd § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A*)

3. Für das Nachfordern von Nachweisen gemäß § 15 Abs. 2 VOB/A reicht in der Regel eine Frist von sechs Tagen in Anlehnung an § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A nicht aus.*)

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IBRRS 2011, 3386; VPRRS 2011, 0283
VergabeVergabe
Wann ist ein Bieter fachkundig?

VK Lüneburg, Beschluss vom 17.06.2011 - VgK-17/2011

1. Die Verpflichtung des Auftraggebers aus § 16 Abs. 2 VOB/A, die Eignung der Bieter ordnungsgemäß zu prüfen, ist drittschützend. Bei einer unsachgemäßen Eignungsprüfung ist daher der Antragsteller in seinen Rechten verletzt.

2. Vergaberechtlich gibt es kein "Mehr" an Eignung.

3. Fachkundig ist ein Unternehmen, das nicht nur notwendige, sondern umfassende betriebsbezogene Kenntnisse nach den allgemein anerkannten Regeln der Bautechnik auf dem jeweiligen Spezialgebiet hat.

4. Der Auftraggeber hat jeweils abzuwägen, in welchem Umfang Fachkundenachweise im Einzelfall sachlich geboten sind, und ab welcher Schwelle der zu hohe Nachweis an die Fachkunde den Wettbewerb unzulässig beschränkt. Dem Auftraggeber steht hierbei ein Ermessensspielraum zu, in den die Vergabekammer nicht mit eigenen Zweckmäßigkeitserwägungen eingreifen darf. Erst wenn der Auftraggeber mit unzumutbaren oder sachlich nicht gerechtfertigten Forderungen seinen Ermessensspielraum wettbewerbsbeschränkend überschreitet, kann die Vergabekammer eine Rechtsverletzung feststellen.

5. Die Fachkunde muss nicht bereits vollständig zum Zeitpunkt der Vergabeentscheidung nachgewiesen sein. Der jeweilige Auftragnehmer kann alle Leistungsnachweise einschließlich der Fachkundenachweise auch erbringen, indem er vor der Vergabeentscheidung nachweist, bis zum Vertragsbeginn die Leistungsfähigkeit herstellen zu können. Der Auftraggeber darf lediglich nicht von jeglicher Prüfung der Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers absehen, oder den erforderlichen Nachweis insgesamt in die Leistungsphase verlagern.

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IBRRS 2011, 1648; VPRRS 2011, 0157
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Sollvorschriften ermöglichen abweichende Lösung!

OLG München, Beschluss vom 07.04.2011 - Verg 5/11

1. Enthält ein technisches Regelwerk (hier die RAS-Ew) Sollvorschriften, weicht ein Bieter nicht von technischen Spezifikationen im Sinn des § 21 Nr. 2 VOB/A 2006 mit der Folge der Pflicht zur Vorlage eines Gleichwertigkeitsnachweises ab, wenn er unter Ausnutzung dieser Sollvorschriften eine von der Referenzplanung abweichende Lösung anbietet.*)

2. Bei der Wertung der einzelnen Kriterien und Unterkriterien steht der Vergabestelle ein Beurteilungsspielraum zu, welcher von den Nachprüfungsinstanzen nur eingeschränkt überprüfbar ist. Die Prüfung bezieht sich darauf, ob der öffentliche Auftraggeber den ihm eingeräumten Beurteilungsspielraum überschritten hat, indem er von unzutreffenden oder unvollständigen Tatsachen ausgegangen ist, er sachfremde Erwägungen anstellt oder sich nicht an den von ihm aufgestellten Beurteilungsspielraum hält.*)

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IBRRS 2011, 2129; VPRRS 2011, 0190
Mit Beitrag
VergabeVergabe
VOF-Verfahren: Bekanntgabe der Gewichtung der Auswahlkriterien?

VK Sachsen, Beschluss vom 24.03.2011 - 1/SVK/005-11

1. Wenn nicht auszuschließen ist, dass die Gewichtung der Kriterien geeignet ist, den Inhalt der Teilnahmeanträge zu beeinflussen, hat der Auftraggeber die Gewichtung der Auswahlkriterien und die Regeln zur Wertung der Teilnahmeanträge den Bietern vorab bekanntzugeben.*)

2. Die konkrete Matrix zur Punktvergabe ist vor Öffnung der Teilnahmeanträge zu erstellen, denn die abstrakte Gefahr kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Auftraggeber diese in Kenntnis der Angebotsinhalte zum Vorteil oder Nachteil eines einzelnen Teilnehmers ausgestaltet.*)

3. Auch im Rahmen eines VOF-Verhandlungsverfahrens ist der Auftraggeber zur zeitnahen und laufend fortgeschriebenen Dokumentation verpflichtet. Eine Fixierung der verwendeten Punktmatrix ist von dieser Dokumentationspflicht umfasst.*)

4. Ein Dokumentationsmangel kann nicht dadurch behoben werden kann, dass mittels einer Stellungnahme im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens eine Begründung gegeben und damit gleichsam eine fehlende Dokumentation der Begründung eines Verfahrensschrittes gleichsam "nachgeholt" wird.*)

5. Auch wenn die Methodik der Bewertung der Eignung im Beurteilungsspielraum des Auftraggebers steht, so hat dieser einen Bewertungsmaßstab zu entwickeln, der es im Nachgang ermöglicht, schlüssig nachzuvollziehen, anhand welcher Kriterien - und nicht ausschließlich anhand welcher durch den Teilnehmer vorgelegten Fakten- die Eignung festzustellen war. Der Beurteilungsspielraum des Auftraggebers darf mangels bestimmten oder bestimmbaren Beurteilungsmaßstabes nicht dazu führen, dass die vorgelegten Daten und Fakten eine Begründung in die eine oder andere Richtung erlauben.*)

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IBRRS 2010, 4490; VPRRS 2010, 0408
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Hersteller-, aber keine Typenangabe: Ausschluss?

OLG München, Beschluss vom 12.11.2010 - Verg 21/10

1. Ein Vergabeverfahren beginnt dann, wenn die Vergabestelle nach außen erkennbar den ersten Schritt zur Durchführung desjenigen Verfahrens in die Wege leitet, welches zu einem konkreten Vertragsabschluss führen soll. Bei europaweiten Vergaben ist dies grundsätzlich die Absendung der Vergabebekanntmachung an das EU-Amtsblatt.*)

2. Ist in der Bekanntmachung keine Äußerung dazu enthalten, ob Nebenangebote zugelassen sind oder nicht, sind diese nicht zugelassen.*)

3. Verlangt der öffentliche Auftraggeber die Benennung eines Fabrikats, kann das Angebot eines Bieters, welcher einen Hersteller, aber keine Typenangabe benennt, nicht ohne Weiteres wegen fehlender Angaben ausgeschlossen werden.*)




IBRRS 2011, 0125; VPRRS 2011, 0010
VergabeVergabe
Sozialrecht contra Vergabrecht

VK Sachsen, Beschluss vom 11.10.2010 - 1/SVK/034-10

1. Sozialrecht schließt die Anwendung der Vorschriften des GWB und damit die Zuständigkeit der Vergabekammer nicht aus, wenn die Voraussetzungen der §§ 97 ff GWB vorliegen.*)

2. Das Primärrecht wie die zwingend zu beachtende Vergabekoordinierungsrichtlinie und deren nationale Umsetzung in das GWB können nicht durch sozialrechtliche Regelungen des nationalen Gesetzgebers abbedungen oder abgeändert werden. Sozialrechtliche Regelungen können jedoch Vorrang vor nationalen vergaberechtlichen Regelungen - wie den Verdingungsordnungen - haben, bzw. deren Auslegung beeinflussen.*)

3. § 99 Abs. 1 GWB unterscheidet nicht nach der Rechtsnatur des abzuschließenden Vertrages. Insoweit hindert der Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages nicht die Feststellung des Vorliegens eines öffentlichen Auftrages. Auch, wenn der Auftraggeber beabsichtigt, die Beauftragung im Wege eines Verwaltungsakts durchzuführen, ist zur Beurteilung der Frage, ob ein Auftrag im Sinne des § 99 Abs. 1 GWB vorliegt, maßgeblich, ob ein Beleihungsakt vorliegt, der möglicherweise im Wege einer Bereichsausnahme die Anwendung des GWB entfallen ließe.*)

4. Die Rechtswegzuweisung in § 116 Abs. 3 GWB und § 29 Absatz 5 SGG ist abschließend. Über die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen der Vergabekammern entscheidet ausschließlich das Oberlandesgericht. Nur für Streitigkeiten über Entscheidungen von Vergabekammern, die Rechtsbeziehungen nach § 69 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die Landessozialgerichte zuständig.*)

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IBRRS 2011, 4081; VPRRS 2011, 0353
VergabeVergabe
Fehlende Fabrikatsangaben: Angebotsaufklärung?

VK Südbayern, Beschluss vom 04.10.2010 - Z3-3-3194-1-45-07/10

1. Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, bereits bei Angebotsabgabe die Angabe von Fabrikat und Herstellern von den Bietern zu verlangen.*)

2. Dem Auftraggeber ist es nicht verwehrt nach der Angebotslegung im Rahmen der Aufklärung vom Bieter Angaben über das angebotene Fabrikat sowie den Hersteller zu verlangen.*)

3. Verweigert ein Bieter die geforderte Aufklärung seines Angebotes vollständig oder macht er unzureichende Angaben ist das Angebot auszuschließen.*)

4. Das Recht auf Akteneinsicht besteht nur in dem Umfang, in dem es zur Durchsetzung der subjektiven Rechte des betroffenen Verfahrensbevollmächtigten erforderlich ist. Hierbei ist die Entscheidungsrelevanz der Unterlagen maßgeblich, deren Einsicht begehrt wird.*)

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IBRRS 2011, 0798; VPRRS 2011, 0084
VergabeVergabe
Hinweise auf Deals müssen überprüft werden!

VK Südbayern, Beschluss vom 16.09.2010 - Z3-3-3194-1-48-07/10

1. Die Bekämpfung der Erlangung eines ungehörigen Wettbewerbsvorsprunges, z. B. durch sog. "Deals", ist eine Hauptaufgabe des Wettbewerbsrechts. Daher hat die Vergabestelle in jedem Fall die von der Antragstellerin vorgebrachten Hinweise auf derartige Wettbewerbsverstöße zu überprüfen, und deren Ergebnisse umfassend und nachvollziehbar zu dokumentieren.*)

2. Bei der Sachprüfung zur Auskömmlichkeit eines Angebotes reicht es nicht aus, dass sich die Vergabestelle lediglich auf die mündlichen und schriftlichen Aussagen des Anbietenden bezieht. Denn sie muss selbst entscheiden, ob die Prognose gerechtfertigt ist, dass der Bieter zu dem von ihm angebotenen Preis zuverlässig und vertragsgerecht leisten wird.*)

3. Vergabenachprüfungsinstanzen sind grundsätzlich nicht dazu ermächtigt, die Ermessensentscheidung des Auftraggebers durch eine eigene Wertung und eine entsprechende Anordnung zu ersetzen. *)

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IBRRS 2010, 3760; VPRRS 2010, 0337
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Folgen einer mangelhaften Dokumentation

OLG Jena, Beschluss vom 09.09.2010 - 9 Verg 4/10

1. In der Vorabinformation muss der früheste Zeitpunkt des Vertragsschlusses genannt werden. Der andernfalls erteilte Zuschlag ist unwirksam.

2. Ein Verstoß gegen die Pflicht zur europaweiten Ausschreibung verletzt nicht ohne Weiteres die Rechte eines Bieters, der nicht nur durch eine andere Form der Veröffentlichung über die Vergabeabsicht informiert und deshalb in die Lage versetzt wird, durch Anforderung der Verdingungsunterlagen sein Interesse an der Auftragsvergabe zu bekunden, sondern auch ein Angebot abgibt.

3. Weist die Vergabeakte solch massive Dokumentationsmängel auf, dass das Vergabeverfahren anhand dieser kaum nachvollzogen werden kann, liegt darin eine Verletzung des Transparenzgrundsatzes, die dazu führt, dass das Verfahren ab dem Zeitpunkt der unzureichenden Dokumentation zu wiederholen ist.

4. Um Transparenz zu gewährleisten und Manipulationsmöglichkeiten weitestmöglichst auszuschließen, kommt eine Heilung von Dokumentationsmängeln grundsätzlich nicht in Betracht.

5. Die Konsequenz unstatthafter Nachverhandlungen besteht weder in einer Wiederholung des gesamten Vergabeverfahrens, noch führen sie zu einem Ausschluss des entsprechenden Angebots; vielmehr ist das Angebot ohne Berücksichtigung der nachverhandelten Änderungen zu werten.

6. Mit der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots kann die Vergabestelle die mit dem Angebot bzw. später auf Anforderung vorzulegenden Eignungsnachweise konkretisiert. Hierzu ist sie berechtigt; sie darf die in der Bekanntmachung festgelegten Anforderungen nur später nicht verschärfen.

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IBRRS 2010, 3474; VPRRS 2010, 0306
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Ausschluss wegen nicht vorgelegter Eignungsnachweise

OLG München, Beschluss vom 31.08.2010 - Verg 12/10

Ein Ausschluss von Angeboten wegen bei Angebotsabgabe nicht vorgelegter Eignungsnachweise kann nur dann erfolgen, wenn die Vorlage unmissverständlich entweder in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen gefordert worden ist. Verlangt der öffentliche Auftraggeber wegen der Unklarheit der Vergabeunterlagen nach Angebotsabgabe innerhalb einer bestimmten Frist die Vorlage von Eigenerklärungen zur technischen Leistungsfähigkeit, sind nach dieser Frist vorgelegte Eigenerklärungen grundsätzlich nicht mehr zu berücksichtigen.*)

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IBRRS 2010, 1555; VPRRS 2010, 0139
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Keine Rügepräklusion nach GWB: EuGH-Rechtsprechung dagegen!

VK Hamburg, Beschluss vom 07.04.2010 - VK BSU 2/10

1. Die Vergabekammer sieht sich durch die jüngsten Urteile des EuGH vom 28.01.2010 (IBR 2010, 159; IBR 2010, 127) gehindert, jedenfalls die Vorschrift des § 107 Abs. 3 Nr. 1 GWB anzuwenden.

2. Raum für eine europarechtskonforme Auslegung des allein maßgeblichen Begriffs der Unverzüglichkeit im Sinne des § 107 Abs. 3 Nr. 1 GWB sieht die Vergabekammer nicht.

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IBRRS 2010, 1556; VPRRS 2010, 0140
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Keine Rügepräklusion nach GWB: EuGH-Rechtsprechung dagegen!

VK Hamburg, Beschluss vom 07.04.2010 - VK BSU 3/10

1. Die Vergabekammer sieht sich durch die jüngsten Urteile des EuGH vom 28.01.2010 (IBR 2010, 159; IBR 2010, 127) gehindert, jedenfalls die Vorschrift des § 107 Abs. 3 Nr. 1 GWB anzuwenden.

2. Raum für eine europarechtskonforme Auslegung des allein maßgeblichen Begriffs der Unverzüglichkeit im Sinne des § 107 Abs. 3 Nr. 1 GWB sieht die Vergabekammer nicht.

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IBRRS 2010, 2916; VPRRS 2010, 0256
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Nebenangebot-Hauptangebot: Fehlende Gleichwertigkeit!

OLG München, Beschluss vom 10.12.2009 - Verg 16/09

1. Es fehlt an der Gleichwertigkeit des Nebenangebots mit dem Hauptangebot, wenn das Nebenangebot lediglich die Erklärung enthält, dass sich die Bauzeit um mindestens drei Monate verkürzt, ohne jegliche Erläuterung, wie der Bieter das tatsächlich bewerkstelligen will. Insofern muss das Nebenangebot bei der Angebotsbewertung nicht berücksichtigt werden.

2. Wendet der Bieter eine vom Auftraggeber vorgegebene Rechenoperation falsch an, stehen jedoch die Berechnungsgrundlagen und der Berechnungsmodus objetktiv fest, ist die Korrektur der Angebotssumme zulässig.

3. Sofern der Auftraggeber mitteilt, dass er das Angebot anhand des Barwertes werten wird und enthalten die Vergabeunterlagen vom Bieter auszufüllende Tabellen, so werden diese Grundlage der Wertung.

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IBRRS 2010, 1687; VPRRS 2010, 0149
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Ausschluss eines Angebots wegen Mischkalkulation?

VK Nordbayern, Urteil vom 17.11.2009 - 21.VK-3194-50/09

1. Ein Bieter, der in seinem Angebot die von ihm tatsächlich für einzelne Leistungspositionen geforderten Einheitspreise auf verschiedene Einheitspreise anderer Leistungspositionen verteilt, benennt nicht die von ihm geforderten Preise im Sinne des § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 VOB/A. Deshalb sind Angebote, bei denen der Bieter die Einheitspreise einzelner Leistungspositionen in "Mischkalkulationen" auf andere Leistungspositionen umlegt, grundsätzlich von der Wertung auszuschließen ( VOB/A).*)

2. Der Ausschluss eines Angebots wegen Mischkalkulation setzt voraus, dass entweder von vorneherein oder aufgrund einer von der VSt wegen bestehender Zweifel durchgeführten Aufklärung nach § 24 Nr. 1 VOB/A feststeht, dass das Angebot auf einer Mischkalkulation beruht. Bloße Zweifel genügen dagegen in keinem Fall für einen Ausschluss, sondern berechtigen die VSt nur zur Aufklärung. Erst von deren Ergebnis hängt es ab, ob ein Ausschluss des Angebots gerechtfertigt ist oder nicht. Können

Zweifel der VSt weder bestätigt noch ausgeräumt werden, muss die VSt ihre Zweifel zurückstellen, denn sie hat grundsätzlich das Vorliegen eines Ausschlussgrundes zu beweisen.*)

3. Die materielle Beweislast dafür, dass der von der BGl angebotene Preis im Sinne von § 25 Nr. 3 Abs. 1 und 2 VOB/A in einem offenbaren Missverhältnis zur Leistung steht, trägt die Antragstellerin, nicht die Antragsgegnerin.*)

4. Grundsätzlich kann und darf ein öffentlicher Auftraggeber sich bei der Vorbereitung der Vergabe zwar eines Sachverständigen bedienen, § 7 Nr. 1 a und b VOB/A. Der Sachverständige darf zur Unterstützung des öffentlichen Auftraggebers eingesetzt werden; er kann also den dem Vergabeverfahren zugrunde liegenden Sachverhalt kaufmännisch, technisch oder juristisch aufbereiten. Die Kernkompetenz der Entscheidung muss jedoch beim Auftraggeber verbleiben. Insbesondere ist es allein Sache des Auftraggebers, Wertungen und Ermessensentscheidungen zu treffen.*)

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IBRRS 2009, 3363; VPRRS 2009, 0318
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Ausschluss oder Nachreichung unvollständiger Nachweise?

OLG München, vom 10.09.2009 - Verg 10/09

1. Es obliegt dem öffentlichen Auftraggeber, in der Bekanntmachung und den Verdingungsunterlagen eindeutige und unmissverständliche Festlegungen zu treffen, welche Erklärungen und Eignungsnachweise er verlangt, wann diese vorzulegen sind und gegebenenfalls welche Formulare für welche Angaben zu verwenden sind. Stellt der öffentliche Auftraggeber die Nachforderung fehlender, unzureichender oder unvollständiger Nachweise in Aussicht und droht er den Ausschluss des Angebots erst bei fruchtlosem Fristablauf an, ist dem Bieter Gelegenheit zur Nachreichung zu geben.*)

2. Zur Problematik der Nachunternehmerleistung bei der Abfallentsorgung.*)

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2 Abschnitte im "Fuchs/Berger/Seifert, Beck'scher HOAI- und Architektenrechtskommentar" gefunden

e) Erstellen der Vergabevorschläge, Dokumentation des Vergabeverfahrens (HOAI § 34 Rn. 261-263)

b) Einholen von Angeboten (HOAI § 34 Rn. 247-249)