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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: Verg 6/06


Beste Treffer:
IBRRS 2014, 0140; VPRRS 2014, 0039
PPPPPP
Tenor wegen offensichtlichen Schreibversehens korrigiert

OLG München, Beschluss vom 13.06.2006 - Verg 6/06

Dokument öffnen Volltext

IBRRS 2006, 1734; VPRRS 2006, 0283
PPPPPP
VOF-Vergabe - ÖPP-Projekt: Berechnung des Schwellenwertes bei Einzellosen

OLG München, Beschluss vom 28.04.2006 - Verg 6/06



IBRRS 2006, 1046; VPRRS 2006, 0180
VergabeVergabe
Antragsbefugnis bei der Behauptung einer fehlerhaften Vergabeart

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.02.2006 - Verg 6/06

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208 Treffer in folgenden Dokumenten:

 Einzeldokumente  Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen
 
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14 Beiträge gefunden
IBR 2013, 1015 OLG Düsseldorf - Deutsche Post AG als Subunternehmer!
IBR 2013, 1010 VK Münster - Vergabestelle kann Leistungsumfang vor Zuschlagserteilung (geringfügig) ändern!
IBR 2013, 489 VK Nordbayern - Bewertungsmatrix muss vor Ablauf der Bewerbungsfrist bekannt gemacht werden!
IBR 2011, 1481 Keine Änderung bei Schwellenwertermittlung nach VOF 2009!
IBR 2009, 1035 VK Nordbayern - Dokumentationsmangel: Nur bei Nachteil im Vergabeverfahren erheblich!
IBR 2007, 98 VK Sachsen - Aufhebung bei Widersprüchlichkeiten in der Leistungsbeschreibung?
IBR 2007, 41 OLG Naumburg - Unvollständige Verfahrensdokumentation
IBR 2006, 1566 OLG Naumburg - Eintritt der Ablehnungsfiktion
IBR 2006, 1477 OLG Naumburg - Anordnung vorläufiger Maßnahmen im Beschwerdeverfahren
IBR 2006, 590 OLG Naumburg - Aufhebung der Aufhebung: Rechtsschutz gegen erneute Ausschreibung?
 Anzeige der Treffer: 1 bis 10 [11 bis 14

2 Aufsätze gefunden
EuGH vs. HOAI: Höchst- und Mindestsatz
(Michael Wiesner)
Dokument öffnen IBR 2019, 1146
Die mangelhafte, insbesondere unvollständige Leistungsbeschreibung und die Rechtsfolgen im Vergaberecht
(Heinz-Peter Dicks)
Dokument öffnen IBR 2008, 1360

149 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2025, 1167; VPRRS 2025, 0088
Mit Beitrag
VergabeVergabe
"Bietungsfaktor" ist vergaberechtswidrig!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.04.2025 - Verg 35/24

Eine Wertungsmethode, die einen individuell von jedem Bieter selbst zu bestimmenden sog. Bietungsfaktor enthält, ist wegen Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vergaberechtswidrig.




IBRRS 2025, 0410; VPRRS 2025, 0038
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Wie ist die Abstandnahme vom Vergabeverfahren zu begründen?

OLG Naumburg, Beschluss vom 01.11.2024 - 6 Verg 3/24

1. Im nationalen deutschen Recht sehen weder das allgemeine Zivilrecht noch das Vergaberecht eine Verpflichtung des öffentlichen Auftraggebers vor, ein von ihm eingeleitetes Vergabeverfahren mit einem Zuschlag abzuschließen. Auch der fiskalisch handelnde öffentliche Auftraggeber kann sich auf die zivilrechtliche Privatautonomie berufen.*)

2. Bei der Entscheidung über eine Aufhebung der Ausschreibung - sei es vollständig oder teilweise, sei es in Form einer zeitlichen Zurückversetzung in ein früheres Stadium des Verfahrens oder in Form eines endgültigen Verzichts - sind die in § 97 GWB normierten Grundsätze des Vergabeverfahrens zu beachten, d. h. insbesondere der Wettbewerbsgrundsatz (Abs. 1 Satz 1), der Gleichbehandlungsgrundsatz (Abs. 2) sowie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Abs. 1 Satz 2).*)

3. Ein öffentlicher Auftraggeber ist bei der Entscheidung über die Beendigung des Vergabeverfahrens ohne Zuschlag stets verpflichtet, das Für und Wider einer Fortsetzung bzw. einer Beendigung des Verfahrens gegeneinander sorgsam abzuwägen und insoweit eine Ermessensentscheidung zu treffen. Aus der fortlaufenden Vergabedokumentation müssen eine sachgemäße Entscheidungsfindung plausibel und substanziell nachvollziehbar hervorgehen sowie durch sie Willkür und Manipulationsgefahr ausgeschlossen sein. Gleichwohl sind die von der Vergabestelle im Nachprüfungsverfahren vorgebrachten Umstände und Gesichtspunkte, mit denen eine angefochtene Entscheidung nachträglich verteidigt werden soll, von der Nachprüfungsinstanz auf ihre Stichhaltigkeit zu prüfen.*)




IBRRS 2025, 0611; VPRRS 2025, 0051
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Kein Vertragsschluss bei Zuschlag mit Änderungen!

OLG Naumburg, Beschluss vom 11.10.2024 - 6 Verg 2/24

1. Vergaberechtsschutz wird grundsätzlich nur in einem bereits begonnenen und noch laufenden Vergabeverfahren gewährt. Ein wirksam erteilter Zuschlag kann von der Nachprüfungsinstanz nicht aufgehoben werden. Die Bieter können jedoch die Unwirksamkeit eines öffentlichen Auftrags feststellen lassen.

2. Ein Zuschlagsschreiben, dem als Anlage eine (hier: Rahmen-)Vertragsvereinbarung mit Änderungen gegenüber dem Entwurf beigefügt ist, führt nicht zum Vertragsschluss. Ein solches Schreiben ist als Ablehnung des Angebots verbunden mit der Unterbreitung eines neuen Angebots zu verstehen (sog. modifizierter Zuschlag), das wiederum vom Bieter anzunehmen ist.

3. Die Erteilung eines modifizierten Zuschlags ist vergaberechtswidrig, weil Verhandlungen über den Inhalt der abzuschließenden Vereinbarung nach der Vorlage des endgültigen Angebots nicht mehr zulässig sind. Dieser Vergabeverstoß führt aber nicht zur Unwirksamkeit des Vertragsschlusses.




IBRRS 2025, 1240; VPRRS 2025, 0097
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Kein vorbeugender Rechtsschutz durch Untersagungsverfügung!

OLG Naumburg, Beschluss vom 16.08.2024 - 6 Verg 3/24

1. Zwar ist der Vergabesenat beim Oberlandesgericht in entsprechender Anwendung von § 169 Abs. 3 GWB - ebenso wie die Vergabekammer - befugt, andere vorläufige Maßnahmen zur Sicherung eines effektiven Rechtsschutzes außer einem prozessualen Zuschlagsverbot anzuordnen. Ein auf die Untersagung eines Vergabeverstoßes durch die künftige Einleitung eines Vergabeverfahrens gerichteter Antrag ist auch insoweit nicht statthaft.*)

2. Für eine vorläufige Untersagung der Einleitung eines neuen Vergabeverfahrens fehlt einem Antragsteller, der die Unwirksamkeit der Aufhebung des ursprünglichen Vergabeverfahrens geltend macht, auch ein Rechtsschutzbedürfnis.*)

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IBRRS 2022, 1573; VPRRS 2022, 0119
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Ausführungszeit verschiebt sich massiv: Grund für Aufhebung der Ausschreibung?

OLG Naumburg, Beschluss vom 17.12.2021 - 7 Verg 3/21

Eine Aufhebung der Ausschreibung wegen grundlegender Änderung der Vergabeunterlagen nach § 17 EU Abs. 1 Nr. 2 VOB/A 2019 kann ausnahmsweise auch bei einer massiven Verschiebung der Ausführungszeit des Bauauftrags gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände hinzutreten.*)




IBRRS 2022, 0550; VPRRS 2022, 0043
Mit Beitrag
VergabeVergabe
„Geschlossene EU-Lieferkette" verstößt gegen Gleichheitsgrundsatz!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.12.2021 - Verg 54/20

1. Der Grundsatz der Gleichbehandlung der Bieter, der die Entwicklung eines gesunden und effektiven Wettbewerbs zwischen den sich um einen öffentlichen Auftrag bewerbenden Unternehmen fördern soll, gebietet, dass alle Bieter bei der Abfassung ihrer Angebote die gleichen Chancen haben, was voraussetzt, dass die Angebote aller Wettbewerber den gleichen Bedingungen unterworfen sein müssen.

2. Eine Differenzierung nach Herkunftsstaaten, bei denen Bieter, die in bestimmten Herkunftsstaaten produzieren, einen Wirtschaftlichkeitsbonus erhalten, der anderen Bietern allein wegen ihrer Fertigung in einem nicht privilegierten Staat vorenthalten wird, begegnet grundlegenden Bedenken, weil diese Bieter nicht den gleichen Bedingungen unterworfen sind.

3. Eine Ungleichbehandlung allein wegen des Herkunftsstaates gestatten - von einigen Ausnahmen abgesehen - weder das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen noch die für dessen Auslegung relevanten europäischen Richtlinien.




VPRRS 2022, 0296
GesundheitGesundheit
„Lieferkette“ ist kein zulässiges Zuschlagskriterium!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.12.2021 - Verg 55/20

1. Der Grundsatz der Gleichbehandlung der Bieter gebietet, dass alle Bieter bei der Abfassung ihrer Angebote die gleichen Chancen haben, was voraussetzt, dass die Angebote aller Wettbewerber den gleichen Bedingungen unterworfen sein müssen.

2. Eine Differenzierung nach Herkunftsstaaten, bei denen Bieter, die in bestimmten Herkunftsstaaten produzieren, einen Wirtschaftlichkeitsbonus erhalten, begegnet grundlegenden Bedenken, weil diese Bieter nicht den gleichen Bedingungen unterworfen sind.

3. Eine Ungleichbehandlung allein wegen des Herkunftsstaates gestatten - von einigen Ausnahmen abgesehen - weder das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen noch die für dessen Auslegung relevanten europäischen Richtlinien.

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IBRRS 2021, 3765; VPRRS 2021, 0304
VergabeVergabe
Kostenschätzung muss Preissteigerungen berücksichtigen!

OLG Rostock, Beschluss vom 30.09.2021 - 17 Verg 5/21

1. Selbst wenn ein öffentlicher Auftraggeber ein Vergabeverfahren in Bezug auf die Kosten gänzlich sorglos oder auf einer jedenfalls unzureichenden Grundlage einleitet, unterliegt er keinem Kontrahierungszwang; er muss im Falle einer Verfahrensaufhebung zum Zwecke der Erzielung eines wirtschaftlicheren Ergebnisses dann den durch die sorg- und rücksichtslose Ausschreibung verursachten Schaden ersetzen, ist aber nicht durch seinen Fehler in dem Vergabeverfahren „gefangen“.*)

2. An einer vertretbaren Kostenschätzung des öffentlichen Auftraggebers vor Einleitung des Vergabeverfahrens als Voraussetzung einer rechtmäßigen Verfahrensaufhebung i. S. v. § 17 Abs. 1 Nr. 3, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VgV fehlt es, wenn lediglich Kostenberechnungen nach DIN 276 im Rahmen der Leistungsphasen 2 und 3 der HOAI zur Verfügung standen und Steigerungen der Baupreise seit deren Erstellung von knapp 13 Prozent unberücksichtigt geblieben sind.*)

3. Ein Bieter ist nicht gehindert, im Falle der Aufhebung eines Vergabeverfahrens einen hilfsweisen Feststellungsantrag auf deren Rechtswidrigkeit zu beschränken. Der Vergabesenat hat dann nicht der Frage nachzugehen, ob eventuell trotz einer rechtswidrigen Verfahrensaufhebung eine Rechtsverletzung der Antragstellerin gemäß § 97 Abs. 6 GWB wegen des Vorliegens eines Ausschlussgrundes für ihr Angebot ausscheidet; vielmehr bleibt eine diesbezügliche Beurteilung nach dem Wortlaut des § 181 Satz 1 GWB der ordentlichen Gerichtsbarkeit vorbehalten.*)

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IBRRS 2021, 3382; VPRRS 2021, 0268
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Großbauvorhaben sind (vergaberechtlich) nicht besonders dringlich!

OLG Rostock, Beschluss vom 16.09.2021 - 17 Verg 7/21

1. Gegenstand eines Nachprüfungsverfahrens ist ein konkretes formelles Vergabeverfahren, auf das sich die Eingriffsbefugnisse der Nachprüfungsinstanzen hinsichtlich der Maßnahmen der Vergabestelle beschränken; im Falle einer parallelen Neuausschreibung der Leistungen durch den öffentlichen Auftraggeber kann der Bieter primären Rechtsschutz gegen einen damit einhergehenden vermeintlichen Vergaberechtsverstoß daher allein in einem Nachprüfungsverfahren erlangen, welches sich auf die zweite Ausschreibung bezieht (Anschluss an OLG Naumburg, Beschluss vom 31.07.2006 - 1 Verg 6/06, IBRRS 2006, 3907 = VPRRS 2006, 0429, und OLG Koblenz, Beschluss vom 10.04.2003 - 1 Verg 1/03, IBRRS 2003, 1258 = VPRRS 2003, 0395).*)

2. Im Falle eines Verstoßes des öffentlichen Auftragsgebers gegen § 3 Abs. 7 Satz 3 und Abs. 9 VgV kommt eine Rechtsverletzung des Bieters gem. § 160 Abs. 2 Satz 1 GWB durch eine nationale statt eine europaweite Ausschreibung in Betracht, wenn er vom Vergabeverfahren nur zufällig Kenntnis erlangt und ihm in der Folge die Angebotsfrist lediglich noch in verkürztem Umfang für die Erarbeitung einer Bewerbung zur Verfügung steht.*)

3. Von vorneherein untauglich für die Begründung eines besonderen Beschleunigungsinteresses des Auftraggebers i.S.v. § 169 Abs. 2 GWB sind allgemein gehaltene Verweise auf die Bedeutung seiner Aufgaben auf regionaler oder nationaler Ebene, wenn davon insbesondere nicht der Bereich der Daseinsvorsorge oder nach der genannten Vorschrift in der Regel als überwiegend anzusehende Sicherheits- und Verteidigungsinteressen betroffen sind.*)

4. Bei einem Großvorhaben im Baubereich, das sich noch in der Anfangsphase befindet, lässt sich die Gestattung eines vorzeitigen Zuschlags nicht auf finanzielle Einbußen stützen, welche im Falle einer hinausgeschobenen Fertigstellung frühestens in einigen Jahren zu erwarten wären, wenn die Möglichkeit der zwischenzeitlichen Kompensierung von Verzögerungen, die durch das anhängige Nachprüfungsverfahren eintreten, im weiteren Bauverlauf nicht ausgeschlossen ist.*)

5. Ebenso wenig kann für eine erhöhte Dringlichkeit der vorzeitigen Zuschlagserteilung die Dauer eines bereits vorangegangenen Vergabeverfahrens angeführt werden, weil ansonsten die Verzögerungen, welche durch die Dauer des Nachprüfungsverfahrens zu einer ersten Teilausschreibung für das Gesamtbauvorhaben verursacht wurden, den vorzeitigen Zuschlag ebenso bei allen noch ausstehenden Vergaben weiterer Leistungen bedingten und die §§ 155 ff. GWB für das restliche Projekt leer liefen.*)




IBRRS 2021, 0600; VPRRS 2021, 0049
VergabeVergabe
Wenn AGB individuelle Absprachen verhindern ...

VK Sachsen, Beschluss vom 14.12.2020 - 1/SVK/036-20

1. Nach Ziff. 2 Abs. 1 der AGB BRIEF NATIONAL kommen Beförderungsverträge für Sendungen, durch deren Übergabe durch oder für den Absender und deren Übernahme in die Obhut der Deutschen Post AG oder von ihr beauftragter Unternehmen nach Maßgabe dieser AGB zustande. Raum für individuelle "Absprachen" existiert in diesem Zusammenhang nicht. Damit ist es einem Bieter nicht möglich, besondere Vertragsbedingungen, wie bspw. konkrete Laufzeitzusagen zum Vertragsbestandteil zu machen.*)

2. Gibt die Leistungsbeschreibung einer Ausschreibung spezielle Vertragsbedingungen für die Leistungserbringung bspw. konkrete Rücksendungsfristen vor, so stellt die beabsichtigte teilweise Inanspruchnahme von Leistungen der Deutschen Post AG nach deren allgemeinen Postbeförderungsbedingungen eine inhaltliche Abweichung zu diesen dar.*)

3. Um dies von Auftraggeberseite her zu vermeiden, ist es notwendig, in den Verdingungsunterlagen vorzusehen, dass bei der Einschaltung der Deutschen Post AG durch den Bieter als Zustellunternehmen für die zu erbringenden Leistungen ab Übergabe an die Deutsche Post AG deren AGB BRIEF NATIONAL maßgeblich sind, sofern diese Vertragsvariante zur Anwendung kommen soll.*)

4. Oder aber, es muss ausdrücklich zugelassen werden, dass es bei Weitergabe der Leistung an einen Universaldienstleister erlaubt ist, Verträge mit diesem im Namen des Auftraggebers zu schließen.*)

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1 Abschnitt im "Fuchs/Berger/Seifert, Beck'scher HOAI- und Architektenrechtskommentar" gefunden

II. Lösung nicht eindeutig und erschöpfend beschreibbar (BGB § 73 Rn. 13-23)