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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VI ZB 54/19

BGH, Beschluss vom 11.02.2020 - VI ZB 54/19

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Einzeldokumente | ||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

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IBR 2020, 274 | BGH - Berufung muss sich mit dem Inhalt des angefochtenen Urteils auseinandersetzen! |
22 Volltexturteile gefunden |

BGH, Beschluss vom 12.01.2022 - VII ZB 37/21
1. Der Subsidiaritätsgrundsatz fordert, dass ein Beteiligter über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreifen muss, um eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung zu erwirken oder eine solche zu verhindern.
2. Der Subsidiaritätsgrundsatz ist nicht auf das Verhältnis zwischen Verfassungs- und Fachgerichtsbarkeit beschränkt, sondern gilt auch im Nichtzulassungsbeschwerde- und Revisionsverfahren.
3. Die Möglichkeit, auf einen Hinweisbeschluss des Berufungsgerichts Stellung zu nehmen, dient dem Zweck, dem Berufungsführer das rechtliche Gehör zu gewähren. Hat es der Kläger versäumt, im Rahmen der ihm eingeräumten Stellungnahmefrist zum Hinweisbeschluss die mit der Rechtsbeschwerde geltend gemachten Grundrechtsverletzungen zu rügen, ist das Rechtsbeschwerdeverfahren unzulässig.


BGH, Beschluss vom 13.10.2021 - VII ZB 33/21
ohne amtlichen Leitsatz


BGH, Beschluss vom 04.08.2021 - VII ZB 15/21
ohne amtlichen Leitsatz


BGH, Beschluss vom 23.06.2021 - VII ZB 39/20
ohne amtlichen Leitsatz


BGH, Beschluss vom 23.06.2021 - VII ZB 42/20
ohne amtlichen Leitsatz


BGH, Beschluss vom 23.06.2021 - VII ZB 17/21
ohne amtlichen Leitsatz


BGH, Beschluss vom 23.06.2021 - VII ZB 4/21
ohne amtlichen Leitsatz


BGH, Beschluss vom 23.06.2021 - VII ZB 41/20
ohne amtlichen Leitsatz


BGH, Beschluss vom 16.03.2021 - VI ZB 97/19
Zu den inhaltlichen Anforderungen an die Berufungsbegründung (hier: Abweisung einer Klage wegen Inverkehrbringens eines Kraftfahrzeugs mit unzulässiger Abschalteinrichtung). (Rn. 5)*)


BGH, Beschluss vom 24.11.2020 - VI ZB 57/20
Zur teilweisen (Un-)Zulässigkeit einer Berufung.*)
