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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 14 U 103/13
OLG Celle, Urteil vom 12.02.2014 - 14 U 103/13
34 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
5 Beiträge gefunden |
IBR 2014, 1073 | OLG Celle - Kein Teilurteil bei hilfsweiser Aufrechnung und Widerklage! |
IBR 2014, 279 | OLG Celle - Einheitlicher Umbau = einheitliches Honorar! |
IBR 2014, 250 | OLG Celle - Architektenhonorarprozess: Auftraggeber kann anrechenbare Kosten nicht pauschal bestreiten! |
IBR 2014, 220 | OLG Celle - Architektenhonorar nach Kündigung: Wie sind die erbrachten Leistungen zu bewerten? |
IBR 2014, 219 | OLG Celle - Erhebliche Bausummenüberschreitung: Auftraggeber kann fristlos kündigen! |
6 Volltexturteile gefunden |
OLG Köln, Beschluss vom 04.05.2021 - 16 U 63/20
1. Ein Architekt ist zwar grundsätzliche an seine Schlussrechnung gebunden, wenn er mit der Rechnung einen Vertrauenstatbestand begründet und der Auftraggeber sich im berechtigten Vertrauen auf die Endgültigkeit der Schlussrechnung in schutzwürdiger Weise eingerichtet hat. Jedoch müssen in jedem Einzelfall die Interessen beider Vertragsparteien umfassend geprüft und gegeneinander abgewogen werden.
2. Begründet der Architekt mit seiner (Schluss-)Rechnung keinen entsprechenden Vertrauenstatbestand, ist er nicht gehindert, auch noch nach Rechnungsstellung höhere anrechenbare Kosten geltend zu machen.
OLG Frankfurt, Urteil vom 17.04.2018 - 5 U 32/17
1. Es entspricht üblichen Gepflogenheiten, dass Architekten zur Akquisition von Aufträgen Teilleistungen zunächst unentgeltlich erbringen, um anschließend den Auftrag zu erhalten.
2. Hinsichtlich der unentgeltlichen Akquisetätigkeit kann keine Beschränkung auf bestimme Leistungsphasen angenommen werden, ab deren Überschreitung von einem vergütungspflichtigen Vertragsverhältnis auszugehen ist. Selbst Leistungen der Leistungsphasen 3 und 4 können im Rahmen der Akquise unentgeltlich erbracht werden.
3. Die akquisitorische Tätigkeit eines Architekten ohne vertragliche Bindung begründet keinen Vergütungsanspruch.
4. Die HOAI regelt die Frage, in welchem Umfang der Architekten beauftragt wurde, nicht. Auch wenn eine Beauftragung nachgewiesen wurde, besteht keine Vermutung für einen Auftrag zur sog. Vollarchitektur.
VolltextKG, Urteil vom 20.02.2017 - 8 U 31/16
1. Auf einen Vertrag über ein Darlehen, das durch eine Grundschuld an einer Eigentumswohnung und eine Mietabtretung gesichert wurde, ist das Verbraucherwiderrufsrecht anzuwenden.
2. Die Bank gerät, auch wenn sie dem Widerruf des Darlehensvertrages entgegen getreten ist, nicht in Verzug mit der Freigabe einer dinglichen Sicherheit bzw. in Annahmeverzug hinsichtlich einer Rückzahlung des Darlehensnehmers, wenn die ihr angebotene Zahlung zu niedrig und der Fehlbetrag nicht absolut wie relativ geringfügig ist.*)
3. Der Anspruch des Darlehensnehmers auf Nutzungswertersatz unterliegt der Kapitalertragsteuer und kann insoweit gegenüber Ansprüchen der Bank nicht zur Aufrechnung gestellt werden (Bestätigung des Senatsurteils vom 06.10.2016 - 8 U 228/15, IBRRS 2017, 0153 = IMRRS 2017, 0059).*)
4. Wird der Text der Musterwiderrufsbelehrung nicht unverändert übernommen, kann sich der Verwender nicht auf die Schutzwirkung berufen (§ 14 Abs. 1 BGB InfoV).
5. Es ist nicht rechtsmissbräuchlich, das Widerrufsrecht aus wirtschaftlichen Gründen auszuüben.
VolltextLG Bamberg, Urteil vom 19.02.2016 - 3 S 108/15
1. Kommt der Architekt vorvertraglich bzw. im Rahmen der Leistungsphase 1 zu dem Ergebnis, dass sich die Wünsche des Bauherrn nicht realisieren lassen, muss er dies entsprechend mitteilen oder sogleich Planungsalternativen aufzeigen.
2. Gelangt der Architekt allein aufgrund fehlerhafter Berechnungen zu dem unzutreffenden Ergebnis, dass sich das gewünschte Raum- und Funktionsprogramm innerhalb des vorgegebenen Kostenrahmens umsetzen lässt, stellt dies einen Umstand dar, der den Bauherrn zur Kündigung des (später abgeschlossenen) Vertrags berechtigen kann.
3. Ein zur Kündigung berechtigender wichtiger Grund ist anzunehmen, wenn eine bestimmte Bausumme als Kostenrahmen vereinbart wird, die der Architekt bei seinen Planungen nicht einhält.
VolltextBGH, Urteil vom 13.05.2015 - IV ZR 260/13
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextOLG Celle, Urteil vom 12.02.2014 - 14 U 103/13
1. Bei der Beurteilung, in welcher Höhe dem Architekten ein Vergütungsanspruch für bis zur Kündigung erbrachten Leistungen zusteht, muss berücksichtigt werden, dass nicht ausnahmslos alle Grundleistungen einer Leistungsphase vom Architekten geschuldet sind; es ist daher zunächst festzustellen, welche Teilleistungen in den einzelnen Leistungsphasen hätten erbracht werden müssen, um die vom Architekten bis zur Kündigung erbrachten Teilleistungen honorarmäßig bewerten zu können.*)
2. Beruhen Architektenleistungen bei Erweiterungs- und Umbauten auf einem einheitlichen Auftrag zur Planung und Ausführung, ist keine getrennte Honorarberechnung für Umbau und Erweiterung vorzunehmen, wenn Umbau und Erweiterung aus technischen und konstruktiven Gründen ineinandergreifen (hier: Planung eines Anbaus mit Schwimmbad an ein Wohnhaus).*)
3. Hat der Architekt die anrechenbaren Kosten durch die Darlegung von Auftragssummen substanziiert dargelegt, ist ein pauschales Bestreiten des Bauherrn unbeachtlich; da dem Bauherrn die zu Grunde liegenden Angebote bekannt sind, muss er für ein beachtliches Bestreiten detailliert angeben, welche Einwendungen er gegen die Kostenberechnung erhebt.*)
4. Der mit der Überprüfung einer Architektenrechnung betraute Sachverständige darf seine Bemühungen zur Ermittlung der zutreffenden anrechenbaren Kosten nicht deshalb einstellen, weil er die Kostenberechnung des Architekten für nicht prüfbar erachtet.*)
5. Rechnet der Bauherr gegen den Honoraranspruch des Architekten hilfsweise mit einem Schadensersatzanspruch auf, den er zugleich zum Gegenstand einer Widerklage macht, darf das Gericht nicht durch Teilurteil den Honoraranspruch abweisen und die Entscheidung zur Widerklage dem Schlussurteil vorbehalten.*)
10 Abschnitte im "Fuchs/Berger/Seifert, Beck'scher HOAI- und Architektenrechtskommentar" gefunden |