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Sachgebiet: Ã-ffentliches Baurecht

7196 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2006

IBRRS 2006, 0527
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Straßenbaulast

BVerwG, Urteil vom 21.12.2005 - 9 A 12.05

Bei Schließung eines Bahnübergangs, die einen Straßenanlieger dazu zwingt, einen Ersatzweg zu benutzen, verbleibt die Wegeunterhaltung in der Zuständigkeit des Trägers der Straßenbaulast. § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG verlangt dann nicht, dass die Pflicht zur Wegeunterhaltung dem Vorhabenträger auferlegt wird.*)

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IBRRS 2006, 0525
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Flurbereinigungs- u. Bodenordnungsverfahren kombinierbar

BVerwG, Urteil vom 14.12.2005 - 10 C 6.04

Bundesrecht - insbesondere § 63 Abs. 3 LwAnpG - verbietet es nicht, ein Flurbereinigungsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz und ein Bodenordnungsverfahren nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz in der Weise miteinander zu kombinieren, dass die Verfahren parallel betrieben und die zu treffenden Entscheidungen gebündelt werden. Voraussetzung ist, dass die in dem jeweiligen Verfahren geltenden formellen und materiellen Voraussetzungen beachtet werden und der Betroffene durch die Kombination der Verfahren nicht schlechter gestellt wird, als wenn die Verfahren getrennt und nacheinander durchgeführt und abgeschlossen würden.*)

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IBRRS 2006, 0512
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Bebauungsplan-Änderung: Kostenabwälzung möglich?

BVerwG, Beschluss vom 25.11.2005 - 4 C 15.04

In einem städtebaulichen Vertrag nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BauGB darf vereinbart werden, dass der Vertragspartner auch die verwaltungsinternen Kosten (Personal- und Sachkosten) zu tragen hat, die der städtebaulichen Planung einer Gemeinde zurechenbar sind. Ausgenommen hiervon sind Kosten für Aufgaben, die die Gemeinde nicht durch Dritte erledigen lassen dürfte, sondern durch eigenes Personal wahrnehmen muss.*)

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IBRRS 2006, 0484
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Fernstraßenrechtl. Planfeststellung: Rüge einer Gemeinde

VGH Bayern, Urteil vom 19.04.2005 - 8 A 05.40022

Eine von einer fernstraßenrechtlichen Planfeststellung betroffene Gemeinde ist nur eingeschränkt rügeberechtigt. Sie kann die Wahl einer bestimmten Trasse nicht mit dem Einwand abwehren, diese gehe auf eine rechtswidrige landesplanerische Zielbestimmung zurück.*)

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IBRRS 2006, 0483
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Kollission zwischen Bebauungsplan und Planfeststellung

VGH Bayern, Urteil vom 19.04.2005 - 8 A 02.40058

1. Einen mit einer fernstraßenrechtlichen Planfeststellung kollidierenden, ihr nach dem Prioritätsgrundsatz an sich vorgehenden Bebauungsplan, der an einem Ausfertigungsmangel leidet, braucht sich die Straßenbauverwaltung nicht unter dem Gesichtspunkt der Planreife entgegenhalten zu lassen.*)

2. Zur (eingeschränkten) Rügebefugnis einer von einer fernstraßenrechtlichen Planfeststellung betroffenen Gemeinde.*)

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IBRRS 2006, 0473
ImmobilienImmobilien
Windenergieanlagen: Unzulässigkeit bei Eiswurfgefahr

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.01.2006 - 1 A 10845/05

1. Für die Entscheidung, ob bei Windkraftanlagen gemäß § 8 Abs. 10 Satz 2 LBauO eine – geringere – Tiefe der Abstandsfläche bis zu 0,25 H zugelassen werden kann, kommt es auf eine von der geplanten Windkraftanlage eventuell ausgehende Eiswurfgefahr nicht an, weil die Abstandsflächenregelungen des § 8 LBauO nicht geeignet sind, einer derartigen Gefahr zu begegnen, und deshalb eine entsprechende – nachbarschützende – Zielsetzung nicht verfolgen.*)

2. Einer im konkreten Einzelfall anzunehmenden Gefährdung ist vielmehr durch Schutzeinrichtungen oder –maßnahmen regelnde Nebenbestimmungen in der Baugenehmigung auf der Grundlage des § 3 Abs. 1 LBauO Rechnung zu tragen (vgl. VV des Ministeriums der Finanzen vom 15. Oktober 2004 „Einführung von technischen Regeln als Technische Baubestimmungen“, MinBl. 2004, 374 ff., 396).*)

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IBRRS 2006, 0459
Umwelt und NaturschutzUmwelt und Naturschutz
Windenergieanlage im Vogelzugkorridor nicht erlaubt

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.02.2006 - 1 A 11312/04

Ein Vogelzugkorridor mit überdurchschnittlichem Vogelzuggeschehen kann als öffentlicher Belang i.S. von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB der Genehmigung von Windenergieanlagen entgegenstehen.*)

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IBRRS 2006, 0452
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Erlöschen einer Baugenehmigung

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.10.2005 - 2 S 104.05

1. Eine Baugenehmigung erlischt nach drei Jahren dann nicht, wenn der Bauherr mit dem Bau begonnen hat. Mit dem Bau beginnt, wer die Bauarbeiten für das genehmigte Vorhaben nachhaltig aufnimmt. Bloße Scheinaktivitäten, ohne den zusätzlichen Fertigstellungswillen, mit dem Ziel, die Baugenehmigung auch ernsthaft zu verwirklichen, genügen hierfür nicht.

2. Baumaßnahmen, die so zögerlich und stückwerkhaft durchgeführt werden, dass allein schon dieser Umstand zum Verfall des zur Baugrubensicherung errichteten (Berliner) Verbaus führt, stellen keinen zielführenden Baufortschritt dar, der den Fristablauf für ein Erlöschen der Baugenehmigung hindern könnte. Dies gilt umso mehr, wenn objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass subjektiv auch allenfalls eine Baugrubensicherung in der Hoffnung auf die Realisierung eines anderen Bauprojekts beabsichtigt ist, das noch im Klageverfahren verfolgt wird.

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IBRRS 2006, 0451
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Bergrechtlicher Planfeststellungsbeschluss: Anfechtung

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.10.2005 - 11 A 1751/04

1. Das Rechtsschutzinteresse für eine Anfechtungsklage gegen einen bergrechtlichen Planfeststellungsbeschluss entfällt in der Regel nicht schon deshalb, weil auf dessen Grundlage bereits Haupt- und Sonderbetriebspläne erlassen und ausgenutzt worden sind.*)

2. Die "Walsumer Verständigung" begründet für sich gesehen noch keinen Anspruch auf Aufhebung eines bergrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses nach § 77 VwVfG NRW. Allerdings dürfen die von dem Plan Betroffenen nicht auf unabsehbare Zeit durch die Rechtswirkungen des Beschlusses gebunden werden.*)

3. Da es sich bei der bergrechtlichen Betriebsplanzulassung um eine gebundene und nicht um eine fachplanerische Entscheidung mit Gestaltungsspielraum handelt, ist ein etwaiger Verfahrensfehler für sich gesehen mangels Kausalität nach § 46 VwVfG NRW unbeachtlich. Das gilt trotz der Aufnahme des Artikels 10a in die UVP-Richtlinie - jedenfalls derzeit noch - auch im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung.*)

4. § 48 Abs. 2 BBergG vermittelt einer Gemeinde unter dem Gesichtspunkt des Selbstverwaltungsrechts eine wehrfähige Rechtsposition.*)

5. Der Senat lässt offen, ob § 38 Satz 1 BauGB auch für bergrechtliche Planfeststellungsbeschlüsse gilt.*)

6. Wegen der Spezialregelung in § 57b Abs. 3 Satz 3 BBergG ist ein bergrechtlicher Planfeststellungsbeschluss nicht schon rechtswidrig, wenn die Bergbehörde die konkreten Einzelheiten des bergbaubedingten Hochwasserschutzes der Wasserbehörde überlässt und damit entgegen der allgemein im Planfeststellungsrecht geltenden Konzentrationswirkung (§ 75 VwVfG NRW) nicht alle mit dem Vorhaben verbundenen notwendigen Folgemaßnahmen auf der Ebene des Rahmenbetriebsplans abschließend geklärt hat. Allerdings sind die rechtlich grundsätzlich selbständigen berg- und wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahren über die Prüfung der Machbarkeit und die Aufnahme einer Zuvor-Klausel als Nebenbestimmung hinreichend miteinander zu verknüpfen.*)

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IBRRS 2006, 0450
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Folgen einer Überplanung privaten Grundeigentums

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.11.2005 - 10 D 68/03

1. Die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG fordert, dass bei der Überplanung privaten Grundeigentums durch einen Bebauungsplan in erster Linie Vorkehrungen getroffen werden, die eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentümers real vermeiden und die Privatnützigkeit des Eigentums soweit wie möglich erhalten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002, - 1 BvR 1402/01 -, BRS 65 Nr. 6).*)

2. Dem Bebauungsplan muss eine Erschließungskonzeption zu Grunde liegen, nach der das im Plangebiet anfallende Oberflächenwasser so beseitigt werden kann, dass Gesundheit und Eigentum der Planbetroffenen diesseits und jenseits der Plangebietsgrenzen keinen Schaden nehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.3.2002, - 4 CN 14.00 -, BRS 65 Nr. 17).*)

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IBRRS 2006, 0444
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Berechnung der Wandhöhe

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.01.2006 - 7 B 1963/05

1. Eine angeschüttete Geländeoberfläche kann die natürliche Geländeoberfläche (vgl. § 2 Abs. 4 BauO-NW) sein.*)

2. Zur Berechnung der Wandhöhe, wenn die Geländeoberfläche nicht geneigt ist (vgl. § 6 Abs. 4 Satz 4 BauO-NW), sondern im Verlauf einer Außenwand in der Höhe erheblich verspringt.*)

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IBRRS 2006, 0423
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Werbeanlage an Bundesautobahn

OVG Berlin, Urteil vom 14.06.2005 - 2 B 8.03

1. Das Anbauverbot im 40 m-Bereich längs der Bundesautobahnen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FStrG) gilt durchgängig auf ganzer Strecke, auch wenn diese durch eine Stadtlage führt. Der einschränkende Zusatz hinsichtlich des Geltungsbereichs des Anbauverbots nur "außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten" bezieht sich auf Bundesstraßen und nicht auch auf Bundesautobahnen.

2. Allein durch die bauplanungsrechtliche Ausweisung eines Gewerbegebiets können Werbeanlagen nicht auch fernstraßenrechtlich als im Sinne des § 9 Abs. 7 FStrG bebauungsplanadäquat angesehen werden. Vielmehr sind angesichts des gewollten Ablenkungspotenzials und der denkbaren Vielfalt von Werbeanlagen in Ausführung und Gestaltung sowie der dadurch bedingten Folgen für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs höhere Anforderungen an die Konkretisierung der Festsetzungen zu stellen, so dass bei der Ausweisung eines Gewerbegebiets ohne Festsetzungen über die Zulässigkeit von Werbeanlagen jedenfalls nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass der Träger der Straßenbaulast der Errichtung solcher Anlagen generell ohne Rücksicht auf deren konkrete Gestaltung habe zustimmen wollen.

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IBRRS 2006, 0422
Umwelt und NaturschutzUmwelt und Naturschutz
Bewältigung des planbedingten Verkehrslärms

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.01.2006 - 8 C 11367/05

Zur Rechtmäßigkeit einer Bauleitplanung, die zu einer wesentlichen Zunahme des Verkehrslärms außerhalb des Plangebiets führt und trotz der nicht absehbaren Verwirklichung der vorrangig verfolgten Verkehrsverlagerung zur vorübergehenden Problembewältigung auf die Finanzierung passiver Schallschutzmaßnahmen verweist (im Anschluss an das Urteil des Senats vom 8. September 2004 - 8 C 10423/04 -, BauR 2005, 60).

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IBRRS 2006, 0416
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Isolierte Straßenplanung durch Bebauungsplan?

VGH Bayern, Urteil vom 24.05.2005 - 8 N 04.3217

1. Ein isolierter Straßenbebauungsplan, der einen einfachen Bebauungsplan nach § 30 Abs. 3 BauGB darstellt, ersetzt auch dann gemäß Art. 38 Abs. 3 Satz 1 BayStrWG eine Planfeststellung, wenn dieser keine Festsetzungen über an der Verkehrsfläche gelegene überbaubare Grundstücksflächen im Sinn des Art. 23 Abs. 3 BayStrWG enthält, weil dafür kein planerischer Bedarf besteht (Bestätigung der Rechtsprechung).*)

2. Zur Planrechtfertigung für einen isolierten Straßenbebauungsplan.*)

3. Soweit ein Landwirt die Pachtung landwirtschaftlicher Flächen nicht langfristig rechtlich sichert, gehen diese nur mit gemindertem Gewicht in die Prüfung und Abwägung einer im Hinblick auf ein Straßenbauvorhaben geltend gemachten Existenzgefährdung ein.*)

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IBRRS 2006, 0415
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Wasserrechtliche Plangenehmigung

VGH Bayern, Urteil vom 05.07.2005 - 8 B 04.356

1. Im Geltungsbereich des Main-Donau-Staatsvertrags vom 13. Juni 1921 und des Konzessionsvertrags vom 30. Dezember 1921 ist eine Beschränkung von Altrechten für die Nutzung der Wasserkraft durch nachträgliche Auflagen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a, § 4 Abs. 2 Nr. 2a WHG nur ausnahmsweise und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Erforderlichkeit möglich. In der Regel stehen die Vertragspflichten zur förderlichen Behandlung von Verfahrensanträgen und zur wohlwollenden Bescheidung einer solchen Beschränkung entgegen.*)

2. Zur Auslegung des Begriffs "ordnungsgemäße Wasserwirtschaft" in einem altrechtlichen Wasserrechtsbescheid.*)

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IBRRS 2006, 0382
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Vorrangzonen für Windkraftanlagen

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.09.2005 - 7 D 21/04

1. Zur Qualifizierung eines im Gebietsentwicklungsplan als Eignungsbereich für Windenergieanlagen festgelegten Bereichs als Ziel der Raumordnung.*)

2. Überplant die Gemeinde einen solchen Bereich mit einem Bebauungsplan in einer Weise, die die vom Gebietsentwicklungsplan eingeräumten Spielräume zur konkretisierenden Feinsteuerung der Eignungsvorgabe weit überschreitet, ist der Bebauungsplan wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 4 BauGB unwirksam.*)

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IBRRS 2006, 0381
Verwaltungsverfahren und VerwaltungsprozessVerwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess
Einstweilige Anordnung gegen ein Bebauungsplanverfahren

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.06.2005 - 10 B 2785/04

Zur Frage einer einstweiligen Anordnung gegen ein Bebauungsplanverfahren.

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IBRRS 2006, 0380
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Sofortige Entfernung eines Baukörpers

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.10.2005 - 10 B 1394/05

Formell illegalen Baumaßnahmen ist regelmäßig durch Stillegung der Baumaßnahmen oder Untersagung der Nutzungsaufnahme zu begegnen. Lediglich in Ausnahmefällen, wenn beispielsweise die Beseitigung den ohne die erforderliche Baugenehmigung Bauenden nicht wesentlich härter trifft als ein Nutzungsverbot oder - wie bei Werbeanlagen - das Nutzungsverbot einer Beseitigung gleichkommt, darf die Behörde die sofortige Entfernung eines Baukörpers allein wegen formeller Illegalität verlangen. In jedem Fall muss die Beseitigung der baulichen Anlage ohne erheblichen Substanzverlust und andere - absolut und im Wert zur baulichen Anlage gesehen - hohe Kosten für Entfernung und Lagerung möglich sein.*)

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IBRRS 2006, 0379
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Mindesttiefe der Abstandsfläche

OVG Hamburg, Beschluss vom 04.10.2005 - 2 Bs 306/05

1. Die in § 68 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HBauO festgelegte Mindesttiefe einer Abstandsfläche von 2,5 m, von der nur mit Zustimmung des Eigentümers des angrenzenden Grundstücks eine Abweichung zugelassen werden darf, bezieht sich auf den Abstand des Gebäudes zur Grundstücksgrenze.*)

2. Die Übernahme einer Abstandsflächenbaulast, mit der eine für die Bebauung des Nachbargrundstücks erforderliche Abstandsfläche auf das spätere Baugrundstück übernommen worden sind, hat nicht zur Folge, dass nunmehr eine Mindestabstandsfläche von 2,5 m von der Baulastfläche nur mit Zustimmung des benachbarten Grundstückseigentümers unterschritten werden darf.*)

3. Es bleibt offen, ob die Zustimmung des Nachbarn erforderlich ist, wenn eine Überbauung der Baulastfläche oder die Annäherung an sie zur Folge hätte, dass einander gegenüber liegende Gebäudeaußenwände einen Gesamtabstand von 5 m unterschreiten würden.*)

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IBRRS 2006, 0378
ImmobilienImmobilien
Antragsbefugnis eines Grundstückseigentümers

BVerwG, Beschluss vom 20.09.2005 - 4 BN 46.05

1. Der Eigentümer eines Grundstücks, für das ein Bebauungsplan Festsetzungen trifft, ist grundsätzlich - also vorbehaltlich eines Ausnahmefalls - antragsbefugt. Seine Antragsbefugnis hängt mithin in der Regel nicht von der zusätzlichen Voraussetzung ab, dass er sich auch konkret und ausdrücklich gegen die Festsetzung wendet, die der Bebauungsplan für sein Grundstück trifft.

2. Wenn er sich jedoch mit der Festsetzung für das eigene Grundstück einverstanden erklärt und sich nur gegen Festsetzungen für benachbarte Grundstücke wendet, genügt es nicht in jedem Fall, sich auf die Überplanung auch des eigenen Grundstücks zu berufen, um eine mögliche Verletzung des Abwägungsgebots darzutun.

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IBRRS 2006, 0377
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
"Beobachtungsplattform" verletzt Rücksichtnahmegebot!

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.08.2005 - 10 A 3611/03

1. Das in § 31 Abs. 2 BauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme ist verletzt, wenn in einer Reihenhauszeile mit Gebäudebreiten von jeweils nur 4,75 m durch die Errichtung eines über 1,50 m vortretenden, die hintere Baugrenze überschreitenden, grenzständigen, die gesamte Gebäuderückseite einnehmenden Balkons erstmalig qualifizierte Einsichtnahmemöglichkeiten wie von einer "Aussichtsplattform" in ein etwa ein Meter entferntes Schlafzimmerfenster sowie in die benachbarten Terrassenbereiche geschaffen werden. Das Gebot der Rücksichtnahme steht der Errichtung eines Balkons an Reihenhäusern allerdings nicht schlechthin entgegen.*)

2. Die Anwendung der Abstandflächenvorschriften der BauO NRW setzt voraus, dass zuvor die planungsrechtliche Frage der Bauweise entschieden ist.*)

3. Muss nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden, dann gilt dies auch für Gebäudeteile, die gem. § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO außerhalb der durch Baugrenzen überbaubaren Fläche zugelassen werden können oder für die gem. § 31 Abs. 2 BauGB eine Befreiung von den festgesetzten Baugrenzen erteilt werden kann.*)

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IBRRS 2006, 0365
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Stellplatzablösung

OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16.10.2003 - 2 L 523/02

1. Bei der Stellplatzablösung ist maßgeblich die Sach- und Rechtlage zum Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung; Änderungen zwischen Leistungs- und Widerspruchbescheid sind noch zu beachten, nicht hingegen Änderungen zwischen Widerspruchsbescheid und der letzten mündlichen Verhandlung. Ohne Bedeutung sind Rechtsänderungen, die zwar bereits verkündet sind, aber erst in der Zukunft in Kraft treten.*)

2. Bauherr ist, wer ein Bauvorhaben vorbereitet, ausführt oder es vorbereiten bzw. ausführen lässt. Als Bauherr behandeln lassen muss sich auch, wer gegenüber der Baubehörde durch Einreichen des Bauantrags als Bauherr auftritt.*)

3. Der Ablösebetrag ist als Surrogat der Herstellung von Stellplätzen zweckgebunden.*)

4. Die Ablösepflicht nimmt nicht an der dinglichen Verpflichtung der Baugenehmigung teil. Sie ist unabhängig von der Person des Bauherrn oder Grundstückseigentümers.*)

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IBRRS 2006, 0364
ImmobilienImmobilien
Erschließungsbeitrag: Bestimmung des Abrechnungsgebiets

VGH Hessen, Beschluss vom 18.08.2005 - 5 TG 3657/04

1. Bei "Zwischenwegen", die die Zufahrt zu Grundstücken im inneren Hintergelände einer ringförmigen Straßenanlage ermöglichen, kann es sich trotz einer Länge von jeweils über 100 m lediglich um unselbständige Verzweigungen des Hauptstraßenzugs der Ringstraße handeln, sofern auf Grund fester Absperrungen auf etwa halber Strecke ein durchgängiges Befahren ausgeschlossen ist und der Weg deshalb von der jeweiligen Seite des Hauptstraßenzugs aus als bloße Zufahrt zu angrenzenden "Innengrundstücken" in Erscheinung tritt.*)

2. In die Verteilung des umlagefähigen Aufwands für die Erneuerung der Straßenanlage sind in einem solchen Fall auch die an die Zwischenwege angrenzenden "Innengrundstücke" einzubeziehen, auch wenn an den Wegen selbst keine Erneuerungsarbeiten vorgenommen werden. Eine das Abrechnungsgebiet im Wege der Abschnittsbildung auf die Grundstücke des Hauptstraßenzugs beschränkende gesonderte Abrechnung scheidet in diesem Fall aus.*)

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IBRRS 2006, 0337
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Windenergieanlage neben Segelflugplatz zulässig

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.01.2006 - 8 A 11271/05

Windenergieanlagen in der Umgebung eines Segelflugplatzes genügen jedenfalls dann den Anforderungen des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebotes, wenn sie die aus luftfahrtfachlicher Sicht gebotenen Mindestabstände zu den Platzrunden einhalten und auch ansonsten kein Flugsicherheitsrisiko darstellen, das zu einer Aufgabe oder wesentlichen Beschränkung der Platznutzung zwingt.*)

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IBRRS 2006, 0287
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Rechtswidrige Rückbauverfügung

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.08.2005 - 10 A 4694/03

Eine bauordnungsbehördliche Rückbauverfügung ist rechtswidrig, wenn sie nicht geeignet ist, rechtmäßige Zustände herzustellen. (Im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 2.9.2004 - 1 BvR 1860/02 -, NVwZ 2005, 203.) Dies ist der Fall, wenn die Behörde nach Feststellung umfangreicher formell und materiell illegaler Um- und Erweiterungsbaumaßnahmen an einem zum Wohnen genutzten Schwarzbau im Außenbereich nur den Teilrückbau, nicht aber den vollständigen Abbruch anordnet.*)

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IBRRS 2006, 0286
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Sondergebiet für Einkaufszentrum

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.08.2005 - 7 D 2/05

1. Will eine Gemeinde durch Bebauungsplan ein Sondergebiet für ein Einkaufszentrum mit 70.000 m² Verkaufsfläche nahe der Stadtgrenze zu einer Nachbargemeinde festsetzen, in deren Innenstadt ca. 62.000 m² Verkaufsfläche vorhanden sind, hat sie die städtebaulichen Konsequenzen ihrer Planung im Hinblick auf die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung in der Nachbargemeinde und im Hinblick auf deren Zentrenstruktur abzuwägen.*)

2. Die Abwägung der städtebaulichen Konsequenzen für die Nachbargemeinde ist auch dann nicht entbehrlich, wenn der Bebauungsplan einen Bereich erfasst, in dem nach § 34 Abs. 1 BauGB a.F. aufgrund der faktischen Gegebenheiten ein Anspruch auf Genehmigung entsprechender (weiterer) Einzelhandelsnutzungen bestand. In die Abwägung können zum Schutz der Nachbargemeinde durch den Bebauungsplan festzusetzende Sortimentsbeschränkungen einzubeziehen sein, und zwar auch dann, wenn die Gemeinde Planschadensersatzansprüche befürchtet.*)

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IBRRS 2006, 0272
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Rechtsschutz d. Nachbargemeinde gegen großes Bauvorhaben

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 30.11.2005 - 1 ME 172/05

1. Eine Gemeinde kann sich zur Abwehr eines großflächigen Vorhabens in der Nachbargemeinde nur dann auf § 2 Abs. 2 BauGB berufen, wenn diese durch eine städtebaurechtlich zurechenbare Maßnahme die "Weichen hierfür gestellt" hat. Es bleibt unentschiedden, ob dies auch dadurch geschehen kann, dass das an sich gebotene Verfahren zur Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB oder die Schaffung der für das streitige Vorhaben an sich erforderlichen Planungsgrundlage missbräuchlich unterblieben ist.*)

2. Die Gemeinde, in deren Gebiet das Vorhaben verwirklicht werden soll, muss nicht in jedem Fall ein allen Ansprüchen gerecht werdendes Fachgutachten zu den Auswirkungen einholen, welche das Vorhaben auf die Nachbargemeinde voraussichtlich haben wird. Es kann ausreichen, eine überschlägige "erste" Untersuchung anzustellen.*)

3. § 2 Abs. 2 Satz 2, Alt. 1 BauGB entfaltet nur zugunsten der Gemeinde positive Rechtswirkungen, welchen die niedersächsische Landesplanung eine bestimmte zentralörtliche Funktion zugewiesen hat. Das ist im Verhältnis niedersächsischer Gemeinden zur Stadt Bremen nicht der Fall.*)

4. Die zentralörtliche Gliederungen im Landesraumordnungsprogramm des Landes Niedersachsen schließen die verschiedenen Zentren nicht zu einer "Schicksalsgemeinschaft" zusammen, die es rechtfertigte, die vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 16. September 1993 (- 4 C 28.91 -, BVerwGE 94, 151) entwickelten Grundsätze anzuwenden.*)

5. Es bleibt unentschieden, ob § 2 Abs. 2 Satz 2, Alt. 2 BauGB nur dann zugunsten der Nachbargemeinde eingreift, wenn das in Rede stehende Vorhaben spürbare Auswirkungen auf ihre zentrale Versorgungsbereiche hat/haben kann.*)

6. Die Nachbargemeinde kann sich auf die vom Nds. OVG im B. v. 15. November 2002 (- 1 ME 151/02 -, BauR 2003, 659 = NVwZ-RR 2003, 486 = BRS 65 Nr. 69) entwickelten Grundsätze nicht berufen, wenn der Vorhabenträger planerische Festsetzungen ausnutzt/auszunutzen versucht, welche vor längerer Zeit ohne jeden Blick auf sein Vorhaben getroffen worden sind. In einem solchen Fall kann die Nachbargemeinde das Vorhaben also nciht unabhängig von den Auswirkungen abwehren, welche das Vorhaben (möglicherweise) zu ihren Lasten haben wird/kann.*)

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IBRRS 2006, 0271
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Dachgeschossausbau im unverplanten Innenbereich

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 21.12.2005 - 1 LA 8/05

Der Ausbau eines Dachgeschosses zu Wohnzwecken fügt sich nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein, wenn der Ausbau über eine "Aktualisierung" der im Dachbereich vorhandenen Flächenreserven hinausgeht und die vorhandene "glatte" Dachfläche im Wesentlichen mit Auf- und Einbauten in Anspruch genommen werden soll.*)

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IBRRS 2006, 0270
ImmobilienImmobilien
Erschließungsbeitrag für überplantes Gewerbegrundstück

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 03.01.2006 - 9 ME 69/05

Erschließungsbeitragspflicht für neu angelegte Planstraße besteht auch dann, wenn ein Grundstück schon vor Aufstellung des Bebauungsplans und Bau der Planstraße ausreichend erschlossen war und die frühere Erschließung entfällt.*)

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IBRRS 2006, 0269
ImmobilienImmobilien
Planfeststellung einer gemeindlichen Entlastungsstraße

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11.01.2006 - 7 ME 288/04

1. Die Rüge der fehlerhaften Klassifizierung und der dadurch bedingten sachlichen Unzuständigkeit der Planfeststellungsbehörde unterliegt nicht dem Ausschluss nach § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG, wenn sie neben der geltend gemachten materiellen Betroffenheit nicht bereits in Einwendungsverfahren vorgebracht worden sind.*)

2. Der durch Rechtsänderung begründete nachträgliche Eintritt der Zuständigkeit der bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses noch sachlich unzuständigen Behörde lässt den Aufhebungsanspruch des von der Planung Betroffenen regelmäßig nicht entfallen.*)

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IBRRS 2006, 0268
ImmobilienImmobilien
Ausbaubeiträge für Straße im Außenbereich

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 12.01.2006 - 9 ME 245/05

1. Eine öffentliche Einrichtung im Sinne von § 6 Abs. 1 NKAG endet bzw. beginnt immer dort, wo sie in den Außenbereich eintritt bzw. zur Innerortsstraße wird.*)

2. Der Ausbau einer Straße im Außenbereich vermittelt den zwischen dieser und einer Innerortsstraße gelegenen Grundstücken einen ausbaubeitragsrechtlich relevanten Vorteil regelmäßig nur für deren an die Außenbereichsstraße angrenzenden Außenbereichsflächen.*)

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IBRRS 2006, 0266
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Auslegung einer Baugenehmigung

OVG Saarland, Beschluss vom 06.01.2006 - 2 Q 37/05

1. Bei der Ermittlung des Inhalts einer Baugenehmigung im Wege ihrer Auslegung, hier speziell unter Berücksichtigung modifizierender Grüneintragungen in den genehmigten Bauvorlagen, kann vom Bauherrn behaupteten mündlichen Äußerungen und angeblichen mündlichen Zusagen von Mitarbeitern der Genehmigungsbehörde während des Genehmigungsverfahrens gerade mit Blick auf das zwingende Schriftformerfordernis in § 73 Abs. 2 Satz 1 LBO 2004 (bisher: § 77 Abs. 1 Satz 1 LBO 1996) keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden.*)

2. Bei der Überprüfung einer mit dem Hinweis auf das Fehlen einer notwendigen Bauerlaubnis zur Ausführung eines Bauvorhabens (formelle Illegalität) begründeten Baueinstellungsanordnung (§ 81 Abs. 1 Nr. 1 LBO 2004, vormals § 86 Nr. 1 LBO 1996) kommt einer vom Pflichtigen eingewandten materiellen Genehmigungsfähigkeit der Anlage allenfalls dann unter Ermessensgesichtspunkten ausnahmsweise eine Relevanz zu, wenn diese ohne jeden Zweifel "offensichtlich", das heißt ohne nähere Prüfung einzelner Genehmigungsanforderungen, festgestellt werden kann.*)

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IBRRS 2006, 0220
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Photovoltaikanlage auf denkmalgeschütztem Scheunendach

VG Neustadt, Urteil vom 23.11.2005 - 5 K 1498/05

1. Die Errichtung einer 34 qm großen Photovoltaikanlage auf dem 70 qm großen Dach einer Scheune, die zu einem seit fast 25 Jahren unter Denkmalschutz stehenden Anwesen gehört, stellt eine erhebliche Beeinträchtigung des Denkmalwertes dar, wenn dadurch ein in Form und Farbe ins Auge springender Fremdkörper geschaffen wird und gerade das äußere Erscheinungsbild des Anwesens eine zentrale Rolle spielt.

2. Dem Eigentümer ist zumutbar, auf die wirtschaftliche Nutzung durch Errichtung der Anlage zu verzichten, wenn nicht dargelegt wird, dass das Anwesen unter Verzicht auf den Erlös aus der Stromgewinnung nicht mehr wirtschaftlich sinnvoll genutzt werden kann. Es besteht daher kein Anspruch auf Genehmigung der Anlage.

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IBRRS 2006, 0219
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Verpflichtung zum Erlass einer Veränderungssperre

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.12.2005 - 8 S 1754/05

Ein von einem Regionalverband gegenüber einer Gemeinde erlassenes Planungsgebot kann sich jedenfalls dann auch auf den Erlass einer Veränderungssperre und die Beantragung einer Zurückstellung von Baugesuchen erstrecken, wenn eine hinreichend verfestigte gemeindliche Planung vorhanden ist, die durch diese Instrumente gesichert werden kann.*)

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IBRRS 2006, 0218
Umwelt und NaturschutzUmwelt und Naturschutz
Gegen wen richtet sich eine Nachsorgeanordnung?

OVG Sachsen, Urteil vom 18.10.2005 - 4 B 271/02

1. Eine ordnungsrechtliche Inanspruchnahme von Gesamtvollstreckungs- oder Insolvenzverwaltens für Störungen, die von der Masse ausgehen, kommt nur insoweit in Betracht, als die Tatbestandsmerkmale der jeweiligen Eingriffsname in der Person des Gesamtvollstreckungs- bzw. Insolvenzverhaltens vorlägen (wie BVerwG, Urt. v. 23.9.2004, BVerwGE 122, 75).*)

2. Nachsorgeanordnungen i.S.v. § 36 Abs. 2 KrW-/AbfG sind stets an den (letzten) Inhaber oder Betreiber einer Deponie zu richten.*)

3. Liegt keine förmliche Zulassungsentscheidung zum Betrieb einer Deponie vor, so kann das vollständige und dauerhafte Ausbleiben faktischer Betriebshandlungen des Inhabers zur Annahme einer Stillegung auswirken. Dies gilt auch dann, wenn es ohne Zustimmung des Inhabers zu "wilden" Ablagungen von Abfällen durch Dritte gekommen ist (Abweichung von der Rechtsprechung des vormals zuständigen 1. Senats des SächsOVG).*)

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IBRRS 2006, 0217
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Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Großflächigkeit von Einzelhandelsbetrieben

BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 14.04

1. Einzelhandelsbetriebe sind großflächig im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO, wenn sie eine Verkaufsfläche von 800 m² überschreiten (wie Urteil vom 24. November 2005 BVerwG 4 C 10.04 ).*)

2. Ob es sich um einen einzigen oder um mehrere Betriebe handelt, bestimmt sich nach baulichen und betrieblich-funktionellen Gesichtspunkten. Ein Einzelhandelsbetrieb ist nur dann als selbstständig anzusehen, wenn er unabhängig von anderen Betrieben genutzt werden kann und deshalb als eigenständiges Vorhaben genehmigungsfähig wäre.*)

3. Ist innerhalb eines Gebäudes die Betriebsfläche baulich in mehrere selbstständig nutzbare betriebliche Einheiten unterteilt, bilden diese Einheiten gleichwohl einen Einzelhandelsbetrieb im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO wenn die Gesamtfläche durch einen Einzelhandelsbetrieb als Hauptbetrieb geprägt wird und auf den baulich abgetrennten Flächen zu dessen Warenangebot als Nebenleistung ein Warenangebot hinzutritt, das in einem inneren Zusammenhang mit der Hauptleistung steht, diese jedoch nur abrundet und von untergeordneter Bedeutung bleibt (hier Backshop und Laden für Toto/Lotto, Zeitschriften und Schreibwaren).*)




IBRRS 2006, 0185
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Einzelhandelsbetrieb: Berechnung der Verkaufsfläche

BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 10.04

1. Einzelhandelsbetriebe sind großflächig im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO, wenn sie eine Verkaufsfläche von 800 m² überschreiten.*)

2. Bei der Berechnung der Verkaufsfläche sind auch die Thekenbereiche, die vom Kunden nicht betreten werden dürfen, der Kassenvorraum (einschließlich eines Bereichs zum Einpacken der Ware und Entsorgen des Verpackungsmaterials) sowie ein Windfang einzubeziehen.*)

3. Da der Typus des der wohnungsnahen Versorgung dienenden Einzelhandelsbetriebs häufig nicht mehr allein anhand der Großflächigkeit bestimmt werden kann, kommt dem Gesichtspunkt der Auswirkungen in § 11 Abs. 3 BauNVO erhöhte Bedeutung zu.*)

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IBRRS 2006, 0148
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Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Bauleitplanung: Gemeinde darf sich nicht verpflichten!

BVerwG, Beschluss vom 28.12.2005 - 4 BN 40.05

1. § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB verbietet es der Gemeinde nicht nur gegenüber einem privaten Dritten, sondern auch gegenüber anderen Gebietskörperschaften, sich zur Aufstellung oder Nichtaufstellung eines Bebauungsplans zu verpflichten.*)

2. Zur Revisibilität der Frage, ob § 24 Abs. 3 LEPro NRW ein Ziel der Raumordnung enthält.*)




IBRRS 2006, 0108
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ImmobilienImmobilien
Wann sind geringere Tiefen der Abstandsflächen zulässig?

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.12.2005 - 7 B 1411/05

1. Gemäß § 6 Abs. 16 BauO-NW können in bebauten Gebieten geringere Tiefen der Abstandflächen gestattet oder verlangt werden, wenn die Gestaltung des Straßenbildes oder besondere städtebauliche Verhältnisse dies unter Berücksichtigung nachbarlicher Belange rechtfertigen und wenn Gründe des Brandschutzes nicht entgegenstehen.

2. Besondere städtebauliche Gründe rechtfertigen geringere Tiefen der Abstandflächen nicht schon, wenn das Vorhaben sich im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB einfügt. § 6 Abs. 16 BauO-NW verlangt als Ausnahmetatbestand besondere städtebauliche Verhältnisse für eine Unterschreitung der Abstandfläche. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Gebäude, das die Abstandflächen einhält, störend aus dem Rahmen eines sonst durch im Wesentlichen einheitliche Bebauung geprägten Straßen- oder Umgebungsbildes fallen würde.

3. Liegt das Grundstück in "zweiter Reihe" etwa 20 m von der Straße entfernt, vermag es das Straßenbild nicht zu prägen und eine Unterschreitung der Abstandsfläche ist nicht gerechtfertigt.

4. Liegt keiner der ausdrücklich in § 6 BauO-NW geregelten "Abweichungsfälle" vor, kommt die Erteilung einer Abweichung auf der Grundlage des § 73 Abs. 1 Satz 1 BauO-NW nur dann in Betracht, wenn eine atypische Grundstücksituation vorliegt, die von dem Normalfall, der den gesetzlichen Regelungen in § 6 BauO-NW zu Grunde liegt, so deutlich abweicht, dass die strikte Anwendung des Gesetzes zu Ergebnissen führt, die der Zielrichtung der Norm nicht entsprechen.

5. Zwar kann es treuwidrig sein, wenn sich der Nachbar gegen die Baugenehmigung für ein Vorhaben wendet, das auf dem Nachbargrundstück unter Verstoß gegen die abstandflächenrechtlichen Vorschriften verwirklicht werden soll, obwohl ein Gebäude auf seinem eigenen Grundstück die Abstandflächenvorschriften nicht einhält. Der Nachbar muss jedoch nicht hinnehmen, dass die Nachbarbebauung stärker beeinträchtigend an sein Grundstück herantritt als er selbst mit seiner Bebauung an das andere Grundstück herangetreten ist; er muss sich auch nicht damit abfinden, dass die Beeinträchtigung durch das Bauwerk des anderen schwerwiegender auf die nachbarschaftliche Situation einwirkt als die eigene Unterschreitung des Grenzabstandes. Denn das nachbarliche Gleichgewicht kann im Rahmen der Wechselbezüglichkeit des aus § 6 BauO-NW folgenden Nachbarschutzes auch dann gestört sein, wenn die Verletzung nachbarschützender Abstandregelungen durch das Bauwerk des Nachbarn schwerer wiegt als die eigene rechtswidrige Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks durch eigenen baulichen Anlagen zuzuordnende Abstandflächen.

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IBRRS 2006, 0107
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
B-Plan: Konfliktbewältigung im Genehmigungsverfahren?

OVG Sachsen, Urteil vom 11.11.2005 - 1 D 23/03

1. Auch bei einer Straßenlänge von ca. 3 km kann die Benennung einer (im Stadtgebiet gelegenen) Straße, des Planvorhabens (hier: "Lebensmittelmarkt") und der Nummern der betroffenen Flurstücke das Plangebiet ausreichend kennzeichnen und damit der Anstoßfunktion des § 3 Abs. 2 BauGB genügen.*)

2. Die Verlagerung der Bewältigung eines durch ein Planvorhaben ausgelösten Konfliktes (hier: Schallimmissionen) vom Planverfahren in ein nachfolgendes Baugenehmigungsverfahren ist abwägungsfehlerhaft, wenn der Gemeinderat über die bereits vorab nach § 33 Abs. 1 BauGB erfolgte Erteilung der Baugenehmigung nicht informiert war.*)

3. Die Verlagerung der Bewältigung eines Konfliktes (hier: Schallimmissionen) in das dem Planverfahren nachfolgende Baugenehmigungsverfahren ist abwägungsfehlerhaft, wenn dem Gemeinderat bereits erstellte und bei der Baugenehmigungsbehörde eingereichte Gutachten (hier: zum Schallschutz) bei Beschlussfassung nicht vorlagen.*)

4. Nach Beschlussfassung des Gemeinderates vorgenommene Änderungen des Entwurfs eines Bebauungsplanes, die inhaltlich in den Bereich der planerischen Willensbildung des Gemeinderates eingreifen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit eines Beitrittsbeschlusses. Dies gilt auch für Änderungen, die von der Genehmigungsbehörde als rein klarstellend und redaktionell bezeichnet wurden.*)

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IBRRS 2006, 0093
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Nachvertragliche Treuepflicht des Architekten

OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.11.2004 - 22 U 71/04

1. Die Werbung "Erster Wohnsitz möglich" zum Zwecke der Vermarktung von Ferienhäusern in einem Ferienpark eines Bauträgers ist unzutreffend und irreführend.

2. Weist der (gekündigte) Architekt Kaufinteressenten auf die Unzulässigkeit dieser Werbung hin, steht dem Bauträger kein Unterlassungsanspruch gegen den Architekten zu.

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IBRRS 2006, 0087
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Normenkontrollbefugnis gegen Bebauungsplan

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.09.2005 - 3 S 772/05

Die Antragsbefugnis für einen Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan wegen einer möglichen Verletzung des Abwägungsgebots kann vorliegen, wenn die planbedingten Verkehrslärmimmissionen zwar nur zu einer Erhöhung des Dauerschallpegels von unter 2 dB(A) führen und damit nach allgemeinen Erkenntnissen der Akustik für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbar sind, die Orientierungswerte der DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau) aber überschritten werden.*)

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IBRRS 2006, 0086
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Planfeststellung für Werkflugplatz

OVG Hamburg, Urteil vom 02.06.2005 - 2 Bf 345/02

1. Vorhaben, die nach dem Luftverkehrsgesetz planfeststellungsbedürftig sind, bedürfen einer Planrechtfertigung auch dann, wenn sie ausschließlich privatnützigen Zwecken dienen.*)

2. Das Luftverkehrsgesetz bietet eine rechtliche Grundlage dafür, bei dem unmittelbar nur privatnützigen Zwecken dienenden Werkflugplatz eines Flugzeugwerks die mittelbaren Auswirkungen einer Flugplatzerweiterung für das Gemeinwohl (Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen sowie Stärkung der regionalen Wirtschaftsstruktur durch Ausweitung der Produktion) in der Planfeststellung zu berücksichtigen, sofern auch unter diesem Gesichtspunkt eine Planrechtfertigung gegeben ist (hier bejaht für die Planfeststellung zur Ermöglichung der Produktion des Airbus A380 in Hamburg-Finkenwerder).*)

3. Solche mittelbaren Gemeinwohlzwecke können es rechtfertigen, von Fluglärm betroffene Anwohner auf die Inanspruchnahme von passivem Lärmschutz für ihre Häuser und auf eine Entschädigung für die Beeinträchtigung von Außenwohnbereiche zu verweisen.*)

4. Die durch einen Dauerschallpegel zu bestimmende Grenze, bis zu der ein durch Schutzmaßnahmen nicht zu verhindernder Fluglärm im Außenwohnbereich entschädigungslos hingenommen werden muss, liegt bei einem Flugplatz, der nur mittelbar dem gemeinen Wohl dient, niedriger als bei unmittelbar gemeinnützigen Verkehrsflugplätzen (hier angenommen mit einer Verminderung um 3 dB(A) bei einem Leq3-bewerteten Dauerschallpegel).*)

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IBRRS 2006, 0084
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Einkaufszentrum: Funktionseinheit und Agglomeration

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.09.2005 - 3 S 1061/04

1. Ein Zusammenwachsen mehrerer Betriebe unter dem Gesichtspunkt einer Funktionseinheit zu einem Einkaufszentrum im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO kommt nur in den Fällen in Frage, in den damit eine Größenordnung erreicht wird, die deutlich über der eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO liegt.*)

2. Eine Agglomeration mehrerer kleinerer, nicht großflächiger Einzelhandelsbetriebe (Ziff. 2.3.3. des Einzelhandelserlasses vom 21.2.2001, GABl. vom 30.3.2001, 290) wird von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO nicht erfasst. Als Korrektiv kommt nur § 15 BauNVO in Betracht.*)

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IBRRS 2006, 0083
ImmobilienImmobilien
Steinmetzbetrieb in allgemeinem Wohngebiet?

OVG Thüringen, Urteil vom 10.08.2005 - 1 KO 714/02

1. Ein Steinmetzbetrieb ist in einem allgemeinen Wohngebiet grundsätzlich unzulässig.*)

2. Zum Vorliegen eines atypischen Falls (hier verneint).*)

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IBRRS 2006, 0053
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Folgen einer fehlerhaften Lärmsteigerungsprognose

BVerwG, Urteil vom 23.11.2005 - 9 A 28.04

Steht ein erheblicher baulicher Eingriff in einen Verkehrsweg in engem konzeptionellen und räumlichen Zusammenhang mit einem bereits planfestgestellten oder während des Prognosezeitraums absehbaren Weiterbau dieses Verkehrsweges, so ist die durch den Eingriff bewirkte Erhöhung des Beurteilungspegels des von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms nach § 1 Abs. 2 der 16. BImSchV aus der Differenz der im maßgeblichen Prognosezeitpunkt zu erwartenden Beurteilungspegel am Immissionsort für den Zustand ohne und für den Zustand mit der Gesamtplanung zu ermitteln. Das gilt auch dann, wenn der Weiterbau teilweise ohne den in Rede stehenden baulichen Eingriff durchgeführt werden könnte.*)

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IBRRS 2006, 0041
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Ähnelt Internetagentur einer freiberuflichen Tätigkeit?

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.08.2005 - 5 S 1117/05

Zur Frage, ob der Betreiber einer „Internetagentur“ seinen Beruf im Sinne von § 13 BauNVO in ähnlicher Weise ausübt wie ein freiberuflich Tätiger.*)

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IBRRS 2006, 0021
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Verstöße gegen Brandschutzbestimmungen: Organisationsverschulden?

BGH, Beschluss vom 20.10.2005 - VII ZR 234/04

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2006, 0020
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Verstöße gegen Brandschutzbestimmungen: Organisationsverschulden!

OLG Oldenburg, Urteil vom 31.08.2004 - 12 U 63/04

1. Sofern der Auftragnehmer einen Mangel arglistig verschwiegen hat, sind auch nachträgliche Beschränkungen der Gewährleistung, z. B. durch Vergleich, unwirksam, sofern dem Auftraggeber die Mängel weiterhin unbekannt sind.

2. Ein dem arglistigen Verschweigen gleichstehendes Organisationsverschulden liegt vor, wenn der arbeitsteilig organisierte Auftragnehmer bis zur Abnahme nicht bemerkt, dass in gravierendem Umfang erheblich gegen die brandschutzrechtlichen Vorgaben verstoßen wird.

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IBRRS 2006, 0002
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Verkehrswertgutachten: Bestehen Nachforschungspflichten?

OLG Naumburg, Urteil vom 03.08.2005 - 11 U 100/04

Der mit der Ermittlung des Verkehrswertes beauftragte Sachverständige hat nur die von ihm äußerlich wahrnehmbaren, wertbeeinflussenden Faktoren zu berücksichtigen und in seine Bewertung einfließen zu lassen. Ihn trifft weder die Pflicht, Baumängel selbst oder durch Zuziehung weiterer Sonderfachleute zu ermitteln, noch hat er ohne Anhaltspunkte für bestimmte Mängel auf ihr allgemein mögliches Vorliegen hinzuweisen. Nur wenn der Verkehrswertsachverständige im Verlauf seiner Tätigkeit auf auf Baumängel hindeutende Indizien stößt, muss er seinen Auftraggeber hierauf aufmerksam machen.*)

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