Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
7193 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2007
IBRRS 2007, 0380OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.01.2006 - 9 U 125/05
Klauseln in einem städtebaulichen Vertrag im Sinne von § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BauGB, welche im Falle der Rückübertragungspflicht eine Verzinsung des zurückzuzahlenden Kaufpreises und die Beteiligung des Verpflichteten an zwischenzeitlich eingetretenen marktbedingten Steigerungen des Grundstückswerts ausschließen, sind wirksam. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Wiederkaufsrecht der Gemeinde oder eine andere Art der Rückabwicklung vereinbart ist.*)
VolltextIBRRS 2007, 0377
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.11.2006 - 8 S 1269/04
1. Maßnahmen zum Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft zielen auf eine gleichartige und gleichwertige Wiederherstellung der gestörten Funktionen des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes in räumlich-funktionalem Zusammenhang mit dem Eingriffsort (wie BVerwG, Urteil vom 27.10.2000 - 4 A 18/99 -, BVerwGE 112, 140).*)
2. Geht es um den Ausgleich von Eingriffen in die Fauna, muss der räumlich-funktionale Zusammenhang zwischen Maßnahme und Eingriffsort qualitativ so beschaffen sein, dass er auch den typischen Lebensraum oder "alltäglichen Aktionsradius" der geförderten Population umfasst (hier: Maßnahmen zugunsten der ackerspezifischen Laufkäferfauna).*)
VolltextIBRRS 2007, 0376
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.09.2006 - 8 S 1989/05
1. Aufgabe der Ausfertigung ist es allein zu gewährleisten, dass der Inhalt des Bebauungsplans mit dem vom Satzungsgeber Beschlossenen übereinstimmt (Authentizitätsfunktion). Die "Herstellung einer Originalurkunde" ist kein selbstständiger Ausfertigungszweck (a.A. BayVGH, Urteil vom 04.04.2003 1 N 01.2240 -, NVwZ-RR 2003, 669).*)
2. Die Unterzeichnung des den Satzungsbeschluss enthaltenden Gemeinderatsprotokolls durch den Bürgermeister genügt für eine ordnungsgemäße Ausfertigung eines Bebauungsplans, sofern in dem Beschluss die Bestandteile des Plans in einer Weise bezeichnet sind, dass Zweifel an der Identität des Plans nicht bestehen (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung).*)
VolltextIBRRS 2007, 0375
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.12.2006 - 7 A 1862/06
Durch Gebietsentwicklungsplan darf die Planungshoheit der Gemeinde für außerhalb der allgemeinen Siedlungsbereiche gelegene Ortsteile nicht derart beschränkt werden, dass die Ortsteile nur bei einem Bedarf der ortsansässigen Bevölkerung durch Bauleitplan überplant werden dürfen.*)
VolltextIBRRS 2007, 0374
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 15.01.2007 - 1 ME 80/07
Die Annahme einer "erdrückenden Wirkung" (hier durch eine etwa 41 m lange und bis zu knapp 26 m breite Reit- und Bewegungshalle) ist nur in Ausnahmefällen möglich (Zusammenfassung der Rspr. des Senats).*)
VolltextIBRRS 2007, 0373
VGH Bayern, Beschluss vom 13.12.2006 - 1 ZB 04.3549
1. Zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit einer Haltung von Reitpferden im (faktischen) Dorfgebiet.*)
2. Im (faktischen) Dorfgebiet ist eine Bauschlosserei als wesentlich störender Gewerbebetrieb grundsätzlich unzulässig.*)
VolltextIBRRS 2007, 0372
OLG Naumburg, Urteil vom 14.09.2005 - 6 U 130/03
Es stellt eine Amtspflichtverletzung dar, wenn eine Gemeinde ihr Einvernehmen i. S. v. § 36 BauGB zu Unrecht versagt. Die Feststellung der Rechtwidrigkeit der Versagung in einem darüber geführten Verwaltungsrechtstreit bindet das Zivilgericht, das über den Amtshaftungsanspruch zu entscheiden hat.*)
VolltextIBRRS 2007, 0371
BGH, Urteil vom 11.01.2007 - III ZR 116/06
Zum (hier verneinten) Mitverschulden eines Bauherrn, der es unterlassen hat, die Bauaufsichtsbehörde nach Rücknahme einer bestandskräftigen Baugenehmigung auf ihm günstige Stellungnahmen der übergeordneten Behörde hinzuweisen.*)
VolltextIBRRS 2007, 0365
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.07.2006 - 10 B 695/06
Liegt bei Baubeginn entgegen § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BauO NRW die Bescheinigung eines staatlich anerkannten Brandschutzsachverständigen gem. § 16 Abs. 1 SV-VO nicht vor, ist die Bauaufsichtsbehörde allein aufgrund dieses Rechtsverstoßes berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen (Stillegung, Nutzungsuntersagung) zu treffen. Einer Prüfung, ob das Vorhaben den brandschutzrechtlichen Vorschriften tatsächlich genügt, bedarf es nicht.*)
VolltextIBRRS 2007, 0364
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.08.2006 - 8 A 3726/05
1. Das in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme umfasst auch Fallkonstellationen, in denen von einem Bauvorhaben eine optisch bedrängende Wirkung auf bewohnte Nachbargrundstücke im Außenbereich ausgeht.*)
2. Ob von einer Windkraftanlage eine optisch bedrängende Wirkung auf eine Wohnbebauung ausgeht, ist stets anhand aller Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Für diese Einzelfallprüfung lassen sich grobe Anhaltswerte prognostizieren:
a) Beträgt der Abstand zwischen einem Wohnhaus und einer Windkraftanlage mindestens das Dreifache der Gesamthöhe (Nabenhöhe + 1/2 Rotordurchmesser) der geplanten Anlage, dürfte die Einzelfallprüfung überwiegend zu dem Ergebnis kommen, dass von dieser Anlage keine optisch bedrängende Wirkung zu Lasten der Wohnnutzung ausgeht.
b) Ist der Abstand geringer als das Zweifache der Gesamthöhe der Anlage, dürfte die Einzelfallprüfung überwiegend zu einer dominanten und optisch bedrängenden Wirkung der Anlage gelangen.
c) Beträgt der Abstand zwischen dem Wohnhaus und der Windkraftanlage das Zwei- bis Dreifache der Gesamthöhe der Anlage, bedarf es regelmäßig einer besonders intensiven Prüfung des Einzelfalls.*)
VolltextIBRRS 2007, 0363
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.09.2006 - 8 A 10519/06
Die Errichtung baulicher Anlagen im Außenbereich ist nicht allein deshalb nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert, weil sie aus religiösen oder weltanschaulichen Gründen für den Errichtungsort gefordert werden.*)
VolltextIBRRS 2007, 0362
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.08.2006 - 7 D 112/05
1. Der Mangel fehlender Bestimmtheit bauleitplanerischer Festsetzungen kann in der Regel im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB dadurch behoben werden, dass die betreffende Festsetzung durch eine andere, den Mangel der Bestimmtheit behebende Festsetzung ersetzt wird.*)
2. Auch die Korrektur von Festsetzungen, die nicht von einer hinreichenden Rechtsgrundlage gedeckt sind, kann regelmäßig im vereinfachten Verfahren dadurch erfolgen, dass sie durch Festsetzungen ersetzt werden, die in rechtlich unbedenklicher Weise eine zumindest ähnliche Zielsetzung anstreben.*)
3. Will die Gemeinde, die Einzelhandel in einem Gewerbegebiet ausschließt, den werkstattgebundenen Verkauf von Handwerks- oder Gewerbebetrieben in einer deutlichen Unterordnung des Betriebsteils Verkaufsstelle zum Gesamtbetrieb ausnahmsweise zulassen, kann sie das abstrakte Merkmal der Unterordnung mit einer absoluten Obergröße (hier: 50 m2 Verkaufsfläche) präzisieren.*)
4. Will eine Gemeinde ein von ihr beschlossenes Einzelhandelskonzept umsetzen, kann sie sich darauf beschränken, zunächst nur in den Bereichen intensive planerische Aktivitäten zu entfalten, in denen konkret aktueller Handlungsbedarf besteht.*)
5. Zu den Anforderungen an den Ausschluss von zentrums- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten in einem Gewerbegebiet.*)
VolltextIBRRS 2007, 0361
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.09.2006 - 8 A 10343/06
1. Die Entscheidung der zuständigen Landesplanungsbehörde über den Antrag einer Gemeinde auf Zulassung einer Abweichung von Zielen der Raumordnung zur Durchführung eines Vorhabens auf dem Gemeindegebiet stellt einen mit der Verpflichtungsklage zu erstreitenden Verwaltungsakt dar.*)
2. Das Erfordernis geänderter Tatsachen oder Erkenntnisse als Voraussetzung einer Zielabweichung gemäß § 10 Abs. 6 Satz 1 LPlG steht mit der rahmenrechtlichen Regelung des § 11 Satz 1 ROG in Einklang.*)
3. Zur Abweichung von einem im regionalen Raumordnungsplan mit Zielcharakter festgesetzten Ausschlussgebiet für die Windenergie bei nachträglicher Befreiung von den Verboten einer Naturparkverordnung.*)
VolltextIBRRS 2007, 0344
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.01.2007 - 3 S 1251/06
Eine Baulast, durch die sich der Eigentümer eines Grundstücks verpflichtet, nicht an Einzelhandelsunternehmen zu vermieten, die innenstadtschädliche Auswirkungen haben können, ist unwirksam.*)
VolltextIBRRS 2007, 0343
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.01.2007 - 8 S 1802/06
1. Ein besonderes Wohngebiet setzt die Existenz eines Bebauungsplans voraus, weil nur dann das geforderte finale Element einer (geplanten) Fortentwicklung der Wohnnutzung erfüllt sein kann (wie BVerwG, Beschluss vom 11.12.1992 - 4 B 209.92 - NVwZ 1993, 1100).*)
2. Ein Nachbar, der seinerseits den erforderlichen Grenzabstand nicht einhält, ist nach dem Grundsatz von Treu und Glauben daran gehindert, die Verletzung des Grenzabstands zu rügen, wenn die Verletzung nachbarschützender Abstandsregelungen durch das angegriffene Vorhaben nicht schwerer wiegt als der eigene Verstoß und in gefahrenrechtlicher Hinsicht keine völlig untragbaren Zustände entstehen (wie VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.11.2002 - 3 S 882/02 - VBlBW 2003, 235).*)
VolltextIBRRS 2007, 0342
OVG Saarland, Beschluss vom 11.01.2007 - 2 Q 35/06
1. Allein der Umstand, dass die Abgrenzung von Innen- und Außenbereich im Verständnis der §§ 34, 35 BauGB in aller Regel die Verschaffung eines Eindrucks von den örtlichen Gegebenheiten voraussetzt und daher (auch) von einem Rechtsmittelgericht bis auf Ausnahmefälle nicht abschließend allein auf Grund der Aktenlage beurteilt werden kann, rechtfertigt weder die Annahme, das auf einem Eindruck der Örtlichkeit beruhende Ergebnis der Beurteilung dieser Fragen durch das Verwaltungsgericht begründe ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), noch die Bejahung „besonderer“ Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.*)
2. Hat sich das Verwaltungsgericht einen Eindruck von dem „Baugrundstück“ und seiner Umgebung verschafft und anschließend eine nach den Maßstäben der Rechtsprechung nachvollziehbare Bewertung vorgenommen, so ist die Zulassung der Berufung nur geboten, wenn das Antragsvorbringen besondere Aspekte des Falles aufzeigt, die eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Unrichtigkeit des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses rechtfertigen können. Ob die Einschätzung des Verwaltungsgerichts im konkreten Fall im Ergebnis „mit Gewissheit“ richtig ist, ist - anders als in einem Rechtsmittelverfahren - keine sich im Zulassungsverfahren stellende Frage.*)
3. Die Grenzlinie zwischen Innen- und Außenbereich ist wegen ihrer Abhängigkeit allein von den tatsächlichen örtlichen Verhältnissen nicht an abstrakten mathematisch-geografischen Maßstäben zu orientieren und muss deswegen nicht „gerade“ verlaufen, sondern kann im Einzelfall auch durch Vor- und Rücksprünge gekennzeichnet sein.*)
4. Einem nicht privilegierten Außenbereichsvorhaben, hier einem geplanten Wohnhaus, kann auch dann eine Beeinträchtigung des öffentlichen Belangs der unerwünschten Zersiedelung (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB) entgegen gehalten werden, wenn sich sein Standort im Bereich der Darstellung von Wohnbaufläche im einschlägigen Flächennutzungsplan befindet und dies für die von einer möglichen „Vorbildwirkung“ betroffenen Grundflächen im benachbarten Außenbereich nicht der Fall ist, deren Verwirklichung also zusätzlich den öffentlichen Belang nach § 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB beeinträchtigen würde.*)
VolltextIBRRS 2007, 0341
VGH Bayern, Urteil vom 12.01.2007 - 1 B 05.3388
Zum Begriff der Windfarm im Sinne des UVP- und des Immissionsschutzrechts.*)
VolltextIBRRS 2007, 0340
VGH Bayern, Urteil vom 12.01.2007 - 1 B 05.3387
Zum Begriff der Windfarm im Sinne des UVP- und des Immissionsschutzrechts.*)
VolltextIBRRS 2007, 0339
VGH Bayern, Urteil vom 12.01.2007 - 1 B 05.3389
Zum Begriff der Windfarm im Sinne des UVP- und des Immissionsschutzrechts.*)
VolltextIBRRS 2007, 0320
BVerwG, Urteil vom 12.07.2006 - 10 C 9.05
1. § 24 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG entfaltet als Bundesrecht für landesrechtliche Gebührenregelungen keine Sperrwirkung, die es verbietet, für Maßnahmen im Vorfeld behördlicher Sanierungsanordnungen Verwaltungsgebühren zu erheben.*)
2. Der rechtsstaatliche Grundsatz der Normenklarheit verlangt, dass ein Gebührentatbestand durch seine Unbestimmtheit den Behörden und Gerichten nicht die Möglichkeit einer willkürlichen Handhabung eröffnet. Dies gewährleistet eine nachträgliche Auslegung des Gebührentatbestandes nur dann, wenn ein Gebührenschuldner mit seiner Heranziehung rechnen musste, weil dies in Anwendung juristischer Methoden ein vertretbares Auslegungsergebnis darstellt.*)
3. An einem vertretbaren Auslegungsergebnis in diesem Sinne fehlt es, wenn auch die gerichtliche Auslegung eines Gebührentatbestandes keine Kriterien dafür zu benennen vermag, wie die Teilnahme von Behördenvertretern an Besprechungen mit dem Betroffenen als gebührenpflichtige "Amtshandlung" vom Führen "bloßer Gespräche" und anderen gebührenfreien Kontakten mit Bagatellcharakter abzugrenzen ist. Mit Blick auf die Vielgestaltigkeit behördlicher Kontakte und Vorfeldhandlungen (z.B. Aufklärung des Sachverhalts, Auskunft, Beratung, Anhörung, vgl. § 24 Abs. 1, §§ 25, 28 Abs. 1 VwVfG BW) muss für den Bürger vorhersehbar sein, wann diese die Erheblichkeitsschwelle zur Gebührenpflicht überschreiten.*)
VolltextIBRRS 2007, 0318
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 17.11.2005 - 3 M 71/04
Die Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters erfüllt als solche nicht den Tatbestand des Ablagerns im Sinne von § 27 Abs. 1 AbfAlG-MV.*)
VolltextIBRRS 2007, 0315
BVerwG, Beschluss vom 11.08.2006 - 9 VR 5.06
1. Die Verwendung nicht erläuterter Planzeichen in Planunterlagen, die in einem Planfeststellungsverfahren zur Betroffenenbeteiligung ausgelegt werden, kann die Verständlichkeit der Planunterlagen beeinträchtigen und dazu führen, dass der Plan seiner Funktion, den Betroffenen Art und Ausmaß ihrer Betroffenheit zu verdeutlichen, nicht voll gerecht wird.*)
2. Der Vermerk auf planfestgestellten Planunterlagen über deren Auslegung im Rahmen der Behörden- und Betroffenenbeteiligung dient dem Nachweis, dass ausgelegte und festgestellte Planunterlagen identisch sind. Fehlt der Vermerk, so kann dies Bedeutung gewinnen, wenn ein Planbetroffener geltend macht, dass ihn belastende Details der festgestellten Planung für ihn aus den ausgelegten Planunterlagen nicht erkennbar gewesen seien und deshalb nicht zum Gegenstand von Einwendungen hätten gemacht werden können.*)
VolltextIBRRS 2007, 0314
BVerwG, Urteil vom 26.04.2006 - 7 C 15.05
Das behördliche Handlungsinstrumentarium gegenüber den Verantwortlichen für schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten ist im Bundes-Bodenschutzgesetz abschließend geregelt. Die Regelung des Hessischen Altlastengesetzes über eine konstitutive Altlastenfeststellung durch Verwaltungsakt ist durch das Bundesrecht verdrängt worden.*)
VolltextIBRRS 2007, 0313
VGH Bayern, Beschluss vom 24.10.2005 - 9 CS 05.1840
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2007, 0299
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.10.2006 - 8 C 10540/06
Zur Antragsbefugnis eines Flurbereinigungsteilnehmers im Normenkontrollverfahren gegen einen Bebauungsplan, der einen in der Flurbereinigung festgesetzten Wirtschaftsweg teilweise als öffentliche Verkehrsfläche überplant.*)
VolltextIBRRS 2007, 0245
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.01.2007 - 8 C 11341/06
1. Ein Bebauungsplan ist dann nicht erforderlich, wenn er nicht der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung dient, sondern ausschließlich im privaten Interesse Einzelner vom ursprünglichen Bebauungsplan abweichende Entwicklungen legalisieren soll. Dies ist jedoch dann nicht der Fall, wenn der Bebauungsplan sich nicht darin erschöpfen soll, private Interessen zu befriedigen, sondern er gerade dazu dient, das bestehende Nebeneinander von Gewerbe und Wohnen zu ordnen, weiter zu entwickeln und die damit verbundenen Konflikte zu lösen.
2. Das Trennungsgebot von Wohn- und Gewerbegebiet gemäß § 50 BImSchG beansprucht für die Überplanung einer bereits bestehenden Gemengelage keine strikte Geltung, insbesondere dann nicht, wenn ein Nebeneinander von Wohnen und Gewerbe schon seit längerer Zeit und offenbar ohne größere Probleme bestanden hat.
3. Wird ein Grundstück in Kenntnis des benachbarten Maschinenbaubetriebes erworben, ist es ausreichend, wenn der gebotene Schutz vor Immissionen durch Festsetzung einer Lärmschutzwand gewährleistet wird.
4. Es ist nicht abwägungsfehlerhaft, wenn die Gemeinde zwecks Bewältigung des Lärmkonflikts den Grundstückseigentümern den Blick auf eine Lärmschutzwand zumutet; jedenfalls dann nicht, wenn das Grundstück in der Nähe von Gewerbegrundstücken und einer Eisenbahnlinie sowie einer Bundesstraße liegt.
VolltextIBRRS 2007, 0216
VGH Hessen, Urteil vom 25.09.2006 - 9 N 844/06
1. Ein Regionalplan ist an die Zielfestlegungen des Landesentwicklungsplans gebunden.*)
2. Die Zielfestlegung in Nr. 2.4.3-2 des Regionalplans Südhessen 2000, wonach Standorte für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelbetriebe mit mehr als 1200 m² Geschossfläche Ober- und Mittelzentren sind, ist als positive Standortzuweisung zu verstehen, mit der ein genereller Ausschluss derartiger Betriebe in Grundzentren (Unter- und Kleinzentren) nicht verbunden ist. Diese Auslegung ist in Ansehung der Zielfestlegung im Landesentwicklungsplan Hessen 2000 geboten, nach welcher in begründeten Ausnahmefällen, zum Beispiel zur örtlichen Grundversorgung, und bei Einhaltung der übrigen landes- und regionalplanerischen Zielsetzungen eine Ausweisung derartiger Betriebe auch in zentralen Ortsteilen von Grundzentren (Unter- und Kleinzentren) zulässig ist.*)
VolltextIBRRS 2007, 0215
BVerwG, Beschluss vom 11.12.2006 - 4 B 72.06
Windenergieanlagen können gegen das in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme verstoßen, weil von den Drehbewegungen ihrer Rotoren eine "optisch bedrängende" Wirkung auf bewohnte Nachbargrundstücke im Außenbereich ausgeht. Ob eine derartige Wirkung anzunehmen ist, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalles (Bestätigung von OVG Münster, DVBl 2006, 1532).*)
VolltextIBRRS 2007, 0116
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 29.06.2006 - 9 LA 113/04
Auch ein großzügig bemessener und mit einer überdurchschnittlichen Spielgeräteausstattung versehener Spielplatz ist mit dem Ruhebedürfnis der Bewohner eines unmittelbar angrenzenden Wohngebiets vereinbar.*)
VolltextIBRRS 2007, 0112
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.12.2006 - 6 A 11142/06
1. Ist ein Grundstückseigentümer - aus welchen rechtlichen Gründen auch immer - gehindert, das auf dem Grundstück anfallende Schmutz- oder Niederschlagswasser in einen vorhandenen Straßenkanal einzuleiten, fehlt ihm die von § 7 Abs. 2 Satz 1 KAG vorausgesetzte vorteilsbegründende Möglichkeit eines Anschlusses an die Abwasserbeseitigungseinrichtung.
2. Aus einer wirksamen Versickerungsauflage zur Baugenehmigung kann sich ein rechtliches Hindernis der Einleitung anfallenden Wassers ergeben.
VolltextIBRRS 2007, 0095
VGH Bayern, Beschluss vom 25.10.2006 - 25 CS 06.2205
Wesensmerkmal eines Daches ist, dass es eine bauliche Anlage überdeckt und sie nach oben abschließt. Liegen diese Voraussetzungen vor, kommt abstandsflächenrechtlich für diesen Teil des Gebäudes die Regelung des Art. 6 Abs. 3 Satz 4 BayBO zur Anwendung, wonach die Höhe von Dächern mit einer Neigung von mehr als 45 Grad und maximal 75 Grad nur zu einem Drittel zur Wandhöhe hinzugerechnet wird; offen bleibt, ob bei Sonderbauformen wie etwa dem sog. Nur-Dach-Haus oder bei tonnenförmigen Gebäuden etwas anderes gilt.*)
VolltextIBRRS 2007, 0094
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.06.2006 - 10 A 80/04
1. Ob eine Garage im Sinne der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vorliegt, hängt grundsätzlich nicht von der Auswahl der Bauprodukte und der architektonischen Gestaltung ab (hier: Gebäude neben einer Terrasse mit Wänden bzw. Türen aus einer Glas- und Stahlkonstruktion).*)
2. Zu einer im Einzelfall über das zumutbare Maß hinaus gehenden Störung im Sinne des § 51 Abs. 7 BauO NRW durch die Anordnung einer Garage im rückwärtigen Grundstücksbereich.*)
VolltextIBRRS 2007, 0093
BVerwG, Beschluss vom 19.05.2004 - 4 B 35.04
Ob die Grundzüge der Planung berührt werden, hängt von der jeweiligen Planungssituation ab. Entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwider läuft. Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung in der Planungskonzeption nahe, die nur im Wege der (Um-)Planung möglich ist.
VolltextIBRRS 2007, 0092
BVerwG, Urteil vom 21.06.2006 - 9 A 28.05
1. Die Beseitigung eines Brutreviers mit regelmäßig benutzten Brutplätzen durch eine vollständige Baufeldbefreiung erfüllt den artenschutzrechtlichen Verbotstatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG.*)
2. Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 19 Abs. 2 BNatSchG sind grundsätzlich nicht geeignet, die Verwirklichung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände nach § 42 Abs. 1 BNatSchG zu verhindern.*)
3. § 43 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG bietet nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 10. Januar 2006 - Rs. C-98/03 - (NVwZ 2006, 319) keine Grundlage für die Zulassung eines gegen Verbotstatbestände des § 42 Abs. 1 BNatSchG verstoßenden (Straßenbau-)Vorhabens. Von diesen Verboten kann aber - gegebenenfalls noch während des gerichtlichen Verfahrens - eine Befreiung nach § 62 BNatSchG erteilt werden.*)
VolltextIBRRS 2007, 0091
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.05.2006 - 7 D 114/05
1. Die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets neben einem Gewerbegebiet kann eine abwägungsgerechte, die Planungsdirektive des § 50 BImSchG hinreichend berücksichtigende Satzungsentscheidung sein. Zur Bewältigung des sich aus der Nachbarschaft von Gewerbegebiet und allgemeinem Wohngebiet etwaig ergebenden Konflikts können Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB geeignet sein.*)
2. Die nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB möglichen Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen sind nicht auf dem vorbeugenden Immissionsschutz dienende Maßnahmen beschränkt.*)
3. Für die Erfassung und Bewertung des von einem Hubschrauberlandeplatz ausgehenden Lärms kann die entsprechende Anwendung der Anleitung zur Berechnung von Lärmschutzbereichen (AzB) sachgerecht sein.*)
VolltextIBRRS 2007, 0090
BVerwG, Beschluss vom 04.10.2006 - 4 BN 26.06
1. Ob die Voraussetzungen des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB gegeben sind, unterliegt uneingeschränkt der gerichtlichen Kontrolle.*)
2. Die Mahnung, die Tatsachengerichte sollten nicht "gleichsam ungefragt" auf Fehlersuche gehen, stellt keinen Rechtssatz dar, sondern umschreibt eine Maxime richterlichen Handelns, die die Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht in Frage stellt (im Anschluss an Urteil vom 17. April 2002 - BVerwG 9 CN 1.01 - BVerwGE 116, 188 <196 f.>).*)
VolltextIBRRS 2007, 0087
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.09.2006 - 10 A 973/04
1. Der - auch regionalplanerisch bestimmte - Erholungswert einer von Windenergieanlagen oder ähnlichen optisch auffälligen gewerblichen Nutzungen bisher unberührten Landschaft (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann durch die erstmalige Genehmigung und Errichtung einer 99,9 m hohen Windenergieanlage beeinträchtigt werden. Ob dies der Fall ist, hängt von den Gegebenheiten des Einzelfalls ab, in die auch im Wege der nachvollziehenden Abwägung die Belange der privilegierten Windenergienutzung einzubeziehen sind.*)
2. Von den Umständen des Einzelfalles hängt auch ab, ob eine Windenergieanlage raumbedeutsam im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB, § 3 Nr. 6 ROG ist. Eine Gesamthöhe von 99,9 m ist als Indiz für eine Raumbedeutsamkeit zu werten.*)
3. Der Gebietsentwicklungsplans für den Regierungsbezirk Münster, Teilabschnitt Münsterland, Teil 3: Sachlicher Teilabschnitt "Eignungsbereiche für erneuerbare Energien / Windkraft" ist wirksam (im Anschluss an OVG NRW, Urteil vom 28.1.2005 7 D 35/03.NE).*)
4. Die Durchführung von Zielabweichungsverfahren (§ 24 LPlG NRW, § 11 Satz 1 ROG) führt nicht zu einem Steuerungsverlust des Regionalplans und lässt diesen nicht obsolet werden, weil die Grundzüge der Planung durch die Zielabweichung nicht berührt werden dürfen.*)
VolltextIBRRS 2007, 0086
VGH Bayern, Urteil vom 27.11.2006 - 15 BV 06.422
Zur Problematik der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) bei der Beurteilung von Geruchsimmissionen aus landwirtschaftlicher Tierhaltung (hier: Schweinemast) in einem Dorfgebiet.*)
VolltextIBRRS 2007, 0085
VGH Bayern, Urteil vom 30.11.2006 - 1 B 03.481
Zum "Dienen" eines Wohnhauses für einen Nebenerwerbsbetrieb, für den bereits ein inzwischen entprivilegiertes Wohnhaus genehmigt wurde.*)
VolltextIBRRS 2007, 0084
VGH Bayern, Urteil vom 19.10.2006 - 14 N 04.3287
1. Die Festsetzung einer Fläche für Lärmschutzanlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) im Hinblick auf eine noch nicht planfestgestellte Umgehungsstraße auf Grundlage der Stellungnahme einer Fachbehörde (hier: Straßenbauamt) ist dann nicht erforderlich i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB, wenn der Gemeinde weder die der Stellungnahme zugrunde liegende Lärmschutzberechnung der Fachbehörde noch ein von ihr erstelltes oder in Auftrag gegebenes schallschutztechnisches Gutachten vorliegt und sich nach dem Planungsstand im Zeitpunkt des Abwägungsvorgangs noch Veränderungen der für die Notwendigkeit und den Umfang der Schallschutzmaßnahmen maßgebenden Parameter (Verlauf und Höhenlage der Trasse) ergeben können.*)
2. In einem solchen Fall liegt in Bezug auf die Festsetzung einer Fläche für Lärmschutzanlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) zugleich eine Abwägungsfehlgewichtung und damit ein Verstoß gegen das Gebot einer ordnungsgemäßen Abwägung i.S.v. § 1 Abs. 7 BauGB vor, wenn die Gemeinde den Belangen des Verkehrslärmschutzes höheres Gewicht beimisst, als den Belangen der von der Festsetzung betroffenen Grundstückseigentümer.*)
VolltextIBRRS 2007, 0079
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.12.2006 - 1 C 10901/06
1. Ein regionaler Raumordnungsplan darf die Zielaussage enthalten, dass bestimmte landschaftsprägende Kulturdenkmäler mit erheblicher Fernwirkung vor optischen Beeinträchtigungen zu schützen sind.*)
2. Ein Bebauungsplan, der in einem Gewerbegebiet die Errichtung eines 55 m hohen Werbemastes vorsieht, kann wegen der damit verbundenen optischen Beeinträchtigung eines benachbarten Kulturdenkmals gegen das Anpassungsgebot gemäß § 1 Abs. 4 BauGB verstoßen.*)
VolltextIBRRS 2007, 0049
BGH, Urteil vom 06.10.2006 - V ZR 138/05
Bei einer sowohl öffentlichen als auch anderen Zwecken dienenden Nutzung eines im Beitrittsgebiet belegenen Gebäudes ist das Verkehrsflächenbereinigungsgesetz nur anwendbar, wenn die Nutzung zu öffentlichen Zwecken bereits vor dem 3. Oktober 1990 überwog.*)
VolltextIBRRS 2007, 0019
OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.11.2006 - 11 B 5.05
Eine Entsorgungsfirma, die lediglich Baustellenabfälle getrennt nach Abfallarten einsammelt und diese Abfälle dann weiterhin getrennt an ein Recyclingunternehmen weitergibt, ist weder Ersterzeuger noch Zweiterzeuger von Abfällen im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz.
VolltextIBRRS 2007, 0003
VG Gelsenkirchen, Urteil vom 03.05.2006 - 10 K 6950/0
1. In die Verkaufsfläche eines Einzelhandelsbetriebs sind auch der Kassenvorraum (einschließlich eines Bereichs zum Einpacken der Ware und Entsorgen des Verpackungsmaterials) sowie ein geplanter Windfang einzubeziehen.
2. Auch wenn die Schwelle zur Großflächigkeit, die bei 800 m² liegt, unterschritten ist, kann ein Vorhaben vom Vorhabenbegriff des § 34 Abs. 3 BauGB umfasst sein, da der Wortlaut der Regelung ganz allgemein von "Vorhaben nach Abs. 1 oder 2" spricht.
3. Der Begriff der "zentralen Versorgungsbereiche", auf die keine schädlichen Auswirkungen zu erwarten sein dürfen, ist nicht eng im Sinne eines Hauptzentrums zu verstehen, vielmehr soll er auch Nebenzentren, die nicht den Charakter von Kerngebieten im Sinne von § 7 BauNVO haben, erfassen.
3. Die Schädlichkeit für zentrale Versorgungsbereiche ist anhand verschiedener Anhaltspunkte im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen, wobei als Prüfkriterien insbesondere das Einzugsgebiet des Vorhabens, die Zentrenrelevanz der angebotenen Sortimente, in den betroffenen zentralen Versorgungsbereichen vorhandene Leerstände und der dort durch das Vorhaben zu erwartende Kaufkraftabfluss heranzuziehen sind.
Der durch ein Vorhaben bedingte Kaufkraftentzug muss allerdings deutlich spürbar sein, um die Grenze der Schädlichkeit im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB zu überschreiten. Dies ist nur dann der Fall, wenn das Vorhaben eine Umsatzverlagerung von wenigstens 10 % zu Lasten des betroffenen zentralen Versorgungsbereichs erwarten lässt.
4. Die Begründungspflicht dafür, dass vom geplanten Vorhaben keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB ausgehen, trifft den Bauherren. Er muss dazu nach § 69 Abs. 1 Satz 1 BauO-NRW einen schriftlichen Bauantrag mit allen für seine Bearbeitung sowie für die Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) in ausreichender Anzahl bei der Bauaufsichtsbehörde einreichen.
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IBRRS 2006, 4455BGH, Urteil vom 30.11.2006 - III ZR 352/04
1. Zur Frage der Wirksamkeit einer Veränderungssperre, die der beabsichtigten Änderung eines Bebauungsplans dienen soll, wenn dieser wegen eines Formfehlers nichtig ist.*)
2. Wird ein Amtshaftungsanspruch wegen rechtswidriger Verzögerung einer Baugenehmigung darauf gestützt, dass eine Veränderungssperre, auf der diese Verzögerung beruht, unwirksam sei, so hat das Amtshaftungsgericht, das die Sperre für wirksam hält, zu prüfen, ob der Anspruch sich (teilweise) daraus herleiten lässt, dass die zeitliche Geltungsdauer der Sperre nicht beachtet worden ist.*)
VolltextIBRRS 2006, 4427
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.10.2006 - 5 S 1904/06
1. Ist in einer Baugenehmigung geregelt, auf welche Weise passiver Lärmschutz zu gewährleisten ist, bedarf es zu ihrer Bestimmtheit keiner Angabe der Lärmimmissionspegel, welche eingehalten werden sollen.*)
2. Einer an einen Gewerbebetrieb heranrückenden Wohnbebauung, bei der durch den Einbau von Schallschutzfenstern zumutbare Innenraumpegel nicht überschritten werden, kann nicht entgegengehalten werden, der maßgebliche Immissionsort für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Gewerbelärm liege gemäß den Bestimmungen der TA Lärm 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raums.*)
3. Gegen einen Gewerbebetrieb, der (allein) auf Außenwohnbereichsflächen eines heranrückenden Wohnbauvorhabens zu hohe Lärmimmissionen verursacht, kann jedenfalls dann nicht eingeschritten werden, wenn die gewerblichen Lärmimmissionen durch Verkehrslärm überlagert werden und der Gewerbelärm (hier Wasserrauschen eines Wasserkraftwerks) nicht in besonderer Weise störend wirkt (im Anschluss an VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.06.2002 - 14 S 2736/01 - NVwZ-RR 2003, 745).*)
VolltextIBRRS 2006, 4426
OVG Sachsen, Urteil vom 26.09.2006 - 1 B 951/02
1. Zulässigkeit eines Beklagtenwechsels in der Berufungsinstanz gegen den Willen des neuen Beklagten.*)
2. Festsetzungszuständigkeit nach § 48 Abs. 3 Satz 4 VwVfG bei Auflösung der den Bescheid aufhebenden Körperschaft.*)
3. Im Fall eines Mitverschuldens ist der Erstattungsanspruch i.S.v. § 48 Abs. 3 Satz 1 VwVfG unter entsprechender Anwendung von § 254 Abs. 1 BGB zu kürzen.*)
VolltextIBRRS 2006, 4425
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.10.2006 - 1 C 10244/06
1. In einem Bebauungsplanaufstellungsbeschluss, der nicht ortsüblich bekannt gemacht worden ist, kann keine förmliche Verfahrenseinleitung im Sinne von § 244 Abs. 1 BauGB liegen.*)
2. Die im Fehlen eines Umweltberichts liegende Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des BauGB wird nicht schon deshalb unbeachtlich, weil zu dem Bebauungsplan ein landespflegerischer Planungsbeitrag gemäß § 17 LPflG erstellt worden ist. Anders kann es sich nur dann verhalten, wenn bei der Erarbeitung desselben die gesetzlichen Vorgaben für den Umweltbericht zur Gänze eingehalten worden sind, so dass der Sache nach von einem Umweltbericht gesprochen werden kann.*)
VolltextIBRRS 2006, 4424
BVerwG, Beschluss vom 18.10.2006 - 9 B 6.06
1. Dem aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Gebot, dass es dem Rechtsbetroffenen möglich sein muss, sich vom Erlass und Inhalt einer Rechtsnorm verlässlich und ohne unzumutbare Erschwernis Kenntnis zu verschaffen, steht es grundsätzlich nicht entgegen, wenn die Zeitung, in der eine kommunale Satzung bekannt gemacht wird, nur käuflich zu erwerben ist.*)
2. Das Rechtsstaatsprinzip verlangt nicht, dass das Bekanntmachungsorgan in einer Auflagenstärke erscheinen muss, die der Zahl der potentiellen Rechtsbetroffenen (auch nur annäherungsweise) entspricht. Ausreichend ist eine Auflage, die sich an dem mutmaßlichen Bedarf und Erwerbsinteresse der Rechtsbetroffenen orientiert.*)
3. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) und die Begründungspflicht (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO) verpflichten das Gericht, in den Entscheidungsgründen für die Beteiligten und zur Überprüfung durch das Rechtsmittelgericht nachvollziehbar darzulegen, aus welchen Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts nach Meinung des Gerichts dem Vortrag eines Beteiligten, jedenfalls soweit es sich um einen zentralen Punkt seiner Rechtsverfolgung handelt, nicht zu folgen ist.*)
4. Dazu gehört, dass das Gericht zum einen seinen rechtlichen Prüfungsmaßstab offen legt und zum anderen in tatsächlicher Hinsicht angibt, von welchem Sachverhalt es ausgeht und - sofern er den Tatsachenbehauptungen eines Beteiligten widerspricht - warum es dessen Vortrag nicht folgt und aufgrund welcher Erkenntnisse es eine ihm ungünstige Tatsachenlage als erwiesen ansieht (hier: zu den Voraussetzungen, unter denen eine Erschließungsstraße als bereits hergestellt i.S.v. § 242 Abs. 9 BauGB anzusehen ist).*)
VolltextIBRRS 2006, 4423
BVerwG, Urteil vom 21.09.2006 - 4 C 4.05
1. Zur angemessenen Befriedigung der Wohnbedürfnisse, die ein Planfeststellungsbeschluss für die Anlegung eines neues oder die wesentliche Änderung eines bestehenden Flughafens gewährleisten muss, gehört grundsätzlich auch die Möglichkeit, bei ausreichender Luftzufuhr, d.h. bei gekipptem Fenster störungsfrei zu schlafen. Dies gilt regelmäßig auch für Schlafräume, die durch Fluglärm oder andere Geräusche vorbelastet sind.*)
2. Müssen zum Schutz vor unzumutbarem Lärm die Fenster der Schlafräume geschlossen werden, haben die Betroffenen einen kompensatorischen Anspruch auf den Einbau technischer Belüftungseinrichtungen.*)
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