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Volltexturteile nach Sachgebieten

Sachgebiet: Öffentliches Baurecht

7193 Entscheidungen insgesamt




IBRRS 2000, 0449
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Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BGH, Urteil vom 16.03.1995 - III ZR 166/93

a Wer in der Schutzzone 1 des festgesetzten Lärmbereichs eines militärischen Flugplatzes ein Wohnhaus errichtet, hat keinen Anspruch auf Entschädigung aus enteignendem Eingriff wegen der von dem Flugplatz ausgehenden Fluglärmimmissionen auf das neugeschaffene Wohnanwesen; das gilt auch dann, wenn es sich um ein in einem Wohngebiet gelegenes baureifes Grundstück handelt.

b) Zur Frage, ob von einem militärischen Flugplatz ausgehende Fluglärmimmissionen auf ein noch unbebautes, aber baureifes Grundstück in einem Wohngebiet einen Anspruch auf Entschädigung aus enteignendem Eingriff begründen können.

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IBRRS 2000, 0419
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BGH, Urteil vom 01.12.1994 - III ZR 33/94

Die Amtspflicht der Bauaufsichtsbehörde, die Baugenehmigung für ein Wohnhaus nur dann zu erteilen, wenn eine ausreichende Trinkwasserversorgung gesichert ist, hat nicht den Schutzzweck, den Bauherrn vor vermeidbaren Mehraufwendungen zu bewahren, die durch die spätere Sanierung eines ursprünglich ungeeigneten Trinkwasseranschlusses verursacht werden.

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IBRRS 2000, 0394
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Schützwürdiges Interesse in Richtigkeit einer Auskunft

BGH, Urteil vom 05.05.1994 - III ZR 28/93

1. Die im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens an den Antragsteller gerichtete, schriftliche und vom Amtsleiter unterzeichnete Mitteilung der unteren Bauaufsichtsbehörde, daß "gegen das Bauvorhaben keine planungs- und baurechtlichen Bedenken bestehen", kann geeignet sein, bei dem Adressaten - aber auch bei einem Dritten, der am Erwerb des Objekts zur Durchführung des Bauvorhabens interessiert ist - ein schutzwürdiges Vertrauen in die Richtigkeit der Auskunft zu begründen, das Grundlage für Vermögensdispositionen sein kann.*)

2. In einer derartigen Mitteilung kann auch eine "Maßnahme" i. S. des § 39 Abs. 1 lit. b OBG NW gegenüber dem genannten Personenkreis liegen (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 16. Januar 1992 - III ZR 18/90 - BGHZ 117, 83).*)

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IBRRS 2000, 0369
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BGH, Urteil vom 23.06.1994 - III ZR 54/93

Zu den Voraussetzungen eines Entschädigungsanspruchs analog § 39 Abs. 1 lit. a OBG NW bei einer Ordnungsverfügung, betreffend den Abtransport altlastverdächtigen Erdaushubs Fortführung der Grundsätze des Senatsurteils BGHZ 117, 303.

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IBRRS 2000, 0359
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BGH, Urteil vom 09.06.1994 - III ZR 37/93

Lehnt die Behörde eine beantragte Bauvoranfrage zu mehreren Planungsvarianten mit unterschiedlicher baulicher Ausnutzung insgesamt ab, obwohl das Bauvorhaben jedenfalls nach einem der Vorschläge genehmigungsfähig gewesen wäre, so kann aus dem Umstand allein, daß die Antragsteller im Klagewege vorrangig auch die weitergehende Planung verfolgt haben, nicht zwingend der Schluß gezogen werden, sie hätten von der Genehmigung einer Variante mit geringerer baulicher Ausnutzung nicht Gebrauch gemacht. Läßt ihr Verhalten im übrigen ihre ernsthafte Bereitschaft erkennen, sich jedenfalls auch mit einem Bauvorbescheid hinsichtlich der genehmigungsfähigen Planung zu begnügen, ist die Pflichtverletzung für den Schaden ursächlich geworden, der ihnen dadurch entstanden ist, daß sie das Grundstück nicht unter Verwendung des Vorbescheids nach Ablauf einer zur Entscheidung über die Bauvoranfrage angemessenen Bearbeitungszeit veräußern konnten.

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IBRRS 2000, 0352
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Amtspflichtverletzung bei Versagung einer Genehmigung nach StBauFG

BGH, Urteil vom 28.09.1993 - III ZR 91/92

1. Der vereinbarte Gegenwert liegt so lange nicht im Sinne des § 15 Abs. 3 Satz 2 StBauFG über dem Wert, der sich aus der Anwendung des § 23 StBauFG ergibt, wenn nicht Werte vereinbart oder zugrundegelegt worden sind, die in einer für den Rechtsverkehr erkennbaren Weise dasjenige deutlich verfehlen, was auch sonst, nämlich im gewöhnlichen Geschäftsverkehr ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre.*)

2. Für die Feststellung der Ursächlichkeit einer Amtspflichtverletzung ist, soweit es sich nicht um eine Ermessensentscheidung handelt, darauf abzustellen, wie die Behörde nach Auffassung des über den Ersatzanspruch urteilenden Gerichts richtigerweise hätte entscheiden müssen; dagegen kommt es nicht darauf an, ob die Behörde - wenn sie eine pflichtwidrig unterlassene Prüfung vorgenommen hätte - ohne Schuldvorwurf zu demselben (unzutreffenden) Ergebnis hätte gelangen können.*)

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IBRRS 2000, 0338
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BGH, Urteil vom 10.03.1994 - III ZR 9/93

1. Die rechtswidrige Ablehnung einer Bauvoranfrage begründet keinen Entschädigungsanspruch gegen die Bauaufsichtsbehörde nach § 68 Abs. 1 Satz 2 des Polizeiverwaltungsgesetzes PVG von Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 1. August 1981 GVBl. S. 179, 232. Offen bleibt, ob eine analoge Anwendung des § 68 Abs. 1 Satz 2 PVG auf rechtswidrige Maßnahmen der Bauaufsichtsbehörde in den Fällen zulässig ist, in denen die Bauaufsichtsbehörde ihr verliehene polizeiliche Spezialbefugnisse § 88 Abs. 1 LBauO in der Fassung vom 20. Juli 1982 GVBl. S. 264; § 58 Abs. 2 LBauO in der Fassung vom 28. November 1986 GVBl. S. 307 wahrgenommen hat, und ob die Neufassung des Polizeiverwaltungsgesetzes vom 9. Juli 1993 GVBl. S. 420, ersetzt durch die Bekanntmachung der Neufassung vom 10. November 1993 GVBl. 595 eine Änderung der Haftung der Bauaufsichtsbehörden bewirkt hat.

2. Die rechtswidrige Ablehnung einer Bauvoranfrage des Grundstückseigentümers kann zu dessen Lasten einen enteignungsgleichen Eingriff darstellen und einen auf die "Bodenrente" gerichteten Entschädigungsanspruch begründen.

3. Wird der Amtshaftungsanspruch darauf gestützt, daß die Amtspflichtverletzung im Erlaß eines rechtswidrigen belastenden Verwaltungsakts oder in der rechtswidrigen Ablehnung oder Unterlassung eines begünstigenden Verwaltungsakts bestehe, so fällt in der Regel die Drittgerichtetheit der verletzten Amtspflicht mit der Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO zusammen.

4. Das Provisionsinteresse eines vom Grundstückseigentümer mit der "Baureifmachung" eines Grundstücks beauftragten Architekten fällt nicht in den Schutzbereich der Amtspflichten der Bauaufsichtsbehörde, die bei der Bearbeitung einer von diesem Architekten im eigenen Namen gestellten Bauvoranfrage wahrzunehmen sind.




IBRRS 2000, 0325
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BGH, Urteil vom 27.01.1994 - III ZR 97/92

Zur Frage der Haftung der öffentlichen Hand wegen einer rechtswidrigen, unter Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans erteilten Baugenehmigung, wenn der Bauherr bei der Verwirklichung des Vorhabens in wesentlichen Punkten von der genehmigten Planung abweicht.

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IBRRS 2000, 0321
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BGH, Urteil vom 23.09.1993 - III ZR 54/92

a) Wird gegen die zur Entscheidung über einen Antrag zuständigen Beamten der Vorwurf erhoben, sie hätten die angemessene Bearbeitungsfrist nicht eingehalten und dadurch eine schuldhafte Amtspflichtverletzung begangen, kann sich die Behörde zu ihrer Entlastung dann nicht auf die Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage berufen, wenn die Beamten selbst diese Schwierigkeiten nicht erkannt haben und der Antrag daher aus ihrer damaligen Sicht alsbald entscheidungsreif gewesen wäre.

b) Verzögert die Bauaufsichtsbehörde pflichtwidrig die Entscheidung über eine Bauvoranfrage und erläßt die Gemeinde im Anschluß daran eine Veränderungssperre, so beurteilt sich die Schadensursächlichkeit der Amtspflichtverletzung für das spätere Scheitern des Vorhabens danach, zu welchem Zeitpunkt der Antragsteller bei pflichtgemäßer Entscheidung über seine Bauvoranfrage den Antrag auf Baugenehmigung gestellt hätte und ob diesem noch vor Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte stattgegeben werden müssen.

c) Sind bei einem Bauvorhaben, das den Festsetzungen eines Bebauungsplans der Gemeinde widerspricht, die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Befreiung erfüllt und kommen für die Gemeinde Nachteile durch eine Zulassung des Vorhabens nicht in Betracht, so kann sich das von ihr auszuübende Ermessen unter Umständen dahingehend verdichten, daß sie zu einer Erteilung der Befreiung verpflichtet ist.

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IBRRS 2000, 0315
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BGH, Urteil vom 23.09.1993 - III ZR 139/92

Drittschützende Amtspflicht gegenüber Erwerber bei Erteilung eines Bauvorbescheids

Die Amtspflicht der Bauaufsichtsbehörde, einen inhaltlich unrichtigen (positiven) Bauvorbescheid nicht zu erteilen, kann drittschützende Wirkung auch zugunsten eines künftigen Käufers entfalten, der das Grundstück in Vertrauen auf jenen Bescheid von dessen ursprünglichem Adressaten erwirbt (Fortführung der Grundsätze des für BGHZ vorgesehenen Senatsurteils vom 6. Mai 1993 - III ZR 2/92).

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IBRRS 2000, 0300
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BGH, Urteil vom 06.05.1993 - III ZR 2/92

Drittschutz bei Erteilung positiver Bauvorbescheide - Verjährung des Amtshaftungsanspruches bei erfolglosem Verwaltungsrechtsstreit

a) Zur näheren Bestimmung des Kreises der geschützten "Dritten" bei der Erteilung eines rechtswidrigen (positiven) Bauvorbescheides.

b) Zur Verjährung eines Amtshaftungsanspruchs, der aus dem Erlaß eines rechtswidrigen (positiven) Bauvorbescheides hergeleitet wird, wenn ein - im Ergebnis erfolgloses - verwaltungsgerichtliches Verfahren mit dem Ziel geführt worden ist, die Erteilung einer dem Vorbescheid entsprechenden Baugenehmigung zu erwirken.

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IBRRS 2000, 0296
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BGH, Urteil vom 01.07.1993 - III ZR 36/92

Haftungsrechtliche Zuordnung bei rechtswidriger Ablehnung einer Bauvoranfrage

Im Falle der rechtswidrigen Ablehnung einer Bauvoranfrage bestimmt sich die haftungsrechtliche Zurechnung danach, wie sich die Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde im Außenverhältnis zu dem Antragsteller darstellt. Wird der Bescheid nur damit begründet, daß die Gemeinde das erforderliche Einvernehmen verweigert hat, hat grundsätzlich allein die Gemeinde für den dem Antragsteller entstehenden Schaden aufzukommen. Geht hingegen aus dem ablehnenden Bescheid der Bauaufsichtsbehörde hervor, daß sie das Vorhaben auch aufgrund einer eigenen Sachprüfung und Überzeugungsbildung für unzulässig hält, ist je nachdem, ob sie sich auf die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens als zusätzlichen Grund für die - rechtswidrige - Ablehnung stützt oder nicht, eine gemeinschaftliche Verantwortlichkeit zusammen mit der Gemeinde oder eine alleinige Haftung der Bauaufsichtsbehörde gegeben (im Anschluß an BGHZ 118, 263).

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IBRRS 2000, 0295
Mit Beitrag
Umwelt und NaturschutzUmwelt und Naturschutz

BGH, Urteil vom 13.07.1993 - III ZR 22/92

Kein Schadensersatz bei Baugenehmigung trotz Altlasten

Eine Baugenehmigung, die sich wegen späterer Aufdeckung des im Baugrundstück verborgenen Gefahrenpotentials ("Altlasten") als rechtswidrige Maßnahme im Sinne des § 39 Abs. 1 Buchst. b des Ordnungsbehördengesetzes von Nordrhein-Westfalen darstellt, begründet keine Ersatzpflicht nach diesem Gesetz, wenn die Baugenehmigungsbehörde trotz sorgfältiger und gewissenhafter Prüfung im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung die für Leben und Gesundheit künftiger Bewohner drohende Gefahr nicht erkennen konnte.

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IBRRS 2000, 0278
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BGH, Urteil vom 17.12.1992 - III ZR 99/90

Haftung des Erschließungsträgers für Überschwemmungsschäden

Zur Haftung eines Erschließungsträgers für Überschwemmungsschäden, die dadurch entstehen, daß eine neue Kanalisation an eine vorhandene Entwässerungsanlage angeschlossen wird, bevor die Vorflut gesichert und ein von der Gemeinde außerhalb des Erschließungsgebiets geplanter neuer Vorflutkanal fertiggestellt ist.

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IBRRS 2000, 0271
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BGH, Urteil vom 25.02.1993 - III ZR 47/92

Kein allgemeiner Vertrauensschutz bezüglich gärtnerischer Nutzung bei ausgewiesener Wohnbebauung

Mit der planerischen Festsetzung eines Geländes zur Wohnbebauung erzeugt die Gemeinde kein allgemeines Vertrauen dahin, daß die betroffenen Grundstücke auch für jede gewünschte gärtnerische Nutzung geeignet sind (Fortführung der "Altlasten"-Rechtsprechung des Senats - Senatsurteile BGHZ 106, 323; 109, 380; 113, 367; Senatsurteil vom 17. Dezember 1992 - III ZR 114/91).

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IBRRS 2000, 0270
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BGH, Urteil vom 08.10.1992 - III ZR 220/90

Amtshaftung der Gemeinde bei gesetzwidriger Ablehnung eines Bauantrages - Geschützter Personenkreis und Verschuldensmaßstab

Amtspflichtverletzung durch eine Gemeinde, die in gesetzwidriger Weise einen Bauantrag ablehnt:

b. möglicher Schutz zugunsten am Antragsverfahren nicht beteiligter Dritter in Ausnahmefällen;

c. Verschuldensmaßstab - insbesondere im Hinblick auf Vermeidbarkeit rechtlicher Fehlbeurteilung.

+

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IBRRS 2000, 0264
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BGH, Urteil vom 05.11.1992 - III ZR 91/91

Subsidiarität des Amtshaftungsanspruchs bei Vermögensverfall des ersatzpflichtigen Dritten

Der Staat oder die andere nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG haftpflichtige Körperschaft kann den Geschädigten nicht (mehr) auf die Subsidiaritätsklausel des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB verweisen, wenn der Geschädigte einen vollstreckbaren Titel auf anderweitigen Schadensausgleich gegen einen Dritten erwirkt hat, der Anspruch aber wegen Vermögensverfalls des Dritten wirtschaftlich nicht mehr durchsetzbar ist und sich (erst) im Amtshaftungsprozeß ergibt, daß eine andere Ersatzmöglichkeit auch noch gegen einen weiteren Dritten in Betracht kommt.

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IBRRS 2000, 0263
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien

BGH, Urteil vom 17.12.1992 - III ZR 114/91

Amtshaftung wegen Altlasten - Schutzbereich und Verjährung

1. Das bloße Vermögensinteresse, welches darin besteht, daß ein von Altlasten freies Grundstück einen höheren Marktwert hat als ein belastetes, wird durch die Pflicht, bei der Bauleitplanung die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu berücksichtigen, nicht geschützt (Fortführung der "Altlasten"-Rechtsprechung des Senats [Senatsurteile BGHZ 106, 323; 109, 380; 113, 367]).

2. Zum Beginn der Verjährung des Amtshaftungsanspruchs, wenn eine anderweitige Ersatzmöglichkeit im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB in Betracht kommt.

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IBRRS 2000, 0241
Mit Beitrag
Umwelt und NaturschutzUmwelt und Naturschutz

BGH, Urteil vom 09.07.1992 - III ZR 87/91

Amtshaftung für Altlasten - Schutzbereich und Amtspflichten der Bauaufsichtsbehörde

1. Der Arbeitgeber ist im Hinblick auf seine Verpflichtung gegenüber seinen Arbeitnehmern, die Arbeitsräume von Gesundheitsgefahren freizuhalten, in den Kreis der geschützten "Dritten" im Rahmen der Amtshaftung für Altlasten einzubeziehen.

2. Der Umstand, daß ein verkauftes Altlastengelände ursprünglich im Eigentum der Gemeinde selbst gestanden hat, erweitert die von der Bauaufsichtsbehörde im Baugenehmigungsverfahren zu beobachtenden Amtspflichten nicht. Etwas anderes kann allenfalls bei einem Verhalten der Aufsichtsbehörde in Betracht kommen, das den Tatbestand der Arglist erfüllt.

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IBRRS 2000, 0235
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BGH, Urteil vom 11.06.1992 - III ZR 210/90

Amtshaftung und enteignungsgleicher Eingriff bei faktischer Bausperre

Zur Schadensberechnung bei einem Amtshaftungsanspruch wegen "faktischer Bausperre".

Zum Anspruch auf Entschädigung aus enteignungsgleichem Eingriff wegen einer "faktischen Bausperre".

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IBRRS 2000, 0230
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Ortsunübliche Einfriedung: Beseitigungsanspruch nach Nachbargesetz

BGH, Urteil vom 22.05.1992 - V ZR 93/91

a) Der Grundstückseigentümer kann Beseitigung einer auf dem Nachbargrundstück errichteten Einfriedung verlangen, wenn diese nach ihrer Beschaffenheit (hier: eine 2 m hohe Mauer) das Erscheinungsbild der gemäß §§ 32 Abs. 1, 35 Abs. 1 NachbG NW geforderten ortsüblichen Einfriedung (hier: einer 1 m hohen Hecke) erheblich stören würde.

b) Die Frage, ob die nach §§ 32 Abs. 1, 35 Abs. 1 NachbG NW verlangte Grundstückseinfriedung ortsüblich ist, beurteilt sich nach den in dem maßgeblichen Vergleichsgebiet bestehenden Verhältnissen im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz.

c) Liegt das Grundstück des gemäß § 32 Abs. 1 NachbG NW einfriedungspflichtigen Eigentümers innerhalb einer in sich geschlossenen, von der weiteren Umgebung abgehobenen Siedlung, so kann sich auf dieses Gebiet die Prüfung beschränken, welche Art der Einfriedung ortsüblich ist.

d) Hat der Eigentümer von sich aus - und nicht nach Maßgabe des § 32 Abs. 1 NachbG NW - sein Grundstück eingefriedet, ohne das Einverständnis des Nachbarn einzuholen, so kann er dessen später geltend gemachtem Anspruch auf Herstellung der nach § 35 Abs. 1 NachbG NW gebotenen ortsüblichen Einfriedung nicht entgegenhalten, die schon vorhandene Einfriedung sei bei ihrer Errichtung noch nicht ortsunüblich gewesen.

e) Die Vorschrift des § 4 Abs. 2 NachbG NW ist auf solche Anlagen entsprechend anwendbar, die in gleicher Weise wie ein Gebäude den Lichteinfall dauernd beeinträchtigen.

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IBRRS 2000, 0223
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BGH, Urteil vom 21.05.1992 - III ZR 14/91

Amtshaftung von Bauaufsichtsbehörde und Gemeinde bei rechtswidriger Ablehnung einer Bauvoranfrage

Wird die - rechtswidrige - Ablehnung einer Bauvoranfrage sowohl auf eigene Erwägungen der Bauaufsichtsbehörde als auch darauf gestützt, daß die Gemeinde das erforderliche Einvernehmen nach § 36 BBauG versagt habe, so können für den durch die Ablehnung verursachten Schaden die Bauaufsichtsbehörde und die Gemeinde nebeneinander verantwortlich sein.

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IBRRS 2000, 0207
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BGH, Urteil vom 19.03.1992 - III ZR 16/90

Amtshaftung der Gemeinde für Überplanung

»Zum Schutzbereich der Amtshaftung einer Gemeinde wegen der Überplanung von "Altlasten" (hier: Schadensausgleich zwischen plangebender Gemeinde und einem Bauträger, der bei der Veräußerung eines überplanten Grundstücks dessen Belegenheit in dem ehemaligen Deponiegelände arglistig verschwiegen hat (Ergänzung BGHZ 106, 323 und BGHZ 108, 224) «

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IBRRS 2000, 0183
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BGH, Urteil vom 05.12.1991 - III ZR 167/90

Gesichtspunkte für eine - i.S. von § 839 BGB - drittschützende Wirkung der baubehördlichen Pflicht, die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu wahren:

a. bei der Aufstellung von Bebauungsplänen;

b. beim Erlaß einer Abrundungssatzung i.S. von § 34 Abs. 2 BBauG.

Im Streitfall ging es um ein Grundstück, das wegen vom Nachbargrundstück ausgehender Gefahren (Steinschlag, umstürzende Bäume) zur Wohnbebauung ungeeignet war.

* * *

Amtlicher Leitsatz:

Zur Frage der Drittgerichtetheit der Amtspflicht einer Gemeinde, bei Erlaß einer Abrundungssatzung die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu berücksichtigen, wenn das in den Innenbereich eingezogene Grundstück wegen vom Nachbargrundstück ausgehender Gefahren (Steinschlag, umstürzende Bäume) zur Wohnbebauung ungeeignet und dies den Umständen nach ohne weiteres erkennbar ist.

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IBRRS 2000, 0182
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure

BGH, Urteil vom 19.03.1992 - III ZR 117/90

Amtshaftung wegen Erteilung rechtswidriger Baugenehmigung

c. Merkmale von Vorsatz und Fahrlässigkeit der Bauaufsichtsbehörde bei Verletzung einer Amtspflicht gegenüber dem Bauherrn.

d. Die wegen Erteilung einer rechtswidrigen Baugenehmigung in Anspruch genommene Bauaufsichtsbehörde kann den geschädigten Bauherrn gem. § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB auf die Möglichkeit vorrangiger Ersatzhaftung des - fehlerhaft - bauplanenden Architekten verweisen.

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IBRRS 2000, 0171
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BGH, Urteil vom 16.01.1992 - III ZR 18/90

a. Amtspflichten des Amtsträgers, Auskünfte und Belehrungen richtig, klar, unmißverständlich und vollständig zu erteilen;

b. Abgrenzung zwischen Auskunft und Zusicherung;

c. Amtshaftung wegen Pflichtverletzung nur insoweit, als der geltendgemachte Schaden im Rahmen des Schutzzwecks der verletzten Amtspflicht liegt.

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IBRRS 2000, 0141
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Drittgerichtetheit von Amtspflichten

BGH, Urteil vom 06.06.1991 - III ZR 221/90

1. Zur Drittgerichtetheit von Amtspflichten der Bauaufsichtbehörde (hier: Schädigung von Grundstückseigentümer und -käufer durch verzögerliche Bearbeitung einer von Architekten im eigenen Namen gestellten Bauvoranfrage).*)

2. Zur Anwendung der Grundsätze der Drittschadensliquidation im Amtshaftungsrecht.*)

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IBRRS 2000, 0120
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BGH, Urteil vom 21.02.1991 - III ZR 245/89

a Die planerische Ausweisung eines ehemaligen Deponiegeländes zu Wohnzwecken ist als solche nicht rechtswidrig, wenn von dem Deponiegut keine Gesundheitsgefahren ausgehen.

b) Die plangebende Gemeinde kann jedoch verpflichtet sein, das Deponiegelände im Bebauungsplan zu kennzeichnen.

c) Diese Kennzeichnungspflicht hat nicht den Schutzzweck, den Bauherrn vor finanziellen Mehraufwendungen zu bewahren, die durch Aushub und Abtransport des Deponieguts verursacht werden können.

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IBRRS 2000, 0062
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BGH, Urteil vom 05.07.1990 - III ZR 190/88

Die dem zur Prüfung immissionsschutzrechtlicher Belange im Baugenehmigungsverfahren berufenen staatlichen Gewerbeaufsichtsamt obliegenden Amtspflichten bestehen nicht auch gegenüber den Beteiligten des Baugenehmigungsverfahrens als "Dritten".

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IBRRS 2000, 0054
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BGH, Urteil vom 22.06.1990 - V ZR 3/89

b. Die Wertung einer Durchfahrt als gemeinschaftlich benutzbare Grenzanlage setzt voraus, daß sie auf der Grenze zwischen zwei Grundstücken liegt;

c. dementsprechend kein Grenzanlagen-Charakter einer Durchfahrt, die das gesamte Grundstück des einen Nachbarn erfaßt.

* * *

Amtlicher Leitsatz:

Eine von der Grenze zweier Nachbargrundstücke durchschnittene Durchfahrt ist nur dann eine Grenzeinrichtung, wenn sie zwischen den Grundstücken liegt. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn die Durchfahrt das ganze Grundstück des einen Nachbarn erfaßt, neben ihr sich also kein weiterer Teil des durch die Einrichtung geschiedenen Grundstücks befindet.

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Online seit 1999

IBRRS 1999, 0023
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Was versteht man im Bauplanungsrecht unter einem "Baugrundstück"?

VGH Bayern, Beschluss vom 17.09.1999 - 26 ZS 99.2445

1. Zur Bestimmung des Baugrundstücks i.S. von § 9 I Nr. 3 BauGB (Festsetzung einer Grundstücksmindestgröße).*)

2. Teilt der Bauherr im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, der (u.a.) für Grundstücke, auf denen Reihenhäuser errichtet werden, eine Mindestgröße festsetzt, ein Grundstück, auf dem er vier Reihenhäuser errichten möchte, ersichtlich nur zu dem Zweck in vier völlig unregelmäßig geschnittene, in sich mehrfach verschachtelte Buchgrundstücke, um die Mindestgrößenfestsetzung einhalten zu können, dann sind der Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens ausnahmsweise nicht diese Buchgrundstücke zugrunde zu legen; die Baugrundstücke (i.S. von § 9 I Nr. 3 BauGB) sind in diesem Fall vielmehr abweichend von den Grenzen der Buchgrundstücke zu bestimmen.*)

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Online seit 1997

IBRRS 1997, 0742
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Keine Berufung auf Mindestabstand bei eigenem Abstandsflächenverstoß!

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.08.1997 - 7 A 150/96

1. Ein Grundstückseigentümer ist daran gehindert, aus dem Verstoß gegen eine an sich nachbarschützende Vorschrift ein öffentlich-rechtliches Abwehrrecht abzuleiten, wenn die Geltendmachung eines solchen Abwehrrechts unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt und sich somit als unzulässige Rechtsausübung darstellt.

2. Es ist unzulässig, die Einhaltung des Mindestabstandes von einem Nachbarn einzufordern, wenn der Grundstückseigentümer selbst mit seinem Gebäude diesen Mindestabstand gegenüber dem Nachbarn ebenfalls nicht einhält.

3. Die Berufung des Nachbarn auf der Abwehr abstrakter Gefahren dienende Rechtsnormen kann sich im Einzelfall ebenfalls als unzulässige Rechtsausübung darstellen.

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Online seit 1993

IBRRS 1993, 0712
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Auch ein verstecktes Denkmal ist schutzwürdig!

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.10.1993 - 8 S 2851/92

1. Bei der gem § 19 Abs 2 DSchG-BW zu treffenden Ermessensentscheidung darf die Denkmalschutzbehörde eine sich bereits abzeichnende zulässige Veränderung des geschützten Bilds der Gesamtanlage nicht unberücksichtigt lassen.*)

2. Der Umstand, dass eine das Erscheinungsbild eines Denkmals beeinträchtigende Gaube im wesentlichen nur von einem Schulhof sowie einigen Gärten aus einsehbar ist, reduziert die Schutzwürdigkeit des Gesamtbilds nicht maßgeblich.

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Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Beeinträchtigung durch Pferdehaltung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.11.2023 - 7 A 1177/23

(Ohne amtliche Leitsätze)

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IBRRS 2003, 3238
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Errichten eines Funkmastes

OVG Niedersachsen, Urteil vom 30.10.2003 - 7 K 3838/00

Zu den planungsrechtlichen Vorausssetzungen der Errichtung eines dem Eisenbahnbetrieb dienenden Funkmastes in der Ortslage einer Gemeinde.*)

Behebung planungsrechtlicher Abwägungsdefizite durch ein ergänzendes Verwaltungsverfahren während des Klageverfahrens.*)

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IBRRS 2001, 0192
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Rechtswidrige Baugenehmigung

BGH, Urteil vom 11.10.2001 - III ZR 63/00

Zur Abgrenzung von objektiver Reichweite des Vertrauensschutzes und mitwirkendem Verschulden des Bauherrn bei einer rechtswidrigen Baugenehmigung.

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IBRRS 2001, 0174
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BGH, Urteil vom 14.09.2001 - V ZR 291/00

(ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2001, 0165
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Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BGH, Urteil vom 12.07.2001 - III ZR 282/00

Eine Gemeinde ist nicht berechtigt, die Entscheidung über eine Bauvoranfrage über die angemessene Bearbeitungszeit hinauszuzögern, wenn das Bauvorhaben nach der noch gültigen Rechtslage planungsrechtlich zulässig ist, aber ein - noch nicht verkündeter - Beschluß über die Aufstellung eines Bebauungsplans mit anders gearteten Zielen vorliegt.

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IBRRS 2001, 0096
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Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Öffentliches Baurecht

BGH, Beschluss vom 26.07.2001 - III ZR 206/00

Legt der Bauherr gegen die auf § 15 BauGB gestützte Zurückstellung seines Baugesuchs Widerspruch ein, so hat die Bauaufsichtsbehörde mit Rücksicht auf dessen aufschiebende Wirkung die Amtspflicht, die Bearbeitung fortzusetzen, solange kein Sofortvollzug angeordnet wird.

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IBRRS 2001, 0080
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure

BGH, Urteil vom 21.06.2001 - III ZR 313/99

Zur Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Baugenehmigung für ein Vorhaben, bei dem die Gefahr besteht, daß es unzumutbaren Belästigungen oder Störungen durch Geruchsimmissionen ausgesetzt ist (hier: geplante Wohnbebauung, die an einen bestandsgeschützten Rindermastbetrieb heranrückt).




IBRRS 2001, 0070
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Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BGH, Urteil vom 26.04.2001 - III ZR 102/00

Zur Haftung der Gemeinde nach § 2 HPflG, wenn bei Starkregen aus der Regenwasserkanalisation austretendes Wasser oder - möglicherweise auch nur zu einem wesentlichen Teil - von der Kanalisation nicht aufgenommenes Oberflächenwasser ein anliegendes Grundstück überschwemmt.

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IBRRS 2001, 0063
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Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BGH, Urteil vom 03.05.2001 - III ZR 191/00

1. Die Amtspflicht, eine Auskunft richtig, klar, unmissverständlich und vollständig zu geben, so dass der Empfänger der Auskunft entsprechend disponieren kann, besteht gegenüber jedem Dritten, in dessen Interesse oder auf dessen Antrag die Auskunft erteilt wird.

2. Bei der Erteilung der Auskunft ist auch auf die Interessen der zukünftigen Grundstückserwerber als eines durch die Beziehung zum Plangebiet begrenzten Personenkreises, der die erschlossenen Grundstücke kaufen und mit Wohnhäusern bebauen will, in individualisierter und qualifizierter Weise Rücksicht zu nehmen. Die unmittelbare Beteiligung am Amtsgeschäft ist ebenso wenig Voraussetzung für die Annahme einer drittgerichteten Amtspflicht wie ein Rechtsanspruch des Betroffenen auf die in Frage stehende Amtshandlung.

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IBRRS 2001, 0042
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Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Amtshaftung des Gutachterausschusses?

BGH, Urteil vom 01.02.2001 - III ZR 193/99

Die Amtspflichten, die der im Rahmen eines sanierungsrechtlichen Genehmigungsverfahrens nach §§ 144, 145 BauGB von der Genehmigungsbehörde intern mit der Wertermittlung beauftragte Gutachterausschuß wahrzunehmen hat, können auch zugunsten des Antragstellers des Genehmigungsverfahrens als eines geschützten "Dritten" bestehen (Modifizierung der bisherigen Rechtsprechung; vgl. Senatsurteil vom 5. Juli 1990 - III ZR 190/88 = WM 1990, 2013 - "Gewerbeaufsichtsamt").

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BVerwG, Beschluss vom 28.06.1993 - 4 NB 23.93

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/Die Forderung des § 1 Abs. 1 BauGB-Maßnahmengesetzes, daß einem dringenden Wohnbedarf der Bevölkerung besonders Rechnung getragen werden soll, stellt keinen [Planungsleitsatz] (im Sinne der Rechtsprechung zum Fachplanungsrecht) dar./<\/p>/ /

/Wann sich der öffentliche Belang der Wohnbedarfsdeckung gegenüber anderen öffentlichen und privaten Belangen durchsetzt, ist eine Frage der Abwägung im Einzelfall./<\/p>/
Dokument öffnen BauR 1993, 572

OLG München, Urteil vom 22.06.1993 - 25 U 6426/91

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/I. Der Anspruch des Nachbarn auf Beseitigung oder Veränderung eines Gebäudes (§ 1004 BGB) setzt voraus, daß die Errichtung des Gebäudes gegen spezifisch nachbarschützende Vorschriften verstößt./<\/p>/ /

/II. Das Fehlen oder die Überschreitung der Baugenehmigung (Schwarzbau) reichen als solche nicht aus./<\/p>/ /

/III. Wird eine Grenzgarage höher gebaut als nach der zum Schutz des Nachbarn bestehenden Rechtsvorschrift erlaubt (Art. 7 Abs. 5 Satz 1 BayBO: höchstzulässige Traufhöhe 2,75 m im Mittel), so kann der Nachbar die Abtragung bis auf die gesetzliche Höhe verlangen. Er kann nicht die Einhaltung einer Baugenehmigung fordern, welche eine niedrigere Höhe (als die gesetzliche) darstellt, wenn darin nicht eine Entscheidung der Behörde zugunsten des Nachbarn zu sehen ist./<\/p>/ /

/IV. Eine Duldungspflicht des Nachbarn besteht nicht, wenn der Bauherr oder sein Architekt vorsätzlich gehandelt haben./<\/p>/
Dokument öffnen BauR 1993, 620

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.08.1992 - 7 A 2702/91

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/1. Die Erteilung eines Schlußabnahmescheins ändert eine Baugenehmigung nicht ab und verleiht auch nicht unbeanstandet gebliebenen Abweichungen von der Baugenehmigung die Legalität./<\/p>/ /

/2. Auch nach erfolgter - mängelfreier - Schlußabnahme können von der Bauaufsichtsbehörde Maßnahmen gefordert werden, um übersehene oder sonst nicht beanstandete Verstöße gegen das materielle Baurecht zu beseitigen./<\/p>/ /

/3. Wer sich Gewißheit darüber verschaffen möchte, ob ein tatsächlich vorhandenes Gebäude legal errichtet ist und legal genutzt wird, kann dahingehende Schlußfolgerungen nicht aus einem Schlußabnahmeschein ziehen, sondern muß die Baugenehmigung und die genehmigten Bauvorlagen einsehen./<\/p>/
Dokument öffnen BauR 1993, 73