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Sachgebiet: Bausicherheiten

231 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2017

IBRRS 2016, 2362
Mit Beitrag
BausicherheitenBausicherheiten
Kumulation von "Kombi"- und Mängelbürgschaft: 15% Sicherheit ist zu viel!

LG Erfurt, Urteil vom 01.08.2014 - 9 O 1626/12

Kann eine vom Auftraggeber in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgegebene Ablösungsregelung bezüglich der Vertragserfüllungsbürgschaft über 10%, die auch Mängelansprüche sichert ("Kombi"-Bürgschaft), dazu führen, dass er nach Abnahme für einen nicht unerheblichen Zeitraum neben der zu stellenden Mängelansprüchebürgschaft über 5% auch die "Kombi"-Bürgschaft zurückhalten darf, führt dies zu einer Kumulation beider Mängelansprüchesicherheiten auf 15% und damit zur Gesamtunwirksamkeit der Sicherungsklausel aufgrund unangemessener Übersicherung.

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IBRRS 2017, 0181
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Auftragslos erbrachte Leistung abgenommen: Auftragnehmer erhält Mehrvergütung!

OLG Brandenburg, Urteil vom 08.12.2016 - 12 U 192/15

1. Der Auftragnehmer eines Bauwerks hat gem. § 648a BGB einen Anspruch auf Sicherheitsleistung, der auch im Wege der Klage geltend gemacht werden kann. Der Anspruch wird dem Auftragnehmer auch für den Fall eingeräumt, dass die Abnahme bereits erklärt worden ist.

2. Für einen Anspruch auf Sicherheitsleistung aus § 648a BGB reicht es aus, dass dem Auftragnehmer noch ein Vergütungsanspruch zusteht, den er schlüssig darlegen muss.

3. Der Architekt ist nicht bereits aufgrund des mit dem Auftraggeber geschlossenen Architektenvertrags uneingeschränkt dazu bevollmächtigt, zusätzlich zu vergütende Nachtragsleistungen zu beauftragen.

4. Die Annahme einer Anscheins- oder Duldungsvollmacht des Architekten kommt nicht in Betracht, wenn dem Auftragnehmer des Bauvertrages positiv bekannt ist, dass der Architekt keine Vollmacht zur Vergabe von Nachtragsaufträgen hat.

5. Widerspricht der Auftraggeber der ihm bekannten Anweisung des Architekten zur Ausführung einer Nachtragsleistung nicht und nimmt er diese Leistung nach ihrer Ausführung ab, liegt darin die Genehmigung des vollmachtlos erteilten Zusatzauftrags bzw. das nachträgliche Anerkenntnis der ohne Auftrag ausgeführten Leistung.

6. Wird die Leistung auf Verlangen des Auftraggebers anders als im Leistungsverzeichnis vorgesehen ausgeführt, steht dem Auftragnehmer auch bei Vereinbarung eines Pauschalpreises ein Anspruch auf zusätzliche Vergütung zu. Das gilt auch dann, wenn es sich um lediglich geringfügige Änderungen handelt.




Online seit 2016

IBRRS 2016, 3400
BausicherheitenBausicherheiten
Quelle: NZBau 10/2016, 641

LG Osnabrück, Beschluss vom 19.07.2016 - 5 O 2742/15

(ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2016, 3399
BausicherheitenBausicherheiten
Bauhandwerker-Sicherungshypothek

OLG Hamm, Beschluss vom 14.04.2016 - 21 U 40/16

1. Eine auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs aus § 648 BGB auf eine Bauhandwerker-Sicherungshypothek gerichtete einstweilige Verfügung ist gem. § 939 ZPO aufzuheben, wenn der Besteller eine ausreichende Sicherheit in Form der Hinterlegung oder einer Bürgschaft stellt, da in diesem Fall zumindest das Erfordernis einer vorläufigen Sicherung beseitigt wird (Anschluss an RG, Urteil v. 28.8.1903, Az. VII 32/03, RGZ 55, 140, 143; OLG Düsseldorf, Urteil v. 21.2.1984, Az. 23 U 82/83, BauR 1985, 334, 336).*)

2. Ausreichend ist eine anderweitige Sicherheit, wenn sie der Sicherungshypothek quantitativ und qualitativ gleichwertig ist, während es nicht darauf ankommt, ob die Grundbucheintragung dem Auftragnehmer eine stärkere Verhandlungsposition verschafft (Anschluss an KG, Urteil v. 29.7.2008, Az. 7 U 230/07, IBR 2010, 335; Abgrenzung zu OLG Hamm, Urteil v. 27.10.1992, Az. 26 U 132/92, BauR 1993, 115, 117).*)

3. Die ausreichende anderweitige Sicherung des Bauhandwerkers im Sinne von § 939 ZPO kann sowohl im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gem. § 924 ZPO als auch unter dem Gesichtspunkt veränderter Umstände gem. § 927 ZPO geltend gemacht werden, so dass ein Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung nicht erforderlich ist; über den Antrag gem. § 939 ZPO ist deshalb auch nach Rücknahme des Widerspruchs zu entscheiden.*)

4. Sicherheit im Sinne von § 939 ZPO kann in Form einer Bürgschaft nicht durch Hinterlegung der Bürgschaftsurkunde gestellt werden, weil die Sicherheit erst bei Abschluss des Bürgschaftsvertrags besteht und dieser den Zugang des Bürgschaftsversprechens beim Gläubiger voraussetzt (Anschluss an BGH, Beschluss v. 10. 4. 2008, Az. I ZB 14/07, NJW 2008, 3220, 3221).*)

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IBRRS 2016, 2585
Mit Beitrag
BausicherheitenBausicherheiten
Selbstschuldnerische Bürgschaft ist taugliche Sicherheit i.S.v. § 648a Abs. 2 BGB!

AG Hannover, Urteil vom 05.09.2016 - 520 C 3278/16

1. Die selbstschuldnerische Bürgschaft eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers, in der der Bürge erklärt, Zahlungen an den Unternehmer nur zu leisten, soweit der Besteller den Vergütungsanspruch des Unternehmers anerkennt oder durch vorläufig vollstreckbares Urteil zur Zahlung der Vergütung verurteilt worden ist und die Voraussetzungen vorliegen, unter denen die Zwangsvollstreckung begonnen werden darf, ist eine taugliche Sicherheit i.S.v. § 648a Abs. 2 BGB.

2. Eine Bürgschaft, in der der Bürge auf die Einrede der Vorausklage verzichtet und gleichzeitig erklärt, nur unter den Voraussetzungen des § 648a Abs. 2 Satz 2 BGB Zahlung zu leisten, ist nicht widersprüchlich.

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IBRRS 2016, 3167
Mit Beitrag
BausicherheitenBausicherheiten
Mängelbürgschaft sichert keine Erfüllungsansprüche!

OLG Frankfurt, Urteil vom 24.08.2016 - 29 U 147/16

Eine Bürgschaft für "Mängelansprüche nach VOB Teil B § 13 für bereits fertiggestellte und ohne Beanstandungen und Auflagen abgenommene Arbeiten" sichert keine (Erfüllungs-)Ansprüche des Auftraggebers wegen noch nicht fertig gestellter und nicht abgenommener Leistungen.

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IBRRS 2016, 2846
Mit Beitrag
BausicherheitenBausicherheiten
Formularmäßiger Verzicht auf Einrede der Anfechtung: Sicherungsabrede unwirksam!

BGH, Beschluss vom 02.11.2016 - VII ZR 158/14

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2016, 2845
Mit Beitrag
BausicherheitenBausicherheiten
Formularmäßiger Verzicht auf Einrede der Anfechtung: Sicherungsabrede unwirksam!

OLG München, Urteil vom 03.06.2014 - 9 U 3404/13 Bau

Eine Sicherungsabrede, die einen formularmäßigen Verzicht auf die Einreden der Anfechtung, der Aufrechnung sowie der Rechte aus § 776 BGB enthält, benachteiligt den Vertragspartner des Verwenders unter Verstoß gegen Treu und Glauben unangemessen und ist daher unwirksam.

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IBRRS 2016, 2502
Mit Beitrag
BausicherheitenBausicherheiten
Auftragnehmer fordert § 648a BGB-Sicherheit: Werklohn muss schlüssig vorgetragen werden!

OLG Koblenz, Urteil vom 07.06.2016 - 4 U 66/16

Der Auftragnehmer muss die tatsächlichen Voraussetzungen der Berechnung des Vergütungsanspruchs darlegen. Diesen Anforderungen genügt der Vortrag des Auftragnehmers, indem er die Bauverträge und die Schlussrechnungen vorlegt, woraus sich ergibt, welcher Werklohn vereinbart ist und welche Restforderungen noch offen sind. Zur Aufrechnung gestellte Gegenansprüche bleiben außer Betracht, es sei denn, sie sind unstreitig oder rechtskräftig festgestellt.

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IBRRS 2016, 2861
Mit Beitrag
BausicherheitenBausicherheiten
Sicherheitsverlangen nach § 648a BGB: Vertragsstrafe wird nicht berücksichtigt!

LG München I, Urteil vom 31.03.2016 - 8 O 179/14

1. Eine streitige Vertragsstrafe ist im Verfahren über eine Sicherheitsleistung nach § 648a BGB nicht zu berücksichtigen.

2. Über die Sicherheitsleistung kann im laufenden Klageverfahren über den Werklohn mit Teilurteil entschieden werden.

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IBRRS 2016, 2551
Mit Beitrag
BausicherheitenBausicherheiten
Bürgschaftsaustausch erst nach Empfang der Schlusszahlung: Klausel unwirksam!

OLG München, Urteil vom 04.05.2016 - 13 U 1145/15 Bau

Eine vom Auftraggeber vorformulierte Bauvertragsklausel, wonach der Auftragnehmer "nach Empfang der Schlusszahlung und Erfüllung aller bis dahin erhobenen Ansprüche" verlangen kann, dass die 5%-ige Vertragserfüllungsbürgschaft in eine 3%-ige Gewährleistungsbürgschaft umgewandelt wird, benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen und ist unwirksam.

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IBRRS 2016, 3489
BauvertragBauvertrag
Wer nicht in die Handwerksrolle eingetragen ist, bekommt gar nichts!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.12.2016 - 22 U 76/16

1. Wird ein als Fliesen-, Platten- und Mosaikleger in die Handwerksrolle eingetragener Auftragnehmer mit Maurer- und Betonbauarbeiten beauftragt, ohne für dieses Gewerk einen Meisterbrief zu verfügen, ist der geschlossene Bauvertrag wegen eines Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsgesetz nichtig, wenn der Auftraggeber Kenntnis von der fehlenden Eintragung hat und dies bewusst zu seinem Vorteil ausnutzt.

2. Liegt kein wirksamer Bauvertrag vor, hat der Auftragnehmer keinen Anspruch auf Sicherheitsleistung nach § 648a BGB a.F. (§ 650f BGB).

3. Trägt der Auftragnehmer durch den Verstoß gegen das Schwarzarbeitsgesetz maßgeblich zur Nichtigkeit des Bauvertrags bei, ist er unredlich und nicht schutzwürdig, weshalb ihm auch keine Ansprüche wegen zweckwidriger Baugeldverwendung zustehen.

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IBRRS 2016, 2537
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Kündigung wegen Zahlungsverzugs auch nach Vertragsaufhebung?

BGH, Urteil vom 22.09.2016 - VII ZR 298/14

1. Das in einem Bauvertrag vereinbarte Abtretungsverbot nach § 399 Alt. 2. BGB steht dem Übergang der dem Auftragnehmer gegen den Auftraggeber zustehenden Zahlungsansprüche auf die übernehmende Gesellschaft aufgrund der in § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG angeordneten Gesamtrechtsnachfolge anlässlich einer Verschmelzung des Auftragnehmers auf die übernehmende Gesellschaft nicht entgegen.*)

2. Der Auftragnehmer ist auch nach Aufhebung des Vertrags gemäß § 648a Abs. 5 Satz 1 BGB a.F. i.V.m. § 643 BGB berechtigt, diesen zeitnah wegen Verzugs des Auftraggebers mit der Bezahlung von Abschlagsforderungen nach § 9 Nr. 1 b) VOB/B zu kündigen, wenn die Kündigungsvoraussetzungen in dem Zeitpunkt vorlagen, in dem der Vertrag als aufgehoben galt (Fortführung von BGH, Versäumnisurteil vom 24.02.2005 - VII ZR 225/03, BauR 2005, 861 = NZBau 2005, 335 = IBR 2005, 254).*)

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IBRRS 2016, 2330
Mit Beitrag
BausicherheitenBausicherheiten
Neue Verjährung in Lauf gesetzt: Bürge kann Verjährungseinrede nicht erheben!

BGH, Urteil vom 14.06.2016 - XI ZR 242/15

Der Bürge verliert das Recht, sich gegenüber dem Gläubiger auf den Ablauf der ursprünglichen Regelverjährung der Hauptforderung zu berufen, wenn aufgrund eines gegen den Hauptschuldner ergangenen rechtskräftigen Urteils gegen diesen eine neue 30-jährige Verjährungsfrist in Lauf gesetzt wird, und sich der Hauptschuldner erfolglos auf die Einrede der Verjährung berufen hatte (Klarstellung BGH, Urteil vom 12.03.1980 - VIII ZR 115/79, BGHZ 76, 222).*)

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IBRRS 2016, 2239
Mit Beitrag
BausicherheitenBausicherheiten
Auftragnehmer stellt Bürgschaft nicht: Auftraggeber kann kündigen!

OLG Koblenz, Urteil vom 20.07.2016 - 5 U 363/16

1. Der Einordnung einer Bauvertragsklausel als Allgemeine Geschäftsbedingung steht eine handschriftliche Eintragung (hier: der Höhe der vom Auftragnehmer zu stellenden Vertragserfüllungsbürgschaft) nicht entgegen.

2. Die formularmäßige Verpflichtung des Auftragnehmers zur Stellung einer Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von 10% der Auftragssumme begegnet keinen Wirksamkeitsbedenken (im Anschluss an BGH, IBR 2016, 342).

3. In vorformulierten Vertragsbedingungen des Auftraggebers kann wirksam vereinbart werden, dass dieser den Bauvertrag aus wichtigem Grund kündigen kann, wenn der Auftragnehmer die vereinbarte Vertragserfüllungsbürgschaft trotz Nachfristsetzung nicht stellt.

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IBRRS 2016, 1929
Mit Beitrag
BausicherheitenBausicherheiten
Hauptschuldner muss Kosten der Abwehr der Bürgschaftsinanspruchnahme erstatten!

LG Hannover, Urteil vom 01.07.2016 - 10 S 8/16

Der Hauptschuldner einer Bürgschaft ist der Bürgin aus dem mit dieser geschlossenen Kautionsversicherungsvertrag, den der BGH als Geschäftsbesorgungsvertrag einstuft, gem. §§ 675, 670 BGB zur Erstattung der Kosten der Abwehr der Bürgschaftsinanspruchnahme, also insbesondere der Rechtsanwaltskosten bezüglich der Vertretung im Prozess gegen die Bürgin auf Leistung aus der Bürgschaft, verpflichtet.

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IBRRS 2016, 1231
Mit Beitrag
BausicherheitenBausicherheiten
Keine Sicherheit nach § 648a BGB bei der Lieferung und Herstellung von Lockerwänden!

LG Bamberg, Urteil vom 19.02.2016 - 1 HK O 32/15

1. § 648a BGB setzt voraus, dass der Anspruchsteller Unternehmer eines Bauwerks ist. Das kann auch bei einem Auftrag für Bauwerksteile der Fall sein. Maßgeblich ist, ob die Bauteile der Verwirklichung der Zweckbestimmung des Gebäudes dienen.

2. Lockerwände dienen lediglich der flexiblen Raumgestaltung und -aufgliederung und sind auch nicht typisch oder unverzichtbar für die Zweckbestimmung des Gebäudes. Sie sind bei wertender Betrachtung vergleichbar mit frei aufgestellten (aber unter Umständen ebenfalls an der Wand gesicherten) Möbeln, wie etwa Regalen oder Schränken, so dass eine Sicherheit nach § 648a BGB nicht verlangt werden kann.

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IBRRS 2016, 1913
Mit Beitrag
BausicherheitenBausicherheiten
Kombinierte Gewährleistungsbürgschaft: 8% ist zu viel!

LG Heilbronn, Urteil vom 13.04.2016 - 8 O 128/15

1. Bestimmt die Sicherungsabrede, die Bürgschaft sichere "sämtliche Verpflichtungen aus dem Vertrag", so sind von ihr auch nach der Abnahme entstehende Gewährleistungsrechte umfasst.

2. Schuldet der Auftragnehmer eine Gewährleitungsbürgschaft bereits zu einem Zeitpunkt, zu dem die Vertragserfüllungsbürgschaft noch nicht zurück zu gewähren ist, und kommt es dadurch zu einer Kumulierung der durch die Auftragnehmerin zu leistenden Sicherheiten i.H.v. 8%, so liegt Übersicherung vor.

3. Eine unangemessene Benachteiligung des Auftragnehmers liegt vor, wenn er für einen Zeitraum über die Abnahme hinaus Gewährleistungssicherheiten i.H.v. 8% der Auftragssumme leisten muss.

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IBRRS 2016, 1717
Mit Beitrag
BausicherheitenBausicherheiten
15% Einbehalt + 5% Vertragserfüllungsbürgschaft: Sicherungsabrede unwirksam!

BGH, Urteil vom 16.06.2016 - VII ZR 29/13

Abschlagszahlungsregelungen, die vorsehen, dass der Auftraggeber trotz vollständig erbrachter Werkleistung einen Teil des Werklohns einbehalten darf, können zur Unwirksamkeit einer Sicherungsabrede betreffend eine Vertragserfüllungsbürgschaft führen, wenn sie in Verbindung mit dieser bewirken, dass die Gesamtbelastung durch die vom Auftragnehmer zu stellenden Sicherheiten das Maß des Angemessenen überschreitet (Anschluss an BGH, Urteil vom 09.12.2010 - VII ZR 7/10, BauR 2011, 677 = NZBau 2011, 229 = IBR 2011, 138).*)




IBRRS 2016, 1546
Mit Beitrag
BausicherheitenBausicherheiten
Forderungsabtretung ist keine ausreichende § 648a BGB-Sicherheit!

OLG Hamm, Urteil vom 03.06.2016 - 12 U 99/15

1. Das Verlangen einer Sicherheit nach § 648a BGB ist nur bei grobem Rechtsmissbrauch gemäß § 242 BGB ausgeschlossen.*)

2. Die Sicherungsabtretung von Forderungen stellt regelmäßig keine ausreichende Sicherheit im Sinne des § 648a Abs. 1 Satz 1 BGB dar. Ihre Rückgewähr ist grundsätzlich erst nach Erhalt der Bauhandwerkersicherheit geschuldet.*)

3. Dazugehörige Nebenforderungen im Sinne des § 648a Abs. 1 Satz 1 BGB sind auch später etwa auflaufende vertragliche Zinsen und Verzugszinsen, jeweils bezogen auf die abgesicherte Vergütung.*)




IBRRS 2016, 1508
Mit Beitrag
BausicherheitenBausicherheiten
Vorhaltung eines Berliner Verbaus: Keine Sicherheit nach § 648a BGB!

LG München I, Urteil vom 04.03.2016 - 2 O 8641/14

1. Die Vorhaltung eines Berliner Verbaus ist nach Mietrecht zu behandeln.

2. Der Anspruch auf Vergütung der Vorhaltung eines Berliner Verbaus ist daher nicht mittels Bauhandwerkersicherheit sicherbar.

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IBRRS 2016, 1509
Mit Beitrag
BausicherheitenBausicherheiten
Bürge kann auf Einreden des Hauptschuldners verzichten!

LG München I, Urteil vom 27.04.2016 - 2 O 13555/15

1. Eine Klage des Auftragnehmers gegen den Bürgen einer auf Grundlage des § 648a BGB gestellten Bürgschaft im Urkundenprozess ist statthaft.

2. Die Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle durch den Insolvenzverwalter stellt ein Anerkenntnis i.S.d. § 648a BGB dar.

3. Der Bürge kann im Rahmen der Bürgschaftserklärung auf die Erhebung von Einwendungen aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Gläubiger und dem Insolvenzschuldner nach § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB verzichten.

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IBRRS 2016, 1401
Mit Beitrag
BausicherheitenBausicherheiten
Sicherheitsklauseln im HVA/B-StB sind unwirksam!

OLG Frankfurt, Urteil vom 12.05.2016 - 22 U 34/15

1. Der Auftragnehmer ist unangemessen benachteiligt, wenn er über den Abnahmezeitpunkt hinaus, eine Sicherheit wegen Gewährleistungsansprüchen von mehr als 7% leisten muss.

2. Eine Klausel, aus der sich eine Sicherheitsleistung in unbestimmter Höhe ergeben kann, ist unwirksam.

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IBRRS 2016, 1232
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Keine Kündigung wegen "Stückelung" der Vertragserfüllungsbürgschaft!

OLG Frankfurt, Urteil vom 19.12.2014 - 5 U 9/14

1. Auf die Errichtung eines Bauwerks findet auch dann Werkvertragsrecht Anwendung, wenn das zu errichtende Gebäude einen Scheinbestandteil des Grundstücks bildet.

2. Die "Stückelung" einer vereinbarten Vertragserfüllungsbürgschaft in vier Bürgschaften ist nicht vertragswidrig und berechtigt den Auftraggeber nicht zur Kündigung des Bauvertrags aus wichtigem Grund.

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IBRRS 2016, 1151
Mit Beitrag
BausicherheitenBausicherheiten
Keine Vertragserfüllungsbürgschaft für Mängelansprüche nach Abnahme!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.03.2015 - 23 U 66/14

1. Von einem Aushandeln einzelner Klauseln aus Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann nur gesprochen werden, wenn der Verwender zunächst den in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen gesetzesfremden Kerngehalt inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellt und dem Verhandlungspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumt mit zumindest der realen Möglichkeit, die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingungen zu beeinflussen. Der Verwender muss deutlich zum Ausdruck bringen, dass über die Klausel verhandelt werden kann und sie nicht sein letztes Wort ist. Die allgemein geäußerte Bereitschaft, Vertragsklauseln auf Anforderung des Vertragspartners zu ändern, erfüllt noch nicht die Voraussetzungen eines Aushandelns einer konkreten Klausel.*)

2. Die entsprechenden Umstände hat der Verwender darzulegen.*)

3. Der Vertragspartner des Verwenders muss reale Einflussmöglichkeiten haben, eine entsprechende Klausel zu ändern. Haben die Vertragsverhandlungen zu keiner Änderung der betreffenden Klausel geführt, besteht zumindest die (kaum widerlegbare) Vermutung, dass dem Vertragspartner keine reale Gestaltungsmöglichkeit eingeräumt worden ist.*)

4. Eine Vertragserfüllungssicherheit in Höhe von 10% der Auftragssumme, die auch für einen Zeitraum über die Abnahme hinaus wegen Mängelansprüchen zu stellen ist, benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen und ist deshalb gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Dies gilt erst recht, wenn der Auftragnehmer über die Vertragserfüllungssicherheit hinaus noch eine Gewährleistungssicherheit in Höhe von 5% der Auftragssumme zu stellen hat.*)




IBRRS 2016, 1138
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Abnahme kann nicht an Mieterzustimmung geknüpft werden!

OLG Köln, Beschluss vom 10.02.2016 - 11 U 136/15

1. Die Klausel in einem vom Auftraggeber vorformulierten Bauvertrag zur Errichtung eines Fachmarktzentrums, der zufolge das Bauvorhaben im Verhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer nicht als abgenommen gilt, wenn die in die förmliche Abnahme einzubeziehenden Mieter ihre jeweilige Mieteinheit nicht abnehmen, benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen und ist deshalb unwirksam.

2. Unwirksam ist in diesem Zusammenhang auch eine Sicherungsabrede, wonach der Auftraggeber dazu berechtigt ist, nach der förmlichen Abnahme einen Betrag in Höhe von fünf Prozent der Bruttoauftragssumme einzuhalten, den der Auftragnehmer gegen Vorlage einer Bürgschaft ablösen kann.




IBRRS 2016, 0911
Mit Beitrag
BausicherheitenBausicherheiten
Unwirksam bleibt unwirksam!

OLG Jena, Urteil vom 28.10.2015 - 7 U 233/15

Die Unwirksamkeit der Sicherungsabrede wird nicht dadurch geheilt, dass der Bürge eine Bürgschaft stellt und der Auftragnehmer diese dem Auftraggeber übergibt.

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IBRRS 2016, 0839
Mit Beitrag
BausicherheitenBausicherheiten
Wohngebäude mit Kanzleiräumen ist ein Einfamilienhaus!

BGH, Urteil vom 10.03.2016 - VII ZR 214/15

Ein Rechtsanwalt und Steuerberater, der Modernisierungs- und Renovierungsarbeiten an einem Haus ausführen lässt, das in erster Linie der Deckung seines Wohnbedarfs und in untergeordnetem Umfang auch dem Betrieb seiner Rechtsanwalts- und Steuerberaterkanzlei dient, ist gemäß § 648a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 BGB nicht zur Stellung einer Sicherheit nach § 648a Abs. 1 Satz 1 BGB verpflichtet.*)

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IBRRS 2016, 0702
Mit Beitrag
BausicherheitenBausicherheiten
Keine § 648a BGB-Sicherheit für Ansprüche aus Bauablaufstörung!

LG Halle, Urteil vom 09.02.2016 - 8 O 40/15

Für Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche aufgrund eines gestörten Bauablaufs kann der Auftragnehmer keine Sicherheit nach § 648a BGB verlangen. Gleiches gilt für der Höhe nach streitiger Nachträge wegen geänderter oder zusätzlicher Leistungen.

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IBRRS 2016, 0581
Mit Beitrag
BausicherheitenBausicherheiten
Bürgschaft für besondere Sicherungspflichten sichert keine Mängelansprüche!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.06.2015 - 21 U 231/14

Soll durch die vom Bauträger zu stellende Bürgschaft nach § 7 MaBV nicht ein Vorauszahlungsfall im Sinne des § 3 Abs. 2 MaBV gesichert werden, sondern die Zahlungen des Erwerbers für den Fall abgesichert werden, dass die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 MaBV nicht vorliegen, werden von dem Sicherungszweck der Bürgschaft nicht Mängelansprüche des Erwerbers gesichert (Anschluss an BGH , Urteil vom 09.12.2010 - VII ZR 206/09, NJW 2011, 1347 ff. = IBR 2011, 88).*)

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Online seit 2015

IBRRS 2015, 3371
BausicherheitenBausicherheiten
Anspruch auf Bauhandwerkersicherung verjährt innerhalb von drei Jahren!

LG Bielefeld, Urteil vom 06.03.2015 - 7 O 270/14

1. Der Anspruch auf Bauhandwerkersicherung nach § 648a BGB verjährt in der Regelverjährungsfrist des § 195 BGB innerhalb von drei Jahren, mit dem Schluss des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.

2. Die Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände und Entstehung des Anspruchs auf Sicherheit nach § 648a BGB ist mit Abschluss des Bauvertrags gegeben. Daher beginnt ab Ende des Jahres, in dem der Besteller und der Unternehmer dem Bauvertrag abschließen, die Verjährung zu laufen.

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