Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
1186 Entscheidungen insgesamt
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IBRRS 2013, 5302
Prozessuales
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 04.07.2013 - 4 U 4/13
1. Die Befriedigungsfiktion des § 117a ZVG findet auch dann Anwendung, wenn sich der vollstreckende Gläubiger im Verfahren der Zwangsversteigerung einer von ihm abhängigen Gesellschaft bedient.*)
2. Abhängigkeit im vorgenannten Sinne besteht auch dann, wenn der Gläubiger zwar nicht Mehrheitsgesellschafter des Erstehers ist, aber durch enge personelle Verflechtungen beherrschenden Einfluss auf den Ersteher ausübt (im Fall: enge personelle Verflechtungen zwischen einer vom Landkreis getragenen Sparkasse und einer in der Rechtsform der GmbH betriebenen Standortentwicklungsgesellschaft).*)
3. Die Befriedigungsfiktion des § 114a ZVG erstreckt sich jedenfalls nicht auf solche Bürgschaften, die nicht Gegenstand des Zwangsversteigerungsverfahren waren und eine Hauptforderung absichern, die ihrerseits nicht dem Deckungsbereich des Grundpfandrechts unterfällt.*)
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IBRRS 2013, 5208
Zwangsvollstreckung
BGH, Beschluss vom 21.11.2013 - IX ZB 44/12
Bei der im Exequaturverfahren möglichen Auslegung und Konkretisierung eines ausländischen Vollstreckungstitels können auch Forderungen, welche im ausländischen Vollstreckungstitel nicht ausdrücklich erwähnt werden, im Inland für vollstreckbar erklärt werden, sofern sie im Erststaat ohne eine solche Titulierung im Wege der Zwangsvollstreckung beigetrieben werden können.*)
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IBRRS 2013, 5115
Zwangsvollstreckung
BGH, Urteil vom 08.11.2013 - V ZR 155/12
1. Zuschlagsbeschlüsse (§ 90 ZVG) sind - ebenso wie Grundbucheintragungen - zumindest grundsätzlich objektiv "aus sich heraus" auszulegen.*)
2. Greift ein Zuschlag (§ 90 ZVG) in schuldnerfremdes Eigentum ein, ist er unwirksam, wenn ein verständiger Eigentümer nach dem Inhalt der veröffentlichten Terminsbestimmung seine Betroffenheit nicht erkennen und deshalb auch bei Beachtung gehöriger Sorgfalt seine Rechte nicht wahren konnte.*)
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IBRRS 2013, 5060
Zwangsvollstreckung
BGH, Urteil vom 09.10.2013 - XII ZR 59/12
1. Der Gläubiger verwirkt einen rechtskräftig ausgeurteilten Zahlungsanspruch nicht allein dadurch, dass er über einen Zeitraum von 13 Jahren keinen Vollstreckungsversuch unternimmt.*)
2. Zur Herausgabe eines Vollstreckungstitels bei mehreren Titelschuldnern.*)
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IBRRS 2013, 5037
Zwangsvollstreckung
BGH, Beschluss vom 26.09.2013 - V ZB 42/13
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2013, 5033
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 23.10.2013 - V ZB 166/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2013, 5025
Zwangsvollstreckung
OLG Celle, Beschluss vom 22.11.2013 - 2 W 250/13
Für die Inanspruchnahme eines Zweitschuldners genügt es nicht, dass die Vollstreckungsstelle dem Gericht ohne weitere tatsächliche Angaben mitgeteilt hat, die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Erstkostenschuldners sei erfolglos geblieben bzw. erscheine aussichtslos.*)
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IBRRS 2013, 5001
Zwangsvollstreckung
AG Hanau, Urteil vom 17.09.2013 - 34 C 170/13
Eine Räumungsverfügung gegen den Ehegatten des zur Räumung verurteilten Wohnraummieters, der selbst nicht Mietvertragspartei ist, aber auch in der Wohnung wohnt und damit an ihr Besitz begründet hat, darf auch dann ergehen, wenn der Vermieter den Namen erst in der mündlichen Verhandlung erfahren hat, an deren Schluss das Räumungsurteil gegen den Mieter ergangen ist. Unschädlich ist es insoweit, dass im Räumungsprozess bereits früher einmal bekannt geworden ist, dass ein Dritter Besitz an der Wohnung begründet hat, wenn dessen Name damals nicht benannt worden ist.
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IBRRS 2013, 4947
Prozessuales
AG Schöneberg, Urteil vom 30.04.2013 - 4 C 265/12
Die Abrechnung des Zwangsverwalters hat dem Vollstreckungsgericht gegenüber zu erfolgen. Der Zwangsverwaltungsschuldner hat gegen den Zwangsverwalter weder einen Anspruch auf Herausgabe von Originalbelegen, noch von Kopien dieser Belege.
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IBRRS 2013, 4926
Zwangsvollstreckung
BGH, Beschluss vom 10.10.2013 - V ZB 181/12
Die zivilprozessuale Hinweispflicht gemäß § 139 ZPO gilt auch im Verfahren nach dem Zwangsversteigerungsgesetz. Sie erfordert aber nicht allgemeine Ausführungen über die Rechte der Beteiligten, sondern kommt in erster Linie zum Tragen, wenn das Gericht Anlass zu der Annahme hat, dass ein Beteiligter die Rechtslage falsch einschätzt und ihm deshalb ein Rechtsnachteil droht.*)
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IBRRS 2013, 4844
Prozessuales
LG Berlin, Beschluss vom 02.09.2013 - 82 T 382/13
Überträgt der Institutsverwalter ihm selbst obliegende Aufgaben auf eine Hilfsperson, so sind die Kosten, die ihm dadurch entstehen, nicht erstattungsfähig.
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IBRRS 2013, 4793
Prozessuales
LG Schwerin, Beschluss vom 11.03.2013 - 5 T 227/12
1. Der Schuldner ist verpflichtet, dem Verwalter den Zutritt ohne jede Vorbedingung zu gewähren.
2. Das Gericht kann dem Schuldner die Räumung des Grundstücks aufzugeben, wenn dieser oder ein Mitglied seines Hausstandes das Grundstück oder die Verwaltung gefährdet. Dies ist der Fall, wenn der Schuldner dem Zwangsverwalter Schwierigkeiten bereitet und dadurch der Ertrag des Grundstücks gefährdet wird.
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IBRRS 2013, 4606
Zwangsvollstreckung
LG Potsdam, Urteil vom 28.02.2013 - 13 S 153/12
1. Die Eigenhaftung des Zwangsverwalters ist auch nach Aufhebung und Beendigung des Zwangsverwaltungsverfahrens möglich.
2. Der Zwangsverwalter hat das Recht und die Pflicht, alle Handlungen vorzunehmen, die erforderlich sind, um das Grundstück in seinem wirtschaftlichen Bestand zu erhalten und ordnungsgemäß zu benutzen. Er hat nicht nur die laufenden, sondern in bestimmtem Umfang auch die rückständigen Mietforderungen einzuziehen. Das Gleiche gilt auch für Nebenkostenforderungen, auch soweit sie vereinbarte Vorauszahlungen treffen.
3. Der Verwalter tritt in alle Rechte und Pflichten des Vermieters aus dem Mietvertrag ein. Er muss daher die Abrechnung für die laufenden Abrechnungszeiträume sowie für einen im Zeitpunkt der Anordnung der Zwangsverwaltung bereits angebrochenen Zeitraum erstellen.
4. Hat der Zwangsverwalter pflichtwidrig die Erstellung der Betriebskostenabrechnung in dem Zeitraum unterlassen, in dem er zur Abrechnung verpflichtet war und ist er mit dem Zeitpunkt der Aufhebung des Zwangsverwaltungsverfahrens und der Beschlagnahme des Grundstücks hierzu nicht mehr berechtigt und verpflichtet, fällt die Abrechnungspflicht an den bisherigen Vermieter zurück.
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IBRRS 2013, 4585
Zwangsvollstreckung
LG Berlin, Beschluss vom 12.08.2013 - 82 T 348/13
Ergeht eine Gefahr für Leib und Leben des Schuldners nicht vom Zuschlag oder dem Eigentumsverlust als solcher aus, besteht auch kein Zuschlagsversagungsgrund.
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IBRRS 2013, 4565
Prozessuales
OLG Hamburg, Beschluss vom 21.08.2013 - 8 W 72/13
1. Eine Betriebspflicht des Mieters - hier: Apotheke - ist nach § 888 Abs. 1 ZPO zu vollstrecken.*)
2. Hängt die Betriebsaufnahme von einer behördlichen Erlaubnis ab, muss der Mieter darlegen, dass die Erlaubnis unzweifelhaft nicht zu erlangen ist.*)
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IBRRS 2013, 4448
Zwangsvollstreckung
BGH, Beschluss vom 12.09.2013 - V ZB 161/12
1. Beantragt der Gläubiger die Zwangsversteigerung des Grundstücks auch wegen der Kosten der gegenwärtigen Rechtsverfolgung, umfasst der zu seiner Befriedigung erforderliche Betrag im Sinne des § 268 Abs. 1 BGB die von ihm verauslagten Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens.*)
2. Ein Fehlbetrag bei der Ablösung kann nach Treu und Glauben dann unschädlich sein, wenn er sowohl absolut als auch als relativ geringfügig ist.*)
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IBRRS 2013, 4364
Zwangsvollstreckung
AG Wedding, Beschluss vom 09.07.2013 - 36 M 8060/13
Die Vermögensauskunft steht der eidesstattlichen Versicherung gleich, mithin gilt auch für eine erneute Vermögensauskunft eine Sperrfrist von 2 Jahren.
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IBRRS 2013, 4346
Immobilien
BGH, Urteil vom 18.09.2013 - VIII ZR 297/12
Zu den Anforderungen an den Nachweis eines behaupteten, für den Ersteigerer einer Wohnung nachteiligen Mietvertrages, der diesem von einem nahen Angehörigen des ehemaligen Eigentümers entgegengehalten wird.*)
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IBRRS 2013, 4195
Zwangsvollstreckung
BGH, Beschluss vom 18.07.2013 - V ZB 29/12
1. Beteiligter wird auch der Eigentumsprätendent schon durch formlose Anmeldung seiner Rechte. Sein Eigentum kann er aber nicht schon durch die Anmeldung, sondern nur wahren, indem er es in der in § 37 Nr. 5 ZVG beschriebenen Form geltend macht.*)
2. Die Auswahl des Zwangsverwalters kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur auf Ermessensfehler überprüft werden.*)
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IBRRS 2013, 4147
Prozessuales
OLG Koblenz, Beschluss vom 08.10.2013 - 3 W 525/13
Hat der Rechtspfleger beim Amtsgericht dem Antrag des Schuldners auf Vollstreckungsschutz nicht entsprochen, und das Landgericht die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde zurückgewiesen, steht dem Schuldner nicht das Rechtsmittel einer weiteren Beschwerde zum Oberlandesgericht zu.*)
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IBRRS 2013, 4105
Prozessuales
LG Neubrandenburg, Beschluss vom 27.05.2013 - 4 T 93/13
1. Gegen einen Beschluss, mit dem ein Zwangsversteigerungsverfahren oder ein Zwangsverwaltungsverfahren wegen der vorangegangenen Rücknahme des Antrages des Gläubigers zur Anordnung des Verfahrens aufgehoben wird, findet die sofortige Beschwerde statt. Beschwerdebefugt ist nur der Gläubiger. Dem Schuldner steht mangels eines eigenen Rechtsschutzbedürfnisses bzw. mangels eigener Beschwer kein Beschwerderecht gegen einen Aufhebungsbeschluss zu.
2. Nimmt der Gläubiger seinen Antrag auf Durchführung des Zwangsverwaltungsverfahrens zurück, ist das Zwangsversteigerungsverfahren zwingend aufzuheben.
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IBRRS 2013, 4056
Zwangsvollstreckung
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 13.08.2013 - 5 W 79/13
Ein gerichtlicher Vergleich, in dem sich eine Partei verpflichtet, eine Bankbürgschaft in einer Höhe freizugeben, die einen von der anderen Partei mit einer zu erhebenden Klage geltend gemachten Rückzahlungsanspruch übersteigt, ist nicht vollstreckungsfähig.*)
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IBRRS 2013, 3831
Zwangsvollstreckung
KG, Beschluss vom 19.02.2013 - 121 Ss 10/13
1. Ein Gerichtsvollzieher ist bei einer Wohnungsräumung allen an der Zwangsvollstreckung Beteiligten gegenüber verpflichtet, die Kosten möglichst gering zu halten. Dies bedeutet nicht, dass er die zu erteilenden Speditionsaufträge jeweils an den günstigsten Unternehmer vergeben muss. Er darf weitere Aspekte wie die Arbeitsqualität der Transportunternehmen und ihre Erfahrung mit Zwangsräumungen berücksichtigen.*)
2. Beauftragt der Gerichtsvollzieher einen Dritten allein, um diesem Einkünfte zu ermöglichen, während die Speditionsaufträge tatsächlich durch ein von dem Dritten beauftragtes Unternehmen ausgeführt werden, so sind die durch die Einbindung des Dritten entstandenen vermeidbaren Mehrkosten ein Nachteil im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB.*)
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IBRRS 2013, 3822
Zwangsvollstreckung
BGH, Beschluss vom 18.07.2013 - V ZB 13/13
1. Nach einem Abbruch der Bietzeit müssen das geänderte geringste Gebot und die geänderten Versteigerungsbedingungen festgestellt und verlesen werden.*)
2. Ein Verstoß gegen § 66 Abs. 1 ZVG ist ein Zuschlagsversagungsgrund nach § 83 Nr. 1 ZVG.*)
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IBRRS 2013, 3704
Zwangsvollstreckung
LG Berlin, Beschluss vom 07.06.2012 - 51 T 83/12
Die Umschreibung einer Vollstreckungsklausel auf den Untermieter eines Hauptmieters ist möglich. Das gilt auch für eine notarielle Urkunde. Erfolgt die Klauselumschreibung in wirksamer Weise, ist ein gegen alle Untermieter gerichteter Titel nicht mehr erforderlich und es kommt nicht darauf an, dass sich die einzelnen Untermieter nicht einzeln und jeder für sich der Zwangsvollstreckung unterworfen haben.
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IBRRS 2013, 3334
Immobilien
OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.12.2012 - 9 U 79/06
1. Überträgt der Vollstreckungsschuldner eine Immobilie auf einen Dritten, kommt es für die Gläubigerbenachteiligung i. S. von § 1 Abs. 1 AnfG nicht auf den Verkehrswert des Grundstücks an, sondern auf die voraussichtliche Höhe des bei einer Zwangsversteigerung zu erzielenden Erlöses, abzüglich der vorrangigen Belastungen des Grundstücks und der zu schätzenden Kosten der Zwangsversteigerung.*)
2. Für den fiktiven Zwangsversteigerungserlös ist im Anfechtungsprozess auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen. Ein geringerer Wert, bzw. ein geringerer fiktiver Versteigerungserlös zu dem Zeitpunkt, in dem die anfechtbare Rechtshandlung vorgenommen wurde, ist ohne Bedeutung.*)
3. Für die Ablösung des Bereitstellungsanspruchs durch Hinterlegung (§ 1142 BGB) kommt es auf den Zeitpunkt der Hinterlegung an. Ob der hinterlegte Betrag ausreichend ist, entscheidet sich allein nach dem fiktiven Versteigerungserlös zum Zeitpunkt der Hinterlegung, und nicht nach einem (eventuell höheren) Erlös zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Prozess.*)
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IBRRS 2013, 3249
Prozessuales
LG Berlin, Beschluss vom 21.03.2012 - 51 T 83/12
1. Der Gerichtsvollzieher ist nicht gehalten, von sich aus zu untersuchen, ob sich eventuell etwas an den Besitzverhältnissen gegenüber den vom ihm festgestellten Verhältnissen geändert hat.
2. Die Feststellung tatsächlicher Gegebenheiten in Verbindung mit einer Zwangsräumung kann nur seitens des ausführenden Gerichtsvollziehers während der Räumung erfolgen. Stellt der Gerichtsvollzieher fest, dass diejenigen Räumlichkeiten, die der Schuldner inne gehalten hatte, bereits geräumt wurden, und dass die räumlichen Verhältnisse derart sind, dass eine isolierte Zwangsräumung der von den übrigen Schuldnern inne gehaltenen Räumlichkeiten möglich ist, ist der Räumungsauftrag erledigt. Weitere tatsächliche Gegebenheiten muss der Gerichtsvollzieher nicht untersuchen.
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IBRRS 2013, 3199
Leasing und Erbbaurecht
LG Berlin, Urteil vom 18.03.2013 - 67 S 498/12
1. Ein Rechtmissbrauch oder eine Verwirkung des Räumungsanspruchs kommt in Betracht, wenn durch den Druck der Räumung immer wieder Zahlung, letztlich nicht aber die Räumung erreicht werden soll.
2. Wird ein Mietverhältnis durch einen Räumungsvergleich beendet, bedarf es keiner erneuten Kündigung und keinen neuen Räumungsverfahrens, wenn die ehemaligen Mieter drei Jahre nach dem Vergleich immer noch in der Mietwohnung wohnen und ihre "Miete" regelmäßig bezahlen. Dadurch entsteht nicht ohne Weiteres ein neues Mietverhältnis. Der Vermieter darf vielmehr aufgrund des alten Titels vollstrecken.
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IBRRS 2013, 3090
Prozessuales
OLG Saarbrücken, Urteil vom 19.06.2013 - 1 U 210/12
Zulässigkeitsbedenken einer Leistungsklage, mit der die Kläger die Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrages in Gestalt eines Leistungsantrags erstrebt, nachdem die Klägerin mit einer Vollstreckungsgegenklage gegen den in der Kaufvertragsurkunde titulierten Kaufpreis unterlegen hat.*)
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IBRRS 2013, 3075
Schiedswesen
BGH, Beschluss vom 06.06.2013 - I ZB 56/12
Der Erfüllungseinwand des Schuldners ist grundsätzlich auch im Verfahren der Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO zur Durchsetzung eines für vollstreckbar erklärten Schiedsspruchs zu berücksichtigen.*)
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IBRRS 2013, 2895
Grundbuchrecht
KG, Beschluss vom 14.01.2013 - 1 W 4/13
§ 185 Abs. 2 BGB ist auf die Unterwerfungserklärung nach §§ 800 Abs.1, 794 Abs.1 Nr. 5 ZPO entsprechend anzuwenden.*)
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IBRRS 2013, 2894
Grundbuchrecht
KG, Beschluss vom 14.01.2013 - 1 W 3/13
§ 185 Abs. 2 BGB ist auf die Unterwerfungserklärung nach §§ 800 Abs.1, 794 Abs.1 Nr. 5 ZPO entsprechend anzuwenden.*)
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IBRRS 2013, 2854
Prozessuales
BVerfG, Beschluss vom 21.11.2012 - 2 BvR 1858/12
1. Das Grundrecht aus Art. 2 II 1 GG verpflichtet auch die Vollstreckungsgerichte, bei der Auslegung und Anwendung der vollstreckungsrechtlichen Verfahrensvorschriften der Wertentscheidung des GG Rechnung zu tragen und die dem Schuldner in der Zwangsvollstreckung gewährleisteten Grundrechte zu berücksichtigen. In besonders gelagerten Einzelfällen kann dies dazu führen, dass die Vollstreckung aus einem vollstreckbaren Titel für einen gewissen, auch längeren Zeitraum einzustellen ist. Das gilt jedenfalls dann, wenn ein schwerwiegender Eingriff in das Grundrecht des Art. 2 II 1 GG konkret zu besorgen ist und eine an dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit orientierte Abwägung zwischen den widerstreitenden, grundrechtlich geschützten Interessen der an der Vollstreckung Beteiligten zu einem Vorrang der Belange des Schuldners führt.
2. § 765 a ZPO gebietet eine Entscheidung des Vollstreckungsgerichts über die Notwendigkeit von Vollstreckungsschutz, die es, auch und gerade soweit Leben und Gesundheit des Schuldners betroffen sind, nicht dem Gerichtsvollzieher überlassen darf, der die Zwangsvollstreckungsmaßnahme durchführt.
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IBRRS 2013, 2833
Prozessuales
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 13.05.2013 - 4 W 19/13
1. Der Umstand, dass der Gläubiger die Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde explizit auf die Beitreibung der noch nicht verjährten Zinsansprüche beschränkt, nimmt der Vollstreckungsgegenklage, die sich gegen die bereits verjährten Zinsansprüche richtet, nicht das Rechtsschutzbedürfnis (Anschluss an OLG Zweibrücken, Urt. v. 21.12.2012 - 7 U 16/12; OLG Nürnberg, Beschl. v. 15.11.2012 - 16 U 1600/12).*)
2. Der auf der notariellen Urkunde angebrachte Vermerk des Gläubigers, dass "eine Zwangsvollstreckung wegen bestimmter Zinsen nicht betrieben werden kann", erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 775 Nr. 4 ZPO.*)
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IBRRS 2013, 2728
Zwangsvollstreckung
BGH, Beschluss vom 06.06.2013 - V ZB 7/12
1. Meldet einer der in § 9 Nr. 2 ZVG genannten Rechtsinhaber sein Recht in dem Zwangsversteigerungsverfahren an, macht es aber auf Verlangen des Vollstreckungsgerichts nicht glaubhaft, wird er so behandelt, als wäre er nie Beteiligter im Sinne von § 9 Nr. 2 ZVG gewesen; sein Antrag auf Feststellung abweichender Versteigerungsbedingungen ist zurückzuweisen.*)
2. Ob das Vollstreckungsgericht eine Glaubhaftmachung verlangt, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen; dahingehende Auflagen kommen bei nachvollziehbaren Zweifeln an der Berechtigung oder der Ernsthaftigkeit der Anmeldung in Betracht, die sich auch erst im Verlauf des Verfahrens ergeben können.*)
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IBRRS 2013, 2696
Zwangsvollstreckung
BGH, Beschluss vom 26.06.2013 - XII ZB 19/13
Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Rechtsbeschwerdegericht kommt auch in einer Familienstreitsache nicht in Betracht, wenn der Schuldner es versäumt hat, vor dem Beschwerdegericht einen Antrag auf Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung nach § 120 Abs. 2 Satz 2 FamFG zu stellen (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 6. April 2011 XII ZR 111/10 FamRZ 2011, 884; vom 24. November 2010 XII ZR 31/10 NJW-RR 2011, 705; vom 4. Juni 2008 XII ZR 55/08 NJW-RR 2008, 1038; vom 6. Juni 2006 XII ZR 80/06 NJW-RR 2006, 1088 und vom 4. September 2002 XII ZR 173/02 NJW-RR 2002, 1650).*)
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IBRRS 2013, 2683
Leasing und Erbbaurecht
BGH, Urteil vom 20.06.2013 - IX ZR 310/12
Der Erstattungsanspruch des Mieters aus einer Betriebs- und Heizkostenabrechnung des Vermieters ist unpfändbar, wenn der Mieter Arbeitslosengeld II bezieht und die Erstattung deshalb im Folgemonat die Leistungen der Agentur für Arbeit für Unterkunft und Heizung des Hilfeempfängers mindert (im Anschluss an BSG, NZS 2013, 273).*)
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IBRRS 2013, 2592
Zwangsvollstreckung
BGH, Urteil vom 16.05.2013 - IX ZR 204/11
Versteigert ein Dritter auf Anordnung des Vollstreckungsgerichts und im Auftrag des Gerichtsvollziehers gepfändete Gegenstände, kann wegen des einbehaltenen Erlöses ein Anspruch des Vollstreckungsschuldners gegen den Dritten aus Eingriffskondiktion bestehen.*)
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IBRRS 2013, 2527
Zwangsvollstreckung
LG München I, Beschluss vom 09.03.2012 - 36 T 1621/12
Im Fall der Veräußerung von Wohnungseigentum kann der neue Eigentümer nicht auf Beseitigung der baulichen Veränderungen in Anspruch genommen werden, da eine Sonderrechtsnachfolge in Beseitigungsansprüche aus Handlungsstörungen nicht stattfindet. Der Eigentümer ist jedoch verpflichtet, die Beseitigung zu dulden. Gegen den Alt-Eigentümer kann aus einem Beseitigungstitel solange vollstreckt werden, bis eindeutig feststeht, dass der Erwerber nicht dulden wird und eine Abtretung der Duldungsansprüche der Eigentümergemeinschaft auf den Alt-Eigentümer nicht in Betracht kommt.
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IBRRS 2013, 2515
Zwangsvollstreckung
LG Hamburg, Beschluss vom 14.01.2013 - 307 T 2/13
1. Wenn der Räumungsgläubiger zwar über 2 Jahre nicht vollstreckt, jedoch den Ex-Mieter/Schuldner darauf hinweist, dass trotzdem kein neues Mietverhältnis begründet werden soll, so fehlt es schon am Umstandsmoment für eine Titel-Verwirkung. *)
2. Das Zeitmoment für eine Titel-Verwirkung ist i.d.R. erst nach Ablauf von 5 Jahren erfüllt.*)
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IBRRS 2013, 2413
Prozessuales
OLG Koblenz, Beschluss vom 18.06.2013 - 3 U 632/13
Im Berufungsverfahren kann eine angemessene Räumungsfrist auch dann gewährt werden, wenn sich die Mieter seit längerer Zeit auf die Räumung und Herausgabe einstellen konnten, ihnen aber nicht gelungen ist, sich Ersatzwohnraum zu beschaffen, dies aber kurzfristig in Aussicht steht und die Zahlung der Miete bzw. Nutzungsentschädigung gewährleistet ist.*)
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IBRRS 2013, 2384
Leasing und Erbbaurecht
LG Berlin, Urteil vom 18.06.2011 - 67 S 466/11
(ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2013, 2362
Zwangsvollstreckung
BGH, Beschluss vom 16.05.2013 - V ZB 24/12
Der in einem Zwangsversteigerungsverfahren namens eines Berechtigten von einem vollmachtlosen Vertreter gestellte Antrag, den Zuschlag wegen Nichterreichens der 7/10-Grenze zu versagen, kann von dem Berechtigten - sofern der Antrag nicht bereits wegen des Vollmachtsmangels zurückgewiesen worden ist -auch nach dem Schluss der Verhandlung über den Zuschlag mit rückwirkender Kraft genehmigt werden.*)
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IBRRS 2013, 2310
Zwangsvollstreckung
BGH, Beschluss vom 30.04.2013 - VII ZB 22/12
a) Ist nach dem deutschen internationalen Privat- und Zivilverfahrensrecht ausländisches Recht (hier: griechisches Recht) anzuwenden, hat der Tatrichter dieses gemäß § 293 ZPO von Amts wegen zu ermitteln.*)
b) Gibt die angefochtene Entscheidung keinen Aufschluss darüber, dass der Tatrichter seiner Pflicht zur Ermittlung ausländischen Rechts nachgekommen ist, ist davon auszugehen, dass eine ausreichende Erforschung des ausländischen Rechts verfahrensfehlerhaft unterblieben ist (Anschluss an BGH, Urteile vom 23. April 2002 - XI ZR 136/01, NJW-RR 2002, 1359, 1360; vom 26. Juni 2001 - XI ZR 241/00, BGHR ZPO § 293 Satz 2 Ermessen 14; vom 8. Mai 1992 - V ZR 95/91, NJW 1992, 3106, 3107).*)
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IBRRS 2013, 2248
Prozessuales
OLG Koblenz, Beschluss vom 07.06.2013 - 3 W 295/13
1. Eine zweite vollstreckbare Ausfertigung eines Titels kann nur erteilt werden, wenn der Gläubiger ein zusätzliches Interesse hieran hat und keine überwiegenden berechtigten Interessen des Schuldners entgegenstehen. Ein solches Interesse des Gläubigers kann bestehen, etwa bei Verlust der ersten Ausfertigung oder wenn sich anhand der Akten nicht feststellen lässt, ob der Gläubiger die erste Ausfertigung erhalten hat. Auch kann ein solches Interesse bestehen, wenn gleichzeitig an mehreren Orten in verschiedene Vermögenswerte des Schuldners vollstreckt werden soll.*)
2. Die berechtigten überwiegenden Interessen des Schuldners dürfen allerdings nicht verletzt bzw. gefährdet werden. Eine weitere vollstreckbare Ausfertigung ist nur in Ausnahmefällen zu erteilen (in Anknüpfung an OLG Celle, Beschluss vom 24.11.2008 - 4 W 149/08 - MDR 2009, 827 f.; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 07.12.1987 - 3 W 145/87 - JurBüro 1989, 869 f.). Von einem überwiegenden Schuldnerinteresse ist dann auszugehen ist, wenn die Gefahr einer Doppelvollstreckung begründet wird. Dem steht es gleich, wenn der Gläubiger im Rahmen einer vergleichsweisen Einigung mit dem Schuldner den Vollstreckungstitel herausgibt.*)
3. Im Verfahren nach § 733 ZPO kommt es nicht darauf an, ob die Herausgabe des Vollstreckungstitels unter Vorspiegelung falscher Tatsachen hervorgerufen wurde.*)
Volltext
IBRRS 2013, 2206
Immobilien
OLG Nürnberg, Beschluss vom 06.05.2013 - 15 W 494/13
Wird der einer im Grundbuch eingetragenen Auflassungsvormerkung zu Grunde liegende Anspruch verpfändet, bedarf es bei einem in einem Sanierungsgebiet gelegenen Grundstück zur Eintragung des Pfändungsvermerks nach § 144 Abs. 2 Nr. 2, 3 BauGB der Zustimmung der Gemeinde.*)
Volltext
IBRRS 2013, 2203
Immobilien
BGH, Urteil vom 15.05.2013 - XII ZR 115/11
Durch die Beschlagnahme im Rahmen der Zwangsverwaltung endet die vom Grundstückseigentümer an eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Gesellschafterbeitrag gewährte Nutzungsüberlassung.*)
Volltext
IBRRS 2013, 2169
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 11.04.2013 - I ZB 61/12
1. Ein Vollstreckungstitel, durch den der Schuldner zur Räumung eines Hauses verurteilt worden ist, bei dem ein Raum aufgrund eines Durchbruchs einen Teil des Nachbarhauses mitumfasst, ist nicht unbestimmt, wenn der Gerichtsvollzieher mit allgemein zugänglichen Hilfsmitteln (etwa Bauplänen) und unter Heranziehung von sachkundigen Hilfspersonen klären kann, was zu dem zu räumenden Haus gehört.*)
2. Der Schuldner kann im Verfahren der Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO nicht den Einwand erheben, ein Titel zur Räumung eines Hauses sei eine Verurteilung zu einer nach Art. 13 GG unzulässigen Teilräumung der Wohnung.*)
Volltext
IBRRS 2013, 2136
Immobilien
BGH, Urteil vom 25.04.2013 - IX ZR 30/11
1. Vollstreckt ein absonderungsberechtigter Gläubiger im Wege der Zwangsverwaltung nach Titelumschreibung gegen den Insolvenzverwalter in weiterhin selbstgenutztes Wohneigentum eines Insolvenzschuldners, kann der Besitzergreifung des Zwangsverwalters das Recht des Schuldners entgegengehalten werden, ihm die für seinen Hausstand unentbehrlichen Räume unentgeltlich zu belassen.*)
2. Ist der weitere Gebrauch des selbst genutzten Wohneigentums dem Insolvenzschuldner von der Gläubigerversammlung oder dem Insolvenzverwalter nicht gestattet worden, obliegt allein dem Insolvenzverwalter, die Inbesitznahme des Wohneigentums für die Insolvenzmasse gegenüber dem Insolvenzschuldner durchzusetzen. Der Insolvenzverwalter als Verfahrensschuldner hat dann dem Zwangsverwalter auf Verlangen den Besitz an dem Wohneigentum zu verschaffen.*)
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IBRRS 2013, 2083
Zwangsvollstreckung
BGH, Beschluss vom 29.04.2013 - VII ZB 14/12
Ansprüche nach § 51a GmbHG sind nicht pfändbar.*)
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