Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
1186 Entscheidungen insgesamt
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IBRRS 2016, 0265
Zwangsvollstreckung
BGH, Beschluss vom 02.12.2015 - VII ZB 36/13
Die Bezeichnung einer in Baden-Württemberg ansässigen Drittschuldner "Sparkasse Schwarzwald-Baar, Gerberstraße 45, 78050 Villingen-Schwenningen" ist hinreichend bestimmt. Es bedarf auch für die Zustellung des Pfändungsbeschlusses keiner Angaben über das zur Vertretung berechtigte Organ und die Mitglieder des Vertretungsorgans.*)
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IBRRS 2016, 0134
Zwangsvollstreckung
VerfG Brandenburg, Beschluss vom 06.01.2016 - VerfBbg 88/15
Die Gefahr der Obdachlosigkeit begründet für sich allein keinen Anspruch auf Aussetzung einer Zwangsräumung, sondern nur auf Unterbringung.*)
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IBRRS 2016, 0101
Zwangsvollstreckung
LG Hamburg, Beschluss vom 01.07.2015 - 328 T 7/15
1. Gemäß Art. 23 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 werden sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang IX der Verordnung aufgeführten Personen, Organisationen und Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, eingefroren.
2. Von der Wirkung des Einfrierens ist auch die Verwertung einer Grundschuld erfasst, so dass ein Zwangsversteigerungsverfahren derzeit nicht betrieben werden kann.
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IBRRS 2016, 0118
Zwangsvollstreckung
BGH, Beschluss vom 02.12.2015 - VII ZB 42/14
Schließen Gläubiger und Schuldner im Rahmen der Zwangsvollstreckung ohne Einverständnis des Drittschuldners eine Ratenzahlungsvereinbarung, in der sich der Gläubiger gegenüber dem Schuldner verpflichtet, die Kontopfändung einstweilen auszusetzen, kommt eine gerichtliche Anordnung gegenüber dem Drittschuldner mit dem Inhalt, dass der Schuldner über die vom Gläubiger durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gepfändete und zur Einziehung überwiesene Forderung vereinbarungsgemäß vorläufig bis zu einem vom Gläubiger erklärten Widerruf oder der Zustellung einer anderweitigen Pfändung eines nachrangigen Gläubigers verfügen kann, nicht in Betracht.*)
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Online seit 2015
IBRRS 2015, 3337
Handels- und Gesellschaftsrecht
BGH, Beschluss vom 19.11.2015 - V ZB 202/14
Bei der Vollstreckung in das Grundstück einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gelten die (noch) im Grundbuch eingetragenen (bisherigen) Gesellschafter grundsätzlich auch dann in entsprechender Anwendung von § 1148 Satz 1, § 1192 Abs. 1 BGB als Gesellschafter der Schuldnerin, wenn diese durch den Tod eines eingetragenen Gesellschafters aufgelöst worden ist.
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IBRRS 2015, 3336
Insolvenz und Zwangsvollstreckung
BGH, Beschluss vom 19.11.2015 - V ZB 201/14
Bei der Vollstreckung in das Grundstück einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gelten die (noch) im Grundbuch eingetragenen (bisherigen) Gesellschafter grundsätzlich auch dann in entsprechender Anwendung von § 1148 Satz 1, § 1192 Abs. 1 BGB als Gesellschafter der Schuldnerin, wenn diese durch den Tod eines eingetragenen Gesellschafters aufgelöst worden ist.*)
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IBRRS 2015, 3229
Zwangsvollstreckung
BGH, Beschluss vom 15.10.2015 - V ZB 62/15
1. Eine Vollstreckung ist trotz Vorlage urkundlicher Nachweise im Sinne des § 775 Nr. 4 ZPO fortzusetzen, wenn der Gläubiger eine Befriedigung oder die Stundung der titulierten Forderung bestreitet.*)
2. Der Schuldner muss in diesem Fall seine materiell-rechtlichen Einwendungen mit der Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO geltend machen.*)
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IBRRS 2015, 3173
Zwangsvollstreckung
LG Hamburg, Beschluss vom 02.03.2015 - 325 T 147/14
Wird ein Vergleich, der der Höhe nach noch nicht bestimmt ist, durch einen weiteren Vergleich konkretisiert, ist er in Verbindung mit dem konkretisierenden Vergleich vollstreckungsfähig.
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IBRRS 2015, 3326
Insolvenz und Zwangsvollstreckung
BGH, Urteil vom 15.10.2015 - IX ZR 44/15
1. Der Zwangsverwalter ist nicht verpflichtet, mögliche dingliche Rechte Dritter an einem unter Zwangsverwaltung gestellten Grundstück durch Einsichtnahme in das Grundbuch zu ermitteln; diese Pflicht ergibt sich auch nicht aus seiner Verpflichtung zur Erstattung des Erstberichts nach der Inbesitznahme.*)
2. Beruft sich der unmittelbare Besitzer eines unter Verwaltung gestellten Grundstücks erst nach Beginn der Zwangsverwaltung auf das Bestehen dinglicher Rechte, hat der Zwangsverwalter das Vollstreckungsgericht unverzüglich hierüber zu unterrichten.*)
3. Die Nichteinlegung der Erinnerung gegen die Anordnung der unbeschränkten Zwangsverwaltung durch Inhaber dinglicher Rechte kann deren Mitverschulden an dem ihnen durch die Zwangsverwaltung entstehenden Schaden begründen; dasselbe gilt, wenn sie diese Rechte nicht unverzüglich gegenüber dem Zwangsverwalter geltend machen.*)
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IBRRS 2015, 3058
Zwangsvollstreckung
AG Wiesbaden, Urteil vom 21.05.2015 - 92 C 1677/15
Voraussetzung für den Erlass einer Räumungsverfügung gegen einen Dritten gemäß § 940a Abs. 2 ZPO ist, dass der Dritte Besitzer der Wohnung ist. Nach herrschender Meinung besteht ein selbständiges Besitzrecht weder des minderjährigen noch des volljährigen Kindes eines Mieters.
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IBRRS 2015, 3069
Zwangsvollstreckung
BGH, Beschluss vom 04.11.2015 - VII ZB 22/15
Bietet das Antragsformular gemäß Anlage 2 zu § 2 Satz 1 Nr. 2 ZVFV hinsichtlich der Forderungsaufstellung eine vollständige Eintragungsmöglichkeit, ist ausschließlich das vorgegebene Formular zu nutzen.*)
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IBRRS 2015, 3041
Zwangsvollstreckung
OVG Sachsen, Urteil vom 26.06.2015 - 5 A 706/13
Eine verrentete Beitragsschuld ist bei der Zwangsversteigerung höchstens mit der laufenden Rate und den Raten für die beiden zurückliegenden Jahre zum geringsten Gebot anzumelden, wenn ein Grundschuld- oder Hypothekengläubiger die Vollstreckung betreibt. Künftige Raten sind beim geringsten Gebot nicht zu berücksichtigen und erlöschen mithin auch nicht durch den Zuschlag. Für sie haftet der Erwerber mit dem erworbenen Grundstück unabhängig von der Zwangsversteigerung.)*
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IBRRS 2015, 3045
Zwangsvollstreckung
OVG Sachsen, Beschluss vom 18.03.2014 - 5 A 651/12
1. Eine öffentliche Last gemäß § 24 SächsKAG stellt ein Recht an einem Grundstück dar, das im Rahmen der Zwangsversteigerung des Grundstücks durch den Zuschlag gemäß § 91 Abs. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 Satz 2 ZVG erlischt, wenn es mangels rechtzeitiger Anmeldung bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt wurde, ohne dass es darauf ankommt, ob die Anmeldung verschuldet oder unverschuldet unterlassen wurde.
2. Die Rechtsprechung, wonach öffentliche Baulasten nach dem Bauordnungsrecht der Länder in der Zwangsversteigerung selbst dann nicht erlöschen, wenn sie bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt worden sind, kann nicht auf die gemäß § 24 SächsKAG entstehenden öffentlichen Lasten übertragen werden.
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IBRRS 2015, 2997
Gewerberaummietrecht
KG, Beschluss vom 13.07.2015 - 8 U 15/15
1. Zur Frage eines Selbsthilferechts des Vermieters gemäß § 562b BGB durch Zuparken der Grundstückszufahrt.*)
2. Zur Unpfändbarkeit der Betriebsmittel einer Kfz-Werkstatt gemäß § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO.*)
3. Auch einfache Büromöbeln und sonstige Werkstatteinrichtungen, die für den Betrieb einer Kfz-Werkstatt unerlässlich sind, dürfen nicht vom Vermieter gepfändet werden.
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IBRRS 2015, 3032
Insolvenz und Zwangsvollstreckung
BGH, Beschluss vom 16.09.2015 - VIII ZR 135/15
Der Wert der Beschwer in einer Streitigkeit über das Bestehen eines Mietverhältnisses mit einem unbestimmten Dauer bemisst sich nach dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der Nettomiete.
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IBRRS 2015, 2768
Zwangsvollstreckung
BGH, Beschluss vom 09.09.2015 - VII ZB 17/13
1. Im Erinnerungsverfahren nach § 732 Abs. 1 ZPO ist bei einer von einem Notar erteilten Vollstreckungsklausel der Umfang einer der notariellen Urkunde beigefügten Vollmacht zu prüfen.
2. Bei der Auslegung einer (Vollmachts-)Urkunde ist nicht nur auf den Wortlaut abzustellen. Die gewählten Formulierungen sind vielmehr in ihrem Zusammenhang zu würdigen.
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IBRRS 2015, 2710
Zwangsvollstreckung
AG Bremen, Urteil vom 30.04.2015 - 5 C 135/15
Angesichts der besonderen Bedeutung der Wohnung und der bei einer Räumung im einstweiligen Verfügungsverfahren nach § 940a ZPO eintretenden Vorwegnahme der Hauptsache muss die konkrete Gefährdung für Leib oder Leben des Antragsstellers oder Dritter nicht unerheblich sein. Bloße Befürchtungen oder Angst reichen nicht aus. Harmlose Gefährdungen reichen für eine Räumungsverfügung ebenfalls nicht aus, insbesondere, wenn ihr Provokationen durch den Antragssteller vorausgegangen sind.
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IBRRS 2015, 2689
Zwangsvollstreckung
OLG Brandenburg, Urteil vom 24.03.2015 - 3 U 128/11
Die Prozessführungsbefugnis des Zwangsverwalters wirkt jedenfalls in solchen Fällen fort, in denen das Zwangsverwaltungsverfahren nicht wegen Antragsrücknahme (§ 161 Abs. 4 ZVG) oder der vollständigen Befriedigung des Gläubigers (§ 161 Abs. 2 ZVG) aufgehoben wurde, sondern weil das Grundstück in der Zwangsverwaltung zugeschlagen worden ist und der die Zwangsverwaltung betreibende Gläubiger zu diesem Zeitpunkt noch nicht vollständig befriedigt worden ist.
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IBRRS 2015, 2654
Zwangsvollstreckung
LG Berlin, Beschluss vom 28.05.2015 - 63 T 22/15
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung nach § 940a Abs. 2 ZPO liegen nicht vor, wenn der Verfügungskläger bereits im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz Kenntnis vom Besitzerwerb des Verfügungsbeklagten hat.
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IBRRS 2015, 2634
Zwangsvollstreckung
OLG München, Beschluss vom 10.09.2015 - 34 Wx 256/15
1. Zum Rechtsschutz bei Eintragung einer Zwangshypothek.*)
2. Zur Wirksamkeit vollstreckbarer Urteilsausfertigungen bei "stark abgeschliffener" Unterschrift der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle.*)
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IBRRS 2015, 2633
Grundbuchrecht
OLG München, Beschluss vom 09.09.2015 - 34 Wx 260/15
(Fehlende) Voraussetzungen für die Eintragung einer Zwangshypothek aufgrund eines Titels gegen einen Miterben an einem zum Nachlass der Erbengemeinschaft gehörenden Grundeigentum, wenn die Auseinandersetzung bisher nicht vollzogen ist.*)
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IBRRS 2015, 2635
Grundbuchrecht
OLG München, Beschluss vom 08.09.2015 - 34 Wx 237/15
1. Zum Rechtsschutz im Grundbuchverfahren, wenn eine Zwangshypothek aufgrund Ersuchens einer Behörde (Finanzamt) eingetragen worden ist.*)
2. Nach Eintragung einer Zwangssicherungshypothek auf Ersuchen des Finanzamts kommt im Beschwerdeverfahren die Anordnung einer Maßnahme nach § 53 Abs. 1 GBO auch dann nicht in Betracht, wenn der Schuldner belegt, dass ihm schon vor der Antragstellung Vollstreckungsaufschub gewährt worden ist.*)
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IBRRS 2015, 2569
Zwangsvollstreckung
OLG München, Beschluss vom 06.08.2015 - 9 W 1342/15 Bau
1. Die Gründung einer Gesellschaft, selbst im Ausland, begründet für sich genommen keinen Arrestgrund, weil hierin kein Beseiteschaffen oder Verschleudern des im Inland befindlichen Vermögens gesehen werden kann.
2. Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens an sich begründet zwar einen Verdacht einer Straftat, jedoch keinen Nachweis.
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IBRRS 2015, 2511
Wohnraummietrecht
LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 11.08.2015 - 2-11 S 103/15
Ein Antrag auf Verlängerung der Räumungsfrist ist als unzulässig zu verwerfen, wenn er nicht spätestens zwei Wochen vor Ablauf der Räumungsfrist gestellt wurde.
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IBRRS 2015, 2451
Zwangsvollstreckung
OLG Hamm, Urteil vom 24.06.2015 - 30 U 155/14
1. Eine Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO kann auch auf den Wegfall von Nebenkostenvorauszahlungsforderungen durch Eintritt der Abrechnungsreife nach der letzten mündlichen Verhandlung gestützt werden.*)
2. Zur Tilgungsreihenfolge gemäß § 366 Abs. 2, § 367 BGB bei Bestehen mehrerer Vollstreckungstitel.*)
IBRRS 2015, 2443
Zwangsvollstreckung
AG Hanau, Beschluss vom 06.08.2015 - 34 C 223/15
1. Ein Mietaufhebungsvertrag ist als Spiegelbild eines entgeltlichen Mietvertrages zu sehen. Begründet ersterer die entgeltliche Leistung des Vermieters, die Zurverfügungsstellung der Mietsache, hebt der Aufhebungsvertrag diese Pflichten auf.
2. § 312 Abs. 2 Nr. 1b BGB geht nicht vor § 312g Abs. 2 Nr. 13 BGB und ist ebenso von der Ausschlussbestimmung des Widerrufsrechts des § 312g Abs. 2 Nr. 13 BGB erfasst.
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IBRRS 2015, 2439
Zwangsvollstreckung
LG Tübingen, Beschluss vom 30.07.2015 - 5T 97/14 und 5T 100/14
Liegt ein Anerkenntnisurteil vor, erfolgt die Verurteilung des Beklagten allein aufgrund seines Anerkenntnisses, nicht aufgrund einer Prüfung der Berechtigung des Anspruchs anhands des Vortrags und der Unterlagen durch einen Richter.
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IBRRS 2015, 2315
Zwangsvollstreckung
OLG Koblenz, Beschluss vom 23.02.2015 - 5 W 106/15
1. Kommt der Schuldner seiner Verpflichtung nicht nach, den Gläubiger vom Anspruch eines Dritten freizustellen, kann der Berechtigte zur Selbstvornahme dahin ermächtigt werden, entsprechend § 264 BGB seinerseits den Dritten mit Geldern zu befriedigen, die der Schuldner in entsprechender Anwendung von § 887 Abs. 2 ZPO vorschießen muss.*)
2. Der Einwand, der Anspruch des Dritten sei (teilweise) noch nicht fällig, ist unerheblich, solange der Schuldner hinsichtlich des nicht fälligen Teils keine Sicherheit stellt.*)
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IBRRS 2015, 2219
Grundbuchrecht
OLG München, Beschluss vom 09.06.2015 - 34 Wx 157/15
1. Zulässigkeit einer nur mit Verfahrensfehlern begründeten Grundbuchbeschwerde.*)
2. Beinhaltet der Vollstreckungstitel als Gläubigerin eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, ohne (zweifelsfrei) sämtliche Gesellschafter auszuweisen, eignet sich dieser nicht zur Eintragung einer Zwangshypothek. Weil es häufig absehbar sein dürfte, dass die Behebung des Mangels durch Titelberichtigung im Erkenntnisverfahren in angemessener Frist nicht möglich ist, wird es meist ermessensfehlerfrei sein, nach entsprechender Gehörsgewährung den Eintragungsantrag ohne Zwischenverfügung zurückzuweisen.*)
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IBRRS 2015, 2167
Zwangsvollstreckung
BGH, Beschluss vom 11.06.2015 - V ZB 160/14
Bei einem Widerspruch gegen den Teilungsplan wird die Monatsfrist gemäß § 115 Abs. 1 Satz 2 ZVG i.V.m. § 878 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur gewahrt, wenn der Widersprechende dem Vollstreckungsgericht innerhalb der Frist die Klageeinreichung (also die Fertigung der Klageschrift und deren Eingang bei Gericht) sowie das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zustellung nachweist; als Nachweis der Klageeinreichung reicht es aus, wenn entweder eine mit einem anwaltlichen Beglaubigungsvermerk und der Eingangsbestätigung des Prozessgerichts versehene Kopie der Klageschrift eingereicht oder das genaue Aktenzeichen des Verfahrens mitgeteilt wird.*)
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IBRRS 2015, 2127
Zwangsvollstreckung
BGH, Urteil vom 19.12.2014 - V ZR 82/13
1. Pauschale Unterwerfungserklärungen sind mit dem Konkretisierungsgebot des § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO unvereinbar.*)
2. Der Verstoß gegen das Konkretisierungsgebot führt zur Unwirksamkeit der Unterwerfungserklärung. Sie kann mit der prozessualen Gestaltungsklage analog § 767 ZPO (Titelgegenklage) geltend gemacht werden.*)
3. Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung einer Urkunde mit einer Unterwerfungserklärung kann analog § 371 BGB auch verlangt werden, wenn die Unterwerfungserklärung unwirksam und die Zwangsvollstreckung deshalb insgesamt endgültig unzulässig ist.*)
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IBRRS 2015, 2111
Zwangsvollstreckung
BGH, Beschluss vom 24.06.2015 - IV ZR 248/14
Macht der Geschädigte seinen Anspruch nach rechtskräftigem Urteil im Haftpflichtprozess aufgrund eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers geltend, so sind zugleich geltend gemachte Kosten des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses dem Streitwert nicht hinzuzurechnen; sie bleiben als Nebenforderung außer Betracht (Fortführung des Senatsurteils vom 21.01.1976 - IV ZR 123/74).*)
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IBRRS 2015, 1961
Zwangsvollstreckung
BGH, Beschluss vom 23.04.2015 - VII ZB 65/12
Der Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte umfasst auch Einkünfte aus einer Untervermietung (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 26.06.2014 - IX ZB 88/13, NJW-RR 2014, 1197 = Rpfleger 2014, 687 = IBRRS 2014, 2081).*)
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IBRRS 2015, 1914
Zwangsvollstreckung
LG Berlin, Beschluss vom 10.12.2014 - 65 T 285/14
Für eine Verlängerung der Räumungsfrist hat der ehemalige Mieter darzulegen, auf welche Wohnungen er sich wann genau wie beworben hat, und aus welchem Grund jeweils ein Mietvertrag nicht zustande gekommen ist. Die Einreichung einer Vielzahl von Telefonnummern oder Adressen mit entsprechenden Streichungen und Randbemerkungen reicht nicht.
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IBRRS 2015, 1911
Zwangsvollstreckung
AG Mannheim, Beschluss vom 04.03.2015 - 652 M 159/15
1. Allein die Tatsache, dass sich eine Zwangsräumung ungünstig auf die psychische Stabilität des Schuldners auswirken könnte, reicht für das Vorliegen einer sittenwidrigen Härte nicht aus.
2. Für die Fristberechnung wird der Tag, in den das Ereignis - hier die Zwangsräumung - fällt, nicht mit berechnet. Dies gilt auch für rückwärts zu berechnende Fristen.
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IBRRS 2015, 1892
Zwangsvollstreckung
OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.01.2015 - 20 W 264/14
Hessische Gemeinden ohne eigene Vollziehungsbeamte oder Vollstreckungsstellen im Sinne des § 16 Abs. 2 HessVwVG sind als Gläubiger berechtigt, zur Vollstreckung ausstehender kommunaler Abgaben selbst bei dem Grundbuchamt das Ersuchen auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek zu stellen.*)
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IBRRS 2015, 1897
Zwangsvollstreckung
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.03.2015 - 3 Wx 41/15
1. Die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek erfordert die Vorlage der vollstreckbaren Ausfertigung eines auf eine fällige Forderung (hier: Darlehensrückzahlungsverpflichtung) lautenden Vollstreckungstitels.*)
2. Verpflichtet sich der Schuldner in einer notariellen Urkunde, ein Darlehen zu einem künftigen Fälligkeitstermin ("Wirkung ab 01.05.2016") zurückzuzahlen und unterwirft er sich in der Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen, so verbietet sich eine über den Wortlaut hinaus gehende Auslegung der Unterwerfungserklärung im Sinne einer vorzeitigen Fälligkeit (hier: mit Blick auf den Ausspruch einer im Vertrag vorgesehenen außerordentliche Kündigung seitens des Gläubigers wegen wesentlicher Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners).*)
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IBRRS 2015, 0973
Wohnraummietrecht
LG Verden, Beschluss vom 20.03.2015 - 2 T 23/15
Wird der Mieter einer von einer Zwangsverwaltung betroffenen Wohnung bei der Inbesitznahme nicht angetroffen, kann der Zwangsverwalter die im Haus lebenden und anwesenden Familienmitglieder informieren. Die Kenntnis seiner Ehefrau muss sich der Mieter dann zurechnen lassen, da diese im gleichen Haushalt lebt und somit als Empfangsvertreterin anzusehen ist.
IBRRS 2015, 0980
Zwangsvollstreckung
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.01.2015 - OVG 9 S 44.14
1. Wird ein Schmutzwasserbeitrag als öffentliche Last eines Grundstückes durch die aufschiebende Wirkung einer Klage akut vom Rangverlust bedroht, kann ausnahmsweise der Vollzug des erstinstanzlichen Beschlusses, in der die aufschiebende Wirkung angeordnet wurde, ausgesetzt werden.
2. Die dann mögliche Eintragung des Sperrvermerks wegen einer vollstreckungsrechtlichen Grundstücksbeschlagnahme kann mit dem Makel verbunden sein, dass der Eigentümer die Forderung nicht bedienen kann oder will. Dieser Nachteil wiegt aber weniger schwer als der mögliche Rangverlust.
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IBRRS 2015, 0972
Wohnraummietrecht
AG Stolzenau, Beschluss vom 08.01.2015 - 3 C 316/14
Wird der Mieter einer von einer Zwangsverwaltung betroffenen Wohnung bei der Inbesitznahme nicht angetroffen, kann der Zwangsverwalter die im Haus lebenden und anwesenden Familienmitglieder informieren. Die Kenntnis seiner Ehefrau muss sich der Mieter dann zurechnen lassen, da diese im gleichen Haushalt lebt und somit als Empfangsvertreterin anzusehen ist.
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IBRRS 2015, 0818
Zwangsvollstreckung
LG Kleve, Beschluss vom 24.11.2014 - 4 T 500/14
1. Vor der Entscheidung des Vollstreckungsschutzantrages nach § 765 a ZPO hat das Gericht die zuständigen Behörden zwingend über die behauptete Selbstmordgefahr zu informieren, um diesen zu ermöglichen, geeignete Maßnahmen zum Schutz des Lebens des Schuldners zu ergreifen.*)
2. Sobald der Schuldner aufgrund dieser Maßnahmen geschlossen untergebracht ist, entfällt in aller Regel die Notwendigkeit, den Zuschlag zu versagen bzw. die Vollstreckung einzustellen.*)
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IBRRS 2015, 0717
Prozessuales
OLG München, Beschluss vom 05.03.2015 - 34 AR 35/15
1. Im Fall notarieller Zwangsvollstreckungsunterwerfung ist für die gerichtliche Androhung der Zwangsvollstreckung das Amtsgericht am Sitz des Notars zuständig. Bei einer wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsverpflichtung gelten die besonderen Zuständigkeitsvorschriften des UWG hierfür nicht (Anschluss an OLG Düsseldorf, 05.09.2014 - 20 W 93/14).*)
2. Ausnahmsweise fehlende Bindung eines Verweisungsbeschlusses, der einhellige obergerichtliche Rechtsprechung übergeht.*)
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IBRRS 2015, 0674
Zwangsvollstreckung
AG Charlottenburg, Beschluss vom 07.04.2014 - 32 M 8042/14
1. Die Durchführung der Räumungsvollstreckung (hier: Hotelgebäude) darf der Gerichtsvollzieher nicht allein unter Hinweis auf einen vorgelegten Untermietvertrag ablehnen. Er muss sich vor Ort ein Bild davon machen, ob der im Titel bzw. in der Vollstreckungsklausel benannte Schuldner tatsächlich Besitzer der zu räumenden Einheit ist oder nicht.
2. Die Existenz eines Untermietvertrags stellt noch kein hinreichendes Indiz für den Vollzug eines Besitzwechsels dar.
3. Ergeben sich nach den tatsächlichen Verhältnissen vor Ort keine hinreichenden Indizien dafür, dass der als "Untermieter" Benannte tatsächlich Besitzer der Räume ist, muss dieser sein der Vollstreckung entgegenstehendes Besitzrecht im Rechtsbehelfsverfahren geltend machen.
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IBRRS 2015, 0672
Insolvenz und Zwangsvollstreckung
BGH, Beschluss vom 23.10.2014 - I ZB 82/13
Kosten einer vor dem 01.05.2013 begonnenen Räumung im Sinne von § 885a Abs. 1 ZPO sind keine Kosten der Zwangsvollstreckung nach § 788 Abs. 1 ZPO. Auf diese Räumungskosten ist die Vorschrift des § 885a Abs. 7 ZPO nicht anwendbar.*)
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IBRRS 2015, 0623
Prozessuales
LG Hannover, Beschluss vom 12.11.2014 - 8 T 46/14
Der Vermieter darf aus einem gegen den Hauptmieter erstrittenen Räumungstitel die Zwangsvollstreckung auch gegen Dritte betreiben, wenn der (angebliche) Untermietvertrag heimlich, also ohne Billigung des Vermieters abgeschlossen wurde, der Mieter über einen längeren Zeitraum keine Miete mehr zahlt und den Vermieter im Räumungsprozess auf die vollstreckungsrechtlich bedeutsame Position der vorgeblichen Untermieter nicht hingewiesen hat.
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IBRRS 2015, 0570
Prozessuales
VG Lüneburg, Urteil vom 26.02.2014 - 2 A 220/13
1. Nach § 56 S. 2 ZVG trägt der Ersteher vom Zuschlag in der Zwangsversteigerung an die Lasten des Grundstücks. Dies setzt jedoch voraus, dass solche Lasten nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (hier: GrStG) für den Ersteher tatsächlich entstanden sind.
2. Der Voreigentümer des zwangsversteigerten Grundstücks bleibt Schuldner der Grundsteuer für das gesamte Jahr, §§ 9,10 GStG. Eine Zurechnungsfortschreibung des Einheitswerts auf den Erwerber kann erst auf den Beginn des Kalenderjahres, das auf die Änderung folgt, vorgenommen werden.
3. Eine persönliche Haftung des Erwerbers, der das Grundstück im Wege der Zwangsversteigerung erworben hat, scheidet gem. § 11 Abs. 2 Satz 2 GrStG aus.
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IBRRS 2015, 0395
Zwangsvollstreckung
OLG Koblenz, Beschluss vom 10.04.2014 - 1 U 56/11
Kann der Nachweis der wirksamen (Partei-)Zustellung des Vollstreckungsbescheids an die Beklagte nicht erbracht werden, geht dies zu Lasten des Klägers (objektive Beweislast).
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IBRRS 2015, 0441
Zwangsvollstreckung
OLG Dresden, Urteil vom 05.11.2014 - 13 U 408/14
1. Der Zwangsverwalter ist unabhängig von Weisungen des Vollstreckungsschuldners und des Gläubigers. Er unterliegt bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben nur den Vorgaben des Vollstreckungsgerichts.
2. Aufgabe des Zwangsverwalters ist die Verwaltung des Grundstücks des Vollstreckungsschuldners zum Zwecke der Befriedigung des Vollstreckungsgläubigers. Im Rahmen dessen hat er die Mietforderungen bei der Schuldnerin kraft seines ihm durch Hoheitsakt übertragenen Amtes einzuziehen. Nach Aufhebung der Zwangsverwaltung geht die Verwaltungs- und Nutzungsbefugnis wieder auf den Grundstückseigentümer über.
3. Der Grundpfandrechtsgläubiger hat zu keinem Zeitpunkt einen von ihm selbst durchsetzbaren Anspruch gegen den Mieter auf Zahlung der Miete.
4. Der die Zwangsverwaltung betreibende Grundpfandrechtsgläubiger ist nach Aufhebung der Zwangsverwaltung nicht Anfechtungsgegner hinsichtlich der von Dritten an den Zwangsverwalter geleisteten Zahlungen.
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IBRRS 2015, 0394
Zwangsvollstreckung
LG Berlin, Beschluss vom 16.12.2014 - 67 T 217/14
Zur Behandlung rechtsmissbräuchlicher Ablehnungs- und sonstiger Gesuche in einem dem besonderen Beschleunigungsgebot des § 272 Abs. 4 ZPO unterliegenden Räumungsverfahren.*)
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IBRRS 2015, 0393
Zwangsvollstreckung
LG Berlin, Beschluss vom 16.12.2014 - 67 T 130/14
Zur Behandlung rechtsmissbräuchlicher Ablehnungs- und sonstiger Gesuche in einem dem besonderen Beschleunigungsgebot des § 272 Abs. 4 ZPO unterliegenden Räumungsverfahren.*)
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