Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
6383 Entscheidungen insgesamt
Online seit heute
IBRRS 2026, 0199
Wohnungseigentum
LG München I, Urteil vom 03.07.2025 - 36 S 1486/24 WEG
ohne amtliche Leitsätze
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Online seit 23. Januar
IBRRS 2026, 0108
Wohnungseigentum
AG Hannover, Urteil vom 17.12.2025 - 480 C 6084/25
Wenn weder die Verwaltung noch die Gemeinschaft einer WEG überprüfen können, ob und in welchem Umfang Videoaufzeichnungen eines digitalen Türspions gespeichert oder übertragen werden, entsteht ein unzulässiger Überwachungsdruck.*)
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Online seit 16. Januar
IBRRS 2025, 3271
Wohnungseigentum
AG München, Urteil vom 28.02.2024 - 1295 C 13985/23 WEG
Die unterbliebene Einladung eines Wohnungseigentümers zu einer Eigentümerversammlung führt regelmäßig nur zur Anfechtbarkeit der in der Versammlung gefassten Beschlüsse, nicht aber zu deren Nichtigkeit.
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Online seit 15. Januar
IBRRS 2026, 0062
Wohnungseigentum
LG Itzehoe, Urteil vom 26.04.2024 - 11 S 31/23
1. Ist in der Teilungserklärung nicht nur die Kostenlast, sondern auch die Erhaltungslast auf die jeweiligen Sondereigentümer übertragen worden, ist der Wohnungseigentümergemeinschaft die entsprechende Verwaltungskompetenz entzogen.
2. Wird die Erhaltungslast für bestimmte Teile des gemeinschaftlichen Eigentums (z.B. Balkone, Terrassen, Veranden) auf einzelne Eigentümer überwälzt, fehlt es für einen Beschluss über entsprechende Erhaltungsmaßnahmen an einer Beschlusskompetenz.
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Online seit 14. Januar
IBRRS 2026, 0061
Wohnungseigentum
AG Wolfratshausen, Urteil vom 26.04.2024 - 1 C 577/23 WEG
Ein Beschluss, wonach die Installation fachgerecht und nach den allgemein "anerkannten Regeln der Technik" zu erfolgen hat, ist hinreichend bestimmt.
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Online seit 13. Januar
IBRRS 2025, 3305
Prozessuales
OLG Schleswig, Urteil vom 29.10.2025 - 12 U 23/25
1. Klagen, die das Gemeinschaftseigentum betreffen, sind grundsätzlich gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft zu richten, nicht gegen einzelne Miteigentümer.
2. Auch Nachbarrechte wie das Notwegerecht nach § 917 BGB fallen unter § 9a Abs. 2 WEG.
3. Auch schon vor Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes hat der BGH entschieden, dass das Notwegerecht nur einheitlich geltend gemacht werden kann.
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IBRRS 2025, 3273
Wohnungseigentum
AG Frankenthal, Urteil vom 28.03.2024 - 3a C 249/21
1. Fehler in der vom Verwalter vorgelegten Jahresabrechnung können eine Anfechtung des Beschlusses über die Einforderung von Nachschüssen oder die Anpassung von Vorschüssen grundsätzlich nur dann begründen, wenn sie sich auf die Höhe der Zahlungspflichten der Wohnungseigentümer, also auf die von ihnen zu leistenden Nachschüsse oder den Umfang der Anpassung der beschlossenen Vorschüsse auswirken.
2. Der Vermögensbericht als solcher ist überhaupt nicht mehr Gegenstand der Beschlussfassung über die von den Eigentümern zu zahlenden Nachschüsse bzw. über die Anpassung der Vorschüsse, so dass eine fehlerhafte Darstellung der Instandhaltungsrücklage und der Inhalt des Vermögensberichtes nicht zur Anfechtung des Beschlusses berechtigen.
3. Lehnt die Gemeinschaft die Ergreifung von Schadensersatzansprüchen gegen die Hausverwaltung aufgrund Arbeiten am Entwässerungssystem ab, obwohl diese Arbeiten geltendem Recht widersprechen und dies aus einen (teureren) Vergleichsangebot ersichtlich ist, widerspricht dies ordnungsmäßiger Verwaltung.
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Online seit 8. Januar
IBRRS 2026, 0003
Prozessuales
BayObLG, Beschluss vom 20.11.2025 - 102 AR 119/25
1. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO unterfällt in entsprechender Anwendung auch über die sachliche Zuständigkeit.
2. Das Interesse eines Grundstückseigentümers an der Beseitigung einer Störung seines Grundstücks ist grundsätzlich nach dem Wertverlust zu bestimmen, den dieses durch die Störung erleidet, die Rückbaukosten sind insoweit nicht maßgeblich.
3. Wird ein Wohnungseigentümer und ein Nießbraucher verklagt, sprechen Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit (Sachdienlichkeit) und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Prozesswirtschaftlichkeit dafür, als gemeinsames Gericht das Amtsgericht zu bestimmen, da dort eine ausschließliche Zuständigkeit besteht.
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Online seit 30. Dezember 2025
IBRRS 2025, 3246
Wohnungseigentum
AG Düsseldorf, Urteil vom 24.11.2025 - 290a C 42/25
1. Ein potenzieller Erwerber einer Wohnung kann aufgrund gewillkürter Prozessstandschaft eine Anfechtungs- und Beschlussersetzungsklage erheben, wenn er vom Rechtsinhaber ermächtigt wurde und ein schutzwürdiges Eigeninteresse hat.
2. Die Versagung der Zustimmung zur Veräußerung des Wohnungseigentums darf nur aus wichtigem Grund erfolgen, wobei dieser Grund in der Person des Erwerbers liegen muss und objektiv begründete Zweifel an dessen Zuverlässigkeit bestehen müssen.
3. Eine Veränderung der sozialen Struktur der Bewohner rechtfertigt allein keine Versagung der Zustimmung zur Veräußerung des Wohnungseigentums, da dies keinen wichtigen Grund darstellt.
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Online seit 19. Dezember 2025
IBRRS 2025, 3261
Wohnungseigentum
AG Berlin-Mitte, Urteil vom 04.12.2025 - 22 C 5056/25 EVWEG
(Ohne amtliche Leitsätze)
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Online seit 16. Dezember 2025
IBRRS 2025, 3206
Prozessuales
OLG München, Urteil vom 07.11.2025 - 32 W 1454/25 WEG
1. Streitgegenstand einer Beschlussmängelklage ist jeweils ein konkreter Beschluss. Richtet sich eine Klage gegen mehrere Beschlüsse liegt ein Fall der objektiven Klagehäufung vor. Bei der Bemessung des Streitwertes sind die Streitwerte für die Anfechtungen der Beschlüsse nach § 39 GKG zusammenzurechnen.*)
2. Die in § 49 Satz 2 GKG aus dem Verkehrswert des Wohnungseigentums des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen gebildete Obergrenze für die Bemessung des Streitwertes gilt für jede Anfechtung eines gesonderten Beschlusses und nicht insgesamt für mehrere in einer Klage verbundene Anfechtungen.*)
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Online seit 15. Dezember 2025
IBRRS 2025, 2749
Mietrecht
OLG Hamburg, Urteil vom 15.10.2025 - 4 U 33/25
1. Wird der Sportwagen des Mieters bei der Ausfahrt aus einer Tiefgarage durch das elektrisch betriebene Rolltor beschädigt, kann eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auch dann vorliegen, wenn ein Drucksensor und eine zweite Sicherheitseinrichtung in Form einer Lichtschranke vorhanden sind. Das ist dann der Fall, wenn der Abstand zwischen der Schließebene des Tores und dem öffentlichen Straßenraum ungewöhnlich gering ist.
2. Die Verkehrssicherungspflicht trifft nicht nur den Eigentümer, sondern auch den Vermieter, der sich nicht auf einen pauschalen Haftungsausschluss ohne Rücksicht auf die Schadensursache oder auf technische Besonderheiten des beschädigten Fahrzeugs berufen kann.
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Online seit 11. Dezember 2025
IBRRS 2025, 3157
Wohnungseigentum
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 20.11.2025 - 2-13 S 60/24
Die Ablehnung der Beschlussfassung über eine Warmwasserversorgung im gemeinschaftlichen Saunabereich stellt keinen Ermessensfehler dar.*)
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Online seit 10. Dezember 2025
IBRRS 2025, 3158
Wohnungseigentum
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 04.12.2025 - 2-13 S 71/25
1. Eine Beschlussklage kann vom Vertreter der Wohnungseigentümergemeinschaft anerkannt werden.*)
2. In einer verwalterlosen Gemeinschaft, die nur aus zwei Personen besteht, kann das Anerkenntnis durch den die Wohnungseigentümergemeinschaft vertretenden nicht klagenden Eigentümer abgegeben werden.*)
3. Ein Widerruf des Anerkenntnisses in der Berufungsinstanz ist nur möglich, wenn ein Rechtsmissbrauch oder ein Restitutionsgrund gem. § 580 ZPO vorliegt; ein Irrtum über die Rechtslage genügt auch bei einem unzureichenden Hinweis des Gerichts nicht.*)
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Online seit 9. Dezember 2025
IBRRS 2025, 3154
Wohnungseigentum
BGH, Urteil vom 14.11.2025 - V ZR 190/24
Im Hinblick auf den Anspruch der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auf Zahlung der beschlossenen Vorschüsse zur Kostentragung und zu den Rücklagen ist das Zurückbehaltungsrecht des Wohnungseigentümers generell ausgeschlossen; das gilt auch dann, wenn das Zurückbehaltungsrecht auf anerkannte oder rechtskräftig zuerkannte Ansprüche gestützt wird (hier: Anspruch auf Erstellung der Jahresabrechnung).*)
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Online seit 5. Dezember 2025
IBRRS 2025, 3003
Wohnungseigentum
AG Frankfurt/Main, Urteil vom 10.07.2025 - 33067 C 577/24
1. Wenn die Kosten von Erhaltungsmaßnahmen durch Vereinbarung objektbezogen verteilt sind, ist in typisierender Betrachtung davon auszugehen, dass die vereinbarte Kostentrennung für die konkrete Anlage grundsätzlich angemessen ist.
2. In diesem Fall hat ein Beschluss, der in einer solchen Konstellation von der vereinbarten Kostentrennung abweicht, indem er die übrigen Wohnungseigentümer erstmals mit Kosten belastet, in der Regel eine mit den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung unvereinbare ungerechtfertigte Benachteiligung der zuvor kostenbefreiten Wohnungseigentümer zur Folge.
3. Es bedarf in dieser Fallkonstellation - anders als bei üblichen Beschlüssen über die Änderung der Kostenverteilung - eines sachlichen Grundes, damit die Kosten auf alle Wohnungseigentümer verteilt werden dürfen.
4. Ein solcher Grund ist zu bejahen, wenn die Kosten für den Austausch des Rolltores der Tiefgarage auf alle Eigentümer verteilt werden sollen, da nicht nur die Stellplatzeigentümer, sondern alle Eigentümer Zugang zur Tiefgarage haben, die Mülltonnen in selbiger stehen und auch Handwerker den Zugang durch die Tiefgarage nutzen.
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Online seit 4. Dezember 2025
IBRRS 2025, 3001
Wohnungseigentum
LG Düsseldorf, Beschluss vom 14.10.2025 - 19 S 20/25
1. Das anbringen einer Kameraattrappe am Gemeinschaftseigentum ohne entsprechende Gestattung ist rechtswidrig.
2. Wird das bestehende Gartenhaus, bei dem es sich um einen alten Bretterverschlag handelt, vollständig abgerissen und durch ein neues, in Massivbauweise errichtetes und innen mit Trockenbauelementen ausgebautes Gebäude ersetzt, handelt es sich um eine bauliche Veränderung und nicht lediglich um Sanierungsmaßnahmen.
3. Der Umstand, dass alte Fundamente in ergänzter Form weiterverwendet werden bzw. das neue Gebäude die gleiche Funktion wie das alte Gartenhaus haben soll, ändert nichts daran, dass es sich bei dem neuen Gebäude um ein vollständig anderes Bauwerk handelt.
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Online seit 2. Dezember 2025
IBRRS 2025, 3092
Wohnungseigentum
LG München I, Urteil vom 31.01.2024 - 1 S 8580/23 WEG
Sieht eine Vereinbarung die Kostentragung des Eigentümers für die Instandhaltung und Instandsetzung vor, betrifft dies auch die Behebung anfänglicher Baumängel.
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Online seit 1. Dezember 2025
IBRRS 2025, 3087
Immobilien
OLG München, Beschluss vom 24.11.2025 - 34 Wx 244/25
Dem Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft steht gegenüber dem Gläubiger der auf einer anderen Wohnungs-/Teileigentumseinheit lastenden Zwangssicherungshypothek jedenfalls dann in entsprechender Anwendung von § 268 Abs. 3 BGB ein Ablösungsrecht zu, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft nur aus Familienmitgliedern besteht.*)
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IBRRS 2025, 3000
Wohnungseigentum
LG Aurich, Urteil vom 07.10.2025 - 1 S 75/25
1. Die Bescheinigung haushaltsnaher Dienstleistungen liegt im Interesse des einzelnen Wohnungseigentümers, nicht im Interesse der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.
2. Diejenigen Wohnungseigentümer, die eine solche Bescheinigung benötigten, können sich selbst an die Verwaltung wenden und die Bescheinigung gegen Zahlung einer Mehrvergütung anfordern oder die haushaltsnahen Dienstleistungen durch Kopie entsprechender Ausgabenbelege nachweisen.
3. Das Gericht hat im Rahmen einer Beschlussersetzungsklage in das Selbstorganisationsrecht der Wohnungseigentümer nur insoweit einzugreifen, als dies zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes unbedingt notwendig ist.
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Online seit 28. November 2025
IBRRS 2025, 3088
Wohnungseigentum
BGH, Urteil vom 24.10.2025 - V ZR 129/24
In einer Gemeinschaftsordnung können für den Fall einer Bauzeitüberschreitung bei der Ausübung eines Ausbaurechts Regelungen über Strafzahlungen getroffen werden, für die §§ 339 ff. BGB gelten. Hiernach verwirkte Strafen unterliegen der Herabsetzungsmöglichkeit nach § 343 BGB; § 348 HGB ist nicht anwendbar.*)
IBRRS 2025, 3044
Wohnungseigentum
LG Berlin II, Urteil vom 11.02.2025 - 56 S 15/24 WEG
1. Aufgrund ihres Selbstorganisationsrechts dürfen die Wohnungseigentümer bei der Änderung der bisherigen Verteilung jeden Maßstab wählen, der den Interessen der Gemeinschaft und der einzelnen Wohnungseigentümer angemessen ist und insbesondere nicht zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung Einzelner führt.
2. Dabei dürfen nicht zu strenge Anforderungen gestellt werden, weil sich jede Änderung des Verteilungsmaßstabs zwangsläufig auf die Kostenlast des einen oder anderen Wohnungseigentümers auswirkt.
3. Unzulässig wird die Wahl eines Verteilungsschlüssels erst dann, wenn dieser willkürlich ist.
4. Ein neuer Verteilungsschlüssel ist nicht deswegen willkürlich, weil er den unterschiedlichen Gebrauchsmöglichkeiten und dem durch die Nutzung bedingten Instandsetzungsbedarf zu wenig Rechnung trägt.
5. Dass einige Eigentümer nach den bisherigen Regelungen einzelne Kostenpositionen nicht mitzutragen hatten, bedeutet kein Kostenprivileg, dessen Wegfall allein zu einer einseitigen und unbilligen Benachteiligung führen könnte.
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Online seit 27. November 2025
IBRRS 2025, 3023
Wohnungseigentum
AG Berlin-Mitte, Beschluss vom 10.07.2025 - 29 C 5/24 WEG
Stehen die Heizkörper im Sondereigentum, so hat die Gemeinschaft keine Beschlusskompetenz, im Rahmen eines Beschlusses zum notwendigen hydraulischen Abgleich auch den Austausch einzelner Heizkörper zu beschließen. In diesem Fall ist der gesamte Beschluss unwirksam.
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Online seit 26. November 2025
IBRRS 2025, 2995
Wohnungseigentum
LG München I, Urteil vom 30.10.2025 - 43 O 1906/25
In einem Laden kann auch ein Späti betrieben werden, wenn die Gemeinschaftsordnung anderweitige Zwecknutzungen prinzipiell erlaubt und die weiteren Bestimmungen der Gemeinschaftsordnung dieser Nutzung nicht entgegenstehen.
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Online seit 25. November 2025
IBRRS 2025, 3012
Prozessuales
AG Wiesbaden, Urteil vom 22.07.2025 - 915 C 3064/24
1. Die Zustellung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, der mit einer Beschlussanfechtungsklage in einem Schriftsatz verbunden ist, wahrt nicht die Anfechtungsfrist, wenn die Übersendung des Schriftsatzes nicht von einem Zustellungswillen bezüglich der Anfechtungsklage getragen wird.*)
2. Die Zustellung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung kann nicht die Heilung der versäumten Klagefrist gem. § 189 ZPO bewirken.*)
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IBRRS 2025, 2847
Wohnungseigentum
AG Böblingen, Urteil vom 08.04.2025 - 23 C 72/25
1. Nur für eine Geldverwaltung, die sich im Rahmen üblicher, ordnungsmäßiger Verwaltung hält, besteht eine Befugnis des Verwalters. Die Befugnis besteht jedoch nicht für die Anlage von Geldern mit einer festen Laufzeit, die nur unter wirtschaftlichen Einbußen zurückgezahlt werden können.
2. Anlageformen ordnungsgemäßer Verwaltung sind Festgeldkonten, Sparbücher oder festverzinsliche Wertpapiere. Spekulative Anlagen, etwa in Aktien, offenen oder geschlossenen Immobilienfonds, entsprechen nicht ordnungsgemäßer Verwaltung.
3. Der Verwalter ist verpflichtet, die von ihm verwalteten Gelder mündelsicher anzulegen.
4. Mündelsicher sind alle Vermögensanlagen, bei denen Wertverluste der Anlage praktisch ausgeschlossen sind.
5. Für unübliche Geldanlagen, insbesondere für solche, die weniger sicher sind, bedarf es eines vorhergehenden Beschlusses.
6. Da die Gemeinschaft über eigenes Vermögen verfügt, tritt bei Vermögensabflüssen in ihrem Vermögen ein Schaden ein.
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Online seit 21. November 2025
IBRRS 2025, 2998
Wohnraummiete
AG Wedding, Urteil vom 07.11.2025 - 16 C 224/25
(Ohne amtliche Leitsätze)
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Online seit 19. November 2025
IBRRS 2025, 2944
Wohnungseigentum
LG Gera, Urteil vom 23.09.2024 - 5 S 199/23
1. Die eigenmächtige Einberufung einer Eigentümerversammlung durch einen Miteigentümer führt zu anfechtbaren, nicht aber zu nichtigen Beschlüssen.*)
2. Das Gebrauchmachen von einer angefochtenen - nicht bereits rechtskräftig für ungültig erklärten Beschlussfassung - Ermächtigung zur Einberufung und das Verweigern einer Terminsverlegung bei einer Klein-Anlage führt zur Ungültigerklärung auch der Zweitbeschlüsse.*)
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Online seit 18. November 2025
IBRRS 2025, 2921
Wohnungseigentum
BGH, Urteil vom 10.10.2025 - V ZR 41/24
1. Für die bereits vor dem 01.12.2020 bei Gericht anhängigen Verfahren besteht die Prozessführungsbefugnis eines Wohnungseigentümers, der sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergebende Rechte geltend macht, über diesen Zeitpunkt hinaus in Anwendung des Rechtsgedankens des § 48 Abs. 5 WEG fort, bis dem Gericht eine schriftliche Äußerung des nach § 9b WEG vertretungsberechtigten Organs über einen entgegenstehenden Willen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zur Kenntnis gebracht wird.
2. Die Rechtswidrigkeit einer baulichen Veränderung, die zur Entstehung eines Beseitigungsanspruchs führt, beurteilt sich nach dem Wohnungseigentumsgesetz in der bis zum 30.11.2020 geltenden Fassung, wenn die bauliche Veränderung zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen war.
3. Alle Wohnungseigentümer, denen über das bei einem gedeihlichen Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus Nachteile i.S.d. § 14 Nr. 1 WEG a.F. durch die bauliche Veränderung erwachsen, müssen zustimmen.
4. Unter einem einen Gestattungsanspruch ausschließenden Nachteil ist jede nicht ganz unerhebliche konkrete und objektive Beeinträchtigung zu verstehen. Entscheidend ist, ob sich nach der Verkehrsanschauung ein Wohnungseigentümer in der entsprechenden Lage verständlicherweise beeinträchtigt fühlen kann.
5. Ein Nachteil i.S.d. § 14 Nr. 1 WEG a.F. kann sich auch aus einer Veränderung des optischen Gesamteindrucks einer Wohnanlage ergeben
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Online seit 17. November 2025
IBRRS 2025, 2943
Wohnungseigentum
LG Hamburg, Urteil vom 26.04.2024 - 318 S 49/22
Es ist nicht zu beanstanden, wenn Wohnungseigentümer im Vertrauen auf die Kostenaufstellungen des von ihnen beauftragen Architekten während des laufenden Bauvorhabens die genannten Beträge zur Auszahlung freigeben, sofern die im Beschluss genannten Zahlen sich aus den Leistungsverzeichnissen und Preisspiegeln der Architekten ergeben.*)
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Online seit 12. November 2025
IBRRS 2025, 2805
Wohnungseigentum
VGH Bayern, Beschluss vom 29.09.2025 - 8 ZB 25.1259
ohne amtliche Leitsätze
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IBRRS 2025, 2800
Immobilien
LG Tübingen, Urteil vom 29.04.2025 - 1 S 86/24
1. Ansprüche wegen Beeinträchtigung oder Beschädigung des Sondereigentums stehen allein den betroffenen Wohnungseigentümern zu. Der einzelne Wohnungseigentümer ist daher befugt, sämtliche Störungen im räumlichen Bereich seines Sondereigentums eigenständig abzuwehren; diese Befugnis steht nicht zur Disposition der WEG.
2. Sie steht dem einzelnen Wohnungseigentümer auch dann zu, wenn durch eine abzuwehrende Störung nicht allein sein Sondereigentum, sondern gleichzeitig auch das Sondereigentum anderer Miteigentümer oder das Gemeinschaftseigentum betroffen ist.
3. Der Beseitigungsanspruch verjährt innerhalb von 10 Jahren beginnend mit der Pflanzung bzw. der Aufhebung des Heckencharakters. Besteht danach ein Dichtschluss, der durch Wachstum oder Rückschnitt wieder aufgehoben wird, entsteht der Anspruch erneut.
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IBRRS 2025, 2550
Prozessuales
LG Dortmund, Urteil vom 26.11.2024 - 1 S 178/24
1. Nach § 189 ZPO ist ein Schriftstück in dem Zeitpunkt als zugestellt anzusehen, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugegangen ist, wozu der tatsächliche Erhalt des Dokumentes erforderlich ist. Zwar reicht hierzu der Zugang eines inhaltsgleichen anderen Schriftstücks per Telefax als Kopie oder Scan aus; nicht hinreichend ist indes die durch Akteneinsicht erlangte Kenntnis, weil es insoweit an dem Zustellungswillen des Gerichtes bei der Kenntnisvermittlung fehlt.
2. Die Kündigung des Mandats wird in Anwaltsprozessen erst wirksam, wenn sich ein neuer Anwalt bestellt.
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Online seit 11. November 2025
IBRRS 2025, 2563
Wohnungseigentum
AG Schöneberg, Urteil vom 06.03.2024 - 774 C 9/23
1. Es fehlt der WEG an der Beschlusskompetenz für eine Regelung, wonach der zum Dachgeschossausbau berechtigte Eigentümer den anderen Eigentümern die Mietminderungen deren Mieter zu ersetzen hat und, wenn er die Minderung für unberechtigt hält, berechtigt ist, mit diesem Mieter einen Prozess führen. Denn hierdurch wird dem vermietenden Eigentümer seine Prozessführungsbefugnis entzogen.
2. Ein Beschluss, wonach die WEG zur Fortführung eines Mandats den Kostenrahmen von 5.000 Euro auf 14.000 Euro aufstockt, widerspricht ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn nicht dargelegt wird, aus welchen sachlichen Gründen der Kostenrahmen für die beabsichtigte Vertretung fast verdreifacht werden soll und muss.
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Online seit 10. November 2025
IBRRS 2025, 2897
Wohnungseigentum
AG Düsseldorf, Urteil vom 06.01.2025 - 290a C 2/24
1. An die Anforderung eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens im Rahmen einer Anfechtungsklage sind strenge Anforderungen zu stellen, weil es um den Eingriff in den Kernbereich elementarer Mitgliedschaftsrechte des betroffenen Wohnungseigentümers geht.
2. Von einem Rechtsmissbrauch bei der Erhebung von Beschlussanfechtungsklage ist daher nur auszugehen, wenn sie ausschließlich wohnungseigentumsfremden oder -feindlichen Zielen dient und nach Intensität und Umfang ihrer Instrumentalisierung für solche Ziele den übrigen Wohnungseigentümern nicht mehr zuzumuten ist.
3. Zwar hat ein Eigentümer einen Anspruch auf Gestattung baulicher Veränderungen, die dem Laden elektrischer Fahrzeuge dienen, jedoch besteht ein solcher Anspruch nur insofern, als dass die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung zu beachten sind.
4. Ein Gestattungsbeschluss für derartige bauliche Veränderungen bedarf der Vorgaben zu Art und Weise der Ausführungen, insbesondere zu den Leitungsführungen und Ort der Anbringung.
5. Aus § 20 Abs. 2 Nr. 2 WEG gibt es keinen Anspruch für eine bauliche Veränderung unter Inanspruchnahme fremden Sondereigentums, etwa für Leitungsführungen. Dazu fehlt dem Verband die Beschlusskompetenz.
6. Sollen mehrere Wallboxen gebaut werden, bedarf es konkreter Vorgaben, um sicherzustellen, dass die einzelnen Wallboxen technisch per Konfiguration so in ihrer Leistungsaufnahme eingestellt werden, dass in Summe der Hausanschluss nicht überlastet werden kann.
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Online seit 6. November 2025
IBRRS 2025, 2894
Wohnungseigentum
BGH, Urteil vom 10.10.2025 - V ZR 192/24
Wird einem Wohnungseigentümer eine bauliche Veränderung gestattet, die die Möglichkeit eröffnet, Räumlichkeiten entgegen einer vereinbarten Zweckbestimmung (hier: Keller) zu nutzen, führt dies jedenfalls dann nicht zur Anfechtbarkeit des Gestattungsbeschlusses, wenn auch eine nach der Vereinbarung zulässige Nutzung weiterhin möglich ist.*)
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IBRRS 2025, 2893
Wohnungseigentum
BGH, Urteil vom 26.09.2025 - V ZR 206/24
1. Zur Erstellung von Jahresabrechnungen ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verpflichtet; als ausführendes Organ muss der bestellte Verwalter auch ausstehende Abrechnungen für Vorjahre erstellen.*)
2. Daneben kann auch der frühere Verwalter aus dem Verwaltervertrag weiterhin verpflichtet sein, die Jahresabrechnung zu erstellen, sofern die Pflicht der Gemeinschaft bereits während seiner Amtszeit entstanden ist.*)
3. Die Pflicht der Gemeinschaft zur Erstellung der Jahresabrechnung entsteht am 1. Januar des folgenden Kalenderjahres; der frühere Verwalter, dessen Amtszeit zum 31. Dezember des Vorjahres geendet hat, ist nicht zur Erstellung der Jahresabrechnung für das Vorjahr verpflichtet.*)
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IBRRS 2025, 1322
Wohnungseigentum
LG München I, Urteil vom 12.12.2024 - 36 S 4930/23 WEG
1. Bei Nichteinhaltung der materiellen Ausschlussfristen des § 46 Abs. 1. Satz 2 WEG a.F. reduziert sich das materielle Anfechtungsrecht des Klägers auf die Geltendmachung von Nichtigkeitsgründen.
2. Die Nichtigkeit kann sich aus einem Verstoß gegen zwingende Vorschriften des WEG oder anderer Gesetze, aus einem Verstoß gegen die guten Sitten, gegen unverletzliche Strukturprinzipien, einem Eingriff in den "Kernbereich des Wohnungseigentums", aus einer fehlenden Bestimmtheit oder der Überschreitung der Grenzen der Beschlusskompetenz ergeben.
3. Eine zur Nichtigkeit führende inhaltliche Unbestimmtheit liegt nur dann vor, wenn der Beschluss widersprüchlich ist oder keine durchführbare Regelung enthält.
4. Die Wirksamkeit der einem Rechtsanwalt erteilten Vollmacht und der von ihm namens der Partei vorgenommenen Rechtshandlungen ist unabhängig vom Zustandekommen oder von der Wirksamkeit des Anwaltsvertrags.
...
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Online seit 5. November 2025
IBRRS 2025, 1549
Wohnungseigentum
AG Friedberg, Urteil vom 20.12.2024 - 2 C 713/24
Im Zweifel ist eine Auslegung des von Laien formulierten Beschlusstextes zu wählen, die die Annahme der Nichtigkeit des Beschlusses vermeidet.
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Online seit 4. November 2025
IBRRS 2025, 1562
Wohnungseigentum
AG München, Urteil vom 12.06.2024 - 1295 C 19264/23 WEG
1. Die Übertragung der Auswahl eines Sachverständigen an den Verwalter ist gem. § 27 Abs. 2 WEG auch dann zulässig, wenn bereits mehrere von einem Eigentümer angefragte Angebote vorliegen.
2. Eine Bestimmung in der Teilungserklärung, nach der ein verhinderter Wohnungseigentümer sich in der Versammlung durch seinen Ehegatten, durch einen anderen Wohnungseigentümer oder durch den Verwalter vertreten lassen kann, soweit diese dazu bereit sind, ist zulässig.
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Online seit 31. Oktober 2025
IBRRS 2025, 2183
Grundbuchrecht
OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.07.2025 - 5 W 27/25
1. Ein Sondernutzungsrecht ist "verdinglicht", wenn es nach § 5 Abs. 4 Satz 1, § 10 Abs. 3 WEG durch Eintragung im Grundbuch zum Inhalt des Sondereigentums gemacht wurde. Hierzu bedarf es der Einigung aller Wohnungseigentümer bzw. einer diese Vereinbarung ersetzenden Erklärung des Grundstückseigentümers bei der einseitigen Aufteilung gem. § 8 Abs. 1 WEG, jeweils in der Form des § 29 GBO und der Eintragung in das Grundbuch.
2. Ein Flurstück kann unter Beibehaltung eines Sondernutzungsrechts nicht abgeschrieben werden, weil das Sondernutzungsrecht als Teil des Sondereigentums wiederum Teil des eingetragenen Wohnungseigentums ist und nicht von dem damit verbundenen Miteigentumsanteil getrennt werden kann.
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Online seit 30. Oktober 2025
IBRRS 2025, 2804
Wohnungseigentum
LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 09.07.2025 - 2-13 S 68/24
Ein Beschluss nach § 28 Abs. 1 WEG über die Vorschüsse zur Kostentragung kann nicht deshalb mit Erfolg angefochten werden, weil keine Ansparung einer Erhaltungsrücklage vorgesehen ist.*)
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Online seit 28. Oktober 2025
IBRRS 2025, 2773
Wohnungseigentum
VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 05.09.2025 - 18 L 1685/25
1. § 18 Abs. 1 Satz 1 WohnStG NRW räumt der Behörde ein intendiertes Ermessen ein.*)
2. 18 Abs. 1 Satz 1 WohnStG NRW ist analog auf die in § 5 Abs. 2 WohnStG NRW genannten Räume und Anlagen, die zwar nicht zur Wohnung selbst gehören, die aber zur bestimmungsgemäßen Nutzung der Wohnung unmittelbar erforderlich sind oder deren Benutzung im direkten Zusammenhang mit der Nutzung der Wohnung stehen, anzuwenden.*)
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Online seit 27. Oktober 2025
IBRRS 2025, 2737
Wohnungseigentum
LG München I, Beschluss vom 22.05.2025 - 1 S 9755/24 WEG
Ein Anspruch auf eine Änderung der Teilungserklärung besteht nicht, wenn das Ziel (hier bauliche Veränderung) auch durch einen Beschluss erreicht werden kann.
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Online seit 24. Oktober 2025
IBRRS 2025, 2675
Wohnungseigentum
AG Minden, Urteil vom 16.09.2025 - 36 C 8/25
Entfernt man sich nach einer körperlichen Auseinandersetzung und dem Herbeirufen der Polizei von der Versammlung, kann dennoch mit Beschlussfassungen zu rechnen sein; es besteht eine Erkundigungsobliegenheit, deren Verletzung einer Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist entgegensteht.
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Online seit 23. Oktober 2025
IBRRS 2025, 2741
Wohnungseigentum
BGH, Urteil vom 26.09.2025 - V ZR 108/24
Bei der Beschlussfassung über die Vorschüsse zur Kostentragung steht den Wohnungseigentümern sowohl hinsichtlich der einzustellenden Positionen als auch im Hinblick auf deren Höhe ein weites Ermessen zu. Anfechtbar kann der Beschluss allenfalls dann sein, wenn im Zeitpunkt der Beschlussfassung evident ist, dass er zu weit überhöhten oder wesentlich zu niedrigen Vorschüssen führt.*)
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Online seit 22. Oktober 2025
IBRRS 2025, 2513
Prozessuales
LG München I, Urteil vom 05.02.2025 - 1 S 1215/24 WEG
1. Die durch eine einfache Nebenintervention verursachten Kosten gehören nicht zu den Kosten des Rechtsstreits, so dass es eines ausdrücklichen Ausspruchs im Urteil bedarf, wenn die durch die Nebenintervention verursachten Kostendem Gegner auferlegt werden sollen.
2. Das Prozessgericht ist dazu befugt, die Entscheidung über die Erstattungsfähigkeit der Kosten der Nebenintervention gem. § 44 Abs. 4 WEG i.V.m. § 91 Abs. 1 ZPO auch bereits im Rahmen der Kostengrundentscheidung zu treffen.
3. Die Vorschrift des § 44 Abs. 4 WEG erfasst auch den Beitritt des Verwalters auf Seiten der Gemeinschaft in einem gegen sie geführten Beschlussklageverfahren.
4. Da der Verwalter als gesetzlicher Vertreter die Gemeinschaft im Prozess, sofern er nicht selbst Partei ist, vertritt und dadurch maßgeblichen Einfluss auf ihre Rechtsverteidigung nehmen kann, besteht in der Regel noch weniger ein Bedürfnis für seine eigene Beteiligung am Rechtsstreit durch einen Beitritt als für einen Wohnungseigentümer.
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Online seit 17. Oktober 2025
IBRRS 2025, 2646
Wohnungseigentum
AG Tuttlingen, Urteil vom 05.02.2025 - 3 C 191/24 WEG
1. Ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch scheidet aus, wenn die Nutzung des Sondereigentums durch einen Mangel des Gemeinschaftseigentums beeinträchtigt wird.
2. Sowohl Dachrinne als auch Abflussrohr sowie Balkone sind Gemeinschaftseigentum.
3. Auch der Abdichtungsanschluss zwischen Dachterrasse und Gebäude ist dem gemeinschaftlichen Eigentum zuzurechnen.
4. Der Eigentümer kann für Störungshandlungen seines Mieters nur dann als mittelbarer Handlungsstörer verantwortlich gemacht werden, wenn er dem Mieter den Gebrauch seiner Sache mit der Erlaubnis zu störenden Handlungen überlassen hat oder es unterlässt, ihn von einem fremdes Eigentum beeinträchtigenden Gebrauch abzuhalten.
5. Um den Mieter davon abzuhalten, muss dem Eigentümer vom Verhalten des Mieters Kenntnis haben.
6. Der vermietende Eigentümer haftet nicht als Zustandsstörer, wenn der Schaden zwar von einem in seinem Eigentum stehenden Bauteil bzw. Gerät ausgeht, aber allein auf eine fahrlässige oder vorsätzliche Handlung des Mieters zurückzuführen ist.
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Online seit 16. Oktober 2025
IBRRS 2025, 2647
Wohnungseigentum
LG Hamburg, Urteil vom 14.03.2025 - 318 S 39/23
Die Entastung und Kappung einer Scheinzypresse im Bereich der Einfahrt zu einer Wohnungseigentumsanlage stellt eine bauliche Veränderung dar.
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Online seit 15. Oktober 2025
IBRRS 2025, 2645
Wohnungseigentum
AG Böblingen, Urteil vom 28.01.2025 - 23 C 866/24 WEG
Der Verwalter ist nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG berechtigt und verpflichtet, Maßnahmen zu treffen, die "untergeordnete Bedeutung" haben und "nicht zu erheblichen Verpflichtungen" führen. Beide Tatbestandsmerkmale müssen kumulativ erfüllt sein. Nur für eine Geldverwaltung, die sich im Rahmen üblicher, ordnungsmäßiger Verwaltung hält, besteht eine Befugnis gem. § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG. Die Befugnis besteht jedoch nicht für die Anlage von Geldern mit einer festen Laufzeit von mehreren Jahren, die nur unter wirtschaftlichen Einbußen zurückgezahlt werden können.
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