Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
6222 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2008
IBRRS 2008, 1582
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.04.2008 - 3 Wx 254/07
1. Weist die Teilungserklärung einen im Hof einer Wohnungseigentumsanlage mit einem Glasdach überdeckten „Hofraum“ einem der Miteigentümer als Teileigentum zu, so gilt dies nicht für das Glasdach. Hierbei handelt es sich um einen „konstruktiven“ Teil des Teileigentums, der notwendigerweise Gegenstand des gemeinschaftlichen Eigentums ist und auch durch eine anders lautende Bestimmung in der Teilungserklärung nicht zum Gegenstand des Sondereigentums werden kann.*)
2. Für das Rechtsschutzziel der Gemeinschaft, die Kostentragungspflicht im Hinblick auf die Unterhaltung des Glasdaches auch für die Zukunft festzustellen, ist das Feststellungsverfahren nach § 256 ZPO eröffnet.*)

IBRRS 2008, 1581

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.05.2008 - 3 Wx 271/07
1. Beschließen Wohnungseigentümer 1983 mehrheitlich, dass jeder Wohnungseigentümer für die Kosten der Instandsetzung bzw. Erneuerung der im Bereich seiner Sondereigentumseinheit gelegenen Fenster selbst aufzukommen hat und stellt sich diese Beschlussfassung mit Rücksicht auf die Entscheidung des BGH vom 20. September 2000 („Jahrhundertentscheidung“) als nichtig heraus, nachdem bereits mehrere Wohnungseigentümer auf ihre Kosten ihre Fenster saniert haben, so entspricht es ordnungsgemäßer Verwaltung, diesen – bei der Höhe nach nicht mehr nachweisbaren Kosten, rechtlicher Unsicherheit hinsichtlich des Verjährungsbeginns und auszuschließender Verwirkung – ihren Mindestaufwand (hier: jeweils geschätzte 1.000,- Euro) zu erstatten.*)
2. Der Umstand, dass nicht jeweils ein separater Eigentümerbeschluss über die Entschädigung jedes Einzelnen der betroffenen Wohnungseigentümer, sondern aus organisatorischen Gründen nur ein Beschluss gefasst worden ist, führt nicht zu der Beurteilung, dass sich die Gesamtzahl der von den begünstigten Eigentümern abgegebenen Stimmen auf die Beschlussfassung ausgewirkt haben kann.*)

IBRRS 2008, 1577

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.05.2008 - 14 Wx 22/08
Ein großer Hund (hier: Berner-Sennenhund/Bernhardiner-Mischling) darf im gemeinsamen Garten einer Wohnungseigentümergemeinschaft nicht frei umherlaufen.
IBRRS 2008, 1576

AG Nürtingen, Urteil vom 21.12.2007 - 11 C 1967/07
1. Die Regelungen eines Mietvertrages gelten nur zwischen dem Vermieter und dem Mieter. Sie haben keine unmittelbare schuldrechtliche Wirkung zwischen dem Mieter und anderen Eigentümern der Wohnanlage oder anderen Mietern der Wohnanlage.
2. Die von der Wohnungseigentümergemeinschaft wirksam beschlossene Hausordnung ist per se für sämtliche Personen verbindlich, die ihr Besitzrecht von den Eigentümern ableiten. Der Mieter einer Eigentumsordnung hat deshalb die Hausordnung einzuhalten, auch wenn der Mietvertrag keine oder eine abweichende Regelungen enthält (z.B. Regelungen über das Aufhängen von Wäsche, über das Trocknen von Wäsche auf dem Balkon).

IBRRS 2008, 1575

LG Konstanz, Beschluss vom 13.09.2007 - 62 T 85/07
1. Das Aufbringen von Betonplatten auf dem Flachdach stellt eine bauliche Veränderung im Sinne von § 22 Abs. 1 WEG dar.
2. Sowohl bei der Verjährung als aus auch bei der Verwirkung beginnt die Frist bei einem dauernden Anspruch auf Unterlassung (Nutzung eines Flachdachs als Dachterrasse) mit jeder Zuwiderhandlung neu.

IBRRS 2008, 1574

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.05.2008 - 14 Wx 55/07
1. Das Aufbringen von Betonplatten auf dem Flachdach stellt eine bauliche Veränderung im Sinne von § 22 Abs. 1 WEG dar.
2. Sowohl bei der Verjährung als aus auch bei der Verwirkung beginnt die Frist bei einem dauernden Anspruch auf Unterlassung (Nutzung eines Flachdachs als Dachterrasse) mit jeder Zuwiderhandlung neu.

IBRRS 2008, 1552

OLG Köln, Beschluss vom 06.08.2007 - 16 Wx 106/07
1. Die Versammlung der Wohnungseigentümer ist nichtöffentlich. Die Nichtöffentlichkeit soll die Wohnungseigentümer in die Lage versetzen, ihre Angelegenheiten in Ruhe und ohne Einflussnahme Dritter zu erörtern und zu regeln.
2. Ein Anspruch auf Zulassung eines Beraters besteht nur, wenn die Teilungserklärung dies zulässt oder das Interesse des eine Begleitung begehrenden Wohnungseigentümers das Interesse der übrigen Wohnungseigentümer an der Nichtöffentlichkeit überwiegt.
3. Wenn sich aus der Einladung zur Wohnungseigentümerversammlung ergibt, dass es um die Entziehung von Wohnungseigentum eines Wohnungseigentümers geht, dann hat dieser einen Anspruch auf Zulassung seines Rechtsanwalts als Begleitperson.

IBRRS 2008, 1466

OLG München, Beschluss vom 30.04.2008 - 32 Wx 35/08
1. Aus der Bezeichnung eines Teileigentums als Laden kann nicht abgeleitet werden, dass die Öffnungszeiten auf die zulässigen Öffnungszeiten zum Zeitpunkt der Eintragung der Teilungserklärung im Grundbuch beschränkt sind.*)
2. Ein Aufstellen von Tischen vor dem Geschäft zum Verzehr dort gekaufter Waren ist mit einer Zweckbestimmung als Laden nicht vereinbar.*)
3. In einem als Laden bezeichneten Raum kann eine Postfiliale betrieben werden.*)

IBRRS 2008, 1418

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.05.2008 - 3 Wx 162/07
1. Der Betrieb einer Begegnungsstätte für Senioren (Öffnung an 5 Wochentagen zwischen 12 Uhr und 14 Uhr für Publikum) durch einen gemeinnützigen Verein überschreitet nicht den mit der Zweckbestimmung „Gewerbeeinheit“ für das Teileigentum eröffneten Nutzungsrahmen.*)
2. Der Nutzung des Teileigentums als gaststättenähnliche Einrichtung über die Mittagszeit steht die Zweckbestimmung „Gewerbeeinheit“ nicht entgegen, weil diese sogar die Führung einer „echten“ Gaststätte erlaubt.*)
3. Von der Einrichtung ausgehende Geruchsbeeinträchtigungen können nur dann einen Unterlassungsanspruch der Miteigentümer begründen, wenn die Geruchsbeeinträchtigungen die im Falle des Betreibens einer Gaststätte hinzunehmenden überschreiten.*)

IBRRS 2008, 1405

OLG Hamburg, Beschluss vom 08.01.2008 - 2 Wx 25/01
1. Zur ordnungsgemäßen Verwaltung gehören nicht nur die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums gemäß § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG, sondern auch die erstmalige Herstellung eines mangelfreien Zustandes. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Wohnungseigentümer die Mängelbeseitigung (bzw. die Durchführung von Gewährleistungsarbeiten) sowie deren Abwicklung und Überwachung als Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung mehrheitlich beschlossen haben.
2. Von den Wohnungseigentümern wird über die Beschlussfassung hinaus eine entsprechende Werkleistung mit Hilfe geeigneter Fachkräfte (mithin die Leistung selbst) geschuldet.

IBRRS 2008, 1403

OLG Hamburg, Beschluss vom 26.10.2007 - 2 Wx 128/03
1. Fehlt einem Beschluss der Eigentümerversammlung die erforderliche Klarheit und Bestimmtheit, ist dieser nichtig oder anfechtbar. Letzteres ist anzunehmen, wenn der Beschluss eine durchführbare Regelung noch erkennen lässt.
2. Zur Problematik des Handelns des Beiratsvorsitzenden als vollmachtloser Vertreter.

IBRRS 2008, 1393

OLG Hamm, Beschluss vom 03.01.2008 - 15 W 240/07
Zu den Voraussetzungen, unter denen es einer ordnungsgemäßen Verwaltung entsprechen kann, einen sog. Notwirtschaftsplan zu genehmigen, der zu einzelnen Kostenpositionen den noch festzustellenden Kostenverteilungsschlüssel nicht berücksichtigt.*)

IBRRS 2008, 1392

OLG Hamm, Beschluss vom 06.12.2007 - 15 W 224/07
Die Regelung einer Teilungserklärung, die für den Mehraufwand des Verwalters im Fall der Säumnis eines Wohnungseigentümers die doppelte, bei gerichtlichen Maßnahmen die dreifache jährliche Verwaltergebühr bestimmt, ist nichtig.*)

IBRRS 2008, 1319

KG, Beschluss vom 26.06.2007 - 24 W 15/07
1. Werden Altbau-Doppelkastenfenster durch Kunststofffenster eigenmächtig ersetzt, so stellt dies eine unzulässige bauliche Veränderung dar.
2. Nur wenn die Eigentümergemeinschaft hierdurch konkret und objektiv beeinträchtigt wird, besteht eine Rückbaupflicht.

IBRRS 2008, 1313

KG, Beschluss vom 26.09.2007 - 24 W 183/06
1. Sind nach der Teilungserklärung bei einer Mehrhausanlage Untergemeinschaften zu bilden und getrennte Abrechnungskreise festzulegen, so muss neben der gemeinschaftlichen Instandhaltungsrücklage auch eine solche für jedes Haus gebildet werden.
2. Nach Untergemeinschaften ist ebenfalls bei der Jahresabrechnung und dem Wirtschaftsplan zu unterscheiden.

IBRRS 2008, 1295

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 01.02.2008 - 3 W 3/08
1. Als schuldrechtliche Vereinbarung ist das Sondernutzungsrecht nicht bedingungsfeindlich. Es kann deshalb ohne Weiteres unter einer auflösenden oder einer aufschiebenden Bedingung nach §§ 158 ff BGB stehen.
2. Als im Grundbuch einzutragendes Recht muss das Sondernutzungsrecht dem grundbuchrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz genügen. Dagegen muss die vereinbarte Bedingung nicht in einer Weise bestimmt sein, dass sie dem Grundbuchamt durch öffentliche Urkunden nachgewiesen werden könnte.

IBRRS 2008, 1274

KG, Beschluss vom 03.12.2007 - 24 U 71/07
Eine Bestimmung der Nutzungsart kann in der Teilungserklärung bzw. der Gemeinschaftsordnung auch gänzlich unterbleiben. Es muss daher auch möglich sein, eine Sondereigentumseinheit (ausdrücklich) zur gemischten oder alternativen Nutzung, nämlich zur Nutzung zu Wohnzwecken und/oder nicht zu Wohnzwecken, zu bestimmen.

IBRRS 2008, 1249

OLG München, Beschluss vom 24.04.2008 - 32 Wx 165/07
§ 10 Abs. 2 Satz 3 WEG n.F. findet auch auf Verfahren Anwendung, die am 01.07.2007 bereits anhängig waren.*)

IBRRS 2008, 1234

AG Oldenburg, Urteil vom 19.02.2008 - E10 C 10016/07 (WEG)
Nach § 16 Abs. 4 WEG n.F. können die Wohnungseigentümer beschließen, dass ein Eigentümer einer Wohnung die Sanierungskosten des zur Wohnung gehörigen Balkons – unabhängig von dem in der Gemeinschaft geltenden Kostenverteilungsschlüssel - alleine tragen muss – auch im Hinblick auf die im Gemeinschaftseigentum stehenden Teile des Balkons.

IBRRS 2008, 1196

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 24.10.2007 - 5 W 219/07
1. Der Verwalter von Sondereigentum verletzt nicht dadurch seine Pflicht zur Wahrung der Vermögensinteressen seines Auftraggebers, dass er einen Mietvertrag mit einem Sozialhilfeempfänger abschließt.*)
2. Sind nach einem Mietvertrag über Sondereigentum Schadensanzeigen durch den Mieter dem Vermieter oder dessen Beauftragten gegenüber abzugeben, so muss der Vermieter dem Mieter die Beauftragten bekannt geben, will er sich eine Schadensanzeige gegenüber dem Hausmeisterservice des Wohnungseigentumsverwalters nicht zurechnen lassen.*)

IBRRS 2008, 1156

OLG Köln, Beschluss vom 15.11.2007 - 16 Wx 100/07
1. Nach Insolvenzeröffnung über das Vermögen eines Wohnungseigentümers fällig werdende Wohngeldverpflichtungen sind Masseverbindlichkeiten.*)
2. Wohngeldforderungen aufgrund eines Jahres-Wirtschaftsplans werden in der Regel monatlich fällig und nicht schon mit Beschluss über den Wirtschaftsplan.*)
3. Eine zeitgleich neben dem Insolvenzverfahren bestehende Zwangsverwaltung über eine zum Wohnungs- bzw. Teileigentum gehörende Einheit hat keinen Einfluss auf die grundsätzliche Haftung des Eigentümers für Wohngeldforderungen.*)

IBRRS 2008, 1154

OLG München, Beschluss vom 09.04.2008 - 32 Wx 1/08
Der Anspruch auf Beseitigung einer Parabolantenne ist nicht schon dann verwirkt, wenn diese längere Zeit angebracht war und der Eigentümer auf den Verbleib der Antenne vertraut hat. Erforderlich ist auch, dass im Hinblick auf den Vertrauenstatbestand der Verpflichtete sich auch auf den Verbleib eingerichtet hat. Hierzu sind tatsächliche Feststellungen über die Dispositionen des Eigentümers der Antenne erforderlich.*)

IBRRS 2008, 1149

OLG Hamburg, Beschluss vom 22.10.2007 - 2 Wx 53/07
1. Zu der Frage, wann das Gericht trotz Zeugenaussagen ein Sachverständigengutachten einholen muss.
2. Wird der Gemeinschaft zur Unzeit eine Bereicherung (hier: eigenmächtige Neueindeckung des Dachs) aufgedrängt, können Verzugszinsen frühestens ab dem Zeitpunkt verlangt werden, zu dem bei einer ordnungsgemäßen Verwaltung das Dach hätte neu eingedeckt werden müssen.
IBRRS 2008, 1148

OLG Hamburg, Beschluss vom 05.09.2007 - 2 Wx 90/06
1. Geht der Sondereigentümer beim Austausch eines eigenen Fensters von einer eigenen Instandhaltungspflicht aus, so fehlt ihm der Fremdgeschäftsführungswille. Bei einem irrtümlich als Eigengeschäft geführten Geschäft greifen gem. § 687 BGB die Regeln über die Geschäftsführung ohne Auf trag nicht ein, vielmehrist das Bereicherungsrecht maßgeblich.
2. Auch einem ausgeschiedenen Wohnungseigentümer, der die zwingend im Gemeinschaftseigentum stehenden Fenster erneuert hat, stehen Bereicherungsansprüche gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft zu.

IBRRS 2008, 1096

BGH, Beschluss vom 04.03.2008 - VI ZB 15/06
Ist ein Rechtsanwalt mit der Verteidigung gegen eine gegen die einzelnen Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft als Gesamtschuldner gerichteten Klage beauftragt worden und hat das Amtsgericht diese Klage rechtskräftig auf Kosten des Klägers abgewiesen, kann die hierdurch ausgelöste Mehrvertretungsgebühr nicht mehr durch die spätere Anerkennung einer Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft in Wegfall geraten (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 15. März 2007 - V ZB 77/06 - WuM 2007, 403).*)

IBRRS 2008, 1074

OLG Hamm, Beschluss vom 05.06.2007 - 15 W 239/06
1. Es kann nicht als Verstoß gegen nachwirkende Treuepflichten angesehen werden, wenn der ausgeschiedene Verwalter seine restlichen Vergütungsansprüche gegen einen auf Zahlung gerichteten Herausgabeanspruch aufrechnet.*)
2. Der Grundsatz, dass der Verwalter nicht befugt ist, wegen seiner Vergütungsansprüche auf die Instandhaltungsrücklage zuzugreifen, gilt nur für den amtierenden Verwalter (vgl. OLG Düsseldorf, NZM 2005, 628 = ZMR 2005, 468 = WuM 2005, 359 = OLG-Report 2005, 365), nicht aber für den ausgeschiedenen.*)

IBRRS 2008, 1054

OLG München, Beschluss vom 20.03.2008 - 34 Wx 46/07
1. Eigentümerbeschlüsse über die Jahresabrechnung sind objektiv und normativ auszulegen. Danach bestimmt sich auch, ob die Einzelabrechnungen jeweils mit umfasst sind. Eine ergänzende Beweiserhebung durch Zeugeneinvernahme zum Beschlussinhalt kommt nicht in Betracht.*)
2. Inhaltskontrolle eines Verwaltervertrags im Zusammenhang mit der Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses über die Ermächtigung des Verwaltungsbeirats zu dessen Abschluss.*)
3. Die Wohnungseigentümer können im Rahmen einer Erneuerung der gemeinschaftlichen Heizungsanlage auch den Austausch defekter Heizkörper in den einzelnen Wohnungen mitbeschließen, ohne dass es darauf ankäme, ob diese im Sonder- oder im Gemeinschaftseigentum stehen.*)

IBRRS 2008, 1049

OLG Hamburg, Beschluss vom 26.11.2007 - 2 Wx 68/07
1. Ob eine unter Mitwirkung aller Wohnungseigentümer im schriftlichen Verfahren getroffene Regelung als Eigentümerbeschluss auszulegen ist oder als Vereinbarung, beurteilt sich entscheidend nach deren Inhalt; eine Vereinbarung ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn ein Mehrheitsbeschluss nicht möglich wäre.
2. Die Begründung eines Nutzungsrechts eines Wohnungseigentümers am Gemeinschaftseigentum kann nicht durch Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer begründet werden; vielmehr ist hierfür eine Vereinbarung aller Miteigentümer erforderlich.

IBRRS 2008, 1048

OLG Hamburg, Beschluss vom 26.10.2007 - 2 Wx 110/02
1. Die Wohnungseigentümer können grundsätzlich gemäß § 21 Abs. 3 WEG auch einen Beschluss darüber fassen, ob im Rahmen eines Vergleiches einem Miteigentümer gegen Zahlung eines Teilbetrages die restliche Forderung erlassen werden soll.
2. Die Wohnungseigentümer können zwar durch Mehrheitsbeschluss bestimmte Aufgaben und Befugnisse innerhalb des gesetzlichen Rahmens auf einzelne Mitglieder des Verwaltungsbeirats wie auch auf andere Wohnungseigentümer übertragen; es dürfen dadurch aber nicht den Wohnungseigentümern, dem Verwalter oder dem Verwaltungsbeirat gesetzliche Aufgaben entzogen werden.
3. Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist nach diesen Grundsätzen nicht berechtigt, einen Miteigentümer/Beirat zu ermächtigen, mit anderen Miteigentümern wegen deren jeweiligen Zahlungsrückständen eine Vergleichslösung auszuhandeln und für die Gemeinschaft eine entsprechende Vereinbarung abzuschließen. Insbesondere der Abschluss derartiger Verträge über den Verzicht von Wohngeld- und Umlageforderungen des Verbandes gegen einzelne Miteigentümer gehört gemäß § 21 Abs. 1 und 3 WEG zu den ureigensten Aufgaben der Wohnungseigentümerversammlung.

IBRRS 2008, 0926

KG, Beschluss vom 12.02.2008 - 27 U 36/07
1. Die Annahme einer gesamtschuldnerischen vertraglichen Außenhaftung einzelner Wohnungseigentümer für die von der Wohnungseigentümergemeinschaft insgesamt, d.h. gemeinschaftlich bezogenen Leistungen (hier: Wasserver- und -entsorgung über ein gemeinschaftliches Leitungsnetz) kommt seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur -nunmehr bejahten- Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft (BGH, V ZB 32/05, Beschluss vom 2.6.2005 = BGHZ 163, 154ff. = NJW 2005, 2061ff.) und aufgrund des zum 1.7.2007 geänderten Wohnungseigentumsgesetzes grundsätzlich nicht mehr in Betracht.*)
2. Die Regelung in § 10 Abs. 8 WEG über eine Außenhaftung jedes Wohnungseigentümers nach dem Verhältnis seines Miteigentumsanteils ist auch auf vor dem 1.7.2007 begründete Verbindlichkeiten der Wohnungseigentümergemeinschaft anzuwenden.*)

IBRRS 2008, 0864

OLG München, Beschluss vom 06.03.2008 - 34 Wx 14/08
1. Über Grundbuchbeschwerden entscheidet bei den Landgerichten eine Zivilkammer in der Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden. Eine Übertragung auf den Einzelrichter ist gesetzlich nicht vorgesehen. Die von der Beschwerdekammer dennoch vorgenommene Übertragung ist ohne rechtliche Grundlage und nicht geeignet, den gesetzlichen Richter zu bestimmen.*)
2. Der Erwerb von Wohnungseigentum durch einen über siebenjährigen Minderjährigen dürfte auch dann, wenn ein Verwalter nicht bestellt und eine Verschärfung der den Wohnungseigentümer kraft Gesetzes treffenden Verpflichtungen durch die Gemeinschaftsordnung nicht feststellbar ist, nicht lediglich rechtlich vorteilhaft sein, so dass für das dingliche Rechtgeschäft die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters oder eines Ergänzungspflegers notwendig ist.*)

IBRRS 2008, 0848

LG Konstanz, Beschluss vom 23.02.2007 - 62 T 16/07
Der Antrag/die Klage bei einem Beschlussanfechtungsverfahren ist gegen die übrigen Wohnungseigentümer zu richten. Ist der Antrag/die Klage gegen die teilrechtsfähige Wohnungseigentümergemeinschaft erhoben, ist der Antrag/die Klage aufgrund fehlender Passivlegitimitation zurückzuweisen. Eine Rubrumsberichtigung kommt nicht in Betracht.

IBRRS 2008, 0846

AG Konstanz, Urteil vom 13.03.2008 - 12 C 17/07
1. Der Beschluss über die Errichtung von mehreren Wintergärten kann auch mit qualifizierter Mehrheit des § 22 Abs. 1 WEG nicht beschlossen werden, da die beabsichtigte Maßnahme eine nachteilige bauliche Veränderung im Sinne von § 22 Abs. 1 WEG darstellt, die keine Modernisierungsmaßnahme im Sinne von § 22 Abs. 2 WEG i.V.m. § 559 BGB ist und darüber hinaus die Eigenart der Wohnanlage im Sinne von § 22 Abs. 2 WEG verändert.
2. Der Beschluss über den nachträglichen Einbau von Personenaufzügen außen am Gebäude stellt eine Modernisierungsmaßnahme dar. Auf Anfechtung hin ist er für ungültig zu erklären zu erklären, da er eine nachteilige bauliche Veränderung beinhaltet und hierdurch die Eigenart der Wohnanlage geändert wird.
3. Der Einbau von zusätzlichen Fenster stellt keine Modernisierungsmaßnahme nach §§ 22 Abs. 2 WEG, 559 Abs. 1 BGB dar.
4. Anfechtungsgründe, die erst nach Ablauf der 2-Monts-Frist ab Beschlussfassung vorgebracht werden, sind unbeachtlich.

IBRRS 2008, 0718

BGH, Beschluss vom 21.02.2008 - V ZB 123/07
Verfahren in Zwangsversteigerungssachen sind i.S. von § 62 Abs. 1 WEG ab dem Erlass des Anordnungsbeschlusses (§ 20 Abs. 1 ZVG) bei Gericht anhängig.*)

IBRRS 2008, 0712

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.02.2008 - 3 Wx 1/08
Wird die WEG rechtskräftig verpflichtet, der Herstellung eines zweiten Rettungsweges zuzustimmen, so besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Kostenregelung hierfür nach § 16 Abs. 2 WEG unter Beteiligung der WEG, wenn der Wohnungseigentümer mit der Regelung nicht einem aktuellen Rechtsschutzziel Geltung verschaffen, sondern lediglich einen „Vorratsbeschluss“ erreichen will, der es ihm ermöglichen soll, irgend wann einmal – womöglich unter dann maßgeblich veränderten Umständen – die Baumaßnahme unter Kostenbeteiligung der WEG durchzuführen.*)

IBRRS 2008, 0707

OLG München, Beschluss vom 20.02.2008 - 34 Wx 65/07
Einen wesentlichen Maßstab für die Abgrenzung zwischen vollständiger und teilweiser Ungültigerklärung von Jahresabrechnungen bildet die Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit des Rechenwerks für den durchschnittlichen Wohnungseigentümer. Im Regelfall ungeeignet erscheint eine quantitative Betrachtung, die darauf abstellt, wieviel Prozent der Gesamtjahreskosten fehlerbehaftet sind.*)

IBRRS 2008, 0705

OLG Köln, Beschluss vom 15.01.2008 - 16 Wx 141/07
1. Die Beitragspflicht eines Wohnungseigentümers entsteht nicht bereits mit dem Anfall der Lasten und Kosten, sondern wird im Rahmen der allgemeinen Beitragspflicht aus § 16 Abs. 2 WEG erst mit dem Beschluss der Wohnungseigentümer begründet
2. Im Falle eines Eigentümerwechsels haftet der frühere Eigentümer für solche Verbindlichkeiten, die bis zur Eigentumsumschreibung entstanden und fällig geworden sind.
3. Die sogenannte "Aufteilungstheorie" besagt, dass für Kosten, die entstanden sind, als noch der frühere Eigentümer im Grundbuch eingetragen war, die Genehmigung der Abrechnung nur die Feststellung enthalte, die Forderung gegen den früheren Eigentümer geltend zu machen. Diese Theorie ist abzulehnen, denn sie widerspricht der Rechtsklarheit und es ist auch sachgerecht, das Risiko des Forderungsausfall auf den Erwerber zu verlagern.

IBRRS 2008, 0668

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 08.01.2008 - 3 W 257/07
In Wohnanlage muss ein Bordell nicht geduldet werden.
IBRRS 2008, 0667

LG Kaiserslautern, Beschluss vom 26.10.2007 - 1 T 164/07
In Wohnanlage muss ein Bordell nicht geduldet werden.

IBRRS 2008, 0642

LG München I, Beschluss vom 06.02.2008 - 1 T 22613/07
Eine vorsorgliche Beschlussanfechtung sämtlicher Beschlüsse einer Eigentümerversammlung bei nicht rechtzeitiger Übersendung des Protokolls führt nach neuem WEG-Recht regelmäßig nicht mehr zu einer kostenmäßigen Privilegierung des Klägers, weil dieser durch Einsichtnahme in die Beschlusssammlung Kenntnis von den gefassten Beschlüssen erlangen kann.

IBRRS 2008, 0635

OLG Celle, Beschluss vom 26.02.2008 - 4 W 213/07
1. Der Erwerb von Immobiliareigentum durch die Wohnungseigentümergemeinschaft stellt unter bestimmten Voraussetzungen eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung dar.*)
2. Im Rahmen der einer Wohnungseigentümergemeinschaft verliehenen Teilrechtsfähigkeit ist auch von der Grundbuchfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft auszugehen.*)
3. Die Prüfung der Frage, ob der Erwerb von Immobiliareigentum durch die Wohnungseigentümergemeinschaft als Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung anzusehen ist, obliegt nicht den Grundbuchämtern im Rahmen der Eintragung der Eigentümergemeinschaft als Eigentümerin, sondern vielmehr nur den Wohnungseigentumsgerichten im Rahmen des Beschlussanfechtungsverfahrens nach § 46 WEG.*)

IBRRS 2008, 0550

AG Wangen, Beschluss vom 30.01.2008 - 4 C 36/08
1. Ruft eine Person, ohne ordnngsgemäß zum Verwalter bestellt zu sein (faktischer Verwalter), eine Wohnungseigentümerversammlung ein, kann ihr durch einstweilige Verfügung verboten werden, generell Wohnungseigentümerversammlung einzuberufen oder konkret eine bereits durch diese Person einberufene Versammlung abzuhalten.
2. Sind die Wohnungseigentümer einig, eine professionelle Verwaltung zu bestellen, kann das Gericht keinen Notverwalter durch einstweilige Verfügung bestellen; dem steht entgegen, dass jeder Wohnungseigentümer durch das Gericht ermächtigt werden kann, eine Versammlung einzuberufen und durchzuführen.

IBRRS 2008, 0549

OLG München, Beschluss vom 20.02.2008 - 32 Wx 2/08
Enthält eine Teilungserklärung die Bestimmung „Die einzelnen Eigentümer der Reihenhauseigentumseinheiten sollen wirtschaftlich soweit wie möglich gestellt werden, als ob sie Alleineigentümer der betreffenden Grundstücks- und Gebäudeeinheiten seien“, sind Abwehrrechte der anderen Wohnungseigentümer gegen bestimmte Nutzungen und bauliche Veränderungen in der Regel ausgeschlossen, sofern nicht der Bestand von der Gemeinschaft dienender Anlagenteile als solcher beeinträchtigt oder gegen allgemeine nachbarrechtliche oder nachbarschützende bauordnungsrechtliche Normen verstoßen wird.*)

IBRRS 2008, 0532

OLG Hamm, Beschluss vom 20.12.2007 - 15 W 41/07
1. Dem Anspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen ihren (abberufenen) Verwalter auf Rechnungslegung und Herausgabe der Unterlagen betr. ein Fremdgeldkonto steht es nicht entgegen, dass über das Konto auch Geldbewegungen Dritter (hier: Mietein- und -auszahlungen im Rahmen der Sondereigentumsverwaltung) geflossen sind.*)
2. Der Anspruch ist nicht davon abhängig, dass die Eigentümergemeinschaft die Unterlagen zur Durchsetzung von Ansprüchen gegen den Verwalter benötigt.*)
3. Mangels Informationsinteresse der Gemeinschaft, ist der Verwalter befugt, vor einer Hausgabe der Unterlagen diejenigen Beträge in den Kontoauszügen unkenntlich zu machen, die sich nach dem Buchungstext zweifelsfrei auf Geldbewegungen Dritter beziehen.*)
4. Der Zulässigkeit eines Stufenantrages steht es nicht entgegen, dass die in der ersten Stufe begehrte Auskunft auch Bedeutung für den Anspruchsgrund hat, wenn die Informationen zugleich für die Anspruchshöhe relevant sind.*)
IBRRS 2008, 0531

OLG Hamm, Beschluss vom 15.01.2008 - 15 VA 12/07
Die unternehmerische Tätigkeit als Wohnungseigentumsverwalter begründet keinen Anspruch auf Genehmigung zur Teilnahme am eingeschränkten automatisierten Grundbuchabrufverfahren.*)

IBRRS 2008, 0530

OLG Hamm, Beschluss vom 03.01.2008 - 15 W 420/06
1. Die für die Wohnungseigentümergemeinschaft bestehende Gebäudeversicherung ist eine Fremdversicherung, soweit sie das Sondereigentum der einzelnen Miteigentümer umfasst.*)
2. Zieht die Wohnungseigentümergemeinschaft in ihrer Eigenschaft als Versicherungsnehmerin die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs gegenüber dem Versicherer auch in Ansehung des Sondereigentums an sich, so hat sie die Bindungen aus einem gesetzlichen Treuhandverhältnis zu dem einzelnen Miteigentümer zu berücksichtigen, insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass diesem der zustehende Entschädigungsbetrag tatsächlich zufließt.*)
3. Eine Pflichtverletzung des Verwalters aus dem gesetzlichen Treuhandverhältnis muss sich die Wohnungseigentümergemeinschaft gem. § 278 BGB zurechnen lassen.*)

IBRRS 2008, 0495

OLG München, Beschluss vom 29.01.2008 - 34 Wx 89/07
Tritt nach Wirksamwerden der unanfechtbaren Rechtsbeschwerdeentscheidung während des Verfahrens der Anhörungsrüge Erledigung der Hauptsache ein, kann dies nur berücksichtigt werden, wenn die Rüge erfolgreich ist und das Verfahren fortgesetzt wird.*)

IBRRS 2008, 0484

OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.11.2007 - 20 W 395/07
Der Geschäftswert eines Verfahrens auf Verpflichtung des Verwalters zur Zustimmung zur Veräußerung des Wohn- bzw. Teileigentums beträgt 10-20 % des Verkaufspreises.*)

IBRRS 2008, 0483

OLG Frankfurt, Beschluss vom 19.11.2007 - 20 W 173/07
Die Zwangsvollstreckung in einem WEG-Verfahren richtet sich allein nach den Vorschriften der ZPO. Für Verfahren, Rechtsmittel und Kostenentscheidung gelten die ZPO-Vorschriften. Eine Rechtsbeschwerde ist gegen eine Entscheidung des Landgerichts in einem Verfahren nach § 887 ZPO nur bei Zulassung in dem angefochtenen Beschluss statthaft. Dies gilt auch, wenn das Verfahren die Vorbereitung eines Antrags auf Vorschuss nach § 887 Abs. 2 ZPO betrifft.*)

IBRRS 2008, 0480

BGH, Beschluss vom 24.01.2008 - V ZB 99/07
Einem Schuldner, dem gemäß § 149 Abs. 1 ZVG eine Eigentumswohnung belassen wurde, kann von dem Vollstreckungsgericht nicht deshalb nach § 149 Abs. 2 ZVG die Räumung aufgegeben werden, weil der Schuldner das auf sein Wohnungseigentum entfallende laufende Wohngeld nicht bezahlt.*)
