Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
6222 Entscheidungen insgesamt
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IBRRS 2010, 0149
OLG München, Beschluss vom 10.02.2009 - 19 U 5448/08
1. Ein Nießbrauchberechtigter ist unmittelbar an Vereinbarungen der Teilungserklärung gebunden.*)
2. Für ein in der Teilungserklärung als "Laden" bezeichnetes Teileigentum sind die öffentlich-rechtlichen Ladenöffnungszeiten einzuhalten, ohne dass es auf das Auftreten konkreter Störungen ankäme.*)
3. Bei dem wiederholten Verabreichen von Speisen und Getränken in einem "Laden" außerhalb der Ladenöffnungszeiten handelt es sich um eine Wiederholung gleichartiger Rechtsverletzungen mit der Folge, dass der Unterlassungsanspruch gegen den jeweiligen Störer mit jeder rechtswidrigen Zuwiderhandlung gem. § 199 Abs. 5 BGB neu entsteht (Anschluss an BGH NJW 1990, 2555) und die für die Beurteilung des Zeitmoments der Verwirkung maßgebliche Frist jeweils neu zu laufen beginnt (Anschluss an BGH NJW-RR 2006, 235).*)

IBRRS 2010, 0140

AG Mannheim, Urteil vom 23.01.2009 - 4 C 14/08 WEG
1. Fortführung der Rechtsprechung vom 5.12.2008 (AG Mannheim, Az.: 4 C 1102/08).*)
2. Der Auskunftsanspruch zu dem Zweck, Beweismittel für die Durchsetzung eines Anspruches zu gewinnen, besteht grundsätzliche nur dann, wenn er durch besondere Vorschriften angeordnet ist; Treuepflichten sind dazu nicht ausreichend.*)
3. Der allgemeine Auskunftsanspruch steht unter dem Vorbehalt der "unbilligen Belastung", die bei der bevorrangigten Befriedigung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gemäß § 10 I Nr. 2 ZVG beim säumigen Wohngeldschuldner deshalb eintritt, weil der auf Grund des Vorrangs ausfallende dingliche Gläubiger bei ihm den Ausfall geltend macht.*)

IBRRS 2010, 0139

LG Wuppertal, Beschluss vom 05.02.2009 - 6 T 468/08
Da der ehemalige Verwalter den von ihr geschuldeten Erfolg, eine ordnungsgemäße Verwaltung und Buchführung, nicht erbracht hat, trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Vertragsverletzung unverschuldet ist.

IBRRS 2010, 0138

VG Gelsenkirchen, Urteil vom 25.03.2009 - 10 K 1826/08
1. Bei der Errichtung eines Spielplatzes kommt es auf den Willen der Grundstückseigentümer oder Nutzer nicht an. Deshalb ist der Einwand, die Wohnungseigentümer wollten keinen Spielplatz, unbeachtlich.
2. Die Spielplatzpflicht besteht allein im öffentlichen Interesse. Sie dient der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, indem sie den Schutz von Kleinkindern im Auge hat.
3. Der Bauherr ist bei einem noch nicht fertiggestellten Bau grundsätzlich als Verhaltensstörer heranzuziehen ist.

IBRRS 2010, 0135

KG, Beschluss vom 24.11.2009 - 24 W 18/08
1. Auch vor dem Hintergrund der Berliner Kommunalvorschriften betreffend Versorgungsunternehmen kommt es für die Frage, ob Vertragspartner des jeweiligen Versorgers die Wohnungseigentümergemeinschaft oder die einzelnen Wohnungseigentümer wird bzw. werden, maßgeblich auf die Auslegung des betreffenden Vertrages an.*)
2. Falls die einzelnen Wohnungseigentümer aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung neben der weiterhin vertraglich verpflichtet bleibenden Wohnungseigentümergemeinschaft gegenüber deren Gläubiger nach außen haften, muss für die Frage, wer im Innenverhältnis der Wohnungseigentümer untereinander die Lasten zu tragen hat, auf die innerhalb der Gemeinschaft geltenden Regelungen abgestellt werden. Dies gilt auch im Verhältnis der einzelnen Wohnungseigentümer zur Gemeinschaft.*)
3. Falls hiernach ein Freistellungsanspruch eines von einem Gläubiger der Wohnungseigentümergemeinschaft vor Anerkennung von deren Teilrechtsfähigkeit erfolgreich gerichtlich in Anspruch genommenen Wohnungseigentümers gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft besteht, führt die Geltendmachung dieses Freistellungsanspruchs nicht zu einer - unzulässigen - Durchbrechung der Rechtskraft des gegen den betreffenden Wohnungseigentümer erwirkten Titels.*)
4. Es besteht keine Vermutung dafür, dass eine unzureichende finanzielle Ausstattung der Gemeinschaft auf einer schuldhaften Pflichtverletzung der einzelnen Wohnungseigentümer beruht. Mit einem auf Zahlung gerichteten Schadensersatzanspruch kann die Gemeinschaft schon deshalb nicht wirksam gegen einen Freistellungsanspruch einzelner Wohnungseigentümer aufrechnen, weil es an der Gleichartigkeit der Forderungen fehlt.*)

IBRRS 2010, 0131

BGH, Beschluss vom 10.12.2009 - V ZB 67/09
Liegt eine Streitigkeit im Sinne von § 43 Nr. 1 bis 4 und Nr. 6 WEG vor, kann Berufung fristwahrend nur bei dem Gericht des § 72 Abs. 2 Satz 1 GVG eingelegt werden; eine Verweisung in entsprechender Anwendung von § 281 ZPO scheidet aus. Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn die Frage, ob eine solche Streitigkeit vorliegt, für bestimmte Fallgruppen noch nicht höchstrichterlich geklärt ist und man über deren Beantwortung mit guten Gründen unterschiedlicher Auffassung sein kann.*)

IBRRS 2010, 0114

BGH, Beschluss vom 10.12.2009 - V ZB 151/09
Die Anschlussbeschwerde findet auch im Beschlussanfechtungsverfahren statt.*)

IBRRS 2010, 0112

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07.08.2009 - 10 A 6.07
Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist in einem Normenkontrollverfahren gemäß § 61 Nr. 2 VwGO beteiligungsfähig.
IBRRS 2010, 0111

OLG Köln, Beschluss vom 29.09.2009 - 16 Wx 63/09
1. Weder der Zweck der Anschlussbeschwerde noch die Besonderheiten des Beschlussanfechtungsverfahrens rechtfertigen den Ausschluss der unselbständigen Anschlussbeschwerde.
2. Das Anschlussrechtsmittel schützt die Partei, die im Falle eines teilweisen Unterliegens auf die Einlegung eines Rechtsmittels im Vertrauen darauf verzichtet, dass die Entscheidung auch im Übrigen Bestand hat. Ihr soll die Möglichkeit gegeben werden, bei einem Rechtsmittel des Gegners die Entscheidung auch insoweit zur Überprüfung des Rechtsmittelgerichts zu stellen, als sie hierdurch beschwert wird. 3. Ohne diese Möglichkeit bliebe der Partei, die eine ihr teilweise ungünstige Entscheidung nur im Vertrauen auf den Bestand der Entscheidung im Übrigen hinzunehmen bereit ist, nur die Möglichkeit, vorsorglich selbst ein Rechtsmittel einzulegen. Die Anschließung auch nach Fristablauf zu ermöglichen, erscheint daher als Gebot der Gerechtigkeit und der Prozesswirtschaftlichkeit

IBRRS 2010, 0108

LG Karlsruhe, Urteil vom 04.09.2009 - 6 O 105/06
1. Zum optischen Mangel bei einem nicht dauerhaften Farbanstrich eines Wohnhauses.*)
2. Die Farbwahl im oberen Teil eines Gebäudes kann ein identitätsstiftendes Merkmal sein. Ist diese - für das Gebäude selbst und sein Einfügen in die Umgebung - zweifache, optische Prägung durch bauliche und farbliche Gestaltung bezweckt, so liegt ein Mangel bereits dann vor, wenn diese Prägung nicht dauerhaft bzw. in ihrer Entwicklung durch deutlich erkennbare Fleckenbildungen oder sehr schnelle Verfärbung unansehnlich wird.*)
3. Zum Abzug "Neu für Alt".*)

IBRRS 2010, 0068

OLG Koblenz, Urteil vom 09.10.2009 - 10 U 1164/08
Betreibt eine Wohnungseigentümergemeinschaft zugleich die Heizungsanlage für eine benachbarte zweite Wohnungseigentümergemeinschaft aufgrund von Reallasten, die den jeweiligen Grundstückseigentümer verpflichten, einerseits die Heizleistungen zu erbringen, andererseits die Kosten nach einem vorgegebenen Schlüssel mitzutragen, kann die insoweit teilrechtsfähige "liefernde" Wohnungseigentümergemeinschaft gegenüber der insoweit ebenfalls teilrechtsfähigen "empfangenden" Wohnungseigentümergemeinschaft die Zahlung der auf sie entfallenden Kosten verlangen; sie muss sich nicht auf Abrechnung gegenüber den einzelnen Wohnungseigentümern verweisen lassen.*)

IBRRS 2010, 0052

OLG München, Beschluss vom 22.12.2009 - 32 Wx 87/09
1. Der Anspruch nach § 21 Abs. 4 WEG auf Beschlussfassung zum "Ob" und "Wie" einer erforderlichen Sanierungsmaßnahme richtet sich gegen die Wohnungseigentümer und nicht gegen den Verband; ob daneben auch ein Anspruch gegen den Verband auf Durchführung von Sanierungsmaßnahmen oder Beseitigung von Mängeln besteht, bleibt offen.*)
2. Jedenfalls wenn bei der Beschlussfassung das Ermessen der Eigentümerversammlung auf Null reduziert ist, werden die Wohnungseigentümer nicht zur Beschlussfassung verurteilt, sondern das Gericht ersetzt nach § 21 Abs. 8 WEG die Beschlussfassung; dies gilt auch für vor dem 1.7.2007 eingeleitete Verfahren.*)

IBRRS 2010, 0051

OLG München, Beschluss vom 22.12.2009 - 32 Wx 82/09
1. Der Anspruch nach § 21 Abs. 4 WEG auf Beschlussfassung zum "Ob" und "Wie" einer erforderlichen Sanierungsmaßnahme richtet sich gegen die Wohnungseigentümer und nicht gegen den Verband; ob daneben auch ein Anspruch gegen den Verband auf Durchführung von Sanierungsmaßnahmen oder Beseitigung von Mängeln besteht, bleibt offen.*)
2. Jedenfalls wenn bei der Beschlussfassung das Ermessen der Eigentümerversammlung auf Null reduziert ist, werden die Wohnungseigentümer nicht zur Beschlussfassung verurteilt, sondern das Gericht ersetzt nach § 21 Abs. 8 WEG die Beschlussfassung; dies gilt auch für vor dem 1.7.2007 eingeleitete Verfahren.*)

IBRRS 2010, 0033

BGH, Beschluss vom 10.12.2009 - VII ZB 88/08
1. Lautet ein Titel auf die einzelnen Wohnungseigentümer, sind nur diese berechtigt, aus dem Titel zu vollstrecken. Die Notwendigkeit der für die Tätigkeit ihres Rechtsanwalts im Vollstreckungsverfahren entstehenden Mehrvertretungsgebühr kann daher nicht mit der Begründung verneint werden, die Gebühr wäre nicht angefallen, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft als teilrechtsfähiger Verband den Vollstreckungsauftrag erteilt hätte (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 15. März 2007 - V ZB 77/06, NJW- RR 2007, 955).*)
2. Zur Frage, ob eine Klage der Wohnungseigentümer gegen den Veräußerer von neu errichtetem Wohnungseigentum nach Änderung der Rechtsprechung zur Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft im Hinblick auf die Obliegenheit, die Kosten der Zwangsvollstreckung niedrig zu halten, auf eine Klage des teilrechtsfähigen Verbandes hätte umgestellt werden müssen.*)

IBRRS 2010, 0021

OLG Celle, Beschluss vom 07.01.2010 - 4 W 208/09
Der Streitwert für einen Antrag auf Abberufung des Verwalters nach § 49a GKG liegt im Regelfall bei 50 % des Honorars des Verwalters für die Restlaufzeit des Verwaltervertrags. Das (fünffache) Interesse des Klägers gemäß § 49 a Abs. 1 S. 2 GKG bemisst sich nicht (nur) nach seinem Anteil am Verwalterhonorar, sondern geht darüber hinaus.*)

IBRRS 2010, 0007

OLG Köln, Beschluss vom 06.08.2009 - 16 Wx 134/08
1. Die Erledigung eines Antrags in der Hauptsache ist nicht von Amts wegen festzustellen, sondern nur auf entsprechende übereinstimmende oder einseitige Erledigungserklärung des Antragstellers hin. Ohne einen solchen Antrag des Antragstellers kann das Gericht die Erledigung nicht feststellen, vielmehr ist der Antrag abzuweisen.
2. Hat sich der Antrag bereits in erster Instanz erledigt, ist eine sofortige Beschwerde nur zulässig, wenn sie auf die Kosten beschränkt wird, im Übrigen fehlt ihr das Rechtsschutzinteresse.
3. Richtiger Antragsgegner des Antrages auf Erteilung der Zustimmung ist - wenn nach der Teilungserklärung die Veräußerung der Zustimmung des Verwalters bedarf - an sich dieser. Etwas anderes gilt aber, wenn die übrigen Eigentümer - was grundsätzlich zulässig ist - die Erklärungskompetenz an sich gezogen haben.
4. Die bloße Antipathie reicht als wichtiger Grund für die Verweigerung der Zustimmung nicht aus.
5. Ein Beschluss, durch den die Zustimmung versagt wird, ist - sofern eine Pflicht zur Zustimmung besteht - wegen Verstoßes gegen die zwingende Vorschrift des § 12 Abs. 2 WEG nichtig.

IBRRS 2010, 0006

OLG Köln, Beschluss vom 06.08.2009 - 16 Wx 133/08
1. Die Erledigung eines Antrags in der Hauptsache ist nicht von Amts wegen festzustellen, sondern nur auf entsprechende übereinstimmende oder einseitige Erledigungserklärung des Antragstellers hin. Ohne einen solchen Antrag des Antragstellers kann das Gericht die Erledigung nicht feststellen, vielmehr ist der Antrag abzuweisen.
2. Hat sich der Antrag bereits in erster Instanz erledigt, ist eine sofortige Beschwerde nur zulässig, wenn sie auf die Kosten beschränkt wird, im Übrigen fehlt ihr das Rechtsschutzinteresse.
3. Richtiger Antragsgegner des Antrages auf Erteilung der Zustimmung ist - wenn nach der Teilungserklärung die Veräußerung der Zustimmung des Verwalters bedarf - an sich dieser. Etwas anderes gilt aber, wenn die übrigen Eigentümer - was grundsätzlich zulässig ist - die Erklärungskompetenz an sich gezogen haben.
4. Die bloße Antipathie reicht als wichtiger Grund für die Verweigerung der Zustimmung nicht aus.
5. Ein Beschluss, durch den die Zustimmung versagt wird, ist - sofern eine Pflicht zur Zustimmung besteht - wegen Verstoßes gegen die zwingende Vorschrift des § 12 Abs. 2 WEG nichtig.

IBRRS 2010, 0001

OLG Koblenz, Beschluss vom 04.05.2009 - 5 W 288/09
1. Soll der Wohnungseigentümergemeinschaft ein beziffert feststehender Betrag belastet werden, während einer der Eigentümer mit der Klage die alleinige Haftung des Verwalters durchsetzen will, bestimmt nicht der Miteigentumsanteil des Klägers sondern § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG den Streitwert.
2. Zum Streitwert eines Antrags, durch den der Einbau einer Empfangsanlage für Satelittenfernsehen verhindert werden soll.

Online seit 2009
IBRRS 2009, 4098
OLG München, Beschluss vom 12.03.2009 - 34 Wx 9/09
Eine Vormerkung, die den Rückübertragungsanspruch des Veräußerers für den Fall sichern soll, dass "die Zwangsvollstreckung in den Vertragsbesitz droht", kann im Grundbuch eingetragen werden.*)

IBRRS 2009, 4040

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.11.2009 - 3 Wx 179/09
1. Der Eigentümerbeschluss, ein außen angebrachtes Klimagerät zu entfernen, entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn von dem Betrieb des Geräts potentielle Geräuschimmissionen nicht zu vernachlässigender Intensität (hier: nicht um mindestens 6 dB (A) unter dem maßgeblichen Immissionswert NACHT liegender Beurteilungspegel) während der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) ausgehen.*)
2. Mit Blick auf den der WEG zuzubilligenden Gestaltungsspielraum und verwaltungstechnische Schwierigkeiten bei der Durchsetzung (Streitpotential) widerspricht das Beseitigungsverlangen nicht deshalb ordnungsgemäßer Verwaltung, weil ein Verbot des Betreibens des Klimageräts während der Nachtzeit ausgereicht haben würde.*)
IBRRS 2009, 4039

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.11.2009 - 3 Wx 128/09
1. Wird ein Antragsgegner auf Vornahme, ein anderer auf Duldung der Maßnahme (hier: Rückbau einer Balkonanlage) in Anspruch genommen und wird innerhalb des Verfahrens rechtskräftig festgestellt, dass eine Vornahmepflicht nicht besteht, so kommt auch eine Inanspruchnahme auf Duldung nicht mehr in Betracht.*)
2. Der auf Duldung (des Rückbaus) gerichtete Antrag kann grundsätzlich nicht in einen solchen auf eine entsprechende Verpflichtung zur Vornahme umgedeutet werden.*)

IBRRS 2009, 3991

OLG München, Beschluss vom 13.11.2009 - 34 Wx 100/09
Beschlüsse, die auf Grund einer in der Gemeinschaftsordnung enthaltenen Öffnungsklausel eine Vereinbarung der Wohnungseigentümer abändern, sind im Grundbuch weder eintragungsbedürftig noch eintragungsfähig.*)

IBRRS 2009, 3986

BGH, Urteil vom 06.11.2009 - V ZR 73/09
1. Die Klagefrist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG kann auch durch eine Klage gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft gewahrt werden, wenn innerhalb der Klagefrist der Verwalter angegeben und die namentliche Bezeichnung der richtigerweise zu verklagenden übrigen Mitglieder der Gemeinschaft bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nachgeholt wird.*)
2. § 22 Abs. 1 WEG ist auf eine Zustimmung zur Unterschreitung des öffentlichrechtlichen Bauwichs durch einen Nachbarn der Wohnungseigentümergemeinschaft entsprechend anwendbar.*)
IBRRS 2009, 3985

BGH, Urteil vom 13.11.2009 - V ZR 10/09
1. Die Verpflichtung der Wohnungseigentümer, die Anbringung einer Parabolantenne an dem gemeinschaftlichen Haus zu dulden, ist nicht von der Staatsbürgerschaft des Miteigentümers abhängig, der die Antenne angebracht hat.*)
2. Voraussetzung, eine Antenne anbringen lassen zu dürfen, ist die Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft. Dieser steht das Recht zu, den Ort der Anbringung zu bestimmen.*)

IBRRS 2009, 3966

AG Königstein, Beschluss vom 16.11.2007 - 27 C 955/07
Auf einer Eigentümerversammlung müssen die Eigentümer vor Ort anwesend sein - eine telefonische Zuschaltung genügt nicht.

IBRRS 2009, 3899

LG München I, Urteil vom 19.10.2009 - 1 S 21731/08
Teilt ein Miteigentümer in einer WEG, in der das Kopfstimmrecht gilt, seinen Miteigentumsanteil ohne die Zustimmung der übrigen Miteigentümer auf und veräußert den neu hinzugewonnenen Anteil an einen Dritten, führt das nicht zu einer Stimmrechtsmehrung, obwohl die WEG nun aus einem Miteigentümer mehr besteht.*)

IBRRS 2009, 3876

BFH, Urteil vom 25.06.2009 - IX R 56/08
1. Eine Wohnungseigentümergemeinschaft ist im Verfahren über die einheitliche und gesonderte Feststellung der Bemessungsgrundlagen für Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz und für Absetzungen für Abnutzung nicht klagebefugt.
2. Das FG kann die Zulassung der Revision wirksam auf die Zulässigkeit der Klage beschränken.

IBRRS 2009, 3874

BGH, Beschluss vom 10.07.2009 - V ZB 48/09
1. Das Vollstreckungsgericht kann schon nach Anordnung der Zwangsversteigerung einen Gebührenvorschuss anfordern und für dessen Berechnung die Finanzbehörde um Mitteilung des Einheitswerts ersuchen.
2. Eine Mitteilung der Finanzbehörde ist im Zwangsversteigerungsverfahren verwertbar.
3. Das Vollsteckungsgericht darf auch die Festsetzung des Verkehrswerts abwarten, muss dann allerdings auch die Entscheidung über einen Beitritt zum Zwangsversteigerungsverfahren in der Rangklasse nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG bis dahin zurückstellen.

IBRRS 2009, 3873

VG Gelsenkirchen, Urteil vom 16.09.2009 - 13 K 710/08
Die (nur) quotale Haftung des einzelnen Wohnungseigentümers gemäß § 10 Abs. 8 WEG greift nicht bei durch das KAG NRW i. V. m. dem jeweiligen Ortsrecht begründeten persönlichen grundstücksbezogenen Benutzungsgebührenschulden des Grundstücks-Miteigentümers ein.

IBRRS 2009, 3858

LG München I, Urteil vom 30.07.2009 - 36 S 18003/08
1. § 16 Abs. 4 WEG n.F. ermöglicht eine abweichende Verteilung der Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung desjenigen Gemeinschaftseigentums, an dem für die von den Kosten betroffene Eigentümergruppe eine irgendwie gesteigerte Gebrauchs- oder Zugangsmöglichkeit besteht.
2. Eine ausreichend exklusive Gebrauchs- oder Zugangsmöglichkeit besteht am Dach eines Gebäudes einer Mehrhausanlage nicht.

IBRRS 2009, 3839

LG München I, Beschluss vom 19.10.2009 - 1 S 4851/09
1. Für die Frage, ob das WEG in seiner neuen Fassung anzuwenden ist, kommt es bei vorangeschaltetem Mahnverfahren auf den Zeitpunkt des Eingangs der Akten beim Streitgericht an.
2. Der in erster Instanz bevollmächtigte Verwalter ist im Aktivprozess auch zur Einlegung der Berufung ohne weiteren Eigentümerbeschluss bevollmächtigt.

IBRRS 2009, 3808

LG Itzehoe, Urteil vom 28.04.2009 - 11 S 27/08
Eine Zweckbestimmung für Teileigentum mit Vereinbarungscharakter liegt nicht vor, wenn die in der Teilungserklärung unter Bezug genommenen Baupläne einen "Verkauf" zur Nutzung beschreiben und in der Abgeschlossenheitsbescheinigung eingefügt ist: "keine Restaurantnutzung".

IBRRS 2009, 3805

OLG München, Urteil vom 09.12.2008 - 9 U 1885/08
Die Geltendmachung von Kosten der Ersatzvornahme sind nur ausgeschlossen, wenn diese Arbeiten durch den Ersatzunternehmer bereits vor Fristablauf ausgeführt werden und dadurch der Bauträgerin ihr noch bestehendes Nachbesserungsrecht genommen wird.

IBRRS 2009, 3789

BGH, Urteil vom 25.09.2009 - V ZR 33/09
1. Die Wohnungseigentümer sind zu einer Änderung der Teilungserklärung durch eine Mehrheitsentscheidung grundsätzlich nicht in der Lage. Anders verhält es sich nur, wenn die Teilungserklärung eine Öffnungsklausel aufweist, wenn Gegenstand der Beschlussfassung die Verteilung von Betriebskosten nach Verursachung ist, § 16 Abs. 3 WEG, oder wenn über die Kostenverteilung in einem Einzelfall entschieden werden soll, § 16 Abs. 4 WEG.
2. Zur Feststellung des Inhalts der Teilungserklärung kommt es nicht auf deren Verständnis durch den teilenden Eigentümer des Grundstücks oder die Miteigentümer, sondern auf den Wortlaut und den Sinn der Erklärung an, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegend ergibt.

IBRRS 2009, 3761

BGH, Beschluss vom 15.10.2009 - V ZB 43/09
Die Änderung von § 10 Abs. 1 Nr. 2 und § 156 Abs. 1 ZVG durch das Gesetz zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze vom 26. März 2007 hat nicht zur Folge, dass die Forderungen der Wohnungseigentümergemeinschaft auf das laufende Hausgeld von dem Zwangsverwalter nicht mehr als Ausgaben der Verwaltung zu erfüllen wären.*)

IBRRS 2009, 3753

LG Hamburg, Urteil vom 08.02.2008 - 318 T 179/06
1. Für die Frage, ob aus der genannten Bestimmung der Teilungserklärung der Gegenschluss zu ziehen ist, dass nur die darin genannten Wohnungen einen Balkon anbauen dürfen, ist die Teilungserklärung auszulegen. Die Auslegung der Teilungserklärung erfolgt nach den für Grundbucheintragungen geltenden Grundsätze
2. Danach ist nicht auf den Willen des Verfassers der Teilungserklärung abzustellen, sondern allein auf den Wortlaut und Sinn, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergibt.
3. Umstände außerhalb der Eintragung dürfen nur herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles für Jedermann ohne weiteres erkennbar sind. Dabei kommt es insbesondere auch nicht auf den Willen des Erklärenden an, sondern auf das, was jeder gegenwärtige und zukünftige Betrachter als objektiven Sinn der Erklärung ansehen muss.

IBRRS 2009, 3752

LG Köln, Beschluss vom 10.03.2008 - 29 T 159/07
1. Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschwerde gegen die Hauptsacheentscheidung kann nicht bestehen, wenn der Verwalter gegen die Aufhebung eines Beschlusses der WEG vorgehen will, den diese gerade nicht angefochten hat.
2. Dem Verwalter kann es nur dann möglich sein, sich gegen eine solche Beschlussaufhebung zu wehren, wenn diese ihn selbst betrifft.

IBRRS 2009, 3751

LG Hamburg, Beschluss vom 25.04.2008 - 318 T 24/08
1. Die Verpflichtung zur Entfernung des Garagengebäudes ist zwar an sich eine als vertretbare Handlung zu vollstreckende Maßnahme, denn sie kann grundsätzlich von einem Dritten anstelle des Schuldners vorgenommen werden. Hängt sie aber davon ab, dass ein Dritter sie duldet, ist sie als nicht vertretbare Handlung zu vollstrecken.
2. Im Vollstreckungsverfahren gelten alleine die Vorschriften der ZPO; Vorschriften des WEG oder FGG sind daneben auch nicht ergänzend heranzuziehen.

IBRRS 2009, 3749

AG Bochum, Urteil vom 30.10.2008 - 94 C 26/08
Wenn eine nicht überschaubare, wenn auch nicht ziffernmäßig unbeschränkte, Anzahl von Mietern teilnehmen sollen, würde eine Eigentümerversammlung derart unübersichtlich werden, dass letztlich die Abhaltung und Teilnahme sowohl für die Verwaltung als auch die Wohnungseigentümer nicht mehr überschaubar oder zumutbar ist. Daher ist gerade bei größeren Wohnungseigentumsanlagen eine Teilnahme Dritter an den Versammlungen nicht zuzulassen.

IBRRS 2009, 3748

VG Gelsenkirchen, Urteil vom 16.09.2009 - 13 K 711/08
Die (nur) quotale Haftung des einzelnen Wohnungseigentümers gemäß § 10 Abs. 8 WEG greift nicht bei durch das KAG NRW i.V.m. dem jeweiligen Ortsrecht begründeten persönlichen grundstücksbezogenen Benutzungsgebührenschulden des Grundstücks-Miteigentümers ein.*)

IBRRS 2009, 3747

LG Itzehoe, Urteil vom 29.09.2009 - 11 S 11/09
1. Ordnet die Teilungserklärung die Balkone insgesamt dem Sondereigentum der jeweiligen Wohnungseigentümer zu, gehören die Balkonbrüstungen dennoch als konstruktive bzw. der Sicherheit dienende Bestandteile zwingend zum Gemeinschaftseigentum.*)
2. Die Innenseite der Balkonbrüstung ist ebenfalls Teil des Gemeinschaftseigentums, wenn der Aufbau bzw. das Material des Brüstungselements (hier: Faserzementplatte) eine gesonderte dingliche Zuordnung dieses Bereiches nicht ermöglicht.*)
3. In derartigen Fällen stellt ein Beschluss über den Anstrich der Brüstungsinnenseite keinen unzulässigen Eingriff in das Sondereigentum dar.*)

IBRRS 2009, 3742

LG München I, Urteil vom 10.06.2009 - 1 S 10155/08
1. Aus § 16 Abs. 5 WEG folgt, dass durch einen Beschluss nach § 16 Abs. 3 WEG auch von einem in der Teilungserklärung vereinbarten Kostenverteilungsschlüssel abgewichen werden kann. Die Änderung des Kostenverteilungsschlüssels bedarf aber eines sachlichen Grundes, um nicht gegen das Willkürverbot zu verstoßen.*)
2. Ein sachlicher Grund kann insbesondere darin liegen, dass den unterschiedlichen Gebrauchsmöglichkeiten für die Eigentümer Rechnung getragen wird. Bei der Ermittlung des daraus sich ergebenden Verteilungsmaßstabes ist allerdings auch eine etwaige Verkehrssicherungspflicht, die alle Eigentümer gleichermaßen trifft, zu berücksichtigen.*)

IBRRS 2009, 3739

OLG Hamm, Beschluss vom 20.10.2009 - 15 Wx 81/09
1. Die Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft erstreckt sich auch darauf, als Eigentümerin in Abt. I des Grundbuchs eingetragen werden zu können.*)
2. Die ordnungsgemäße Vertretung der Wohnungseigentümergemeinschaft bei der Auflassungserklärung kann nachgewiesen werden durch einen Eigentümerbeschluss, durch den der Verwalter zu dem Eigentumserwerb für die Gemeinschaft ermächtigt wird (§ 27 Abs. 3 S. 1 Nr. 7 WEG).*)
3. Ein solcher Eigentümerbeschluss ist von dem Grundbuchamt als wirksam zu behandeln, wenn der Eigentumserwerb im Rahmen der Beschlusskompetenz der Eigentümerversammlung liegt. Davon kann bei einem Erwerb einer Wohnungs- bzw. Teileigentumseinheit in der eigenen Anlage ausgegangen werden.*)
4. Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn dem Verwalter eine entsprechende Ermächtigung durch Vereinbarung erteilt wird.*)

IBRRS 2009, 3715

LG München I, Urteil vom 21.10.2008 - 11 O 12325/07
Die Wohnungseigentümergemeinschaft begehrt Schadensersatz wegen nichtdurchgeführter Mangelbeseitigung durch den Bauträger sowie die Feststellung, dass der Bauträger verpflichtet sei, der Klägerin einen darüber hinausgehenden Schaden zu ersetzen.

IBRRS 2009, 3634

OLG München, Urteil vom 03.08.2009 - 21 U 2666/09
1. Die einzelnen Wohnungseigentümer können die Wohnungseigentümergemeinschaft in Verfahrensstandschaft mit der Durchsetzung von Individualansprüchen bevollmächtigen.
2. Gerade bei Unterlassungsansprüchen gegenüber Störern, die eine Wohnanlage in ihrer Gesamtheit und sämtliche Eigentümer objektiv gleichermaßen betreffen, kommt dies in Frage.

IBRRS 2009, 3588

LG Itzehoe, Beschluss vom 29.01.2009 - 11 T 2/09
1. Im Zivilprozess bestimmt allein die klagende Partei, ob und gegen wen sie Rechtsschutz begehrt. Ein in Anspruch genommener Beklagter wird unbeschadet der Frage, ob er in der Sache der "richtige" Beklagte ist, mit Klagzustellung Partei.
2. Ist diese Bestimmung undeutlich so ist die Parteibezeichnung als Teil einer Prozesshandlung grundsätzlich der Auslegung zugänglich. Es ist derjenige als Partei anzusehen, der erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen werden soll.
3. In Wohnungseigentumsangelegenheiten können sowohl "die übrigen Wohnungseigentümer" als auch "die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer" Partei sein.
4. Ein Antrag darf in Fällen, in denen angesichts der gesamten Umstände, insbesondere des mit der Verfahrenseinleitung verfolgten Begehrens keine vernünftigen Zweifel am wirklich Gewollten besteht, nicht an der fehlerhaften Bezeichnung des in Wahrheit gemeinten Antragsgegners scheitern.

IBRRS 2009, 3473

BGH, Urteil vom 02.10.2009 - V ZR 235/08
1. Eine Verlängerung der Begründungsfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG sieht das Gesetz nicht vor; eine nach der höchstrichterlichen Klärung dieser Frage bewilligte Fristverlängerung ist unwirksam.*)
2. Sind die Fristen des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG gewahrt, ist lediglich zu prüfen, ob ein Rechtsfehler vorliegt, der den Bestand des angegriffenen Beschlusses berührt; zwischen Anfechtungs- und Nichtigkeitsgründen (§ 23 Abs. 4 WEG) braucht dann nicht unterschieden zu werden.*)
IBRRS 2009, 3416

BVerfG, Beschluss vom 06.10.2009 - 2 BvR 693/09
Zu den Voraussetzungen, um gegenüber einem einzelnen Eigentümer ein Hausverbot durch die Gemeinschaft auszusprechen, dass bestimmte Personen nicht mehr das Haus betreten dürfen, damit die nächtliche Ruhe nicht weiter gestört wird.

IBRRS 2009, 3410

OLG Stuttgart, Urteil vom 24.09.2009 - 7 U 89/09
1. Ist ein Klagebegehren aus sich heraus verständlich, darf die Klage auch dann nicht als nicht schlüssig abgewiesen werden, wenn in der Klageschrift in größerem Umfang auf Belege Bezug genommen worden ist.*)
2. Werden mangelhafte Installationsteile in ein Gebäude eingebaut, das nach dem WEG aufgeteilt ist, können Ansprüche nach dem ProdHaftG wegen Schäden am gemeinschaftlichen Eigentum auch dann bestehen, wenn das Gebäude nur überwiegend (und nicht ausschließlich) privat genutzt wird. Bezüglich des Sondereigentums stehen einem die Wohnung nicht privat nutzenden Miteigentümer hingegen keine entsprechenden Ansprüche zu.*)

IBRRS 2009, 3375

AG Krefeld, Urteil vom 07.11.2008 - 13 C 39/08
Der Jahresabschluss ist eine geordnete Aufstellung, in die die effektiven Einnahmen und Ausgaben der betreffenden Wirtschaftsperiode einzustellen sind. Sie ist nicht deshalb für ungültig zu erklären, weil der Verwalter möglicherweise unberechtigte Ausgaben getätigt hat.
