Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
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IBRRS 2012, 1237
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 01.03.2012 - 11 Wx 35/11
Wird nach vorausgegangenen Pfandfreigaben die nur noch auf einem Wohnungseigentum lastende Globalgrundschuld auf Antrag des Eigentümers dieses Wohnungseigentums gelöscht, so dürfen die diesen Eigentümer betreffenden Gebühren nicht nach anderen Grundsätzen berechnet werden als bei den Pfandfreigaben zugunsten der anderen Wohnungseigentümer; die Haftung ist auf die Höhe der aus dem Wert der Eigentumswohnung berechneten Gebühr begrenzt.*)

IBRRS 2012, 1227

OLG Köln, Beschluss vom 10.02.2012 - 17 W 24/12
1. Eine Gemeinschaft von Wohnungseigentümern, die Eigentümerversammlungen abhält und einen Verwalter beschäftigt, ist der Wohnungseigentümergemeinschaft nach dem WEG weitgehend angenähert. Dass gemeinschaftliche Anlagen unterhalten werden, folgt aus der Natur der Sache und begründet keinen Gesellschaftszweck im Sinne von §§ 705 ff. BGB. Vielmehr sind die Regeln über die Bruchteilsgemeinschaft gem. § 741 ff. BGB anzuwenden. Kostenrechtlich gesehen bedeutet dies, dass grundsätzlich jedes Mitglied der Gemeinschaft als Person an der anwaltlichen Tätigkeit beteiligt ist.
2. Ein Anwalt, der für die Eigentümer tätig wird, kann in der Regel eine Erhöhungsgebühr verlangen. Anderes kann gelten, wenn die Eigentümer in ihrer Gesamtheit (als "Verband") auftreten.

IBRRS 2012, 1211

OLG Frankfurt, Beschluss vom 19.12.2011 - 20 W 406/11
Zur Frage, wie es sich auswirkt, wenn der WEG-Verwalter seine Zustimmung zur Veräußerung des Wohnungseigentums zwar erklärt hat, dessen Zustimmungsberechtigung jedoch entfallen ist, bevor der Antrag auf Umschreibung des Eigentums beim Grundbuchamt eingegangen ist.*)

IBRRS 2012, 1209

KG, Beschluss vom 28.02.2012 - 1 W 41/12
1. Bei der Veräußerung von Wohnungseigentum ist für die Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch eine nach § 12 WEG erteilte Zustimmung für einen bereits geschlossenen Vertrag endgültig wirksam und nicht mehr widerrufbar, sobald sie gegenüber dem mit dem Vollzug beauftragten Notar erklärt worden ist.*)
2. Auch eine Veränderung der Rechtstellung des Zustimmenden nach erteilter Zustimmung, aber vor Vollzug der Veräußerung im Grundbuch ist bedeutungslos (Anschluss an OLG Düsseldorf, MittBayNot 2011, 484 und OLG München, MittBayNot 2011, 486; entgegen OLG Celle, NZM 2005, 260; OLG Frankfurt, Beschluss vom 13. Dezember 2011 - 20 W 321/11, juris; OLG Hamburg, Beschluss vom 15. März 2011 - 13 W 15/11, BeckRS 2011, 18986; OLG Hamm, NJW-RR 2010, 1524).*)

IBRRS 2012, 1159

BGH, Urteil vom 17.02.2012 - V ZR 251/10
1. Die Regelungen der Heizkostenverordnung gelten für die Wohnungseigentümergemeinschaft unmittelbar; einer Vereinbarung oder eines Beschlusses über ihre Geltung bedarf es nicht.*)
2. In die Jahresgesamtabrechnung sind alle im Abrechnungszeitraum geleisteten Zahlungen, die im Zusammenhang mit der Anschaffung von Brennstoff stehen, aufzunehmen. Für die Verteilung in den Einzelabrechnungen sind dagegen die Kosten des im Abrechnungszeitraum tatsächlich verbrauchten Brennstoffs maßgeblich. Der Unterschiedsbetrag ist in der Abrechnung verständlich zu erläutern.*)

IBRRS 2012, 1158

BGH, Urteil vom 10.02.2012 - V ZR 105/11
1. Ein einzelner Wohnungseigentümer kann die Abberufung des Verwalters nicht schon deshalb verlangen, weil ein wichtiger Grund im Sinne von § 26 Abs. 1 Satz 3 und 4 WEG hierfür besteht; den Wohnungseigentümern steht insoweit ein Beurteilungsspielraum zu, der erst dann überschritten ist, wenn die Ablehnung der Abberufung aus objektiver Sicht nicht vertretbar erscheint.*)
2. Bei der Festsetzung des Streitwerts einer auf Abberufung des Verwalters gerichteten Verpflichtungsklage ist im Regelfall das Gesamtinteresse nach dem in der restlichen Vertragslaufzeit anfallenden Verwalterhonorar und das Interesse des klagenden Wohnungseigentümers nach seinem Anteil hieran zu bemessen.*)
IBRRS 2012, 1154

AG Dortmund, Urteil vom 11.01.2011 - 512 C 49/10
1. Jeder Eigentümer kann von dem anderen Eigentümer verlangen, dass er Beeinträchtigungen, die unter Verstoß gegen das Gesetz, die Teilungserklärung oder bestandskräftige Beschlüsse erfolgen, unterlässt.
2. Insbesondere haben die Wohnungseigentümer Ansprüche gegen einen Wohnungseigentümer gem. § 1004 Abs. 1 auf Beseitigung und Unterlassung einer Störung des gemeinschaftlichen Eigentums oder wegen unzulässigem Gebrauchs.

IBRRS 2012, 1145

LG Itzehoe, Urteil vom 25.10.2011 - 11 S 9/11
1. Der Wortlaut des § 26 Abs. 2 WEG ist nach Sinn und Zweck dergestalt zu verstehen, dass eine frühzeitige Verlängerung der Bestellungszeit nur dann ausgeschlossen ist, wenn dadurch ein Unterlaufen des Normzwecks des § 26 Abs. 1 Satz 2 WEG - keine Bindung der Eigentümer über fünf Jahre an einen Verwalter - erreicht werden würde.
2. Diesem Gesetzeszweck steht es nicht entgegen, wenn die erneute Bestellung zeitlich mehr als ein Jahr vor Ablauf der Bestellungszeit erfolgt, aber dadurch eine Bindung der Wohnungseigentümer über fünf Jahre hinaus nicht eintritt.
3. Nichtig ist gemäß § 26 Abs. 1 Satz 5 WEG, § 134 BGB die Regelung in der Gemeinschaftsordnung, die Bestellung erfolge jeweils für einen Zeitraum von drei Jahren, sie verlängere sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn nicht die Eigentümer sechs Monate vor Ablauf der Zeit durch Mehrheit die Bestellung eines anderen Verwalters beschließen.
4. Die Wiederwahl eines Verwealters entspricht dann nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände - verschuldet oder nicht - eine Zusammenarbeit mit dem gewählten Verwalter nach Treu und Glauben unzumutbar und das erforderliche Vertrauensverhältnis von vorneherein nicht zu erwarten ist.

IBRRS 2012, 1086

LG Köln, Urteil vom 19.01.2012 - 29 S 190/11
1. Die Beschlussvorlage zur Jahresabrechnung ist rechnerisch unschlüssig und insgesamt für ungültig zu erklären, wenn es an der Übereinstimmung der Entwicklung der Konten und dem Saldo von Einnahmen und Ausgaben fehlt.
2. Mängel in der Buchführung des Verwalters betreffend das Verwalterkonto können dazu führen, dass die Eigentümer einen Buchprüfer bestellen müssen und der Verwalter sich schadensersatzpflichtig hierfür macht.

IBRRS 2012, 0981

LG Lüneburg, Urteil vom 06.09.2011 - 9 S 30/11
Das Vertrauen der Wohnungseigentümergemeinschaft auf den rechtskräftig beschlossenen Wirtschaftsplan ist schutzwürdig, auch wenn der Verteilungsschlüssel für die nachfolgende Jahresabrechnung auf einem nichtigen Beschluss beruht.

IBRRS 2012, 0968

BGH, Urteil vom 09.02.2012 - V ZB 95/11
Auch nach Einführung des Rangklassenprivilegs für Wohngeldansprüche (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG) bedarf die Begründung von Wohnungseigentum nicht der Zustimmung der Gläubiger, deren Grundpfandrechte auf dem ganzen Grundstück lasten.*)

IBRRS 2012, 0946

LG Lüneburg, Urteil vom 25.10.2011 - 5 S 36/11
Hat der Geschäftsführer der Verwalterin einen Wohnungseigentümer als Querulanten bezeichnet, bestehen Zweifel an der gebotenen Neutralität der Verwalterin, die eine Wiederbestellung nicht rechtfertigen.

IBRRS 2012, 0945

LG Hamburg, Beschluss vom 11.08.2011 - 318 T 39/11
1. Die Zulässigkeit von Gegenverfügungen ist trotz Zweifeln in der Literatur (insbesondere Weber, WRP 1985, 527ff.; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 63. Aufl. 2005, § 922 Rdn. 18 und Reicholg, in: Thomas/Putzo, a.a.O., § 922 Rdn. 2 a.E. ohne jedwede Begründung) zu bejahen, wenn man zusätzlich einen Sachzusammenhang mit dem Verfahren fordert (so wohl auch Heinrich, in: Musielak, ZPO, 4. Aufl. 2005, § 33 Rdn. 13) bzw. das Gericht ansonsten entsprechend § 145 Abs. 2 ZPO die Verfahren trennt (vgl. bereits LG Köln. ZUM 2006, 71 = ProzRB 2005, 314).*)
2. Haben die Wohnungseigentümer Mitbesitz am Gemeinschaftseigentum "Auffahrt" und ist die Auffahrt auch nach Errichtung eines Metallpfeilers für die Mitwohnungseigentümer nach wie vor passierbar, steht § 866 BGB einer Regelung per einstweiliger Verfügung entgegen.*)

IBRRS 2012, 0940

LG Hamburg, Urteil vom 11.05.2011 - 318 S 168/10
Liegt zwischen dem Zugang der gerichtlichen Vorschussanforderung an den Kläger und dem Eingang des Kostenvorschusses bei Gericht ein Zeitraum von 16 Tagen, ist diese dem Kläger zuzurechnende Verzögerung der Zustellung nicht mehr als geringfügig anzusehen.

IBRRS 2012, 0939

AG Lichtenberg, Urteil vom 14.09.2011 - 119 C 14/11
1. Ein Wohnungseigentümer kann eine rückwirkende Änderung des Abrechnungsmaßstabes wegen der besonderen Umstände des Einzelfalles nach Treu und Glauben verlangen, wenn das Abrechnungsergebnis zu einer für ihn nicht mehr hinnehmbaren Mehrbelastung führt.
2. Bei einer Kostenverteilung zu 70% nach dem aber nur zu 12,83% gemessenen Verbrauch muss sich den Eigentümern aufdrängen, dass die "Vielverbraucher" die "Wenigverbraucher" bei dieser Sachlage "subventionieren". Das ist mit dem wohnungseigentumsrechtlichen Rücksichtnahmegebot nicht zu vereinbaren.

IBRRS 2012, 0933

LG Hamburg, Urteil vom 05.10.2011 - 318 S 245/10
1. Der Eigentümergemeinschaft steht die Beschlusskompetenz zu, über den Einbau und die Wartung von Rauchwarnmeldern in der gesamten Gemeinschaftsanlage zu beschließen.
2. Nach Einreichung einer Anfechtungsklage muss sich der Kläger (bzw. sein Prozessbevollmächtigter) bei Gericht weiter nach dem Fortgang des Verfahrens, insbesondere der Zustellung der Klage erkundigen; dies ist im Hinblick auf die Wirkung des § 46 Abs. 1 S. 2 WEG als materiell-rechtlicher Ausschlussfrist geboten.

IBRRS 2012, 0932

LG Hamburg, Urteil vom 14.09.2011 - 318 S 77/10
1. Eine Anfechtungsklage (bzw. Nichtigkeitsfeststellungsklage) ist nur gegen die übrigen Eigentümer der Untergemeinschaft zu richten, da nur diese die angefochtenen Beschlüsse gefasst haben und die Teilungserklärung den Untergemeinschaften in dem gemäß Teilungserklärung vereinbarten Umfang eine eigene Beschlusskompetenz zuweist.
2. Im Grundsatz ist davon auszugehen, dass die Gemeinschaftsordnung bei einer Mehrhausanlage die Bildung von Untergemeinschaften mit eigenen Beschlussfassungskompetenzen in allen sie betreffenden Verwaltungsangelegenheiten vorsehen kann.
3. Der Eigentümerversammlung einer Untergemeinschaft fehlt die Beschlusskompetenz, soweit die Jahresabrechnung der Untergemeinschaft Positionen enthält, die nicht nur die Untergemeinschaft, sondern entweder die Gesamtgemeinschaft oder eine der anderen Untergemeinschaft betreffen.

IBRRS 2012, 0902

LG Hamburg, Beschluss vom 29.09.2011 - 318 S 22/11
1. Beseitigungsansprüche wegen baulicher Maßnahmen (hier: Verlegung einer Gasleitung) unterliegen der 3-jährigen Verjährung.*)
2. Zur Bedeutung von Erklärungen gegenüber dem Bauamt.*)

IBRRS 2012, 0901

LG Hamburg, Urteil vom 23.03.2011 - 318 S 48/10
Einzelabrechnungen, mit denen einem einzelnen Eigentümer zu Unrecht Ausgaben allein auferlegt worden sind, sind lediglich auf Anfechtung des Genehmigungsbeschlusses hin für ungültig zu erklären; ein entsprechender Abrechnungsbeschluss ist also nur anfechtbar, nicht aber wegen Überschreitung der absoluten Beschlusskompetenz nichtig, weil die Wohnungseigentümer grundsätzlich berechtigt sind, auch über die interne Aufteilung der Einnahmen und Ausgaben abzurechnen

IBRRS 2012, 0894

LG Hamburg, Beschluss vom 29.09.2011 - 319 T 40/11
Die im Rahmen des § 23 Abs. 2 WEG geltende Kausalitätsvermutung ist widerleglich.

IBRRS 2012, 0890

AG Wiesbaden, Urteil vom 07.10.2011 - 92 C 3285/11
Bei Anfechtungsklagen gemäß § 46 WEG kann § 93 ZPO keine Anwendung finden.*)

IBRRS 2012, 0881

OLG Karlsruhe, Urteil vom 29.05.2009 - 4 U 160/08
1. Ein Bauträger schuldet wie jeder andere Werkunternehmer den einzelnen Erwerbern im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen ein funktionstaugliches und zweckentsprechendes Werk. Dies gehört zu der vertraglich geschuldeten Beschaffenheit.
2. Sind nach der Baubeschreibung einer Senioren-Wohnanlage sämtliche Wohnungen barrierefrei und bequem über einen Aufzug erreichbar und keine Schwellen sowie Stolperfallen vorhanden, müssen auch die Zugänge zu Terrassen und Balkonen schwellenfrei ausgestaltet werden.
3. Eine Falschlieferung ist mit einem Mangel gleichzusetzen und berechtigt den Auftraggeber zur Minderung, ohne dass es darauf ankommt, dass der verwendete Baustoff gegenüber dem vertraglich vereinbarten Baumaterial in technischer Hinsicht nicht unterlegen ist. Denn Begriff des Mangels darf nicht rein objektiv - funktionsbezogen - verstanden werden. Er wird vielmehr subjektiv vom Vertragswillen der Parteien ("geschuldeter Werkerfolg") mitbestimmt. Nach dem subjektiven Fehlerbegriff können daher auch unerhebliche Abweichungen vom vertraglich vorausgesetzten Gebrauch, durch die die Gebrauchstauglichkeit objektiv nicht beeinträchtigt wird, einen Mangel darstellen.
4. Eine Klausel: "Grundlage der Bauausführung ist diese Baubeschreibung. Änderungen der Bauausführung, der Material- bzw. Baustoffauswahl, soweit sie gleichwertig sind, bleiben vorbehalten.", ist in einem Bauträgervertrag unwirksam.
5. Der Verlust von Gewährleistungsansprüchen tritt nur ein, wenn der Auftraggeber im Zeitpunkt der Abnahme positive Kenntnis von einem Mangel hat. Auf ein "Kennenmüssen" kommt es nicht an. Deshalb reicht es nicht aus, wenn der Auftraggeber das äußere Erscheinungsbild des Mangels wahrnimmt. Entscheidend ist das Wissen um die Fehlerhaftigkeit des Werks.
6. Loggien- oder Balkontüren sind stets Gemeinschaftseigentum und nicht sondereigentumsfähig. Dazu gehören auch die Bestandteile der nicht sonderrechtsfähigen Balkontüren, die diesen funktional zuzuordnen sind (hier: Türschwellen).
IBRRS 2012, 0818

BGH, Urteil vom 20.01.2012 - V ZR 55/11
Die vorzeitige Abberufung eines Verwalters einer Wohnungseigentümergemeinschaft wegen gravierender Pflichtverletzungen mit der Folge, dass den Wohnungseigentümern eine weitere Zusammenarbeit nicht mehr zugemutet werden kann, führt im Regelfall dazu, dass eine materiell-rechtliche Ermächtigung zu einem Forderungseinzug erlischt.*)

IBRRS 2012, 0816

LG Hamburg, Urteil vom 28.09.2011 - 318 S 25/11
Die Anfechtungskläger sind aber mit solchem Vorbringen präkludiert, das sie erst nach Ablauf der Frist des § 46 Abs. 1 S. 2 Halbsatz 2 WEG aktenkundig gemacht haben. Dazu zählt auch die Einwendung, dass der angegriffene Beschluss zu unbestimmt sei. Den Klägern vermag auch nicht die Einwendung zu helfen, die Unbestimmtheit des Beschlusses führe zu seiner Nichtigkeit.*)

IBRRS 2012, 0815

LG Berlin, Beschluss vom 04.10.2010 - 51 T 601/10
Bei der Vollstreckung gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft hat der Verwalter die eidesstattliche Versicherung abzugeben, auch wenn die Eigentümermehrheit dies ablehnt.

IBRRS 2012, 0814

AG Lehrte, Urteil vom 06.09.2011 - 9 C 387/10
Ein Mieter kann bei dem Bezug älterer Gebäude nicht erwarten, dass diese durchweg auf dem aktuellen technischen Stand der Wärmedämmung sind.

IBRRS 2012, 0772

BGH, Urteil vom 17.11.2011 - V ZB 134/11
Eine Sondervergütung des Verwalters für die Bearbeitung eines Rechtsstreits gegen einen Wohnungseigentümer gehört jedenfalls dann nicht zu den nach § 91 Abs. 1 ZPO zu erstattenden Kosten des Rechtsstreits, wenn der Verwalter die Ansprüche der WEG im eigenen Namen geltend macht.*)

IBRRS 2012, 0764

OLG Hamm, Beschluss vom 14.12.2011 - 15 W 476/11
Die Freistellung der Veräußerung von Wohnungseigentum vom Erfordernis der Beibringung eines Negativattestes der Gemeinde über das Nichtbestehen bzw. die Nichtausübung eines Vorkaufsrechts gilt auch dann, wenn sämtliche Miteigentumsanteile einer Wohnungseigentumsanlage veräußert werden.*)

IBRRS 2012, 0757

BGH, Beschluss vom 22.09.2011 - I ZB 61/10
1. Dritte, die die eidesstattliche Versicherung für einen Schuldner abgeben sollen, sich dazu aber nicht für berechtigt oder verpflichtet halten, steht ein Widerspruchsrecht zu.*)
2. Der Verwalter ist berechtigt und verpflichtet, die eidesstattliche Versicherung für die Wohnungseigentümergemeinschaft abzugeben.*)

IBRRS 2012, 0732

BGH, Urteil vom 13.01.2012 - V ZR 129/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2012, 0714

LG München I, Urteil vom 12.01.2012 - 36 S 6417/11
Grundsätzlich hat der einzelne Bruchteilseigentumsberechtigte am Wohnungseigentum das Recht, allein die Gültigkeit von Beschlüssen im Wege der Anfechtungsklage klären zu lassen. Die Berechtigung hierfür ist § 1011 BGB zu entnehmen und führt dazu, daß der alleine klagende Miteigentümer gesetzlicher Prozeßstandschafter der anderen Bruchteilseigentumsberechtigten ist. Die übrigen Bruchteilseigentumsberechtigten sind durch den alleine klagenden Miteigentümer nicht mitzuverklagen. Die Rechtskrafterstreckung auf sie kann durch eine Beiladung analog § 48 Abs. I S. 1 WEG erreicht werden.*)

IBRRS 2012, 0663

OLG Hamm, Beschluss vom 19.10.2011 - 15 W 348/11
Die im Grundbuch als Inhalt des Sondereigentums eingetragene Bestimmung einer Teilungserklärung, dass die Veräußerung des Wohnungs- bzw. Teileigentums der Zustimmung des Verwalters bedarf, kann im Grundbuchverfahren nicht einschränkend dahin ausgelegt werden, dass der rechtsgeschäftliche Rückerwerb des Teileigentums aufgrund eines durch Vormerkung gesicherten, in das Belieben des Berechtigten gestellten Rückübertragungsanspruchs vom Zustimmungserfordernis nicht erfasst wird (Abgrenzung zu Senat NJW-RR 2011, 232).*)

IBRRS 2012, 0645

OLG Frankfurt, Beschluss vom 05.12.2011 - 20 W 70/11
Bei Geltung des Wertstimmrechts sind die Unterteilung eines Miteigentumsanteils und die Veräußerung eines Anteils ohne Einfluss auf die Stimmkraft und deshalb keine Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer zu dem grundbuchrechtlichen Vollzug erforderlich. Neues Sondereigentum durch Unterteilung ist auch dann wirksam erfolgt und die Eintragung eines Amtswiderspruchs ausgeschlossen, wenn tatsächlich keine Abgeschlossenheit vorliegt.*)

IBRRS 2012, 0644

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 07.11.2011 - 5 W 214/11
Veräußern die beiden einzigen Wohnungseigentümer ihr Wohnungseigentum gleichzeitig, so unterfallen die Verfügungen nicht dem nach § 12 Abs. 1 WEG vereinbarten Zustimmungserfordernis.*)

IBRRS 2012, 0632

LG Itzehoe, Urteil vom 16.08.2011 - 11 S 42/10
Die nachträgliche Änderung eines im Erstbeschluss bestandskräftig festgelegten Verteilungsschlüssels kann nur dann ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse seit dem Zeitpunkt des Erstbeschlusses zumindest in einem wesentlichen Punkt verändert haben.

IBRRS 2012, 0630

BGH, Urteil vom 02.12.2011 - V ZR 113/11
Ein Beschluss über Wirtschaftsplan und Abrechnung begründet Verbindlichkeiten nur für und gegen die bei Beschlussfassung eingetragenen Wohnungseigentümer, nicht aber für deren Rechtsvorgänger, denn sonst läge insoweit ein - unzulässiger - Gesamtakt zu Lasten Dritter vor. Umgekehrt rechtfertigt sich die Verpflichtung der aktuellen Wohnungseigentümer im Zeitpunkt der Beschlussfassung aus § 16 Abs. 2 WEG.

IBRRS 2012, 0625

AG Freiburg, Urteil vom 20.02.2009 - 57 C 138/08
Die Durchbrechung der Außenmauer beim Kettenbungalow und die Installation eines Edelstahlkamins, der noch ein erhebliches Stück über das Flachdach hinausragt, stellt eine bauliche Veränderung dar, die der Zustimmung aller Eigentümer bedarf, deren Rechte über das nach § 14 WEG hinaus zu duldende Maß beeinträchtigt ist.

IBRRS 2012, 0623

LG Braunschweig, Beschluss vom 08.02.2011 - 6 T 39/11
1. Nach § 49 a GKG ist der Streitwert grundsätzlich auf 50% des Gesamtinteresses aller Parteien und ihrer Beigeladenen festzusetzen; der Streitwert darf das Einzelinteresse des Klägers und seiner Beigeladenen nicht unterschreiten und das 5-fache dieses Betrages nicht überschreiten.
2. Für eine Korrektur auf einen Streitwert von 20-25 % und für die Anwendung der sog. Hamburger Formel besteht kein Raum.

IBRRS 2012, 0622

LG Aachen, Urteil vom 22.12.2009 - 12 O 101/09
Beim Hausgeld handelt es sich weder um Kosten noch um Lasten im Sinne des § 748 BGB.

IBRRS 2012, 0568

LG Itzehoe, Urteil vom 23.11.2010 - 11 S 55/09
1. Werden Erfassungsgeräte entgegen der Heizkostenverordnung nicht angebracht und kann deshalb nicht verbrauchsabhängig abgerechnet werden, sind die Heiz- und Warmwasserkosten nach dem vereinbarten Verteilungsmaßstab, subsidiär gem. § 16 Abs. 2 WEG nach Miteigentumsanteilen umzulegen.
2. Um die Vorgaben der Heizkostenverordnung als Abrechnungsmaßstab zu etablieren, brauchen die Wohnungseigentümer wegen der Geltung der Heizkostenverordnung keine Entscheidung darüber zu treffen, ob verbrauchsabhängig abzurechnen ist. Beschlüsse oder eine Vereinbarung, wie abzurechnen ist, sind jedoch, da insoweit die Heizkostenverordnung mehrere Möglichkeiten eröffnet, notwendig.

IBRRS 2012, 0554

LG Bonn, Urteil vom 17.08.2011 - 5 S 77/11
1. Sämtliche unter § 16 Abs. 2 WEG fallenden Kosten der Verwaltung nehmen an dem bevorrechtigten Rang nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG teil
2. Die Prozesskosten einer Wohngeldklage zählen zu den Kosten der Verwaltung im Sinne des § 16 Abs. 2 WEG.

IBRRS 2012, 0550

OLG Zweibrücken, Urteil vom 02.02.2012 - 4 U 73/11
1. Bei der Behandlung von bereicherungsrechtlichen Vorgängen verbieten sich schematische Lösungen. Es sind Linie die Besonderheiten des einzelnen Falles für die sachgerechte bereicherungsrechtliche Abwicklung zu beachten.
2. Für die Beurteilung, ob bei Vermögensverschiebungen, an denen mehr als zwei Personen beteiligt sind, bereicherungsrechtlich eine "Leistung" vorliegt, und, bejahendenfalls, wer als Leistender zu gelten hat, kommt es entscheidend auf die tatsächlichen Zweckvorstellungen des Zuwendungsempfängers und des Zuwendenden im Zeitpunkt der Leistung an; stimmen diese nicht überein, ist eine objektive Betrachtungsweise aus der Sicht einer vernünftigen Person in der Lage des Zuwendungsempfängers geboten.
3. Tätigt ein Verwalter unberechtigterweise Hin- und Herüberweisungen von Buchgeldern zwischen den von ihm verwalteten Gemeinschaftskonten ist es für jeden einzelnen Bereicherungsanspruch der betroffenen Wohnungseigentümer im Einzelfall zu entscheiden, ob tatsächlich eine Leistung im rechtlichen Sinne vorliegt oder nicht.

IBRRS 2012, 5087

LG Köln, Urteil vom 24.11.2011 - 29 S 111/11
Die Notwendigkeit eines sog. "Vorratsbeschlusses", der die anderweitige Verwendung der Zahlungen auf die Instandhaltungsrücklage erfasst, kann nicht grundsätzlich verneint werden.

IBRRS 2012, 0541

LG Karlsruhe, Urteil vom 09.01.2012 - 11 S 61/09
Die Eigentümergemeinschaft kann von einem Eigentümer verlangen, einen ungenehmigten von ihm selbst eingebauten Kaminofen mit einem an der Hausaußenseite befindlichen Kaminabzugsrohr zu entfernen.

IBRRS 2012, 0470

LG Hamburg, Urteil vom 29.12.2010 - 318 S 120/10
Die Unterlassung der Einberufung einer außerordentlichen Eigentümerversammlung wegen der Entscheidung nur einer einzigen Frage begründet keine schuldhafte Vertragsverletzung der Verwalterin, wenn es um unbedeutende und nicht eilbedürftige Entscheidungen handelt. In diesen Fällen ist es ausreichend und sachgerecht, wenn der Verwalter den Weg einer Beteiligung des Beirats wählt.

IBRRS 2012, 0455

OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.12.2011 - 20 W 321/11
Bei der Eintragung eines Eigentumswechsels im Grundbuch muss für die Wirksamkeit der nach § 12 WEG erforderlichen Zustimmung des Verwalters dessen Bestellung bis zu dem nach § 878 BGB maßgeblichen Zeitpunkt fortbestanden haben.*)

IBRRS 2012, 0447

LG Bückeburg, Urteil vom 07.12.2011 - 1 S 49/11
1. Einen Hauseigentümer trifft grundsätzlich nicht die Pflicht, Dritte durch spezielle Maßnahmen vor Dachlawinen zu schützen, wenn diese nicht vorgeschrieben sind.
2. Sofern besondere Umstände vorliegen, muss der Hauseigentümer je nach Notwendigkeit einerseits und Zumutbarkeit andererseits Maßnahmen zur Verhinderung der Schneelawinen ergreifen. Als besondere Umstände gelten dabei die allgemeine Schneelage des Ortes, die allgemeine Beschaffenheit des Gebäudes, die allgemein ortsüblichen Sicherheitsvorkehrungen, die allgemeinen örtlichen Verkehrsverhältnisse, die konkreten Schneeverhältnisse und Witterungslage sowie die konkrete Verkehrseröffnung

IBRRS 2012, 0423

AG Calw, Urteil vom 21.10.2011 - 9 C 825/10
1. Dem Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft obliegt es zu überblicken, welche Beschlüsse die Wohnungseigentümer gefasst haben. Ist er hierzu nicht in der Lage, hat er sich auf eine Eigentümerversammlung zu versichern. Bis dahin ist ihm ein eigenmächtiges Handeln verwehrt.
2. Der Vergütungsanspruch des Verwalters, der nach seiner Abberufung weiterhin tätig ist, richtet sich dann nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag, wenn die Übernahme seiner Verwaltertätigkeiten dem mutmaßlichen Willen der Wohnungseigentümer entspricht.

IBRRS 2012, 0417

OLG Rostock, Beschluss vom 20.12.2011 - 3 W 67/09
Verwendet der Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft bei der Hausgeldabrechnung einen fehlerhaften Umlageschlüssel und wird die Abrechnung von der Eigentümerversammlung genehmigt, ist dieser Beschluss nicht nichtig, sondern allenfalls fristgebunden anfechtbar.*)

IBRRS 2012, 0410

AG Essen, Urteil vom 20.06.2011 - 196 C 368/10
1. Kommen im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung mehrere Maßnahmen in Betracht, die den genannten Kriterien entsprechen, so ist es Sache der Wohnungseigentümergemeinschaft, durch Stimmenmehrheit eine Auswahl zu treffen.
2. Nach § 16 Abs. 4 WEG hat der einzelne Wohnungseigentümer nur dann einen Anpsruch auf abweichende Kostenverteilung im Einzelfall, wenn er auch eine generelle Kostenverteilung im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 3 durchsetzen könnte.
