Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
6220 Entscheidungen insgesamt
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IBRRS 2016, 2780
AG München, Urteil vom 24.08.2016 - 481 C 28359/15 WEG
1. Eine Jahresabrechnung ist nur nachvollziehbar, wenn der Saldo der Einnahmen und Ausgaben mit dem Saldo der Bankkonten übereinstimmt.
2. Fehlen Anfangs- und Endbestände der Konten der WEG, kann ein Abgleich nicht durchgeführt werden. Da die Abrechnung ihrer Funktion, den Eigentümern eine Kontrolle des Verwalters zu ermöglichen, nicht gerecht wird, ist sie ungültig.

IBRRS 2016, 2798

AG Besigheim, Urteil vom 13.05.2016 - 7 C 752/14
1. Ein Beschluss zur Festsetzung eines pauschalen Geldbetrages für den Heizungsstrom i.H.v. 100 Euro pro Jahr ist wegen Verstoßes gegen die Heizkostenverordnung ungültig.
2. Es steht den Wohnungseigentümern nicht frei, darüber zu beschließen, ob nach der Heizkostenverordnung abzurechnen ist. Vielmehr betrifft die ihnen obliegende Entscheidung die Frage, wie sie die Abrechnung nach dem von der Heizkostenverordnung vorgegebenen und erst durch Vereinbarung oder durch Beschluss auszufüllenden Rahmen regeln. Dabei dürfen sie innerhalb der durch §§ 7 und 8 Heizkostenverordnung vorgegebenen Bandbreite jeden danach zulässigen Maßstab wählen, der ihren Interessen angemessen ist und nicht zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung Einzelner führt.
3. Zu der Frage, wie die Heizkosten bei ungedämmten freiliegenden Leitungen der Heizungsanlage zu verteilen sind.
IBRRS 2016, 2777

AG München, Urteil vom 31.08.2016 - 481 C 53/16 WEG
1. Bei der Einberufung einer Wohnungseigentümerversammlung müssen die Tagesordnungspunkte und die vorgesehenen Beschlüsse so genau bezeichnet werden, dass die Wohnungseigentümer verstehen und überblicken können, was in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erörtert und beschlossen werden soll und welche Auswirkungen der vorgesehene Beschluss auf die Gemeinschaft und sie selbst hat. Eine schlagwortartige Bezeichnung reicht dabei aus.
2. Wird in der Einladung zur Eigentümerversammlung angekündigt, dass über Auftragsvergaben für bestimmte Arbeiten abgestimmt werden soll, ist kein Beschluss darüber zu erwarten, den Verwalter umfassend zu bevollmächtigen, Nachtragsaufträge selbst zu erteilen. Ein solcher Beschluss ist deshalb mangels Ankündigung unwirksam.
3. Ein Beschluss über Modernisierungsmaßnahmen (hier: neue Elektroversorgung) ist ungültig, wenn nicht mehr als drei Viertel aller stimmberechtigten Miteigentümer zugestimmt haben.
4. Ein Beschluss muss darüber hinaus auch eindeutig sein. Kann ein Beschluss offenkundig auf verschiedene Weise ausgelegt werden (hier: als Kostentragungsvereinbarung oder nur als Kostenschätzung) ist er nicht bestimmt genug und deshalb ungültig.

IBRRS 2016, 2800

AG Itzehoe, Urteil vom 29.01.2016 - 97 C 16/15
Die Ungültigerklärung eines Negativbeschlusses und die gerichtliche ersetzung durch einen Positivbeschluss ist ausgeschlossen, wenn der Verpflichtungsantrag auf einen zumindest teilweise rechtswidrigen Inhalt abzielt.

IBRRS 2016, 2575

AG München, Urteil vom 31.08.2016 - 481 C 6343/16 WEG
1. Ein Beschluss entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn weder der Umfang der voraussichtlich anfallenden Arbeiten und Stunden noch die Größenordnung der von der WEG zu tragenden Kosten daraus erkennbar sind und auch kein Maximalbudget (hier: für die Bauüberwachung) vorgesehen ist.
2. Wurde ein Architekt sowohl mit der Einholung von Planungsvorschlägen als auch mit der Ausschreibung von Gewerken beauftragt, handelt es sich nicht um einen Zweitbeschluss, wenn die Vergabe der Bauüberwachung beschlossen wird. Insofern müssen hier die Kosten, die auf die Wohnungseigentümer zukommen, erkennbar sein.

IBRRS 2016, 2751

LG Karlsruhe, Urteil vom 18.12.2015 - 11 S 49/15
1. Es zählt zu den Aufgaben der WEG, das Gebäude mit Rauchwarnmeldern auszustatten. Wie die Gemeinschaft diese Pflicht erfüllt, ist ihr selbst überlassen. Das Ergebnis muss ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen, d.h. bei der Ermessensentscheidung sind auch die Vor-und Nachteile abzuwägen, die für die Eigentümer entstehen.
2. Der zwingende Einbau von Rauchwarnmeldern in allen Räumen ohne Rücksicht auf bereits vorhandene Geräte, greift in die Rechte und Interessen der einzelnen Eigentümer ein und entspricht keiner ordnungsgemäßen Verwaltung.
3. Zwar mag ein einheitliches und gemeinsames Vorgehen ein für den Verwalter gut zu kontrollierender Weg sein, um das gesamte Gebäude entsprechend den bauordnungsrechtlichen Pflichten auszurüsten. Daraus folgt aber noch kein erhöhter Brandschutz.
4. Die gesetzmäßige Ausrüstung des Gebäudes mit Rauchwarnmeldern kann ebenso gut sichergestellt werden, wenn bereits installierte Rauchwarnmelder in das Gesamtkonzept integriert werden.
5. Als vorhandene Ausstattung sind jedoch nur solche Geräte zu berücksichtigen, die funktionstüchtig und ordnungsgemäß gewartet sind.

IBRRS 2016, 2700

OLG München, Beschluss vom 21.10.2016 - 34 Wx 277/16
1. Ist die Umwandlung der Treppenbereiche von Sondereigentum in Gemeinschaftseigentum teilweise nichtig, sprechen die notarielle Beurkundung und die offenkundige Interessenlage der Wohnungs- und Teileigentümer dafür, dass der übrige Teil wirksam zu Stande gekommen ist.
2. Umfasst die notarielle Urkunde zur Änderung der Teilungserklärung mehrere Regelungsgegenstände (hier: Umwandlung von Sondereigentum in Gemeinschaftseigentum in zwei Gebäuden einer Mehrhausanlage), kommt im Einzelfall ein Teilvollzug in Betracht, wenn die Urkundenlage den Schluss erlaubt, dass die wirksame Änderung auch ohne den unwirksamen Teil vorgenommen worden wäre.*)

IBRRS 2016, 2659

LG Hamburg, Urteil vom 13.04.2016 - 318 S 62/15
1. Ein vermietender Wohnungseigentümer kann grundsätzlich als mittelbarer Handlungsstörer auf Unterlassung (hier: der Vermietung eines Kellerraums) in Anspruch genommen werden.
2. Vermietet ein Alleineigentümer einen Kellerraum und wird dieses Mietverhältnis auch nach späterer Aufteilung in Wohnungseigentum fortgeführt, ist das (Sonder-) Eigentum nicht beeinträchtigt, wenn der Keller nicht zweckwidrig genutzt wird.
3. Wenn im Zusammenhang mit der Aufteilung in Wohnungseigentum die Zuordnungsverhältnisse zwischen Wohnungen und sonstigen Räumen (hier: des Kellerraums) nicht beachtet werden, wird hinsichtlich der Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag zwischen den Wohnungseigentümern eine Bruchteilsgemeinschaft (§§ 741 ff. BGB) begründet. Diese hat den gemeinschaftlichen Gegenstand ordnungsgemäß zu verwalten.

IBRRS 2016, 2671

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 02.03.2016 - 2-13- S 151/13
Lässt ein Sondereigentümer Arbeiten am Gemeinschaftseigentum vornehmen, obwohl die Eigentümergemeinschaft dem nicht ausdrücklich zugestimmt hat, muss die Wohnungseigentümergemeinschaft ihm die Kosten hierfür nicht erstatten.

IBRRS 2016, 2658

LG Hamburg, Urteil vom 08.06.2016 - 318 S 18/15
1. Instandhaltung ist grundsätzlich Sache der Wohnungseigentümer. Sind Baumängel und deren Ursachen Wohnungseigentümer und Verwalter gleichermaßen bekannt, obliegt es den Wohnungseigentümern rechtzeitig entsprechende Beschlüsse herbei zu führen.
2. Die Pflichten des Verwalters ergeben sich aus den gesetzlichen Vorschriften und dem Verwaltervertrag. Danach ist er verpflichtet, die Beschlüsse durchzuführen (§ 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG).
3. Einer gewerblichen Hausverwaltung müssen ihre vertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen bekannt sein. Verzögert die Verwaltung die Sanierungsarbeiten am Gemeinschaftseigentum, macht sie sich schadensersatzpflichtig.
IBRRS 2016, 2654

BGH, Urteil vom 03.06.2016 - V ZR 166/15
In der Jahresabrechnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft müssen die Kosten des Betriebsstroms der zentralen Heizungsanlage nach Maßgabe der Heizkostenverordnung verteilt werden; wird der Betriebsstrom nicht über einen Zwischenzähler, sondern über den allgemeinen Stromzähler erfasst, muss geschätzt werden, welcher Anteil an dem Allgemeinstrom hierauf entfällt.*)

IBRRS 2016, 2653

BGH, Urteil vom 08.07.2016 - V ZR 261/15
Die Unterbrechung einer Wohnungseigentümerversammlung für ein Mandantengespräch zwischen den von einem Beschlussanfechtungsverfahren betroffenen Wohnungseigentümern und ihrem Prozessbevollmächtigten entspricht nur bei Vorliegen besonderer Umstände ordnungsmäßiger Durchführung der Versammlung.*)

IBRRS 2016, 2651

BGH, Beschluss vom 07.07.2016 - V ZB 15/14
1. Gegen eine im ersten Rechtszug erfolgte Kostenentscheidung, mit der die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 49 Abs. 2 WEG dem Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft auferlegt worden sind, kann sich der Verwalter mit der sofortigen Beschwerde wenden; wird erstmals im Berufungsrechtszug eine solche Kostenentscheidung getroffen, ist die Rechtsbeschwerde statthaft, sofern diese zugelassen worden ist.*)
2. Auch nach einer übereinstimmenden Erledigungserklärung kann die Kostenentscheidung grundsätzlich auf § 49 Abs. 2 WEG gestützt werden.*)
3. Eine Kostenentscheidung gemäß § 49 Abs. 2 WEG setzt das Bestehen eines gegen den Verwalter gerichteten materiell-rechtlichen Schadensersatzanspruchs des unterlegenen Wohnungseigentümers wegen der (grob verschuldeten) Verletzung von Pflichten bei der Verwaltung voraus. Im Hinblick auf die Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs ist dem Gericht ein Ermessen nicht eingeräumt; vielmehr müssen sämtliche hierfür erheblichen Tatsachen feststehen.*)

IBRRS 2016, 2642

LG Saarbrücken, Urteil vom 16.09.2016 - 13 S 73/16
Den Verwalter eines öffentlich zugänglichen Parkhauses trifft im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht für den baulichen Zustand der Einfahrt zum Parkhaus nur dann eine Handlungspflicht, wenn die Einfahrt in ihrem baulichen Zustand mit einer besonderen Gefahr für die Nutzer des Parkhauses verbunden ist und der Verwalter diese besondere Gefahr erkannt hat oder bei gehöriger Anstrengung hätte erkennen können. Die nachträgliche Änderung bauordnungsrechtlicher Vorschriften über die Breite der Einfahrt zu Großgaragen (hier: Saarländische Garagenverordnung) begründet allein noch keine entsprechende Handlungspflicht.*)

IBRRS 2016, 2603

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.07.2016 - 4 A 1150/15
1. Die vom WEG-Verwalter aufzustellende Jahresrechnung schafft die Grundlage für einen verbindlichen Beschluss über die Lasten- und Kostentragungspflicht der einzelnen Wohnungseigentümer.
2. Verwendet der Verwalter für die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht (mehr) geeichte Zähler und erstellt auf dieser Grundlage unzulässigerweise Jahresabrechnungen, besteht Anlass zu ordnungsgebehördlichem Einschreiten. Zählermesswerte - auch solche von Zwischenzählern - dienen dem geschäftlichen Verkehr.
3. Geeichte Messgeräte sollen verlässliche Abrechnungen ermöglichen und damit verhindern, dass in zivilrechtlichen Streitigkeiten die abgelesenen Messwerte nachgewiesen werden müssen.

IBRRS 2016, 2599

AG Charlottenburg, Urteil vom 16.09.2016 - 73 C 33/16
1. Jeder Wohnungseigentümer kann verlangen, dass eine Hausordnung aufgestellt wird.
2. Eine Hausordnung umfasst typischerweise Verhaltensvorschriften, die das Gebäude schützen, Sicherheit und Ordnung, sowie den Hausfrieden sicherstellen und den Umgang mit dem Gebrauch von Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum regeln.
3. Der Beschluss der Eigentümerversammlung "es gelten die gesetzlichen Bestimmungen" ist keine Hausordnung. Eine solche muss sich vielmehr bemühen, Regelungen aufzustellen, die den vorgenannten Zwecken entsprechen und auf die Situation der jeweiligen Wohnanlage und ihre Bewohner abgestimmt sind.

IBRRS 2016, 2589

BGH, Urteil vom 16.09.2016 - V ZR 29/16
1. Schließt eine Wohnungseigentümergemeinschaft für das gesamte Gebäude eine Gebäudeversicherung ab, handelt es sich - mit Ausnahme von etwaigem Verbandseigentum - um eine Versicherung auf fremde Rechnung.*)
2. Erbringt die Gebäudeversicherung zur Regulierung eines Schadens an dem Sondereigentum eine Versicherungsleistung an die Wohnungseigentümergemeinschaft, ist diese verpflichtet, die Versicherungsleistung an diejenige Person auszuzahlen, der sie nach den versicherungsvertraglichen Regeln zusteht.*)
3. Ist die Eigentumswohnung nach Eintritt des Versicherungsfalls veräußert worden, steht der Anspruch auf die Versicherungsleistung aus diesem Versicherungsfall grundsätzlich dem Veräußerer und nicht dem Erwerber zu.*)

IBRRS 2016, 2577

LG Landau/Pfalz, Beschluss vom 01.09.2016 - 3 S 26/16
1. Jeder Wohnungseigentümer hat einen individuellen Anspruch auf eine Einzelabrechnung, weil diese Teil der Jahresabrechnung ist.
2. Steht in der Teilungserklärung, dass die Jahresabrechnung spätestens 6 Monate nach Ablauf des Abrechnungsjahres zu erfolgen hat, ist diese erst mit Ablauf des Monats Juni fällig.
3. Die Jahresabrechnung muss derjenige Verwalter erstellen, der zum Fälligkeitszeitpunkt Amtsinhaber ist. Wird allerdings kurz vor Fälligkeit der Abrechnungspflicht ein neuer Verwalter bestellt, der ohne Verschulden (wegen nicht vorliegender Unterlagen) noch keine Abrechnung erstellen kann, ist der Anspruch des Wohnungseigentümers ausgeschlossen (§ 275 BGB).

IBRRS 2016, 2543

AG München, Beschluss vom 01.06.2016 - 485 C 30519/14 WEG
1. Der Anspruch auf Erstellen der Jahresabrechnung ist erfüllt, wenn die Abrechnung geordnet und übersichtlich Angaben über Einnahmen, Ausgaben, Rücklagen und Bankkonten macht sowie inhaltlich korrekt ist.
2. Die Erstellung einer Jahresabrechnung ist keine höchstpersönliche Leistung, sondern jedem möglich, der über die nötigen Kenntnisse, die Gemeinschaftsordnung und die Zahlungsbelege verfügt. Denn bei einem Verwalterwechsel während des Wirtschaftsjahres muss auch der neue Verwalter die Abrechnung erstellen können.
3. Die Verpflichtung des nachfolgenden Verwalters zur Erstellung der Jahresabrechnung (im Jahr 2010) erfasst nicht die Pflicht, ausgehend von einem früheren Stand der Rücklage (hier: 2008) die Zuführungen und Entnahmen aus der Rücklage für die Wirtschaftsjahre der Vorgängerverwaltung nachzuvollziehen.

IBRRS 2016, 2539

LG München I, Beschluss vom 11.08.2016 - 1 T 10569/16
1. Eine Jahresabrechnung muss inhaltlich korrekt sein.
2. Die Pflicht des Verwalters, eine Jahresabrechnung zu erstellen umfasst nicht die Verpflichtung, Belege vorzulegen.
3. Setzt die Darstellung der exakten Aufteilung von Instandhaltungsrücklagen (hier: in Tiefgaragen- und Wohnflächenanteil) Nachprüfungen für frühere Wirtschaftsjahre voraus, schuldet der Verwalter diese im Einzelfall nicht.

IBRRS 2016, 2530

AG Berlin-Mitte, Urteil vom 13.05.2014 - 29 C 31/13
Die Nutzung eines Teileigentums als SM-Studio geht typischerweise mit unzumutbaren Belästigungen einher, die einen Unterlassungsanspruch anderer Hauseigentümer begründet. Dabei kann die soziale Ächtung derartiger Betriebe dahinstehen.

IBRRS 2016, 2489

AG Lemgo, Urteil vom 01.08.2016 - 16 C 28/15
1. Ein Beschluss zur Verwalterbestellung ist anfechtbar, wenn ihm Beginn und Ende der Amtszeit nicht eindeutig zu entnehmen sind. Unklare Beschlüsse widersprechen den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung (§ 21 Abs. 4 WEG).
2. Im Interesse des Rechtsverkehrs müssen die durch die Beschlussfassung eintretenden Rechtswirkungen sich aus der Beschlussformulierung feststellen lassen.
3. Eine gerichtliche Bestellung eines Verwalters kommt nur in Betracht, wenn der Beschluss über eine Verwalterbestellung durch wirksame Anfechtung für ungültig erklärt wurde.

IBRRS 2016, 2486

AG Hamburg-Blankenese, Beschluss vom 05.01.2016 - 539 C 47/15
1. Ein WEG-Verwalter kann sein Amt jederzeit fristlos niederlegen. Eine solche Amtsniederlegung ist unabhängig vom Verwaltervertrag sofort wirksam und dient den Interessen des Rechtsverkehrs an klaren Vertretungsverhältnissen.
2. Eine einstweilige Verfügung die erst vier Wochen nach Mandatsniederlegung des WEG-Verwalter beantragt wird, ist unbegründet. Zu langes Warten widerlegt die ursprüngliche Dringlichkeitsvermutung.

IBRRS 2016, 2496

LG Dortmund, Urteil vom 09.08.2016 - 1 S 176/16
Streiten einzelne Wohnungseigentümer über die Pflicht zur Beseitigung baulicher Veränderungen auf der im Gemeinschaftseigentum stehenden Gartenfläche, sind alle übrigen Wohnungseigentümer dem Rechtsstreit beizuladen, um widersprüchliche Entscheidungen zu vermeiden.

IBRRS 2016, 2487

AG Hamburg-Blankenese, Urteil vom 18.05.2016 - 539 C 32/15
1. Soll eine vorhandene Bepflanzung radikal beseitigt werden, geht dies über die übliche Gartenpflege hinaus, sodass eine bauliche Veränderung vorliegt, die nicht mit Stimmenmehrheit beschlossen werden kann.
2. Ein WEG-Beschluss zum Fällen zweier Bäume, die das gemeinschaftliche Wohneigentum nachhaltig prägen, ist nichtig, wenn er keine eindeutige Kostenverteilung enthält.
3. Beschlüsse müssen so gefasst sein, dass auch ein nachfolgender Verwalter diesen eindeutig und unmissverständlich entnehmen kann, was er zu veranlassen hat.

IBRRS 2016, 2475

AG Wilhelmshaven, Urteil vom 10.02.2016 - 6 C 448/15
1. Die Alleinerbin der Wohnung ist im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auch Eigentümerin der Wohnung und damit Schuldnerin des Hausgeldes.
2. Für die Kostentragungspflicht ist die Eigentümerstellung im Grundbuch zum Zeitpunkt der Fälligkeit entscheidend.
3. Der veräußernde Wohnungseigentümer wird von seinen Lasten und Kosten erst durch Eigentumsumschreibung im Grundbuch befreit, auch wenn bereits eine Auflassungsvormerkung eingetragen ist.
4. Der Erwerber kann eine frühere Haftung übernehmen, indem er sich im Kaufvertrag in Form eines Vertrags zugunsten Dritter verpflichtet, Hausgelder bereits ab Besitzübergang zu zahlen.

IBRRS 2016, 2492

LG Dortmund, Urteil vom 16.08.2016 - 1 S 35/16
1. Der Verstoß gegen eine konstitutive Regelung der Teilungserklärung, die vorsieht, dass zur Gültigkeit von Beschlüssen der Eigentümergemeinschaft die Protokollierung und die Unterschrift von zwei von der Gemeinschaft bestimmten Wohnungseigentümern erforderlich ist, hat die Anfechtbarkeit der Beschlüsse zur Folge.
2. Ein Wohnungseigentümer, der von der Richtigkeit der Protokollierung in der Eigentümerversammlung nicht überzeugt ist, kann durch die übrigen Wohnungseigentümer ohne weitergehende gerichtliche Überprüfung nicht zu einer Versicherung der Vollständigkeit und inhaltlichen Richtigkeit des Protokolls in Form seiner Unterschrift gezwungen werden.
3. Allein die Tatsache, dass es sich bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft um eine zerstrittene Gemeinschaft handelt, deren Mitglieder bereits mehrere Verfahren bis in die Berufungsinstanz gegeneinander geführt haben und ein Teil der Eigentümer aufgrund ihrer Majoritätsstellung in der Gemeinschaft in der Lage ist, allein Mehrheitsentscheidungen herbeizuführen, rechtfertigt es nicht, die Beschlussfassung über die Abberufung des jetzigen Verwalters nicht zu versuchen und sogleich eine Gestaltungsklage zu erheben.
4. Da bei einer Neubestellung eines Verwalters - anders als bei einer Wiederbestellung - wenigstens drei Alternativangebote vorliegen müssen, müssten dementsprechend bei einer Bestellung eines Notverwalters per Gestaltungsklage dem Gericht mindestens drei Alternativangebote vorgelegt werden. Fehlt es hieran, ist allein schon deshalb die Bestellung zu versagen.

IBRRS 2016, 2476

AG Schwerte, Urteil vom 04.11.2015 - 6 C 13/14
ohne

IBRRS 2016, 2431

LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 20.06.2016 - 2-13 S 13/14
1. Jeder einzelne Wohnungseigentümer hat einen Anspruch auf Einsichtnahme in sämtliche Verwaltungsunterlagen, insbesondere in die Aufzeichnungen und Belege der Abrechnung sowie in die Einzelabrechnungen der übrigen Wohnungseigentümer.
2. Ein Wohnungseigentümer darf auch wiederholt in die Verwaltungsunterlagen einsehen. Dazu kann er einen weiteren Miteigentümer und einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen.
3. Auf eine Verjährung möglicher Ansprüche kommt es für die Frage der Berechtigung der Einsichtnahme nicht an. Die Grenze für das Einsichtsrecht bilden allein das Schikaneverbot sowie Treu und Glauben.

IBRRS 2016, 2398

BGH, Urteil vom 08.04.2016 - V ZR 191/15
1. Die Zuweisung im Gemeinschaftseigentum stehender Flächen an einzelne Wohnungseigentümer zur ausschließlichen Nutzung begründet auch dann ein Sondernutzungsrecht und erfordert daher eine Vereinbarung im Sinne von § 10 Abs. 2 Satz 2 WEG, wenn alle Wohnungseigentümer eine gleichwertige Fläche zur alleinigen Nutzung erhalten (Fortführung von Senat, Beschluss vom 20.09.2000 - V ZB 58/99, IBR 2011, 49 = BGHZ 145, 158, 167 f.).*)
2. Eine Regelung, die im Interesse eines geordneten Gebrauchs des Gemeinschaftseigentums dessen turnusmäßige Nutzung durch einzelne Wohnungseigentümer vorsieht, führt dagegen grundsätzlich nicht zu einem (befristeten) Sondernutzungsrecht; sie kann daher durch (Mehrheits-) Beschluss getroffen werden.*)
3. Eine Vereinbarung kann durch eine gerichtliche Entscheidung nach § 21 Abs. 8 WEG ersetzt werden, wenn einem Wohnungseigentümer nach § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG ein Anspruch auf ihren Abschluss zusteht, die übrigen Wohnungseigentümer diesen nicht erfüllen und bei ihrer inhaltlichen Ausgestaltung Spielraum besteht.*)
IBRRS 2016, 2342

AG Berlin-Mitte, Urteil vom 09.06.2016 - 29 C 53/15
1. Fenster – auch Dachfenster - einschließlich ihrer Innenseiten sind zwar zwingend Gemeinschaftseigentum, weshalb grundsätzlich die Gemeinschaft für ihre Reparatur bzw. Sanierung zuständig ist und die diesbezüglichen Kosten zu tragen hat. Jedoch können die Eigentümer durch eine klare und eindeutige Regelung von der Zuordnung der Verpflichtung zur Instandhaltung und Instandsetzung nebst Kostentragung abweichen.
2. Es wird zwar vermutet, dass ein Ladungsmangel für die angefochtene Entscheidung kausal war. Jedoch müssen die Voraussetzungen für die Kausalitätsvermutung schlüssig vortragen werden, wozu auch zählt, dass der nicht eingeladene Eigentümer gegen den Beschluss gestimmt hätte und / oder das Abstimmungsverhalten der anderen Teilnehmer hätte beeinflussen können.
3. Wird ein Beschluss von einem Eigentümer nicht angefochten, spricht dies dafür, dass das Abstimmungsergebnis seinem Willen entsprach.

IBRRS 2016, 2323

AG Düsseldorf, Urteil vom 11.01.2016 - 290a C 192/15
1. Der nachträgliche Einbau von Rauchwarnmelder in Erfüllung der landesgesetzlichen Anforderungen stellt eine Maßnahme der erstmaligen Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes und damit eine Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahme dar. Die Wohnungseigentümer können dabei den Einbau von Rauchmeldern auch in den Wohnungen beschließen und zwar unabhängig davon, ob sich die öffentlich-rechtliche Pflicht an den Verband, an die Mitglieder der Gemeinschaft als Mitberechtigte oder an die einzelnen Wohnungseigentümer richtet.
2. Ist Adressat der Einbauverpflichtung der einzelne Wohnungseigentümer, besteht eine geborene Wahrnehmungskompetenz der Gemeinschaft nach § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 1 WEG, wenn die Verpflichtung sämtliche Wohnungseigentümer betrifft, mithin die Anlage ausschließlich Wohnungseinheiten umfasst. Anderenfalls können die Wohnungseigentümer von ihrem Zugriffsermessen nach § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 WEG Gebrauch machen.
3. Die Wohnungseigentümer sind nicht gehalten, einzelne Eigentümer, die bereits selbst Rauchwarnmelder installiert haben, von der Regelung auszunehmen. Insoweit besteht Verwaltungsermessen.

IBRRS 2016, 2295

KG, Urteil vom 19.04.2016 - 9 U 56/14
Stürzt der Geschädigte an einer nicht winterdienstpflichtigen, nicht gestreuten schnee- und eisglatten Stelle (hier: Parkplatzzufahrt), kann eine Verkehrssicherungspflichtverletzung des Winterdienstpflichtigen darin liegen, dass er seiner in der Umgebung der Stelle bestehenden Winterdienstpflicht (hier: auf einem öffentlichen Parkplatz und angrenzenden Gehwegen) nicht nachgekommen ist. In einem solchen Fall kommen dem Geschädigten trotz feststehender Verkehrssicherungspflichtverletzung die Grundsätze des Anscheinsbeweises nur dann zugute, wenn von einem dafür erforderlichen typischen Geschehensablauf auszugehen ist.*)

IBRRS 2016, 2292

AG Köln, Urteil vom 18.08.2015 - 204 C 116/14
1. Der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer fehlt die Beschlusskompetenz für die Verlegung von Kabeln "auf Putz" im Bereich der Sondereigentumseinheiten. Den Sondereigentümer treffen insoweit keine Duldungspflichten. Nur wenn die Verweigerung des einzelnen Sondereigentümers gegen Pflichten aus dem Gemeinschaftsverhältnis verstößt, kann dieser ggf. erfolgreich auf Zustimmung/Duldung verklagt werden.*)
2. Über Verlegungsmaßnahmen im Rahmen der Neuverkabelung (Sternstruktur) haben die Eigentümer im Beschluss zu befinden; eine Delegation aus Beirat und Verwalter ist nicht erlaubt. Der Beschluss ist jedenfalls zu unbestimmt, wenn es noch "Alternativerlegungen" (hinsichtlich Methode und Weg) gibt.*)

IBRRS 2016, 2270

LG Karlsruhe, Beschluss vom 14.03.2016 - 11 T 635/14
1. Die Instandhaltung und Instandsetzung von Gemeinschaftseigentum ist Angelegenheit und Aufgabe der Gemeinschaft sowie Aufgabe des Verwalters. Unterlassen die Gemeinschaft oder der Verwalter erforderliche Maßnahmen der Instandsetzung und Instandhaltung, sind einzelne Wohnungseigentümer grundsätzlich nicht zur Selbstvornahme berechtigt, sondern müssen ihren Anspruch auf ordnungsmäßige Verwaltung vor Gericht durchsetzen.
2. Lediglich im Rahmen der Notgeschäftsführung können einzelne Wohnungseigentümer sogleich das Erforderliche veranlassen und den Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen.
3. Die Notgeschäftsführung gibt ebenso wie die Geschäftsführung ohne Auftrag dem einzelnen Wohnungseigentümer aber nur einen Anspruch auf Ersatz bereits getätigter Aufwendungen, nicht jedoch einen Anspruch auf Vorschuss für die voraussichtlichen Aufwendungen.

IBRRS 2016, 2268

AG Schwerte, Urteil vom 19.11.2015 - 6 C 8/14
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2016, 2162

LG Dortmund, Urteil vom 24.06.2016 - 17 S 303/15
1. Beruht die Verzögerung der Zustellung der Klage auf einem Verschulden des Gerichts, besteht keine Nachfrageobliegenheit des Klägers.
2. Für die Einhaltung der Begründungsfrist kommt es allein auf den Eingang des entsprechenden Schriftsatzes bei Gericht an.

IBRRS 2016, 2112

LG München I, Urteil vom 16.09.2015 - 11 O 10338/15
Ist nach der Vereinbarung im Bauträgervertrag ausschließlich die Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen des Erwerbers Voraussetzung für die Zustimmung des Bauträgers zur Eigentumsumschreibung, begründet die Verweigerung der Abnahme des Gemeinschaftseigentums weder die Einrede des nichterfüllten Vertrags noch ein Zurückbehaltungsrecht.

IBRRS 2016, 2079

AG Bottrop, Urteil vom 22.04.2016 - 20 C 57/15
1. Das Errichten einer Gartenhütte und eines Fahnenmastes sowie das Anbringen einer Markise an der Hauswand verändern den optischen Gesamteindruck einer Liegenschaft nachhaltig. Die Maßnahmen sind somit von der Zustimmung aller betroffenen Miteigentümer abhängig.
2. Steht einem Wohnungseigentümer ein Anspruch auf Störungsbeseitigung gegenüber anderen Mitgliedern der Gemeinschaft zu, kann er diesen auch gegen unmittelbar störende Mieter geltend machen.

IBRRS 2016, 2224

LG Koblenz, Urteil vom 04.08.2016 - 2 S 124/15 WEG
1. Die Wohnungseigentümer können in Bezug auf das Sondereigentum vereinbaren, dass die übrigen Wohnungseigentümer einer Vermietung der Eigentumswohnung (schriftlich) zustimmen müssen. Die Zustimmung darf dann nur aus wichtigem Grund versagt werden.
2. Die Eigentümergemeinschaft ist nicht zur Verweigerung ihrer Zustimmung zu einer Vermietung berechtigt, wenn sie diese Vermietung und die damit verbundene Gebrauchsüberlassung an Dritte nicht oder nur unerheblich in ihren Rechten beeinträchtigt.

IBRRS 2016, 2190

BGH, Beschluss vom 23.06.2016 - I ZB 5/16
1. Die Verurteilung des Verwalters einer Wohnungseigentümergemeinschaft zur Erstellung einer Jahresabrechnung nach § 28 Abs. 3 WEG für Kalenderjahre, in denen er die Verwaltung geführt hat, ist als Verurteilung zur Vornahme einer nicht vertretbaren Handlung gemäß § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO durch Androhung von Zwangsmitteln und nicht als Verurteilung zur Vornahme einer vertretbaren Handlung gemäß § 887 Abs. 1 ZPO im Wege der Ersatzvornahme zu vollstrecken.*)
2. Die Verurteilung des Verwalters einer Wohnungseigentümergemeinschaft zur Erstellung eines Wirtschaftsplans für ein Kalenderjahr nach § 28 Abs. 1 WEG ist nicht zu vollstrecken, wenn dieses Kalenderjahr zum Zeitpunkt der Zwangsvollstreckung abgelaufen ist.*)
IBRRS 2016, 2177

LG Stuttgart, Urteil vom 18.11.2015 - 19 S 41/14
1. Es entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, die Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums ohne weitere Planung gänzlich zu unterlassen.
2. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines beklagten Wohnungseigentümers im Rahmen einer Beschlussanfechtungsklage führt nicht zur Prozessunterbrechung nach § 240 ZPO.

IBRRS 2016, 2118

LG Karlsruhe, Urteil vom 05.11.2015 - 11 S 120/14
Eine Verteilung der Grundkosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage nach der Nutzfläche ( § 7 Abs. 1 Satz 4 Var. 1 HeizkostenV) widerspricht bei einem Flächenanteil nicht beheizbarer innenliegender Räume von 460 qm an der Gesamtfläche von 2.747 qm billigem Ermessen (§ 315 BGB) und überschreitet auch den Wohnungseigentümern bei einer Änderung eines Umlageschlüssels nach § 16 Abs. 3 WEG zustehenden weiten Gestaltungsspielraum.*)

IBRRS 2016, 2131

LG Dessau-Roßlau, Urteil vom 03.03.2016 - 5 S 164/15
Ein Verstoß gegen § 16 WEG liegt selbst dann vor, wenn Stromkosten, die ausschließlich Sondereigentum zu Gute kommen, marginal sind.*)

IBRRS 2016, 2137

LG München I, Urteil vom 18.07.2016 - 1 T 7429/16
1. Einer Vorbefassung der Eigentümer bedarf es grundsätzlich nur dann, wenn es um Maßnahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums geht.
2. Das wohnungseigentumsrechtliche Vorbefassungsgebot gilt nicht für den Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens, da die Entscheidung ob und gegebenenfalls welche Maßnahmen hinsichtlich der festgestellten Mängel ergriffen werden, nach wie vor bei den Eigentümern verbleibt.

IBRRS 2016, 2136

AG Würzburg, Urteil vom 28.01.2016 - 30 C 1909/15 WEG
Eine allgemeine Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO ist in entsprechender Anwendung des § 46 Abs. 1 Satz 1 WEG gegen alle übrigen Wohnungseigentümer als notwendige Streitgenossen zu richten, (jedenfalls) wenn das Rechtsverhältnis, dessen Feststellung begehrt wird, allein für die Frage der formellen Rechtmäßigkeit eines in einer Wohnungseigentümerversammlung gefassten Beschlusses von Bedeutung ist.*)

IBRRS 2016, 2117

OLG Frankfurt, Urteil vom 25.02.2016 - 22 U 23/15
1. Eine für eine GbR ungewöhnliche Regelung, wonach der Sondereigentumsverwalter Wohnungseigentümer in eigener Verantwortung aus einer Mietpool-Vereinbarung entlassen darf, spricht dagegen, den Mietpool als GbR zu qualifizieren.
2. die Herausgabeansprüche gegenüber dem Verwalter vermieteten Sondereigentums erfassen gewöhnlich sämtliche Unterlagen und Konten, in denen Vorgänge betreffend die Wohnungseigentumsanlage enthalten und gebucht sind.

IBRRS 2016, 2110

OLG München, Urteil vom 30.06.2015 - 9 U 1755/14 Bau
1. Voraussetzung für die Selbstvornahme und den Vorschuss ist nur die Setzung einer angemessenen Frist. Eine Ablehnungsandrohung ist nicht (mehr) erforderlich.
2. Für die Geltendmachung eines Vorschusses reicht eine Schätzung der voraussichtlich für die Mängelbeseitigung entstehenden Kosten aus.
3. Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann auch beschließen, dass ein einzelner Wohnungseigentümer wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum die Zahlung eines Kostenvorschusses an sich selbst verlangen kann.

IBRRS 2016, 2108

AG Reutlingen, Urteil vom 13.05.2016 - 11 C 105/16
Die Mahnung von säumigem Hausgeld ist beim Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft mit der Grundvergütung abgegolten.*)

IBRRS 2016, 2094

LG München I, Beschluss vom 25.07.2016 - 1 T 10029/16
1. Ohne Vorbefassung der Eigentümergemeinschaft kann der einzelne Eigentümer nicht unmittelbar gerichtlich vorgehen, um zum Beispiel einen Beschluss der Gemeinschaft ersetzen zu lassen.
2. Das selbständige Beweisverfahren stellt aber kein solches unmittelbares gerichtliches Geltendmachen eines Anspruchs dar, für welches mangels Vorbefassung das Rechtsschutzbedürfnis fehlt.
