Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
6220 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2017
IBRRS 2017, 1122
LG Dortmund, Beschluss vom 05.10.2016 - 1 S 205/16
1. Die Aufstellung der Jahresabrechnung ist erst nach Ablauf des Wirtschaftsjahres innerhalb einer angemessenen Frist fällig, die in der Regel drei bis sechs Monate beträgt.
2. Erfolgt ein Verwalterwechsel zu einem Zeitpunkt, an dem die Abrechnung für ein vergangenes Wirtschaftsjahr noch nicht fällig war (hier: 31.12.), und fehlt eine Beschlussfassung der Eigentümerversammlung dazu, ob der alte oder der neue Verwalter zur Erstellung der Jahresabrechnung verpflichtet ist, hat der neue Verwalter die Abrechnung vorzunehmen.
3. Der neu eingetretene Verwalter ist ebenso wie der ausgeschiedene Verwalter verpflichtet, eine den allgemeinen Anforderungen entsprechende Jahresabrechnung vorzulegen.

IBRRS 2017, 1116

LG Hamburg, Beschluss vom 19.10.2016 - 318 T 33/16
Ein Anspruch auf Unterlassung einer zweckbestimmungswidrigen Nutzung (hier: eines Trimmraums im Keller als Wohnung) setzt nicht voraus, dass durch die rechtswidrige Nutzung eine konkrete Beeinträchtigung vorliegt.

IBRRS 2017, 1114

OLG München, Beschluss vom 26.01.2015 - 9 U 1995/14 Bau
1. Hat sich der Bauträger in den Verträgen mit den Erwerbern zu umfassenden Modernisierungsmaßnamen sowie zur Aufstockung des Gebäudes verpflichtet, sind derartige Arbeiten nach Umfang und Bedeutung Neubauarbeiten vergleichbar und rechtfertigen die Anwendbarkeit von Werkvertragsrecht auf die ganze Bausubstanz.
2. Im Fall des Verkaufs von Wohnungseigentum handelt es sich um verschiedene Verträge zwischen dem Bauträger und den einzelnen Erwerbern handelt. Die Abnahme ist in jedem einzelnen Verhältnis zu erklären. Bei Wohnungseigentum ist jeder Erwerber einer Wohnung Besteller bezüglich des Eigentums am Sondereigentum und bezüglich des Anteils am Gemeinschaftseigentum.

IBRRS 2017, 1040

AG Bremen-Blumenthal, Urteil vom 02.09.2016 - 44 C 2028/15
1. Ist ein gefasster Grundbeschluss zur Sanierung des Objekts mittels Vorhangfassade mit Wärmedämmung bereits bestandskräftig geworden, bedarf es keiner Kosten-Nutzen-Analyse mehr.
2. Das Fehlen von originalen Vollmachtsurkunden für die Vertretung von Eigentümern muss in der Versammlung vor der Abstimmung und Beschlussverkündung gerügt werden.
3. Ein Beschluss, der entgegen der gesetzlichen und vereinbarten Vorgaben eine Kostenverteilung regelt, muss mit qualifizierter Dreiviertelmehrheit getroffen werden.

IBRRS 2017, 1035

LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 15.02.2017 - 2-13 S 128/16
Ein Wohnungseigentümer ist nicht berechtigt, durch eine Klage den Verwalter zur Durchführung von Beschlüssen der Wohnungseigentümergemeinschaft zu zwingen.*)

IBRRS 2017, 1037

LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 07.03.2017 - 2-13 S 4/17
Ein Anspruch auf gerichtliche Bestellung eines Verwalters besteht grundsätzlich auch in einer Wohnungseigentümergemeinschaft, die nur aus zwei Parteien besteht.*)

IBRRS 2017, 1036

LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 02.02.2017 - 2-13 T 4/17
1. Zur Streitwertbemessung bei der Anfechtung eines Beschlusses über die Erneuerung einer Kabelfernsehanlage.*)
2. Auch im Anwendungsbereich des § 49a GKG ist der Rechtsgedanke des § 9 ZPO heranzuziehen, wonach der dreieinhalbfache Jahreswert die Obergrenze des Interesses bildet.*)

IBRRS 2017, 1033

BGH, Urteil vom 13.01.2017 - V ZR 138/16
Ein Wohnungseigentümer ist entsprechend § 25 Abs. 5 Alt. 1 WEG bei der Beschlussfassung über ein Rechtsgeschäft mit einer rechtsfähigen (Personen-)Gesellschaft jedenfalls dann nicht stimmberechtigt, wenn er an der Gesellschaft mehrheitlich beteiligt und deren Geschäftsführer oder geschäftsführender Gesellschafter ist.*)

IBRRS 2017, 1011

LG Berlin, Urteil vom 25.11.2016 - 85 S 103/15 WEG
1. Die Anbringung einer Klimaanlage mit Leitungen und Kabelkanalschacht an der Hoffassade des Gebäudes ist eine bauliche Veränderung.
2. Ein Eigentümer hat keine Rechtsmacht, gegenüber seinem Mieter verbindlich für die Wohnungseigentümergemeinschaft Genehmigungen betreffend eine bestimmte Nutzung des Gemeinschaftseigentums durch den Mieter zu erteilen.
3. Der Anspruch auf Beseitigung und Wiederherstellung des früheren Zustands ist ein Individualanspruch, der durch Beschluss der Eigentümerversammlung "vergemeinschaftet" und anschließend durch die WEG geltend gemacht werden kann.

IBRRS 2017, 0726

BGH, Beschluss vom 19.01.2017 - V ZR 100/16
1. Verklagt ein Eigentümer, der seine Teileigentumseinheit gewerblich nutzt und Musikern als Probenraum überlassen hat, die Eigentümer der Nachbareinheit, die die Räumlichkeiten zum Wohnen nutzen, auf Unterlassung der Wohnnutzung, handelt es sich nicht um einen Räumungsstreit.
2. Steht die grundsätzliche Nutzungsmöglichkeit einer Teileigentumseinheit zu dauernden Wohnzwecken in Frage, wird nicht über den Bestand oder die Dauer eines unbefristeten Miet- oder Pachtverhältnisses gestritten.
3. Der Wert der Beschwer richtet sich danach, welche Nachteile für die wohnenden Eigentümer entstehen.

IBRRS 2017, 1027

AG Wuppertal, Urteil vom 01.06.2016 - 91b C 162/14
(ohnen amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2017, 1025

AG Nürnberg, Beschluss vom 31.10.2016 - 16 C 3675/15
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2017, 1024

LG Itzehoe, Urteil vom 09.08.2016 - 11 S 9/15
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2017, 1023

LG Hamburg, Beschluss vom 18.10.2016 - 318 T 39/16
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2017, 0961

LG Hamburg, Urteil vom 21.09.2016 - 318 S 51/16
1. Ein Beschluss über die Neuwahl des Verwaltungsbeirats ist ungültig, wenn bei der Eigentümerversammlung nicht die nach der Teilungserklärung bestimmte Beschlussfähigkeit erreicht wird (hier: mindestens die Hälfte der Stimmrechte).
2. Eine Vertreterklausel in der Teilungserklärung, die vorsieht, dass ein Wohnungseigentümer sich nur durch den Ehepartner, Familienangehörige oder andere Wohnungseigentümer, aber nicht durch den Verwalter, vertreten lassen darf, ist wirksam.
3. Wurde Vertreterklausel mit eindeutigem Wortlaut getroffen, kann sie nicht so ausgelegt werden, dass ausnahmsweise der Verwalter doch wirksam bevollmächtigt werden kann.

IBRRS 2017, 0941

LG Aurich, Urteil vom 07.10.2016 - 4 S 74/16
1. Haben die Wohnungseigentümer einen Teilvergleich geschlossen, der vorsieht, dass ein Abflussrohr so verlegt wird, dass es vom Fettabscheider des Grillrestaurants im Teileigentum eigenständig in die Kanalisation läuft, besteht kein Anspruch mehr auf Beseitigung des Fettabscheiders.
2. In dem Vergleich liegt eine konkludente Genehmigung des Fettabscheiders, weil die Vereinbarung davon ausgeht, dass der Fettabscheider erhalten bleibt.

IBRRS 2017, 0947

BGH, Urteil vom 13.01.2017 - V ZR 96/16
1. Der nachträgliche Einbau eines Personenaufzugs durch einen Wohnungseigentümer auf eigene Kosten kann grundsätzlich nur mit Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer erfolgen; er begründet in aller Regel - anders als etwa der Einbau eines Treppenlifts oder einer Rollstuhlrampe - auch dann einen Nachteil im Sinne von § 22 Abs. 1 i.V.m. § 14 Nr. 1 WEG für die übrigen Wohnungseigentümer, wenn der bauwillige Wohnungseigentümer aufgrund einer Gehbehinderung auf den Aufzug angewiesen ist, um seine Wohnung zu erreichen.*)
2. Soll der einzubauende Personenaufzug nur einzelnen bau- und zahlungswilligen Wohnungseigentümern zur Verfügung stehen, wird diesen ein Sondernutzungsrecht an dem für den Einbau vorgesehenen Treppenhausteil eingeräumt; hierfür bedarf es einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer.*)
IBRRS 2017, 0852

AG München, Urteil vom 23.11.2016 - 483 C 30978/15 WEG
1. Der Austausch von Kunststofffenstern gegen Holzfenster ist keine Instandhaltung (also keine Maßnahme die darauf gerichtet ist, den bestehenden Zustand zu erhalten), sondern mindestens eine Instandsetzung, wenn nicht sogar eine Modernisierung oder gar eine bauliche Veränderung.
2. Die WEG, vertreten durch die Hausverwaltung, darf nicht einfach so Instandhaltungen und Instandsetzungen vornehmen, weil für Instandhaltungen und Instandsetzungen jeder einzelne Eigentümer zuständig ist.
3. Beschließt eine Wohnungseigentümerversammlung den Austausch von Fenstern zuzulassen, aber das jeder Eigentümer dieser Maßnahme selbst zustimmen muss, haftet die Hausverwaltung für einen eigenmächtigen Austausch von Holz- gegen Kunststofffenster. Eine Zurechnung eines etwaigen Verschuldens der Hausverwaltung gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft kommt nicht in Betracht.

IBRRS 2017, 0924

BGH, Urteil vom 09.12.2016 - V ZR 124/16
1. Unterscheidet die Gemeinschaftsordnung begrifflich zwischen Instandhaltung und Instandsetzung von Bauteilen, die zum Gemeinschaftseigentum gehören, und weist sie nur die Pflicht zu deren Instandhaltung einem Sondereigentümer zu, ist die Instandsetzung im Zweifel Sache der Gemeinschaft.*)
2. Ein Wohnungseigentümer kann den Schaden, der ihm nach § 14 Nr. 4 Halbsatz 2 WEG zu ersetzen ist, fiktiv in Höhe des Nettobetrags der Reparaturkosten abrechnen, wenn er ihn in Eigenarbeit beseitigt.*)
IBRRS 2017, 0850

LG Düsseldorf, Beschluss vom 16.01.2017 - 25 T 107/16
1. Das Sondernutzungsrecht ist eine vereinbarte Nutzungsregelung. Sie hat zwei Komponenten: Dem Eigentümer einer bestimmten Wohnung wird die Befugnis zum Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums eingeräumt, alle übrigen Eigentümer werden von der ihnen als Miteigentümern zustehenden Befugnis zum Mitgebrauch ausgeschlossen.
2. Die Begründung von Sondernutzungsrechten setzt eine Eintragung im Grundbuch voraus. Diese führt zu einer inhaltlichen Änderung des Sondereigentums aller Wohnungseigentümer.
3. Für die Geschäftswertfestsetzung ist der Wert des Nutzungsrechts maßgebend. Dieser kann durch einen im notariellen Kaufvertrag angesetzten Kaufpreis bestimmt sein, sofern dieser dem Verkehrswert nicht offensichtlich widerspricht.

IBRRS 2017, 0851

AG Frankenthal, Urteil vom 14.12.2016 - 3a C 298/16
1. Wird in einer Teilungserklärung vereinbart, dass eine Teileigentumseinheit gewerblich genutzt werden darf, soweit dadurch nicht, etwa durch Lärmentwicklung oder ähnliches, der Wohnwert der übrigen Einheiten beeinträchtigt wird, handelt es sich um eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter.
2. Zur Auslegung einer solchen Vereinbarung ist eine typisierende Betrachtungsweise anzuwenden. Diese erfordert, den im konkreten Einzelfall beabsichtigten oder vorgenommenen Gebrauch nach seiner Art und Durchführung sowie der damit verbundenen Folgen, z.B. die zu erwartende Besucherfrequenz, Besucherstrukturen und ähnliches zu konkretisieren und auf die örtlichen Gegebenheiten, z.B. Umfeld, Charakter der Anlage oder die diese prägenden Verhältnisse, Lage im Gebäude und zeitliche Verhältnisse, etwa Öffnungszeiten, zu beziehen.
3. Wurde zuvor ein Modehaus nebst Logistikzentrum betrieben, hält sich auch der Betrieb eines Mode-Outlets im Rahmen der Teilungserklärung.
4. Eine wesentliche Beeinträchtigung wäre vorstellbar, wenn die gewerbliche Nutzung in Gestalt eines Getränkemarktes, einer Spielhalle, Diskothek oder eines Bordells erfolgen würde.

IBRRS 2017, 0869

LG Hamburg, Beschluss vom 16.11.2016 - 318 S 54/16
1. Ein Eigentümer, der sich bisher immer vom Verwalter bei Versammlungen hat vertreten lassen, kann sich nur auf einen verspäteten Zugang der Einladung zur Eigentümerversammlung berufen, wenn er vorträgt, dass er wegen des verspäteten Zugang nicht persönlich erscheinen konnte.
2. Außerdem muss er vortragen, mit welchem sachlichen Argument er bei Teilnahme an der Versammlung ein anderes Beschlussergebnis hätte erreicht wollen.
3. Ein Beschluss zur Wiederwahl des Verwalters ist nicht deshalb anfechtbar, weil es keine Alternativangebote gab. Die Eigentümer haben einen Beurteilungsspielraum bei der Bestellung des Verwalters, bei der sie eine Prognose darüber anstellen müssen, ob der Verwalter das ihm anvertraute Amt ordnungsgemäß ausüben wird.
IBRRS 2017, 0846

AG Erkelenz, Urteil vom 31.01.2017 - 15 C 176/16
1. Ein Multifunktionsgehäuse ist eine Telekommunikationslinie, also eine unter- oder oberirdisch geführte Telekommunikationskabelanlage, einschließlich ihrer zugehörigen Schalt- und Verzweigeeinrichtungen, Masten, Unterstützungen, Kabelschächte, Kabelkanalrohre, sowie weiteren technischen Einrichtungen, die für das Erbringen von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstleistungen erforderlich sind.
2. Der Eigentümer eines Grundstücks, das kein Verkehrsweg ist, kann die Errichtung, den Betrieb und die Erneuerung von Telekommunikationslinien auf seinem Grundstück nicht verbieten, wenn Grundstück und Gebäude durch das Multifunktionsgehäuse nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.

IBRRS 2017, 0809

OLG München, Beschluss vom 20.02.2017 - 34 Wx 433/16
Zum rechtlichen Schicksal einer für ein Wohnungseigentum bestellten Grunddienstbarkeit bei Teilauseinandersetzung der Wohnungs- und Teileigentümergemeinschaft im Weg der Realteilung unter Ausgliederung desjenigen bebauten (Teil-)Grundstücks einer Mehrhausanlage, an dem das herrschende Wohnungseigentum gebildet war (Fortführung von OLG Hamm, Beschluss vom 22.03.2016 - 15 W 357/15 = IBRRS 2016, 2051).*)

IBRRS 2017, 0764

BGH, Beschluss vom 19.01.2017 - V ZR 95/16
Stimmen die nachteilig betroffenen Wohnungseigentümer einer von einem Miteigentümer durchgeführten Baumaßnahme vorbehaltlos zu und werden sie dabei nicht davon überrascht, dass die tatsächliche Bauausführung von der Teilungserklärung abweicht, kommt ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung von vornherein nicht in Betracht.

IBRRS 2017, 0791

LG Rostock, Beschluss vom 27.06.2013 - 1 S 290/12
Die Bevollmächtigung des Verwalters einer Wohnungseigentümergemeinschaft zur Führung eines Aktivprozesses der Wohnungseigentümergemeinschaft kann nicht durch den Verwaltervertrag erfolgen, wenn dessen Inhalt nicht von einem Mehrheitsbeschluss gedeckt ist.*)

IBRRS 2017, 0416

AG Iserlohn, Urteil vom 12.08.2016 - 49 C 39/14
1. Klagen Sondereigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft auf Nutzung eines ihnen konkret durch eine Grunddienstbarkeit zugewiesenen Pkw-Stellplatzes auf einem Nachbargrundstück, steht das Recht aus der Grunddienstbarkeit grundsätzlich nicht dem einzelnen Eigentümer, sondern der Wohnungseigentümergemeinschaft zu.
2. Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann die Rechte aus der Grunddienstbarkeit an einzelne Eigentümer abtreten.
3. Die Wohnungseigentümergemeinschaft, und nicht die Eigentümer, ist nach § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG in einem Prozess über eine auf dem Grundstück liegende Grunddienstbarkeit über Pkw-Stellplätze von Dritten passiv legitimiert.
IBRRS 2017, 0776

LG Dortmund, Urteil vom 03.02.2017 - 17 S 125/16
1. In einer Zweier-WEG kann der eine Eigentümer, der Betriebskosten verauslagt hat, diese auch ohne Eigentümerbeschluss über die Jahresabrechnung von dem anderen Eigentümer erstattet verlangen, wenn ein Verwalter nicht bestellt ist und aufgrund der Stimmengleichheit in der Eigentümerversammlung ein entsprechender Beschluss nicht möglich ist.
2. Zahlungsansprüche ergeben sich aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag, weil die Zahlung der gemeinsamen Lasten an sich ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht und es sich bei den Ausgaben für Steuern, Versicherung etc. regelmäßig um notwendige Ausgaben im gemeinschaftlichen Interesse handelt.
3. Wer Ersatz der getätigten Aufwendungen begehrt, muss alle Umstände substantiiert vortragen, aus denen sich der Anspruch ableitet. Dazu gehört auch, im Falle des Bestreitens jede einzelne Kostenposition zu erläutern und die entsprechenden Rechnungen vorzulegen.

IBRRS 2017, 0695

LG Bamberg, Beschluss vom 04.02.2016 - 11 T 32/15
1. Bei Zahlungsverpflichtungen mehrerer Wohnungseigentümer gegenüber Dritten entstehen nur Teilschulden. Die Wohnungseigentümer verpflichten sich nicht gemeinschaftlich, sondern haften nach Kopfteilen.
2. In Beschlussanfechtungssachen kommt eine gesamtschuldnerische Kostenhaftung von vornherein nicht in Betracht.

IBRRS 2017, 0692

AG Bochum, Urteil vom 26.01.2016 - 95 C 44/15
1. Wohnungseigentümer können den Einbau von Rauchwarnmeldern in Wohnungen jedenfalls dann beschließen, wenn das Landesrecht eine entsprechende eigentumsbezogene Pflicht vorsieht. Die Beschlusskompetenz umfasst auch Entscheidungen über eine regelmäßige Kontrolle und Wartung der Rauchwarnmelder.
2. Rauchwarnmelder, die aufgrund eines Beschlusses der Wohnungseigentümer angebracht worden sind, stehen nicht im Sondereigentum.
3. Rauchwarnmelder dienen in erster Linie dem Schutz der Bewohner vor toxischen Gasen. Sie dienen aber nicht nur dem Schutz des jeweiligen Sondereigentümers, sondern aller Bewohner und Besucher der Wohnanlage. Zugleich wird durch die rasche Entdeckung eines Wohnungsbrandes das Gemeinschaftseigentum geschützt.

IBRRS 2017, 0699

BGH, Urteil vom 28.10.2016 - V ZR 91/16
Wird einem Sondereigentümer in der Gemeinschaftsordnung eine Instandsetzungs- oder Instandhaltungspflicht übertragen, hat er im Zweifel auch die ihm dadurch entstehenden Kosten zu tragen.*)

IBRRS 2017, 0691

AG Bremen, Urteil vom 05.08.2015 - 28 C 58/14
1. Aus einer beschlossenen Genehmigung für eine Rollator-Box kann keine Zustimmung zur Errichtung einer E-Mobil-Box hergeleitet werden. Rollatoren und E-Mobile unterscheiden sich von ihren Ausmaßen erheblich, zudem Bedarf es keines Stromanschlusses für einen Rollator.
2. Für die Beschlussfassung sind allein die den übrigen Miteigentümern gegebenen Informationen entscheidend. Wird nicht dargelegt, dass es aus gesundheitlichen Interessen des Wohnungseigentümers unbedingt erforderlich ist und keine andere Möglichkeit besteht, die Mobilität des Betroffenen zu steigern, führt dies nicht zur Unwirksamkeit des Beschlusses.
3. Selbst wenn der Wohnungseigentümer zwingend auf ein Elektromobil und eine Box dafür angewiesen wäre, müsste er sich gegebenenfalls den Vorstellungen der Beklagten über die Ausgestaltung einer Box unterordnen. Auch unter dem Gesichtspunkt der Barrierefreiheit wäre grundsätzlich in jedem Fall das Interesse der Beklagten an einer das einheitliche Erscheinungsbild möglichst wenig beeinträchtigenden und die Bausubstanz möglichst schonenden Errichtung einer Box zu wahren.

IBRRS 2017, 0626

LG Dortmund, Urteil vom 10.01.2017 - 1 S 199/16
1. Der Verwalter ist berechtigt und verpflichtet, säumige Beiträge anzufordern und einzuziehen. Er ist jedoch nicht automatisch zur Prozessführung ermächtigt. Für die gerichtliche Durchsetzung benötigt er eine besondere Ermächtigung der Eigentümergemeinschaft in der Teilungserklärung, durch Mehrheitsbeschluss oder Vereinbarung.
2. Eine Regelung in der Teilungserklärung, nach der der Verwalter auch zur gerichtlichen Vertretung der Wohnungseigentümergemeinschaft im Rahmen der laufenden Verwaltung ermächtigt ist, gilt nicht nur für den ersten Verwalter, sondern für den jeweils aktuellen Verwalter.
3. Ein wirksamer Wirtschaftsplan eines Jahres ist taugliche Anspruchsgrundlage für die Geltendmachung von rückständigen Hausgeldzahlungen gegenüber den jeweiligen Wohnungseigentümern.

IBRRS 2017, 0617

AG Frankenthal, Urteil vom 09.11.2016 - 3a C 234/16
1. Es entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung, den Verwalter zu ermächtigen, Ansprüche der WEG gerichtlich oder außergerichtlich geltend zu machen.
2. Diese Befugnis umfasst auch die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Vertretung der Wohnungseigentümer im gerichtlichen Verfahren.
3. Befinden sich Wohnungseigentümer mit den Wohngeldvorauszahlungen in Verzug, darf der Verwalter jedoch nicht ohne gesonderten Beschluss der WEG einen Rechtsanwalt mit der außergerichtlichen Beitreibung der Wohngelder beauftragen.

IBRRS 2017, 0599

OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.10.2016 - 9 U 14/15
1. Ein Wohnungseigentümer ist grundsätzlich berechtigt, in seinem Sondereigentum stehende Kellerräume als Wohnräume auszubauen, wenn die Teilungserklärung jedem Eigentümer erlaubt, die Zweckverwendung seiner Räume zu ändern. Bezeichnungen wie "Hobbyraum" oder "Keller" im Aufteilungsplan sind in diesem Fall nur unverbindliche Nutzungsvorschläge.*)
2. Sofern Bestimmungen der Teilungserklärung nicht entgegenstehen, ist es dem Wohnungseigentümer nicht verwehrt, seine Wohnung faktisch in zwei selbständige Einheiten zu unterteilen.*)

IBRRS 2017, 0591

VGH Bayern, Beschluss vom 24.11.2016 - 1 CS 16.2011
Da der öffentlich-rechtliche Abwehranspruch des Nachbarn grundsätzlich zu den gemeinschaftsbezogenen Rechten gehört, die nur die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ausüben kann (§ 10 Abs. 6 Satz 3 WEG), fehlt der Klage eines einzelnen Wohnungseigentümers gegen die Erteilung einer Baugenehmigung für ein Vorhaben auf dem benachbarten Grundstück die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO.

IBRRS 2017, 0536

LG Düsseldorf, Urteil vom 20.07.2016 - 25 S 179/15
1. Die Verwalterzustimmung kann nur in Ausnahmefällen allein wegen der Rechtsform der Erwerberin (hier: UG, haftungsbeschränkt) verweigert werden.
2. Jedoch kann die Zustimmung wegen bekannter Schwierigkeiten mit der Zahlungsmoral des Geschäftsführers der Erwerberin verweigert werden, etwa wenn dieser in derselben Anlage bereits Eigentümer war und mit Wohngeldern in erheblicher Höhe rückständig war.

IBRRS 2017, 0266

LG Hamburg, Urteil vom 06.04.2016 - 318 S 50/15
1. Auch ein für den Wohnungseigentümer aufgrund seiner individuellen Disposition schwer vermeidbares Verhalten kann für eine Entziehung des Wohnungseigentums genügen.
2. Wenn notwendige Arbeiten am Gemeinschaftseigentum aufgrund des Verhaltens eines Eigentümers über Jahre nicht durchgeführt werden können, der Einbau von Verbrauchszählern trotz Titulierung nicht geduldet wird, Unrat auf dem Stellplatz gelagert wird etc., dann ist dieses Verhalten nach mehrfacher Abmahnung für die übrigen Eigentümer nicht mehr hinnehmbar.

IBRRS 2017, 0520

BGH, Urteil vom 09.12.2016 - V ZR 84/16
1. Es ist grundsätzlich Sache des jeweiligen Sondereigentümers, etwaige das Sondereigentum betreffende bauordnungsrechtliche Vorgaben, wie etwa den in einer Wohnung erforderlichen Einbau einer Toilette und einer Badewanne bzw. Dusche, auf eigene Kosten zu erfüllen.*)
2. Die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Anforderungen an den Stellplatznachweis ist auch dann Aufgabe aller Wohnungseigentümer, wenn der Nachweis bei einer Aufteilung gemäß § 3 WEG nicht oder nicht vollständig geführt worden ist (im Anschluss an das Urteil des Senats vom 26.02.2016 - V ZR 250/14, IMR 2016, 290 = NJW 2016, 2181 Rn. 13 ff.).*)
IBRRS 2017, 0480

AG München, Urteil vom 07.11.2014 - 481 C 12979/14 WEG
1. Fenster samt Rahmen stehen zwingend im Gemeinschaftseigentum, sodass die Gemeinschaft für deren Austausch zuständig ist und auch Beseitigungsansprüche wegen Schäden an den Fenstern geltend machen kann.
2. Werden in einer Wohnung Fenster ohne Mittelsteg im Farbton Alu eigenmächtig gegen weiße Kunststofffenster mit Mittelsteg ersetzt, ist dies eine bauliche Veränderung die zu optischen Störungen der Wohnanlage führt.

IBRRS 2017, 0408

AG Nördlingen, Urteil vom 13.01.2017 - 2 C 532/16
1. Ein von einem Dritten gegenüber dem Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) abgegebener Antrag stellt einen Antrag gegenüber Anwesenden i. S. des § 147 Abs. 1 BGB dar.*)
2. Die von der WEG als Vertragspartnerin im Rahmen der nächsten Eigentümerversammlung beschlossene Annahme ist noch "sofort" i. S. von § 147 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn bei einer WEG mit nicht weniger als zehn Wohnungseigentümern kein Zeitraum von mehr als sechs Monaten vergangen ist und über den Antrag - mangels Komplexität oder Beratungsbedarf - nicht auch vorab in einem Umlaufbeschluss entschieden werden kann. Ein Umlaufbeschluss wäre jedenfalls dann möglich, wenn lediglich eine Abstimmung über eine bereits in einer vergangenen Eigentümerversammlung ausreichend beratene Frage herbeizuführen ist.*)
3. Stimmt die WEG einer Erhöhung der Hausmeistervergütung auf dessen Antrag zu, ist nach der Verkehrssitte weder eine ausdrückliche noch eine konkludente Annahmeerklärung zu erwarten, § 151 Satz 1 BGB.*)

IBRRS 2017, 0307

LG Köln, Urteil vom 22.12.2016 - 15 O 335/15
1. Wird ein Vertrag aufgrund von Rechtsvorschriften in öffentlichem Interesse nur mit einem begrenzen Personenkreis abgeschlossen (hier: Darlehen aus KfW-Wohnungseigentumsprogramm) und enthält günstigere als marktübliche Bedingungen, sowie einen höchstens marküblichen Sollzins, handelt es sich nicht um einen Verbraucherdarlehensvertrag.
2. Eine Widerrufsinformation ist auch dann klar und verständlich, wenn nicht sämtliche Pflichtangaben im Klammertext genannt werden. Kann der Darlehensnehmer nicht allein durch die Lektüre der Widerrufsinformation, sondern erst durch ergänzendes Studium des Vertragstextes Klarheit darüber gewinnen, ob die für den Beginn des Fristablaufs erforderlichen Pflichtangaben im Vertrag vollständig enthalten sind, führt dies nicht zu einer unwirksamen Widerrufsinformation.

IBRRS 2017, 0318

BGH, Urteil vom 21.10.2016 - V ZR 78/16
Der teilende Eigentümer kann die in der Teilungserklärung zum Inhalt des Sondereigentums bestimmten Sondernutzungsrechte durch eine weitere einseitige Verfügung und deren Eintragung in das Grundbuch ändern, solange er noch Eigentümer aller Sondereigentumsrechte und noch keine Auflassungsvormerkung für einen Erwerber eingetragen ist; danach bedarf er der Zustimmung der Berechtigten der eingetragenen Vormerkungen. Eine solche Änderung scheidet erst aus, wenn die werdende Wohnungseigentümergemeinschaft entstanden ist.*)

IBRRS 2017, 0257

AG Würzburg, Beschluss vom 12.04.2016 - 30 C 820/15 WEG
1. Eine Beschlussanfechtungsklage wahrt die Monatsfrist auch dann, wenn das fristgerecht gefaxte Schriftstück nicht unterschrieben ist oder die letzte Seite nicht übertragen wurde. Zweck der Frist (§ 46 Abs. 1 Satz 2 WEG) ist, dass Wohnungseigentümer und Verwaltung alsbald Klarheit darüber gewinnen, ob, warum und in welchem Umfang Beschlüsse in Frage gestellt werden. Dies können die Parteien auch ohne Unterschrift zur Kenntnis nehmen.
2. Der Rolladengurt ist kein wesentlicher Bestandteil des Rolladens. Während Rolladenkasten und -panzer gemeinschaftliches Eigentum darstellen, sind Gurtscheibe und Gurtband sondereigentumsfähig.

IBRRS 2017, 0084

LG Dortmund, Urteil vom 30.08.2016 - 1 S 410/15
Macht ein ehemaliger Wohnungseigentümer, der vor Rechtshängigkeit der Klage seine Eigentumswohnung verkauft und übereignet hat, Schadensersatzansprüche gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft geltend, handelt es sich nicht um eine Wohnungseigentumssache. Die Gerichtszuständigkeit für die Klage eines Dritten gegen eine WEG richtet sich nach § 43 Nr. 5 WEG und für die Berufung nach § 72 Abs. 2 GVG.

IBRRS 2017, 0082

LG Koblenz, Beschluss vom 16.11.2016 - 2 S 99/15
1. Eine Vereinbarung mit der Stadt zur Nutzung einer Eigentumswohnung als Unterkunft für Asylbewerber verstößt nicht gegen eine Teilungserklärung, nach der jeder Miteigentümer berechtigt ist, seine Wohnung zu Wohnzwecken gewerblich zu nutzen.
2. Eine Wohnnutzung umfasst die Überlassung der Eigentumswohnung an wöchentlich oder täglich wechselnde Feriengäste ebenso, wie an Aus- und Übersiedler oder Asylbewerber. Durch wechselnde Nutzer dürfen die übrigen Wohnungseigentümer jedoch nicht mehr beeinträchtigt werden, als typischerweise durch Nutzung von Wohneigentum zu erwarten ist.

IBRRS 2017, 0247

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 13.01.2017 - 2-13 S 186/14
1. Eine nachhaltige Erhöhung des Gebrauchswertes bzw. eine Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse i.S.d. § 22 Abs. 2 Satz 1 WEG i.V.m. § 555b BGB muss sich stets auf die gesamte Wohnungseigentumsanlage beziehen.
2. Die bauliche Veränderung nach § 22 Abs. 1 WEG stellt den Regelfall dar, die Modernisierung nach § 22 Abs. 2 WEG den unter weiteren Voraussetzungen anzunehmenden Ausnahmefall.
3. Für eine (optische) Beeinträchtigung i.S.d. § 22 Abs. 1 Satz 2 WEG kommt es nicht darauf an, dass eine Wahrnehmbarkeit von der Wohnung des zustimmungsunwilligen Wohnungseigentümers aus besteht.

IBRRS 2017, 0244

AG Darmstadt, Urteil vom 24.10.2014 - 313 C 187/14
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2017, 0218

LG Lüneburg, Urteil vom 16.03.2016 - 9 S 64/15
1. Gehört zum Wohnungseigentum neben Wohneinheiten auch eine Ladenfläche im Erdgeschoss des Hauses, sind Beschlüsse über die ausschließliche Nutzung der im Gemeinschaftseigentum stehenden Fläche durch das Café, sowie die Ausweitung der Ladenöffnungszeiten des Cafés nichtig, weil sie Sondernutzungsrechte begründen.
2. Ein Sondernutzungsrecht kann nur vereinbart und nicht beschlossen werden. Daran ändert es auch nichts, wenn der Wortlaut des Beschlusses ein Sondernutzungsrecht ausdrücklich verneint. Entscheidend ist allein der Inhalt des Beschlusses.

IBRRS 2016, 3388

OLG München, Urteil vom 06.12.2016 - 28 U 2388/16 Bau
1. Eine vom Bauträger in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des notariellen Erwerbsvertrags verwendete Klausel, nach der die Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch den Verwalter oder durch einen von ihm zu bestimmenden Baufachmann erklärt wird, ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.
2. Wird neben dem Verwalter auch ein Sachverständiger bevollmächtigt, macht das die Abnahmeklausel nicht wirksam, sondern erst Recht unwirksam, weil dadurch die Abnahme dem Erwerber noch weiter entzogen wird.
3. Die Abnahme des Gemeinschaftseigentums ist keine originäre Angelegenheit der Wohnungseigentümergemeinschaft, sondern des einzelnen Erwerbers. Der Wohnungseigentümergemeinschaft fehlt daher die Beschlusskompetenz, einen Mehrheitsbeschluss zur Erklärung der Abnahme des Gemeinschaftseigentums zu fassen.
4. Auch ohne ausdrückliche öffentlich-rechtlich normierte Verpflichtung zum Anbringen von Schneefanggittern auf dem Dach eines Bauvorhabens, kann sich eine solche Verpflichtung wegen generellem Schneereichtum des Ortes (Schneelastzone 3) als privatrechtliche Verkehrssicherungspflicht begründen.
5. Ist über die Höhe eines Schadens auf Grundlage einer fiktiven Abrechnung auf Gutachtensbasis bereits rechtskräftig entschieden, kann der Geschädigte nach erfolgter Mängelbeseitigung nicht mehr zur konkreten Schadensabrechnung übergehen. Ein insoweit gestellter Feststellungsantrag ist daher unzulässig.