Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
410 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2019
IBRRS 2019, 1146
OLG Celle, Beschluss vom 19.07.2018 - 13 U 39/18
1. Verlangt der Unternehmer die übliche Vergütung, muss er beweisen, dass eine vom Besteller behauptete Vereinbarung über die Höhe der Vergütung nicht getroffen worden ist. Gelingt ihm das nicht, steht ihm nur der geringere Werklohn zu, der sich aus der behaupteten Preisvereinbarung ergibt.
2. Um den Unternehmer nicht in unüberwindbare Beweisnot zu bringen, sind hohe Anforderungen an die Darlegungslast des Bestellers zu stellen. Behauptet der Besteller eine bestimmte Vergütungsabrede, muss er diese Vereinbarung nach Ort, Zeit und Höhe der Vergütung substantiiert darlegen.
3. Sache des Unternehmers ist es dann, die geltend gemachten Umstände zu widerlegen, die für die behauptete Vereinbarung sprechen könnten. An diese Beweisführung sind keine zu strengen Anforderungen zu stellen.

IBRRS 2019, 1074

LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 08.02.2019 - 7 O 5463/18
1. Ein Vertrag zur Lieferung und Montage eines Treppenlifts ist ein Werkvertrag.
2. Ein Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB ist ausweislich des Wortlauts "Verträge zur Lieferung von Waren" nur für die Kaufverträge gem. §§ 433 ff. BGB sowie Werklieferungsverträge gem. § 650 BGB ausgeschlossen. Auf Werkverträge ist § 312g Abs. 2 Nr. 1 deshalb nicht anwendbar.
3. Für Werkverträge nach § 631 ff. BGB gilt § 357 Abs. 8 BGB, der gerade keinen Ausschluss des Widerrufsrechts vorsieht.
4. Die AGB-Klausel "Mehrfache Nachbesserung ist zulässig", verstößt gegen das Transparenzgebot, da unklar bleibt, bis zu welchem Zeitpunkt eine mehrfache Nachbesserung erfolgen kann.

IBRRS 2019, 1048

KG, Urteil vom 19.03.2019 - 21 U 80/18
1. Gegenstand eines Werkvertrags kann eine gestalterische oder künstlerische Leistung sein. Das Leistungssoll eines solchen Vertrags ist bei Auftragserteilung oftmals noch unbestimmt und im Verlauf der Vertragsdurchführung näher zu konkretisieren.*)
2. Welche Vertragspartei hierzu im Wege der Leistungsbestimmung berechtigt ist und wie diese Befugnis auszuüben ist, ist durch Vertragsauslegung zu klären.*)
3. Vorbehaltlich eines etwaigen Gestaltungsspielraums des Unternehmers ist es grundsätzlich der Besteller, der zur näheren Konkretisierung der Leistung berechtigt ist. Die Leistungsbestimmung stellt dann zugleich seine Mitwirkungsobliegenheit dar.*)
4. Die Konkretisierung des Leistungssolls kann schrittweise und auf mehreren Stufen des Werkprozesses erforderlich sein.*)
5. Ist das Bestimmungsrecht ausgeübt und leistet der Unternehmer entsprechend, darf der Besteller das Werk nicht aus diesem Grund als nicht abnahmereif ablehnen.*)
6. Der Besteller darf die Ausübung seines Bestimmungsrechts auf einer Stufe des Werkprozesses nur dann einseitig wieder revidieren, wenn ihm außerdem ein Recht zur Leistungsänderung zusteht. Ein solches Recht zur Leistungsänderung kann auch durch vertragliche Vereinbarung begründet werden.*)

IBRRS 2019, 0737

OLG Frankfurt, Urteil vom 26.02.2019 - 10 U 103/18
Der Besteller eines Grabsteins kann gem. § 323 Abs. 4 BGB vom Vertrag zurücktreten, wenn er dem Unternehmer erfolglos eine angemessene Frist gesetzt hat, absprachegemäß einen Entwurf für die Gestaltung vorzulegen oder sich zu einer Besprechung der Gestaltung bereit zu erklären.*)

IBRRS 2019, 0734

BGH, Urteil vom 07.02.2019 - VII ZR 63/18
1. Mit dem Schadensersatzanspruch neben der Leistung gemäß § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1 BGB kann Ersatz für Schäden verlangt werden, die aufgrund eines Werkmangels entstanden sind und durch eine Nacherfüllung der geschuldeten Werkleistung nicht beseitigt werden können. Hiervon erfasst sind mangelbedingte Folgeschäden, die an anderen Rechtsgütern des Bestellers oder an dessen Vermögen eintreten (Fortführung von BGH, Urteile vom 22.02.2018 - VII ZR 46/17 Rn. 58, BauR 2018, 815 = NZBau 2018, 201 = IBRRS 2018, 0964, und vom 16.02.2017 - VII ZR 242/13 Rn. 23, BauR 2017, 1061 = NZBau 2017, 555 = IBRRS 2017, 0878).*)
2. Der Schadensersatzanspruch statt der Leistung gemäß § 634 Nr. 4, §§ 280, 281 BGB tritt an die Stelle der geschuldeten Werkleistung. Sein Anwendungsbereich bestimmt sich nach der Reichweite der Nacherfüllung. Da die Nacherfüllung gemäß § 634 Nr. 1, § 635 BGB auf Herstellung des geschuldeten Werks gerichtet ist, bestimmt dieses die Reichweite der Nacherfüllung. Die geschuldete Werkleistung ist dabei im Wege der Vertragsauslegung gemäß §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Die Nacherfüllung erfasst danach die Beseitigung der Mängel des geschuldeten Werks, die auf einer im Zeitpunkt der Abnahme vorhandenen vertragswidrigen Beschaffenheit des Werks beruhen.*)

IBRRS 2019, 0657

OLG Schleswig, Urteil vom 08.02.2019 - 1 U 30/18
1. Einseitige Erwartungen (hier: dass der in einem Rahmenvertrag angebotene Stundensatz nur für Wartungsarbeiten gilt) werden nur dann zur Geschäftsgrundlage eines Bauvertrags, wenn sie in den gemeinschaftlichen Geschäftswillen beider Parteien aufgenommen worden sind.
2. Weder durch die Entgegennahme eines Angebots noch durch den Umstand, dass der Auftragnehmer dem Auftraggeber bei den Vertragsverhandlungen seine Annahmen mitgeteilt hat, werden einseitige Erwartungen zur Geschäftsgrundlage.
3. Ansprüche wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage bestehen nur dann, wenn einer Partei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

IBRRS 2019, 0701

OLG Brandenburg, Urteil vom 23.01.2019 - 7 U 251/14
1. Kann der Auftragnehmer die von ihm behauptete Vergütungsabrede nicht beweisen, ist die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.
2. Die Höhe der üblichen Vergütung kann das Gericht im Wege der Schätzung ermitteln, soweit die vollständige Aufklärung aller maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die in keinem Verhältnis zu der Bedeutung der Forderung stehen.

IBRRS 2019, 0655

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 30.01.2019 - 2-16 S 121/18
Bei unbegründetem Mängelverdacht kann eine Haftung des Bestellers für die Kosten der Fehleraufsuche auf § 684 BGB gestützt werden.*)

IBRRS 2019, 0247

OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.11.2014 - 18 U 26/10
1. Ein Dauerschuldverhältnis (hier: ein Vertrag über den Einbau und Betrieb von Breitbandverteileranlagen) kann aus wichtigem Grund gekündigt werden, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
2. Ist ein Dauerschuldverhältnis bereits in Vollzug gesetzt, kann sich ein Kündigungsgrund auch aus einer nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung ergeben.
3. Für eine wirksame Kündigung aus wichtigem Grund ist u. a. erforderlich, dass die Kündigung innerhalb einer angemessenen Frist nach Kenntniserlangung vom Kündigungsgrund ausgesprochen wird (im Anschluss an BGH, IMR 2010, 1031 - nur online).
4. Vereinzelte sicherheitsrelevante Mängel rechtfertigen es nicht, den gesamten Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, wenn die Möglichkeit von Teilkündigungen besteht.

IBRRS 2019, 0099

OLG Frankfurt, Urteil vom 13.02.2018 - 4 U 136/17
Erbringt der Auftragnehmer nach Vorlage entsprechender Auftragszettel seine Leistungen und werden diese an den Auftraggeber ausgeliefert und von ihm weiterverwendet, ist schlüssig und substanziiert dargelegt, dass der Auftraggeber die betreffenden Leistungen beim Auftragnehmer bestellt hat. Mit einem lediglich pauschalen Bestreiten kann der Auftraggeber dann nicht gehört werden.

IBRRS 2019, 0101

OLG Frankfurt, Urteil vom 17.08.2016 - 16 U 263/15
Unterbreitet der Auftragnehmer dem Auftraggeber ein Angebot auf Abschluss eines 10-jährigen Wartungsvertrags und bestellt der Auftraggeber vier Wochen später "eine Leistungseinheit", kann der Auftragnehmer nicht davon ausgehen, dass sämtliche Einzelheiten aus seinem Angebot angenommen wurden.

IBRRS 2018, 3386

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 04.04.2018 - 8 W 6/18
Zum schlüssigen Vortrag einer Klage auf restlichen Werklohn gehört die Darstellung der vertraglichen Grundlagen, insbesondere des vereinbarten Leistungsumfangs sowie Höhe und Art der vereinbarten Vergütung. Darüber hinaus ist der Leistungsstand zu beschreiben.

IBRRS 2019, 0093

OLG München, Beschluss vom 10.08.2017 - 19 U 457/17
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2019, 0092

OLG München, Beschluss vom 05.07.2017 - 19 U 457/17
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2019, 0091

BGH, Urteil vom 06.12.2018 - VII ZR 285/17
1. Lassen sich bei dem vorübergehenden Entzug der Gebrauchsmöglichkeit eines ausschließlich gewerblich genutzten Fahrzeugs die materiellen Auswirkungen des Ausfalls des Fahrzeugs quantifizieren, kann eine (abstrakte) Nutzungsausfallentschädigung nicht verlangt werden. Das gilt unabhängig davon, ob das ausgefallene Fahrzeug unmittelbar der Gewinnerzielung dient, weil der Ertrag allein mit Transportleistungen erzielt wird, oder nur mittelbar, nämlich zur Unterstützung einer anderen gewerblichen Tätigkeit eingesetzt wird.*)
2. Der Betriebsbereitschaft eines ausschließlich gewerblich genutzten Fahrzeugs, also seiner ständigen Verfügbarkeit und Einsatzfähigkeit, kommt kein eigenständiger Vermögenswert zu, weshalb der vorübergehende Entzug der Gebrauchsmöglichkeit als solcher kein Schaden ist. Der Geschädigte kann für die Gebrauchsentbehrung - unabhängig vom Eintritt eines Erwerbsschadens oder darüber hinaus - keine (abstrakte oder an den Vorhaltekosten orientierte) Nutzungsausfallentschädigung verlangen.*)
3. Die Rechtsprechung, wonach die infolge eines zum Schadensersatz verpflichtenden Ereignisses entfallende Möglichkeit des Geschädigten, private, eigenwirtschaftlich genutzte Sachen oder Güter plangemäß verwenden oder nutzen zu können, einen ersatzfähigen Vermögensschaden darstellen kann, ohne dass hierdurch zusätzliche Kosten entstanden oder Einnahmen entgangen sind (vgl. BGH, 09.07.1986 - GSZ 1/86, BGHZ 98, 212), ist auf die Nutzung von Sachen oder Gütern, die ausschließlich erwerbswirtschaftlich genutzt werden, nicht übertragbar.*)
IBRRS 2019, 0054

OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.03.2018 - 2 U 182/17
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2019, 0053

OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.02.2018 - 2 U 182/17
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2019, 0052

OLG München, Beschluss vom 23.08.2017 - 1 U 53/17
1. Haben die Parteien eines Werkvertrags keine Vereinbarung darüber getroffen, in welcher Form der Unternehmer die Arbeitsergebnisse zu übergeben hat, reicht ein technisch übliches Format zur vertragsgemäßen Leistungserbringung aus.
2. Wird eine Vergütung der Leistung im Stundenlohn vereinbart, muss der Unternehmer zur schlüssigen Begründung seines Werklohnanspruchs grundsätzlich nur darlegen, wie viele Stunden für die Leistungserbringung angefallen sind. Eine minutengenaue Abrechnung ist nicht geschuldet.
3. Der Werklohnanspruch des Unternehmers wird fällig, wenn der Besteller die Abnahme zu Unrecht verweigert.

IBRRS 2019, 0051

OLG München, Beschluss vom 25.07.2017 - 1 U 53/17
1. Haben die Parteien eines Werkvertrags keine Vereinbarung darüber getroffen, in welcher Form der Unternehmer die Arbeitsergebnisse zu übergeben hat, reicht ein technisch übliches Format zur vertragsgemäßen Leistungserbringung aus.
2. Wird eine Vergütung der Leistung im Stundenlohn vereinbart, muss der Unternehmer zur schlüssigen Begründung seines Werklohnanspruchs grundsätzlich nur darlegen, wie viele Stunden für die Leistungserbringung angefallen sind. Eine minutengenaue Abrechnung ist nicht geschuldet.
3. Der Werklohnanspruch des Unternehmers wird fällig, wenn der Besteller die Abnahme zu Unrecht verweigert.

Online seit 2018
IBRRS 2018, 3683
OLG München, Beschluss vom 08.08.2017 - 28 U 1075/17 Bau
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2018, 3786

OLG Köln, Urteil vom 14.11.2018 - 11 U 71/18
1. Wer einen Künstler mit der Erstellung eines Kunstwerks beauftragt, kann die Abnahme des fertiggestellten Werks nicht mit der Begründung verweigern, dass es nicht seinem Geschmack entspricht.
2. Kann das Werk (hier: wegen Zeitablaufs) nicht mehr abgenommen werden, kann der Vergütungsanspruch ohne Abnahme geltend gemacht werden. Entfällt der Erfüllungsanspruch des Bestellers, entsteht ein Abrechnungsverhältnis, ohne dass es auf die Abnahme ankommt.
3. Vereitelt der Besteller die Erstellung eines abnahmefähigen Werks innerhalb der Leistungszeit, indem er nicht rechtzeitig konkrete, vertragsgemäße Änderungswünsche mitgeteilt hat, behält der Unternehmer seinen Vergütungsanspruch, obwohl er von der Leistungspflicht befreit ist.

IBRRS 2018, 3643

LG Darmstadt, Urteil vom 24.10.2018 - 23 O 356/17
1. Die Schadensbemessung nach fiktiven Mängelbeseitigungskosten bildet das Leistungsdefizit im Werkvertragsrecht - vor allem im Baurecht - nicht mehr zutreffend ab und führt häufig zu einer nach allgemeinen (!) schadensrechtlichen Grundsätzen nicht mehr zu rechtfertigenden Überkompensation des Geschädigten.
2. Entgegen der Auffassung des BGH (IBR 2018, 196) erstreckt sich die dort entschiedene Aufgabe der Zulässigkeit des sog. fiktiven Schadensersatzes auf Gutachtenbasis auf sämtliche Sachschadensfälle und damit sowohl auf kauf- oder mietrechtliche Gewährleistung als auch deliktische Ansprüche.*)

IBRRS 2018, 3220

OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.03.2018 - 27 U 14/16
1. Zur Änderung einer getroffenen Vereinbarung bedarf es eines Vertrags. Die Änderung kann die Hauptleistungen, Nebenleistungen oder Leistungsmodalitäten betreffen.
2. Soweit der Änderungsvertrag formfrei ist, kann er auch stillschweigend abgeschlossen werden.
3. Ein Änderungsvertrag kann zu bejahen sein, wenn der ursprüngliche Vertrag nach Mitteilung von veränderten Vertragsbedingungen einverständlich fortgesetzt wird. Dies ist der Fall, wenn bei einem Dauerschuldverhältnis eine vom schriftlichen Vertrag abweichende langjährige Übung besteht.

IBRRS 2018, 2652

LG Arnsberg, Urteil vom 28.05.2018 - 2 O 349/15
1. Ein Rücktritt wegen Mängeln ist ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung des Verkäufers/Unternehmers nur unerheblich ist.
2. Die Beurteilung der Frage, ob eine Pflichtverletzung unerheblich ist, erfordert eine umfassende Interessenabwägung auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls.
3. Von einer Geringfügigkeit eines behebbaren Mangels und damit von einer Unerheblichkeit der Pflichtverletzung ist auszugehen, wenn die Kosten der Mangelbeseitigung im Verhältnis zum Kaufpreis/Werklohn geringfügig sind. Nicht mehr geringfügig sind Mangelbeseitigungskosten in Höhe von 5% des Kaufpreises/Werklohns.
4. Auch im Werkvertragsrecht gilt die Mängelbeseitigung nach dem zweiten erfolglosen Versuch der Nacherfüllung in der Regel als fehlgeschlagen.

IBRRS 2018, 2629

BGH, Urteil vom 19.07.2018 - VII ZR 251/17
Der Schutz der Rechtsgüter der Benutzer erfordert es, dass von dem Betreiber einer Waschstraße nicht nur die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik verlangt wird. Sind Schädigungen zu besorgen, wenn die Kunden bei der Nutzung der Anlage - zwar selten, aber vorhersehbar - nicht die notwendigen Verhaltensregeln einhalten, muss der Betreiber in geeigneter Weise darauf hinwirken, dass kein Fehlverhalten vorkommt. Den Betreiber einer Waschstraße trifft deshalb die Pflicht, die Benutzer der Anlage in geeigneter und ihm zumutbarer Weise über die zu beachtenden Verhaltensregeln zu informieren.*)

IBRRS 2018, 2561

BGH, Urteil vom 19.07.2018 - VII ZR 19/18
Zur rechtlichen Einordnung eines Vertrags über die Lieferung und Montage einer Küche.*)

IBRRS 2018, 2281

OLG München, Beschluss vom 15.02.2018 - 17 U 116/18
Das Vertragsverhältnis über die Lieferung und Montage einer Einbauküche nach einem auf den Grundriss der Küche abgestimmten Grundrissplan einschließlich Herstellung, Lieferung und Einbau einer Granitarbeitsplatte unterliegt dem Recht des Werklieferungsvertrags mit der Folge, dass Mängelansprüche innerhalb von zwei Jahren verjähren.

IBRRS 2018, 2112

OLG Bamberg, Urteil vom 07.07.2015 - 5 U 19/15
1. Verletzt der Auftraggeber eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, kann der Auftraggeber Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Neben einer bewiesenen Pflichtverletzung muss der Auftraggeber deshalb auch den Nachweis erbringen, dass diese für den entstandenen Schaden ursächlich war.
2. Voraussetzung für die Anwendung der Beweiserleichterung des Anscheinsbeweises ist, dass sich unter Berücksichtigung aller unstreitigen und festgestellten Einzelumstände und besonderer Merkmale des Sachverhalts ein für die zu beweisende Tatsache nach der Lebenserfahrung typischer Geschehensablauf ergibt. Dann kann von einer feststehenden Ursache auf einen bestimmten Erfolg oder umgekehrt von einem feststehenden Erfolg auf eine bestimmte Ursache geschlossen werden.
3. Der Anscheinsbeweis führt nicht zur Umkehr der Beweislast, sondern nur zu deren Erleichterung. Nicht anwendbar ist der Anscheinsbeweis allerdings, wenn von mehreren tatsächlichen Möglichkeiten eine lediglich die wahrscheinlichere ist.

IBRRS 2018, 2048

OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.04.2014 - 22 U 156/13
1. Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die eine Vergütungsfähigkeit bei fehlenden Stundenlohnzetteln bzw. genehmigten Leistungsnachweisen generell ausschließen, benachteiligen den Auftragnehmer unangemessen und sind unwirksam.
2. Werden Schweißnähte am Abend nach ihrer Ausführung geröntgt, auf ihre korrekte Ausführung hin überprüft und erfolgt am nächsten Tag eine Fortführung der Arbeiten, so dass die zuvor geschweißten Nähte nicht mehr erreichbar und damit nicht mehr prüfbar sind, liegt darin eine konkludente Abnahme der ausgeführten Teilleistungen.
3. Der Urkundenprozess ist nur statthaft, wenn der Kläger sämtliche zur Begründung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen durch Urkunden beweist. Urkundlich nachgewiesen müssen aber nur beweisbedürftige Tatsachen, nicht aber solche, die unstreitig, offenkundig oder gerichtsbekannt sind.
4. Eine Urkunde ist eine schriftlich verkörperte Gedankenerklärung, die ihren Aussteller erkennen lassen muss. Die fehlende Unterschrift hindert die Bejahung der Urkundeneigenschaft nicht, wenn der Aussteller erkennbar ist.

IBRRS 2018, 4275

OLG München, Urteil vom 14.02.2018 - 7 U 675/16
1. Ein gegenseitiger Vertrag ist nichtig bei einem auffälligen Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung, wenn weitere Umstände hinzutreten, die das Verdikt der Sittenwidrigkeit rechtfertigen, insbesondere eine verwerfliche Gesinnung der einen Seite oder die Ausbeutung der schwierigen Lage oder Unerfahrenheit der anderen Seite für das eigene unangemessene Gewinnstreben.
2. Ist das Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung besonders grob, besteht eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen von verwerflicher Gesinnung; bei einem zwar nicht besonders groben, aber doch auffälligen Missverhältnis besteht diese Vermutung nicht, sondern der Geschädigte muss Umstände für das Vorliegen von verwerflicher Gesinnung dartun und gegebenenfalls beweisen.
3. Ausgangspunkt für das Verdikt der Sittenwidrigkeit ist also jedenfalls zunächst ein (grobes oder doch auffälliges) Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, welches derjenige darzulegen hat, welcher sich auf Sittenwidrigkeit beruft, also hier der Beklagte.
4. Das Vorliegen eines solchen Missverhältnisses bestimmt sich durch einen Vergleich der Werte von Leistung und Gegenleistung. Dabei ist eine wirtschaftliche Betrachtungsweise angezeigt. Maßgeblich ist der Preis, der der zu bewertenden Leistung üblicherweise im sonstigen Geschäftsverkehr zukommt, also der marktübliche Preis.
5. ein eventuell "überhöhter" Gewinn der einen Seite des gegenseitigen Vertrages rechtfertigt den Vorwurf der Sittenwidrigkeit für sich gesehen nicht.

IBRRS 2018, 2159

BGH, Urteil vom 17.05.2018 - VII ZR 70/17
1. Für die Abgrenzung von Dienst- und Werkvertrag ist der im Vertrag zum Ausdruck kommende Wille der Parteien maßgebend. Es kommt darauf an, ob auf dieser Grundlage eine Dienstleistung als solche oder als Arbeitsergebnis deren Erfolg geschuldet wird.
2. Eine Werkleistung verliert ihren erfolgsbezogenen Charakter nicht dadurch, dass sie wiederholt zu erbringen ist oder es sich um dauernde Leistungen handelt.
3. Das Risiko, dass mit einer in Auftrag gegebenen Werbemaßnahme die gewünschte Werbewirkung tatsächlich erzielt werden kann, trägt grundsätzlich der Besteller.

IBRRS 2018, 1831

OLG München, Urteil vom 21.04.2015 - 18 U 18/14
1. Ein Werkvertrag und nicht ein Vertrag über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen liegt vor, wenn ein über die bloße technische Herstellung beweglicher Sachen hinausgehender Gesamterfolg den Schwerpunkt der Verpflichtung des Unternehmers bildet.
2. Planungsleistungen, die als Vorstufe zu der im Mittelpunkt des Vertrags stehenden Lieferung herzustellender Anlagenteile anzusehen sind, stehen der Beurteilung des Vertrags nach den Vorschriften über den Kauf regelmäßig nicht entgegen. Eine Ausnahme kann allerdings gelten, wenn die Planungsleistung so dominiert, dass sie den Schwerpunkt des Vertrags bildet und deshalb die Anwendung des Werkvertragsrechts erfordert.
3. Die Zahlung einer monatlichen Pauschalvergütung steht der Einordnung eines Vertrags als Werkvertrag nicht entgegen.

IBRRS 2018, 1826

BGH, Urteil vom 20.03.2018 - X ZR 25/17
1. Der Vertrag über die Personenbeförderung mit einem Massenverkehrsmittel weist vom allgemeinen Werkvertragsrecht abweichende Besonderheiten auf, die sich in einem dem Werkvertragsrecht eingeschränkt folgenden Leitbild niederschlagen. Das freie Kündigungsrecht nach § 649 BGB a.F. gehört nicht zu den wesentlichen Grundgedanken eines solchen Vertrags.*)
2. Beförderungsbedingungen eines Luftverkehrsunternehmens, die das freie Kündigungsrecht ausschließen (Stornierungsbedingungen), unterliegen nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle.*)
3. Eine Klausel in den Beförderungsbedingungen eines Luftverkehrsunternehmens, die für den in einem bestimmten Tarif gebuchten Personenbeförderungsvertrag das freie Kündigungsrecht ausschließt, benachteiligt den Fluggast nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist daher wirksam.*)
IBRRS 2018, 1630

OLG München, Urteil vom 30.11.2017 - 23 U 874/17
1. Entscheidet ein Gericht lediglich über einen Zahlungsantrag und nicht zugleich durch (Teil-)Endurteil über den Feststellungsantrag, handelt es sich nicht um ein reines Grundurteil, sondern um ein Grund- und Teilurteil.
2. Dieses ist als Teilurteil dann unzulässig, wenn mit ihm die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen verbunden ist.

IBRRS 2018, 1636

OLG Stuttgart, Urteil vom 29.12.2014 - 19 U 42/14
1. Ob es sich bei einem Vertrag über die Lieferung und Montage eines Diffusionssystems um einen Kauf- oder einen Werkvertrag handelt, ist vor allem auf die Art des zu liefernden Gegenstands, das Wertverhältnis von Lieferung und Montage sowie die Besonderheiten des geschuldeten Ergebnisses abzustellen.
2. Je mehr die mit dem Warenumsatz verbundene Übertragung von Eigentum und Besitz auf den Auftraggeber im Vordergrund steht und je weniger dessen individuellen Anforderungen und die Montageleistung das Gesamtbild des Vertragsverhältnisses prägen, desto eher ist die Annahme eines Kaufvertrags (mit Montageverpflichtung) geboten.
3. Bei Schäden, die mit Mängeln zusammenhängen, sind neben dem eigentlichen Mangelschaden nur solche Folgeschäden in den Anwendungsbereich der §§ 635, 638 BGB a.F. einzubeziehen, die mit dem Mangel "eng und unmittelbar" zusammenhängen (sog. "nahe Mangelfolgeschäden").

IBRRS 2018, 1575

AG Recklinghausen, Urteil vom 15.01.2018 - 51 C 232/17
1. Der Unternehmer ist kraft überlegener Sachkunde dazu verpflichtet, einen Laien als Auftraggeber darüber aufzuklären, welche Arbeiten tatsächlich zur Erreichung des Auftragsziels erforderlich sind und bei welchen es sich um Zusatzleistungen handelt.
2. Nimmt der Unternehmer die Zusatzleistungen ohne diese Aufklärung vor, steht dem Auftraggeber ein Schadensersatzanspruch aus Aufklärungspflichtverletzung zu, gerichtet auf Erstattung dessen, was er für die nicht erforderlichen Zusatzleistungen bereits bezahlt hat.

IBRRS 2018, 1342

BGH, Urteil vom 22.03.2018 - VII ZR 71/17
1. Für die Abgrenzung von Dienst- und Werkvertrag ist der im Vertrag zum Ausdruck kommende Wille der Parteien maßgebend. Es kommt darauf an, ob auf dieser Grundlage eine Dienstleistung als solche oder als Arbeitsergebnis deren Erfolg geschuldet wird.
2. Ein Vertrag über die Platzierung einer elektronischen Werbeanzeige unter einer Domain ist rechtlich als Werkvertrag zu qualifizieren.*)
3. Vertragliche Regelungen, wie die Werbewirksamkeit der in Auftrag gegebenen Werbeanzeige im konkreten Fall erreicht werden kann, gehören - vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung der Vertragsparteien - nicht zum wesentlichen Inhalt eines Vertrags, der auf die Platzierung einer elektronischen Werbeanzeige unter einer konkret bezeichneten Domain gerichtet ist.*)

IBRRS 2018, 0804

OLG München, Beschluss vom 11.07.2017 - 13 U 54/17
1. Zur schlüssigen Begründung eines nach Zeitaufwand zu bemessenden Vergütungsanspruchs muss der Unternehmer grundsätzlich nur darlegen, wie viele Stunden für die Erbringung der Vertragsleistungen angefallen sind (Anschluss an BGH, IBR 2009, 336).
2. Werden in einem schriftlichen Vertrag keine konkreten Stundensätze, sondern lediglich ein Maximalhonorar auf Schätzung der anfallenden Stunden und der verschiedenen anzusetzenden Stundensätze genannt, sind verschiedene Stundensätze vereinbart.
3. Hat der Unternehmer das Werk fertig gestellt und dem Besteller zur Nutzung überlassen, führt der Wegfall des Interesses des Bestellers an dem Werk nicht dazu, dass der Unternehmer seinen Werklohnanspruch verliert.

IBRRS 2018, 0803

OLG München, Beschluss vom 08.05.2017 - 13 U 54/17
1. Zur schlüssigen Begründung eines nach Zeitaufwand zu bemessenden Vergütungsanspruchs muss der Unternehmer grundsätzlich nur darlegen, wie viele Stunden für die Erbringung der Vertragsleistungen angefallen sind (Anschluss an BGH, IBR 2009, 336).
2. Werden in einem schriftlichen Vertrag keine konkreten Stundensätze, sondern lediglich ein Maximalhonorar auf Schätzung der anfallenden Stunden und der verschiedenen anzusetzenden Stundensätze genannt, sind verschiedene Stundensätze vereinbart.
3. Hat der Unternehmer das Werk fertig gestellt und dem Besteller zur Nutzung überlassen, führt der Wegfall des Interesses des Bestellers an dem Werk nicht dazu, dass der Unternehmer seinen Werklohnanspruch verliert.

IBRRS 2018, 0702

OLG Hamm, Urteil vom 28.11.2017 - 24 U 120/16
1. Reinigungsverträge sind regelmäßig als Werkverträge einzuordnen, sofern der Auftraggeber mit von ihm auszusuchendem Personal die Sauberkeit von Räumen schuldet, ohne dabei den Weisungen des Auftraggebers zu unterliegen.
2. Im Rahmen der Vertragsfreiheit können die Parteien ihre Vertragspflichten beliebig regeln. So steht es ihnen frei, einen Reinigungsvertrag als Dienstvertrag, als Werkvertrag oder als Vertrag eigener Art mit Elementen aus dem Dienst- und dem Werkvertragsrecht auszugestalten.
3. Die Parteien eines Reinigungsvertrags können dementsprechend vereinbaren, dass vom Auftragnehmer nicht nur die Sauberkeit der Räume geschuldet wird, sondern auch die Erbringung einer bestimmten Stundenleistung Vertragsbestandteil ist.
4. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, wonach der Werklohn des Auftragnehmers pauschal um 15% gekürzt werden kann, wenn die vereinbarte Stundenleistung erbracht wird, benachteiligt den Auftragnehmer nicht unangemessen und ist wirksam.

IBRRS 2018, 0652

AG Essen, Urteil vom 01.12.2017 - 138 C 353/17
1. Ein Werkvertrag ist wegen wucherähnlichen Geschäfts sittenwidrig und nichtig, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein besonders großes Missverhältnis besteht und die hierdurch begründete tatsächliche Vermutung einer verwerflichen Gesinnung des Vertragspartners von diesem nicht widerlegt wird.
2. Für die Annahme eines besonders groben Missverhältnisses genügt bereits, dass der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist, wie der der Gegenleistung.
3. Auch wenn ein Werkvertrag wegen wucherähnlichen Geschäfts sittenwidrig und nichtig ist, hat der Unternehmer Anspruch auf Zahlung der üblichen Vergütung.

IBRRS 2018, 0653

OLG Saarbrücken, Urteil vom 15.11.2017 - 1 U 127/16
1. Für die Frage, ob ein Vertrag über den Erwerb und den Einbau einer Vollholzküche als Kaufvertrag (mit Montageverpflichtung) oder als Werkvertrag zu klassifizieren ist, ist maßgebend, welche Leistungen dem Vertrag die maßgebende Prägung geben.*)
2. Erklärt der Besteller wegen vermeintlicher Mängel vor Abnahme vorschnell den Rücktritt von dem gesamten Vertrag, ohne die nach § 323 Abs. 1 BGB sowohl nach Gewährleistungsrecht als auch nach allgemeinem Leistungsstörungsrecht erforderliche Frist zur (Nach-)Erfüllung gesetzt zu haben, kann die Streitfrage der Anwendbarkeit der Gewährleistungsrechte vor Abnahme offen bleiben.*)
3. Die Setzung einer Frist ist unzumutbar im Sinne des § 636 Var. 3 BGB, wenn das Vertrauen des Bestellers in die Verlässlichkeit und Kompetenz des Unternehmers so nachhaltig erschüttert ist, dass aus seiner (objektiven) Sicht eine erfolgreiche Nacherfüllung nicht zu erwarten ist, namentlich, wenn die Werkleistung ein ganzes Paket nicht nur geringfügiger Mängel aufweist.*)

IBRRS 2017, 1393

LG Stuttgart, Urteil vom 02.06.2016 - 23 O 47/16
1. Ein mit einem Verbraucher geschlossener Werkvertrag über Dachdeckerarbeiten ist ein Verbrauchervertrag.
2. Für die Beantwortung der Frage, ob ein Verbrauchervertrag außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde, kommt es nicht darauf an, ob der Unternehmer auf Bestellung des Verbrauchers erschienen ist bzw. auf wessen Initiative die Vertragsanbahnung bzw. der Vertragsschluss erfolgte.
3. Widerruft der Verbraucher den (Werk-)Vertrag vor Ablauf der Widerrufsfrist, schuldet er nur dann Wertersatz, wenn er von dem Unternehmer trotz einer Belehrung über den Widerruf ausdrücklich verlangt hat, dass dieser mit der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt.

IBRRS 2018, 0308

OLG Naumburg, Urteil vom 25.09.2014 - 9 U 12/14
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2017, 4218

OLG Köln, Urteil vom 02.12.2016 - 19 U 21/16
1. Aus einem Rahmenvertrag kann mangels Bestimmtheit der Einzelverträge grundsätzlich nicht auf Abschluss eines Einzelvertrags geklagt werden.
2. Wird dem Auftragnehmer durch den Rahmenvertrag jedoch ein Exklusivrecht eingeräumt und beauftragt der Auftraggeber ein Drittunternehmen, liegt darin eine positive Vertragsverletzung, die zum Schadensersatz verpflichtet.
3. Auch Formulierungen in der Präambel eines (Rahmen-)Vertrags kommt Rechtserheblichkeit zu.
4. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, wonach sich der Vertrag bei Verstreichenlassen der Kündigungsfrist um im ungünstigsten Fall fast 15 Monate verlängert, ist im kaufmännischen Rechtsverkehr nicht unwirksam.

Online seit 2017
IBRRS 2017, 4236
OLG Rostock, Urteil vom 28.07.2017 - 6 U 131/15
1. Die Beräumung des Daches einer Lagerhalle von Schnee durch Einsatzkräfte der (Berufs- oder Freiwilligen) Feuerwehr kann - nach den Umständen des Falles - als fiskalische Tätigkeit auf der Grundlage eines (Werk-) Vertrages zu qualifizieren sein. Hierfür kann z. B. sprechen, dass die Feuerwehr nicht über die Notrufnummer bzw. die Einsatzleitstelle verständigt worden ist und dass die Trägergemeinde die Einsatzkosten nicht durch Bescheid geltend macht, sondern durch Rechnung.*)
2. Ein solcher Vertrag ist mangels Vertretungsmacht schwebend unwirksam, wenn er unter Missachtung der Vorschriften über die kommunalrechtlichen Vertretungsförmlichkeiten geschlossen wird. In diesem Fall kommt eine Haftung der Trägergemeinde für eine Beschädigung der Dachhaut durch die Feuerwehreinsatzkräfte nach den Grundsätzen der "GoA" in Betracht.*)

IBRRS 2017, 4227

BGH, Urteil vom 07.12.2017 - VII ZR 101/14
1. Technische Anlagen (hier: industrielle Anlage zur Produktion von Kartoffelchips) können selbst als Bauwerk im Sinne des Verjährungsrechts zu qualifizieren sein. Das setzt voraus, dass die technische Anlage mit dem Erdboden unmittelbar oder mittelbar über ein Gebäude fest verbunden ist, ohne dass es sich um wesentliche Bestandteile (§§ 93, 94 BGB) handeln muss. Es genügt eine Verbindung der Anlage mit dem Erdboden oder dem Gebäude allein durch ihr Gewicht, so dass eine Trennung nur mit einem größeren Aufwand möglich ist. Schließlich muss eine dauernde Nutzung der technischen Anlage beabsichtigt sein. Für die Beurteilung dieser Voraussetzungen ist entscheidend darauf abzustellen, ob Vertragszweck die Erstellung einer größeren ortsfesten Anlage mit den spezifischen Bauwerksrisiken ist, die der gesetzlichen Regelung zur langen Verjährungsfrist zugrunde liegen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 02.06.2016 - VII ZR 348/13, BauR 2016, 1478 = NZBau 2016, 558 = IBR 2016, 447).*)
2. Nach Art. 39 Abs. 1 des Wiener Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf (CISG) obliegt es dem Käufer, einen Mangel der Ware innerhalb angemessener Frist anzuzeigen. Diese Obliegenheit besteht nach Art. 3 Abs. 2 CISG nicht bei Verträgen, bei denen der überwiegende Teil der Pflichten der Partei, die die Ware liefert, in der Ausführung von Arbeiten oder anderen Dienstleistungen besteht. Ein "Überwiegen" ist bereits anzunehmen, wenn aus der für den Lieferanten erkennbaren Sicht des Erwerbers die "Arbeiten und anderen Dienstleistungen" im Mittelpunkt stehen, und zwar unabhängig davon, ob der Wert dieser Leistung den Wert der Waren erreicht. Entscheidend ist, dass nach dem Vertragsinhalt die Beschaffung von Material zur Verwirklichung des Hauptzwecks nur nebenbei geschuldet wird, was bei Anlagelieferverträgen häufig gegeben sein dürfte.*)
3. Nach Unterbrechung eines Rechtsstreits wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der beklagten Partei kann die Klagepartei den Rechtsstreit hinsichtlich einer Widerklage als Passivprozess aufnehmen, wenn sie den Widerklageabweisungsantrag mit einem Zahlungsantrag aus § 717 Abs. 2 ZPO verbindet.*)

IBRRS 2017, 4205

OLG Köln, Urteil vom 02.12.2016 - 19 U 76/16
1. Aus einem Rahmenvertrag kann mangels Bestimmtheit der Einzelverträge grundsätzlich nicht auf Abschluss eines Einzelvertrags geklagt werden.
2. Wird dem Auftragnehmer durch den Rahmenvertrag jedoch ein Exklusivrecht eingeräumt und beauftragt der Auftraggeber ein Drittunternehmen, liegt darin eine positive Vertragsverletzung, die zum Schadensersatz verpflichtet.
3. Auch Formulierungen in der Präambel eines (Rahmen-)Vertrags kommt Rechtserheblichkeit zu.
4. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, wonach sich der Vertrag bei Verstreichenlassen der Kündigungsfrist um im ungünstigsten Fall fast 15 Monate verlängert, ist im kaufmännischen Rechtsverkehr nicht unwirksam.

IBRRS 2017, 4122

OLG Jena, Urteil vom 25.04.2017 - 5 U 849/15
Haben die Parteien eines Werkvertrags in Kenntnis einer bestehenden Gegenforderung des zur Zahlung verpflichteten Auftragnehmers - auch aus einem anderen Vertragsverhältnis - einen Vergleich geschlossen, mit der sich der Auftragnehmer zur endgültigen Beendigung der streitigen, vergleichsgegenständlichen Vertragsverhältnisse zu einer Zahlung bereit erklärt, gilt eine Aufrechnung mit der bekannten Gegenforderung als stillschweigend vertraglich ausgeschlossen.

IBRRS 2017, 4039

OLG München, Beschluss vom 06.03.2017 - 24 U 4598/16
Etwaige "Sowieso-Aufwendungen" sind nicht von Amts wegen, sondern nur auf einen entsprechenden substantiierten Einwand des Auftragnehmers hin zu berücksichtigen.
