Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
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IBRRS 2025, 1929
Kauf und Werklieferung
LG Lübeck, Urteil vom 02.05.2025 - 10 O 82/24
1. Verpflichtet sich ein Unternehmer, einen Gegenstand (hier: eine Photovoltaikanlage nebst Batteriespeicher) zu liefern und zu montieren, kommt es für die rechtliche Einordnung des Vertragsverhältnisses als Kaufvertrag mit Montageverpflichtung oder als Werkvertrag darauf an, auf welcher der beiden Leistungen bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Schwerpunkt liegt.
2. Abzustellen ist vor allem auf die Art des zu liefernden Gegenstands, das Wertverhältnis von Lieferung und Montage sowie auf die Besonderheiten des geschuldeten Ergebnisses. Je mehr die mit dem Warenumsatz verbundene Übertragung von Eigentum und Besitz auf den „Besteller“ im Vordergrund steht und je weniger die individuellen Anforderungen des Kunden und die geschuldete Montageleistung das Gesamtbild des Vertragsverhältnisses prägen, desto eher ist die Annahme eines Kaufvertrages mit Montageverpflichtung geboten.
3. Maßgeblich für die Abgrenzung sind insbesondere die Aspekte, ob es sich bei den geschuldeten Produkten um solche aus serienmäßiger Herstellung handelt, ob an den gelieferten Produkten individualisiere Wünsche des Erwerbers umzusetzen waren und in welchem Verhältnis der Wert der Montageleistung zu den Gesamtkosten steht. Prägend für einen Werkvertrag kann insbesondere der Umstand sein, dass die Verpflichtung des Unternehmers ihre maßgebliche Prägung durch aufwendige, handwerkliche Installations- und Anpassungsarbeiten erhält.
4. Der „Besteller“ kann gem. § 323 Abs. 1 BGB vom Vertrag zurücktreten, wenn der „Unternehmer“ eine fällige Leistung nicht vertragsgemäß erbringt und er dem „Unternehmer“ erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat.
5. Die Angemessenheit einer Frist bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Interessen beider Vertragsparteien. Bei technisch komplexen Produkten und massenhaft auftretenden Mangelerscheinungen ist jedenfalls eine Frist von weniger als drei Wochen nicht angemessen.
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IBRRS 2024, 2164
Werklieferung
LG Darmstadt, Beschluss vom 07.07.2023 - 17 O 23/22
1. Auf Werklieferungsverträge sind die kaufrechtlichen Vorschriften anzuwenden. Die Abgrenzung zwischen Werk- und Werklieferungsvertrag erfolgt nach dem Schwerpunkt der Leistung.
2. Ein Vertrag über die Lieferung von Bauteilen nach Vorgaben des Kunden zur Montage eines Wintergartens ist ein Werklieferungsvertrag.
3. Dem Verbraucher steht bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Werklieferungsvertrag kein Widerrufsrecht zu.
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IBRRS 2024, 0771
Kauf und Werklieferung
LG Saarbrücken, Urteil vom 29.09.2022 - 10 S 21/21
1. Für die Abgrenzung von Kauf- und Werklieferungsverträgen einerseits und Werkverträgen andererseits ist maßgeblich, auf welcher der Leistungen bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Schwerpunkt liegt.
2. Liegt der Schwerpunkt des Vertrags auf der mit dem Warenumsatz verbundenen Übertragung von Eigentum und Besitz, liegt ein Kauf- oder Werklieferungsvertrag vor. Liegt der Schwerpunkt des Vertrags dagegen nicht auf dem Warenumsatz, sondern schuldet der Unternehmer die Herstellung eines funktionstauglichen Werks, ist ein Werkvertrag anzunehmen.
3. Ein Vertrag über die Übertragung des Eigentums und des Besitzes an einem Sattel, der aus verschiedenen Fertigprodukten auf Maß individuell angepasst wurde, ist ein Kaufvertrag.
4. Eine Kaufsache ist mangelhaft, wenn sie zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. Allein der Umstand, dass die Verkäufer nach Gefahrübergang Änderungen an der Kaufsache vorgenommen hat, belegt nicht, dass sie zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs mangelhaft war, wenn es üblich ist, dass nach Fertigung weitere Termine zur sog. Feinabstimmung erfolgen.
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IBRRS 2024, 0766
Werklieferung
OLG Oldenburg, Urteil vom 05.03.2024 - 2 U 115/23
1. Die pauschale Einbeziehung der VOB/B in Werklieferungsverträge zwischen Unternehmern ist möglich. Das Anwendungsprivileg des § 310 Abs. 1 BGB findet in diesen Fällen keine Anwendung.*)
2. Auf die Unwirksamkeit nach § 305c BGB oder einzelner Regelungen der VOB/B nach § 307 BGB in einem Werklieferungsvertrag kann sich der Verwender der VOB/B nicht berufen, sondern allein sein Vertragspartner.*)
3. Ist der Leistungsschuldner des Werklieferungsvertrags Verwender der VOB/B, setzt die Fälligkeit seines Zahlungsanspruchs die Abnahme seiner Leistungen voraus. Die §§ 377, 381 HGB wegen § 307 BGB sind nicht anwendbar. Auf § 650f BGB kann er nicht zurückgreifen.*)
4. Dem Geldschuldner des Werklieferungsvertrags stehen nach der Abnahme die Gewährleistungsrechte aus § 13 VOB/B zu, deren Verjährung erst mit der Abnahme beginnt.*)
6. Soweit eine Kündigung gem. § 650f Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 2. Alt. BGB wegen einer nicht geleisteten Sicherheit durchgreift, wird der Werklohnanspruch des Unternehmers jedenfalls dann ohne Abnahme fällig, wenn im Zeitpunkt der Kündigung alle Leistungen erbracht sind und Anlass der Kündigung allein der auch die Abnahme verhindernde Streit über deren Mangelhaftigkeit ist.*)
6. Die Kündigungsvergütung gem. § 650f Abs. 5 Satz 2 BGB bemisst sich an der vereinbarten Vergütung abzüglich infolge der Vertragsaufhebung ersparter Aufwendungen. Deswegen sind von der vereinbarten Vergütung die Aufwendungen abzuziehen, welche sich der Kläger infolge der durch die Kündigung entfallenen Mängelbeseitigung erspart hat.*)
7. Ein unzulässiges Teil-Urteil liegt auch vor, wenn über einen von mehreren prozessualen Ansprüchen entschieden wird, die durch eine Hilfsaufrechnung in unauflösbarer Weise miteinander verknüpft sind.*)
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IBRRS 2023, 2177
Werkvertrag
OLG München, Urteil vom 26.07.2023 - 7 U 4188/21
1. Die Abgrenzung zwischen Kauf- und Werkvertrag (gerade auch bei einer Einbauküche) erfolgt danach, ob bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Schwerpunkt auf der Verpflichtung zur Verschaffung von Eigentum und Besitz (dann Kaufrecht) oder auf der Montageleistung (dann Werkvertragsrecht) liegt.
2. Beträgt der Anteil der Vergütung für die Montageleistung 7,2% des vereinbarten Gesamtpreises, stellt die Montage im Vergleich zum Erwerb der Möbel und Elektrogeräte nur eine untergeordnete Leistung dar, so dass auf den Vertrag die Vorschriften über den Kaufvertrag Anwendung finden.
3. ...
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IBRRS 2023, 1815
Werklieferung
OLG Frankfurt, Beschluss vom 06.06.2023 - 4 W 13/23
1. Ein Vertrag über die Herstellung bedruckter Kissenbezüge, die über Pappaufsteller gezogen werden können, ist ein Werklieferungsvertrag.
2. Ein Werklieferungsvertrag kann vom Besteller jederzeit "frei" gekündigt werden. Der Unternehmer ist berechtigt, die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendung und anderweitigen Erwerbs zu verlangen.
3. Betreffend die Ersparnisse ist die Unternehmer sekundär darlegungsbelastet, weil der Besteller insoweit mangels Kenntnis der Betriebsinterna des Unternehmers nicht zu weiterem Vortrag in der Lage ist. Es bedarf daher näherer Darlegungen hinsichtlich der bei der Berechnung der Vergütung zu Grunde gelegten Kalkulation.
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IBRRS 2023, 0515
Werkvertrag
OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.12.2022 - 5 U 213/21
1. Ein Vertrag über die Herstellung und Bereitstellung eines neuen Großsegels als Ersatz für ein bisheriges Großsegel eines Segelboots ist als Werklieferungsvertrag i.S.d. § 650 BGB einzuordnen, soweit der Vertrag nicht den Einbau und die Einpassung des Segels in das Boot umfasst. Den Schwerpunkt der vertraglichen Leistung bildet die Herstellung des Segels als bewegliche Sache, auch wenn das Segel sehr konkreten und individuellen Vorgaben entsprechen muss.*)
2. Eine rechtliche Bewertung als Werkvertrag liegt erst nahe, wenn der Vertrag die Verpflichtung begründet, die Segeltüchtigkeit des Boots (wieder) herzustellen.*)
3. Beschränkt sich der Vertragsinhalt auf die Herstellung und Bereitstellung des neuen Großsegels, kommt damit ein Werkunternehmerpfandrecht gem. §§ 647, 1257, 1204 ff. BGB als Besitzrecht gem. § 986 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht in Betracht.*)
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IBRRS 2021, 1215
Werklieferung
LG Köln, Urteil vom 27.11.2020 - 82 O 42/20
1. Die Verpflichtung zur Planung und Herstellung einer unvertretbaren Sache kann Gegenstand eines Werklieferungsvertrags sein, falls die Planungsleistung nicht der Schwerpunkt der übernommenen Leistungspflichten ist. Das gilt selbst für Verträge zwischen Unternehmen zur Planung und Herstellung von Investitionsgütern, die in einer größeren Industrieanlage verwendet werden sollen.
2. Der Werkunternehmer kann seinen Vergütungsanspruch im Urkundenprozess geltend machen, soweit die anspruchsbegründenden Voraussetzungen, nämlich die Beauftragung der Leistungen, die Höhe der Vergütung und die Fälligkeit des Anspruchs durch Urkunden belegt werden können oder diese zugestanden, unstreitig oder offenkundig sind. Er kann sich auch, soweit diese unstreitig bleibt, auf die geprüfte Schlussrechnung stützen.
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IBRRS 2021, 1187
Werkvertrag
OLG Hamm, Urteil vom 10.12.2020 - 4 U 81/20
1. Beinhaltet ein Vertrag sowohl die Verpflichtung zur Lieferung zu montierender Einzelteile als auch die Montageverpflichtung, kommt es für die Frage, ob dieser Vertrag als Werkvertrag oder als Werklieferungs- bzw. Kaufvertrag anzusehen ist, darauf an, auf welcher Leistung bei der gebotenen Gesamtbetrachtung des Vertrags der Schwerpunkt liegt.
2. Liegt der Schwerpunkt des Vertrags auf der mit dem Warenumsatz verbundenen Übertragung von Eigentum und Besitz, liegt ein Kauf- oder Werklieferungsvertrag vor. Liegt der Schwerpunkt des Vertrags dagegen nicht auf dem Warenumsatz, sondern schuldet der Unternehmer die Herstellung eines funktionstauglichen Werks, ist ein Werkvertrag anzunehmen.
3. Ein Vertrag über die Lieferung und Montage eines Kurventreppenlift, für den eine individuelle Gestaltung des Tragrohrs geplant und angefertigt wird, handelt es sich um einen Werkvertrag.
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IBRRS 2021, 1036
Werklieferung
OLG Brandenburg, Urteil vom 13.11.2020 - 7 U 93/20
1. Eine vorformulierte Vertragsklausel, wonach die Aufrechnung auf unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen beschränkt ist, ist im Geschäftsverkehr unter Unternehmern wirksam.
2. Die Unwirksamkeit ergibt sich auch nicht daraus, dass die Klausel auch auf Gewährleistungsrechte Anwendung findet (Abgrenzung zu BGH, IBR 2011, 340).
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IBRRS 2021, 0143
Werkvertragsrecht
LG Flensburg, Urteil vom 23.03.2018 - 2 O 354/17
1. Ein Vertrag über die Lieferung und den Einbau einer serienmäßig hergestellten Einbauküche dürfte in Abgrenzung zum Werkvertragsrecht eher dem Kaufrecht zuzuordnen sein.*)
2. Durch das Berufen auf seine AGB im Zivilprozess erklärt der Verwender konkludent, dass die Schadenspauschale angemessen ist (§ 309 Nr. 5a BGB). Erklärt sich der Gegner zu den AGB gar nicht, kann dies als unstreitig gelten, § 138 Abs. 3 ZPO.*)
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IBRRS 2021, 0004
Werklieferung
LG München II, Urteil vom 01.10.2020 - 1 O 862/19
1. Ein Vertrag über die Lieferung und Montage eines Treppenlifts ist ein Werklieferungsvertrag (Anschluss an OLG Köln, Urteil vom 13.05.2020 - 6 U 300/19, IBRRS 2020, 3445; entgegen LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 08.02.2019 - 7 O 5463/18, IBRRS 2019, 1074).
2. Die "Stornierung" eines Auftrags ist als Kündigung auszulegen.
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Online seit 2020
IBRRS 2020, 3445
Werklieferung
OLG Köln, Beschluss vom 13.05.2020 - 6 U 300/19
Ein Vertrag über die Lieferung eines individuell angefertigten Treppenlifts ist als Werklieferungsvertrag zu qualifizieren, auf den die Vorschriften über den Kauf Anwendung finden.
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IBRRS 2020, 3071
Allgemeines Zivilrecht
EuGH, Urteil vom 21.10.2020 - Rs. C-529/19
Art. 16 c Richtlinie 2011/83/EU ist dahin auszulegen, dass die Ausnahme vom dort geregelten Widerrufsrecht einem Verbraucher, der außerhalb von Geschäftsräumen einen Kaufvertrag über eine Ware geschlossen hat, die nach seinen Spezifikationen herzustellen ist, unabhängig davon entgegengehalten werden kann, ob der Unternehmer mit deren Herstellung begonnen hat oder nicht.*)
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IBRRS 2020, 0633
Werklieferung
OLG Hamm, Urteil vom 11.10.2018 - 2 U 239/17
1. Erklären beide Parteien die Kündigung eines (Werklieferungs-)Vertrags und sind beide Kündigungserklärungen unwirksam, liegt eine einvernehmliche Vertragsaufhebung vor.
2. Die einverständliche Vertragsaufhebung steht der Geltendmachung von Folgeschäden nicht entgegen.
3. Kündigt der Hersteller eines "Exklusivvertrags" über die Lieferung von Baustoffen grundlos die Zusammenarbeit auf und beliefert er ein anderes Unternehmen, liegt eine Pflichtverletzung vor, die den Vertragspartner zur Geltendmachung von Schadensersatz berechtigt.
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IBRRS 2020, 1430
Werklieferung
OLG Hamburg, Urteil vom 15.11.2019 - 8 U 75/19
1. Ein Vertrag über die Lieferung herzustellender Sichtschutzwände ist ein Werkliefervertrag, auf den die Vorschriften über den Kauf Anwendung finden.
2. Sind die Parteien eines Werkliefervertrags Kaufleute, hat der Käufer unverzüglich nach der Ablieferung der Ware diese auf Sachmängel einschließlich einer Falschlieferung hin in zumutbarer Weise zu untersuchen.
3. Entdeckt der Käufer bei der Untersuchung einen Sachmangel, muss er diesen unverzüglich dem Verkäufer nach Art und Umfang erkennbar anzeigen, es sei denn, der Käufer akzeptiert den Mangel oder der Verkäufer hat auf eine Mängelanzeige verzichtet.
4. Inhaltlich muss die Rüge in einer Weise erfolgen, dass deutlich wird, dass der Käufer sich nicht mit der mangelhaften Ware zufriedengibt und dass insoweit also rechtliche Konsequenzen drohen.
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Online seit 2019
IBRRS 2019, 1026
Werklieferung
OLG München, Urteil vom 08.03.2019 - 20 U 3637/18 Bau
1. Ein Bausatz für eine Großraumgarage mit vier Wandelementen in gleicher Länge ist mangelhaft, wenn er sich wegen der nach den Plänen des Verkäufers erstellten Bodenplatte samt Aufkantung an zwei Seiten nicht für die vorausgesetzte Verwendung, das Zusammenfügen zu einer Garage mit den vereinbarten Maßen, eignet.
2. Die Mangelhaftigkeit des Bausatzes berechtigt den Käufer dazu, Nacherfüllung in Form der Neulieferung einer mangelfreien Sache zu verlangen und nach erfolglosem Fristablauf vom Vertrag zurückzutreten.
3. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Mangel unerheblich ist. Davon ist auszugehen, wenn die Mängelbeseitigungskosten unter 5% des Kaufpreises liegen.
4. Der Einwand der Unverhältnismäßigkeit der Nacherfüllung kann nur bis zur Erklärung des Rücktritts erhoben werden.
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IBRRS 2019, 0019
Werklieferung
OLG Brandenburg, Urteil vom 31.07.2018 - 6 U 25/15
1. Ein Vertrag über die Lieferung einer automatisierten Fertigungsanlage, die an die individuellen Erfordernisse des Nutzers angepasst werden muss, ist ein Werklieferungsvertrag, auf den die werkvertraglichen Vorschriften der §§ 642, 643 und 645 BGB Anwendung finden.
2. Ein Werklieferungsvertrag gilt als aufgehoben, wenn bei der Herstellung eines Werks eine Handlung des Bestellers erforderlich ist, dieser in Annahmeverzug gerät und der Unternehmer dem Besteller zur Nachholung der Handlung erfolglos eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmt hat, dass er den Vertrag kündigt, wenn die Handlung nicht bis zum Ablauf der Frist vorgenommen wird.
3. Nach Aufhebung des Werklieferungsvertrags ist der Vergütungsanspruch des Unternehmers nach den Grundsätzen vorzunehmen, die für den Anspruch auf Vergütung erbrachter Leistungen nach einem gekündigten Werkvertrag gelten. Das erfordert eine Darlegung der erbrachten Leistungen und ihre Abgrenzung vom nicht ausgeführten Teil.
4. Haben die Parteien eines Werklieferungsvertrags eine Pauschalvergütung vereinbart, ist die Höhe der Vergütung für die erbrachten Leistungen grundsätzlich nach dem Verhältnis des Werts der erbrachten Teilleistungen zum Wert der geschuldeten Gesamtleistung zu errechnen.
5. Hat der Unternehmer das geschuldete Werk nahezu vollständig fertig gestellt, kann der Wert der erbrachten Leistungen in vereinfachter Weise auch ohne Abrechnung ermittelt werden. In einem solchen Fall ist es vertretbar, vom Pauschalpreis auszugehen und davon den Wert der nicht geleisteten Arbeiten abzusetzen.
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Online seit 2017
IBRRS 2017, 3237
Werklieferung
BGH, Urteil vom 14.09.2017 - IX ZR 261/15
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmers stellt für sich genommen keinen wichtigen, die Vergütungsansprüche des Unternehmers ausschließenden Grund für die Kündigung eines nach dem Eröffnungsantrag geschlossenen Werklieferungsvertrags dar.*)
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IBRRS 2017, 0098
Werklieferung
AG München, Urteil vom 13.09.2016 - 224 C 18398/15
Ein Widerrufsrecht für Außer-Haustürgeschäfte besteht auch dann, wenn die individuelle Anfertigung der Waren noch nicht begonnen hat.*)
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Online seit 2016
IBRRS 2016, 1698
Werklieferung
OLG Koblenz, Beschluss vom 22.09.2015 - 5 U 782/15
1. Innerhalb welcher Frist eine Einbauküche zu liefern und zu montieren ist, richtet sich nach der vertraglichen Vereinbarung. Teilt der Lieferant einen "voraussichtlichen Liefertermin" mit, kommt er nicht dadurch in Verzug, dass er diesen Termin nicht einhält.
2. Durch die handschriftlich fixierte Vereinbarung im einem Bestellvordruck "Abruf 365 Tage max." wird dem Lieferanten auf die Aufforderung des Bestellers hin eine Lieferfrist von bis zu 365 Tagen eingeräumt.
3. Die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB, wonach Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders gehen, greift nicht ein, wenn der Vertragspartner auf den Klauselinhalt Einfluss nehmen konnte.
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