Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
11206 Entscheidungen insgesamt
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IBRRS 2026, 1421
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BayObLG, Beschluss vom 18.06.2026 - Verg 5/26
1. Bei der Entscheidung über einen Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde sind neben den Erfolgsaussichten der Beschwerde und dem Interesse der Allgemeinheit an einem raschen Abschluss des Vergabeverfahrens auch die Aussichten des Antragstellers zu berücksichtigen, im Vergabeverfahren den Auftrag zu erhalten. Im Sinne eines effektiven Rechtsschutzes ist es bei einer erfolgversprechenden Beschwerde regelmäßig geboten, dem Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung stattzugeben.
2. Die Möglichkeit, die aufschiebende Wirkung zu verlängern, dient dazu, dem unterlegenen Bieter die Möglichkeit zu erhalten, Rechtsschutz zu erlangen. Soll eine drohende de-facto-Vergabe verhindert werden, setzt dies voraus, dass zur Bedarfsdeckung eine Ausschreibung noch in Betracht kommt.
3. Kann eine europaweite Ausschreibung bis zum Zeitpunkt der Leistungserbringung nicht mehr durchgeführt werden, gebietet es auch das Gebot effektiven Rechtsschutzes nicht, eine Zuschlagserteilung vor Entscheidung in der Hauptsache zu verhindern, selbst wenn diese nach summarischer Prüfung vergaberechtswidrig wäre (Abgrenzung zu OLG Frankfurt, IBR 2023, 418; OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.01.2014 - 11 Verg 15/13, IBRRS 2014, 0869; OLG Celle, Beschluss vom 24.09.2014 - 13 Verg 9/14, IBRRS 2014, 2587).
4. Ein möglicher Verzicht auf eine Konzessionsbekanntmachung ist nur in § 20 KonzVgV vorgesehen. Die dortige Aufzählung ist abschließend. Die weiteren Ausnahmen aus der Parallelvorschrift des § 14 Abs. 4 VgV gelten im Konzessionsbereich nicht.
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IBRRS 2026, 1402
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EuGH, Urteil vom 18.12.2025 - Rs. C-769/23
Art. 67 Abs. 2 der Richtlinie 2014/24/EU (…) über die öffentliche Auftragsvergabe (…) sowie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, wonach es dem öffentlichen Auftraggeber bei öffentlichen Aufträgen, deren Gegenstand Dienstleistungen sind, die standardisierte Merkmale aufweisen, deren Gesamtwert jedoch mindestens zur Hälfte aus Arbeitskosten besteht, untersagt ist, den Preis als einziges Zuschlagskriterium für diese Aufträge zu verwenden. Dass in der Ausschreibung vorgesehen ist, dass jedweder von einem Bieter angebotene Nachlass nur die Vergütung dieser Dienstleistungen betreffen darf, ohne dass dies zu einer Verringerung der Entlohnung der von diesem Bieter beschäftigten Arbeitnehmer führen darf, ist hierbei ohne Belang.*)
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Online seit 17. Juni
VPRRS 2026, 0113
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VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08.07.2025 - 1 VK LSA 02/25
Ein auf § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB gestützter Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages ist unzulässig, wenn eine Rückabwicklung der auftragnehmerseitig erbrachten Leistung ausgeschlossen ist. Mit dem Ausscheiden der Rückabwicklungsmöglichkeit erlischt gleichsam der Beschaffungsbedarf. Ein auftraggeberseitiges Interesse an einer entsprechenden Ausschreibung besteht nicht mehr, was das Rechtsschutzbedürfnis entfallen lässt.*)
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Online seit 16. Juni
IBRRS 2026, 1380
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BGH, Urteil vom 13.01.2026 - EnZR 22/24
1. § 47 Abs. 5 EnWG ordnet ein Eilverfahren eigener Art an, nach dessen formell rechtskräftigem Abschluss sich der unterlegene Bewerber auf die dort ohne durchgreifenden Erfolg geltend gemachten Rechtsverletzungen zur Begründung einer Nichtigkeit des Konzessionsvertrags gem. § 134 BGB, § 46 EnWG, § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB in einem nachfolgenden Klageverfahren nicht mehr berufen kann.*)
2. Die Präklusionswirkung im Hinblick auf solche Rechtsverletzungen erstreckt sich nicht auf in einem späteren Hauptsacheverfahren gegen die Gemeinde geltend gemachte Ansprüche, mit denen der im Eilverfahren unterlegene Bewerber Schadensersatz wegen eines Verstoßes gegen § 46 EnWG, § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB verlangt.*)
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Online seit 15. Juni
IBRRS 2026, 1336
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VK Sachsen, Beschluss vom 29.05.2024 - 1/SVK/002-24
1. Dem weiten Beurteilungsspielraum des Auftraggebers steht als Kehrseite eine Dokumentationspflicht mit hohen Anforderungen gegenüber. Entscheidend ist, dass die Angebotswertung so dokumentiert wird, dass erkennbar ist, welche qualitativen Eigenschaften der Angebote mit welchem Gewicht in die Bewertung eingeflossen sind.*)
2. Eine präkludierte Beanstandung darf grundsätzlich von Amts wegen nicht mehr aufgegriffen werden. Ausnahmsweise können auch nicht gerügte Vergabeverstöße, die den Antragsteller in seinen Rechten verletzen, durch die Vergabekammer von Amts wegen aufgegriffen werden, wenn es sich um Verstöße handelt, die schwerwiegend und offenkundig sind.*)
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Online seit 12. Juni
IBRRS 2026, 1339
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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.02.2026 - L 5 KR 1918/25
1. Über die Versorgung mit Verbandmitteln i.S.v. § 31 Abs. 1a SGB V haben sonstige Leistungserbringer gegenüber Krankenkassen einen Vertragsverhandlungsanspruch entsprechend § 127 Abs. 1 SGB V.*)
2. Ein Open-House-Verfahren, das individuelle Vertragsverhandlungen ausschließt, genügt diesem Anspruch nicht.
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Online seit 11. Juni
IBRRS 2026, 1314
Vergabe
VK Sachsen, Beschluss vom 17.05.2024 - 1/SVK/010-24
1. Der Umstand, dass ein Auftraggeber ein Vergabeverfahren fälschlicherweise nach den Vorschriften des 4. Teils des GWB veröffentlicht hat, hat keinen präjudiziellen Wert und begründet keinen Zugang zu einem Nachprüfungsverfahren. Auch die (unzutreffende) Angabe der Vergabekammer als zuständige Stelle für Rechtbehelfs- und Nachprüfungsverfahren in den Ausschreibungsunterlagen führt - unabhängig vom tatsächlichen Erreichen oder Überschreiten der Schwellenwerte - nicht zu einer Eröffnung des vergaberechtlichen Primärrechtsschutzes.*)
2. Die Vergabe der Planung und schlüsselfertigen Errichtung einer Kindertageseinrichtung in Modul- oder Massivbauweise stellt einen Bauauftrag dar.
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Online seit 10. Juni
IBRRS 2026, 1323
Vergabe
EuGH, Urteil vom 04.06.2026 - Rs. C-820/24
Art. 72 der Richtlinie 2014/24/EU (...) über die öffentliche Auftragsvergabe (...) ist dahin auszulegen, dass die "Laufzeit" eines Auftrags im Sinne dieser Bestimmung nicht andauert, wenn der Auftragnehmer die nach dem in Rede stehenden Auftrag zu erbringenden Leistungen vollständig erbracht, der öffentliche Auftraggeber diese Leistungen endgültig abgenommen und der Auftragnehmer die Schlussrechnung gelegt hat, auch wenn der öffentliche Auftraggeber das darin angegebene Entgelt noch nicht bezahlt hat.
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Online seit 9. Juni
IBRRS 2026, 1282
Vergabe
VG Braunschweig, Urteil vom 15.10.2025 - 8 A 429/24
1. Verstöße gegen Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe im Sinne des Art. 35 Abs. 2 Buchst. b Delegierte VO (EU) Nr. 640/2014 sind (auch) Verstöße gegen Vorschriften des Niedersächsischen Tariftreue- und Vergabegesetzes (NTVergG), das wiederum auf die VOB/A 2019 verweist.*)
2. Nach Art. 35 Abs. 2 Buchst. b Delegierte VO (EU) Nr. 640/2014 sind insbesondere diejenigen Verstöße sanktionswürdig, die den Prozess bis zur Auftragsvergabe, d.h. der Zuschlagserteilung regeln. Das betrifft alle jene Vorschriften, die beeinflussen können, welches Unternehmen den Zuschlag erhält.*)
3. § 8 Abs. 2 NTVergG verlangt vom Hauptunternehmer einen Nachweis der vollständigen Entrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung und verpflichtet spiegelbildlich den öffentlichen Auftraggeber, diesen Nachweis zu verlangen und zu prüfen. § 8 Abs. 2 NTVergG konkretisiert und überlagert die von § 6a VOB/A 2019 vorgesehene Eignungsprüfung. Während der Katalog in § 6a Abs. 2 VOB/A 2019 nicht zwingend abzufragen ist, bestimmt § 8 Abs. 2 NTVergG ein zwingend zu prüfendes Eignungskriterium.*)
4. Für Nachunternehmer sieht weder das NTVergG noch die VOB/A 2019 zwingend eine Eignungsprüfung vor.*)
5. Die Finanzkorrekturleitlinie normiert keine tatbestandlichen Voraussetzungen, sondern enthält ermessenslenkende Vorschriften. Ähnliche Verstöße können bei gleichmäßiger Ermessensausübung ebenfalls geahndet werden.*)
6. Die Behörde darf zum Zwecke einer möglichst einheitlichen Anwendung der Finanzkorrektur grundsätzlich den Regeleinstufungen aus der Finanzkorrekturleitlinie folgen und dementsprechend die Höhe der prozentualen Sanktion errechnen.*)
7. Es ist ermessensfehlerhaft, wenn die Behörde die Zuwendung auf die Höhe der beantragten Kosten deckelt (Zuwendungshöchstgrenze), gleichzeitig aber zur Berechnung der Sanktionshöhe die tatsächlich entstandenen, höheren Kosten zugrunde legt. Die Wahl dieser Bezugsgröße führt regelmäßig zu prozentual höheren Abzügen als von der Finanzkorrekturleitlinie vorgesehen und führt damit strukturell zu unverhältnismäßigen Ergebnissen.*)
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Online seit 8. Juni
IBRRS 2026, 1275
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VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.04.2026 - 2 VK LSA 15/26
1. Die in § 169 Abs. 2 Satz 1 GWB geregelte Vorabgestattung des Zuschlags verstößt nicht gegen Unionsrecht.
2. Insbesondere dann, wenn der Nachprüfungsantrag keine Erfolgsaussichten hat, ergibt sich hieraus ein maßgeblicher Aspekt für die im Rahmen der Vorabgestattung vorzunehmende Abwägungsentscheidung.
3. Eine mangelnde Erfolgsaussicht des Nachprüfungsantrags kann für sich genommen die Gestattung des vorzeitigen Zuschlags allein noch nicht rechtfertigen. Erforderlich ist vielmehr, dass ein besonderes Beschleunigungsinteresse hinzutritt (hier bejaht für die Sicherstellung eines flächendeckenden und zuverlässigen ÖPNV).
3. Die Rügepräklusion umfasst auch (Folge-)Fehler, die untrennbar mit dem nicht gerügten Vergaberechtsverstoß zusammenhängen.
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Online seit 3. Juni
IBRRS 2026, 1262
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OLG Celle, Beschluss vom 30.10.2025 - 13 U 55/25
1. Die ausschließliche Entscheidungszuständigkeit der Vertretung der Gemeinde für den Abschluss von Konzessionsverträgen nach § 58 Abs. 1 Nr. 13 i.V.m. § 148 Abs. 2 Satz 1 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) beschränkt sich nicht auf die nach Auswertung der abgegebenen Angebote getroffene Auswahlentscheidung, sondern umfasst auch die Entscheidung über die Nichtabhilfe der von einem Bieter erhobenen Rügen gegen diese Auswahlentscheidung. Eine Übertragung dieser Entscheidung auf den Hauptverwaltungsbeamten der Gemeinde scheidet aus.*)
2. Ein Verstoß gegen die sachliche Zuständigkeit eines Gemeindeorgans führt als wesentlicher Verfahrensfehler zur Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung und kann vom Bieter geltend gemacht werden, sofern dieser Verfahrensfehler nicht wirksam geheilt wurde.*)
3. Ist in einem vorangegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren lediglich über die Untersagung der beabsichtigten Konzessionsvergabe wegen der Verletzung des (isolierten) Akteneinsichtsanspruchs entschieden worden, steht diese Entscheidung einer Berücksichtigung der bereits von einem Bieter in dem vorangegangenen Verfahren erhobenen Rügen gegen die Auswahlentscheidung in einem neuen einstweiligen Verfügungsverfahren grundsätzlich nicht entgegen. Auch ist der Bieter mit diesen Rügen in dem neuen Verfahren nicht präkludiert.*)
4. Soweit nach den Wettbewerbsunterlagen zu den einzelnen Bewertungskriterien vertragliche Zusagen anzubieten waren, ist grundsätzlich bei der Angebotswertung eine vertiefte Plausibilitätskontrolle nicht geboten, weil die Bieter - anders als bei einem unverbindlichen Konzeptwettbewerb - für die Einhaltung der Zusagen einzustehen haben. Solche Zusagen sind daher nur dann näher auf ihre Plausibilität zu prüfen, wenn sich aus ihnen selbst, aus zur Plausibilisierung mit eingereichten Unterlagen oder aus naheliegenden Überlegungen Anhaltspunkte für Unrichtigkeiten oder die mangelnde Umsetzbarkeit von Zusagen ergeben (vgl. Senat, Urteil vom 16.06.2022 - 13 U 67/21, VPR 2023, 18).*)
5. Ein abweichender Prüfungsmaßstab gilt jedoch für solche Kriterien, bei denen nach den Wettbewerbsunterlagen zur Plausibilisierung der geforderten vertraglichen Zusagen in einem gesonderten Dokument darzustellen war, wie der Bieter seine vertragliche Zusage einhalten wird. In diesem Fall hat die Gemeinde zumindest zu überprüfen, ob die vom Bieter im Plausibilisierungsdokument getroffenen Annahmen mit den Anforderungen der Kriterienbeschreibung im Einklang stehen, inhaltlich nachvollziehbar sind und den Schluss auf die Einhaltung der vertraglichen Zusage rechtfertigen. Dabei steht der Gemeinde ein Beurteilungsspielraum zu, der nur eingeschränkter gerichtlicher Überprüfung unterliegt.*)
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Online seit 2. Juni
IBRRS 2026, 1265
Vergabe
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.05.2026 - Verg 6/26
1. Die Regelung des § 16 Abs. 1 BwBBG, wonach die sofortige Beschwerde gegen einen zurückweisenden Beschuss der Vergabekammer keine aufschiebende Wirkung entfaltet, ist verfassungswidrig.
2. Dem Bundesverfassungsgericht wird deshalb folgende Frage vorgelegt:
"Ist die Regelung in § 16 Abs. 1 BwBBG mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG und dem allgemeinen Justizgewährleistungsanspruch (Art. 20 Abs. 3 GG) vereinbar?"
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Online seit 1. Juni
IBRRS 2026, 0622
Vergabe
VG Düsseldorf, Urteil vom 19.01.2026 - 29 K 9511/24
1. Im Umfang des bestehenden Auskunftsanspruchs hat die Behörde grundsätzlich Zugang zu allen vorhandenen amtlichen Informationen zu gewähren. Bestehen Indizien für die Existenz weiterer Unterlagen, muss der Auftraggeber substantiiert darzulegen und plausibel zu begründen, dass diese nicht existieren.
2. Vom Auskunftsanspruch ausgenommen sind Unterlagen zum Willensbildungsprozess der Behörde, nicht aber die zugehörigen Grundlagen.
Online seit 29. Mai
IBRRS 2026, 1241
Vergabe
VK Westfalen, Beschluss vom 30.01.2026 - VK 2-75/25
1. Es unterfällt dem Beurteilungsspielraum des öffentlichen Auftraggebers, wie er seine Bewertung organisiert und strukturiert.*)
2. Die Zusammensetzung des Wertungsgremiums darf sich im Laufe der Bewertungsveranstaltung nicht ändern.*)
3. Die nachträglich Korrektur der Bewertung ist grundsätzlich möglich, sogar während eines laufenden Nachprüfungsverfahrens. Diese Korrektur muss aber von dem Gremium durchgeführt werden, dass auch schon die fehlerhafte Bewertung erstellt hat.*)
4. Es bestehen grundsätzlich keine Bedenken, dass nicht nur der Inhalt der Präsentation ("Was"), sondern auch die Art der Präsentation ("Wie") gewertet werden können. Dies dürfte dann zulässig sein, sofern die Qualität des präsentierenden Personals maßgeblich für die spätere Auftragsdurchführung ist.*)
5. Die Nachdokumentation von Präsentationsbewertungen wird mit zunehmendem Abstand zum Präsentationstermin immer anspruchsvoller.*)
Online seit 26. Mai
IBRRS 2026, 1209
Vergabe
VK Berlin, Beschluss vom 18.12.2023 - VK B 2-29/23
1. Angebotsinhalte sind nach dem objektiven Empfängerhorizont zu bestimmen. Dabei sind Erklärungen von Beteiligten in einem Vergabeverfahren regelmäßig so auszulegen und zu verstehen, dass sie im Einklang mit den vergaberechtlichen Bestimmungen stehen und ausschreibungskonform sind, wenngleich es keinen allgemeinen Erfahrungssatz gibt, dass Bieter stets das vom Auftraggeber Nachgefragte anbieten wollen.
2. (Eindeutige) Vorgaben in Leistungsbeschreibungen können nicht durch hiervon abweichende Antworten auf Bieterfragen abgeändert werden, vielmehr bedarf es aus Transparenzgründen auch einer Anpassung der Leistungsbeschreibung selbst. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Antworten im Zusammenschau mit den übrigen unveränderten Vergabeunterlagen nicht zu klaren Vorgaben führen.
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Online seit 22. Mai
IBRRS 2026, 1191
Vergabe
KG, Beschluss vom 14.04.2026 - Verg 13/25
1. Ist es dem an einem Vergabeverfahren teilnehmenden Unternehmen gerade durch eine unzureichende Information (oder Dokumentation) des öffentlichen Auftraggebers nicht möglich, zu erkennen, ob überhaupt ein von ihm gerügter Verstoß gegen vergaberechtliche Vorgaben vorliegen könnte, der zu einer Verschlechterung seiner Zuschlagschancen geführt haben könnte, dann liegt bereits hierin ein drohender Schaden im Sinne des § 160 Abs. 2 S. 2 GWB. Das Unternehmen hat insoweit nur das darzulegen, was ihm nach seinem Kenntnisstand möglich ist; je weniger Kenntnisse das Unternehmen aufgrund unzureichender Informationen des öffentlichen Auftraggebers über das Vorliegen der von ihm gerügten vergaberechtlichen Verstöße hat, desto weniger kann und muss es insoweit vortragen (Senat, Beschluss vom 19.12.2019 - Verg 9/19, IBRRS 2020, 1177 = VPRRS 2020, 0145).*)
2. Der öffentliche Auftraggeber hat die nicht berücksichtigten Bieter nach § 134 Abs. 1 S. 1 GWB über die tragenden Gründe der nach seiner Zuschlagsentscheidung vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebotes zu informieren. Ist der Preis Zuschlagskriterium, setzt dies zumindest die Mitteilung des Preises des für den Zuschlag vorgesehenen Unternehmens voraus; sind auch qualitative Zuschlagskriterien vorgesehen, bedarf es zudem der Information über die Bewertung zumindest zumindest des eigenen und des für den Zuschlag vorgesehenen Angebotes (Senat, Beschluss vom 19.12.2019 - Verg 9/19, IBRRS 2020, 1177 = VPRRS 2020, 0145). Geschäftsgeheimnisse dieses Bieter sowie auch der anderen Bieter stehen nicht entgegen, weil das Interesse an einem transparenten Vergabeverfahren mit der Zuschlagsentscheidung das Geheimhaltungsinteresse der Bieter jedenfalls an den von ihnen angebotenen Gesamtpreisen überwiegt.*)
3. Der allgemeine Transparenzgrundsatz des § 97 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GWB gewährt dem Bieter neben den allgemeinen Informationsansprüchen aus § 134 Abs. 1 S. 1 GWB ein subjektives Recht im Sinne des § 97 Abs. 6 GWB, darüber informiert zu werden, ob, inwieweit und mit welchem Ergebnis der öffentliche Auftraggeber Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die gegen eine Auftragserteilung an den für den Zuschlag vorgesehenen Bieter, von dem der nicht berücksichtigte Bieter erstmals zuverlässig mit der Mitteilung nach § 134 Abs. 1 S. 1 GWB Kenntnis erlangt, sprechen. Diesen Anspruch auf Transparenz (hier bezüglich der Zuschlagsentscheidung) kann er nach vorheriger Rüge (Transparenzrüge) nötigenfalls im Vergabenachprüfungsverfahren durchsetzen, wenn er für seine Geltendmachung ein berechtigtes Interesse hat. Hierzu hat er nachvollziehbar darzulegen, welche ihm vom öffentlichen Auftraggeber vorenthaltenen Informationen er benötigt, um beurteilen zu können, dass die vergaberechtlichen Vorschriften, auf deren Einhaltung im Vergabeverfahren er nach § 97 Abs. 6 GWB Anspruch hat, auch tatsächlich beachtet worden sind. Geheimhaltungsinteressen sind entsprechend § 165 Abs. 2 GWB zu berücksichtigen.*)
4. Macht der Antragsteller mit dem Nachprüfungsantrag geltend, dass der öffentliche Auftraggeber unter Missachtung von Informationspflichten aus § 134 Abs. 1 S. 1 GWB oder Verstoß gegen den Transparenzgrundsatz aus § 97 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GWB keine hinreichenden Auskünfte zum Vergabeverfahren erteilt hat, so dass er nicht beurteilen kann, ob die von ihm erhobenen Sachrügen berechtigt sind, kann ihm das Rechtsschutzbedürfnis an einer Einsicht in die Vergabeakten nach Maßgabe von § 165 GWB, soweit es zur Klärung dieser Sachrügen erforderlich ist, nicht abgesprochen werden.*)
Online seit 21. Mai
IBRRS 2026, 1177
Vergabe
VK Bund, Beschluss vom 05.05.2026 - VK 1-41/26
1. Auch wenn dem öffentlichen Auftraggeber bei der Bewertung und Benotung ein Beurteilungsspielraum zusteht, sind seine diesbezüglichen Bewertungsentscheidungen insbesondere auch daraufhin überprüfbar, ob die jeweiligen Bewertungen im Vergleich ohne Benachteiligung des einen oder anderen Bieters plausibel vergeben wurden.
2. Ein Quervergleich der Angebote ist statthaft, um zu gewährleisten, dass die jeweilige Bewertung im Vergleich ohne Benachteiligung des einen oder anderen Bieters plausibel vergeben wurde. Es muss nachvollziehbar sein, weshalb ein Mitbewerber besser bewertet wurde; die Wertungen müssen im Quervergleich mit den besser bewerteten Angeboten stimmig sein, insbesondere demjenigen des Zuschlagsprätendenten.
3. Bei Rückversetzung des Vergabeverfahrens in den Stand vor Abgabe neuer Angebote und Konzepte besteht keine Bindung des Auftraggebers an die vorherige, "alte" fachliche Bewertung der Konzepte. Der Bieter hat insoweit keinen Anspruch auf (nochmalige) Bewertung mit derselben (hier: vollen) Punktzahl.
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Online seit 20. Mai
IBRRS 2026, 1169
Vergabe
VK Nordbayern, Beschluss vom 10.02.2026 - RMF-SG21-3194-10-54
Legt ein Bieter im Rahmen der Vergabe einer Bauleistung "Systemtrennwände" Referenzen vor, aus denen sich ergibt, dass er die Montagearbeiten lediglich beaufsichtigt, aber nicht mit eigenem Personal ausgeführt hat, fehlt es an der Vergleichbarkeit mit der ausgeschriebenen Leistung.
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Online seit 19. Mai
IBRRS 2026, 1160
Vergabe
VG Braunschweig, Urteil vom 28.05.2025 - 8 A 417/24
1. Auflagen im Sinne der Sanktionsnorm des Art. 35 Abs. 2 b Delegierte VO (EU) Nr. 640/2014 sind nicht als Auflagen i.S.d. § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG zu verstehen. Vielmehr fallen darunter Anforderungen, die der Betriebsinhaber durch sein Verhalten zu erfüllen hat, die aber nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang zum Förderzweck stehen.*)
2. Die Sanktionierungsvorschrift des Art. 35 Abs. 2 b Delegierte VO (EU) Nr. 640/2014 verlangt einen Verstoß gegen Bestimmungen des Vergaberechts.*)
3. Der Katalog des § 6a Abs. 2 VOB/A 2016 ist nicht zwingend anzuwenden. Der Auftraggeber soll einzelfallbezogen entscheiden, welche Informationen und Belege er tatsächlich für die Eignungsprüfung benötigt.*)
4. Etwaige Mängel in der Eignungsprüfung (z.B. nicht aktuelle Eignungsnachweise) können ausnahmsweise keine Auswirkungen haben bzw. keinen zu sanktionierenden Vergaberechtsverstoß begründen, wenn der Auftraggeber keine Auswahlentscheidung zwischen mehreren Angeboten zu treffen hatte, weil nur ein fachkundiges Unternehmen ein Angebot abgegeben hat.*)
5. Ein hilfsweiser Einbezug eines etwaigen Vergaberechtsverstoßes, z.B. für den Fall, dass andere Vergaberechtsverstöße nach gerichtlicher Einschätzung nicht vorliegen, stellt einen Austausch der Begründung dar und ist im Hinblick auf die dann zu treffenden anderweitigen Ermessenserwägungen (andere Nummern der Finanzkorrekturleitlinie, Sanktionshöhe) und damit einhergehender Wesensveränderung des Bescheids unzulässig.*)
6. Ist bereits ein Sanierungskonzept über die vorzunehmenden Arbeiten erstellt worden, ist hierauf im Rahmen der Leistungsbeschreibung bei der Ausschreibung zurückzugreifen. Eine freihändige Vergabe ist damit mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 3a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 VOB/A 2016 unzulässig.*)
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Online seit 18. Mai
IBRRS 2026, 1139
Vergabe
OLG Naumburg, Beschluss vom 08.05.2026 - 6 Verg 2/26
1. Die Vorabgestattung der Zuschlagerteilung ist nicht nur auf eine vorläufige Aufhebung des Zuschlagsverbots gerichtet, sondern auf die endgültige Zuschlagserteilung. Sie stellt keine unzulässige Beschränkung des vergaberechtlichen Primärrechtsschutzes dar.
2. Im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung können auch die Erfolgsaussichten des Nachprüfungsantrags Berücksichtigung finden. Insbesondere dann, wenn ein Nachprüfungsantrag offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist, kann dies entscheidungserhebliche Bedeutung erlangen.
3. Eine gegenwärtige Bedarfsdeckung durch Interimsbeschaffungen schließt das Beschleunigungsinteresse des öffentlichen Auftraggebers nicht aus.
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Online seit 13. Mai
IBRRS 2026, 1110
Vergabe
VK Südbayern, Beschluss vom 31.10.2025 - 3194.Z3-3_01-25-26
1. Bedient sich der öffentliche Auftraggeber eines externen Dritten bei der Durchführung des Vergabeverfahrens, so muss er mit geeigneten Maßnahmen dafür sorgen, dass die Vertraulichkeit der von den Bietern oder Bewerbern eingereichten Unterlagen gewahrt wird.*)
2. Tritt ein externer Dritter, der den öffentlichen Auftraggeber bei der Durchführung des Vergabeverfahrens unterstützt, auch selbst oder durch verbundene Unternehmen in einem vergleichbaren Marktsegment auch als Anbieter auf, sind vom öffentlichen Auftraggeber erhöhte Anforderungen an die Sicherstellung der Vertraulichkeit zu stellen und geeignete Maßnahmen zu treffen und zu überwachen. Insbesondere hat er dafür zu sorgen, dass die im Rahmen der Unterstützung bei der Durchführung des Vergabeverfahrens erlangten vertraulichen Informationen vom Dienstleister nicht außerhalb des jeweils betreuten Verfahrens verwendet werden (können).*)
3. Es obliegt dem öffentlichen Auftraggeber für die Kommunikation mit den Bietern und Bewerbern an seinem Vergabeverfahren entsprechende elektronische Kommunikationswege bereit zu halten, die den Anforderungen der §§ 11 EU Abs. 1, 11a EU sowie 2 EU Abs. 6 VOB/A entsprechen. Dies gilt insbesondere, wenn den Bietern Fristen gesetzt sind, innerhalb derer nur noch eine elektronische Kommunikation fristwahrend möglich ist, da die regulären Postlaufzeiten für eine physische Übersendung deutlich zu lang wären.*)
4. Es obliegt nach § 11 EU Abs. 7 VOB/A dem öffentlichen Auftraggeber (fern-)mündliche Kommunikation zeitnah und ausreichend zu dokumentieren. Ist mangels einer ausreichenden Dokumentation nachträglich der Gesprächsinhalt nicht mehr zu ermitteln, geht dies zu Lasten des öffentlichen Auftraggebers.*)
Online seit 8. Mai
IBRRS 2026, 0991
Vergabe
LG Lüneburg, Beschluss vom 05.02.2026 - 2 O 35/26
ohne amtliche Leitsätze
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IBRRS 2026, 0990
Vergabe
LG Lüneburg, Beschluss vom 04.02.2026 - 2 O 35/26
1. Eine Eignungsleihe ist zulässig, sofern die Vergabeunterlagen diese nicht ausdrücklich verbieten.
2. Schweigen die Vergabeunterlagen zur Eignungsleihe, ist diese grundsätzlich zulässig.
3. Eine nachträgliche Änderung des Angebots liegt vor, wenn ein Bieter zunächst Eigenleistungen angeboten hat, sich im Rahmen einer Aufklärung oder Nachforderung aber auf Fremdkapazitäten beruft und eine Eignungsleihe vornehmen möchte.
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Online seit 7. Mai
IBRRS 2026, 1061
Vergabe
VK Bund, Beschluss vom 24.02.2026 - VK 2-4/26
1. Bei einer fehlerhaften Wertung kommt die "Hochsetzung" des Angebots auf die (hier) Maximalpunktzahl nicht in Betracht, wenn dies zu einem gleichheits- und wettbewerbswidrigen Ergebnis führt. Das gilt insbesondere dann, wenn der relative Abstand der Angebote nicht mehr abgebildet würde.
2. Ein Quervergleich der eingereichten Konzepte ist der auf dem Wettbewerbsprinzip basierenden Vergaberechtsordnung immanent und geboten; der öffentliche Auftraggeber muss die Bieter nicht gesondert auf dessen Durchführung hinweisen.
3. Die Vergabestelle kann den Bedarfsträger in vergaberechtlicher Hinsicht unterstützen und auf Vergaberechtskonformität beim Bedarfsträger, der oftmals zwar über die fachliche, nicht aber über die vergaberechtliche Expertise verfügt, hinzuwirken. Ein korrigierendes Eingreifen im Wertungsprozess kann vor diesem Hintergrund legitim sein, muss dann aber in der Vergabeakte ordnungsgemäß dokumentiert werden.
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Online seit 6. Mai
IBRRS 2026, 1038
Vergabe
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.04.2026 - 1 VK 15/26
1. Verlangt der öffentliche Auftraggeber Referenzen über Planungsleistungen für einen (hier: Klinik-)Neubau unter Einhaltung bestimmter Mindestbaukosten, darf sich der Bieter nicht darauf beschränken, eine Referenz für ein Neu- und Umbauvorhaben vorzulegen, in der lediglich die Gesamtbaukosten ausgewiesen sind, ohne zwischen Neu- und Umbaukosten zu differenzieren.
2. Bei der Frage, ob ein Angebot als unangemessenen niedrig zu bewerten ist, darf der Auftraggeber grundsätzlich auch seine Auftragswertschätzung heranziehen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Auftragswertschätzung ordnungsgemäß durchgeführt wurde (hier verneint).
3. Weist die Auftragswertschätzung erhebliche Defizite auf, kommt eine Zurückversetzung in den Stand vor Auftragsbekanntmachung in Betracht.
Online seit 5. Mai
IBRRS 2026, 1035
Vergabe
OLG Köln, Urteil vom 23.04.2026 - 3 U 61/25
1. Auch das vergabefreie Open-House-Verfahren unterliegt den Grundsätzen der Gleichbehandlung und Transparenz, wenn ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse besteht.
2. Der Auftraggeber verstößt gegen das Transparenzgebot, wenn er bei der Durchführung eines Open-House-Verfahrens nicht darauf hinweist, dass eine nachträgliche Preisprüfung und -herabsetzung nach VO PR 30/53 in Betracht kommt. Das hat zur Folge, dass die VO PR Nr. 30/53 nicht angewendet werden darf.
3. Die Lieferung einer Kaufsache (hier: FFP2-Masken), bei denen auf den jeweiligen Umkartons und den Hygiene-Umverpackungen der Aufdruck "CE" aufgedruckt war, obwohl sie das Konformitätsverfahren nicht durchlaufen hatten, ist ohne entsprechende Beschaffenheitsvereinbarung allenfalls als Nebenpflichtverletzung gem. § 241 Abs. 2 BGB zu bewerten, die aber nicht zu einer Mangelhaftigkeit der gelieferten Kaufsache führt.
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Online seit 4. Mai
IBRRS 2026, 0975
Vergabe
OLG Oldenburg, Beschluss vom 07.04.2026 - 2 W 13/26
Die Streitwert eines einstweiligen Verfügungsverfahrens im Zusammenhang mit der Untersagung eines Vergabeverfahrens im Unterschwellenbereich ist pauschal mit 5% der Brutto-Auftragssumme anzusetzen.
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Online seit 30. April
IBRRS 2026, 0973
Vergabe
EuGH, Urteil vom 16.04.2026 - Rs. C-229/24
1. Art. 7 Abs. 1 a der Verordnung Nr. 596/2014 dahin auszulegen ist, dass eine Information nur dann als öffentlich bekannt angesehen wird und damit keine "Insiderinformation" mehr darstellt, wenn sie gemäß den Modalitäten und unter Beachtung der Anforderungen, die in Art. 17 dieser Verordnung und in Art. 2 Abs. 1 der Durchführungsverordnung 2016/1055 vorgesehen sind, veröffentlicht worden ist.
2. Der Insidercharakter einer Information verschwindet nicht allein dadurch, dass sich der Verbreitungsmodus, der gewählt wurde, um das Ergebnis eines Vergabeverfahrens mitzuteilen, auf eine Mitteilung an einen begrenzten Empfängerkreis beschränkt.
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Online seit 29. April
IBRRS 2026, 0970
Vergabe
VK Niedersachsen, Beschluss vom 12.08.2025 - VgK-29/2025
1. Der öffentliche Auftraggeber muss sich im Einzelnen mit dem grundsätzlichen Gebot der Fachlosvergabe einerseits und den im konkreten Fall dagegen sprechenden Gründen auseinandersetzen und eine umfassende Abwägung der widerstreitenden Belange treffen, als deren Ergebnis die für eine zusammenfassende Vergabe sprechenden technischen und/oder wirtschaftlichen Gründe überwiegen müssen.
2. Die Entlastung des Auftraggebers von typischerweise mit einer losweisen Vergabe verbundenen Koordinierungsaufgaben oder sonstigem organisatorischem Mehraufwand rechtfertigt für sich allein kein Absehen von einer Losvergabe.
3. Fachlose sind nur dann zu bilden, wenn sich ein eigener Markt für das Gewerk oder hier Leistungsfeld gebildet hat (hier bejaht für Fahrgestelle und Aufbauten bei Löschgruppenfahrzeugen).
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Online seit 28. April
IBRRS 2026, 0974
Vergabe
EuGH, Urteil vom 16.04.2026 - Rs. C-568/24
1. Art. 18 Abs. 1 i.V.m. Art. 42 Abs. 1, 2 und Art. 49 der Richtlinie 2014/24/EU (…) über die öffentliche Auftragsvergabe (…) ist dahin auszulegen, dass die in Art. 18 Abs. 1 genannten Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung dem nicht entgegenstehen, dass ein öffentlicher Auftraggeber im Rahmen eines öffentlichen Lieferauftrags das Angebot eines Bieters auf der Grundlage technischer Spezifikationen ausschließt, ohne dass diese bei der Veröffentlichung der Auftragsbekanntmachung in den Auftragsunterlagen (…) objektiv begründet waren.*)
2. Art. 42 Abs. 1 und 4 der Richtlinie 2014/24 ist dahin auszulegen, dass ein öffentlicher Auftraggeber in den technischen Spezifikationen eines öffentlichen Auftrags über die Lieferung eines Operationsroboters Anforderungen an die Modularität und Mobilität, das Gewicht, den Platzbedarf sowie die Anordnung der Arme des Operationsroboters, der Gegenstand dieses Auftrags ist, nicht vorsehen darf, ohne dass diese Anforderungen mit dem Zusatz „oder gleichwertig“ versehen sind, es sei denn, die Anforderungen ergeben sich auf der Grundlage der Auftragsunterlagen zwangsläufig aus dem Auftragsgegenstand.*)
Online seit 27. April
IBRRS 2026, 0954
Vergabe
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.07.2025 - Verg 3/25
1. Die bloße Forderung "vergleichbarer" Referenzen (hier: für Abbrucharbeiten) ist hinreichend transparent und bestimmt, wenn und soweit sich die an die Referenz zu stellenden Anforderungen aus der Auftragsbekanntmachung und den konkretisierenden Ausführungen in den Vergabeunterlagen ergeben.
2. Weicht der öffentliche Auftraggeber bei der Eignungsprüfung von den von ihm aufgestellten Bewertungsvorgaben ab, überschreitet er den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum und handelt vergaberechtswidrig.
3. Durch den Eintrag im Präqualifikationsverzeichnis für bestimmte Leistungsbereiche wird lediglich die Führung des Eignungsnachweises erleichtert, indem der öffentliche Auftraggeber auf die hinterlegten Referenzen zugreifen kann und der Bieter von etwaigem Verwaltungsaufwand entlastet wird. Ersetzt wird der Eignungsnachweis durch die Eintragung nicht.
4. Vorgelegte, aber inhaltlich unzureichende Referenzen können nicht im Wege der Nachforderung "korrigiert" werden.
Online seit 24. April
IBRRS 2026, 0947
Vergabe
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.05.2024 - Verg 30/23
1. Erscheint der angebotene Preis als ungewöhnlich niedrig und tritt der öffentliche Auftraggeber in die Preisprüfung ein, hat er die Zusammensetzung des Angebots zu prüfen und die übermittelten Unterlagen zu berücksichtigten.
2. Die Einhaltung der Verpflichtungen nach § 128 Abs. 1 GWB, zu denen unter anderem die Einhaltung der geltenden umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften gehört, ist stets zumindest kursorisch zu prüfen.
3. Bestehen konkrete Anhaltspunkte, ist eine detaillierte Prüfung erforderlich. Zweifelsfragen dürfen vor Zuschlagserteilung nicht offenbleiben.
4. Bei der Auslegung von Eignungskriterien sind neben der Bekanntmachung nur solche Umstände relevant, die bis zur Veröffentlichung gegeben und für die Bieter erkennbar waren. Auf die Vergabeunterlagen kommt es insoweit nicht an. Diese können die Bekanntmachung - sofern sie mit dieser übereinstimmen - allenfalls konkretisieren.
5. "Vergleichbar" sind referenzierte Leistungen schon dann, wenn sie in Bezug auf ihren Umfang und ihre Komplexität in technischer oder organisatorischer Art einen gleich hohen oder höheren Schwierigkeitsgrad aufweisen. Dafür muss die Referenzleistung der ausgeschriebenen Leistung so weit ähneln, dass sie einen tragfähigen Rückschluss auf die Leistungsfähigkeit des Bieters für die ausgeschriebene Leistung eröffnet
6. Nur wenn eine Verschlechterung der Zuschlagschancen durch den geltend gemachten Vergaberechtsverstoß offensichtlich ausgeschlossen ist, ist der Nachprüfungsantrag mangels Antragsbefugnis unzulässig. Ist das Angebot des Bieters nicht das zweit-, sondern das dritt- oder schlechter platzierte, bedarf die Feststellung einer Verschlechterung der Zuschlagschancen demzufolge einer über die Vergaberechtswidrigkeit der Auswahl des erstplatzierten Bieters hinausgehenden Darlegung.
7. Der Bieter kann während des Nachprüfungsverfahrens weitere mögliche Vergaberechtsverstöße zum Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens machen, selbst wenn das Nachprüfungsverfahren zunächst unzulässig war, weil es aufgrund eines nicht, nicht unverzüglich oder inhaltlich unzureichend gerügten Verstoßes eingeleitet worden ist. Es muss sich nur um einen weiteren Vergaberechtsverstoß handeln, der zulässig beanstandet, insbesondere nicht präkludiert ist.
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Online seit 23. April
IBRRS 2026, 0945
Vergabe
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.09.2025 - Verg 31/24
1. Der öffentliche Auftraggeber kann als Nachweis für die geforderte berufliche Erfahrung die Vorlage geeigneter Referenzen über früher ausgeführte Liefer- und Dienstleistungsaufträge verlangen und dabei vorab definieren, welche Art von Aufträgen er für geeignet hält, und insoweit auch Mindestanforderungen festlegen.
2. Auch in einem Verhandlungsverfahren muss sich der öffentliche Auftraggeber an einen Ausschluss der Nachforderung von Unterlagen zur inhaltlichen Korrektur eingereichter Unterlagen halten.
3. Eine Unterlage fehlt, wenn sie gar nicht oder nicht entsprechend den formalen Anforderungen des Auftraggebers vorgelegt wurde. Sie ist unvollständig, wenn sie teilweise physisch nicht vorgelegt worden ist.
4. Fehlerhaft sind Unterlagen nur im Falle von Schreibfehlern, Rechnungsfehlern und ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten. Es besteht keine Möglichkeit, die eingereichten Urkunden inhaltlich nachzubessern.
4. Eine Rüge kann formlos erhoben werden, und zwar auch in Form einer Bieterfrage, solange sie inhaltlich als Rüge erkennbar ist. Auch für die Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, besteht kein Formerfordernis.
Online seit 22. April
IBRRS 2026, 0944
Vergabe
OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.12.2025 - 19 Verg 1/25
1. Das Aufklärungsverlangen eines öffentliches Auftraggebers muss klar und eindeutig formuliert sein, damit der Bieter die Seriosität seines Angebots nachweisen kann.
2. Nur ein ordnungsgemäßes Aufklärungsverlangen führt zum Übergang der Darlegungs- und Beweislast für die Auskömmlichkeit des Angebots auf den Bieter.
3. Bei der Beurteilung der Anforderungen an eine zufriedenstellende Aufklärung hat der Auftraggeber Art und Umfang der im konkreten Fall drohenden Gefahren für eine wettbewerbskonforme Auftragserledigung zu berücksichtigen
Online seit 21. April
IBRRS 2026, 0943
Vergabe
EuGH, Urteil vom 05.02.2026 - Rs. C-810/24
Art. 3 Abs. 1 Richtlinie 2014/23/EU (…) über die Konzessionsvergabe ist (…) dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat verwehrt, dem Projektwerber eines Verfahrens zur Projektfinanzierung ein Vorrecht zu gewähren, das es ihm für den Fall, dass der betreffende Vertrag ursprünglich nicht an ihn vergeben wurde, ermöglicht, sein Angebot an das des ursprünglich ausgewählten Bieters anzupassen und somit den Zuschlag für diesen Vertrag zu erhalten, sofern er die Kosten erstattet, die dem ursprünglichen Zuschlagsempfänger für die Erstellung seines Angebots entstanden sind, wobei diese Erstattung 2,5 % des geschätzten Werts der erwarteten Investitionen des Zuschlagsempfängers, ausgehend von der der Ausschreibung zugrunde liegenden Machbarkeitsstudie, nicht übersteigen darf.*)
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Online seit 20. April
IBRRS 2026, 0918
Vergabe
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.04.2026 - 9 E 11/25
Macht eine Behörde klageweise die Kosten (Gebühren und Auslagen) für ein vor der bei ihr angesiedelten Vergabekammer durchgeführtes Vergabenachprüfungsverfahren geltend, ist für diese öffentlich-rechtliche Streitigkeit aufgrund der abdrängenden Rechtswegzuweisung des § 171 Abs. 3 Satz 1 GWB nicht das Verwaltungsgericht zuständig, sondern das für den Sitz der Vergabekammer zuständige Oberlandesgericht.
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Online seit 17. April
IBRRS 2026, 0748
Vergabe
LG Aurich, Urteil vom 12.02.2026 - 2 O 98/26
1. Hat ein Bieter mehrere Hauptangebote abgegeben, sind diese zwingend auszuschließen, wenn der Auftraggeber die Abgabe mehrerer Hauptangebote in der Auftragsbekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen nicht zugelassen hat. Ein solcher Ausschluss scheidet jedoch aus, wenn der Bieter nicht zwei Hauptangebote, sondern ein Hauptangebot und ein (zugelassenes) Nebenangebot abgegeben hat.
2. Die Abgabe nicht hinreichend differenzierter Angebote auf der Grundlage eines nicht hinreichend differenzierten Leistungsverzeichnisses geht zu Lasten des öffentlichen Auftraggebers.
3. Auch bei einer Unterschwellenvergabe können die Bieter Primärrechtsschutz im Wege des Erlasses einer einstweiligen Verfügung, gerichtet auf Unterlassung der Auftragsvergabe, erlangen.
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Online seit 16. April
IBRRS 2026, 0851
Vergabe
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.06.2024 - Verg 25/23
1. Eine zwingend zum Angebotsausschluss führende Änderung an den Vergabeunterlagen liegt dann vor, wenn der Bieter nicht das anbietet, was der Ausschreibende bestellt hat, sondern von den Vorgaben der Vergabeunterlagen abweicht.
2. Anders liegt es, wenn das Angebot nur widersprüchlich ist und sich der Widerspruch durch Aufklärung auflösen lässt. Der öffentliche Auftraggeber ist in diesem Fall zur Aufklärung nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet.
3. Ein Ausschluss nach § 124 Abs. 1 Nr. 9 c) GWB kommt in Betracht, wenn ein Bieter zwar ein ausschreibungskonformes Angebot abgibt, er aber schon bei Angebotsabgabe zumindest in Kauf genommen hat (Vorsatz) oder bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können (Fahrlässigkeit), dass er das Leistungsversprechen nicht wie angeboten wird erfüllen können.
4. Grundsätzlich darf ein öffentlicher Auftraggeber darauf vertrauen, dass die Bieter ihre vertraglichen Zusagen (hier: betreffend den Datenschutz und die Datenhaltung) auch erfüllen werden. Wenn sich allerdings konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dies zweifelhaft ist, ist der öffentliche Auftraggeber - bevor er das Angebot ausschließt - gehalten, durch Einholung ergänzender Informationen die Erfüllbarkeit des Leistungsversprechens bzw. die hinreichende Leistungsfähigkeit des Bieters zu verifizieren.
5. Die Einbindung eines Bieters in einen großen US-Konzern rechtfertigt für sich genommen nicht die Annahme, dass es aufgrund der Konzernstruktur systembedingt zu einem Datentransfer an konzernzugehörige Unternehmen kommen wird, die im außereuropäischen Ausland sitzen, und es dort zur Datenhaltung kommt.
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Online seit 15. April
IBRRS 2026, 0908
Vergabe
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19.03.2026 - 3 VK LSA 59/25
1. Voraussetzung der Rügeobliegenheit ist, dass der (vermeintliche) Vergaberechtsverstoß bereits begangen wurde. Zukünftig drohende Vergaberechtsverstöße begründen noch keine Rügeobliegenheit.
2. Eine Rüge setzt zudem die Kenntnis von einem vermeintlichen Vergabeverstoß der Auftraggeberseite sowie eine entsprechende Kritik hieran voraus.
3. Der auch im Vergaberecht geltende Grundsatz von Treu und Glauben schließt die Rügeobliegenheit auch dann nicht aus, wenn der Auftraggeber vermeintlich zu erkennen gegeben hat, unumstößlich an einer bestimmten Entscheidung festhalten zu wollen.
4. Da ein Bieter naturgemäß nur begrenzten Einblick in den Ablauf des Vergabeverfahrens hat, darf er im Nachprüfungsverfahren behaupten, was er auf der Grundlage seines - oft nur beschränkten - Informationsstandes redlicherweise für wahrscheinlich oder möglich halten darf, etwa wenn es um Vergaberechtsverstöße geht, die sich ausschließlich in der Sphäre der Vergabestelle abspielen oder das Angebot eines Mitbewerbers betreffen. Ein Mindestmaß an Substantiierung ist jedoch einzuhalten (hier verneint).
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Online seit 14. April
IBRRS 2026, 0771
Vergabe
VK Westfalen, Beschluss vom 25.02.2026 - VK-8/26
1. Der öffentliche Auftraggeber ist berechtigt, zu jedem Zeitpunkt und unabhängig vom Erreichen gewisser Aufgreifschwellen eine Preisprüfung durchzuführen.*)
2. Die Prüfung muss aber den gesetzlichen und von der Rechtsprechung der Nachprüfungsinstanzen aufgestellten Anforderungen erfüllen.*)
3. Andernfalls ist nicht ausgeschlossen, dass die Ablehnung des Zuschlags auf das betreffende Angebot vergaberechtswidrig erfolgt.*)
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Online seit 13. April
IBRRS 2026, 0852
Vergabe
VK Nordbayern, Beschluss vom 24.02.2026 - RMF-SG21-3194-11-5
1. Ein schlüssiger Vortrag in Bezug auf die Antragsbefugnis setzt nicht voraus, dass der Antragsteller positive Kenntnis von den als Tatsache behaupteten Umständen hat. Deshalb darf er im Vergabenachprüfungsverfahren behaupten, was er auf der Grundlage seines - oft nur beschränkten - Informationsstands redlicherweise für wahrscheinlich oder möglich halten darf.
2. Der Antragsteller muss aber zumindest tatsächliche Anknüpfungstatsachen vortragen, die seine Behauptung als plausibel erscheinen lassen. Der Vortrag ist allerdings nicht plausibel, wenn er ihm bekannte Tatsachen, die der Annahme eines Vergaberechtsverstoßes entgegenstehen könnten, ausblendet (selektiver Vortrag).
3. Ein Nachprüfungsantrag ist unter Zugrundelegung der vom Antragsteller behaupteten Rechtverletzung offensichtlich unbegründet, wenn er vorträgt, er sei in seinen Rechten verletzt, weil er das niedrigste Angebot abgegeben habe, die Vergabekammer sich jedoch nach Vorlage der Vergabeakte davon überzeugen kann, dass ein anderer Bieter das niedrigste Angebot abgeben hat.
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Online seit 10. April
IBRRS 2026, 0834
Vergabe
EuGH, Urteil vom 05.03.2026 - Rs. C-210/24
1. Art. 67 Abs. 1 der Richtlinie 2014/24/EU (…) über die öffentliche Auftragsvergabe (…) ist dahin auszulegen, dass ein Kriterium für die Erteilung des Zuschlags für einen öffentlichen Auftrag über soziale Dienstleistungen ohne Unterbringung, mit dem die vom Bieter in Bezug auf das auftragsausführende Personal vorgeschlagene Erhöhung der Lohnsumme über die sich aus der Anwendung des anwendbaren Branchentarifvertrags ergebende Höhe hinaus berücksichtigt wird, es dem öffentlichen Auftraggeber ermöglicht, das wirtschaftlich günstigste Angebot im Sinne dieser Bestimmung zu ermitteln.*)
2. Art. 28 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass er einem Kriterium für die Erteilung des Zuschlags für einen öffentlichen Auftrag über soziale Dienstleistungen ohne Unterbringung nicht entgegensteht, mit dem zum einen die vom Bieter in Bezug auf das auftragsausführende Personal vorgeschlagene Erhöhung der Lohnsumme über die sich aus der Anwendung des anwendbaren Branchentarifvertrags ergebende Höhe hinaus berücksichtigt wird und zum anderen der Bieter verpflichtet wird, nach einer Tarifverhandlung mit den Vertretern dieses Personals die von der Lohnerhöhung betroffenen Vergütungsbestandteile anzugeben und sich um den Abschluss eines für dieses Personal geltenden Tarifvertrags zu bemühen.*)
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Online seit 9. April
IBRRS 2026, 0809
Vergabe
OLG Koblenz, Beschluss vom 24.03.2026 - Verg 2/25
1. Grundlage für die Auslegung von Eignungskriterien sind lediglich die Auftragsbekanntmachung und die Kenntnisse eines potenziellen Bieters zum Zeitpunkt ihrer Kenntnisnahme, nicht aber Bestandteile der Vergabeunterlagen oder die weitere Historie des Vergabeverfahrens.
2. Ein Feststellungsinteresse kann unter dem Gesichtspunkt der nicht auszuschließenden Möglichkeit eines Schadensersatzanspruches bestehen. Ein erstattungsfähiger Schaden des Bieters kann bereits in der Gebührenforderung seines Verfahrensbevollmächtigten liegen.
Online seit 8. April
IBRRS 2026, 0731
Vergabe
VK Rheinland, Beschluss vom 26.01.2026 - VK 42/25
1. Die fehlende Angabe einer Mindestmenge in der Rahmenvereinbarung stellt keinen Vergaberechtsverstoß dar. Allerdings muss das geschätzte Auftragsvolumen in Form einer Schätzmenge und/oder eines Schätzwerts bekannt gegeben werden sowie die abrufbare Höchstmenge und/oder Höchstwert.*)
2. Bei eine Rahmenvereinbarung sind geringere Anforderungen an die Leistungsbeschreibung zu stellen.*)
3. Seit das früher im Vergaberecht kodifizierte Verbot der Überbürdung eines unzumutbaren Wagnisses außerhalb des Geltungsbereichs der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen entfallen ist, können Vertragsklauseln nur noch unter dem Gesichtspunkt der Unzumutbarkeit einer für den Bieter oder Auftragnehmer kaufmännisch vernünftigen Kalkulation beanstandet werden.*)
Online seit 7. April
IBRRS 2026, 0833
Vergabe
OLG Naumburg, Beschluss vom 20.02.2026 - 6 Verg 5/25
1. Ein Antrag im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren, welcher sich nicht auf das den Gegenstand der Nachprüfung bildende Vergabeverfahren bezieht, sondern auf die Unwirksamkeit des Zuschlags in einem Vergabeverfahren gerichtet ist, ist wegen des Grundsatzes der Akzessorietät zwischen Vergabeverfahren und Nachprüfungsverfahren unzulässig.*)
2. Auch einem Teilnehmer an einem Verhandlungsverfahren mit vorherigem Teilnahmewettbewerb kann aus der gerügten vergaberechtswidrigen Wahl dieser Vergabeart ein Schaden i.S.v. § 160 Abs. 2 GWB drohen.*)
3. Das Vorliegen eines Vergaberechtsverstoßes durch die Wahl eines Verhandlungsverfahrens mit vorherigem Teilnahmewettbewerb ist aus der Auftragsbekanntmachung regelmäßig nicht erkennbar i.S.v. § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB, wenn im Bekanntmachungstext lediglich die Vergabeart bezeichnet und kein Grund für die Auswahl dieser Verfahrensart genannt ist.*)
4. Eignungsanforderungen müssen in dem Maße, in dem sie eine wettbewerbsbeschränkende Wirkung entfalten, durch umso gewichtigere Gründe sachlich gerechtfertigt sein. Führt die Festlegung einer Mindesteignungsvoraussetzung in ihrer Tendenz dazu, dass nur noch ein Wirtschaftsteilnehmer als Vertragspartner in Betracht kommt und jeglicher Wettbewerb um das beste Preis-Leistungs-Verhältnis ausgeschlossen wird, kann darin ein Anzeichen für eine bewusste Diskriminierung anderer Interessenten am Auftrag liegen.*)
5. Bei der Wahl des Verhandlungsverfahrens nach § 14 Abs. 3 VgV hat der öffentliche Auftraggeber selbst dann, wenn ein in dieser Vorschrift genannter Zulässigkeitsgrund vorliegt, eine Ermessensentscheidung unter Abwägung dahin vorzunehmen, ob die Vorteile dieser Vergabeart für ihn in einem angemessenen Verhältnis zu den dadurch bewirkten Nachteilen, insbesondere der Einschränkung des Wettbewerbs und der Transparenz des Vergabeverfahrens, stehen.*)
Online seit 2. April
IBRRS 2026, 0832
Vergabe
EuGH, Urteil vom 12.02.2026 - Rs. C-313/24
Art. 5k Abs. 1 Buchst. c VO (EU) Nr. 833/2014 (...) über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, (...) ist dahin auszulegen, dass das Verbot, öffentliche Aufträge an "natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen" zu vergeben, die "im Namen oder auf Anweisung" einer der unter Art. 5k Abs. 1 Buchst. a oder b dieser Verordnung genannten "Organisationen" handeln, bzw. Verträge mit solchen Personen, Organisationen oder Einrichtungen weiterhin zu erfüllen, keine Anwendung findet, wenn ein öffentlicher Auftrag von den zuständigen Stellen eines Mitgliedstaats an eine gebietsansässige Gesellschaft vergeben wird, in deren Verwaltungsrat zwei von drei Mitgliedern russische Staatsangehörige sind, wobei einer von beiden, der Vorsitzender des Verwaltungsrats und Geschäftsführer ist, auch alleiniger Geschäftsführer der Muttergesellschaft der betreffenden Gesellschaft ist, sofern sich diese Stellen im Rahmen einer umfassenden Prüfung aller relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls, die sie jeweils vorzunehmen haben, wenn sie beabsichtigen, einen öffentlichen Auftrag an eine Gesellschaft zu vergeben, die nicht in Russland niedergelassen ist, aber von einem Geschäftsführer verwaltet wird, der die russische Staatsangehörigkeit besitzt, zuvor vergewissert haben, dass eine solche Vergabe keine plausible Gefahr mit sich bringt, dass die Mittel, die im Rahmen des in Rede stehenden Auftrags gezahlt werden sollen, in die russische Wirtschaft umgeleitet werden, da nicht erwiesen oder zumindest höchst unwahrscheinlich ist, dass dieser Geschäftsführer faktisch die Möglichkeit hat, diese Gesellschaft zu kontrollieren.*)
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Online seit 1. April
IBRRS 2026, 0772
Vergabe
VK Westfalen, Beschluss vom 25.02.2026 - VK-10/26
Der öffentliche Auftraggeber ist berechtigt, zu jedem Zeitpunkt und unabhängig vom Erreichen gewisser Aufgreifschwellen eine Preisprüfung durchzuführen. Die Prüfung muss aber den gesetzlichen und von der Rechtsprechung der Nachprüfungsinstanzen aufgestellten Anforderungen erfüllen. Andernfalls ist nicht ausgeschlossen, dass die Ablehnung des Zuschlags auf das betreffende Angebot vergaberechtswidrig erfolgt.*)
Online seit 31. März
IBRRS 2026, 0768
Vergabe
VK Sachsen, Beschluss vom 29.01.2026 - 1/SVK/034-25
1. Allein das subjektive Verständnis eines einzelnen Bieters belegt weder eine Unklarheit der Vergabeunterlagen noch eine genau dessen Textverständnis entsprechende Vergabeanforderung.*)
2. Verlangen die Vergabeunterlagen entweder die Signierung aller zum Angebot gehörenden elektronischen Dokumente, oder aber mindestens die Signierung des Angebotsschreiben als zentrales Klammerdokument und des Angebotscontainers in dem alle zum Angebot gehörigen Dokumente eingelegt sind, ist dies nicht als unverhältnismäßig zu beanstanden.*)
Volltext
Online seit 30. März
IBRRS 2026, 0767
Vergabe
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.03.2026 - Verg 29/22
1. Betrifft die Änderung des Auftrags wesentliche Vertragsbestandteile (sog. essentialia negotii) wie Art und Umfang der Leistung, Preis und Laufzeit, ist grundsätzlich von einer wesentlichen Änderung auszugehen.
2. Die Ergänzung eines Konzessionsvertrags, der ursprünglich die Pflicht zur Errichtung und Unterhaltung von Tankstellen, Raststätten und Hotels beinhaltete, um die Pflicht zur Bereitstellung und Unterhaltung von Schnellladeinfrastruktur, ist eine wesentliche Vertragsänderung.
Online seit 27. März
IBRRS 2026, 0769
Vergabe
VK Sachsen, Beschluss vom 23.02.2026 - 1/SVK/049-25
1. Nach § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Allgemeine Geschäftsbedingungen alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Der für einen bestimmten Vertrag ausgearbeitete Text ist dahingegen nicht von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB erfasst.*)
2. Abwehrklauseln des Auftraggebers verdrängen nur Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Bieters, nicht jedoch Einzelbedingungen, die willentlich speziell für das streitbefangene Angebot formuliert worden sind und sich als einzelne Vertragselemente in das Gesamtangebot integrieren.*)




