Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
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IBRRS 2013, 5352
VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 13.08.2013 - 2 VK 10/13
1. Die Bieter haben einen Anspruch darauf, dass der Auftraggeber die Bestimmungen über das Vergabeverfahren einhält. Hierzu gehört auch die Pflicht, alle Bieter gleich zu behandeln.
2. Aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz folgt die Verpflichtung des öffentlichen Auftraggebers, Angebote, die den Anforderungen der Ausschreibung nicht entsprechen, von der weiteren Wertung auszuschließen. Es ist ihm demnach untersagt, nur Angebote einzelner Bieter wegen Nichterfüllung der Ausschreibungskriterien auszuschließen und bei anderen über relevante Angebotsmängel hinwegzusehen.
3. Die Leistungsbeschreibung ist grundsätzlich so auszulegen, wie sie der mit einem grundlegenden Fachwissen ausgestattete Empfängerkreis verstehen muss. Die Formulierung, wonach die zu verwendenden Ziegel eine Druckfestigkeit von "max. 12-15 N/mm²" aufweisen müssen, ist deshalb dahingehend zu verstehen, dass für die Ziegel eine Druckfestigkeit von mindestens 12 und höchstens 15 N/mm² gefordert wird.
4. Widersprüche und Unklarheiten im Leistungsverzeichnis gehen zu Lasten des Auftraggebers.

IBRRS 2013, 3677

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 01.08.2013 - 2 VK LSA 4/13
1. Auf die Vergabe einer Dienstleistungskonzession finden die Vorschriften des Kartellvergaberechts keine Anwendung.
2. Eine Dienstleistungskonzession ist dadurch gekennzeichnet, dass die Gegenleistung für die geschuldeten Dienste in dem Recht zur Nutzung dieser Dienste auf eigene Verantwortung und überwiegend auf eigenes Risiko besteht.
3. Die Vergabekammer ist nicht befugt, einen Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen, da die Vergabekammer als Behörde anzusehen ist, die durch Verwaltungsakt entscheidet.

IBRRS 2013, 5369

OLG Dresden, Beschluss vom 26.06.2012 - Verg 4/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2013, 5361

OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.07.2013 - 11 Verg 7/13
Für die Frage der Notwendigkeit einer Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die öffentliche Hand im Nachprüfungsverfahren kommt es auf die Sicht der Vergabestelle zu Beginn eines Nachprüfungsverfahrens an. Ist zu erwarten, dass im Nachprüfungsverfahren nicht nur auftragsbezogene Sach- und Rechtsfragen eine Rolle spielen werden, sondern auch weitere Rechtsfragen nicht einfacher Natur, kann die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit gerechtfertigt sein. Eine vertiefte Kenntnis europarechtlicher Bestimmungen ist von einer Vergabestelle nicht ohne Weiteres zu erwarten.*)

IBRRS 2013, 3634

VK Bund, Beschluss vom 30.07.2013 - VK 3-61/13
1. An das Informationsschreiben nach § 101a GWB sind keine überhöhten Anforderungen zu stellen. Es reicht aus, wenn der Grund für die Nichtberücksichtigung verständlich und präzise mitgeteilt wird, so dass ein Bieter die Chancen eines Nachprüfungsantrags einschätzen kann. Bei der Formulierung ist der Auftraggeber daher auch nicht an den Wortlaut der Vergabeunterlagen gebunden.
2. Ein Bewertungssystem, bei dem die lineare Interpolation zwischen der höchsten und der niedrigsten Wertungspunktzahl erst ab einer Bieteranzahl von mehr als zwei Bietern greift (bei nur zwei Bietern erhält das zweitbeste Angebot immer null Punkte), ist vergaberechtlich nicht zu beanstanden.

VPRRS 2013, 1220

VK Nordbayern, Beschluss vom 16.06.1999 - 320.VK-3194-09/99
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2013, 3632

VK Münster, Beschluss vom 05.10.2001 - VK 20/01
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2013, 3631

VK Münster, Beschluss vom 09.08.2001 - VK 19/01
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2013, 3630

VK Köln, Beschluss vom 19.04.2013 - VK VOL 14/2013
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2013, 3629

VK Köln, Beschluss vom 26.03.2013 - VK VOF 6/2013
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Verfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat.

IBRRS 2013, 3628

VK Köln, Beschluss vom 18.03.2013 - VK VOB 10/2013
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2013, 3625

VK Arnsberg, Beschluss vom 06.08.2013 - VK 11/13
1. Die Überprüfung von Referenzen ist das übliche und bewährte Mittel zur Prüfung der Eignung eines Unternehmens. Dabei müssen die Referenzen vergleichbare Leistungen zum Gegenstand haben.
2. Ein Planungsbüro verfügt auch dann über die erforderliche Eignung zur Planung eines Feuerwehrzentrums, wenn es vergleichbare Leistungen für einen Generalunternehmer erbracht hat, der ein solches Objekt im Auftrag eines öffentlichen Auftraggebers errichtet hat.
3. Die gesellschaftsrechtliche Verknüpfung zwischen einem Planungsbüro und einem Bauunternehmen führt nicht dazu, dass das Planungsbüro keine freiberufliche Tätigkeit ausübt.
IBRRS 2013, 3619

VK Köln, Beschluss vom 04.02.2013 - VK VOB 36/2012
Versetzt der Auftraggeber nach Einleitung eines Vergabenachprüfungsverfahrens das Vergabeverfahren zurück und fordert er den Antragsteller nach Überarbeitung der Vergabeunterlagen zur Angebotsabgabe auf, hat sich das Nachprüfungsverfahren erledigt und der Auftraggeber hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

IBRRS 2013, 3618

VK Köln, Beschluss vom 04.02.2013 - VK VOB 35/2012
Versetzt der Auftraggeber nach Einleitung eines Vergabenachprüfungsverfahrens das Vergabeverfahren zurück und fordert er den Antragsteller nach Überarbeitung der Vergabeunterlagen zur Angebotsabgabe auf, hat sich das Nachprüfungsverfahren erledigt und der Auftraggeber hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

VPRRS 2013, 1207

VK Bund, Beschluss vom 30.10.2009 - VK 2-180/09
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1205

VK Münster, Beschluss vom 08.06.2001 - VK 13/01
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2013, 3617

VK Münster, Beschluss vom 21.03.2001 - VK 10/01
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1203

VK Münster, Beschluss vom 31.01.2000 - VK 11/99
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1202

VK Bund, Beschluss vom 07.08.2013 - VK 2-68/13
Besteht ungeachtet eines Ausschließlichkeitsrechts zugunsten des Originalpräparateherstellers ein Wettbewerb zwischen dem Hersteller des Medikaments und einem Re-Importeur, kann der Auftraggeber von den Bietern einen Nachweis über die zukünftig zu liefernden Mengen fordern. Ein Eignungsnachweis als "Produktionszugriffsnachweis" ist jedoch sachlich nicht gerechtfertigt, weil der Zugriff auf die Produktionskette nicht erforderlich ist, um den gewünschten Mengennachweis abzubilden.

IBRRS 2013, 3608

OLG Dresden, Beschluss vom 23.07.2013 - Verg 4/13
1. Nimmt eine Bietergemeinschaft an einem Vergabeverfahren teil, muss die Rüge eines Vergaberechtsverstoßes von sämtlichen Mitgliedern der Bietergemeinschaft geltend gemacht werden.
2. Macht lediglich ein Mitglied der Bietergemeinschaft die Verletzung von Bewerber- oder Bieterrechten geltend, ist der Nachprüfungsantrag der Bietergemeinschaft mangels ordnungsgemäßer Rüge unzulässig, wenn die Bietergemeinschaft das Mitglied nicht zur Rüge ermächtigt hat oder die Ermächtigung nicht spätestens mit der Rüge offengelegt wird.
IBRRS 2013, 3601

VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 27.06.2000 - 2 VK 09/00
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2013, 3600

VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 25.10.2000 - 2 VK 22/00
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2013, 3599

VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 27.06.2000 - 2 VK 9/00
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2013, 3598

VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 16.08.2000 - 2 VK 17/00
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2013, 3597

VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 29.05.2001 - 2 VK 7/01
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2013, 3596

VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 16.08.2000 - 2 VK 17/00 (VZ)
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2013, 3595

OLG Dresden, Beschluss vom 23.07.2013 - Verg 2/13
1. Die VOB/A sieht die Möglichkeit einer Änderung des Ausschreibungsinhalts nicht und schon gar nicht nach Submission vor. Sie eröffnet lediglich den Weg einer Aufhebung der Ausschreibung. Anerkannt ist jedoch, dass eine Aufhebung der Ausschreibung auch dann in Betracht zu ziehen ist, wenn keiner der normierten Aufhebungsgründe gegeben ist.
2. Stellt die Vergabestelle nach Offenlegung des Wertungsergebnisses in der Submission fest, dass die Angebote aus Gründen, die auf dem Text der Ausschreibung beruhen, einen unterschiedlichen Inhalt haben, kann sie im Einzelfall berechtigt sein, den Bietern die Möglichkeit zu geben, nach Klarstellung des Ausschreibungsinhalts geänderte Angebote zu den geänderten Positionen zu unterbreiten.
3. Der in der VOB/A nicht vorgesehene Weg einer partiellen Änderung der Ausschreibungsvorgaben nach Submission - als ein im Verhältnis zu einer Aufhebung der Ausschreibung milderes Mittel - darf nicht in der Weise vollzogen werden, dass lediglich eine Neubepreisung der von den Änderungen unmittelbar betroffenen Positionen ermöglicht wird. Das gilt jedenfalls dann, wenn die von der Änderung betroffenen Positionen die Preisstruktur der Angebote insgesamt mitbestimmt haben können . Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Anteil dieser Positionen ca. 15% der Angebotssumme beträgt.
VPRRS 2013, 1180

VK Bund, Beschluss vom 24.07.2013 - VK 3-59/13
1. Nicht-exklusive Rabattvereinbarungen fallen unter den Begriff des Rahmenvertrags, der zwar selbst nicht öffentlicher Auftrag ist, jedoch dem Vergaberecht in gleicher Weise unterstellt wird wie ein öffentlicher Auftrag.
2. Die Vorschrift des § 3 EG Abs. 4 c meint mit dem Tatbestandsmerkmal "wenn (...) der Auftrag nur von einem Unternehmen durchgeführt werden kann" nur, ob es generell auch noch andere Unternehmen gibt, welche die Leistung grundsätzlich anbieten. Es kommt nicht darauf an, ob diese anderen Unternehmen auch tatsächlich lieferfähig sind.
3. Bei der Lieferfähigkeit handelt es nicht um die Definition von Beschaffungsbedarf, sondern um ein klassisches Eignungskriterium, das beim Abschluss eines jeden Liefervertrags auf der Eignungsebene zu prüfen ist.
4. Berührt eine Beschaffung sowohl die Bundesrepublik Deutschland als auch ein Bundesland, kann der Anspruchsteller wählen, an welche Vergabekammer er sich mit seinem Nachprüfungsbegehren richtet.

IBRRS 2013, 3585

VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 19.06.2000 - 2 VK 7/00
1. Ein eingetragener Verein ist kein Öffentlicher Auftraggeber, wenn er weder finanziell noch personell von der öffentlichen Hand beherrscht wird.
2. Wohnanlagen fallen nicht unter § 98 Nr. 5 GWB.

IBRRS 2013, 3580

VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 29.02.2000 - 2 VK 2/00
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2013, 3579

VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 22.09.1999 - 2 VK 11/99
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2013, 3578

VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 25.10.2000 - 2 VK 21/00
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2013, 3577

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.05.2011 - 1 VK 18/11
1. Die von einem dazu bevollmächtigten Konzernjuristen erklärte Rüge ist nicht etwa deshalb unwirksam, weil keine Vollmachtsurkunde mit vorgelegt wird. Ein Nachweis der Bevollmächtigten muss dem Rügeschreiben nicht beigefügt werden.
2. Eine Vollmachtsurkunde muss nur dann vorgelegt werden, wenn der Auftraggeber die Bevollmächtigung anzweifelt und aus diesem Grund eine Vollmacht ausdrücklich angefordert.

VPRRS 2013, 1172

VK Bund, Beschluss vom 20.03.2009 - VK 3-22/09
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2013, 3568

VK Bund, Beschluss vom 16.07.2013 - VK 3-47/13
1. Der aktuelle Vertragspartner des Auftraggebers ist nicht als Projektant anzusehen, wenn er den Auftraggeber bei der Vorbereitung des Ausschreibungsverfahrens weder beraten noch sonst unterstützt hat.
2. Im Vergabeverfahren ist grundsätzlich eine Trennung einzuhalten zwischen sogenannten Eignungskriterien, die sich auf die Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Bieters, und sogenannten Wirtschaftlichkeitskriterien, die sich auf den Inhalt des Angebots beziehen. Die Eignungskriterien sollen lediglich Mindestanforderungen vorsehen, um einen breiten Wettbewerb um den konkreten Auftrag nach allein leistungsbezogenen, objektiv prüfbaren Auswahlkriterien zu organisieren.
3. Im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsbewertung ist die nochmalige, aber auch die erstmalige Berücksichtigung bieterbezogener Kriterien nicht zulässig. Aus Gründen des fairen Wettbewerbs, der Nichtdiskriminierung und der Transparenz muss abstrakt ausgeschlossen sein, dass ein "Weniger" an Wirtschaftlichkeit eines Angebotes durch ein "Mehr" an Eignung ausgeglichen wird und zu einer Veränderung der Bieterreihenfolge führen kann.
4. Die Antragsbegründung muss die Bezeichnung des Antragsgegners, eine Beschreibung der behaupteten Rechtsverletzung mit Sachverhaltsdarstellung und die Bezeichnung der verfügbaren Beweismittel enthalten. Der Antragsteller hat zumindest Indizien oder tatsächliche Anhaltspunkte aufzuzeigen, die aus seiner Sicht den Schluss zulassen, der öffentliche Auftraggeber habe sich vergaberechtswidrig verhalten.
5. Stehen Vergabeverstöße im Raum, die sich in der Sphäre des Auftraggebers abspielen, genügt der Antragsteller seinen gesetzlichen Anforderungen, wenn er im Nachprüfungsantrag behauptet, was er auf der Grundlage seines Informationsstandes redlicherweise für wahrscheinlich und möglich halten darf. Allerdings ist ein Mindestmaß an Substantiierung erforderlich.
VPRRS 2013, 1170

VK Düsseldorf, Beschluss vom 11.07.2013 - VK-4/2013
1. DIN-Normen sind keine bieterschützenden Vorschriften. Ein Bieter kann aus diesen Regelwerken jedenfalls nicht die unmittelbare Verpflichtung ableiten, dass Ausschreibungen die gleichen technischen Vorgaben enthalten müssen wie die technische Normierung.
2. Der Auftraggeber ist nicht gehindert, auf der Grundlage objektiver Feststellungen ein mehr an Sicherheit einzufordern, auch wenn andere Konstruktionsverfahren dadurch nicht angeboten werden können. Solche Feststellungen sind nachvollziehbar zu dokumentieren.
3. Die Option einer Weiterverwendung der ausgeschriebenen Leistung kann sich der Auftraggeber offenhalten. Eine solche vorgelagerte Entscheidung über den zu beschaffenden Gegenstand kann von Anbietern, die standardmäßig eine andere Konzeption verfolgen, nicht angegriffen werden.
4. Der Auftraggeber muss nicht jedem Anbieter am Markt mit dessen gewählten Materialien, Produktions- und Funktionsweisen die Teilnahme am Wettbewerb offen halten.

VPRRS 2013, 1169

VK Düsseldorf, Beschluss vom 11.07.2013 - VK-4/2013-L
1. DIN-Normen sind keine bieterschützenden Vorschriften. Ein Bieter kann aus diesen Regelwerken jedenfalls nicht die unmittelbare Verpflichtung ableiten, dass Ausschreibungen die gleichen technischen Vorgaben enthalten müssen wie die technische Normierung.
2. Der Auftraggeber ist nicht gehindert, auf der Grundlage objektiver Feststellungen ein mehr an Sicherheit einzufordern, auch wenn andere Konstruktionsverfahren dadurch nicht angeboten werden können. Solche Feststellungen sind nachvollziehbar zu dokumentieren.
3. Die Option einer Weiterverwendung der ausgeschriebenen Leistung kann sich der Auftraggeber offenhalten. Eine solche vorgelagerte Entscheidung über den zu beschaffenden Gegenstand kann von Anbietern, die standardmäßig eine andere Konzeption verfolgen, nicht angegriffen werden.
4. Der Auftraggeber muss nicht jedem Anbieter am Markt mit dessen gewählten Materialien, Produktions- und Funktionsweisen die Teilnahme am Wettbewerb offen halten.

IBRRS 2013, 3560

VK Niedersachsen, Beschluss vom 08.06.2001 - VgK-07/2001
Die Vergabestelle ist nicht befugt, eine nachträgliche grundlegende Veränderung einzelner Zuschlagskriterien vorzunehmen. Dies gilt insbesondere dann, wenn sie sich zuvor durch die Veröffentlichung der anzuwendenden Bewertungsmatrix in erheblichem Maße selbst bindet.

IBRRS 2013, 3559

VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 23.05.2001 - 2 VK 3/01
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2013, 3558

VK Lüneburg, Beschluss vom 12.12.2000 - VgK-16/2000
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1165

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.01.2007 - L 2 KN 16/05 KR
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1164

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.12.2007 - Verg 48/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2013, 3557

VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 08.02.2000 - 1 VK 16/99
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2013, 3556

VK Niedersachsen, Beschluss vom 08.06.2001 - 203-VgK-07/2001
Die Vergabestelle ist nicht befugt, eine nachträgliche grundlegende Veränderung einzelner Zuschlagskriterien vorzunehmen. Dies gilt insbesondere dann, wenn sie sich zuvor durch die Veröffentlichung der anzuwendenden Bewertungsmatrix in erheblichem Maße selbst bindet.

IBRRS 2013, 3555

VK Lüneburg, Beschluss vom 12.12.2000 - 203-VgK-16/2000
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2013, 3533

VK Lüneburg, Beschluss vom 04.12.2000 - VgK-15/2000
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2013, 3532

VK Lüneburg, Beschluss vom 04.12.2000 - 203-VgK-15/2000
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2013, 3529

VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 15.01.2013 - 2 VK 07/12
1. Ein öffentlicher Auftraggeber kommt seiner Verpflichtung zur Information nach § 101a Abs. 1 Satz 1 GWB nur dann nach, wenn der vorgesehene Grund der Nichtberücksichtigung wahrheitsgemäß angegeben wird. Allerdings ist das Erfordernis einer wahrheitsgemäßen Information dabei dahingehend zu verstehen, dass die Vergabestelle nicht bewusst unzutreffende Angaben über den Grund für die Nichtberücksichtigung machen darf, um den Bieter über die Aussichten eines Nachprüfungsantrags zu täuschen.
2. Für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach § 126 GWB sind ausschließlich die ordentlichen Gerichte zuständig.

IBRRS 2013, 3528

VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 15.01.2013 - 2 VK 7/12
1. Ein öffentlicher Auftraggeber kommt seiner Verpflichtung zur Information nach § 101a Abs. 1 Satz 1 GWB nur dann nach, wenn der vorgesehene Grund der Nichtberücksichtigung wahrheitsgemäß angegeben wird. Allerdings ist das Erfordernis einer wahrheitsgemäßen Information dabei dahingehend zu verstehen, dass die Vergabestelle nicht bewusst unzutreffende Angaben über den Grund für die Nichtberücksichtigung machen darf, um den Bieter über die Aussichten eines Nachprüfungsantrags zu täuschen.
2. Für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach § 126 GWB sind ausschließlich die ordentlichen Gerichte zuständig.

IBRRS 2013, 3521

VK Lüneburg, Beschluss vom 01.03.2000 - VgK-02/2000
(ohne amtlichen Leitsatz)
