Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
10946 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2014
IBRRS 2014, 2977
VK Bund, Beschluss vom 26.11.2013 - VK 2-104/13
1. Der Auftraggeber hat diejenigen Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses in Textform zu informieren (GWB § 101a Abs. 1 Satz 1). Die Angabe eines falschen frühestmöglichen Zeitpunkts führt dazu, dass ein erteilter Zuschlag zunächst schwebend unwirksam ist. Das gilt auch dann, wenn die gesetzlich angeordnete Wartezeit eingehalten wird.
2. Ein Nachprüfungsantrag ist nicht allein deshalb begründet, weil die Mitteilung nach § 101a GWB fehlerhaft war. Hinzu kommen muss eine Verletzung des Bieters in seinen Rechten.
3. Der Vorschrift des § 27 Abs. 2 SektVO, wonach ungewöhnlich niedrige Angebote auszuschließen sind, kommt - ebenso wie der analogen Vorschrift des § 19 EG Abs. 6 VOL/A 2009 - grundsätzlich keine bieterschützende Wirkung zu.
IBRRS 2014, 0032

VK Bund, Beschluss vom 15.08.2008 - VK 3-107/08
§ 13 VgV ist auf de facto-Vergaben von Rabattverträgen im Sinne des § 130a Abs. 8 SGB V entsprechend anwendbar. Die Hersteller wirkstoffgleicher Arzneimittel sind über einen beabsichtigten Vertragsabschluss zu informieren.

IBRRS 2014, 0031

VK Brandenburg, Beschluss vom 21.10.2002 - VK 55/02
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2014, 0030

VK Brandenburg, Beschluss vom 11.10.2002 - VK 54/02
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2014, 0029

VK Brandenburg, Beschluss vom 01.10.2002 - VK 53/02
1. Ein Absageschreiben, dem lediglich ein allgemeiner Kriterienkatalog für die Wertung der Angebote beigefügt ist, ohne jedoch zu spezifizieren, welchem der Kriterien das Angebot nicht genügt, erfüllt nicht die Anforderungen des § 17 Abs. 4 VOF an die Begründung der Absage.*)
2. Wenn die Vergabebekanntmachung als Mindestbedingungen für die Eignung der Bieter Erfahrungen mit der Errichtung und dem Umbau von Industriehallen, von Bürogebäuden und Technologiezentren sowie bei der Realisierung von Bauvorhaben unter Einbeziehung von öffentlichen Fördermitteln fordert und als weitere Voraussetzungen die Berufsbezeichnung Architekt oder Ingenieur nennt, kann sie einen Bieter, welcher einen Architekten und Diplomingenieur sowie eine Diplomingenieurin als Mitarbeiter beschäftigt, nicht mit der Begründung vom Vergabeverfahren ausschließen, der Bieter sei fachlich nicht geeignet.*)
3. Zwar liegt der Ausschluss eines Bieters gem. § 11 VOF im Ermessen der Vergabestelle, jedoch wird dieses Ermessen durch das Gleichbehandlungsgebot gem. § 97 Abs. 2 GWB beschränkt. Wird in der Bekanntmachung der Nachweis gefordert, dass die Bewerber einen Negativattest zu den Ausschlusskriterien entsprechend § 11 a bis d VOF in Form einer eidesstattlichen Erklärung erbringen, so wird der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt, wenn die Vergabestelle bei einigen Bietern anstelle der geforderten eidesstattlichen Erklärungen formlose Erklärungen genügen lässt, obwohl diese eine geringere Beweiskraft haben und die damit verbundenen Unkosten erheblich geringer sind.*)

IBRRS 2014, 0028

VK Brandenburg, Beschluss vom 29.08.2002 - VK 45/02
1. § 25 Nr. 1 Abs. 1 i.V.m. § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 VOB/A legitimieren keinen zwingenden Ausschluss eines Angebots aus der Wertung.*)
2. § 8 Nr. 6 VOB/A verbietet nicht nur den Einsatz von Einrichtungen und Betrieben der öffentlichen Hand und Verwaltungen als Bewerber/Bieter im Rahmen eines Vergabeverfahrens. Die Vorschrift darf auch nicht dadurch ausgehöhlt werden, dass die genannten Einrichtungen der öffentlichen Hand durch gewerbsmäßig handelnde Bieter als Subunternehmer eingeschaltet werden. Dieser Fall liegt nicht vor, wenn lediglich ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis zwischen einem Bieter und einer solchen öffentlichen Einrichtung Bestandteil des Angebots ist.*)
3. Eine Prognoseentscheidung aufgrund der Ausübung eines Beurteilungsspielraums zur Überprüfung der Eignung eines Bieters durch den Auftraggeber setzt voraus, dass aus den dem Auftraggeber verfügbaren Informationen insbesondere über zurückliegende Referenzaufträge eines Bieters in Bezug auf die konkret ausgeschriebene Leistung eine Bewertung über die für den künftigen Auftrag zu erwartende Eignung nachvollziehbar abgeleitet wird. Dafür ist es erforderlich, dass der Auftraggeber im Vergabevermerk substantiiert darlegt, warum ihn im Einzelnen aufgeführte Tatsachen zu seiner abschließenden Eignungsbewertung geführt haben.*)
4. Es kommt einem Ausfall des dem Auftraggeber zur Prüfung der Eignung eines Bieters eingeräumten Beurteilungsspielraums gleich, wenn der Auftraggeber sich darauf beschränkt, ihm vorliegende Informationen über zurückliegende Referenzaufträge eines Bieters im Vergabevermerk aufzulisten und eine negative Eignungsbeurteilung für den konkret ausgeschriebenen Auftrag auf die vermeintlich evidente Wirkkraft aufgelisteter Informationen über im Rahmen zurückliegender Referenzaufträge desselben Bieters aufgetretene Abwicklungsschwierigkeiten zu stützen, ohne die Referenzaufträge mit dem ausgeschriebenen Auftrag überhaupt nur vergleichend einander gegenüber gestellt zu haben.*)

IBRRS 2014, 0027

VK Brandenburg, Beschluss vom 28.08.2002 - VK 49/02
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2014, 0026

VK Brandenburg, Beschluss vom 12.08.2002 - VK 43/02
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2014, 0025

VK Brandenburg, Beschluss vom 29.05.2002 - VK 19/02
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2014, 0014

VK Brandenburg, Beschluss vom 17.05.2002 - VK 23/02
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2014, 0024

VK Brandenburg, Beschluss vom 26.03.2002 - VK 4/02
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2014, 0023

VK Brandenburg, Beschluss vom 26.03.2002 - VK 3/02
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2014, 0022

VGH Bayern, Urteil vom 11.11.2013 - 4 B 13.1135
Die Beurteilung von Bewerbungen um Standplätze auf einem Weihnachtsmarkt beruht nicht mehr auf einer hinreichenden objektiven Tatsachenbasis, wenn bei der Bewerberauswahl nicht nur auf Angaben in den Bewerbungen, sondern in erheblichem Umfang auch auf Verwaltungswissen eines Behördenmitarbeiters zurückgegriffen wird, das in Bezug auf den künftigen Weihnachtsmarkt weder verifiziert noch in den Akten dokumentiert ist.*)

IBRRS 2014, 2983

VK Bund, Beschluss vom 10.10.2013 - VK 1-83/13
Der Antragsteller kann seinen Nachprüfungsantrag auch allein auf eine Verletzung der Informations- und Wartepflicht des Auftraggebers aus § 101a GWB stützen. Ein solcher Antrag hat jedoch nur dann Erfolg, wenn der Antragsteller durch ein fehlendes oder inhaltlich unzureichendes § 101a GWB-Schreiben in seinen Rechten verletzt ist.

IBRRS 2014, 0015

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.08.2002 - 1 VK 38/02
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2014, 0014

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.07.2002 - 1 VK 22/02
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2014, 0013

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.04.2002 - 1 VK 8/02
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2014, 0012

VK Arnsberg, Beschluss vom 22.10.2001 - VK 1-13/01
Vorsätzliche Falschangaben müssen sich alle Teile einer Bietergemeinschaft zurechnen lassen, auch wenn die Handlung in einer Zentrale oder anderen Niederlassung zu verantworten ist.*)

IBRRS 2014, 0011

VK Arnsberg, Beschluss vom 24.11.2005 - VK 24/05
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2014, 0010

EuGH, Urteil vom 05.02.2004 - Rs. C-157/02
1. Einer juristischen Person des Privatrechts können bei der Abschließung von Verträgen mit Straßenbenutzern die unmittelbar anwendbaren Bestimmungen einer Richtlinie entgegengehalten werden, wenn der Staat dieser juristischen Person die Aufgabe übertragen hat, Mautgebühren für die Benutzung öffentlicher Verkehrswege einzuheben, und wenn er die juristische Person unmittelbar oder mittelbar kontrolliert.*)
2. Ein Einzelner kann sich bei unterbliebener oder unvollständiger Umsetzung der Richtlinien 93/89/EWG des Rates vom 25. Oktober 1993 über die Besteuerung bestimmter Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung sowie die Erhebung von Maut- und Benutzungsgebühren für bestimmte Verkehrswege durch die Mitgliedstaaten und 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge gegenüber einer staatlichen Stelle in Bezug auf die Berechnung einer Mautgebühr für die zur Güterbeförderung eingesetzten Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 12 Tonnen für die Gesamtstrecke der österreichischen Brennerautobahn auf die Artikel 7 Buchstabe b der Richtlinie 93/89 und 7 Absatz 4 der Richtlinie 1999/62, nicht aber auf die Artikel 7 Buchstabe h der Richtlinie 93/89 und 7 Absatz 9 der Richtlinie 1999/62 berufen.*)
3. Die österreichischen Frächter können sich ebenso wie die Frächter aus anderen Mitgliedstaaten auf die Artikel 7 Buchstabe b der Richtlinie 93/89 und 7 Absatz 4 der Richtlinie 1999/62 berufen, um geltend zu machen, dass sie durch den (überhöhten) Tarif für die Gesamtstrecke der österreichischen Brennerautobahn gegenüber jenen Straßenbenutzern diskriminiert werden, die bloß Teilstrecken der erwähnten Autobahn in Anspruch nehmen.*)
4. Das Urteil vom 5. Juli 1995 in der Rechtssache C-21/94 (Parlament/Rat) ist dahin auszulegen, dass die Wirkungen der Richtlinie 93/89 bis zum 20. Juli 1999, dem Tag des Inkrafttretens der Richtlinie 1999/62, aufrecht blieben.*)
5. Die Mitgliedstaaten mussten in der Zeit vom 20. Juli 1999 bis zum 1. Juli 2000 den Erlass von Vorschriften unterlassen, die geeignet waren, die Verwirklichung des in der Richtlinie 1999/62 vorgeschriebenen Zieles ernstlich in Frage zu stellen; ein Einzelner konnte sich gegenüber den Mitgliedstaaten vor den nationalen Gerichten aber nicht auf diese Richtlinie berufen, um die Nichtanwendung einer bestehenden nationalen Vorschrift zu erreichen, die gegen die Richtlinie verstößt.*)

IBRRS 2014, 0009

EuGH, Urteil vom 14.09.2000 - Rs. C-343/98
1. Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen ist dahin auszulegen, dass die Richtlinie auf einen Fall Anwendung finden kann, in dem eine Stelle, die öffentliche Telekommunikationsdienste betreibt und von einer in die staatliche Verwaltung eingegliederten Einrichtung verwaltet wird, aufgrund von Entscheidungen staatlicher Stellen entgeltlich in Form einer Verwaltungskonzession auf eine privatrechtliche Gesellschaft übergeht, die von einer anderen öffentlichen Einrichtung gegründet worden ist, die alle Aktien dieser Gesellschaft hält. Die durch einen solchen Übergang betroffenen Personen müssen jedoch ursprünglich als Arbeitnehmer nach nationalem Arbeitsrecht geschützt gewesen sein.*)
2. Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie ist dahin auszulegen, dass der Erwerber bei der Berechnung von finanziellen Ansprüchen, die bei ihm an das Dienstalter der Arbeitnehmer geknüpft sind, wie von Abfindungen bei Vertragsende oder Lohnerhöhungen, alle von dem übergegangenen Personal sowohl in seinem Dienst als auch im Dienst des Veräußerers geleisteten Jahre insoweit zu berücksichtigen hat, als diese Verpflichtung sich aus dem Arbeitsverhältnis zwischen diesem Personal und dem Veräußerer ergab, und gemäß den im Rahmen dieses Verhältnisses vereinbarten Modalitäten. Die Richtlinie verwehrt dem Erwerber jedoch nicht, die Bedingungen dieses Arbeitsverhältnisses insoweit zu ändern, als das nationale Recht eine solche Änderung unabhängig vom Fall des Unternehmensübergangs zulässt.*)

IBRRS 2014, 0008

VK Bund, Beschluss vom 21.11.2013 - VK 2-102/13
1. Nach § 11 Abs. 4 Satz 1 VOF haben Auftraggeber in der Aufgabenbeschreibung, in der Bekanntmachung oder in der Aufforderung zur Angebotsabgabe alle Zuschlagskriterien anzugeben, deren Anwendung vorgesehen ist. Dabei haben sie auch anzugeben, wie die einzelnen Kriterien gewichtet werden. Es ist dem öffentlichen Auftraggeber verwehrt, die Vergabeentscheidung auf nicht bekannt gemachte Kriterien zu stützen.
2. Nicht jede einzelne Überlegung, die für den Auftraggeber im Rahmen der Wertung bedeutsam ist, stellt ein Zuschlagskriterium dar. Denn dem Auftraggeber steht bei jeder Wertung ein Beurteilungsspielraum zu. In Ausübung dieses Beurteilungsspielraums muss der Auftraggeber die Angebotsinhalte unter die bekannt gemachten Kriterien subsumieren. Der Auftraggeber ist jedoch nicht dazu verpflichtet, jedes Wertungsdetail, das im Rahmen der Subsumtion des konkreten Angebotsinhalts bedeutsam wird, vorab bekannt zu machen.
3. Der Grundsatz der Transparenz gebietet, dass für einen Bieter erkennbar sein muss, welche Lösung optimal ist und daher Aussicht auf die Höchstpunktzahl hat. Da die Mittelwertmethode nicht allgemein bekannt ist, muss der Auftraggeber besonders darauf hinweisen, wenn er das Honorar nach dieser Methode bewerten will.
4. Nach § 11 Abs. 5 Satz 1 VOF ist das Honorar ein zulässiges Zuschlagskriterium. Bei der Wertung des Honorars sind dem Auftraggeber Grenzen gesetzt. Zu diesen Grenzen gehören die gesetzlichen Gebühren- und Honorarordnungen, darüber hinaus sind ungewöhnlich niedrige oder überhöhte Honorarangebote auszuschließen. Innerhalb dieses rechtlich vorgegebenen Rahmens kann Bieter sein Honorar frei kalkulieren.
5. Die Auskömmlichkeit eines Honorarangebots ist ein eigenständiger Prüfungspunkt, der vor bzw. getrennt von der inhaltlichen Angebotswertung zu erfolgen hat. Die Prüfung, ob ein Honorarangebot der Höhe nach eine "wirtschaftliche Planung" erwarten lässt, führt dazu, dass in die Wertung des Angebotspreises auch qualitative Aspekte mit einfließen.
6. Will ein Auftraggeber qualitative Aspekte bei der Zuschlagsentscheidung berücksichtigen, kann er dies im Rahmen eines der in § 11 Abs. 5 Satz 1 VOF exemplarisch aufgeführten Kriterien tun. Hält der Auftraggeber aufgrund der Besonderheiten der ausgeschriebenen Leistung qualitative Kriterien für wichtiger als den Preis, kann er dies im Wege der Gewichtung der Zuschlagskriterien sicherstellen. Verfehlt ist es jedoch, wenn in die preisliche Wertung auch qualitative Kriterien, das heißt die Sicherstellung einer "wirtschaftlichen Planung", mit einfließen.
7. Nach § 11 Abs. 5 VOF hat die Entscheidung über die Vergabe von Aufträgen ausschließlich nach Kriterien zu erfolgen, die der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots dienen. Als Zuschlagskriterium ausgeschlossen sind somit alle Kriterien, die nicht der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots dienen, sondern im Wesentlichen mit der Beurteilung der fachlichen Eignung der Bieter zusammenhängen.
8. Hat ein Bieter vor Einleitung des Vergabeverfahrens den Auftraggeber beraten oder sonst unterstützt, muss der Auftraggeber sicherstellen, dass der Wettbewerb durch die Teilnahme dieses Bieters nicht verfälscht wird. Allerdings ist der Ausschluss des Projektanten nicht zwingend. Ein vorbefasster Bieter darf nur dann ausgeschlossen werden, wenn eine Wettbewerbsverfälschung durch Ausgleich des Informationsvorsprungs nicht erfolgen kann.
Online seit 2013
IBRRS 2013, 5593
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.10.2013 - Verg 16/13
1. Der öffentliche Auftraggeber kann nicht von den Nachprüfungsinstanzen gegen seinen Willen verpflichtet werden, trotz der ausdrücklich erklärten Aufhebung einen der Ausschreibung entsprechenden Auftrag zu erteilen. Das gilt selbst dann, wenn kein Aufhebungsgrund im Sinne des hier anwendbaren § 17 Abs. 1 VOB/A 2012 vorliegt.
2. Notwendige Voraussetzung für die Aufhebung einer Ausschreibung ist deshalb nur, dass der öffentliche Auftraggeber für seine Aufhebungsentscheidung einen sachlichen Grund hat, so dass eine Diskriminierung einzelner Bieter ausgeschlossen und seine Entscheidung nicht willkürlich ist oder lediglich zum Schein erfolgt.

IBRRS 2013, 5310

VK Arnsberg, Beschluss vom 28.01.2004 - VK 2-30/03
Ein Übermaß an Alternativpositionen - hier fehlerhaft als Bedarfspositionen bezeichnet - führt wegen der zugrundeliegenden Mängel der Planung zur Aufhebung der Ausschreibung.*)

IBRRS 2013, 5309

VK Arnsberg, Beschluss vom 06.11.2003 - VK 2-23/03
Keine Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrages bei Kaufvertrag.*)

IBRRS 2013, 5308

VK Bund, Beschluss vom 23.03.2011 - VK 1-12/11
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2013, 5307

VK Bund, Beschluss vom 28.05.2009 - VK 1-95/09
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2013, 5306

VK Thüringen, Beschluss vom 26.06.2003 - 216-4003.20-033/03-EF-S
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2013, 5305

VK Thüringen, Beschluss vom 02.06.2003 - 216-4004.20-010/03-G-S
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2013, 5304

VK Thüringen, Beschluss vom 29.11.2002 - 216-4004.20-015/02-SON
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2013, 5588

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.05.2013 - Verg 36/12
1. Über die Kosten der Vergabekammer und die notwendigen Aufwendungen der Beteiligten für das Verfahren über den Antrag auf vorzeitige Erteilung des Zuschlags wird gemäß § 115 Abs. 2 Satz 1 GWB grundsätzlich in der Kostenentscheidung der Hauptsacheentscheidung entschieden, wobei die auf diesen Antrag entfallenden Kosten und Aufwendungen nicht gesondert tenoriert werden müssen.
2. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Antrag auf vorzeitige Erteilung des Zuschlags erst gestellt wird, wenn die Vergabekammer bereits über die Hauptsache und folglich auch über die damit verbundenen Kosten und Aufwendungen entschieden hat. In diesem Fall muss ausnahmsweise eine gesonderte Entscheidung über die Kosten und Aufwendungen für das Verfahren über den Antrag auf vorzeitige Erteilung des Zuschlags erfolgen.

VPRRS 2013, 1788

VK Arnsberg, Beschluss vom 11.10.2013 - VK 19/13
Die Forderung einer Referenz über die Betätigung des Bieters im öffentlichen Rettungswesen über 2 Jahre liegt noch im Rahmen des Auftraggeberbestimmungsrechts, wenn der Auftraggeber eine sachlich berechtige Grundlage (ein deutliches mehr an Erfahrung) dafür darlegen kann und dies den Bieterkreis nicht nur auf die bislang bevorzugten Hilfsorganisationen begrenzt.*)

IBRRS 2013, 5260

VK Thüringen, Beschluss vom 15.11.2002 - 216-4003.20-032/02-G-S
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2013, 5259

VK Thüringen, Beschluss vom 08.11.2002 - 216-4003.20-052/02-SLZ
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2013, 5258

VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.01.2011 - VK 2-50/10
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1784

VK Bund, Beschluss vom 09.01.2008 - VK 3-145/07
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1783

VK Thüringen, Beschluss vom 08.11.2002 - 216-4003.20-051/02-SLZ
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2013, 5257

VK Thüringen, Beschluss vom 26.09.2002 - 216-4002.20-018/02-SCZ
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1781

VK Thüringen, Beschluss vom 30.08.2002 - 216-4003.20-045/02-EF-S
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2013, 5238

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.11.2013 - 1 VK 38/13
Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein vollständiges Angebot eingereicht wurde, trägt grundsätzlich der Bieter. Kann er nicht beweisen, dass er ein vollständiges Angebot abgegeben hat und dass Anlagen infolge von Unregelmäßigkeiten oder Fehlern fehlen, die nicht in seiner Risiko- bzw. Verantwortungssphäre, sondern in der Sphäre des Auftraggebers liegen, ist sein Angebot zwingend auszuschließen.
IBRRS 2013, 5235

VK Niedersachsen (OFD Hannover), Beschluss vom 22.01.2002 - 26045-VgK 9/2001
Setzt der Auftraggeber durch eine unzureichende Information des Bieters die Ursache für ein Nachprüfungsverfahren, muss er die Kosten des Verfahrens tragen, auch wenn der Bieter den Nachprüfungsantrag nach später erfolgter Unterrichtung zurücknimmt.

IBRRS 2013, 5234

VK Detmold, Entscheidung vom 22.10.2002 - VK 31-35/02
1. Die Vorschrift des § 16 Abs. 3 VOF dient auch der Transparenz des Verfahrens, da nur auf diese Weise sichergestellt werden kann, dass die Bieter bei Erstellung ihrer Angebote von einer einheitlichen Grundlage ausgehen und der Auftraggeber vergleichbare Angebote erhält.*)
2. Da sich freiberufliche Leistungen weitgehend einem Preiswettbewerb entziehen, ist der Preis im Rahmen der Entscheidung nach § 16 Abs. 2 VOF regelmäßig nur als nachrangiges Zuschlagskriterium zu werten.*)
3. Im Rahmen des Gleichbehandlungsgrundsatzes i.S.d. § 4 Abs. 2 VOF ist der Auftraggeber u.a. auch verpflichtet, eine Sachverhaltsaufklärung herbeizuführen, wenn aufgrund von Unklarheiten in den Vergabeunterlagen offensichtliche Missverhältnisse zwischen den verschiedenen Angeboten bestehen. Unterlässt er dies, ist das Vergabeverfahren bereits aus diesem Grunde rechtswidrig.*)

IBRRS 2013, 5233

VK Hannover, Beschluss vom 13.08.2002 - 26045-VgK-9/2002
Ist die Fabrikatsangabe nicht gleichwertig mit dem Beschrieb der Leistung, so werden die Grenzen der Wertung aus § 21 Nr. 1 S. 4 i.V.m. § 24 Nr. 1 Abs. 1 u. Nr. 3 VOB/A überschritten, wenn der Bieter erklärt, er werde wie ausgeschrieben nach Submission leisten.*)

IBRRS 2013, 5232

VK Hannover, Beschluss vom 05.07.2002 - 26045-VgK-4/2002
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2013, 5231

VK Hannover, Beschluss vom 05.07.2002 - 26045-VgK-3/2002
Wird statt einer Drehtür eine Schiebetür angeboten, so übersteigt dies § 21 Nr. 2 VOB/A. Wird statt einer einflügligen Drehtür eine zweiflüglige angeboten, ist dies ein Fall für § 21 Nr. 2 VOB/A.*)

IBRRS 2013, 5230

VK Hannover, Beschluss vom 22.01.2002 - 26045-VgK 9/2001
Setzt der Auftraggeber durch eine unzureichende Information des Bieters die Ursache für ein Nachprüfungsverfahren, muss er die Kosten des Verfahrens tragen, auch wenn der Bieter den Nachprüfungsantrag nach später erfolgter Unterrichtung zurücknimmt.

IBRRS 2013, 5229

VK Hannover, Beschluss vom 22.11.2001 - 26045-VgK 6/2001
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2013, 5228

VK Hamburg, Beschluss vom 28.10.2002 - VgK 3/02
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2013, 5226

VK Düsseldorf, Beschluss vom 26.05.2006 - VK-22/2006-L
1. Die Forderung in den Verdingungsunterlagen, wonach mit dem Angebot die Tätigkeit in bestimmten Referenzprojekten "anzugeben ist", stellt eine Mindestanforderung in dem Sinne dar, dass sämtliche Angebote, bei denen diese Angaben fehlen, zwangsläufig auszuschließen sind. Fehlende Angaben können nicht nachgefordert werden.*)
2. Die Vorlage von Bescheinigungen der Auftraggeber für Referenzen ist entbehrlich, soweit die Bescheinigungen vom Antragsgegner als Referenzauftraggeber selbst stammen.*)
3. Stellt ein Bieter Nachforschungen über die Mitarbeiterentwicklung eines Mitbieters an, rechtfertigt dies für sich allein genommen noch nicht die Annahme eines Verstoßes gegen den Geheimwettbewerb. Es bedarf besonderer Umstände, um die Nachforschungen als wettbewerbswidrig erscheinen zu lassen.*)
4. Ein "Mehr" an Eignung gibt es nicht, eine "bessere" Eignung kann auch nicht im Rahmen der Angebotswertung berücksichtigt werden, d.h. die Eignung kann nicht als Zuschlagskriterium dienen. Entweder ist ein Bieter geeignet, oder er ist es nicht. Eignung und Wertung sind unterschiedliche Vorgänge, die unterschiedlichen Regeln unterliegen.*)
5. Unter den Ziffern III.2.2 und III.2.3 des neuen Bekanntmachungsformulars können Angaben zu Mindeststandards gemacht werden, die ein Bieter im Hinblick auf die wirtschaftliche, finanzielle und technische Leistungsfähigkeit erfüllen muss, um als geeignet eingestuft zu werden; es handelt sich für die Bieter dann also um Mindestkriterien, die zwingend zu erbringen sind.*)
6. Der Anwendungsbereich des § 7a Nr.5 VOL/A ist durch allgemeine vergaberechtliche Prinzipien beschränkt. Es muss u.a. berücksichtigt werden, dass die gewissenhaft und sorgfältig handelnden Bieter, die rechtzeitig ein vollständiges Angebot einreichen, nicht benachteiligt werden. Der Anwendungsbereich des § 7a Nr.5 VOL/A wird z.B. durch das Verbot der Diskriminierung von Mitbewerbern begrenzt.*)

IBRRS 2013, 5225

VK Detmold, Entscheidung vom 22.10.2002 - VK.31-35/02
1. Die Vorschrift des § 16 Abs. 3 VOF dient auch der Transparenz des Verfahrens, da nur auf diese Weise sichergestellt werden kann, dass die Bieter bei Erstellung ihrer Angebote von einer einheitlichen Grundlage ausgehen und der Auftraggeber vergleichbare Angebote erhält.*)
2. Da sich freiberufliche Leistungen weitgehend einem Preiswettbewerb entziehen, ist der Preis im Rahmen der Entscheidung nach § 16 Abs. 2 VOF regelmäßig nur als nachrangiges Zuschlagskriterium zu werten.*)
3. Im Rahmen des Gleichbehandlungsgrundsatzes i.S.d. § 4 Abs. 2 VOF ist der Auftraggeber u.a. auch verpflichtet, eine Sachverhaltsaufklärung herbeizuführen, wenn aufgrund von Unklarheiten in den Vergabeunterlagen offensichtliche Missverhältnisse zwischen den verschiedenen Angeboten bestehen. Unterlässt er dies, ist das Vergabeverfahren bereits aus diesem Grunde rechtswidrig.*)
