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Sachgebiet: Vergabe

10957 Entscheidungen insgesamt




Online seit Januar

IBRRS 2025, 0038
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Einhaltung von Formvergaben ist zu überprüfen!

VK Südbayern, Beschluss vom 06.08.2024 - 3194.Z3-3_01-24-26

1. Gibt ein öffentlicher Auftraggeber im Rahmen der Erstellung von Konzepten vor, dass das einzureichende Konzept bestimmten Formvorgaben zu entsprechen habe (Seitenanzahl, Schriftart, Schriftgröße und Zeilenabstand), hat er sich im Rahmen der Konzeptbewertung auch damit auseinanderzusetzen, ob die Ausführungen in den eingereichten Konzepten den formellen Vorgaben entsprechen oder nicht und dies entsprechend zu dokumentieren.*)

2. Hat der öffentliche Auftraggeber bei der Konzepterstellung Formvorgaben zu Seitenanzahl, Schriftgröße, Zeilenabstand und Schriftart aufgestellt, kann sowohl eine Überschreitung der Seitenvorgabe als auch eine Nichtbeachtung der Vorgaben zur Schriftgröße, Zeilenabstand und Schriftart dazu führen, dass die Bieter mehr Informationen in ihrem Konzept unterbringen, als wenn sie sich an die Vorgaben gehalten hätten. Daher hat sich der öffentliche Auftraggeber im Rahmen der Konzeptbewertung damit auseinanderzusetzen, wie er derartige Verstöße im Rahmen der Konzeptbewertung berücksichtigt, um eine transparente und gleichbehandelnde Bewertung der Konzepte sicherstellen zu können.*)

3. Wenn formelle Vorgaben, die bei der Konzepterstellung zu beachten sind und daran angeknüpfte Sanktionsmöglichkeiten unklar sind, leidet die Ausschreibung an einem schwer wiegenden Mangel, der eine Rückversetzung des Vergabeverfahrens in den Stand vor Bekanntmachung der Ausschreibung bedingen kann.*)




IBRRS 2025, 0029
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Wer vergaberechtliche Kenntnisse hat, der braucht keinen Rechtsanwalt!

OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.11.2024 - 11 Verg 6/24

1. Für die Frage der Notwendigkeit der Heranziehung eines Rechtsanwalts ist eine differenzierte Betrachtung des Einzelfalls erforderlich.*)

2. Gegen die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts kann es sprechen, wenn die noch nicht anwaltlich beratene Vergabestelle bereits vorgerichtlich umfassend zu den später im Nachprüfungsverfahren erörterten Sach- und Rechtsfragen Stellung nimmt.*)




IBRRS 2025, 0018
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Eignungskriterien sind eindeutig bekanntzumachen!

VK Bund, Beschluss vom 25.10.2024 - VK 1-88/24

1. Auch im Anwendungsbereich der Sektorenverordnung (SektVO) sind Angebote, die nicht den Vorgaben der Vergabeunterlagen entsprechen, im Rahmen der Wertung auszuschließen.

2. Die Vorschrift des § 15 Abs. 5 VgV, wonach der öffentliche Auftraggeber von den Bietern Aufklärung über das Angebot oder deren Eignung verlangen kann, findet im Anwendungsbereich der SektVO entsprechend Anwendung.

3. Der Ausschluss eines Angebots wegen der Nichterfüllung von Anforderungen an die Eignung setzt voraus, dass diese Anforderungen im Vergabeverfahren wirksam aufgestellt wurden. Eignungskriterien sind, in der Auftragsbekanntmachung, der Vorinformation oder der Aufforderung zur Interessenbestätigung aufzuführen.

4. Die wirksame Aufstellung von Eignungskriterien erfordert ihre eindeutige Bekanntmachung. Wird in der Bekanntmachung explizit nur auf die Anforderungen im Musterteilnahmeantrag verwiesen, sind die im Text der ebenfalls - allerdings nur in einem größeren Konvolut - beigefügten Angebotserklärung genannten zusätzlichen Präqualifikationsbereiche hiervon nicht in der notwendigen Bestimmtheit erfasst.

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IBRRS 2025, 0001
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Auftraggeber muss keine Bauverträge herausgeben!

EuGH, Urteil vom 21.11.2024 - Rs. C-336/23

Die Richtlinie (EU) 2019/1024 (...) über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors ist dahin auszulegen, dass ein Antrag auf Zugang zu Dokumenten, die im Besitz einer öffentlichen Stelle sind, nicht in ihren Anwendungsbereich fällt.*)




Online seit 2024

IBRRS 2024, 3582
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Der "Vorsänger" muss auch mitplanen!

VK Südbayern, Beschluss vom 22.10.2024 - 3194.Z3-3_01-24-38

1. Wird der Entwurf eines Nachprüfungsantrags kurz vor Einreichung des Nachprüfungsantrags an den öffentlichen Auftraggeber als Rüge übermittelt, so genügt dies der Rügeobliegenheit des § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB. Wird sofort nach der Rüge ein Nachprüfungsantrag gestellt, ohne dem Auftraggeber irgendeine Reaktionszeit einzuräumen, so ist dies über eine Kostentragungspflicht des Antragstellers zu lösen, wenn der Auftraggeber sofort einlenkt.*)

2. Bei Objektplanungsleistungen kann die Bewertung eines mündlichen Vortrags hinsichtlich der Vortragsfähigkeiten des Referenten den gem. § 127 Abs. 3 GWB geforderten Auftragsbezug eines Zuschlagskriteriums haben, wenn die Tätigkeit der referierenden Personen im zu vergebenden Auftrag gerade auch das Präsentieren bzw. Vortragen beinhaltet.*)

3. Werden die Vortrags- bzw. Präsentationsfähigkeiten von künftigen Auftragnehmern im Rahmen der Zuschlagskriterien bewertet, so muss der öffentliche Auftraggeber sicherstellen, dass die bewerteten Personen dann bei der Leistungserbringung auch die entsprechenden Vortrags- bzw. Präsentationstätigkeiten übernehmen.*)




IBRRS 2024, 3643
VergabeVergabe
Korrektur von Unrichtigkeiten auch im vergaberechtlichen Beschwerdeverfahren!

OLG Jena, Beschluss vom 03.12.2024 - Verg 5/24

1. Die Korrektur offenbarer Unrichtigkeiten oder eine Beschlussergänzung erfolgt im vergaberechtlichen Beschwerdeverfahren entsprechend den Vorschriften der ZPO.

2. Ein Kostenpunkt ist bei der Entscheidung ganz oder teilweise übergangen, wenn die Entscheidung versehentlich lückenhaft ist, etwa, weil die Entscheidung über ein erstes Rechtsmittelverfahren versehentlich unterlassen wurde.

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IBRRS 2024, 3627
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Wissensvorsprung ist auszugleichen!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.12.2024 - Verg 24/24

1. Die Teilnahme eines Unternehmens am Vergabeverfahren, das den Auftraggeber bereits in dessen Vorfeld beraten oder unterstützt hat, kann grundsätzlich als Gefährdung eines ordnungsgemäßen Wettbewerbs angesehen werden. Trotz dieser Gefahren ist die Teilnahme vorbefasster Unternehmen am Vergabeverfahren grundsätzlich zulässig. Dem Auftraggeber obliegt dabei die Verpflichtung, den Wissensvorsprung des einen Bieters durch Information aller anderen Bieter auszugleichen.

2. Es liegt grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des öffentlichen Auftraggebers, welche Maßnahmen er zur Herstellung eines fairen Wettbewerbs ergreift und unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls zu bewerten, ob bei einer Beteiligung des Projektanten der Grundsatz des fairen Wettbewerbs gewahrt wird. Da der öffentliche Auftraggeber dafür Sorge zu tragen hat, dass dem Projektanten im Vergleich zu seinen Wettbewerbern kein überlegenes Angebot ermöglicht wird, dürfen dem Projektanten aufgrund seines Wissensvorsprungs auch durch die festgelegten Eignungs- und Zuschlagskriterien keine Wertungsvorteile entstehen.

3. Der rügende Bieter als derjenige, der eine unzureichende Mitteilung gesammelter Informationen durch vorbefasste Personen geltend macht, hat darzulegen, welche Informationen dies sein sollen und jedenfalls im Ansatz darzutun, dass diese Informationen wettbewerbsrelevant sind.

4. Bei der Bewertung kommt dem öffentlichen Auftraggeber systemimmanent ein Beurteilungsspielraum zu. Sie muss allerdings in sich und in Relation zu den übrigen Angeboten nachvollziehbar sein. Es muss klar sein, welche konkreten qualitativen Eigenschaften der Angebote mit welchem Gewicht in die Bewertung eingegangen sind. Der Auftraggeber ist daher verpflichtet, die Gründe für seine Auswahlentscheidung eingehend zu dokumentieren.

5. Die Bewertungsentscheidung ist daraufhin überprüfbar, ob die jeweilige Bewertung im Vergleich ohne Benachteiligung des einen oder anderen Bieters plausibel vergeben wurde. Es muss nachvollziehbar sein, weshalb ein Mitbewerber besser bewertet wurde; die Wertungen müssen im Quervergleich mit den besser bewerteten Angeboten stimmig sein, insbesondere demjenigen des Zuschlagsprätendenten. Dabei dürfen aber im Interesse der Handhabbarkeit keine allzu hohen Anforderungen an die Bewertungsbegründung gestellt werden, eine Nachvollziehbarkeit genügt.

6. Präkludierte Verstöße dürfen nicht von Amts wegen aufgegriffen werden. Während das Aufgreifen eines zwar nicht präkludierten, aber sich auch nicht aufdrängenden Vergabeverstoßes dadurch geheilt werden kann, dass sich der Antragsteller die amtswegigen Überlegungen der Vergabekammer im Beschwerdeverfahren zu eigen macht, steht § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB als Präklusionsvorschrift gerade nicht zur Disposition der Verfahrensbeteiligten.




IBRRS 2024, 3624
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Darum prüfe, wer sich selbst bindet ...

OLG Köln, Beschluss vom 22.11.2024 - 18 U 97/23

1. Verpflichtet sich ein öffentlicher Auftraggeber ausweislich der Teilnahmebedingungen dazu, einen Vertrag mit jedem Lieferanten zu schließen, der ein den vorgegebenen Bedingungen entsprechendes Angebot abgibt, kommt durch die Übersendung eines entsprechenden Angebots ein vorvertragliches Schuldverhältnis zwischen dem öffentlichen Auftraggeber und dem Lieferanten zu Stande.

2. Entspricht das Angebot des Lieferanten den Ausschreibungsbedingungen, muss es der öffentliche Auftraggeber - entsprechend seiner Selbstverpflichtung - annehmen. Andernfalls hat der Lieferant einen auf Naturalrestitution gerichteten Schadensersatzanspruch. Er ist so zu stellen, wie er stünde, wenn der öffentliche Auftraggeber den Zuschlag pflichtgemäß erteilt hätte.

3. Ein Fixgeschäft kann nicht wirksam per vorformulierter Vertragsbedingungen vereinbart werden (Anschluss an OLG Köln, IBR 2024, 427, und Urteil vom 19.07.2024 - 6 U 101/23, IBRRS 2024, 3038).

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IBRRS 2024, 3598
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Sonderwissen schadet nicht!

BayObLG, Beschluss vom 11.12.2024 - Verg 7/24

1. Für die Erkennbarkeit eines Verstoßes gegen Vergabevorschriften nach § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 GWB gilt ein objektiver Maßstab. Rechtliches Spezialwissen, das ein Bieter aufgrund der Beteiligung an einem ähnlich gelagerten, anderen Vergabeverfahren erlangt hat, ist nicht zu berücksichtigen.*)

2. Ein qualitatives Zuschlagskriterium, wonach ein eingereichter Beispielspeiseplan bewertet werden soll, verstößt mangels Auftragsbezugs gegen § 127 Abs. 3 GWB, wenn im Vertragsvollzug wöchentlich neue Speisepläne eingereicht werden müssen und für die Auftragsdurchführung der Inhalt des Beispielspeiseplans völlig irrelevant ist.*)




IBRRS 2024, 3583
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Summe vorgelegter Teilreferenzen = Eignung für Gesamtauftrag?

VK Südbayern, Beschluss vom 08.05.2024 - 3194.Z3-3_01-24-10

1. Wird ein präqualifizierter Bieter von einem bei den Eignungskriterien verlinkten Formblatt weder explizit angesprochen, weil sich dieses nur an nicht-präqualifizierte Bieter richtet, noch weist die Gestaltung des Formblatts darauf hin, dass hier eine Mindestanforderung hinsichtlich der Nachweise an die Eignung aufgestellt wird, die auch für präqualifizierte Bieter einschlägig sein soll, darf ein präqualifizierter Bieter bereits aufgrund der Überschrift davon ausgehen, dass dieses Formblatt keine für ihn relevanten Informationen enthält. Er ist insbesondere nicht gehalten es nach versteckten Hinweisen auf Mindestanforderungen, die auch für ihn gelten könnten, zu durchsuchen.*)

2. Fehlen für präqualifizierte Bieter aufgrund eines Bekanntmachungsdefizits wirksam aufgestellte Eignungsanforderungen oder Nachweise, muss das Vergabeverfahren in den Stand vor Bekanntmachung zurückversetzt werden, wenn der Zuschlag auf das Angebot eines ungeeigneten Bieters droht. Ein präqualifizierter Bieter wäre dann als ungeeignet anzusehen, wenn er die für nicht-präqualifizierte Bieter aufgestellten Eignungsanforderungen nicht mit den von ihm im PQ-Verzeichnis hinterlegten Angaben und Nachweisen erfüllen kann.*)

3. Die von einer Vergabestelle geforderten vergleichbaren Referenzen müssen nicht zwingend Referenzen für die Komplettleistung sein, sondern eine Vergabestelle kann die technische Leistungsfähigkeit eines Bieter auch anhand von Referenzen für einzelne Leistungsbereiche bejahen, wenn die Einzelreferenzen über Leistungen erteilt wurden, welche mit den ausgeschriebenen Teilleistungen vergleichbar sind und die Vergabestelle in einer fehlerfreien Prognoseentscheidung festgestellt hat, dass die Summe der Einzelreferenzen die ordnungsgemäße Erfüllung der Gesamtmaßnahme erwarten lässt.*)

4. Da zur Vergleichbarkeit einer Leistung jedoch auch der Umfang der erbrachten Leistung gehört, erscheint es im Regelfall jedoch ausgeschlossen, dass mehrere Teilleistungen hinsichtlich des Umfangs einer der Art vergleichbaren Leistung vom selben Bieter zusammengenommen werden können, um eine nach Art und Umfang vergleichbare (Teil-)Leistung nachzuweisen.*)

5. Den Aussagen eines Bieters im Rahmen einer Preisaufklärung kommt ein bedeutender Erklärungswert darüber zu, wie der Bieter sein Angebot verstanden wissen wollte und mit welchem Inhalt er es kalkuliert hat. Will ein Bieter von Erklärungen, die er im Rahmen der Preisaufklärung getätigt hat später abrücken, so obliegt es ihm hinreichende Nachweise dafür zu bringen, dass die Kalkulation seines Angebots ursprünglich tatsächlich etwas anderes beinhaltete als er (versehentlich) in der Aufklärung erklärt hat.*)

6. Hat ein Bieter in seinem Angebot abschließend erklärt, eine bestimmte (Teil-)Leistung selbst zu erbringen, kann er für diese Leistung nachträglich keinen Unterauftragnehmer mehr benennen, da dies eine unzulässige inhaltliche Änderung seines Angebots darstellen würde. Das Angebot ist jedoch nicht auszuschließen, sondern so zu werten, wie es eingegangen ist, also dass die Leistung im eigenen Betrieb ausgeführt wird.*)




IBRRS 2024, 3577
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Eignungsfestellung begründet keinen Vertrauenstatbestand!

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.11.2024 - 1 VK 67/24

1. Fehlt einem Bieter die Eignung, ist er in jeder Phase des Vergabeverfahrens auszuschließen.

2. Bei festgestellter Eignung kann der Bieter nachträglich Schadensersatz gegen den Auftraggeber geltend machen, jedoch nicht darauf vertrauen, dass er nicht ausgeschlossen wird (entgegen OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.03.2021 - Verg 9/21, IBRRS 2021, 2415).

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IBRRS 2024, 3575
Mit Beitrag
VergabeVergabe
OWi-Verjährung bei Submissionsabsprache beginnt mit Schlussrechnung!

BGH, Urteil vom 17.09.2024 - KRB 101/23

Bei einer Submissionsabsprache beginnt die nach nationalem Prozessrecht zu beurteilende Verfolgungsverjährung nicht schon mit dem sich aus der wettbewerbsbeschränkenden Absprache ergebenden Vertragsschluss, sondern erst mit der vollständigen Vertragsabwicklung; daran ist auch nach der Entscheidung des EuGH vom 14.01.2021 (Rs. C-450/19 - Eltel, IBRRS 2021, 0183 = VPRRS 2021, 0016) festzuhalten (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 25.08.2020 - KRB 25/20 - Unterlassenes Angebot, m.w.N., IBRRS 2020, 2702 = VPRRS 2020, 0286).*)




IBRRS 2024, 3417
VergabeVergabe
Gesamtvergabe ist und bleibt die Ausnahme!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.08.2024 - Verg 7/24

1. Ist eine Fachlosbildung (hier: Fahrbahnrückhaltesystem, Verkehrssicherung und Weißmarkierung) möglich, weil für diese Leistungen ein eigener Markt besteht, kommt eine Gesamtvergabe nur ausnahmsweise in Betracht. Der gesetzliche Regelfall ist die losweise Vergabe, sie ist grundsätzlich vorrangig.

2. Der öffentliche Auftraggeber hat sich daher, wenn ihm eine Ausnahme von dem Grundsatz der losweisen Vergabe aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen erforderlich erscheint, mit dem Gebot einer Fachlosvergabe und den dagegensprechenden Gründen intensiv auseinanderzusetzen. Er hat eine umfassende Abwägung der widerstreitenden Belange vorzunehmen, als deren Ergebnis die für eine zusammenfassende Vergabe sprechenden Gründen nicht nur anerkennenswert sein, sondern überwiegen müssen.

3. Technische Gründe sind solche, die eine Integration aller Leistungsschritte in einer Hand zur Erreichung des vom Auftraggeber angestrebten Qualitätsniveaus notwendig machen (hier verneint).

4. Wirtschaftliche Gründe liegen vor, wenn eine Aufteilung in Lose mit wirtschaftlich nachteiligen Folgen für den Auftraggeber verbunden ist, die über das übliche in Kauf zu nehmende Maß hinausgehen (hier verneint).

5. Bei seiner Entscheidung hat der öffentliche Auftraggeber einen Beurteilungsspielraum. Der Kontrolle durch die Nachprüfungsinstanzen unterliegt insofern allein, ob die Entscheidung auf vollständiger und zutreffender Sachverhaltsermittlung und nicht auf einer Fehlbeurteilung, namentlich auf Willkür, beruht. Dabei müssen die für eine Gesamtlosvergabe angeführten Gründe auf den konkreten Auftrag bezogen und tatsächlich vorhanden (festzustellen und notfalls erwiesen) sein.

6. Eine nachträgliche Heilung von Dokumentationsmängeln ist nur dann möglich, wenn die Vergabestelle ihre Erwägungen im Laufe des Nachprüfungsverfahrens lediglich ergänzt und präzisiert.

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IBRRS 2024, 3541
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Anforderungen an eine ordnungsgemäße Kostenschätzung?

VK Nordbayern, Beschluss vom 08.12.2023 - RMF-SG21-3194-8-25

1. Ein öffentlicher Auftraggeber ist aufgrund eines einmal eingeleiteten Vergabeverfahrens grundsätzlich nicht zur Zuschlagserteilung verpflichtet. Auch dann, wenn kein gesetzlich normierter Aufhebungsgrund vorliegt, kann er von einem Vergabeverfahren Abstand nehmen.

2. Nur in Ausnahmefällen kann ein Anspruch auf Fortsetzung des Vergabeverfahrens angenommen werden. Das ist der Fall, wenn die Aufhebungsentscheidung willkürlich ist oder wenn die Aufhebung bei fortbestehender Beschaffungsabsicht nur zu dem Zweck erfolgt, Bieter zu diskriminieren.

3. Willkürlich ist die Aufhebung des Vergabeverfahrens nur dann, wenn sie unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht. Willkür liegt erst vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm in eklatanter Weise nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in eklatanter Weise missdeutet wird.

4. Die fehlende Wirtschaftlichkeit stellt ein grundsätzlich anerkennenswertes Motiv dar. Ein unwirtschaftliches Ergebnis der Ausschreibung aufgrund eines Angebots, das den ordnungsgemäß ermittelten Auftragswert deutlich übersteigt, stellt einen schwer wiegenden Grund dar, der den Auftraggeber zur Aufhebung der Ausschreibung berechtigt.

5. Die Feststellung der Unwirtschaftlichkeit erfordert eine aktuelle und ordnungsgemäße Ermittlung des Auftragswerts.

6. Auch mit angemessener Sorgfalt durchgeführte Schätzungen sind nur Prognoseentscheidungen. Bei der Ordnungsgemäßheit der Kostenschätzung geht es nicht vorrangig darum, dass die Preise tatsächlich den Marktpreisen entsprechen. Es kommt darauf an, dass die Methodik der Kostenermittlung grundsätzlich geeignet ist, Marktpreise im Voraus zu schätzen.

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IBRRS 2024, 3530
VergabeVergabe
Konzession inhouse vergeben: Unwesentliche Änderungen sind unbeachtlich!

Generalanwalt beim EuGH, Schlussanträge vom 17.10.2024 - Rs. C-452/23

1. Art. 43 Abs. 1 c Richtlinie 2014/23/EU (…) über die Konzessionsvergabe ist dahin auszulegen, dass er nicht auf wesentliche Änderungen von inhouse vergebenen Konzessionen anzuwenden ist, solange sie als solche fortbestehen, das heißt solange diese Konzessionen den Charakter bewahren, der es rechtfertigte, sie vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/23 auszunehmen.*)

2. Er ist dagegen auf wesentliche Änderungen solcher Konzessionen anzuwenden, wenn diese Änderungen vorgenommen werden, nachdem die Voraussetzungen für eine Inhouse-Vergabe weggefallen sind, weil ein anderer Auftragnehmer, der nicht vom öffentlichen Auftraggeber kontrolliert wird, den ursprünglichen Auftragnehmer ersetzt hat.*)

3. Die Anwendbarkeit von Art. 43 Abs. 1 c Richtlinie 2014/23 auf die wesentliche Änderung einer Konzession hängt nicht davon ab, ob ihre ursprüngliche Vergabe rechtmäßig war.*)

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IBRRS 2024, 3490
VergabeVergabe
Keine Chance auf den Zuschlag: Nachprüfungsantrag unzulässig!

VK Westfalen, Beschluss vom 22.02.2024 - VK 2-45/23

1. Leitet ein Bieter ein Vergabenachprüfungsverfahren ein, hat der darzulegen, dass durch die Nichtbeachtung von Vergabevorschriften in seinen Rechten verletzt ist und ihm dadurch ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.

2. Ausgehend von der Funktion der Antragsbefugnis im Sinne eines „groben Filters“ sind nur solche Anträge aus der Zulässigkeitsebene „auszusieben“, die offensichtlich unzulässig sind.

3. Ein Schaden droht, wenn der antragstellende Bieter im Fall eines ordnungsgemäßen Vergabeverfahrens bessere Chancen auf den Zuschlag haben könnte, er also mithin in „Zuschlagsreichweite“ gelangt. Ist eine Verbesserung der Zuschlagschancen durch den geltend gemachten Vergaberechtsverstoß offensichtlich ausgeschlossen, ist der Nachprüfungsantrag mangels Antragsbefugnis unzulässig.

4. Ein Bieter, dessen Angebot auf einem abgeschlagenen Platz liegt, muss zur Begründung seiner Antragsbefugnis schlüssig Vergabeverstöße behaupten, die sich auf die Rangfolge der Angebote in der Weise auswirken können, dass sein Angebot auf eine aussichtsreiche Rangstelle vorrückt.

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IBRRS 2024, 3478
VergabeVergabe
Gleichwertige Gütezeichen ≠ identische Gütezeichen!

VK Westfalen, Beschluss vom 23.02.2024 - VK 2-44/23

1. Der öffentliche Auftraggeber kann die Vorlage von Gütezeichen verlangen, um Beleg dafür zu erhalten, dass eine Liefer- oder Dienstleistung bestimmten in der Leistungsbeschreibung geforderten Merkmalen entspricht. Dabei muss Auftraggeber Gütezeichen akzeptieren, die gleichwertige Anforderungen an die Leistung stellen.

2. Gleichwertig bedeutet nicht zwingend identisch. Der Begriff der Gleichwertigkeit ist nicht zu eng auszulegen.

3. Für die Frage, ob Gleichwertigkeit vorliegt, trägt zunächst der Bieter die Beweislast.

4. Es ist grundsätzlich vergaberechtlich zulässig, nicht gleichwertige, sondern „vergleichbare“ Zertifikate zu fordern. Nicht förderlich ist allerdings, wenn der Auftraggeber in seinen Vergabeunterlagen teilweise von vergleichbaren, teils von gleichwertigen Zertifikaten spricht. Insoweit ist die Bekanntmachung maßgeblich, da Widersprüche in den Vergabeunterlagen zu seinen Lasten gehen.

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IBRRS 2024, 3459
VergabeVergabe
Zum Rechtsschutz von Postdienstleistern

EuGH, Urteil vom 24.10.2024 - Rs. C-476/23

Art. 22 Abs. 3 der Richtlinie 97/67/EG ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der ein Postdiensteanbieter, der mit dem Anbieter des Universalpostdiensts in Wettbewerb steht, eine nicht an ihn gerichtete Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde, mit der diese die dem Anbieter des Universalpostdiensts entstandenen Nettokosten berechnet und feststellt, dass diese Kosten eine unverhältnismäßige finanzielle Belastung darstellen, nicht vor einer unabhängigen Stelle anfechten kann.

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IBRRS 2024, 3409
Mit Beitrag
VergabeVergabe
"Richtqualität" erfüllt: Angebot ausschreibungskonform!

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.08.2024 - 15 Verg 8/24

Ein Angebot kann nicht wegen Abweichung von den Vergabeunterlagen ausgeschlossen werden, wenn der öffentliche Auftraggeber in zulässiger Weise ein Leitfabrikat vorgibt und das vom Bieter angebotene Fabrikat den Gleichwertigkeitsanforderungen genügt.

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IBRRS 2024, 3393
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Kleinreferenzen reichen nicht für Großauftrag!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.04.2022 - Verg 35/21

1. In Fällen, in denen der Auftraggeber den betreffenden Vergabeverfahrensabschnitt erneut durchführt, hat der Bieter den Vergabefehler ein weiteres Mal zu rügen.

2. Künftige Vergabefehler können nicht vorsorglich gerügt werden.

3. Grundsätzlich kann sich ein Bewerber oder Bieter zum Nachweis seiner Eignung auf andere Unternehmen stützen - ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesem Unternehmen bestehenden Verbindung (Eignungsleihe). Dabei ist eine Eignungsleihe auch für Teilleistungen möglich.

4. Ob die Summe vorgelegter Referenzen für Teilleistungen eine Qualifikation für die ausgeschriebene Gesamtleistung begründen kann, hängt zum einen von der ausgeschriebenen Leistung und zum anderen von den konkret vorgelegten Einzelqualifikationen ab. Im Einzelfall können mehrere sog. Kleinreferenzen, die sich über mehrere kleine und lediglich Teilbereiche umfassende, verhältnismäßig kurzzeitige Aufträge verhalten, nicht mit komplexen Großaufträgen zu vergleichen sein.

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IBRRS 2024, 3413
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Gesamtvergabe ist und bleibt die Ausnahme!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.08.2024 - Verg 6/24

1. Ist eine Fachlosbildung (hier: Fahrbahnrückhaltesystem, Verkehrssicherung und Weißmarkierung) möglich, weil für diese Leistungen ein eigener Markt besteht, kommt eine Gesamtvergabe nur ausnahmsweise in Betracht. Der gesetzliche Regelfall ist die losweise Vergabe, sie ist grundsätzlich vorrangig.

2. Der öffentliche Auftraggeber hat sich daher, wenn ihm eine Ausnahme von dem Grundsatz der losweisen Vergabe aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen erforderlich erscheint, mit dem Gebot einer Fachlosvergabe und den dagegensprechenden Gründen intensiv auseinanderzusetzen. Er hat eine umfassende Abwägung der widerstreitenden Belange vorzunehmen, als deren Ergebnis die für eine zusammenfassende Vergabe sprechenden Gründen nicht nur anerkennenswert sein, sondern überwiegen müssen.

3. Technische Gründe sind solche, die eine Integration aller Leistungsschritte in einer Hand zur Erreichung des vom Auftraggeber angestrebten Qualitätsniveaus notwendig machen (hier verneint).

4. Wirtschaftliche Gründe liegen vor, wenn eine Aufteilung in Lose mit wirtschaftlich nachteiligen Folgen für den Auftraggeber verbunden ist, die über das übliche in Kauf zu nehmende Maß hinausgehen (hier verneint).

5. Bei seiner Entscheidung hat der öffentliche Auftraggeber einen Beurteilungsspielraum. Der Kontrolle durch die Nachprüfungsinstanzen unterliegt insofern allein, ob die Entscheidung auf vollständiger und zutreffender Sachverhaltsermittlung und nicht auf einer Fehlbeurteilung, namentlich auf Willkür, beruht. Dabei müssen die für eine Gesamtlosvergabe angeführten Gründe auf den konkreten Auftrag bezogen und tatsächlich vorhanden (festzustellen und notfalls erwiesen) sein.

6. Eine nachträgliche Heilung von Dokumentationsmängeln ist nur dann möglich, wenn die Vergabestelle ihre Erwägungen im Laufe des Nachprüfungsverfahrens lediglich ergänzt und präzisiert.




IBRRS 2024, 3391
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Korrektur fehlerhafter Vergabeunterlagen auch nach Submission!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.05.2023 - Verg 45/22

1. Für einen durchschnittlichen fachkundigen Bieter des angesprochenen Personenkreises ist bei Anwendung der üblichen Sorgfalt und üblichen Kenntnis bei laienhafter rechtlicher Bewertung nicht feststellbar, ob die Fristverlängerung nach Ablauf der Angebotsfrist auf einen Vergaberechtsverstoß hindeutet. Vertiefte rechtliche Kenntnisse, die es erlauben, die Vergaberechtskonformität einer Wiedereröffnung der Angebotsphase - einschließlich einer Differenzierung zwischen wirksamer und rechtmäßiger Wiedereröffnung - zu beurteilen, können von einem durchschnittlichen Bieter nicht erwartet werden.

2. Die erst nach Ablauf der ursprünglichen Angebotsfrist mitgeteilte Fristverlängerung stellt vergaberechtlich eine Wiedereröffnung der Angebotsfrist in Form einer Teilrückversetzung des Vergabeverfahrens (horizontale Teilaufhebung) dar.

3. Ein öffentlicher Auftraggeber kann grundsätzlich nicht verpflichtet werden, einen Auftrag auf der Grundlage einer Ausschreibung zu erteilen, die er als fehlerhaft erkannt hat. Eine bereits erfolgte Submission schließt eine solche Fehlerkorrektur nicht aus.

4. Notwendige Voraussetzung für eine vollständige oder auch nur teilweise Aufhebung einer Ausschreibung ist lediglich, dass der öffentliche Auftraggeber für seine (Teil-)Aufhebungsentscheidung einen sachlichen Grund hat, so dass eine Diskriminierung einzelner Bieter ausgeschlossen und seine Entscheidung nicht willkürlich ist oder nur zum Schein erfolgt.

5. Gleiches gilt für die Aufhebung einzelner Verfahrensabschnitte des Vergabeverfahrens (horizontale Teilaufhebung), durch die das Vergabeverfahren in einen bestimmten Verfahrensstand zurückversetzt wird.

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IBRRS 2024, 3390
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Bieterfragen sind bieteröffentlich zu beantworten!

VK Nordbayern, Beschluss vom 11.09.2024 - RMF-SG21-3194-9-18

1. Aus dem Transparenz- und Gleichbehandlungsgebot resultiert grundsätzlich die Verpflichtung, Antworten auf Bieterfragen allen Bietern zur Verfügung zu stellen.

2. Mitteilungsbedürftig sind damit insbesondere Bieterfragen, die zu einer Änderung der Vergabeunterlagen führen oder solche Antworten, die Auswirkungen auf die Kalkulation der Angebote haben. Das Absehen von der Übermittlung der Antworten an die anderen Bieter stellt vor dem Hintergrund des vergaberechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes eine Ausnahme dar, die nur unter bestimmten Umständen angenommen werden kann.

3. Die ausschließlich private Beantwortung der Fragen des rügenden Bieters verletzt diesen in seinen Rechten, da es ist nicht auszuschließen ist, dass die anderen Bieter bei Erhalt dieser Informationen ihre Angebote so verändert hätten, dass sich dies zu Gunsten des rügenden Bieters ausgewirkt hätte.

4. Eine ursprünglich eindeutige Leistungsbeschreibung kann nachträglich intransparent werden, wenn die Antworten auf gestellte Bieterfragen der Leistungsbeschreibung widersprechen.




IBRRS 2024, 3376
VergabeVergabe
Keine Selbstreinigung nachgewiesen: Ausschluss ist nicht zwingend!

VK Bund, Beschluss vom 29.05.2024 - VK 1-42/24

1. Solange nicht rechts- oder bestandskräftig festgestellt wurde oder unstreitig ist, dass ein Bieter wesentliche Anforderung eines Auftrags fortdauernd mangelhaft erfüllt hat, kann dem Bieter regelmäßig nicht vorgeworfen werden, dass für ihn seine eigene Beurteilung der Sachlage maßgeblich bleibt, so dass er keine positive Kenntnis über eigene Schlechtleistungen hat.

2. Auch wenn der Auftraggeber Kenntnis von Schlechtleistungen eines Bieters in früheren Reinigungsaufträgen für andere Auftraggeber hat, kann sich dafür entscheiden, den Bieter nicht vom Vergabeverfahren auszuschließen.

3. Ein Bieter muss nicht deshalb vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, weil er keine Selbstreinigungsmaßnahmen i. S. des § 125 GWB nachgewiesen hat.

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IBRRS 2024, 3364
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VergabeVergabe
Mangelhafte Referenzen sind keine fehlenden Unterlagen!

VK Bund, Beschluss vom 23.07.2024 - VK 1-64/24

1. Eignungskriterien müssen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung und zu diesem in einem angemessenen Verhältnis stehen. Der Auftraggeber kann insoweit auch Mindestanforderungen festlegen.

2. Als Beleg der erforderlichen technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit des Bewerbers kann der öffentliche Auftraggeber Angaben über die Ausführung von Leistungen in den letzten bis zu fünf abgeschlossenen Kalenderjahren, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind, verlangen.

3. Der öffentliche Auftraggeber kann einen Bieter unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und Gleichbehandlung auffordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen, die mit dem Angebot vorzulegen waren, nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, es sei denn, er hat eine Nachforderung ganz oder teilweise ausgeschlossen.

4. Unternehmensbezogene Unterlagen wie Referenzen "fehlen", wenn sie (körperlich) nicht im Angebot enthalten sind, nicht rechtzeitig vorgelegt wurden oder in formaler Hinsicht mangelhaft sind.

5. Ein inhaltlicher Mangel der Referenzen stellt kein physisches Fehlen von Unterlagen dar.




IBRRS 2024, 3354
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VergabeVergabe
Kann eine Konzession während ihrer Laufzeit geändert werden?

EuGH, Urteil vom 07.11.2024 - Rs. C-683/22

1. Art. 43 der Richtlinie 2014/23/EU (...) ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, wonach der öffentliche Auftraggeber eine Konzession während ihrer Laufzeit in Bezug auf die Person des Konzessionsnehmers und den Konzessionsgegenstand ändern kann, ohne ein neues Konzessionsvergabeverfahren durchzuführen, sofern diese Änderung nicht unter Art. 43 Abs. 5 dieser Richtlinie fällt und der öffentliche Auftraggeber die Gründe dargelegt hat, aus denen er der Auffassung war, dass er zur Durchführung eines solchen Verfahrens nicht verpflichtet sei.*)

2. Art. 43 der Richtlinie 2014/23 ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, wonach der öffentliche Auftraggeber eine Konzession während ihrer Laufzeit ändern kann, ohne die Zuverlässigkeit des Konzessionsnehmers beurteilt zu haben, wenn diese Änderung weder unter Art. 43 Abs. 1 Unterabs. 1 d Ziff. ii noch unter Art. 43 Abs. 5 dieser Richtlinie fällt. Es ist Sache jedes Mitgliedstaats, die Regeln festzulegen, die es dem öffentlichen Auftraggeber ermöglichen, einzuschreiten, wenn der Konzessionsnehmer während der Durchführung des Konzessionsvertrags eine schwer wiegende Vertragsverletzung begangen hat oder begangen haben soll, die seine Zuverlässigkeit infrage stellt.*)




IBRRS 2024, 3274
VergabeVergabe
Nachprüfungsantrag zurückgenommen: Bieter muss Kosten tragen!

VK Berlin, Beschluss vom 11.06.2024 - VK B 1-16/22

1. Der Nachprüfungsantrag steht zur freien Disposition des Bieters, der sich in dem Anspruch darauf verletzt fühlt, dass der öffentliche Auftraggeber die Bestimmungen über das Vergabeverfahren einhält. Das schließt als selbstverständliche Folge ein, dass der Antragsteller seinen Antrag jederzeit wieder zurücknehmen kann, solange und soweit noch eine formell bestandskräftige sachliche Entscheidung über diesen Antrag aussteht.

2. Die Entscheidung über das Tragen der Verfahrenskosten und notwendigen Aufwendungen der Beteiligten bei einer Erledigung des Antrags vor Entscheidung der Vergabekammer erfolgt nach billigem Ermessen.

3. Es entspricht billigem Ermessen, dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens und die Aufwendungen des Antragsgegners aufzuerlegen, wenn sich der Antragstellerdurch die Rücknahme des Nachprüfungsantrags freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben hat und er im Nachprüfungsverfahren voraussichtlich unterlegen wäre.

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IBRRS 2024, 3318
VergabeVergabe
Kein Interesse am Auftrag: Nachprüfungsantrag unzulässig!

VK Niedersachsen, Beschluss vom 25.09.2024 - VgK-19/2024

1. Ein Vergabenachprüfungsantrag ist unzulässig, wenn der Antragsteller (hier: durch seine unterlassene Registrierung auf der Vergabeplattform und den damit verbundenen Verzicht auf kalkulationsrelevante Informationen) deutlich gemacht hat, an der Abgabe eines Angebots nicht ernsthaft interessiert zu sein.

2. Entscheidet sich der öffentliche Auftraggeber für ein enges Marktsegment oder ausnahmsweise sogar für ein Produkt, muss er das nachvollziehbar begründen können. Die inhaltlichen Kriterien der Erläuterung gliedern sich in objektive und auftragsbezogene Gründe, Willkür- und Diskriminierungsfreiheit.

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IBRRS 2024, 3239
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VergabeVergabe
Kein Vertrauensschutz bei unrichtigen Angaben!

VK Nordbayern, Beschluss vom 07.06.2024 - RMF-SG21-3194-9-10

1. Grundsätzlich wird ein Vertrauenstatbestand angenommen, wenn in einem Verhandlungsverfahren mit vorgeschalteten Teilnahmewettbewerb der öffentliche Auftraggeber die Eignung der Teilnehmer geprüft und die Eignung bejaht hat.

2. Bieter können sich jedoch nicht auf einen solchen Vertrauensschutz berufen, wenn nachträgliche Erkenntnisse zu einer neuen Tatsachengrundlage für die Bewertung der Eignung führen (hier: unrichtige Angaben in einer Referenz). Das gilt auch dann, wenn der öffentliche Auftraggeber bereits in einem vorherigen Teilnahmewettbewerb die Unrichtigkeit durch eine sorgfältigere Prüfung hätte erkennen können.

3. Ein entsprechender Vertrauenstatbestand entsteht überdies nur dann, wenn der Bewerber im Teilnahmewettbewerb alle erforderlichen Unterlagen rechtzeitig übermittelt und wahre Angaben getätigt hat. Bei fahrlässig getätigten Falschangaben und erst recht bei arglistigem Handeln bzw. vorsätzlicher Täuschung ist der Bewerber jedoch nicht schutzwürdig.

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IBRRS 2024, 3257
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VergabeVergabe
Eignungsanforderung nicht erfüllt: Ausschluss zwingend!

VK Niedersachsen, Beschluss vom 04.07.2024 - VgK-13/2024

1. Die Eignungskriterien und -nachweise sind in der Auftragsbekanntmachung aufzuführen. Maßgeblich für die Eignungsprüfung sind allein die in der Auftragsbekanntmachung festgelegten Eignungskriterien und die dort für ihren Beleg geforderten Nachweise.

2. Die Eignungskriterien müssen eindeutig und abschließend beschrieben sein.

3. Der öffentliche Auftraggeber ist an die von ihm wirksam geforderten Eignungsnachweise gebunden. Er darf weder zusätzliche Nachweise fordern noch darf er auf einmal wirksam bekannt gegebene Nachweise verzichten.

4. Sind an sich zulässige und auftragsangemessene Eignungsanforderungen wirksam gefordert worden, wird ein Bieter, wenn er diese Anforderungen nicht erfüllt, wegen fehlender Eignung ausgeschlossen.




IBRRS 2024, 3275
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VergabeVergabe
Zusatz „oder gleichwertig“ bei technischen EU-Spezifikationen zulässig?

EuGH, Urteil vom 24.10.2024 - Rs. C-513/23

Art. 42 Abs. 3 b der Richtlinie 2014/24/EU (…) über die öffentliche Auftragsvergabe (…) ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die von öffentlichen Auftraggebern in allen Fällen, in denen die in den Auftragsunterlagen dargelegten technischen Spezifikationen unter Bezugnahme auf nationale Normen formuliert sind, mit denen europäische Normen (…) umgesetzt werden, den Zusatz „oder gleichwertig“ verlangt.*)




IBRRS 2024, 3238
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VergabeVergabe
Erfüllbarkeit zweifelhaft: Angebot ist auszuschließen!

VK Bund, Beschluss vom 12.09.2024 - VK 2-77/24

Ein Angebot, das Zweifel an der Erfüllbarkeit des Leistungsversprechens begründet, ist entweder selbst nicht frei von Zweifeln oder es genügt dem mit dem abzugebenden Angebot abgeforderten, allen Vergabeunterlagen per se zu Grunde liegenden Leistungsversprechen nicht und ändert diese mithin ab. Ein solches Angebot ist auszuschließen.




IBRRS 2024, 3234
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VergabeVergabe
Längere Gewährleistungsfrist ist zulässiges Zuschlagskriterium!

VK Bund, Beschluss vom 27.09.2024 - VK 2-69/24

1. Der öffentliche Auftraggeber darf nur solche Zuschlagskriterien berücksichtigen, die in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen genannt sind.

2. Der Katalog der zulässigen Zuschlagskriterien in § 16d EU Abs. 2 VOB/A 2019 ist nicht abschließend. Entscheidend ist, ob das Zuschlagskriterium mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung steht.

3. Verbindung zwischen Zuschlagskriterium und Auftragsgegenstand besteht auch dann, wenn sich ein Zuschlagskriterium auf Prozesse im Zusammenhang mit der Herstellung, Bereitstellung oder Entsorgung der Leistung, auf den Handel mit der Leistung oder auf ein anderes Stadium im Lebenszyklus der Leistung bezieht.

4. Längere als die in § 13 Abs. 4 VOB/B genannten Gewährleistungsfristen für Mängel können ein zulässiges Zuschlagskriterium sein. Durch eine Verlängerung der Gewährleistungsfristen wird den Bietern kein ungewöhnliches Wagnis aufgebürdet.

5. Der Preis hat stets ein gewichtiges Merkmal darzustellen, das beim Zuschlagskriterium des wirtschaftlichsten Angebots nicht am Rande der Wertung stehen darf, sondern das vom Auftraggeber in ein angemessenes Verhältnis zu den übrigen Wertungskriterien zu bringen ist.

6. Geht der Preis mit einer Gewichtung von 80% und die Qualität der Leistung mit einer Gewichtung von 20% in die Wertung ein, kann nicht angenommen werden, der Zuschlag könne losgelöst von der Qualität der Leistung erteilt werden.




IBRRS 2024, 3219
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VergabeVergabe
Verstoß gegen das Gebot zur produktneutralen Ausschreibung?

VK Nordbayern, Beschluss vom 12.09.2024 - RMF-SG21-3194-9-24

1. Die Entscheidung, welcher Gegenstand mit welcher Beschaffenheit und welchen Eigenschaften beschafft werden soll, obliegt dem öffentlichen Auftraggeber. Begrenzt wird das Bestimmungsrecht aber durch die Verpflichtung zur produktneutralen Ausschreibung, von der nur unter bestimmten Voraussetzungen abgewichen werden darf.

2. In der Leistungsbeschreibung darf nicht auf eine bestimmte Produktion oder Herkunft oder ein besonderes Verfahren, das die Erzeugnisse oder Dienstleistungen eines bestimmten Unternehmens kennzeichnet, oder auf gewerbliche Schutzrechte, Typen oder einen bestimmten Ursprung verwiesen werden, wenn dadurch bestimmte Unternehmen oder bestimmte Produkte begünstigt oder ausgeschlossen werden, es sei denn, dieser Verweis ist durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt.

3. Gegen die Verpflichtung zur produktneutralen Ausschreibung wird nicht nur dann verstoßen, wenn ein Leitfabrikat offen in der Leistungsbeschreibung genannt wird, sondern auch dann, wenn durch die Vielzahl der Vorgaben verdeckt ein bestimmtes Produkt vorgegeben wird und nur mit diesem die Anforderungen der Leistungsbeschreibung erfüllt werden können.

4. Die vergaberechtlichen Grenzen der Bestimmungsfreiheit des öffentlichen Auftraggebers sind eingehalten, sofern die Bestimmung durch den Auftragsgegenstand sachlich gerechtfertigt ist, vom Auftraggeber dafür nachvollziehbare objektive und auftragsbezogene Gründe angegeben worden sind und die Bestimmung folglich willkürfrei getroffen worden ist, solche Gründe tatsächlich vorhanden sind und die Bestimmung andere Wirtschaftsteilnehmer nicht diskriminiert.

5. An das Vorliegen eines Sachgrunds dürfen auch keine unverhältnismäßigen Anforderungen gestellt werden. Die Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers muss „lediglich“ plausibel sein.




IBRRS 2024, 3200
VergabeVergabe
Finanzhilfevereinbarung und Kaufvorvertrag = öffentlicher Bauauftrag?

EuGH, Urteil vom 17.10.2024 - Rs. C-28/23

1. Art. 1 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2004/18/EG (...) ist dahin auszulegen, dass ein Vertragswerk zwischen einem Mitgliedstaat und einem Wirtschaftsteilnehmer, das aus einer Finanzhilfevereinbarung und einem Kaufvorvertrag besteht, die im Hinblick auf die Errichtung eines Fußballstadions geschlossen wurden, einen "öffentlichen Bauauftrag" im Sinne dieser Bestimmung darstellt, sofern mit dem Vertragswerk gegenseitige Verpflichtungen zwischen dem Mitgliedstaat und dem Wirtschaftsteilnehmer begründet werden, darunter die Verpflichtung zum Bau des Stadions gemäß den vom Mitgliedstaat genannten Bedingungen und eine einseitige Option des Wirtschaftsteilnehmers, die der Verpflichtung des Mitgliedstaats entspricht, das Stadion zu erwerben, und sofern dem Wirtschaftsteilnehmer mit dem Vertragswerk eine staatliche Beihilfe gewährt wird, die von der Kommission als mit dem Binnenmarkt vereinbar anerkannt wurde.*)

2. Die Richtlinie 89/665/EWG (...) und die Richtlinie 2014/24/EU (...) sind dahin auszulegen, dass sie der Anwendung nationaler Rechtsvorschriften, wonach ein unter Verstoß gegen das Vergaberecht geschlossener Vertrag ex tunc absolut nichtig ist, im Rahmen einer Nichtigkeitseinrede des öffentlichen Auftraggebers nicht entgegenstehen, sofern die eine solche Nichtigkeit vorsehenden Rechtsvorschriften im Fall eines öffentlichen Auftrags, der in den sachlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/24 fällt, das Unionsrecht einschließlich der allgemeinen unionsrechtlichen Grundsätze beachten.*)

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IBRRS 2024, 3196
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VergabeVergabe
Auftraggeber darf Vergabeunterlagen nachträglich ändern!

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.09.2024 - 15 Verg 9/24

1. Im Verhandlungsverfahren mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb prüft der öffentliche Auftraggeber die Eignung der am vorgeschalteten Wettbewerb teilnehmenden Unternehmen, bevor er sie zum Verhandlungsverfahren zulässt. Mit der positiven Eignungsprüfung wird - anders als im offenen Verfahren - ein Vertrauenstatbestand für die zum Verhandlungsverfahren zugelassenen Unternehmen begründet.

2. Die zum Verhandlungsverfahren zugelassenen Unternehmen müssen nicht damit rechnen, der ihnen durch die Erstellung der Angebote und Teilnahme am Wettbewerb entstandene Aufwand könnte dadurch nachträglich nutzlos werden, dass der Auftraggeber ihre Eignung auf gleichbleibender tatsächlicher Grundlage später nochmals abweichend beurteilt.

3. Der öffentliche Auftraggeber ist berechtigt, die Vergabeunterlagen im laufenden Vergabeverfahren zu ändern, sei es zur Korrektur von Vergaberechtsverstößen oder aus Gründen der Zweckmäßigkeit, sofern dies nur in einem transparenten Verfahren und diskriminierungsfrei geschieht. Die Änderungsbefugnis des Auftraggebers bezieht sich auf alle Bestandteile der Vergabeunterlagen, so die Leistungsbeschreibung, Zuschlagskriterien, Unterkriterien und Gewichtungen.

4. Die maßgeblichen Stufen des Vergabeverfahrens sind fortlaufend zu dokumentieren. Insbesondere ist die Wertungsentscheidung des Auftraggebers so zu dokumentieren, dass sie inhaltlich nachzuvollziehen ist.

5. Ein Bieter kann sich nur dann auf eine fehlende oder unzureichende Dokumentation stützen, wenn sich die diesbezüglichen Mängel auf seine Rechtsstellung im Vergabeverfahren nachteilig ausgewirkt haben. Die Dokumentation ist kein Selbstzweck.




IBRRS 2024, 3144
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VergabeVergabe
Teuerster Bieter zu teuer oder günstigere Bieter zu billig?

VK Bund, Beschluss vom 03.07.2024 - VK 2-47/24

1. Der Auftraggeber hat für die Entscheidung der Frage, ob der Preis eines Angebotes ungewöhnlich niedrig erscheint, grundsätzlich einen Einschätzungs- bzw. Beurteilungsspielraum, der von ihm pflichtgemäß und damit fehlerfrei auszuüben ist.

2. Die Aufgreifschwelle für die Einleitung einer Preisprüfung ist erreicht, wenn sich einzelne Angebote erheblich von anderen Angeboten oder von der Kostenschätzung des Auftraggebers absetzen. Das ist im Regelfall bei einem Abstand von mindestens 20% des betroffenen zum nächstgünstigeren Angebot gegeben.

3. Ein Auftraggeber darf auch unabhängig vom Vorliegen eines ungewöhnlich niedrigen Preises jederzeit in eine Preisaufklärung eintreten, wenn wegen des Preisabstands Anlass hierfür gegeben ist. Somit kann er auch das teuerste Angebot in die Aufklärung einbeziehen, um eine plausible Einschätzung der Marktüblichkeit der eingegangenen Angebote vornehmen zu können.




IBRRS 2024, 3142
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Nicht jedes vergessene Kreuz führt zum Angebotsausschluss!

VK Nordbayern, Beschluss vom 08.08.2024 - RMF-SG21-3194-9-19

Setzt der Bieter im VHB-Formblatt 213.H kein Kreuz unter "Vertragsformular für Instandhaltung [...]" und trägt er unter Ziffer 2.1 keine Gesamtsumme für den Instandhaltungsvergütung ein, führt das nicht zum Angebotsausschluss wegen Unvollständigkeit, wenn der Wartungsvertrag dem Angebot als Anlage beigefügt ist und die geforderte Gesamtsumme enthält.




IBRRS 2024, 3134
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Keine "vergleichbare" Referenz vorgelegt: Bieter ist ungeeignet!

VK Berlin, Beschluss vom 05.05.2023 - VK B 1-19/22

1. Die Bestimmung des Hauptgegenstands des Vertrags erfolgt nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei ist auf die wesentlichen, vorrangigen Verpflichtungen abzustellen, die den Auftrag als solchen prägen, und nicht auf die Verpflichtungen bloß untergeordneter oder ergänzender Art die zwingend aus dem eigentlichen Gegenstand des Vertrags folgen. Der jeweilige Wert der dabei erbrachten Einzelleistungen ist insoweit nur ein Kriterium unter anderen, die bei der Ermittlung des Hauptgegenstands zu berücksichtigen sind.

2. Die Erkennbarkeit von Verstößen gegen Vergabevorschriften hat zwei Komponenten. Erkennbarkeit ist auf die einen Rechtsverstoß begründenden Tatsachen und deren rechtliche Bewertung als Vergaberechtsverstoß zu beziehen. Eine Rügepräklusion kommt in der Regel nur bei auf allgemeiner Überzeugung der Vergabepraxis beruhenden und ins Auge fallenden Rechtsverstößen in Betracht. Der Verstoß muss so offensichtlich sein, dass er einem verständigen Bieter bei der Vorbereitung seines Angebots bzw. seiner Bewerbung auffallen muss.

3. Bei dem Begriff "vergleichbare Leistung" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der anhand des Wortlauts der Vergabeunterlagen und von Sinn und Zweck der geforderten Angaben unter Berücksichtigung des Wettbewerbs- und Gleichbehandlungsgrundsatzes auszulegen ist. Dabei bedeutet die Formulierung "vergleichbar" nicht "gleich" oder gar "identisch", sondern, dass die Leistungen im technischen oder organisatorischen Bereich einen gleich hohen oder höheren Schwierigkeitsgrad hatten.

4. Die Eröffnung der sog. "zweiten Chance" durch eine Zurückversetzung des Vergabeverfahrens, kommt nur in Betracht, wenn aufgrund der Sach- und Rechtslage am Schluss der (letzten) mündlichen Verhandlung feststeht, dass ein vergaberechtskonformer Zuschlag unmöglich ist und sich daran auch durch bloße Fortsetzung des Vergabeverfahrens nichts mehr ändern kann. Es genügt nicht, wenn lediglich diese Möglichkeit im Raum steht, etwa weil noch die ergebnisoffene Prüfung konkurrierender Angebote durch den Auftraggeber auf Ausschlussgründe aussteht, die diesem einen Beurteilungsspielraum auf der Tatbestandsebene und/oder einen Ermessensspielraum bei der Rechtsfolge einräumen.

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IBRRS 2024, 3061
VergabeVergabe
Mal wieder: IHK ist kein öffentlicher Auftraggeber!

VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 18.01.2024 - 1 VK 6/23

Industrie- und Handelskammern sind mangels Staatsnähe keine öffentlichen Auftraggeber i. S. des § 99 Nr. 2 GWB (Anschluss an VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 08.05.2007 - 3 VK 4/07, IBRRS 2010, 0506 = VPRRS 2010, 0068).

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IBRRS 2024, 3113
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Drittstaats-Unternehmen haben keinen Anspruch auf Gleichbehandlung!

EuGH, Urteil vom 22.10.2024 - Rs. C-652/22

Unternehmen, die aus Drittstaaten kommen, die keine internationalen Übereinkünfte mit der Europäischen Union im Bereich des öffentlichen Auftragswesens geschlossen haben, haben in Vergabeverfahren keinen Anspruch auf Gleichbehandlung mit in der Europäischen Union ansässigen Unternehmen.




IBRRS 2024, 3064
VergabeVergabe
Vergaberechtsschutz nur bei verschlechterter Zuschlagschance!

VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 26.04.2023 - 3 VK 1/23

1. Die positive Kenntnis des Bieters wird zwar, insbesondere hinsichtlich der rechtlichen Wertung, häufig erst nach anwaltlicher Beratung zu bejahen sein. Allerdings ist dann eine Grenze erreicht und von einer Rügeobliegenheit auszugehen, wenn der Kenntnisstand des Bieters in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht einen solchen Grad erreicht hat, dass seine Unkenntnis vom Vergaberechtsverstoß nur als ein mutwilliges Sich-Verschließen vor der Erkenntnis dieses Rechtsverstoßes verstanden werden kann (hier bejaht).

2. Eignungskriterien sind in der Auftragsbekanntmachung aufzuführen, wobei eine Verlinkung mit der Auftragsbekanntmachung ausreicht.

3. Kann sicher ausgeschlossen werden, dass sich ein festgestellter Vergaberechtsverstoß auf die Auftragschancen des Antragstellers ursächlich ausgewirkt haben kann, fehlt die Antragsbefugnis.

4. Auf eine Verletzung der Dokumentationspflicht, die grundsätzlich bieterschützend ist, kann sich ein Bieter nur insoweit stützen, wie sich die Versäumnisse des Auftraggebers auf seine Rechtsstellung und die Auftragschancen im Vergabeverfahren negativ ausgewirkt haben können.

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IBRRS 2024, 3060
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Durch einen Fördermittelbescheid wird man kein öffentlicher Auftraggeber!

VK Niedersachsen, Beschluss vom 19.06.2024 - VgK-11/2024

1. Für die Eigenschaft als öffentlicher Auftraggeber kommt es (nur) darauf an, ob die Tatbestandsvoraussetzungen der jeweils einschlägigen Tatbestandsvariante für die betreffende Einrichtung bei objektiver Betrachtung erfüllt sind. Subjektive Vorstellungen sind insoweit unerheblich.

2. Unter dem Begriff der Finanzierung in § 99 Nr. 2 GWB ist ein Transfer von Finanzmitteln zu verstehen, der ohne spezifische Gegenleistung mit dem Ziel vorgenommen werde, die Tätigkeit der betreffenden Einrichtung zu unterstützen. Da dieser Begriff funktional auszulegen ist, schließt das Kriterium der überwiegenden Finanzierung durch öffentliche Stellen auch eine mittelbare Finanzierungsweise ein. Zahlungen, die im Rahmen eines Leistungsaustausches gewährt werden, stellen hingegen keine öffentliche Finanzierung dar.

3. Von einer "Verbindung" i.S.v. § 99 Nr. 4 GWB kann nur gesprochen werden, wenn nach einer Gesamtbewertung aller Umstände Bau- und Dienstleistungsauftrag in einem funktionalen Verhältnis zueinanderstehen. Dabei ist zu fordern, dass die Beschaffungsmaßnahme insoweit auf das Bauvorhaben als solches ausgerichtet und zugeschnitten ist, d.h. die zu beschaffenden Gegenstände speziell auf die Situation im Gebäude angepasst werden müssen und es sich nicht um standardisierte Geräte oder in bestimmten Zyklen zu ersetzende Geräte handelt, sondern auf dauerhaften Einsatz in dem Gebäude bzw. Krankenhaus abgestellt sind (hier verneint).

4. Die Eigenschaft als öffentlicher Auftraggeber kann nicht durch die Nebenbestimmungen des Fördermittelbescheids begründet werden. Die Regelungen des § 99 GWB sind abschließend.

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IBRRS 2024, 3059
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Keine Dringlichkeitsvergabe bei Langzeitvertrag!

VK Niedersachsen, Beschluss vom 25.06.2024 - VgK-12/2024

1. Ein Vertrag über den Betrieb einer Gemeinschaftsunterkunft für Geflüchtete ist kein Bauauftrag, sondern ein Dienstleistungsauftrag.

2. Nicht die Vergabekammer, sondern nur die Vergabestelle ist Herrin des Vergabeverfahrens. Es ist nicht Aufgabe der Vergabekammer, dem Bieter hier vor oder anstelle der Antragsgegnerin die Eignung abzusprechen. Die Vergabekammer würde mit einer solchen Entscheidung in den Beurteilungsspielraum der öffentlichen Auftraggeberin eingreifen.

3. Weicht der öffentliche Auftraggeber von der gesetzlichen Zielvorstellung einer Kombination aus Eignungs- und Zuschlagskriterien ab, weil es ihm vor allem auf ein besonders wirtschaftlich ausgerichtetes Angebot ankommt, indem er § 122 Abs. 1 GWB nur schwach inhaltlich abarbeitet, führt das nicht zu einer Verletzung der Rechte des Konkurrenten.

4. Eine Vergabe im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb ist bei für die Allgemeinheit unverzichtbaren Leistungen auch dann möglich, wenn die Dringlichkeit auf Versäumnisse der Vergabestelle zurückzuführen sind. Der Aspekt der Zurechenbarkeit und Vorhersehbarkeit tritt hinter die Notwendigkeit der Kontinuität der Leistungserbringung zurück, wenn bedeutende Rechtsgüter, wie etwa Leib und Leben oder hohe Vermögenswerte, unmittelbar gefährdet sind.

5. Der Zeitraum für die Dringlichkeitsbeauftragung darf als Ultima Ratio nur soweit bemessen werden, wie es erforderlich ist, die von der Antragsgegnerin beabsichtigte Vergabe in einem ordnungsgemäßen, förmlichen Vergabeverfahren durchzuführen (im Regelfall maximal 12 Monate).

6. Die Unwirksamkeit der Vertrags muss nicht zwingend rückwirkend erklärt werden. Das gilt insbesondere dann, wenn eine Unwirksamkeit von Anfang an unverhältnismäßig wäre.




IBRRS 2024, 3063
VergabeVergabe
Nachforderung ausgeschlossen: Keine zweite Chance!

VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 15.03.2023 - 1 VK 1/23

1. Anders als in der VOB/A besteht bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen kein Anspruch auf die Nachforderung fehlender Unterlagen. Bieter bzw. Bewerber haben jedoch Anspruch darauf, dass die Vergabestellen das ihnen zustehende Ermessen ordnungsgemäß ausüben.

2. Sofern für die elektronische Übermittlung der Unterlagen die Verwendung einer Vergabeplattform vorgesehen ist, muss diese auch verwendet werden. Eine Übersendung der Unterlagen in anderer Form (z.B. per E-Mail) ist in diesem Fall grundsätzlich nicht zulässig, führt aber regelmäßig nur zum Ausschluss der formwidrig abgegebenen Unterlagen.

3. Grundsätzlich trägt der Bieter das Risiko der Übermittlung und des rechtzeitigen und vollständigen Eingangs seines Angebotes. Er muss sein Angebot so rechtzeitig auf den Weg bringen und den Übermittlungsvorgang beginnen, dass sein Angebot vor Fristablauf an der vorgesehenen Stelle eingegangen ist. Treten technische Schwierigkeiten beim Betrieb der verwendeten elektronischen Mittel auf, so sind die Folgen danach zu beurteilen, wessen Sphäre sie zuzuordnen sind. Bieter haben also dafür Sorge zu treffen, dass stets die neueste Version des Bieter-Cockpits auf ihrem PC oder Netzwerk installiert ist.

4. Entscheidet sich der öffentliche Auftraggeber dazu, keine Unterlagen nachzufordern, dann ist er auch nicht verpflichtet, dem Bieter Gelegenheit zur Nachreichung fehlender Unterlagen zu geben, bevor er ihn ausschließt.

5. Ist der öffentliche Auftraggeber zum Angebotsausschluss verpflichtet, kann ein rechtlich schützenswertes Vertrauen des betreffenden Bieters, sein Angebot werde nicht von der Wertung ausgeschlossen werden, nicht entstehen (hier: wegen vorheriger Bindefristverlängerung).

6. Die Installationsbedürftigkeit und potenzielle Schädlichkeit einer Software (hier: Java-Script) stellt keinen Verstoß gegen die §§ 11, 12 VgV dar.

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IBRRS 2024, 3051
VergabeVergabe
Nicht jeder Vergaberechtsverstoß ist eine „Unregelmäßigkeit“!

EuGH, Urteil vom 04.10.2024 - Rs. C-175/23

Art. 143 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der jeder Verstoß gegen die Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge eine "Unregelmäßigkeit" i.S.v. Art. 2 Nr. 36 dieser Verordnung darstellt, die automatisch zur Anwendung einer finanziellen Berichtigung führt, deren Höhe auf der Grundlage einer zuvor festgelegten Skala der Pauschalsätze für die Berichtigung bestimmt wird.

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IBRRS 2024, 3039
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Aufhebung geht immer, kann aber teuer werden!

VK Berlin, Beschluss vom 09.09.2024 - VK B 1-39/23

1. Ein öffentlicher Auftraggeber ist aufgrund eines einmal eingeleiteten Vergabeverfahrens grundsätzlich nicht zur Zuschlagserteilung verpflichtet. Auch dann, wenn kein in den Vergabe- und Vertragsordnungen anerkannter Aufhebungsgrund vorliegt, kann ein öffentlicher Auftraggeber von einem Vergabeverfahren Abstand nehmen.

2. Nur in Ausnahmefällen kann ein Anspruch auf Fortsetzung des Vergabeverfahrens angenommen werden. Das ist der Fall, wenn der öffentliche Auftraggeber für seine Aufhebungsentscheidung keinen sachlichen Grund vorweisen kann und sie deshalb willkürlich ist oder wenn die Aufhebung bei fortbestehender Beschaffungsabsicht nur zu dem Zweck erfolgt, Bieter zu diskriminieren.

3. Stellt ein öffentlicher Auftraggeber vor Zuschlagserteilung einen erheblichen Fehler in den Vergabeunterlagen fest, ist er zu einer Fehlerkorrektur grundsätzlich berechtigt. Eine bereits erfolgte Submission schließt eine solche Fehlerkorrektur nicht aus.

4. Bei der rechtlichen Überprüfung einer vollständigen oder auch nur teilweisen Aufhebung eines Vergabeverfahrens ist zwischen der Wirksamkeit und der Rechtmäßigkeit der (Teil-)Aufhebungsentscheidung öffentlicher Auftraggeber zu unterscheiden.

5. Das Nichtvorliegen eines in den Vergabe- und Vertragsordnungen anerkannten Aufhebungsgrunds führt zu auf das negative Interesse gerichteten Schadensersatzansprüchen der Bieter, die möglicherweise infolge der Aufhebung oder Zurückversetzung vergeblich ein Angebot erstellt haben oder ein vollständig neues und erneut kostenaufwändiges Angebot erstellen müssen.




IBRRS 2024, 3038
KaufrechtKaufrecht
Zeitdruck ist kein Grund für AGB-widrige Verträge!

OLG Köln, Urteil vom 19.07.2024 - 6 U 101/23

1. Die Klausel in einem Open-House-Vertrag zur Lieferung von Corona-Schutzausrüstung mit Vereinbarung eines "spätesten Liefertermins", bei dessen Nichteinhaltung die gegenseitigen Pflichten der Vertragsparteien entfallen und eine verspätete Lieferung keine Erfüllung des Vertrags darstellt ("absolutes Fixgeschäft"), benachteiligt die Lieferanten unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 2, Nr. 1 BGB.*)

2. Die Vereinbarung eines relativen Fixgeschäfts außerhalb der vorgegebenen Vertragsklauseln kommt in Betracht; insoweit kann aber nicht nach dem Grundsatz "falsa demonstratio non nocet" auf eine unwirksame Vereinbarung eines absoluten Fixgeschäfts zurückgegriffen werden.*)

3. Die Notwendigkeit einer zügigen Beschaffung von Schutzausrüstung unter den Bedingungen einer sich entwickelnden Pandemielage mit einer erheblichen Gefährdung für die Bevölkerung, die zeitlich begrenzte Verkehrsfähigkeit bestimmter Schutzmasken oder die Deckelung des Einkaufsvolumens sind keine hinreichenden Gründe für die Annahme eines relativen Fixgeschäfts; die Fristsetzung zur Nacherfüllung war danach nicht gem. § 323 Abs. 2, Nr. 2 BGB entbehrlich.*)

4. Die vertraglich vereinbarte Vorleistungspflicht entfällt, wenn der andere Teil zu Unrecht den Rücktritt erklärt und unmissverständlich zum Ausdruck bringt, er wolle die ihm obliegende Leistung nicht mehr erbringen.*)

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IBRRS 2024, 3016
VergabeVergabe
Begründung für (zu) niedrigen Preis muss objektiv überprüfbar sein!

VK Niedersachsen, Beschluss vom 08.08.2024 - VgK-14/2024

1. Ein öffentlicher Auftraggeber, der eine Sektorentätigkeit ausübt, kann bei der Vergabe eines öffentlichen Auftrags zwischen dem offenem Verfahren, dem nicht offenem Verfahren mit Bekanntmachung und dem Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung wählen.

2. Entscheidend für die Anwendbarkeit der SektVO ist allein, ob der verfahrensgegenständliche Auftrag dem Bereich der Sektorentätigkeit des Auftraggebers zuzuordnen ist.

3. Zum Sektorenbereich Verkehr gehört u. a. das Erbringen von Verkehrsleistungen, die Bereitstellung oder das Betreiben von Infrastruktureinrichtungen zur Versorgung der Allgemeinheit per Eisenbahn-, automatischen Systemen, Straßenbahn, Bus oder Seilbahn.

4. ...

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IBRRS 2024, 3002
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Nachlass unter Bedingung gestellt: Änderung der Vergabeunterlagen!

VK Bund, Beschluss vom 30.08.2024 - VK 1-72/24

1. Angebote, die Änderungen der Vergabeunterlagen beinhalten, sind auszuschließen. Das gilt auch im Verhandlungsverfahren, wenn sich der Auftraggeber die Zuschlagerteilung ohne weitere Verhandlungen vorbehält.

2. Eine unzulässige Änderung der Vergabeunterlagen liegt vor, wenn der Bieter den unbedingt anzubietenden Nachlass unter verschiedene Bedingungen stellt (hier: HOAI-konforme Ermittlung verschiedener Honorarparameter, obwohl der Vertrag von der HOAI abweichende Regelungen enthält).

3. Eine Aufklärung des von den Vergabeunterlagen abweichenden Angebots ist unzulässig, wenn sich der Auftraggeber die Zuschlagerteilung ohne weitere Verhandlungen vorbehalten hat und das Hinwegdenken der Abweichungen zu einer Änderung des Angebots führen würde.