Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
10928 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2002
IBRRS 2002, 0985
OLG Koblenz, Beschluss vom 29.01.2002 - 1 Verg 5/01
Der Senat hat nur zu entscheiden über sofortige Beschwerde gegen Beschlüsse der Vergabekammer (§ 116 Abs. 3 GWB) sowie über Erinnerungen gegen Entscheidungen des Rechtspflegers (§ 11 Abs. 2 S. 3 RPfIG), nicht über Kostenfestsetzungsanträge.

IBRRS 2002, 0975

OLG Koblenz, Beschluss vom 31.08.2001 - 1 Verg 3/01
Die gesetzliche Fiktion einer Ablehnung des Nachprüfungsantrags gemäß § 116 Abs. 2 GWB greift nur ein, wenn die Vergabekammer weder innerhalb der fünfwöchigen Entscheidungsfrist gemäß § 113 Abs. 1 S. 1 GWB noch, soweit eine Fristverlängerung nach § 113 Abs. 1 S. 2 GWB erfolgt ist, innerhalb des dadurch eröffneten Zeitraums eine Entscheidung getroffen hat; für den Eintritt der Fiktionswirkung ohne Bedeutung ist die Frage, ob die Fristverlängerungsverfügung materiell den Voraussetzungen des § 113 Abs. 1 S. 2 GWB genügt.*)

IBRRS 2002, 3166

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.06.2004 - Verg 24/02
Unter den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 109 GWB kann auch das Beschwerdegericht ein Unternehmen zum Beschwerdeverfahren beiladen. Das gilt nicht nur dann, wenn die rechtlich gebotene Beiladung schlicht unterbleibt, sondern auch, wenn die Vergabekammer die Beiladung zu Unrecht ausdrücklich ablehnt.

IBRRS 2002, 0966

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.05.2002 - Verg 10/02
1. Zur Auferlegung von Kosten aus Billigkeitsgründen.
2. Erstattung von Anwaltskosten an den öffentlichen Auftraggeber.
3. Zur Erstattung der Kosten der Beigeladenen.

IBRRS 2002, 0961

OLG Naumburg, Beschluss vom 04.12.2001 - 1 Verg 10/01
1. Ist Gegenstand des gerichtlichen Beschwerdeverfahrens die Frage der Anwendbarkeit der Vorschriften des Vergaberechtsänderungsgesetzes und mithin der Zulässigkeit des Nachprüfungsantrages, so kommt es für die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht darauf an, ob die Anwendbarkeit der Vorschriften der §§ 97 ff. GWB bereits festgestellt werden kann. Entscheidend ist allein, dass der Antragsteller die Anwendbarkeit der Vorschriften behauptet (Fortführung von OLG Naumburg, Beschluss vom 19.10.2000, 1 Verg 9/00).*)
2. Das Begehren eines Bieters im gerichtlichen Beschwerdeverfahren, unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung der Vergabekammer gemäß seiner Sachanträge im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer zu entscheiden, ist zumindest dann hinreichend bestimmt iSv. § 117 Abs. 2 Nr. 1 GWB, wenn die Vergabekammer allein über die Frage der Zulässigkeit des Nachprüfungsantrages entschieden hat. Es ist dann stets dahin auszulegen, dass eine Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und eine Zurückverweisung der Sache an die Vergabekammer zur erneuten Verhandlung und Entscheidung angestrebt wird. Dies gilt selbst dann, wenn die Sachanträge im Verfahren vor der Vergabekammer in sich widersprüchlich sind.*)
3. Die öffentlich-rechtliche Übertragung der Durchführung des Wochenmarktes auf einen privaten Veranstalter (nach §§ 69, 67 GewO) unter gleichzeitigem Abschluss eines privatrechtlichen Vertrages über die Nutzung des Marktplatzes der Stadt als Veranstaltungsort, ggfs. flankiert von der Gestattung einer weiteren straßen - bzw. straßenverkehrsrechtlichen Sondernutzung, unterfällt nicht dem sachlichen Anwendungsbereich des 4. Teils des GWB.*)

IBRRS 2002, 0960

BayObLG, Beschluss vom 11.12.2001 - Verg 15/01
1. Zum Vorliegen einer Dienstleistungskonzession (hier: Gestattung des Betriebs eines Fahrgastinformationssystems in öffentlichen Verkehrsmitteln, welche durch Werbeeinahmen finanziert wird).*)
2. Die Vergabe von Dienstleistungskonzessionen unterliegt nicht dem Anwendungsbereich der §§ 97 ff GWB.*)
3. Der Wirksamkeit eines Vertrages, der eine Dienstleistungskonzession zum Gegenstand hat, steht nicht entgegen, dass ein potenzieller Bewerber nicht vorab informiert wurde.*)
4. Zum Kostenerstattungsanspruch eines Beigeladenen im Nachprüfungsverfahren.*)

IBRRS 2002, 2317

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.06.2002 - Verg 15/02
Nimmt der Antragsteller seine sofortige Beschwerde zurück, fallen ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Antragsgegners zur Last.

IBRRS 2002, 0872

OLG Koblenz, Beschluss vom 20.12.2001 - 1 Verg 4/01
1. Wesensmerkmale eines öffentlichen Auftrags gemäß § 99 Abs. 1 GWB ist die Teilnahme des öffentlichen Auftraggebers am Markt; das ist dann der Fall, wenn dieser seine interne Aufgabenorganisation verlässt, um Verträge mit außenstehenden Dritten abzuschließen.*)
2. Eine Kooperationsvereinbarung zweier Verkehrsunternehmer (§ 2 Abs. 1 S. 2 PBefG) ist eine gesetzlich vorgesehene Organisationsform zur Erfüllung der freiwilligen kommunalen Selbstverwaltungsaufgabe des öffentlichen Personennahverkehrs und kein Dienstleistungsauftrag gemäß § 99 Abs. 1 GWB, selbst wenn die Vereinbarung die entgeltliche Übertragung von Leistungen durch einen auf den anderen zum Gegenstand hat; die Grenze zum öffentlichen Auftrag wird erst dann überschritten, wenn die Übertragung nicht den in den § 8 Abs. 3 S. 1 PBefG umschriebenen Zielen des öffentlichen Personennahverkehrs dient.*)

IBRRS 2002, 0871

VK Sachsen, Beschluss vom 27.06.2002 - 1/SVK/057-02
1. Zusammen mit dem Antrag ist eine konkrete Rechtsverletzung vorzutragen. Der Antragsteller hat die Gründe für seine verbesserte Rechtsposition vorzutragen, sofern ihm diese bekannt sind.*)
2. Eine Vortrag drei Wochen nach Antragseingang ist nicht mehr unverzüglich i.S.d. § 108 Abs. 1 Satz 1 GWB.*)
3. Sofern der Auftraggeber seiner Informationsverpflichtung nach § 13 VgV zumindest formal nachgekommen ist, kann der Antragsteller mangels konkreter Rechtsverletzung keine Neubewertung verlangen.*)

IBRRS 2002, 0870

VK Sachsen, Beschluss vom 04.06.2002 - 1/SVK/050-02
Der Antragstellerin im 1. Vergabekammerverfahren fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für die Einleitung eines 2. Verfahrens, wenn ersteres beim OLG anhängig ist; dies insbesondere dann, wenn sie keine neuen Tatsachen vorbringt.*)

IBRRS 2002, 0869

VK Sachsen, Beschluss vom 04.06.2002 - 1/SVK/049-02
Die Angebotsbedingungen (Formular EVM (B) Ang) gehören nicht zu den Verdingungsunterlagen, sondern zu den Vergabeunterlagen. Änderungen an diesen ziehen nicht den zwingenden Ausschluss des Bieters gem. § 25 Nr. 1 Abs. 1 b i.V.m. § 21 Nr. 2 VOB/A nach sich. Der Auftraggeber im Rahmen seines Ermessens entscheiden, ob er das Angebot auch mit den vorgenommenen Änderungen werten kann.*)

IBRRS 2002, 0868

VK Sachsen, Beschluss vom 13.05.2002 - 1/SVK/043-02
1. Wenn der Auftraggeber festgelegt hat, dass er nur Art und Umfang des Nachunternehmereinsatzes mit Angebotsabgabe benannt haben will, ist der Austausch eines dieser benannten Nachunternehmer auch nachträglich möglich.*)
2. Ein Angebot, das jeweils pro Los unterschiedliche Nachlässe abgibt, ist mit diesen Nachlässen zu werten, wenn Angaben zu diesen Nachlässen an der vom Auftraggeber hierfür vorgesehenen Stelle gemacht wurden (hier: 3 Nachlässe, Angabe im vorgesehenen Feld, Nachlässe selbst im Anschreiben). Dies gilt erst recht, wenn die Nachlässe in der Submission verlesen wurden und so jede Manipulation ausgeschlossen ist.*)
3. Wertung von Nebenangeboten: Das Ermessen des Auftraggebers bei der Wertung technischer Nebenangebote kann durch eine wasserrechtliche Genehmigung in Form einer Anlagenbaugenehmigung eingeschränkt sein.*)

IBRRS 2002, 0862

VK Sachsen, Beschluss vom 23.05.2002 - 1/SVK/039-02
1. Spekulative Preisangaben sind grundsätzlich zulässig. Sie stehen in der unternehmerischen Freiheit des Bieters. Sie berechtigen nicht zum Ausschluss wegen fehlender Preisangaben.*)
2. Die kritische Grenze, die zur Aufklärung eines (spekulativ) niedrigen Angebots führen muss, liegt bei 10 % Unterschied zum nächst höheren Bieter.*)
3. Hat der Auftraggeber sein ihm grundsätzlich zustehendes Ermessen hinsichtlich der Wertung der Angebote intern (durch Festlegung im Vergabevermerk, dass nur der Preis entscheidend sei) so weit eingegrenzt, dass diese Bewertung nicht mehr relativierbar ist, kann die Vergabekammer den Auftraggeber verpflichten, den Zuschlag auf das preislich an erster Stelle liegende Angebot zu erteilen.*)

IBRRS 2002, 0861

VK Bremen, Beschluss vom 23.08.2001 - VK 3/01
Eine juristische Person des Privatrechts ist öffentlicher Auftraggeber i.S.v. § 98 Nr. 2 GWB wenn das Stammkapital zu 100% von einer Gemeinde gehalten wird, welche 2/3 der Aufsichtsratsmitglieder stellt und auch über diese die Gesellschaft beherrscht.

IBRRS 2002, 0845

VK Sachsen, Beschluss vom 04.06.2002 - 1/SVK/048-02
Ein Nebenangebot ist nicht gleichwertig, wenn es die laut Baubeschreibung vorgegebenen Mengenansätze unterschreitet.*)

IBRRS 2002, 0844

VK Sachsen, Beschluss vom 29.05.2002 - 1/SVK/044-02
1. Vergabeentscheidungen sind selbständig durch den Auftraggeber zu treffen. Sofern er sich eines Bevollmächtigten bedient, darf dieser nicht an der letztendlichen Auswahlentscheidung beteiligt sein oder diese sogar alleinverantwortlich getroffen haben.*)
2. Ein Bevollmächtigter, der geschäftliche Beziehungen sowohl zum Auftraggeber als auch zum Antragsteller hat, ist nach § 16 VgV von der Mitwirkung an der Vorbereitung von Vergabeentscheidungen auszuschließen, sofern beide Beratungsverhältnisse zusammenhängen. Für die Frage des Zusammenhanges ist nicht nur auf den zeitlichen Aspekt sondern auch auf den Beratungsgegenstand und seinen Umfang abzustellen.*)

IBRRS 2002, 0842

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.05.2002 - Verg 19/02
1. Bei Rücknahme des Nachprüfungsantrags vor Zustellung an den Antragsgegner sind diesem keine Kosten zu erstatten.
2. Die spätere Wiederholung des Antrags ist als neues Nachprüfungsverfahren zu werten.

IBRRS 2002, 0841

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.05.2002 - Verg 4/02
Die Antragsbefugnis gemäß § 107 Abs. 2 GWB ist auch dann gegeben, wenn die Vergabestelle das Vergabeverfahren mangels wertbarem Angebot aufheben und die Bauleistungen neu ausschreiben muss und dadurch die Antragstellerin die Chance bekommt, den Zuschlag in dem neuen Vergabeverfahren zu erhalten.

IBRRS 2002, 0840

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.04.2002 - Verg 3/02
1.) der Bieter ist erst dann zur Rüge nach § 107 Abs. 3 GWB verpflichtet, wenn die VSt sich das zu beanstandende Verhalten des mit der Prüfung beauftragten Dritten zu eigen macht.
2.) Es ist unzulässig, im Wege von Verhandlungen nach § 24 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A gemeinschaftliche Kalkulationsirrtümer oder sonstige Fehlkalkulationen des Bieters zu beseitigen.
3.) Die Angabe 0,00 DM mit Bemerkung "enthalten" ist eine verbindliche Preisangabe, an die sich der Bieter auch festhalten lassen muss.
4.) Der aus § 21 Nr. 1 Abs. 1 S. 3 VOB/A herzuleitende Grundsatz, dass die Angebote die Preise und die geforderten Erklärungen enthalten müssen, geht nicht so weit, dass der Bieter gezwungen wäre, selbst kleine Nebenpositionen mit fiktiven Preisen auszuweisen und seine interne Kalkulation offen zu legen.

IBRRS 2002, 0839

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.12.2001 - Verg 32/01
1. Die Rügeobliegenheit besteht nur für die dem Antragsteller bekannten Vergabefehler. Kenntnis in diesem Sinn setzt einmal die positive Kenntnis der einen Vergabefehler (tatsächlicher oder vermeintlicher Art) ausmachenden Tatsachenumstände, außerdem aber auch die zumindest laienhafte rechtliche Wertung des Antragstellers voraus, dass die bekannten Tatsachen den Schluss auf eine Verletzung vergaberechtlicher Bestimmungen rechtfertigen.
2. Gemäß § 8 Nr. 1 Abs. 1 VOL/A ist die geforderte Leistung vom Auftraggeber eindeutig und so erschöpfend zu beschreiben, dass alle Bewerber die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen müssen und die Angaben miteinander verglichen werden können.

IBRRS 2002, 0838

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.05.2002 - Verg 4/01
Leistungsverzeichnisse sind einer Auslegung nach allgemeinen Grundsätzen zugänglich. Den Maßstab hierfür bildet ein unbefangener und verständiger Leser, der mit der geforderten Leistung in technischer Hinsicht vertraut ist.

IBRRS 2002, 0837

OLG Jena, Beschluss vom 03.05.2002 - 6 Verg 1/02
Gebühren des Rechtsanwaltes für die Vertretung vor der VK richten sich nach §§ 118, 119 BRAGO.

IBRRS 2002, 0824

OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.02.2002 - 11 Verg 3/01
1. Ein Bewerber kann im Vergabenachprüfungsverfahren Einsicht in das Nebenangebot eines Konkurrenten nehmen.
2. Der Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung ist unzulässig, wenn die Vergabekammer den Antrag nicht zurückgewiesen hat und der Zuschlag nicht droht.

IBRRS 2002, 0807

VK Sachsen, Beschluss vom 07.05.2002 - 1/SVK/35-02
1.) Die Angebotsbedingungen (Formular EVM (B) Ang) gehören nicht zu den Verdingungsunterlagen, sondern zu den Vergabeunterlagen. Änderungen an diesen ziehen nicht den zwingenden Ausschluss des Bieters gem. § 25 Nr. 1 Abs. 1 b i.V.m. § 21 Nr. 2 VOB/A nach sich. Der Auftraggeber im Rahmen seines Ermessens entscheidet, ob er das Angebot auch mit den vorgenommenen Änderungen werten kann.*)
2.) Für Erklärungen des Bieters ist nicht das von ihm selbst verfasste Angebotsanschreiben, sondern das vom Auftraggeber verfasste Formblatt maßgeblich. Dies gilt auch für Nachlässe auf Nebenangebote. Sind diese nicht gem. § 25 Nr. 5 der VOB/A in der ab 2000 geltenden Fassung an der dafür vorgesehenen Stelle eingetragen, sind sie nicht zu werten.*)
3.) Eine trotzdem erfolgte Aufklärung seitens des Auftraggebers stellt eine unzulässige Nachverhandlung dar. Diese muss aber im vorliegenden Fall nicht zwingend zu einem Ausschluss des Bieters führen, da sich die Bieterreihenfolge hierdurch nicht geändert hätte. Der Auftraggeber ist jedoch verpflichtet, das Angebot ohne den fraglichen Nachlass auf die gewerteten Nebenangebote zu werten.*)

IBRRS 2002, 0806

VK Sachsen, Beschluss vom 13.06.2002 - 1/SVK/042-02
1.) Der Auftraggeber darf Mindestbedingungen, die bereits in der Veröffentlichung genannt wurden, nicht nachträglich in den Verdingungsunterlagen verschärfen.*)
2.) Ein Grund für die Aufhebung der Ausschreibung liegt im spezifischen Fall nicht vor; es genügt, die Wertung ohne die vorgenommene Verschärfung zu wiederholen.*)

IBRRS 2002, 0801

VK Sachsen, Beschluss vom 13.05.2002 - 1/SVK/028-02
1.) Das Verhandlungsverfahren stellt (nach Eingang der ersten Angebote) einen dynamischen Prozess dar; weitere Verhandlungen sind daher üblich und geboten.*)
2.) Setzt der Auftraggeber den beteiligten Unternehmen in derartigen Verhandlungsverfahren eine letzte Frist zur Verbesserung dieser Anträge, ist diese Frist für alle Parteien bindend. Danach darf nicht mehr verhandelt werden. Zulässig ist es allerdings, wenn der Auftraggeber zum letzten Angebot noch eine Frage hat und diese in einem Gespräch nach Fristablauf noch klärt, ohne dass verhandelt wird.*)
3.) Ein Konkurrenzunternehmen kann in einem Nachprüfungsverfahren nicht verlangen, dass die Angebote nach einer anderen, ihn selbst bevorzugenden Matrix bewertet werden. Der Auftraggeber hat bei der Festlegung der Matrix und der zu vergebenden Punkte ein Ermessen, welches nur dann überprüfbar ist, wenn die Festlegungen sachwidrig erfolgt wären.*)

IBRRS 2002, 0800

VK Sachsen, Beschluss vom 13.05.2002 - 1/SVK/027-02
1.) Das Tochterunternehmen eines im Großanlagenbau tätigen Unternehmens, das selbst nur eine Beteiligungsgesellschaft mit geringem kaufmännischem Personal ist, kann die für den Bau einer Müllverbrennungsanlage erforderliche Konzernentscheidung regelmäßig nicht beeinflussen. Steht diese Entscheidung folglich noch aus, kann das Tochterunternehmen zur Erbringung der Leistung nicht als geeignet eingestuft werden.*)
2.) Das Verhandlungsverfahren stellt (nach Eingang der ersten Angebote) einen dynamischen Prozess dar; weitere Verhandlungen sind daher üblich und geboten.*)
3.) Setzt der Auftraggeber den beteiligten Unternehmen in derartigen Verhandlungsverfahren eine letzte Frist zur Verbesserung dieser Anträge, ist diese Frist für alle Parteien bindend. Danach darf nicht mehr verhandelt werden. Zulässig ist es allerdings, wenn der Auftraggeber zum letzten Angebot noch eine Frage hat und diese in einem Gespräch nach Fristablauf noch klärt, ohne dass verhandelt wird.*)
4.) Ein Konkurrenzunternehmen kann in einem Nachprüfungsverfahren nicht verlangen, dass die Angebote nach einer anderen, ihn selbst bevorzugenden Matrix bewertet werden. Der Auftraggeber hat bei der Festlegung der Matrix und der zu vergebenden Punkte ein Ermessen, welches nur dann überprüfbar ist, wenn die Festlegungen sachwidrig erfolgt wären.*)

IBRRS 2002, 0799

VK Sachsen, Beschluss vom 06.05.2002 - 1/SVK/034-02
Dem Auftraggeber ist es nicht verwehrt, Mindestvoraussetzungen für die Eignungsprüfung der Bieter zu nennen. Macht er jedoch von dieser Möglichkeit Gebrauch, ist sein grundsätzlich bei der Eignungsprüfung bestehendes weites Ermessen bezüglich dieser Mindestbedingungen eingeschränkt. Ein Unternehmen, das diese Mindestbedingungen nicht erfüllt, muss von der Wertung ausgeschlossen werden.*)
IBRRS 2002, 0794

VK Nordbayern, Beschluss vom 15.04.2002 - 320.VK-3194-08/02
1.) Nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchstabe a VOB/A sind Angebote auszuschließen, die im Eröffnungstermin dem Verhandlungsleiter bei Öffnung des ersten Angebots nicht vorgelegen haben, ausgenommen Angebote nach § 22 Nr. 6. Auf ein Verschulden des Bieters kommt es nicht an.
2.) Sofern der Auftraggeber dies zu vertreten hat, indem er vor Ablauf der Einreichungsfrist das erste Angebot öffnet, muss das gesamte Verfahren aufgehoben werden.

IBRRS 2002, 0752

EuGH, Urteil vom 18.06.2002 - Rs. C-92/00
1.) Artikel 1 Absatz 1 der Rechtsmittelrichtlinie in der durch die Dienstleistungsrichtlinie geänderten Fassung verlangt, dass die Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers, die Ausschreibung eines Dienstleistungsauftrags zu widerrufen, in einem Nachprüfungsverfahren auf Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht im Bereich des öffentlichen Auftragswesens oder gegen die einzelstaatlichen Vorschriften, die dieses Recht umsetzen, überprüft und gegebenenfalls aufgehoben werden kann.
2.) Die Rechtsmittelrichtlinie in der durch die Dienstleistungsrichtlinie geänderten Fassung steht einer nationalen Regelung entgegen, die die Kontrolle der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Ausschreibung auf die Prüfung beschränkt, ob diese Entscheidung willkürlich erfolgt ist.
3.) Der Zeitpunkt, der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Auftraggebers, eine Ausschreibung zu widerrufen, maßgebend ist, bestimmt sich nach nationalem Recht, wobei die anwendbaren nationalen Regelungen nicht weniger günstig ausgestaltet sein dürfen als die Regelungen für entsprechende innerstaatliche Nachprüfungsverfahren und die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen.*)

IBRRS 2002, 0751

OLG Nürnberg, Urteil vom 17.04.2002 - 4 U 3972/01
1.) Enthält bereits die Vergabe-Bekanntmachung die Aufforderung, zusammen mit dem Angebot auch näher beschriebene Eignungs-Nachweise vorzulegen, so genügt in der Aufforderung zur Angebotsabgabe eine eher allgemein gehaltene Wiederholung dieser Aufforderung.*)
2.) Der zusätzliche Hinweis, dass der Bieter "auf Verlangen" Referenz-Leistungen aus den letzten drei Jahren nennen und belegen müsse, entbindet ihn nicht von der Obliegenheit, entsprechend der Vergabe-Bekanntmachung seine Eignung ohne gesonderte Aufforderung schon bei Abgabe des Angebots nachzuweisen.*)
3.) Hält die Vergabestelle die mit dem Angebot eingereichten Eignungs-Nachweise nicht für ausreichend, so kann sie zwar im Rahmen der Ausschreibungs-Bedingungen ergänzende Angaben nachfordern. Sie muss es aber nicht, sondern kann statt dessen den Eignungs-Nachweis als nicht geführt ansehen und das Angebot ausschließen.*)

IBRRS 2002, 0748

BayObLG, Beschluss vom 19.03.2002 - Verg 2/02
Ein Angebot, das die in der Ausschreibung geforderten Erklärungen nicht oder nicht vollständig enthält - hier: fehlende Angaben im Formblatt "Tariftreue- und Nachunternehmererklärung" -, ist grundsätzlich geeignet, die Wettbewerbsstellung der Bieter zu verändern. Denn der entsprechende Bieter ist, im Gegensatz zu den Bietern mit annahmefähigen Angeboten, nicht an sein Angebot gebunden und hat insofern einen Wettbewerbsvorteil.

IBRRS 2002, 0747

BayObLG, Beschluss vom 21.02.2002 - Verg 1/02
Vergaberecht ist nicht einschlägig, da der Hauptgegenstand des streitgegenständlichen Vertrages nicht auf die Beschaffung von Gütern durch die öffentliche Hand gerichtet ist, § 99 Abs. 1 GWB, und ein - ggf. isoliert zu betrachtender - untergeordneter Vertragsbestandteil unterhalb des Schwellenwertes liegen würde.

IBRRS 2002, 0717

VK Sachsen, Beschluss vom 15.05.2002 - 1/SVK/032-02
1.) Auch wenn das Angebot des Antragstellers zwingend nach § 25 Nr. 1 VOB/A auszuschließen ist, besteht eine Antragsbefugnis nach § 107 Abs. 2 GWB, wenn der Antragsteller - formal - eine Rechtsverletzung durch Vergaberechtsverstöße geltend macht und einen zumindest drohenden Schaden darlegt.*)
2.) Trägt ein Bieter in einer LV-Position ein, dass die geforderte Leistung "aus Platzgründen nicht möglich sei", so stellt dies eine unzulässige Änderung der Verdingungsunterlagen dar, die den zwingenden Ausschluss des Angebots nach § 25 Nr. 1 Abs. 1b VOB/A nach sich zieht.*)
3.) Bei Vergaben nach der VOB/A stellt die - unzulässige - Änderung der Zuschlagskriterien keine aufhebungsrelevante (grundlegende) Änderung der Verdingungsunterlagen nach § 26 Nr. 1b VOB/A dar, da die Zuschlagskriterien gemäß § 10a VOB/A im Anschreiben (Aufforderung zur Angebotsabgabe) - und nicht erst in den Verdingungsunterlagen - benannt sein müssen, wenn sie nicht schon in der Bekanntmachung angegeben waren.*)
4.) Auch in der VOB/A gilt der Grundsatz der Kongruenz und Kontinuität der Zuschlagskriterien. Dieser Grundsatz leitet sich aus der Verpflichtung zur Transparenz des Vergabeverfahrens gemäß § 97 Abs. 1 GWB ab.*)
5.) Andere schwerwiegende Aufhebungsgründe gemäß § 26 Nr. 1c VOB/A müssen ob der Vergleichbarkeit mit den Aufhebungsgründen nach § 26 Nr. 1a und b VOB/A eine ähnliche Schwere und Relevanz wie diese haben.*)

IBRRS 2002, 0716

VK Sachsen, Beschluss vom 13.05.2002 - 1/SVK/029-02
1.) Das Verhandlungsverfahren stellt (nach Eingang der ersten Angebote) einen dynamischen Prozess dar; weitere Verhandlungen sind daher üblich und geboten.*)
2.) Setzt der Auftraggeber den beteiligten Unternehmen in derartigen Verhandlungsverfahren eine letzte Frist zur Verbesserung dieser Anträge, ist diese Frist für alle Parteien bindend. Danach darf nicht mehr verhandelt werden. Zulässig ist es allerdings, wenn der Auftraggeber zum letzten Angebot noch eine Frage hat und diese in einem Gespräch nach Fristablauf noch klärt, ohne dass verhandelt wird.*)
3.) Ein Konkurrenzunternehmen kann in einem Nachprüfungsverfahren nicht verlangen, dass die Angebote nach einer anderen, ihn selbst bevorzugenden Matrix bewertet werden. Der Auftraggeber hat bei der Festlegung der Matrix und der zu vergebenden Punkte ein Ermessen, welches nur dann überprüfbar ist, wenn die Festlegungen sachwidrig erfolgt wären.*)

IBRRS 2002, 0715

VK Sachsen, Beschluss vom 09.04.2002 - 1/SVK/021-02
1.) Auch ein nach Ablauf einer von der Vergabekammer gesetzten Frist nach § 113 Abs. 2 S. 2 GWB eingegangener Schriftsatz kann bei der Entscheidungsfindung beachtet werden, wenn dies im Interesse der Rechtsfindung notwendig ist.*)
2.) Verdingungsunterlagen müssen nur insoweit unverändert bleiben, wie sie rechtmäßig vom Auftraggeber vorgegeben sind. Enthält eine Leistungsposition eine völlig veraltete DIN-Anforderung, die überdies auch im übrigen keine Relevanz für den Beschaffungsvorgang hätte, so kann und muss der Auftraggeber eine den Interessen eines objektiven Betrachters entgegen kommende Anpassung und anschließende Wertung dieser Leistungsposition vornehmen.*)
3.) Ein vom Antragsteller gegen den Auftraggeber durchsetzbarer zwingender Aufhebungsgrund gemäß § 26 Nr. 1b VOB/A besteht nicht, wenn nur marginale, aber keine grundlegenden Änderungen der Verdingungsunterlagen vonnöten sind.*)

IBRRS 2002, 0709

VK Südbayern, Beschluss vom 12.03.2002 - 120.3-3194.1-03-02/01
Es ist nicht Aufgabe der Vergabekammer, die Referenzabfragen des Auftraggebers dahingehend zu prüfen, ob die von den Befragten gemachten Aussagen über den Bieter inhaltlich zutreffend sind.

IBRRS 2002, 0708

OLG Naumburg, Beschluss vom 07.05.2002 - 1 Verg 19/01
1.) Pfennigpreise sind grundsätzlich zulässig. Jedoch führt die Besorgnis einer nicht qualitätsgerechten Ausführung und Gewährleistung bei gewichtigen Positionen zum Ausschluss des Bieters.
2.) Die Vergabestelle kann trotz vorbehaltloser Ausfüllung des Angebots zu dem Schluss kommen, dass der Bieter sich vertragswidrig verhalten wird, wenn dessen vorgelegte interne Kalkulation entsprechende Rückschlüsse zulässt.
IBRRS 2002, 0707

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.02.2002 - Verg 37/01
Die Entscheidung über die Aufhebung eines Vergabeverfahrens wird mit Wirkung nach außen erst in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie dem betreffenden Bieter bekannt gegeben wird.

IBRRS 2002, 0702

OLG Köln, Urteil vom 03.03.2000 - 11 U 46/98
Empfiehlt die Leistungsbeschreibung für den Verbau leichte Spundbohlen mit dem Vorbehalt abweichender statischer Erfordernisse, darf der Unternehmer diese leichten Spundbohlen nicht als Preisermittlungsgrundlage nehmen, sondern muss alle aus der statischen Berechnung möglichen Änderungen einkalkulieren.
IBRRS 2002, 0699

VK Bund, Beschluss vom 13.08.2001 - VK 1-25/01
Zur Bestimmung des Merkmals der Unverzüglichkiet i.S.v. § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB.

IBRRS 2002, 0698

VK Bund, Beschluss vom 06.03.2002 - VK 1 - 05/02
Ausgeschriebene Leistungen, die ersichtlich nicht ausführbar sind und deshalb nicht verläßlich kalkuliert werden können, stellen keine hinreichende Basis für einen Vergleich der Angebote und somit einen Verstoß gegen die bieterschützende Vorschrift des § 9 VOB/A dar.

IBRRS 2002, 0684

BayObLG, Beschluss vom 22.04.2002 - Verg 8/02
Eine Vorabinformation nach § 13 VgV kann knapp und in einem Formularschreiben enthalten sein.*)

IBRRS 2002, 0678

BGH, Urteil vom 18.04.2002 - VII ZR 38/01
Zur Auslegung des Leistungsverzeichnisses eines Einheitspreisvertrages über Trocken- und Naßbaggerarbeiten.*)

IBRRS 2002, 0652

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.03.2002 - 5 Verg/02
Die beabsichtigte freihändige Vergabe von Leistungen für eine zweijährige Laufzeit nach unmittelbar vorheriger Aufhebung einer Ausschreibung derselben Leistung für einen fünfjährigen Zeitraum zur Unterschreitung der Schwellenwerte ist rechtswidrig, wenn nicht ausnahmsweise erhebliche Gründe vorliegen, die die nachfolgende Verkürzung der Laufzeit sachlich rechtfertigen.

IBRRS 2002, 3164

VK Brandenburg, Beschluss vom 05.04.2002 - VK 7/02
1. Bauaufträge sind Verträge entweder über die Ausführung oder die gleichzeitige Planung und Ausführung eines Bauvorhabens oder eines Bauwerks, das Ergebnis von Tief- oder Hochbauarbeiten ist und eine wirtschaftliche oder technische Funktion erfüllen soll, oder einer Bauleistung durch Dritte gemäß den vom Auftraggeber genannten Erfordernissen.
2. Unter einem Bauwerk ist eine unbewegliche, durch Verwendung von Arbeit und Material in Verbindung mit dem Erdboden hergestellte Sache zu verstehen, das seinem Wesen nach eine wirtschaftliche oder technische Funktion erfüllen soll.
3. Der Neubau einer Eisenbahnüberführung ist eine Tätigkeit im Bereich des Tiefbaus zum Zweck der Überführung von Eisenbahnstrecken. Ein zu erstellendes Trog- und Tunnelbauwerk ist eine in sich abgeschlossene bauliche Anlage, das eine eigene technische Funktion erfüllt.

IBRRS 2002, 0594

BGH, Urteil vom 16.04.2002 - X ZR 67/00
Hätte der klagende Bieter mit seinem Angebot nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A ausgeschlossen werden müssen, besteht ein auf das positive Interesse gerichteter Schadensersatzanspruch auch dann nicht, wenn der beklagte Auftraggeber die Nichtberücksichtigung des Angebots nicht auf diesen Ausschlußtatbestand gestützt hat.*)

IBRRS 2002, 0586

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.02.2002 - Verg 40/01
Die Antragsbefugnis nach § 107 Abs. 2 GWB ist gegeben, obwohl der ASt kein Angebot abgegeben hat, wenn gerade der gerügte Verstoß einer Angebotskalkulation entgegenstand.*)

IBRRS 2002, 0552

OLG Rostock, Beschluss vom 05.03.2002 - 17 Verg 3/02
Zur Frage der Gleichwertigkeit von Nebenangeboten.

IBRRS 2002, 0550

OLG Celle, Beschluss vom 13.02.2002 - 13 Verg 2/02
1.) Nach Rücknahme des Nachprüfungsantrags im Vergabeverfahren hat der ASt dem AG regelmäßig die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen zu erstatten.*)
2.) Beruht die Rücknahme darauf, dass der Zuschlag bereits vor Beantragung des Nachprüfungsverfahrens an einen Mitbewerber erteilt worden war, so kann der AG seine Auslagen ausnahmsweise selbst zu tragen haben, wenn er den ASt auf Nachfrage nicht über die Zuschlagsentscheidung an einen Mitbewerber informiert hatte.*)
