Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
10941 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2013
IBRRS 2013, 0162
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.01.2013 - Verg 26/12
1. Bei der Beschaffung sog. strategischer Partnerschaften (ÖPP) durch kommunale Netzunternehmen besteht eine Ausschreibungspflicht nach GWB, wenn - ungeachtet des gewählten Beteiligungsmodells - der Vertrag jedenfalls (auch) Dienstleistungen zum Gegenstand hat, die wertmäßig den maßgebenden Schwellenwert erreichen oder übersteigen.*)
2. Die Entscheidung für eine Getrennt- oder Zusammenvergabe von Wegekonzession und Eingehung einer ÖPP unterliegt der Bestimmungsfreiheit des öffentlichen Auftraggebers. Deren Ausübung ist vergaberechtlich nicht zu beanstanden, sofern dafür sachlich gerechtfertigte Gründe vorliegen, die eine Ungleichbehandlung oder Diskriminierung von Bewerbern, und zwar allein wegen der Trennung der Verfahren, ausschließen.*)
3. Eine lediglich befürchtete oder vermutete Voreingenommenheit der Kommune bei der späteren Vergabe der Verteilnetzkonzession rechtfertigt keinen Eingriff in die Ausschreibung der ÖPP.*)
4. Bei Eingehung einer ÖPP sind zugesagte Renditen - als nach § 3 Abs. 2 KAV unzulässige Finanzleistungen - nur zu bewerten, wenn sie als eine spezifische Gegenleistung für die Einräumung von Wegenutzungsrechten vereinbart oder gewährt werden.*)
5. Bei der Vergabe dürfen - dieses mit Blick auf die finanzielle Situation der Kommune und eine Begrenzung ihrer unternehmerischen Risiken - auch wirtschaftliche Ziele sowie kommunale Einflussmöglichkeiten auf das gemeinsame Netzunternehmen berücksichtigt werden.*)
6. Eine marktbeherrschende Stellung der Kommune bei Wegenutzungsverträgen ist einer kommunalen Netzgesellschaft bei Ausschreibung einer strategischen Partnerschaft nicht zuzurechnen.*)
IBRRS 2013, 0127

OLG Bremen, Beschluss vom 09.10.2012 - Verg 1/12
1. Derjenige, der die ausgeschriebene Dienstleistung bereits bislang durchgeführt hat, ist nahezu zwangsläufig besser mit der Materie vertraut als Außenstehende, die die für das Angebot und die Kalkulation wesentlichen Informationen den Angebotsunterlagen und eigenen Erfahrungswerten entnehmen müssen.
2. Daraus kann aber nicht gefolgert werden, dass die Vergabestelle zur Wahrung der Chancengleichheit gezwungen wäre, den bisherigen Dienstleister aus der Ausschreibung auszuschließen. Dies wäre nicht damit zu vereinbaren, dass auch dieser Dienstleister Anspruch auf Gleichbehandlung bei der Auftragsvergabe hat.
3. Es entspräche auch nicht den berechtigten Interessen der Vergabestelle, von Ausschreibung zu Ausschreibung bei Dienstleistungen zu einem Wechsel des Vertragspartners gezwungen zu werden.

IBRRS 2013, 0069

VG Halle, Urteil vom 15.11.2012 - 1 A 27/11
Die Pflicht zur wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung von Zuwendungen gebietet es dem Zuwendungsempfänger, eingeräumte Skonti auch zu nutzen.*)

IBRRS 2013, 0015

VK Bund, Beschluss vom 23.05.2002 - VK 2 - 16/02
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2013, 0007

VK Bund, Beschluss vom 12.11.2012 - VK 1-109/12
1. Werden in einen bestehenden Vertrag neue Bedingungen eingeführt, die die Zulassung anderer Bieter oder die Annahme eines anderen Angebots erlaubt hätten, oder wird der Auftrag in großem Umfang auf ursprünglich nicht vorgesehene Dienstleistungen erweitert, sind diese Änderungen des bestehenden Vertrags so wesentlich, dass es sich um eine neue Vergabe eines öffentlichen Auftrags handelt.
2. Der Auftraggeber kann Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben, wenn ein Auftragnehmerwechsel infolge erneuter Vergabe zu technischen Problemen und Unvereinbarkeiten führen würde. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn der Auftragnehmerwechsel lediglich zu rechtlichen Problemen infolge vertraglicher Bindungen führen würde.
3. Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb ist auch in Fällen besonderer Dringlichkeit zulässig. Dies heißt jedoch nicht, dass der Auftraggeber nur mit einem Bieter in Kontakt kommen soll. Vielmehr gebietet der Wettbewerbsgrundsatz, dass der Auftragnehmer auch bei anderen Bietern Angebote einholen kann, wenn dies sinnvoll ist und zu keiner zeitlichen Verzögerung führt.

Online seit 2012
IBRRS 2012, 4761
BGH, Urteil vom 20.11.2012 - X ZR 108/10
1. Der Erklärungswert der vom öffentlichen Auftraggeber vorformulierten Vergabeunterlagen ist gemäß den für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden, auf den objektiven Empfängerhorizont der potenziellen Bieter abstellenden Grundsätzen zu ermitteln.*)
2. Der gestellten Vergabebedingung einer "rechtsverbindlichen" Unterzeichnung des Angebots kommt lediglich der Erklärungsgehalt zu, dass der Unterzeichner bei Angebotsabgabe über die erforderliche Vertretungsmacht verfügt haben muss.*)
3. Wann die Aufhebung einer Ausschreibung wegen "deutlicher" Überschreitung des vertretbar geschätzten Auftragswerts rechtmäßig ist, ist aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung zu entscheiden, bei der insbesondere zu berücksichtigen ist, dass einerseits den öffentlichen Auftraggebern nicht das Risiko einer deutlich überhöhten Preisbildung zugewiesen werden, die Aufhebung andererseits aber auch kein Instrument zur Korrektur der in Ausschreibungen erzielten Submissionsergebnisse sein darf (Weiterführung von BGH, Urteil vom 8. September 1998 - X ZR 48/97, BGHZ 139, 259 und Urteil vom 12. Juni 2001 - X ZR 150/99, VergabeR 2001, 293).*)
IBRRS 2012, 4697

BVerwG, Urteil vom 31.05.2012 - 3 A 1.11
1. Der Erstattungsanspruch eines Landes gegen den Bund nach Art. 120 Abs. 1 Satz 1 GG wegen der Räumung von Kampfmitteln aus dem Zweiten Weltkrieg umfasst grundsätzlich auch die Beprobung zur Erlangung einer repräsentativen Gefährdungsabschätzung im Vorfeld der Räumung (hier: Flughäfen Berlin-Tegel und -Tempelhof).*)
2. Erstattungsfähig sind Sondierungsmaßnahmen, die zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leben oder Gesundheit erforderlich sind. Der mit dem Begriff der Unmittelbarkeit vorausgesetzte Zurechnungszusammenhang wird jedenfalls nicht durch nutzungsadäquate Maßnahmen des Eigentümers oder Besitzers des kampfmittelbelasteten Grundstücks unterbrochen.*)

IBRRS 2012, 4695

OLG München, Beschluss vom 06.12.2012 - Verg 25/12
1. Zur Frage, wann eine Aufhebung der Ausschreibung wegen grundlegender Änderungen der Vergabeunterlagen rechtmäßig ist.*)
2. Bei einer produktspezifischen Ausschreibung kann der Bieter ein zweites Hauptangebot einreichen, welches andere Fabrikate enthält als das vorgesehene Leitfabrikat.*)

IBRRS 2012, 5088

VK Köln, Beschluss vom 04.10.2012 - VK VOF 18/2012
Fehlende Antragsbefugnis wegen Nichtabgabe eines Angebots; Projektantenproblematik wegen Vorbefassung.*)

IBRRS 2012, 5095

VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22.06.2012 - VK 1-15/12
1. Der öffentliche Auftraggeber ist weder dazu verpflichtet, Auswahlkriterien zu gewichten, noch eine Bewertungsmatrix zu erstellen. Gleichwohl ist er an selbst aufgestellte und allen Bewerbern gleichermaßen unterbreitete Auswahlkriterien strikt gebunden und hat sie ermessensfehlerfrei anzuwenden.
2. Allen potentiellen Bewerbern müssen zum Zeitpunkt der Bearbeitung ihrer Bewerbung alle Kriterien bekannt sein, die für die Auswahlentscheidung des Auftraggebers von Bedeutung sein werden. Die der Auswahl zugrunde gelegten Eignungskriterien und die erforderlichen Erklärungen und Nachweise sind in der Bekanntmachung zu benennen.

IBRRS 2012, 4689

EuGH, Urteil vom 19.12.2012 - Rs. C-159/11
Das Recht der Union über die Vergabe öffentlicher Aufträge steht einer nationalen Regelung entgegen, die es erlaubt, ohne Ausschreibung einen Vertrag zu schließen, mit dem öffentliche Einrichtungen eine Zusammenarbeit vereinbaren, wenn - was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist - ein solcher Vertrag nicht die Wahrnehmung einer diesen Einrichtungen gemeinsam obliegenden öffentlichen Aufgabe zum Gegenstand hat, nicht nur durch Erfordernisse und Überlegungen bestimmt wird, die mit der Verfolgung von im öffentlichen Interesse liegenden Zielen zusammenhängen, oder geeignet ist, einen privaten Dienstleistungserbringer besser zu stellen als seine Wettbewerber.*)

IBRRS 2012, 4687

VK Lüneburg, Urteil vom 03.09.2012 - VgK-29/2012
1. Eine geforderte Darstellung branchenüblicher begleitender Dienstleistungen genügt den Anforderungen an die Leistungsbeschreibung, wenn sie sich auf in der Branche bekannte Stichworte beschränkt.
2. Funktionale Leistungsbeschreibungen und pauschalierte einheitliche Versorgungspreise als Mittel der Kostensenkung im Gesundheitswesen sind nicht vergaberechtswidrig.
3. Ein im öffentlichen Auftragswesen erfahrener Bieter muss hinreichend eigene Rechtskenntnisse besitzen, um auch ohne anwaltliche Beratung die Problematik eines einheitlichen Versorgungspreises und unverständlichen Managementkonzepts zu erkennen. Anders ist dies, wenn eine atypische Marktsituation vorliegt.
4. Es besteht keine Verpflichtung des Bieters zur zeitnahen Durchsicht der Vertragsunterlagen im Hinblick auf etwaige Vergabeverstöße.

IBRRS 2012, 4685

OLG München, Beschluss vom 06.12.2012 - Verg 29/12
1. Bei der Auslegung der Rüge eines nicht anwaltlich vertretenen Bieters ist in höherem Maße wie bei einem Anwaltsschriftsatz darauf abzustellen, was der Bieter vernünftigerweise meint und will.*)
2. Zur Begründung der Entscheidung, dass ein Bieter einen unangemessen hohen Preis verlangt, darf jedenfalls dann auch auf Erkenntnisse aus einem nachfolgenden Verhandlungsverfahren zurückgegriffen werden, wenn eine Nichtberücksichtigung dieser Erkenntnisse mutmaßlich letztlich zu keinem anderen Ergebnis führen würde.*)
IBRRS 2012, 4684

VK Lüneburg, Beschluss vom 03.09.2012 - VgK-28/2012
1. Der Bieter ist nicht zur zeitnahen Durchsicht der Vertragsunterlagen verpflichtet. Etwas anderes kann dann gelten, wenn er detailierte Kenntisse von einem möglichen Vergabeverstoß hat.
2. Ein im öffentlichen Auftragswesen erfahrener Bieter muss auch ohne anwaltliche Beratung den Unterschied zwischen einem offenen Verfahren und einem nicht offenen Verfahren mit vorheriger öffentlicher Aufforderung zur Teilnahme erkennen können. Anders ist dies nur, wenn es sich um eine atypische Marktsituation handelt.
3. Wird die Lieferung von nur funktional beschriebenen Produkten zusammen mit der Lieferung des gesamten Zubehörs und der zugehörigen Dienstleistungen vergeben, ist das Verfahren mit vorheriger öffentlicher Aufforderung zur Teilnahme zulässig, weil die vertraglichen Spezifikationen nicht hinreichend genau festgelegt werden können.
4. Der Abschluss eines Rahmenvertrages ohne garantierte Abnahmeverpflichtung stellt kein ungewöhnliches Wagnis dar, wenn eine Bevorratung mit den ausgeschriebenen Produkten weder besondere Lagerstätten erfordert, noch es mit gravierenden Bedarfsschwankungen zu rechnen ist.

IBRRS 2012, 4669

VK Nordbayern, Beschluss vom 19.09.2012 - 21.VK-3194-17/12
1. Im Rahmen der Prüfung, ob vom künftigen Auftragnehmer die ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen erwartet werden kann, hat die Vergabestelle eine Prognoseentscheidung zu treffen. Hierbei hat die Vergabestelle einen Beurteilungsspielraum, der von der Nachprüfungsinstanz nur daraufhin überprüft werden kann, ob das vorgeschriebene Verfahren eingehalten worden ist, ob der Auftraggeber die von ihm selbst aufgestellten Bewertungsvorgaben beachtet hat, der zugrunde liegende Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt worden ist, keine sachwidrigen Erwägungen angestellt worden sind und nicht gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen worden ist.*)
2. Die Mitwirkung eines Sachverständigen oder Beraters am Vergabeverfahren und an der Vorbereitung der Entscheidung über den Zuschlag ist zulässig. Sie darf jedoch die Grenze bloßer Unterstützung nicht überschreiten. Der Berater soll die objektiven Entscheidungsgrundlagen aufklären, die in der fachlichen Praxis als für die vorzunehmende Beurteilung maßgeblich und geeignet angesehen werden und diese für den Auftraggeber nachvollziehbar darlegen.*)
3. Eine mangelhafte Dokumentation alleine stellt jedoch noch keine Verletzung der Bieterrechte dar, sondern dies ist nur dann der Fall, wenn sich aus der fehlenden Dokumentation kausal eine Verletzung von Bieterrechten ableiten lässt.*)

IBRRS 2012, 4631

EuGH, Urteil vom 13.12.2012 - Rs. C-465/11
1. Art. 45 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. d Richtlinie 2004/18/EG ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der eine zum automatischen Ausschluss eines Wirtschaftsteilnehmers von einem laufenden Vergabeverfahren führende schwere Verfehlung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit vorliegt, wenn der öffentliche Auftraggeber wegen von diesem Wirtschaftsteilnehmer zu verantwortender Umstände einen mit ihm geschlossenen Vertrag über die Vergabe eines öffentlichen Auftrags aufgelöst oder gekündigt hat oder von dem Vertrag zurückgetreten ist, die Auflösung oder Kündigung des Vertrags oder der Rücktritt vom Vertrag innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren vor der Einleitung des laufenden Verfahrens erfolgt ist und der Wert des nicht ausgeführten Auftrags mindestens 5 % des Vertragswerts beträgt.*)
2. Die Grundsätze und Regeln des Vergaberechts der Union rechtfertigen nicht, dass eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren fragliche zum Schutz des öffentlichen Interesses und der berechtigten Interessen der öffentlichen Auftraggeber sowie zur Erhaltung des lauteren Wettbewerbs unter den Wirtschaftsteilnehmern einen öffentlichen Auftraggeber verpflichtet, einen Wirtschaftsteilnehmer in einer Fallgestaltung, wie sie in der Antwort auf die erste Vorlagefrage dargestellt wird, von einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags automatisch auszuschließen.*)
IBRRS 2012, 4630

VK Bund, Beschluss vom 21.11.2012 - VK 3-126/12
1. Der Begriff der wettbewerbswidrigen Abrede ist weit auszulegen. Er ist nicht auf gesetzwidriges Verhalten beschränkt, sondern erfasst alle Verhaltensweisen eines Bieters, die mit dem vergaberechtlichen Wettbewerbsverbot unvereinbar sind.
2. Mit dem vergaberechtlichen Wettbewerbsgebot ist es insbesondere unvereinbar, wenn ein Bieter, dem das Angebot oder zumindest wesentliche Angebotsgrundlagen eines Mitbewerbers um den Zuschlag bekannt sind, am Bieterwettbewerb teilnimmt.
IBRRS 2012, 4523

OLG Dresden, Beschluss vom 14.11.2012 - Verg 8/11
1. Ein öffentlicher Auftraggeber muss - wie jede Behörde - in der Lage sein, die bei ihm üblicherweise anfallenden Aufgaben ohne (kostenträchtige) Unterstützung externer Experten zu bewältigen. Schaltet die Behörde in diesem Bereich dennoch einen außenstehenden Dritten ein, wie etwa einen anwaltlichen Bevollmächtigten zur Vertretung in einem Vergabenachprüfungsverfahren, kann sie die ihr dadurch entstehenden Kosten grundsätzlich nicht auf den Verfahrensgegner abwälzen.
2. Erschöpfen sich die in der Vergabenachprüfung aufgeworfenen Probleme in der Auseinandersetzung darüber, ob die Vergabestelle das von ihr im Rahmen des streitbefangenen Vergabeverfahrens ohnehin zu beachtende "materielle" Vergaberecht zutreffend angewandt hat, wird die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Vertretung des Auftraggebers vor der Vergabekammer regelmäßig nicht notwendig sein.

IBRRS 2012, 4511

VK Bund, Beschluss vom 30.08.2012 - VK 1-91/12
1. Ein öffentlicher Lieferauftrag setzt einen entgeltlichen Vertrag zwischen einem öffentlichen Auftraggeber und einem Unternehmen über die Beschaffung von Waren voraus.
2. Dem Vorliegen eines öffentlichen Lieferauftrags steht nicht entgegen, dass der konkrete Beschaffungsgegenstand jeweils de facto von einem Dritten sowohl hinsichtlich des Produkts als auch der Menge bestimmt wird.

IBRRS 2012, 4501

VK Bund, Beschluss vom 05.11.2012 - VK 3-120/12
1. Eine E-Mail stellt jedenfalls dann stellt keine ordnungsgemäße Rüge dar, wenn der E-Mail-Empfänger ausdrücklich privat angeschrieben wird, weil dadurch zum Ausdruck kommt, dass die E-Mail noch keine rechtlichen Wirkungen entfalten soll.
2. Wird in den Vergabeunterlagen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber alleiniger Ansprechpartner ist, ist eine an einen anderen Adressaten gerichtete E-Mail keine ordnungsgemäße Rüge.
3. Die Beweislast für den Zugang einer als E-Mail gesendeten Rüge trägt der Absender.
4. Eine E-Mail geht erst dann dem Empfänger zu, wenn sie abrufbereit in seinem elektronischen Postfach eingegangen ist. Legt der Empfänger einen Ausdruck der Logfiles vor und ist darin kein Eingang der E-Mail zu verzeichnen, ist der Nachweis erbracht, dass die E-Mail dem Empfänger nicht zugegangen ist.

IBRRS 2012, 4491

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31.10.2012 - Verg 14/12
§ 128 Abs. 4 GWB bietet im Falle eines erledigten Nachprüfungsverfahrens keine Grundlage für die Anordnung einer Erstattungspflicht notwendiger Aufwendungen Verfahrensbeteiligter durch einen Verfahrensbeteiligten. Jeder Verfahrensbeteiligte hat seine Aufwendungen selbst zu tragen.

IBRRS 2012, 4487

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.11.2012 - Verg 12/12
1. Die Angabe eines Preises von 0,00 Euro ist jedenfalls dann eine Preisangabe im vergaberechtlichen Sinn, wenn der Bieter diese näher begründet oder erläutert hat. Eine solche Begründung oder Erläuterung stellt keine unzulässige Änderung der Vergabeunterlagen dar.
2. Der Begriff der "fehlenden" Erklärungen in § 11 Abs. 3 VOF ist weit auszulegen und umfasst auch fehlende Preisangaben.
3. Die Vorschrift des § 11 Abs. 3 VOF räumt dem Auftraggeber kein Ermessen ein. Fehlen Preisangaben, ist der Auftraggeber dazu verpflichtet, diese beim Bieter nachzufordern.

IBRRS 2012, 4482

VK Lüneburg, Beschluss vom 10.07.2012 - VgK-21/2012
1. Um einen möglichst breiten Wettbewerb zu ermöglichen ist die umfassende Zulassung von Bietergemeinschaften zu Vergabeverfahren sachgerecht. Hinsichtlich Leistungsfähigkeit und Fachkunde kommt es dabei auf die Bietergemeinschaft insgesamt an. Die Tatsache, dass in einer aus mehreren Unternehmen bestehenden Bietergemeinschaft ein Unternehmen beteiligt ist, das erst seit kurzem existiert und deshalb geforderte Nachweise für eine Mindestzahl an Geschäftsjahren nicht vorweisen kann, führt daher nicht automatisch zur mangelnden Eignung der Bietergemeinschaft als Ganzes.
2. In Bezug auf die Zuverlässigkeit einer Bietergemeinschaft liegt es im berechtigten Interesse des Auftraggebers, dass jedes Mitglied der Bietergemeinschaft seine Zuverlässigkeit einzeln nachweist.
3. Bewerber, die im Vergabeverfahren vorsätzlich unzutreffende Erklärungen in Bezug auf ihre Eignung (Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit) abgegeben haben, können aus der Wertung ausgeschlossen werden. Es ist dem Auftraggeber überlassen zu entscheiden, ob sein Vertrauensverhältnis durch die Falschangaben so nachhaltig gestört ist, dass eine vertragliche Bindung nicht mehr zumutbar ist.
4. Erscheint dem Auftraggeber ein Angebot im Verhältnis zu der zu erbringenden Leistung ungewöhnlich niedrig, hat er vom Bieter Aufklärung zu verlangen und das Ergebnis bei der Entscheidung zu berücksichtigen.
5. Ein unangemessen niedriger Preis kann sich aufgrund eines Vergleichs mit den Konkurenzpreisen oder aufgrund von Erfahrungswerten ergeben. Dabei gibt es keine starren Grenzen, nach denen sich die Unangemessenheit eines Preises bemisst. Als Orientierung kann eine Differenz zum nächsthöheren Preis von mehr als 10% bei öffentlichen Bauaufträgen und von mehr als 20% im Liefer- und Dienstleistungsbereich gelten.

IBRRS 2012, 4473

VK Bund, Beschluss vom 26.10.2012 - VK 3-117/12
1. Unterbreitet der Bieter im Rahmen eines Nebenangebots eigene, vom Amtsentwurf abweichende Vorschläge, ist es für den Auftraggeber von großer Bedeutung, die Einhaltung der Vorgaben auch überprüfen zu können. Bei Unklarheit des Nebenangebots ist dies nicht möglich.
2. Es gibt keinen rechtlich anerkannten Grundsatz des Inhalts, dass ein Bieter im Zweifel ein ausschreibungskonformes Angebot abgegeben hat.
3. Auf ein unklares Nebenangebot darf der Zuschlag nicht ergehen. Wenn schon Unklarheiten in Bezug auf Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen den Angebotsausschluss nach sich ziehen, so muss dies erst recht für das Angebot als solches gelten.

IBRRS 2012, 4471

OLG Koblenz, Beschluss vom 29.11.2012 - 1 Verg 6/12
Macht der Auftraggeber zur Bedingung für die Auftragsvergabe, dass der Auftragnehmer eine Zahlungsverpflichtung einzugehen hat, mit der faktisch eine umstrittene Forderung des Auftraggebers gegen einen Dritten erfüllt werden soll, handelt es sich um eine zusätzliche Anforderung an den Auftragnehmer, die nicht durch § 97 Abs. 4 S. 2, 3 GWB gedeckt und deshalb vergaberechtswidrig ist.*)

IBRRS 2012, 4470

VK Lüneburg, Beschluss vom 18.09.2012 - VgK-36/2012
1. Das Nachprüfungsverfahren dient nicht der allgemeinen Rechtmäßigkeitskontrolle. Es ist als Antragsverfahren ausgestaltet und verlangt grundsätzlich, dass der Antragsteller die Vergabefehler bezeichnet, die er zur Überprüfung stellen will.
2. Vergaberechtsfehler von Amts wegen aufzugreifen, kommt nur in Betracht, wenn ein Fehler vorliegt, der es unmöglich macht, das Vergabeverfahren fortzusetzen.
3. Der Auftraggeber hat in den Bewerbungsbedingungen oder der Aufforderung zur Angebotsabgabe nur die Zuschlagskriterien und deren Gewichtung anzugeben, nicht jedoch Rechenwege offen zu legen. Allerdings kann ein Verstoß gegen das Transparenzgebot vorliegen, wenn der nicht offengelegte Rechenweg einen Bieter daran hindert, sein Angebot optimal auf das Anforderungsprofil des Auftraggebers auszurichten.

IBRRS 2012, 4462

VK Bund, Beschluss vom 09.03.2012 - VK 2-175/11
1. Es ist hinreichend transparent und vergaberechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Auftraggeber in der Vergabebekanntmachung zu 50% auf das Wertungskriterium "Qualität" und zu 50% auf das Wertungskriterium "Preis" abstellt.
2. Das vergaberechtliche Transparenzgebot gebietet, dass der Auftraggeber neben den Zuschlagskriterien grundsätzlich auch deren Gewichtung im Voraus festlegt und publik macht. Diese Pflicht zur Bekanntgabe umfasst alle Informationen, die kalkulationserheblich sein können, also in aller Regel auch die Unterkriterien und deren Gewichtung einschließlich einer Bewertungsmatrix, soweit eine solche vorhanden ist.

IBRRS 2012, 4449

VK Thüringen, Beschluss vom 28.09.2012 - 250-4002-14693/2012-E-005-SM
Es steht dem Bieter im Rahmen seiner Kalkulationsfreiheit frei, erwartete Vorteile und Gewinne, die sich bei bestimmten Positionen des Leistungsverzeichnisses ergeben, in anderen Positionen zu verrechnen. Hierin ist keine unzulässige Mischkalkulation zu sehen.

IBRRS 2012, 4443

VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 17.08.2012 - VK-SH 17/12
1. Eine Baukonzession im Sinne von § 99 Abs. 6 GWB scheidet grundsätzlich aus, wenn der Private ein unbefristetes Nutzungsrecht erhält. Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn der Private das Eigentum an der streitgegenständlichen Anlage erwirbt.*)
2. Zur Frage des Vorliegens eines unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteils im Rahmen eines öffentlichen Bauauftrages.*)

IBRRS 2012, 4441

VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 19.10.2012 - VK-SH 28/12
1. Der öffentliche Auftraggeber hat unter Ausschöpfung seines Beurteilungsspielraums nachvollziehbar zu begründen und zu dokumentieren, dass objektive Gründe für die Notwendigkeit bestimmter Markenprodukte bestehen und damit ein Abweichen vom Gebot der Produktneutralität zulässig ist.*)
2. Bei der Entscheidung für eine Gesamtvergabe und gegen das Gebot der Losaufteilung gem. § 97 Abs. 3 Satz 3 GWB hat eine eingehende und für die Vergabenachprüfungsinstanz nachvollziehbare Abwägung unter Beachtung des Regel -Ausnahme-Verhältnisses zu erfolgen.*)
3. Eine unwirtschaftliche Zersplitterung als Rechtfertigung für eine Gesamtvergabe liegt nicht schon deshalb vor, weil das kleinere von insgesamt zwei Losen unter dem Schwellenwert für eine europaweite Ausschreibung läge und gemessen am Gesamtvolumen des Auftrags 10 Prozent ausmacht.*)

IBRRS 2012, 4440

EuGH, Urteil vom 29.11.2012 - Rs. C-183/11
In einem Fall, in dem mehrere öffentliche Stellen in ihrer Eigenschaft als öffentliche Auftraggeber gemeinsam eine Einrichtung zur Erfüllung ihrer Gemeinwohlaufgabe errichten oder eine öffentliche Stelle einer solchen Einrichtung beitritt, ist die durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union aufgestellte Voraussetzung für die Befreiung dieser Stellen von ihrer Verpflichtung, ein Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge nach den Vorschriften des Unionsrechts durchzuführen, nämlich dass diese Stellen über die Einrichtung gemeinsam eine Kontrolle wie über ihre eigenen Dienststellen ausüben, erfüllt, wenn jede dieser Stellen sowohl am Kapital als auch an den Leitungsorganen der Einrichtung beteiligt ist.*)

IBRRS 2012, 4439

EuGH, Urteil vom 29.11.2012 - Rs. C-182/11
In einem Fall, in dem mehrere öffentliche Stellen in ihrer Eigenschaft als öffentliche Auftraggeber gemeinsam eine Einrichtung zur Erfüllung ihrer Gemeinwohlaufgabe errichten oder eine öffentliche Stelle einer solchen Einrichtung beitritt, ist die durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union aufgestellte Voraussetzung für die Befreiung dieser Stellen von ihrer Verpflichtung, ein Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge nach den Vorschriften des Unionsrechts durchzuführen, nämlich dass diese Stellen über die Einrichtung gemeinsam eine Kontrolle wie über ihre eigenen Dienststellen ausüben, erfüllt, wenn jede dieser Stellen sowohl am Kapital als auch an den Leitungsorganen der Einrichtung beteiligt ist.*)

IBRRS 2012, 4424

VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23.08.2012 - VK-SH 21/12
1. Die Voraussetzungen des § 101 b Abs. 2 GWB müssen nicht kumulativ vorliegen, vielmehr genügt es, dass eine der Alternativen gegeben ist. Die Regelung der 6-Monatsfrist des § 101 b Abs. 2 GWB dient nicht dem Zweck, dem Bieter auch bei früher positiver Kenntnis weitere 5 Monate Bedenkzeit zu gewähren, sondern dient der Schaffung von Rechtssicherheit für den Auftraggeber spätestens nach einem halben Jahr unabhängig von jeglicher Kenntnis. Sie kann daher nicht alternativ für den Fall genutzt werden, dass der Antrag nach § 101 b GWB aufgrund der 30-Tage-Regelung unzulässig ist.*)
2. Die Vergabekammer kann bei Unzulässigkeit des Antrages auch dann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn sie den Antrag nach § 110 Abs. 2 Satz 1 GWB zugestellt - und damit eine offensichtliche Unzulässigkeit verneint - hat und erst später nach vertiefter Prüfung der Sach- und Rechtslage zur Überzeugung von der Unzulässigkeit des Antrags gelangt.*)

IBRRS 2012, 4423

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.09.2012 - Verg 33/12
Das Risiko, dass es infolge von Nachprüfungsanträgen zu Verzögerungen und Mehrkosten kommt, wohnt jeder öffentlichen Auftragsvergabe oberhalb der Schwellenwerte inne und ist nicht geeignet, die Verlängerung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde ohne das Hinzutreten weiterer gewichtiger Gründe zu versagen.

IBRRS 2012, 4419

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.11.2012 - Verg 24/12
1. Bei der Vergabe von Reinigungsleistungen stellt das Fehlen von Regelungen über eine Beteiligung des Auftragnehmers an Mängelfeststellungen sowie über Nachbesserungsrechte keine unzumutbare Risikoverlagerung dar, wenn das Ausschreibungskonzept des Auftraggebers darauf angelegt ist, im Sinn einer qualitätsorientierten Reinigung einen definierten Sauberkeitsstandard zu erreichen, und Nachbesserungen durch Folgereinigungen stattfinden.*)
2. Kraft seiner Bestimmungsfreiheit hinsichtlich der Regularien der Ausschreibung kann der Auftraggeber eine Loslimitierung vorsehen (im Anschluss an OLG Düsseldorf, Beschl. v. 07.12.2011 - Verg 88/11). Er darf diejenige Form der Loslimitierung wählen (Angebots- oder Zuschlagslimitierung), die ihm zweckmäßig erscheint. Dies ist nur beschränkt zu kontrollieren.*)
3. Die Darstellung eines Schulungskonzepts kann als Zuschlagskriterium herangezogen werden, sofern dieses im Rahmen der Konzeption der Ausschreibung Bestandteil der Dienstleistung (hier einer qualitätsorientierten Reinigung) ist.*)

IBRRS 2012, 4414

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.09.2012 - Verg 31/12
Bei Beschaffungsvorhaben, die wegen ihrer Komplexität eine Vielzahl von zum Teil schwierigen und erörterungsbedürftigen Rechtsfragen aufwerfen, ist eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung eher weniger zu erwarten.

IBRRS 2012, 4413

VK Lüneburg, Beschluss vom 04.10.2012 - VgK-38/2012
1. Von der Teilnahme am Wettbewerb können solche Bewerber ausgeschlossen werden, die im Vergabeverfahren vorsätzlich unzutreffende Erklärungen in Bezug auf ihre Eignung abgegeben haben. Durch diese Vorschrift sollen solche Bewerber ausgeschlossen werden können, die aufgrund ihres Verhaltens gegenüber dem Auftraggeber nicht vertrauenswürdig erscheinen.
2. Neben der aktiven Abgabe unzutreffender Erklärungen wird das Vertrauen öffentlicher Auftraggeber in gleicher Weise erschüttert, wenn der Bewerber die Abgabe von Erklärungen gezielt unterlässt. Der Ausschlusstatbestand ist deshalb auch erfüllt, wenn ein Bewerber falsche bzw. unvollständige Angaben aufrecht erhält bzw. nicht korrigiert hat. Denn auch dann verhindert der Bewerber, dass sich der Auftraggeber ein zutreffendes und vollständiges Bild von der Eignung machen kann.

IBRRS 2012, 4409

OLG München, Beschluss vom 22.11.2012 - Verg 22/12
1. Das Angebot eines Bieters ist dann nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 lit c) VOB/A von der Wertung auszuschließen, wenn der öffentliche Auftraggeber eine nachweislich schwere Verfehlung des Bieters festgestellt und seine auf den konkreten Auftrag bezogene Prognose ergeben hat, dass aufgrund dieses Sachverhalts die Zuverlässigkeit des Bieters nicht bejaht werden kann.*)
2. Liegen diese beiden Voraussetzungen vor, steht dem Auftraggeber kein Ermessen mehr für die Frage zu, ob das Angebot in der Wertung bleiben kann. Das Angebot ist auszuschließen.*)
3. Der letztmögliche Zeitpunkt für die Prognoseentscheidung der Vergabestelle ist die letzte mündliche Verhandlung im Nachprüfungsverfahren.*)

IBRRS 2012, 4408

OLG München, Beschluss vom 22.11.2012 - Verg 24/12
1. Ein atypischer Nachprüfungsantrag nach § 107 Abs.3 S.1 Nr.4 GWB ist nur zulässig, wenn eine Nichtabhilfemitteilung ergangen ist.*)
2. Der Streitwert des atypischen Nachprüfungsverfahrens nach § 107 Abs.3 S.1 Nr.4 GWB kann gegenüber dem Regelstreitwert (§ 50 Abs.2 GKG) herabgesetzt werden.*)

IBRRS 2012, 4376

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.09.2012 - Verg 20/12
Die gesetzlichen Sozialversicherungsträger sind zwar bundesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechts, die gerichtliche Verfahren als Amtshandlungen führen. Ihre Ausgaben werden jedoch nicht auf Grund gesetzlicher Verpflichtung aus dem Haushalt des Bundes getragen. Daher geniessen sie keine Gebührenfreiheit nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG.

IBRRS 2012, 4375

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.09.2012 - Verg 19/12
Die gesetzlichen Sozialversicherungsträger sind zwar bundesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechts, die gerichtliche Verfahren als Amtshandlungen führen. Ihre Ausgaben werden jedoch nicht auf Grund gesetzlicher Verpflichtung aus dem Haushalt des Bundes getragen. Daher geniessen sie keine Gebührenfreiheit nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG.

IBRRS 2012, 4374

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.09.2012 - Verg 21/12
Die gesetzlichen Sozialversicherungsträger sind zwar bundesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechts, die gerichtliche Verfahren als Amtshandlungen führen. Ihre Ausgaben werden jedoch nicht auf Grund gesetzlicher Verpflichtung aus dem Haushalt des Bundes getragen. Daher genießen sie keine Gebührenfreiheit nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG.

IBRRS 2012, 4372

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.09.2012 - Verg 22/12
Zwar sind gesetzliche Sozialversicherungsträger bundesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechts, die gerichtliche Verfahren als Amtshandlungen führen. Ihre Ausgaben werden jedoch nicht auf Grund gesetzlicher Verpflichtung aus dem Haushalt des Bundes getragen. Daher geniessen sie keine Gebührenfreiheit nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG.

IBRRS 2012, 4371

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.07.2012 - Verg 18/12
Die Forderung nach Durchführung eines Funktionstest ist unzulässig, wenn nur ein Bieter über die hierfür erforderlichen technischen Voraussetzungen verfügt und die anderen Bieter deshalb kein Angebot abgeben können.

IBRRS 2012, 4369

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31.10.2012 - Verg 17/12
1. Es ist Sache des Bieters, Zweifel an der Auskömmlichkeit seines Angebotes zu entkräften.
2. Eine Legaldefinition, was "Nachweise" im vergaberechtlichen Sinne sind, enthält die VOL/A nicht. Welche Unterlagen neben Eigenerklärungen als Nachweise beizubringen sind, kann die Vergabestelle in der Bekanntmachung und/oder den Vergabeunterlagen konkretisieren.
3. Konkretisiert die Vergabestelle die Anforderungen an vom Bieter zu stellende Nachweise nicht, kann sie einen Bieter nicht mit der Begründung ausschließen, er habe seiner Nachweispflicht nicht genügt.

IBRRS 2012, 4351

VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 20.07.2012 - VK-SH 16/12
1. "Nachgefordert" im Sinne des § 19 EG Absatz 2 Satz 1 VOL/A und somit fehlen können nur solche Nachweise, die überhaupt eindeutig mit Angebotsabgabe gefordert gewesen sind. Will ein Auftraggeber den Ausschluss eines Angebots auf einen fehlenden Nachweis stützen, muss dieser Nachweis unmissverständlich mit Angebotsabgabe gefordert gewesen sein.*)
2. Die vorherige Bekanntgabe der Zuschlagskriterien samt Gewichtung soll die Bewerber in die Lage versetzen zu erkennen, worauf es dem Auftraggeber in welchem Maße ankommt. Zur Vermeidung von Manipulationsmöglichkeiten ist mit der Bekanntgabe der Zuschlagskriterien sowie der Gewichtung dieser Zuschlagskriterien untereinander eine Selbstbindung des Auftraggebers verbunden.*)
3. Stellt der öffentliche Auftraggeber für ein qualitatives Zuschlagskriterium einen Fragenkatalog mit 106 gewünschten Merkmalen auf, zu denen die Bieter jeweils mit Ja oder Nein anzugeben haben, ob sie das jeweilige Merkmal anbieten, stellt es einen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot dar, wenn der öffentliche Auftraggeber ein Angebot, das lediglich 86 dieser Merkmale erfüllt, mit der gleichen Punktzahl bewertet wie ein Angebot, das 102 dieser Merkmale erfüllt. Insofern liegt ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot auch dann vor, wenn Ungleiches ohne sachlichen Grund gleich behandelt wird.*)

IBRRS 2012, 4350

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.07.2012 - Verg 13/12
1. Durch die Beteiligung an einer Ausschreibung wird ein Schuldverhältnis gemäß §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB begründet.
2. Die Belange der anderen am Auftrag interessierten Unternehmen sind nur im Rahmen des Zumutbaren zu berücksichtigen. Die Grenzen der Zumutbarkeit werden durch den kurzen Zeitraum und die begrenzten technischen und administrativen Ressourcen des öffentlichen Auftraggebers bestimmt.
3. In welcher Tiefe der öffentliche Auftraggeber das Angebot eines Bieters zu prüfen hat, ist an den Grundsätzen der Transparenz, Diskriminierungsfreiheit und am Interesse des öffentlichen Auftraggebers an einem raschen Abschluss des Vergabeverfahrens zu messen.
4. Erfordert die Prüfung, ob ein Angebot den Anforderungen der Vergabeunterlagen entspricht, die Beurteilung einer Vielzahl komplexer technischer Fragen, so ist zu beachten, dass der öffentliche Auftraggeber nur über begrenzte Ressourcen und administrative Möglichkeiten verfügt.

IBRRS 2012, 4313

VK Bund, Beschluss vom 16.05.2012 - VK 1-37/12
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2012, 4300

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.06.2012 - Verg 14/12
Geben mehrere Konzerngesellschaften im gleichen Vergabeverfahren jeweils ein eigenständiges Angebot ab, besteht ein besonderes "Gefährdungspotential" in Bezug auf etwaige Preisabsprachen. Das Erfordernis der Abgabe einer Versicherung zur Wahrung des Geheimwettbewerbs erscheint daher durchaus angemessen.

IBRRS 2012, 4299

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.10.2012 - Verg 25/12
Erweitert der Antragsteller den Nachprüfungsantrag dergestalt, dass zu der Rüge bezüglich fehlerhafter Bieterinformationen auch weitere Beanstandungen hinzukommen, so kann dies - je nach dem, wie die einzelnen beanstandeten Fehler gewichtet wurden - dazu führen, dass der Antragsgegner nicht sämtliche Kosten des Nachprüfungsverfahrens zu tragen hat.
