Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
744 Entscheidungen insgesamt
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IBRRS 2008, 3174
Urheber- und Immaterialgüterrecht
BGH, Urteil vom 14.10.2008 - VI ZR 271/06
Die Veröffentlichung des Bildes einer Person des öffentlichen Interesses ist regelmäßig nicht erlaubt, wenn die Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Person und der Presse- und Informationsfreiheit zu einem Überwiegen des Interesses am Schutz privater Vorgänge (hier: Gesundheitszustand des Ehemannes) führt.*)
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IBRRS 2008, 3172
Prozessuales
BGH, Urteil vom 16.09.2008 - VI ZR 244/07
1. Zur Zulässigkeit der Klage eines Theaterverlags auf Feststellung, dass der Inszenierung, Aufführung und Veröffentlichung eines Theaterstücks Persönlichkeitsrechte nicht entgegenstehen.*)
2. Zur Frage der Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts bei kunstspezifischer Betrachtung eines Theaterstücks mit Wirklichkeitsbezug unter Vermengung tatsächlicher und fiktiver Schilderungen ("Ehrensache").*)
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IBRRS 2008, 3169
Urheber- und Immaterialgüterrecht
BGH, Urteil vom 14.10.2008 - VI ZR 260/06
Interviews einer Person des öffentlichen Interesses über ihre Erkrankung können regelmäßig eine Abbildung ihres Ehegatten zur Bebilderung eines Presseartikels über die Erkrankung nicht rechtfertigen.*)
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IBRRS 2008, 3123
Urheber- und Immaterialgüterrecht
BGH, Urteil vom 03.07.2008 - I ZR 204/05
1. Eine bühnenmäßige Darstellung im Sinne des § 19 Abs. 2 Halbs. 2 UrhG liegt in allen Fällen vor, in denen ein gedanklicher Inhalt durch ein für das Auge oder für Auge und Ohr bestimmtes bewegtes Spiel im Raum dargeboten wird. Die Darbietung eines gedanklichen Inhalts setzt lediglich voraus, dass nicht nur der Eindruck von zusammenhanglos aneinandergereihten Handlungselementen entsteht, sondern ein sinnvoller Handlungsablauf erkennbar wird.*)
2. Eine bühnenmäßige Aufführung des geschützten Werkes ist gegeben, wenn dem Publikum durch das bewegte Spiel der gedankliche Inhalt des aufgeführten Werkes vermittelt wird. Insoweit ist es nicht erforderlich, dass der Handlungsablauf des aufgeführten Werkes insgesamt oder zumindest großteils vermittelt wird; vielmehr reicht es aus, wenn der gedankliche Inhalt eines Bestandteils dieses Werkes erkennbar wird.*)
3. Eine bühnenmäßige Aufführung des geschützten Werkes setzt eine Darstellung der dem benutzten Werk oder seinen Bestandteilen eigentümlichen Begebenheiten voraus. Handelt es sich bei dem geschützten Werk um die eigenschöpferische Bearbeitung eines gemeinfreien Stoffes, trägt der Aufführende die Darlegungslast für seine Behauptung, bei der Aufführung lediglich nicht eigenschöpferisch bearbeitete und daher gemeinfreie Teile des Werkes übernommen zu haben.*)
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IBRRS 2008, 3040
Urheber- und Immaterialgüterrecht
BGH, Beschluss vom 14.08.2008 - I ZR 208/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2008, 2939
Urheber- und Immaterialgüterrecht
BGH, Urteil vom 05.06.2008 - I ZR 208/05
Von einer künstlichen Marktabschottung ist auszugehen, wenn ein Arzneimittel im Ausfuhrmitgliedstaat nur mit einem Dosierungshinweis und im Einfuhrmitgliedstaat unter verschiedenen Marken mit unterschiedlichen Dosierungsanleitungen vertrieben wird und der Parallelimporteur dadurch von einem der Teilmärkte ausgeschlossen wird, die durch den Vertrieb des identischen Arzneimittels mit verschiedenen Marken und Dosierungshinweisen im Einfuhrmitgliedstaat bestehen.*)
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IBRRS 2008, 2887
Urheber- und Immaterialgüterrecht
BGH, Beschluss vom 24.04.2008 - I ZB 72/07
Wird im Rahmen einer zulassungsfreien Rechtsbeschwerde die Verletzung einer Hinweispflicht als Versagung des rechtlichen Gehörs gerügt, muss der Rechtsbeschwerdeführer darlegen, dass die angefochtene Entscheidung auf dem Verstoß beruht. Hierzu muss er darlegen, was er auf den Hinweis hin vorgetragen hätte. Aus dem Umstand, dass im markenrechtlichen Beschwerdeverfahren das Amtsermittlungsprinzip gilt, ergibt sich nichts anderes (Abgrenzung zu BGH, Beschl. v. 30.1.1997 - I ZB 3/95, GRUR 1997, 637, 639 = WRP 1997, 762 - Top Selection; Klarstellung von BGH, Beschl. v. 1.3.2007 - I ZB 33/06, GRUR 2007, 534 Tz. 11 = WRP 2007, 643 - WEST).*)
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IBRRS 2008, 2883
Urheber- und Immaterialgüterrecht
BGH, Urteil vom 24.04.2008 - I ZR 30/05
Bringt der Parallelimporteur auf der Umverpackung des von ihm umgepackten parallelimportierten Arzneimittels sein Unternehmenslogo in der Weise an, dass es in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit dem gebotenen Hinweis auf das die Umverpackung vornehmende Unternehmen steht und vom Verkehr als Bestandteil dieses Hinweises angesehen wird, schädigt er damit weder den Ruf der Marke des Arzneimittelherstellers noch beeinträchtigt er deren Herkunftsfunktion.*)
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IBRRS 2008, 2882
Urheber- und Immaterialgüterrecht
BGH, Beschluss vom 14.08.2008 - I ZA 2/08
1. Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht und im Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof gelten in Markensachen nach § 82 Abs. 1 MarkenG die Vorschriften über Prozesskostenhilfe nach §§ 114 ff. ZPO entsprechend.*)
2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG, § 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG kann verletzt sein, wenn das Bundespatentgericht einem Beteiligten Verfahrenskostenhilfe nach § 82 Abs. 1 MarkenG, §§ 114 ff. ZPO mit der Begründung verweigert, im Beschwerdeverfahren in Markensachen sei die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ausgeschlossen.*)
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IBRRS 2008, 2831
Urheber- und Immaterialgüterrecht
BGH, Urteil vom 03.04.2008 - I ZR 49/05
1. Eine aus beschreibenden Begriffen zusammengesetzte Marke, die Unterscheidungskraft durch die Kombination der Bestandteile erlangt, kann auch dann über nur geringe originäre Unterscheidungskraft verfügen, wenn die Verwendung der Wortzusammenstellung bisher im Verkehr nicht zu beobachten ist.*)
2. Die nationalen Gerichte sind im Verletzungsverfahren an die Beurteilung des Ausmaßes der originären Unterscheidungskraft der Marke durch die europäischen Gerichte im Widerspruchsverfahren nach der Gemeinschaftsmarkenverordnung nicht gebunden.*)
3. Markenverletzungen, die Organe oder Mitarbeiter einer auf einen anderen Rechtsträger verschmolzenen Gesellschaft begangen haben, begründen regelmäßig keine Wiederholungsgefahr für den Rechtsnachfolger. Aus der Verschmelzung des Unternehmens, in dem die Markenverletzung begangen worden ist, folgt auch keine Erstbegehungsgefahr bei dem übernehmenden Unternehmen.*)
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IBRRS 2008, 2818
Urheber- und Immaterialgüterrecht
BGH, vom 26.09.2006 - X ZR 181/03
Die Vergütungspflicht für Erfindungen des Geschäftsführers gemäß § 612 Abs. 2 BGB besteht nur, wenn im Dienstvertrag mit ihm oder anderweitig keine abweichende Vereinbarung getroffen worden ist. Ein Vergütungsanspruch hängt vom Inhalt der zwischen ihm und der Gesellschaft bestehenden Vereinbarungen ab. Er kann danach in deren Auslegung ausscheiden, wenn der Geschäftsführer gerade mit dem Ziel entgeltlich angestellt wird, persönlich auf Neuerungen hinzuarbeiten, die zu Schutzrechten führen können (Bestätigung von Sen.Urt. v. 11.04.2000 - X ZR 185/97, GRUR 2000, 788 - Gleichstromsteuerschaltung).*)
a) Ob ein Geschäftsführer eine gesonderte Vergütung für die Übertragung seiner Erfindungen auf das von ihm vertretene Unternehmen verlangen kann, bedarf der Feststellung im Einzelfall unter Würdigung aller tatsächlichen Umstände. Dabei streitet weder hierfür noch für das Gegenteil eine tatsächliche Vermutung.*)
b) Bei der Übertragung einer Erfindung durch einen Geschäftsführer ist eine hinsichtlich der Vergütungsregelung bestehende Vertragslücke vorrangig mittels der Regeln über die ergänzende Vertragsauslegung zu schließen. Für diese sind als prägende Umstände maßgeblich vor allem die Ausgestaltung der Stellung des Geschäftsführers, wie Aufgabenkreis und vereinbarte Geschäftsführerbezüge, sowie Umstände und Bedeutung der Erfindung.*)
c) Es ist naheliegend, dass redliche Vertragsparteien bei der Festlegung der Vergütung des Geschäftsführererfinders mangels anderer Anknüpfungspunkte von der üblichen Vergütung eines freien Erfinders ausgehen und daran die Überlegung anknüpfen, ob und in welchem Umfang die Umstände des Einzelfalls davon einen Abschlag angemessen erscheinen lassen.*)
d) Auch bei der Bestimmung der Vergütung des Geschäftsführererfinders im Wege ergänzender Vertragsauslegung sind die Gesichtspunkte zu beachten, die den billigen Ausgleich zwischen den Interessen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmererfinders im Gesetz über Arbeitnehmererfindungen herbeiführen. Hierbei ist insbesondere von Bedeutung, ob und in welchem Umfang die Tätigkeit des Geschäftsführers, die zu der Erfindung geführt hat, an ein im Betrieb erkanntes Bedürfnis, dort vorhandene Vorarbeiten oder laufende Projekte anknüpft und ob und inwieweit für die erfinderische Tätigkeit betriebliche Mittel und Einrichtungen benutzt wurden.*)
e) Ein Abschlag gegenüber der Vergütung eines freien Erfinders wird regelmäßig geboten sein, wenn dem Geschäftsführer technische Aufgaben, etwa die Leitung der Forschungs- und Entwicklungsabteilung, übertragen worden sind, während ein Abschlag nicht notwendig zu erfolgen hat, wenn der Geschäftsführer eine rein kaufmännische Funktion hat und ausübt (Fortführung von Sen.Urt. v. 24.10.1989 - X ZR 58/88, GRUR 1990, 193 - Auto-Kindersitz).*)
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IBRRS 2008, 2804
Immobilien
BGH, Urteil vom 31.07.2008 - I ZR 21/06
1. Wird ein Dachverband im Wege gewillkürter Prozessstandschaft von einem Landesverband zur Geltendmachung markenrechtlicher Abwehransprüchen gegenüber einem jüngeren Kollisionszeichen ermächtigt, so kann sich das schutzwürdige Eigeninteresse des Dachverbands aus der Mitgliedschaft des Landesverbands im Zentralverband ergeben, wenn die verletzte Bezeichnung auch vom Dachverband benutzt wird.
2. Eine schlagwortartige Kurzbezeichnung eines eingetragenen Vereins, die vom offiziellen Vereinsnamen abweicht, kann Schutz als besondere Geschäftsbezeichnung i.S. des § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG genießen. Wird ein solches Schlagwort von Landesverbänden und Ortsvereinen benutzt, kann die Benutzung auch dem Dachverband zugutekommen, wenn der Verkehr das Schlagwort nicht nur den Landesverbänden und Ortsvereinen, sondern der gesamten Organisation zuordnet.*)
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IBRRS 2008, 2803
Immobilien
BGH, Urteil vom 31.07.2008 - I ZR 171/05
1. Ein Dachverband, der die Interessen seiner Mitglieder auf Bundesebene vertritt, nimmt am geschäftlichen Verkehr teil, wenn die ihm angehörenden Landesverbände und Ortsvereine gegenüber ihren Mitgliedern gegen Entgelt Beratungsleistungen erbringen und sich das Angebot des Dachverbands, der Landesverbände und Ortsvereine als eine Einheit darstellt.*)
2. Bei der Prüfung, ob einem Verbandsnamen ein kennzeichenrechtlicher Schutz zukommt, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen. Der Verkehr entnimmt derartigen Bezeichnungen - ähnlich wie Zeitungs- und Zeitschriftentiteln - einen Herkunftshinweis, auch wenn sie sich an den jeweiligen Tätigkeitsbereich anlehnen.*)
3. Ist das Namensschlagwort eines Verbands (hier: "Haus und Grund") als prägender Bestandteil in einer jüngeren Firmenbezeichnung enthalten, so kann ein geographischer Zusatz (hier: H. ) eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne noch verstärken, wenn dadurch der Eindruck erweckt wird, es handele sich um eine der örtlichen Untergliederungen des Verbands.*)
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IBRRS 2008, 2802
Immobilien
BGH, Urteil vom 31.07.2008 - I ZR 158/05
1. Dem unterscheidungskräftigen oder Verkehrsgeltung genießenden Namen eines Vereins kann als geschäftliche Bezeichnung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG Schutz zukommen. Ein kennzeichenrechtlicher Schutz kommt nicht nur für den vollständigen Vereinsnamen in Betracht, sondern auch für eine aus ihm abgeleitete -- für sich genommen unterscheidungskräftige oder Verkehrsgeltung genießende -- Kurzbezeichnung, die der Verein selbst im geschäftlichen Verkehr benutzt oder die geeignet ist, dem Verkehr als Kurzbezeichnung zu dienen.*)
2. Zwischen dem Namensschlagwort "Haus und Grund" und der Firmenbezeichnung "H. Haus + Grund e.K." besteht keine Verwechslungsgefahr.*)
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IBRRS 2008, 2745
Urheber- und Immaterialgüterrecht
BGH, Urteil vom 10.06.2008 - X ZR 26/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2008, 2707
Urheber- und Immaterialgüterrecht
BGH, Beschluss vom 24.04.2008 - I ZB 21/06
1. Das Bildnis einer (verstorbenen oder lebenden) Person ist grundsätzlich dem Markenschutz zugänglich.*)
2. Dem Bildnis einer dem Verkehr bekannten Person fehlt für solche Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft, bei denen der Verkehr einen thematischen oder sonstigen sachlichen Bezug zu der abgebildeten Person herstellt und es deshalb als (bloß) beschreibenden Hinweis auf diese und nicht als Hinweis auf die Herkunft der betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen versteht.*)
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IBRRS 2008, 2701
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 10.04.2008 - I ZB 98/07
Die in § 83 Abs. 3 MarkenG aufgeführten Verfahrensmängel, die die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde begründen, sind abschließend. Mit der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde kann deshalb nicht die Verletzung des aus Art. 2 Abs. 1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Anspruchs auf wirkungsvollen Rechtsschutz oder ein Verstoß gegen das in Art. 3 Abs. 1 GG verankerte Willkürverbot geltend gemacht werden.*)
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IBRRS 2008, 2662
Urheber- und Immaterialgüterrecht
BGH, Urteil vom 17.07.2008 - I ZR 206/05
Kopierstationen gehören nicht zu den nach § 54a Abs. 1 UrhG vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräten.*)
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IBRRS 2008, 2657
Urheber- und Immaterialgüterrecht
BGH, Urteil vom 17.07.2008 - I ZR 219/05
1. Bei der Bestimmung des § 95a Abs. 3 UrhG handelt es sich um ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 Satz 1 BGB zugunsten der Inhaber von Urheberrechten und Leistungsschutzrechten, die wirksame technische Maßnahmen zum Schutz ihrer urheberrechtlich geschützten Werke und Leistungen einsetzen.*)
2. Der Begriff der Werbung im Hinblick auf den Verkauf im Sinne des § 95a Abs. 3 UrhG umfasst jegliche Äußerung mit dem Ziel, den Absatz der in dieser Regelung näher bezeichneten Umgehungsmittel zu fördern. Er ist nicht auf ein Handeln zu gewerblichen Zwecken beschränkt und erfasst auch das private und einmalige Verkaufsangebot.*)
3. Ein Verstoß gegen § 95a Abs. 3 UrhG setzt kein Verschulden des Verletzers voraus.*)
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IBRRS 2008, 2656
Urheber- und Immaterialgüterrecht
BGH, Beschluss vom 03.04.2008 - I ZB 46/05
Der Schutzerstreckung einer IR-Marke, die aus der äußeren Form der Ware besteht, kann das Interesse der Allgemeinheit an der Freihaltung der beanspruchten Form i.S. von Art. 6quinquies Abschn. B Satz 1 Nr. 2 PVÜ entgegenstehen, wenn die Form funktionsbedingt ist. Davon ist bei der äußeren Form eines Käses auszugehen, bei dem die Streifen und Rillen auf der Oberfläche beim Einfüllen und Pressen des Käses entstehen und bei dem die Einkerbungen Portionierungshilfen sind.*)
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IBRRS 2008, 2569
Urheber- und Immaterialgüterrecht
BGH, Urteil vom 17.07.2008 - I ZR 109/05
1. Kunsthändler i.S. des § 26 UrhG ist jeder, der aus eigenem wirtschaftlichem Interesse an der Veräußerung von Kunstwerken beteiligt ist. Hierzu zählt auch, wer Sammler und Kunstinteressenten beim Kauf und Verkauf von Kunstwerken berät und hierfür eine von der Höhe des Kaufpreises abhängige Provision beansprucht.*)
2. Der Auskunftsanspruch des Künstlers gegen den Kunsthändler oder Versteigerer gemäß § 26 Abs. 4 Satz 1 UrhG (F: 10.11.1972) setzt ebenso wie der Folgerechtsanspruch des Künstlers gegen den Veräußerer gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 UrhG (F: 10.11.1972) voraus, dass die Weiterveräußerung zumindest teilweise im Inland erfolgt ist.*)
3. Unter Weiterveräußerung i.S. des § 26 UrhG ist nicht allein das dingliche Verfügungsgeschäft, sondern das gesamte, das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft ebenso wie das dingliche Verfügungsgeschäft umfassende Veräußerungsgeschäft zu verstehen (im Anschluss an BGHZ 126, 252, 259 - Folgerecht bei Auslandsbezug).*)
4. Bei Unterzeichnung des Kaufvertrags durch einen Vertragspartner im Inland ist der erforderliche Inlandsbezug gegeben.*)
Die Bestimmung des § 167 ZPO ist grundsätzlich auch in den Fällen anwendbar, in denen durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden soll, die auch durch außergerichtliche Geltendmachung gewahrt werden kann (Abgrenzung zu BGH, Urt. v. 11.10.1974 - V ZR 25/73, NJW 1975, 39; Aufgabe von BGH, Urt. v. 10.2.1971 - VIII ZR 208/69, WM 1971, 383, 384 und Urt. v. 21.10.1981 - VIII ZR 212/80, NJW 1982, 172).*)
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IBRRS 2008, 2524
Wettbewerbsrecht
BGH, Urteil vom 26.06.2008 - I ZR 190/05
1. Ist die Absicht, die mit der Eintragung eines Zeichens entstehende Sperrwirkung zweckwidrig als Mittel des Wettbewerbskampfes gegen einen Mitbewerber einzusetzen, zwar ein wesentlicher Beweggrund für die Anmeldung einer Marke, will der Anmelder die Marke aber auch für eigene Waren benutzen, ist aufgrund einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, ob in der Anmeldung der Marke eine wettbewerbswidrige Behinderung liegt.*)
2. Für den Erwerb einer Benutzungsmarke reicht es aus, wenn ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise in dem Zeichen einen Hinweis auf die Herkunft der damit gekennzeichneten Waren aus einem bestimmten wenn auch namentlich nicht bekannten - Herstellerunternehmen sieht.*)
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IBRRS 2008, 2513
Urheber- und Immaterialgüterrecht
BGH, Urteil vom 08.07.2008 - X ZR 189/03
Ein Angebot kann auch nach Art. 54 Abs. 2 EPÜ/§ 3 Abs. 1 PatG 1981 dann zum Stand der Technik rechnen, wenn im Einzelfall die Weiterverbreitung der dem Angebotsempfänger übermittelten Kenntnis an beliebige Dritte vor dem für die Schutzfähigkeitsprüfung relevanten Zeitpunkt nach der Lebenserfahrung nahelag.*)
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IBRRS 2008, 2511
Urheber- und Immaterialgüterrecht
BGH, Urteil vom 13.03.2008 - I ZR 151/05
Die Anmeldung und die Eintragung eines Zeichens als Marke stellen als solche noch keine kennzeichenmäßige Benutzung des Zeichens für die in Anspruch genommenen Waren oder Dienstleistungen dar, so dass darin noch keine Verletzung eines prioritätsälteren Kennzeichens i.S. von § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 2 und 3 MarkenG liegt. Sie können jedoch unter dem Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch des Inhabers des älteren Zeichenrechts begründen.*)
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IBRRS 2008, 2510
Urheber- und Immaterialgüterrecht
BGH, Beschluss vom 03.04.2008 - I ZB 61/07
Stimmt ein Bestandteil einer älteren aus mehreren Bestandteilen zusammengesetzten Marke (hier: SIERRA ANTIGUO), die von keinem Bestandteil dominiert oder geprägt wird, mit einem Bestandteil einer zusammengesetzten jüngeren Marke (hier: 1800 ANTIGUO) überein, so kann ohne Hinzutreten besonderer Umstände nicht davon ausgegangen werden, der übernommene Bestandteil (ANTIGUO) habe in der jüngeren Marke, auch ohne diese zu prägen, eine selbständig kennzeichnende Stellung.*)
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IBRRS 2008, 2508
Urheber- und Immaterialgüterrecht
BGH, Beschluss vom 29.05.2008 - I ZB 54/05
1. Bei einer für die angesprochenen Verkehrskreise erkennbar engen Anlehnung eines Markenworts an einen beschreibenden Begriff (hier: Anlehnung an die Wirkstoffbezeichnung eines Arzneimittels) verfügt das Zeichen regelmäßig nur über unterdurchschnittliche Kennzeichnungskraft von Haus aus.*)
2. Ist eine jüngere Marke durch Zusammenfügung der Widerspruchsmarke (hier: PANTO) mit dem für den Verkehr erkennbaren Unternehmenskennzeichen des Markeninhabers (hier: HEXAL) zu einer aus einem Wort bestehenden Marke (hier: Pantohexal) gebildet worden, kann der Widerspruchsmarke auch in der jüngeren zusammengesetzten Einwortmarke eine selbständig kennzeichnende Stellung zukommen.*)
3. Zur Verwechslungsgefahr zwischen der Widerspruchsmarke "PANTO" und der jüngeren Marke "Pantohexal" bei Warenidentität.*)
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IBRRS 2008, 2506
Urheber- und Immaterialgüterrecht
BGH, Beschluss vom 29.05.2008 - I ZB 55/05
1. Aus der Eintragung der Widerspruchsmarke folgt, dass der Marke in der eingetragenen Form im registerrechtlichen Widerspruchsverfahren nicht jede Unterscheidungskraft abgesprochen werden darf.*)
2. Rügt ein Beteiligter im Rechtsbeschwerdeverfahren eine mangelnde Aufklärung durch das Bundespatentgericht, muss er ungeachtet des im Beschwerdeverfahren geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes nach § 73 Abs. 1 MarkenG im Rechtsbeschwerdeverfahren darlegen, was er auf einen Hinweis des Bundespatentgerichts vorgetragen hätte, wenn ihn eine Mitwirkungspflicht trifft.*)
3. Zur selbständig kennzeichnenden Stellung der Widerspruchsmarke "PANTO" in der jüngeren Marke "Pantogast" und zur Verwechslungsgefahr dieser Marken bei Warenidentität.*)
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IBRRS 2008, 2423
Urheber- und Immaterialgüterrecht
BGH, Beschluss vom 08.07.2008 - X ZB 13/06
Für die Feststellung des Offenbarungsgehalts der Gesamtheit der Anmeldeunterlagen gilt nichts anderes als für die Auslegung der in einem Patentanspruch verwendeten Begriffe und dessen Lehre zum technischen Handeln.*)
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IBRRS 2008, 2417
Urheber- und Immaterialgüterrecht
BGH, Urteil vom 14.02.2008 - I ZR 162/05
1. Die Beschränkung des Schutzumfangs eines an eine beschreibende oder sonst freizuhaltende Angabe angelehnten Zeichens dient dazu, eine Monopolisierung der freizuhaltenden Angabe durch den Inhaber des Zeichens zu vermeiden. Im Verhältnis zu anderen Zeichen, die sich ebenfalls an die freizuhaltende Angabe anlehnen und diese verfremden, ist der Schutzumfang nicht begrenzt.*)
2. Bei einer Unternehmensverschmelzung durch Aufnahme kommen die für den Rechtsvorgänger abgelaufene Zeitdauer und der von diesem erworbene Besitzstand an einem Unternehmenskennzeichen dem Rechtsnachfolger auch dann zugute, wenn er von der Möglichkeit der Fortführung der Firma des übernommenen Unternehmens keinen Gebrauch gemacht hat.*)
3. Die Verwirkung beschränkt sich auf die konkret beanstandete Zeichenform sowie auf geringfügige Abwandlungen, bei denen der Abstand gegenüber dem Klagezeichen gewahrt bleibt.*)
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IBRRS 2008, 2373
Urheber- und Immaterialgüterrecht
BGH, Urteil vom 20.05.2008 - X ZR 180/05
1. Dem Patent oder Gebrauchsmusterinhaber steht grundsätzlich auch dann ein Unterlassungsanspruch gegen den Verletzer zu, wenn er an dem Schutzrecht eine ausschließliche Lizenz vergeben hat.*)
2. Der Schutzrechtsinhaber, der an dem Schutzrecht eine ausschließliche Lizenz vergeben hat, kann den Verletzer unabhängig von dem ausschließlichen Lizenznehmer auf Schadensersatz in Anspruch nehmen; Schutzrechtsinhaber und Lizenznehmer sind nicht Mitgläubiger.*)
3. Dem Schutzrechtsinhaber steht ein eigener Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung zu, mit dem er sämtliche Angaben beanspruchen kann, die er benötigt, um sich für eine der Schadensausgleichsmethoden zu entscheiden und seinen Anspruch nach der gewählten Methode zu beziffern.*)
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IBRRS 2008, 2372
Urheber- und Immaterialgüterrecht
BGH, Urteil vom 14.02.2008 - I ZR 55/05
Der nach § 19 Abs. 1 MarkenG zur Auskunft Verpflichtete hat keine Angaben über Einkaufs- und Verkaufspreise zu machen.*)
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IBRRS 2008, 2313
Architekten und Ingenieure
LG München I, Urteil vom 16.07.2008 - 21 O 19576/05
1. Gewinnt ein Architekt eine Auslobung, so ist der Auftraggeber grundsätzlich verpflichtet, diesen mit den Architektenleistungen zu betrauen. Von dieser Zusage darf der Auftraggeber aber aus triftigem Grund abgehen.
2. Als ein solcher trifftiger Grund ist es anzusehen, wenn der Architekt eine Pinakothek errichten soll, der Auftraggeber allerdings eine bedeutende Sammlung zeitgenössischer Kunst von einem Dritten überlassen bekommt und dieser Dritte den Architekten für einen Museumsbau ablehnt.
3. Zu der Frage, ob der Bau eines Museums für diese Sammlung das Urheberrecht des Architekten am Gesamtentwurf verletzt.
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IBRRS 2008, 2300
Urheber- und Immaterialgüterrecht
BGH, Urteil vom 30.01.2008 - I ZR 134/05
Aus Familiennamen gebildete geschäftliche Bezeichnungen sind unabhängig von der Häufigkeit des Namens durch § 5 MarkenG geschützt. Die Häufigkeit des Familiennamens beeinflusst nur die Kennzeichnungskraft und damit den Schutzumfang der Bezeichnung (Abgrenzung zu BGH GRUR 1979, 642, 643 Billich; GRUR 1991, 472, 473 Germania; BGHZ 130, 276, 278 Torres).*)
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IBRRS 2008, 2296
Urheber- und Immaterialgüterrecht
BGH, Urteil vom 30.01.2008 - I ZR 131/05
Für Multifunktionsgeräte ist die gesetzlich vorgesehene urheberrechtliche Gerätevergütung in voller Höhe zu zahlen.*)
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IBRRS 2008, 2094
Urheber- und Immaterialgüterrecht
BGH, Urteil vom 05.06.2008 - I ZR 169/05
1. Ist eine im patentamtlichen Löschungsverfahren wegen Vorliegens eines absoluten Schutzhindernisses nach §§ 50, 54 MarkenG ergangene Löschungsanordnung noch nicht rechtskräftig, ist im Verletzungsrechtsstreit bis zur Rechtskraft der Entscheidung weiter vom Bestand der Marke auszugehen.*)
2. Besteht eine Marke aus einem die geschützten Waren oder Dienstleistungen beschreibenden Begriff (hier: POST), stellt dessen Benutzung durch einen Dritten als Bestandteil eines Kennzeichens (hier: Die Neue Post) für entsprechende Waren oder Dienstleistungen keinen Verstoß gegen die guten Sitten i.S. von § 23 MarkenG dar, wenn der Dritte nach Wegfall des Monopols des Markeninhabers ein besonderes Interesse an der Verwendung dieses Begriffs hat. Erforderlich ist allerdings, dass das Drittkennzeichen sich durch Zusätze vom Markenwort abhebt und sich nicht an weitere Kennzeichen des Markeninhabers (hier: Posthorn, Farbe Gelb) anlehnt.*)
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IBRRS 2008, 2068
Urheber- und Immaterialgüterrecht
BGH, Urteil vom 30.04.2008 - I ZR 123/05
1. In die Beurteilung der Frage, ob eine angegriffene dreidimensionale Aufmachung markenmäßig benutzt wird, ist auch die Kennzeichnungskraft der Klagemarke mit einzubeziehen.*)
2. Eine Produktpalette kann als Gesamtheit von Erzeugnissen mit Gemeinsamkeiten in der Zweckbestimmung und Formgestaltung über wettbewerbliche Eigenart verfügen.*)
3. Zur Herkunftstäuschung bei einem aus mehreren Produkten zusammengesetzten Angebot (hier: Koffer mit Kosmetikartikeln).*)
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IBRRS 2008, 2065
Urheber- und Immaterialgüterrecht
BGH, Beschluss vom 27.05.2008 - X ZB 31/06
Als "erste Genehmigung für das Inverkehrbringen in der Gemeinschaft" im Sinn des Art. 13 Abs. 1 der VO (EWG) Nr. 1768/92 ist die vor anderen Genehmigungen in der Gemeinschaft und nach dem 31. Dezember 1993 erteilte Genehmigung in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) zu verstehen.*)
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IBRRS 2008, 2063
Urheber- und Immaterialgüterrecht
BGH, Beschluss vom 10.06.2008 - X ZB 3/08
1. Wird mit der Gebrauchsmusteranmeldung ein Anmeldetag in Anspruch genommen, der dem Gebrauchsmuster nicht zukommt, führt dies zur Zurückweisung der Anmeldung.*)
2. Ohne einen Übergang des Rechts auf das Patent kann der durch widerrechtliche Entnahme Verletzte den für die Patentanmeldung maßgebenden Anmeldetag nicht für eine Gebrauchsmusteranmeldung ("Abzweigung") in Anspruch nehmen.*)
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IBRRS 2008, 1992
Urheber- und Immaterialgüterrecht
BGH, Urteil vom 10.06.2008 - VI ZR 252/07
Zur Abwägung zwischen Kunstfreiheit und allgemeinem Persönlichkeitsrecht bei einem Roman, bei dem es sich um realistische Literatur handelt (im Anschluss an Senatsurteil vom 21. Juni 2005 VI ZR 122/04 und BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2007 1 BvR 1783/05).*)
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IBRRS 2008, 1950
Architekten und Ingenieure
OLG Oldenburg, Urteil vom 17.04.2008 - 1 U 50/07
1. Pläne für ein Wohnhaus (in Blockhausbauweise) können nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG Urheberrechtsschutz genießen, wenn sie eine eigenpersönliche, schöpferische Leistung im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG enthalten, die über die Lösung einer fachgebundenen technischen Aufgabe durch Anwendung der einschlägigen technischen Lösungsmittel hinausgeht. Das Bauwerk bzw. die darauf bezogene Planung muss sich dazu aus der Masse alltäglichen Bauschaffens, dem Durchschnitt architektonischer Leistung abheben. Dies ist allein nach objektbezogen Maßstäben zu beurteilen und nicht anhand des subjektiven Leistungsvermögens des handelnden Architekten oder sonstigen Planers.*)
2. Die für den Urheberrechtsschutz erforderliche eigenschöpferische Leistung kann dabei auch in einer ungewöhnlichen, schöpferischen Kombination bekannter und bereits anderswo verwendeter Komponenten liegen, bei der durch das Zusammenfügen etwas Neues oder jedenfalls Besonderes geschaffen worden ist, das sich vom Durchschnittsprodukt abhebt.*)
3. Zu den Voraussetzungen, unter denen bei zu verneinendem Urheberrechtsschutz Ansprüche unter dem Gesichtspunkt des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes in Betracht kommen.*)
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IBRRS 2008, 1741
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 30.04.2008 - I ZB 25/08
Gegen einen Beschluss, mit dem das Bundespatentgericht die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ablehnt, ist die Rechtsbeschwerde unstatthaft.*)
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IBRRS 2008, 1699
Prozessuales
BGH, Urteil vom 06.12.2007 - I ZR 184/05
Stützt sich das mit einer Klage verfolgte Unterlassungsbegehren darauf, dass die beanstandeten Äußerungen des Beklagten vom Verkehr in einer bestimmten Weise verstanden werden, braucht der Unterlassungsantrag nur die zu untersagende Äußerung zu umfassen. Aus dem Antrag muss sich nicht ergeben, dass das Verbot unter der Voraussetzung eines bestimmten Verkehrsverständnisses ausgesprochen werden soll.*)
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IBRRS 2008, 1698
Urheber- und Immaterialgüterrecht
BGH, Beschluss vom 13.12.2007 - I ZB 26/05
1. Legt der Markeninhaber im Widerspruchsverfahren ein neues eingeschränktes Waren- und Dienstleistungsverzeichnis vor, das der Entscheidung hilfsweise zugrunde gelegt werden soll, handelt es sich um einen Teilverzicht auf die angegriffene Marke, der schon deshalb unwirksam ist, weil die Verzichtserklärung nicht bedingt abgegeben werden kann.*)
2. Ist im Rechtsbeschwerdeverfahren der Widerspruch aus einer Marke des Widersprechenden erfolgreich und reicht sein Widerspruch aus einer zweiten Marke nicht weiter als derjenige aus der ersten Marke, ist der Widerspruch aus der zweiten Marke mit Verkündung der Entscheidung im Rechtsbeschwerdeverfahren gegenstandslos.*)
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IBRRS 2008, 1697
Urheber- und Immaterialgüterrecht
BGH, Beschluss vom 13.12.2007 - I ZB 39/05
Besteht eine zusammengesetzte Marke aus einer Buchstabenfolge (hier: idw), die eine Abkürzung der weiteren Wortbestandteile (hier: Informationsdienst Wissenschaft) darstellt, kann die Verknüpfung zwischen der Buchstabenfolge und den Wortbestandteilen einer Neigung des Verkehrs, die Marke bei Benennungen auf die Buchstabenfolge zu verkürzen, insbesondere dann entgegenstehen, wenn die Buchstabenfolge dem Verkehr als Abkürzung nicht allgemein bekannt ist und auch keine Schwierigkeiten bestehen, sich die längeren Wortbestandteile einzuprägen.*)
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IBRRS 2008, 1694
Urheber- und Immaterialgüterrecht
BGH, Urteil vom 13.12.2007 - I ZR 89/05
Der Parallelimporteur darf, wenn er für den Vertrieb des importierten Arzneimittels zulässigerweise eine neue Verpackung herstellt, sowohl die im Ausfuhrmitgliedstaat benutzte Originalbezeichnung des Arzneimittels wieder anbringen als auch die Ausstattung verwenden, mit der das Arzneimittel im Ausland in den Verkehr gebracht worden ist, ohne dass es darauf ankommt, ob die Wiederanbringung der geschützten Kennzeichen erforderlich ist, um die Verkehrsfähigkeit des importierten Arzneimittels im Inland herzustellen.*)
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IBRRS 2008, 1687
Urheber- und Immaterialgüterrecht
BGH, Beschluss vom 21.02.2008 - I ZB 24/05
Ein Zeichen kann durch die Benutzung als Bestandteil einer komplexen Kennzeichnung oder in Verbindung mit einer anderen Marke eigenständige Unterscheidungskraft erlangen, wenn die maßgeblichen Verkehrskreise infolge dieser Benutzung die nur durch den fraglichen Bestandteil gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung als von einem bestimmten Unternehmen stammend verstehen und sie somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheiden (im Anschluss an EuGH, Urt. v. 7. Juli 2005 - C-353/03, Slg. 2005, I-6135 = GRUR 2005, 763 Tz. 30 = WRP 2005, 1159 - Nestlé/Mars). Für den Nachweis einer solchen durch Benutzung als Bestandteil eines komplexen Zeichens erworbenen eigenständigen Unterscheidungskraft des fraglichen Bestandteils reicht es nicht aus, lediglich die Benutzung des Gesamtzeichens zu belegen.*)
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IBRRS 2008, 1684
Urheber- und Immaterialgüterrecht
BGH, Urteil vom 20.12.2007 - I ZR 42/05
1. Auch Teile von auf Filmträgern aufgenommenen Filmwerken und Laufbildern genießen Leistungsschutz nach §§ 94, 95 UrhG.*)
2. Eine entsprechend § 24 Abs. 1 UrhG zulässige freie Benutzung fremder Laufbilder setzt voraus, dass ein selbständiges Werk geschaffen wird.*)
3. Ein Geschehen, bei dem es der Öffentlichkeit nicht auf eine aktuelle Berichterstattung ankommt, ist kein Tagesereignis im Sinne des § 50 UrhG.*)
4. Ein Zitat ist nach § 51 UrhG nur zulässig, wenn eine innere Verbindung zwischen der zitierten Stelle und eigenen Gedanken des Zitierenden hergestellt wird.*)
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IBRRS 2008, 1558
Urheber- und Immaterialgüterrecht
BGH, Beschluss vom 27.02.2008 - X ZB 10/07
Ein die mündliche Verhandlung vorbereitender Hinweis, eine bestimmte beschränkte Verteidigung des Streitpatents könne in der Verhandlung erörtert werden, kann auch dazu dienen, den Einsprechenden auf die Möglichkeit einer beschränkten Verteidigung des Streitpatents für den Fall vorzubereiten, dass der Patentinhaber überraschend neue Patentansprüche einreicht. Aus einem solchen Hinweis allein lässt sich daher noch nicht herleiten, ein solcher Gegenstand werde von dem den Hinweis gebenden Gericht für patentfähig gehalten, so dass es zur Vermeidung einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör verpflichtet sei, dem Patentinhaber weitere Hinweise zu geben.*)
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IBRRS 2008, 1462
Urheber- und Immaterialgüterrecht
BGH, Urteil vom 10.04.2008 - I ZR 164/05
1. Für die Geltendmachung von Ansprüchen aus den §§ 11, 17 MarkenG genügt es, dass der Geschäftsherr im Zeitpunkt der Agentenanmeldung Inhaber einer (ausländischen) Anmeldung war, die spätestens im Zeitpunkt der Anspruchsgeltendmachung zur Eintragung geführt hat.*)
2. Die Eintragung der Marke durch einen Strohmann des Agenten steht der Eintragung der Marke durch den Agenten selbst gleich.*)
3. Wird eine Agentenmarke auf einen Dritten übertragen, kann der Geschäftsherr die Ansprüche aus §§ 11, 17 MarkenG auch gegenüber dem Dritten geltend machen.*)
4. Agent oder Vertreter i.S. von §§ 11, 17 MarkenG kann nicht nur der Handelsvertreter sein. Entscheidend ist, dass es sich um einen Absatzmittler handelt, den gegenüber seinem Vertragspartner die Pflicht trifft, dessen Interessen wahrzunehmen. Daran fehlt es sowohl bei reinen Güteraustauschverträgen als auch im Verhältnis zwischen Mitgesellschaftern.*)
5. Ein Agentenverhältnis i.S. von §§ 11, 17 MarkenG ist anzunehmen, wenn zwischen dem Inhaber der ausländischen Marke und dem Absatzmittler eine Übereinkunft besteht, nach der der Absatzmittler über den bloßen Abschluss reiner Austauschverträge hinaus für den anderen als Vertriebspartner tätig sein soll.*)
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IBRRS 2008, 1460
Urheber- und Immaterialgüterrecht
BGH, Beschluss vom 25.10.2007 - I ZB 22/04
1. Durch die Art der Ware selbst bedingt i.S. von § 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG sind diejenigen Merkmale, die die Grundform der Warengattung ausmachen.*)
2. Das Eintragungshindernis nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist nicht auf technische Geräte beschränkt, sondern kann auch eingreifen, wenn die Warenform technisch bedingt ist.*)
3. Ist die Verkehrsdurchsetzung für bestimmte Waren oder Dienstleistungen nachgewiesen (hier: Milchcreme-Schnitten), kann sich daraus eine Verkehrsdurchsetzung für einen diese speziellen Waren oder Dienstleistungen umfassenden, im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis eingetragenen Begriff (hier: Fertigkuchen) ergeben.*)
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