Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
253 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2015
IBRRS 2015, 0628
BGH, Urteil vom 08.10.2014 - 1 StR 359/13
1. Beim Straftatbestand des Betruges (§ 263 Abs. 1 StGB) besteht das Erfordernis einer "Stoffgleichheit" nur zwischen dem Vermögensschaden und dem angestrebten Vermögensvorteil, nicht aber zwischen dem Vermögensschaden und dem Gegenstand der Täuschung.*)
2. Beim Betrug gegenüber dem Erwerber einer Immobilie ist bei der Bestimmung des täuschungsbedingten Vermögensschadens der Vergleich des Kaufpreises mit dem Verkehrswert der Immobilie auch dann von Bedeutung, wenn für den Erwerber das unwahre Versprechen niedriger monatlicher finanzieller Belastungen bei gleichzeitiger Altschuldenbeseitigung kaufentscheidend war.*)
3. In einer Prognose kann trotz ihres unweigerlichen Zukunftsbezugs bzw. des mit ihr verbundenen Werturteils eine Täuschung über Tatsachen iSv § 263 StGB liegen, etwa wenn der Immobilienvermittler seine eigene Überzeugung vom Eintreten der Prognose vorspiegelt, weil er dann über eine gegenwärtige innere Tatsache täuscht. Gleiches gilt, wenn der Immobilienvermittler über von ihm zu Grunde gelegte Prognosegrundlagen (hier: Steuervorteile und Mieteinnahmen) täuscht.
4. Offen bleibt, ob im Verschweigen hoher Innenprovisionen (hier: in einer Größenordnung von 20- 25 % der Kaufpreissumme) eine tatbestandsmäßige Täuschung von Wohnungskäufern liegt.
5. Ergibt sich aus einem Vergleich von Leistung und Gegenleistung eines Wohnungserwerbsgeschäfts nach dem Verkehrs- bzw. Marktwert ein Wertgefälle zum Nachteil des durch die Täuschung Betroffenen, weil er etwa gegen Bezahlung des vollen Kaufpreises eine minderwertige Ware erhält, liegt ein Vermögensschaden vor, und zwar auch dann, wenn unter Berücksichtigung einer Altschuldentilgung bzw. von "Kick-Back-Zahlungen" (Barauszahlungen) des Wohnungserwerbers im Verhältnis zum Verkehrswert des Objekts ein Negativsaldo zu seinen Lasten verbleibt. Auf die subjektive Einschätzung, ob der irrtumsbedingt Verfügende sich geschädigt fühlt, kommt es dabei ebenso wenig an wie auf die Frage, wie hoch der Verfügende subjektiv den Wert der Gegenleistung taxiert.
6. Selbst wenn für Wohnungskäufer das Versprechen niedriger monatlicher Belastungen im Zuge des vollständig finanzierten Immobilienkaufs bei gleichzeitiger Altschuldenbeseitigung oder Gewährung von Bargeschenken ("Kick-Back-Zahlungen") bei äußerst günstigen Finanzierungskonditionen kaufentscheidend gewesen sein mag, so liegt es doch fern anzunehmen, sie könnten bereit gewesen sein, Wohnungen zu einem über dem Verkehrswert liegenden - überteuerten - Preis zu erwerben und damit ihr Vermögen objektiv weiter zu vermindern bzw. ihre bereits gegebene Überschuldung weiter zu erhöhen.
IBRRS 2015, 0148

OLG Stuttgart, Urteil vom 19.12.2014 - 4 Ss 232/14
Zur Abgrenzung von Abfall zur Beseitigung und Abfall zur Verwertung bei der Nutzung von Bauschutt als Recyclingbaustoff für den Bau von Waldwegen.*)

Online seit 2014
IBRRS 2014, 2618
BVerfG, Beschluss vom 28.07.2014 - 1 BvR 482/13
Überspitzte oder ausfällige Äußerungen sind erst dann als aus dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit fallende Schmähkritik zu qualifizieren, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabsetzung einer Person im Vordergrund steht. Die überzogene Kritik eines gescheiterten Schadensersatzklägers an der Richterin des Verfahrens in einer Dienstaufsichtsbeschwerde, unter anderem die Äußerung, "sie müsse effizient bestraft werden um zu verhindern, dass diese Richterin nicht auf eine schiefe Bahn gerät", ist sachbezogen und keine Schmähkritik.

IBRRS 2014, 2109

BGH, Urteil vom 24.06.2014 - VI ZR 560/13
1. Der objektive Tatbestand des § 264a Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter durch Äußerungen in einem der dort genannten Werbemittel tatsachenbezogene Informationen verbreitet, die aufgrund ihres unrichtigen Inhalts geeignet sind, bei potentiellen Anlegern Fehlvorstellungen über die mit einem bestimmten Anlageobjekt verbundenen Risiken zu erzeugen. Erforderlich ist, dass die in der Bestimmung genannten Werbemittel den der Anlagegesellschaft und ihrer Vertriebsorganisation zuzurechnenden "internen" Bereich verlassen haben und einem größeren Kreis potentieller Anleger zugänglich gemacht wurden.*)
2. Unrichtige Informationen im Sinne des § 264a Abs. 1 StGB verbreitet auch derjenige, der nachträglich unrichtig gewordene Werbemittel im Sinne des § 264a Abs. 1 StGB gegenüber einem größeren Kreis anderer, bislang noch nicht angesprochener Anleger (weiter) verwendet, indem er sie nach Eintritt der Unrichtigkeit zusendet, auslegt, verteilt oder sonst zugänglich macht.*)

IBRRS 2014, 1869

OLG Hamm, Beschluss vom 07.05.2014 - 11 EK 22/13
1. Die Rechtsprechung des BGH zu den Mindestangaben für einen zulässigen unbezifferten Klageantrag ist gem. § 201 Abs. 2 Satz 1 GVG auf die Entschädigungsklage in der ordentlichen Gerichtsbarkeit anwendbar. Deshalb ist eine auf § 198 GVG gestützte Klage mit dem Antrag auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung gem. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig, wenn der Entschädigungskläger weder durch Angabe eines Mindestbetrages noch in sonstiger Weise die ungefähre Größenordnung des verlangten Entschädigungsbetrages angibt.*)
2. Für eine auf Feststellung der Unangemessenheit der Verfahrensdauer gerichtete Klage fehlt auch dann ein Feststellungsinteresse, wenn der Leistungsantrag mangels Bezifferung und Angabe eines Mindestbetrages der verlangten Entschädigung unzulässig ist.*)
3. Ein Prozesskostenhilfegesuch entfaltet keine Rückwirkung zur Wahrung der Klagefrist des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG, wenn es keinen zulässigen Klageantrag enthält. Ein erst nach Fristablauf formulierter zulässiger Klageantrag kann die Klagefrist nicht mehr wahren.*)
4. Gegen die Versäumung der Klagefrist des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG ist eine Wiedereinsetzung nicht möglich.*)

IBRRS 2014, 1404

AG München, Urteil vom 09.08.2013 - 411 C 8027/13
Eine Beleidigung nicht nur durch Gesten, sondern durch Worte als massive Ehrverletzung, wie z. B. "Schwein", ist neben einer Straftat auch eine erhebliche Vertragsverletzung, die zur Kündigung berechtigt.

IBRRS 2014, 0961

BGH, Beschluss vom 21.01.2014 - 5 AR (VS) 76/13
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2014, 0964

BGH, Beschluss vom 21.01.2014 - 5 AR (VS) 29/13
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2014, 0865

LG München I, Urteil vom 10.12.2013 - 5 HK O 1387/10
1. Im Rahmen seiner Legalitätspflicht hat ein Vorstandsmitglied dafür Sorge zu tragen, dass das Unternehmen so organisiert und beaufsichtigt wird, dass keine Gesetzesverstöße, wie Schmiergeldzahlungen an Amtsträger eines ausländischen Staates oder an ausländische Privatpersonen, erfolgen. Seiner Organisationspflicht genügt ein Vorstandsmitglied bei entsprechender Gefährdungslage nur dann, wenn er eine auf Schadensprävention und Risikokontrolle angelegte Compliance-Organisation einrichtet. Entscheidend für den Umfang im Einzelnen sind dabei Art, Größe und Organisation des Unternehmens, die zu beachtenden Vorschriften, die geografische Präsenz wie auch Verdachtsfälle aus der Vergangenheit.
2. Die Einhaltung des Legalitätsprinzips und demgemäß die Einrichtung eines funktionierenden Compliance-Systems gehört zur Gesamtverantwortung des Vorstands.
3. Liegt die Pflichtverletzung eines Vorstandsmitglieds in einem Unterlassen, beginnt die Verjährung im Falle der Nachholbarkeit der unterlassenen Handlung nicht schon dann, wenn die Verhinderungshandlung spätestens hätte erfolgen müssen, sondern erst dann, wenn die Nachholbarkeit endet.
4. Verhandlungen im Sinne des § 203 BGB betreffen einen bestimmten Lebenssachverhalt, aus dem die eine Seite Rechte herleitet, wobei der Lebenssachverhalt grundsätzlich in seiner Gesamtheit verhandelt wird. Die Aufnahme von Verhandlungen führt dazu, dass dieser Umstand auf den Zeitpunkt des ersten Anspruchsschreibens zurückwirkt.

IBRRS 2014, 0829

BGH, Beschluss vom 12.09.2012 - AK 27/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2014, 0838

BGH, Beschluss vom 25.05.2012 - AK 14/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2014, 0817

BGH, Beschluss vom 20.01.2014 - PatAnwSt (R) 1/13
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2014, 1024

BGH, Beschluss vom 23.01.2014 - AK 25/13
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2014, 0271

AG Schwäbisch Hall, Urteil vom 15.04.2013 - 3 Ds 45 Js 27050/10
Der Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) macht sich wegen Untreue strafbar, wenn er rechtsgrundlose Überweisungen zu Lasten des Kontos seiner WEG tätig, obwohl er weiß, dass er zur Vornahme dieser Zahlungen im Innenverhältnis nicht befugt ist und die WEG mit diesen Zahlungen nicht einverstanden sein würde.

Online seit 2013
IBRRS 2013, 5147
OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 11.09.2013 - 1 U 314/11
1. Die Angabe im Prospekt zu einem geschlossenen Immobilienfonds, ein organisierter Markt wie etwa eine Aktienbörse bestehe für Beteiligungen an geschlossenen Immobilienfonds "derzeit" nicht, ist für sich genommen nicht als Prognose dahin zu verstehen, ein derartiger Markt werde in absehbarer Zeit errichtet werden (Abgrenzung zu OLG Köln, Urteil vom 19.07.2011 - 24 U 172/10, BeckRS 2011, 22969).*)
2. Der Erwerber derartiger Fondsanteile muss nicht explizit über die Selbstverständlichkeit belehrt werden, dass der bei einer späteren Weiterveräußerung der Anteile erzielbare Preis unsicher und mit einer Verkäuflichkeit zum Nennwert nicht ohne Weiteres zu rechnen ist.*)

IBRRS 2013, 4277

BGH, Beschluss vom 04.09.2013 - 1 StR 94/13
1. Ob eine Person Arbeitgeber im Sinne von § 266a StGB ist, richtet sich nach dem Sozialversicherungsrecht, das seinerseits diesbezüglich auf das Dienstvertragsrecht der §§ 611 ff. BGB abstellt. Arbeitgeber ist danach derjenige, dem gegenüber der Arbeitnehmer zur Erbringung von Arbeitsleistungen verpflichtet ist und zu dem er in einem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis steht, das sich vor allem durch die Eingliederung des Arbeitnehmers in den Betrieb des Arbeitgebers ausdrückt.
2. Das Bestehen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses zum Arbeitgeber bestimmt sich dabei nach den tatsächlichen Gegebenheiten. Die Vertragsparteien können aus einem nach den tatsächlichen Verhältnissen bestehenden Beschäftigungsverhältnis resultierende sozialversicherungsrechtliche Abführungspflichten nicht durch eine abweichende Vertragsgestaltung beseitigen.
3. Um auf der Grundlage der maßgeblichen tatsächlichen Gegebenheiten das Vorliegen eines (inländischen) sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses zu beurteilen, ist eine wertende Gesamtbetrachtung bzw. Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände vorzunehmen. In diese Gesamtbetrachtung sind vor allem das Vorliegen eines umfassenden arbeitsrechtlichen Weisungsrechts, die Gestaltung des Entgelts und seiner Berechnung (etwa Entlohnung nach festen Stundensätzen), Art und Ausmaß der Einbindung in den Betriebsablauf des Arbeitgeberbetriebes sowie die Festlegung des täglichen Beginns und des Endes der konkreten Tätigkeit einzustellen.

IBRRS 2013, 4225

BGH, Urteil vom 19.09.2013 - III ZR 405/12
Zum Schadensersatz und zur Passivlegitimation bei unter Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1, 5, Art. 7 Abs. 1 EMRK nachträglich verlängerter Sicherungsverwahrung.*)

IBRRS 2013, 4205

BGH, Urteil vom 19.09.2013 - III ZR 406/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2013, 4182

BGH, Urteil vom 19.09.2013 - III ZR 407/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2013, 4178

BGH, Urteil vom 19.09.2013 - III ZR 408/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2013, 3790

BGH, Beschluss vom 20.08.2013 - 5 AR (Vs) 43/13
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2013, 3789

BGH, Beschluss vom 21.08.2013 - 5 AR (VS) 60/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2013, 3659

LG Augsburg, Beschluss vom 19.03.2013 - x Qs 151/13
Der Herausgeber einer Zeitung unterfällt dem Schutzbereich des § 53 Absatz 1 Nr. 5 StPO. Sein Zeugnisverweigerungsrecht bezieht sich indessen nicht auf die Identität der Verfasser von Beiträgen, die von diesen selbst in das Onlineforum der Zeitung eingestellt werden. Solche Beträge werden - anders als Leserbriefe - einer das Zeugnisverweigerungsrecht begründendes redaktionelle Zuordnung oder Bearbeitung nicht unterzogen.

IBRRS 2013, 2660

BGH, Urteil vom 14.05.2013 - VI ZR 255/11
§ 323c StGB ist ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB.*)

IBRRS 2013, 2406

BGH, Beschluss vom 23.05.2013 - V ZB 201/12
1. Das Therapieunterbringungsgesetz und Art. 316e Abs. 4 EGStGB sind verfassungsgemäß.*)
2. Die Therapieunterbringung ist nach § 13 Satz 1 ThUG von Amts wegen auch aufzuheben, wenn sie von Anfang an nicht hätte angeordnet werden dürfen.*)

IBRRS 2013, 1847

BGH, Urteil vom 19.03.2013 - VI ZR 93/12
Zur Zulässigkeit einer Berichterstattung während eines laufenden Strafverfahrens über Äußerungen, aus denen sich Rückschlüsse auf sexuelle Neigungen ergeben.*)

IBRRS 2013, 1544

BGH, Beschluss vom 26.02.2013 - KRB 20/12
a) Die Rücknahme des Einspruchs gegen einzelne Bußgeldfestsetzungen ist nur wirksam, soweit es sich um selbständige Taten handelt. Das Gericht hat bei der Prüfung, ob eine einheitliche Tat vorliegt, einen Beurteilungsspielraum, der im Rechtsbeschwerdeverfahren nur einer eingeschränkten Prüfung unterliegt.*)
b) Die Regelung des § 81 Abs. 4 Satz 2 GWB 2005, wonach die Geldbuße 10 vom Hundert des Gesamtumsatzes eines Unternehmens nicht übersteigen darf, ist in verfassungskonformer Auslegung als Obergrenze zu verstehen.*)

IBRRS 2013, 0558

BGH, Urteil vom 18.12.2012 - VI ZR 55/12
Eine im Adhäsionsverfahren auf Antrag des Verletzten (Geschädigten) gegen den Beschuldigten (Schädiger) ergehende Entscheidung entfaltet weder Rechtskraft gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Schädigers noch bindet es das in einem Folgeprozess zur Entscheidung berufene Gericht.*)

IBRRS 2013, 0428

BGH, Urteil vom 19.12.2012 - VIII ZR 302/11
Der Straftatbestand der leichtfertigen Geldwäsche (§ 261 Abs. 1, 2, 5 StGB) ist bei gewerbsmäßigem Betrug als Vortat ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zugunsten der durch den Betrug Geschädigten.*)

IBRRS 2013, 0340

OLG Naumburg, Beschluss vom 08.10.2012 - 2 Ss (B) 101/12
1. Die Grundsätze einer fairen Prozessführung gebieten bei Anträgen zur Terminsverlegung ein sachgerechtes Umdisponieren des Gerichts.*)
2. Die formularmäßige Ablehnung von Terminsverlegungsanträgen mit der Begründung, dass aufgrund der hohen Geschäftsbelastung Terminsverlegungen nur in ganz engen Ausnahmefällen möglich seien und die Verhinderung des Verteidigers grundsätzlich keine solche Ausnahme darstelle, stellt eine grundsätzliche Verkennung des Rechts des Betroffenen dar, sich von einem Anwalt seines Vertrauens vertreten zu lassen.*)
3. Zur Anberaumung von Terminen und dem Umgang mit Terminsverlegungsanträgen in Bußgeldsachen im Allgemein.*)

IBRRS 2013, 0268

OLG Naumburg, Beschluss vom 06.09.2012 - 2 Ss (Bz) 91/12
Lehnt der abgelehnte Richter ein zulässiges Befangenheitsgesuch willkürlich als unzulässig ab, stellt das eine Versagung des rechtlichen Gehörs, und zwar des Gehörs durch den für die Entscheidung über das Gesuch zuständigen Richter, dar.*)

Online seit 2012
IBRRS 2012, 3679
OLG Karlsruhe, Urteil vom 02.10.2012 - 12 U 99/12
Die Ausschlussklausel für Neubauvorhaben in Rechtschutzversicherungen (ARB 2002 § 3 Abs. 1 b) bb)) findet auch auf deliktische Ansprüche des Bauherrn gegen den Architekten wegen Betrugs Anwendung.

IBRRS 2012, 3488

BGH, Beschluss vom 13.04.2012 - 5 StR 442/11
1. Schadensberechnung bei täuschungsbedingt gewährtem Darlehen.*)
2. Da speziell beim Eingehungsbetrug die Schadenshöhe entscheidend von der Wahrscheinlichkeit und vom Risiko eines zukünftigen Verlusts abhängt, setzt die Bestimmung eines Mindestschadens voraus, dass die Verlustwahrscheinlichkeit tragfähig eingeschätzt wird; hierbei können die banküblichen Bewertungsansätze für Wertberichtigungen Anwendung finden.
3. Zur Notwendigkeit einer Schadensfeststellung durch Vergleich und bilanzielle Bewertung der von der Bank zu Grunde gelegten Vertragsgestaltung im Gegensatz zu der tatsächlich durchgeführten.

IBRRS 2012, 3305

BGH, Urteil vom 17.07.2009 - 5 StR 394/08
Den Leiter der Innenrevision einer Anstalt des öffentlichen Rechts kann eine Garantenpflicht treffen, betrügerische Abrechnungen zu unterbinden.*)

IBRRS 2012, 2631

OLG Celle, Beschluss vom 29.03.2012 - 2 Ws 81/12
1. Bei der Prüfung der Frage, ob eine verantwortlich handelnde sonstige Person mit Leitungsfunktion nach § 30 Abs. 1 Ziff. 5 OWiG eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit begangen hat, ist nicht danach zu unterscheiden, ob diese Leitungsfunktion auf Betriebs- oder auf Unternehmensebene ausgeübt wird. Die Vorschrift stellt beide Alternativen gleichwertig nebeneinander.*)
2. Nicht nur horizontale, sondern auch vertikale Absprachen, also Absprachen über Preise zwischen einem marktbeherrschenden Anbieter und einem sonst nur als Subunternehmer tätigen Anbieter, sind wettbewerbswidrig und fallen sowohl unter § 298 Abs. 1 StGB als auch unter den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit nach § 81 GWB i.V.m. § 1 GWB.*)
3. Unterlassen Organe einer juristischen Person Aufsichtsmaßnahmen, die zur Verhinderung von Zuwiderhandlungen im Betrieb oder Unternehmen erforderlich sind, und begehen dadurch eine Ordnungswidrigkeit nach § 130 Abs. 1 OWiG, kann gemäß § 30 Abs. 1 Ziff. 1 OWiG gegen die juristische Person eine Geldbuße verhängt werden.*)

IBRRS 2012, 2275

BVerfG, Beschluss vom 23.05.2012 - 2 BvR 625/12
Die Überbeanspruchung eines Richters (hier: durch den Vorsitz in zwei BGH-Strafsenaten) führt grundsätzlich nicht zu einem Verstoß gegen den materiellen Gewährleistungsgehalt des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.

IBRRS 2012, 2262

BVerfG, Beschluss vom 23.05.2012 - 2 BvR 610/12
Die Überbeanspruchung eines Richters (hier: durch den Vorsitz in zwei BGH-Strafsenaten) führt grundsätzlich nicht zu einem Verstoß gegen den materiellen Gewährleistungsgehalt des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.

IBRRS 2012, 0970

BGH, Urteil vom 28.07.2011 - 4 StR 156/11
Dem mit einem Zwangsverwaltungsverfahren befassten Rechtspfleger obliegt eine Vermögensbetreuungspflicht gegenüber Gläubigern und Schuldner.*)

IBRRS 2012, 0867

BGH, Beschluss vom 09.02.2012 - 5 AR (VS) 40/11
Strafreste, deren Aussetzung widerrufen worden ist, nehmen nicht an der durch § 454b Abs. 2 Satz 1 StPO in Verbindung mit §§ 57, 57a StGB gewährleisteten gemeinsamen Aussetzungsentscheidung teil (§ 454b Abs. 2 Satz 2 StPO) und sind deshalb regelmäßig der Vorwegvollstreckung überantwortet.*)

IBRRS 2012, 0865

BGH, Beschluss vom 09.02.2012 - 3 BGs 82/12; 2 BJs 8/12-2
1. Sitzt der Beschuldigte aufgrund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs in Untersuchungshaft, ist für die Anordnung von Beschränkungen, die dem Beschuldigten aufgrund des Zwecks der Untersuchungshaft aufzuerlegen sind, gemäß § 126 Abs. 1, § 169 Abs. 1 Satz 2 StPO der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs bis zur Anklageerhebung auch dann zuständig, wenn die Untersuchungshaft in Niedersachsen vollzogen wird. § 134a Abs. 1 Satz 2 NJVollzG ändert hieran nichts.*)
2. Die aufgrund des Zwecks der Untersuchungshaft erforderlichen Beschränkungen bestimmen sich (auch) in diesem Fall nach § 119 StPO und nicht nach §§ 133 ff. NJVollzG (entgegen Oberlandesgericht Celle, StV 2010, 194; Anschluss an OLG Oldenburg, StV 2008, 195; vgl. auch OLG Frankfurt, NStZ-RR 2010, 294; OLG Rostock, NStZ 2010, 350; OLG Hamm, NStZ-RR 2010, 221 [3. Strafsenat] und NStZ-RR 2010, 292 [2. Strafsenat]; KG, StV 2010, 370; OLG Köln, NStZ 2011, 55).*)

IBRRS 2012, 0513

BGH, Urteil vom 20.12.2011 - VI ZR 309/10
Zur Abgrenzung bedingten Vorsatzes von Fahrlässigkeit.*)

IBRRS 2012, 0401

OLG Koblenz, Beschluss vom 22.11.2011 - 5 U 1348/11
1. Deutet das äußere Geschehen auf einen Ladendiebstahl, sind der Geschäftsinhaber und seine Angestellten befugt, gegenüber dem Verdächtigen einen entsprechenden Vorwurf zu erheben und bis zur endgültigen Klärung zu wiederholen.*)
2. Ist ein vorsätzliches Zueignungsdelikt letztlich nicht nachzuweisen, steht dem Kunden kein Schadensersatzanspruch wegen falscher Verdächtigung oder übler Nachrede zu.*)
3. Zu den Voraussetzungen eines Widerrufs- und Unterlassungsanspruchs in einem derartigen Fall.*)

IBRRS 2012, 0172

BGH, Urteil vom 21.09.2011 - 1 StR 95/11
1. Keine Verurteilung wegen vorsätzlicher Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsmissbrauch aufgrund einer Verletzung der Kognitionspflicht durch die Strafkammer.

Online seit 2011
IBRRS 2011, 5080
BGH, Beschluss vom 15.11.2011 - AK 18/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2011, 5016

LG Bonn, Urteil vom 31.03.2004 - 5 S 6/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2011, 4859

BGH, Beschluss vom 26.01.2011 - 4 BGs 1/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2011, 4844

BGH, Urteil vom 10.11.2011 - III ZR 81/11
Zur Aufklärungspflicht des Anlageberaters über ein ihm bekanntes strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen Fondsverantwortliche.*)

IBRRS 2011, 4838

BGH, Beschluss vom 21.02.2011 - 4 BGs 2/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2011, 4571

BGH, Urteil vom 05.05.1975 - III ZR 43/73
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2011, 4542

BGH, Beschluss vom 10.05.2011 - 4 StR 659-10
1. Aus dem auf das Wohnen bezogenen Schutzzweck des § 306 a I Nr. 1 StGB folgt, dass die Tatbestandsalternative des teilweisen Zerstörens eines Wohngebäudes bei einer Brandlegung in einem einheitlichen, teils gewerblich, teils als Wohnung genutzten Gebäude erst dann verwirklicht ist, wenn (zumindest) ein zum selbstständigen Gebrauch bestimmter Teil des Wohngebäudes durch die Brandlegung für Wohnzwecke unbrauchbar geworden ist. Allein der Umstand, dass das Feuer auf zu Wohnzwecken genutzte Teile des Gebäudes hätte übergreifen können, vermag die Annahme einer vollendeten schweren Brandstiftung gem. § 306 a I StGB nicht zu begründen.
2. Zum Konkurrenzverhältnis zwischen einer versuchten schweren Brandstiftung gem. §§ 306 a I Nr. 1, 22 StGB und einer vollendeten ("einfachen") Brandstiftung gem. § 306 I Nr. 1 StGB.
