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Sachgebiet: Steuerrecht

1711 Entscheidungen insgesamt




IBRRS 2000, 0965
Mit Beitrag
SteuerrechtSteuerrecht

BFH, Urteil vom 19.09.1990 - IX R 5/86

Läßt der Eigentümer eines Zweifamilienhauses, in dem er eine Wohnung selbst nutzt, die andere bezugsfertige Wohnung jahrelang in der Absicht leerstehen, sie für unabsehbare Zeit weder zu vermieten noch selbst zu nutzen, so sind seine auf diese andere Wohnung entfallenden Aufwendungen nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar.*)

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IBRRS 2000, 0964
Mit Beitrag
SteuerrechtSteuerrecht

BFH, Urteil vom 28.03.1990 - X R 160/88

»Unter Ferien- oder Wochenendwohnungen i. S. des § 10 e EStG sind Wohnungen zu verstehen, die baurechtlich nicht ganzjährig bewohnt werden dürfen oder sich aufgrund ihrer Bauweise nicht zum dauernden Bewohnen eignen.«

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IBRRS 2000, 0962
Mit Beitrag
SteuerrechtSteuerrecht

BFH, Urteil vom 07.11.1989 - IX R 190/85

»Bauzeitzinsen gehören zu den sofort abziehbaren Werbungskosten. Ein Wahlrecht, sie zu den Herstellungskosten des Gebäudes zu rechnen, besteht bei den Überschußeinkünften nicht.«

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IBRRS 2000, 0961
Mit Beitrag
SteuerrechtSteuerrecht

BFH, Urteil vom 23.01.1990 - IX R 8/85

»Wird im Zusammenhang mit der Veräußerung eines Mietwohngrundstücks ein zu dessen Bebauung vom Verkäufer aufgenommenes Darlehen vorzeitig abgelöst, um das Grundstück vertragsgemäß lastenfrei übereignen zu können, so ist die für die vorzeitige Darlehensrückzahlung an den Darlehensgläubiger zu leistende Entschädigung nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar.«

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IBRRS 2000, 0919
Mit Beitrag
SteuerrechtSteuerrecht

BFH, Urteil vom 27.06.1989 - VII R 100/86

Die Gesellschafter einer GbR haften nicht nur für die Umsatzsteuerschulden der Gesellschaft, sondern auch für die damit zusammenhängenden Säumnis- und Verspätungszuschläge Anschluß an BFH, Urteil vom 23. Oktober 1985 VII R 187/82, BFHE 145, 13, BStBl II 1986, 156.*)

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IBRRS 2000, 0910
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales

BFH, Urteil vom 01.06.1989 - V R 1/84

Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluß, in dem zur Kennzeichnung der angeblich gegenüber dem FA bestehenden Forderung des Vollstreckungsschuldners außer dessen Steuernummer nur angegeben ist "Erstattungsanspruch für das Jahr 1980 und 1981" genügt nicht den Anforderungen an die hinreichend bestimmte Bezeichnung des Anspruchs; der Vollstreckungsgläubiger kann dementsprechend nicht die Auskehrung von Umsatzsteuerüberschüssen des Vollstreckungsschuldners verlangen.*)

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IBRRS 2000, 0641
Mit Beitrag
SteuerrechtSteuerrecht

BGH, Urteil vom 18.12.1997 - IX ZR 153/96

Schadensersatzpflicht eines Steuerberaters

Zur Vertragspflicht eins steuerlichen Beraters, den Schaden einer GmbH infolge verdeckter Gewinnausschüttung zu ersetzen, die durch Zuwendung von Geschäftsführergehalt an den Alleingesellschafter entstanden ist.

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IBRRS 2000, 0357
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Grundstücksverkäufer eines vermieteten Supermarktes

BGH, Urteil vom 29.04.1994 - V ZR 280/92

Den Grundstücksverkäufer eines vermieteten Supermarktes, der vereinbarungsgemäß zur Umsatzsteuer optiert, trifft die vertragliche Nebenpflicht, die ihm vom Käufer gezahlte Umsatzsteuer unverzüglich an das Finanzamt abzuführen, um diesen nicht der Gefahr einer Inanspruchnahme durch das Finanzamt nach § 75 Abs. 1 i.V. mit § 44 AO auszusetzen.*)

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IBRRS 2001, 0052
Mit Beitrag
SteuerrechtSteuerrecht

BGH, Urteil vom 22.02.2001 - IX ZR 293/99

1. Ein Urteil, dessen Tenor in sich selbst unauflösbar widersprüchlich ist, ist insgesamt aufzuheben (Bestätigung von BGHZ 5, 240, 245 f).

2. Die auf dem gemeinsamen Bund-Länder-Erlaß vom 20. Dezember 1990 (BStBl. I 1990, 884) und der diesem Erlaß zugrunde liegenden Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs beruhende Praxis der Finanzverwaltung, bis zu drei Grundstücksverkäufe in einem Zeitraum von fünf Jahren (noch) nicht als gewerblichen Grundstückshandel einzustufen, ist in einem die Zeit dieser Handhabung betreffenden Anwalts- oder Steuerberaterregreßprozeß zu beachten (vgl. BGH, Urt. v. 28. September 2000 - IX ZR 6/99, WM 2000, 2439, 2442).

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