Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
1720 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2008
IBRRS 2008, 3088
Immobilien
BFH, Urteil vom 08.10.2008 - V R 61/03
Die Verbindung des Wasser-Verteilungsnetzes mit der Anlage des Grundstückseigentümers (sog. Legen eines Hausanschlusses) durch ein Wasserversorgungsunternehmen gegen gesondert berechnetes Entgelt fällt unter den Begriff "Lieferungen von Wasser" i.S. von § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Nr. 34 der Anlage zum UStG und ist deshalb mit dem ermäßigten Steuersatz zu versteuern, wenn die Anschlussleistung an den späteren Wasserbezieher erbracht wird.*)
IBRRS 2008, 3007
Immobilienanlagen
OLG Frankfurt, Urteil vom 09.04.2008 - 19 U 188/07
1. Zum Begriff des Vermögensschadens, wenn der Erwerber von Anteilen an einem (gemischten) Fonds zum Beitritt bewogen wurde.*)
2. Zur Anrechnung von Steuervorteilen auf Einkünfte eines Anlegers aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalerträgen aus seiner Fondsbeteiligung auf seinen Schadensersatzanspruch.*)
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IBRRS 2008, 2857
Immobilien
FG Düsseldorf, Urteil vom 08.04.2008 - 13 K 1896/05 E
Aufwendungen für eine leerstehende Wohnung können als vorab entstandene Werbungskosten nur abgezogen werden, wenn der Entschluss zur Vermietung endgültig gefasst und später nicht wieder weggefallen ist.
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IBRRS 2008, 2856
Bauvertrag
LG Darmstadt, Urteil vom 19.12.2007 - 7 S 123/07
1. Der Erbringer einer Bauleistung darf keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen, wenn er und der Leistungsempfänger Unternehmer im Sinne der §§ 2, 13b Satz 1 Nr. 4 UStG sind, da in diesem Fall die Umsatzsteuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht.
2. Stellt der Leistungserbringer dennoch die Umsatzsteuer in Rechnung, darf der Leistungsempfänger die Zahlung der Umsatzsteuer verweigern.
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IBRRS 2008, 2777
Immobilien
VG Gießen, Urteil vom 27.08.2008 - 8 E 1572/07
Im Rahmen der Kalkulation von Abwassergebühren ist es rechtlich nicht zu beanstanden, die Verzinsung des Anlagekapitals nach der sogenannten Restwertmethode zu ermitteln.*)
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IBRRS 2008, 2596
Immobilien
BFH, Urteil vom 05.06.2008 - IV R 81/06
Die Veräußerung von Mitunternehmeranteilen an mehr als drei am Grundstücksmarkt tätigen Gesellschaften bürgerlichen Rechts ist auch dann der Veräußerung der zu den jeweiligen Gesamthandsvermögen gehörenden Grundstücke gleichzustellen, wenn es sich bei den Gesellschaften um gewerblich geprägte Personengesellschaften i.S. des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG handelt. Die Gewinne aus den Anteilsveräußerungen sind daher --bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen-- als laufende Gewinne aus gewerblichem Grundstückshandel im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung (Gewinnfeststellung) und der Gewerbesteuerveranlagung des Gesellschafters (der Obergesellschaft) zu erfassen.*)
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IBRRS 2008, 2595
Immobilien
FG Düsseldorf, Urteil vom 06.08.2008 - 4 K 3936/07 Erb
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2008, 2588
Immobilien
BFH, Urteil vom 02.04.2008 - IX R 18/06
1. Bringen die Miteigentümer mehrerer Grundstücke ihre Miteigentumsanteile in eine Personengesellschaft mit Vermietungseinkünften ein, sind keine Anschaffungsvorgänge gegeben, soweit die den Gesellschaftern nach der Übertragung ihrer Miteigentumsanteile nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO zuzurechnenden Anteile an den Grundstücken ihre bisherigen Miteigentumsanteile nicht übersteigen.*)
2. Anschaffungsvorgänge liegen nur insoweit vor, als sich die Anteile der Gesellschafter an den jeweiligen Grundstücken gegenüber den bisherigen Beteiligungsquoten erhöht haben (Fortentwicklung des BFH-Urteils vom 6. Oktober 2004 IX R 68/01, BFHE 207, 24, BStBl II 2005, 324).*)
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IBRRS 2008, 2575
Steuerrecht
BFH, Urteil vom 30.01.2008 - X R 1/07
Die Steuerermäßigung des § 34f Abs. 3 EStG (Baukindergeld) ist vor der Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse des § 35a EStG zu berücksichtigen.*)
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IBRRS 2008, 2572
Immobilien
BFH, Urteil vom 17.10.2007 - II R 63/05
Überträgt ein Gesellschafter aufgrund des Gesellschaftsverhältnisses ein Grundstück auf eine Kapitalgesellschaft, handelt es sich um einen gesellschaftsrechtlichen Vorgang und nicht um eine freigebige Zuwendung i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, die zur Grunderwerbsteuerfreiheit nach § 3 Nr. 2 GrEStG führt.*)
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IBRRS 2008, 2539
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess
BFH, Beschluss vom 14.07.2008 - VII B 92/08
1. Begründen Tatsachen den Verdacht einer Tat, die den Straftatbestand einer rechtswidrigen Zuwendung von Vorteilen i.S. des § 299 Abs. 2 StGB erfüllt, so ist die Finanzbehörde ohne eigene Prüfung, ob eine strafrechtliche Verurteilung in Betracht kommt, verpflichtet, die erlangten Erkenntnisse an die Strafverfolgungsbehörden weiterzuleiten.*)
Das Recht auf "informationelle Selbstbestimmung" und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebieten es nicht, dass das FA vor der Übermittlung der den Tatverdacht begründenden Tatsachen prüft, ob hinsichtlich der festgestellten Zuwendungen Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist oder Verwertungs- bzw. Verwendungsverbote vorliegen.*)
2. Ein Verdacht i.S. des § 4 Abs. 5 Nr. 10 Satz 3 EStG, der die Information der Strafverfolgungsbehörden gebietet, besteht, wenn ein Anfangsverdacht im Sinne des Strafrechts gegeben ist. Es müssen also zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Tat nach § 4 Abs. 5 Nr. 10 Satz 1 EStG vorliegen.*)
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IBRRS 2008, 2383
Immobilienanlagen
BFH, Beschluss vom 02.07.2008 - IX B 46/08
Soll nach dem Konzept eines geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform einer Personengesellschaft die Vermietungstätigkeit des Fonds nur 20 Jahre umfassen, ist sie nicht auf Dauer ausgerichtet und die Einkünfteerzielungsabsicht muss auf beiden Ebenen (auf der Ebene der Personengesellschaft wie auf der Ebene des Gesellschafters) überprüft werden.*)
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IBRRS 2008, 2092
Steuerrecht
BGH, Urteil vom 29.05.2008 - IX ZR 222/06
Hat der für die Lohnbuchhaltung zuständige Steuerberater einen nicht versicherungspflichtigen Geschäftsführer einer GmbH der Einzugsstelle zu Unrecht als versicherungspflichtigen Arbeitnehmer gemeldet und in der Folgezeit für ihn die monatliche Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen veranlasst, beginnt die Verjährung spätestens mit der Bezahlung des ersten Sozialversicherungsbeitrages.*)
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IBRRS 2008, 2073
Steuerrecht
BGH, Urteil vom 21.02.2008 - I ZR 142/05
Die in § 6 Nr. 4 StBerG bezeichneten Personen dürfen unter Verwendung der Begriffe "Buchführung" und/oder "Buchführungsbüro" werben, wenn sie im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit diesen Angaben darauf hinweisen, dass mit diesen Begriffen nur die in § 6 Nr. 4 StBerG aufgeführten Tätigkeiten gemeint sind.*)
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IBRRS 2008, 1848
Immobilienmakler
BFH, Urteil vom 07.05.2008 - X R 49/04
Die Errichtung und Veräußerung eines Einkaufsmarktes kann einem Maklerbetrieb zugeordnet werden, wenn der Erwerb des Grundstücks und die Errichtung des Einkaufsmarktes nicht zuletzt mit Hilfe der Kenntnisse aus der Maklertätigkeit abgewickelt werden und wenn die Errichtung und Veräußerung von Objekten in den folgenden Jahren im Rahmen einer Bauträger-GmbH fortgesetzt wird.*)
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IBRRS 2008, 1814
Immobilien
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.06.2008 - 10 W 25/08
1. Nach der Änderung des Umsatzsteuerrechts mit Wirkung zum 01.04.2004 ist bei einer Umsatzsteueroption in einem Grundstückskaufvertrag die Umsatzsteuer nicht mehr als Teil des vom Käufer geschuldeten Kaufpreises im Sinne des § 20 Abs. 1 KostO anzusehen.*)
2. Für die Beurkundung des vom Verkäufer im Grundstückskaufvertrag erklärten Verzichts auf die Steuerbefreiung und die Option zur Umsatzsteuer nach § 9 UStG fällt keine gesonderte, nach § 36 Abs. 1 KostO unter Berücksichtigung von § 44 Abs. 2b KostO zu bemessende Gebühr an.*)
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IBRRS 2008, 1811
Steuerrecht
VG Gießen, Urteil vom 02.06.2008 - 8 E 2835/07
"Aus beruflichen Gründen" kann ein Verheirateter eine Zweitwohnung auch dann innehaben, wenn Beschäftigungsort und Ort der Zweitwohnung nicht identisch sind, so dass er in diesem Fall nicht Steuerpflichtiger der Zweitwohnungssteuer ist.
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IBRRS 2008, 1807
Architekten und Ingenieure
OLG Celle, Urteil vom 21.05.2008 - 3 U 26/08
1. Ein Mitverschulden des Mandanten liegt noch nicht darin, dass er einen Hinweis seines Steuerberaters nicht umsetzt, wenn zum Mandat des Steuerberaters gerade gehörte, den begangenen Fehler zu entdecken und zu vermeiden.*)
2. Weist ein Architekt in einer Abschlagsrechnung die Umsatzsteuer auf den Abschlagsbetrag und in der abschließenden Schlussrechnung auf den Gesamtbetrag aus, muss er beide Umsatzsteuerbeträge an das Finanzamt abführen.
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IBRRS 2008, 1756
Steuerrecht
BFH, Urteil vom 16.04.2008 - XI R 56/06
1. Überlässt eine Werbeagentur einer Gemeinde ein mit Werbeaufdrucken versehenes Kfz im Rahmen eines tauschähnlichen Umsatzes zur Nutzung mit dem Recht, es nach Ablauf von fünf Jahren ohne Zahlung eines Entgelts zu erwerben, liegt eine Lieferung vor.*)
2. Als Bemessungsgrundlage sind die Anschaffungskosten des Kfz anzusetzen.*)
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IBRRS 2008, 1609
Steuerrecht
BGH, Urteil vom 08.05.2008 - IX ZR 229/06
1. Unterliegt die unberechtigte Veräußerung einer fremden Sache der Umsatzsteuer und hat der Verwalter diese an das Finanzamt abgeführt, kann der Ersatzaussonderungsberechtigte nur den Nettokaufpreis herausverlangen.*)
2. Liegt der dem Berechtigten gegenüber wirksamen Verfügung eine umsatzsteuerpflichtige Lieferung zugrunde und hat der Nichtberechtigte die Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt, kann er sich insoweit auf einen Wegfall der Bereicherung berufen.*)
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IBRRS 2008, 1515
Steuerrecht
BGH, Urteil vom 07.02.2008 - IX ZR 198/06
1. Die Verjährung des Schadensersatzanspruches gegen einen Steuerberater, der steuerliche Nachteile seines Mandanten verschuldet hat, beginnt mit der Bekanntgabe des belastenden Steuerbescheides; das gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid noch keine Steuerfestsetzung enthält, sondern Bemessungsgrundlagen selbständig feststellt, welche für die nachfolgende Steuerfestsetzung bindend sind.*)
2. Für den Beginn der Verjährung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Steuerbescheid dem Steuerpflichtigen oder seinem Steuerberater tatsächlich zugegangen ist; die gesetzliche Bekanntgabefiktion in § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO ist nicht maßgebend.*)
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IBRRS 2008, 1457
Immobilien
BFH, Urteil vom 20.09.2007 - IV R 19/05
1. Erzielt ein Grundstücksunternehmen Zinseinkünfte aus der Anlage von Mieterträgen, so handelt es sich um Erträge aus der Nutzung von Kapitalvermögen, die nicht von der erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG erfasst werden. Das gilt auch für Zinsen aus der Anlage von Mieten, die ein Mieter unter Vorbehalt gezahlt hat und mit deren Rückzahlung aufgrund eines für die Vergangenheit ergangenen Zivilgerichtsurteils gerechnet werden muss.*)
2. Die von der Herausgabepflicht nach § 818 BGB bedrohten Zinserträge sind jedoch um Betriebsausgaben in Höhe der wegen der möglichen Zinszahlungsverpflichtung vorgenommenen Zuführungen zu den Rückstellungen zu kürzen.*)
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IBRRS 2008, 1445
Steuerrecht
BGH, Urteil vom 20.03.2008 - IX ZR 238/06
1. Ist nicht eindeutig bestimmbar, ob wirtschaftliche oder steuerrechtliche Fragen bei einer Unternehmensberatung im Vordergrund stehen, handelt es sich bei dem steuerrechtlichen Teil nicht um ein bloßes Hilfsgeschäft im Rahmen der anderweitigen Berufsaufgabe.*)
2. Zur Hinweispflicht des steuerlich Hilfeleistenden bei Überschreitung der Grenzen seiner Leistungsbefugnis gegenüber einem Berufsträger.*)
3. Übernimmt ein hierzu nicht befugter Unternehmensberater die auf ein bestimmtes Vorhaben bezogene Hilfeleistung in Steuersachen gegenüber einer Steuerberatungsgesellschaft, steht der Auftraggeberin ein Ersatz ihres Vertrauensinteresses nicht zu, weil auch sie den Verstoß des Vertrages gegen das gesetzliche Verbot erkennen musste.*)
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IBRRS 2008, 1360
Steuerrecht
BGH, Urteil vom 20.03.2008 - IX ZR 104/05
Macht der Mandant geltend, er hätte bei sachgerechter steuerlicher Beratung die nachteiligen Folgen einer Betriebsaufspaltung vermieden, indem er wesentliche Teile des Betriebsvermögens auf seine Ehefrau übertragen hätte, muss er dies gemäß § 287 ZPO beweisen. Die Erleichterung eines Anscheinsbeweises kommt ihm nicht zugute.*)
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IBRRS 2008, 1320
Immobilien
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.01.2008 - 14 A 461/07
1. Mit Anerkennung des strukturell bedingten Leerstandes als berücksichtigungsfähig für einen Grundsteuererlass gemäß § 33 Abs.1 GrStG durch das Bundesverwaltungsgericht ist kein genereller Verzicht auf das Merkmal der "Atypizität" eines Leerstandes im Übrigen verbunden.*)
2. Erforderlich gewordene Modernisierungs- und/oder Sanierungsmaßnahmen bei älteren Objekten bedingen in der Regel noch keine "Atypizität" eines damit verbundenen Leerstandes.*)
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IBRRS 2008, 1255
Immobilien
BFH, Urteil vom 24.01.2008 - V R 42/05
1. Der deutsche Gesetzgeber hat in § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG 1999 von der gemäß Art. 28 Abs. 3 Buchst. b i.V.m. Anhang F Nr. 16 der Richtlinie 77/388/EWG bestehenden Möglichkeit Gebrauch gemacht, die gemäß Art. 4 Abs. 3 Buchst. a von der Steuerbefreiung des Art. 13 Teil B Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG ausgenommene Lieferung von Gebäuden oder Gebäudeteilen vor dem Erstbezug weiterhin von der Umsatzsteuer zu befreien.*)
2. Beim Verkauf eines neu errichteten Gebäudes ist der über eine einfache "Grundausstattung" hinausgehende Einbau von zusätzlichen Treppen, Wänden, Fenstern, Duschen sowie die Errichtung von Garagen und Freisitzüberdachungen durch den Verkäufer jedenfalls dann ein Bestandteil der steuerfreien Grundstückslieferung, wenn das Gebäude dem Erwerber in dem gegenüber der "Grundausstattung" höherwertigen Zustand übergeben wird.*)
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IBRRS 2008, 1146
Bauträger
FG Niedersachsen, Beschluss vom 02.04.2008 - 7 K 333/06
Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) wird folgende Rechtsfrage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Verstößt die Erhebung der deutschen Grunderwerbsteuer auf künftige Bauleistungen durch deren Einbeziehung in die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage beim Erwerb eines noch unbebauten Grundstücks (sogenannter einheitlicher Leistungsgegenstand bestehend aus Bauleistungen sowie Erwerb des Grund und Bodens) gegen das europäische Umsatzsteuer-Mehrfachbelastungsverbot des Art. 401 der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (einst: Art. 33 Abs. 1 der 6. EG-Richtlinie), wenn die grunderwerbsteuerlich belasteten Bauleistungen zugleich als eigenständige Leistungen der deutschen Umsatzsteuer unterliegen?
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IBRRS 2008, 1088
Immobilien
BFH, Urteil vom 13.12.2007 - II R 28/07
1. Ein unaufgegliederter Grunderwerbsteuerbescheid über den Erwerb mehrerer Grundstücke aufgrund eines Gesamtausgebots in einem Zwangsversteigerungsverfahren ist hinreichend bestimmt, wenn die Grunderwerbsteuer für jedes Grundstück anhand des Bescheids und ggf. weiterer dem Steuerpflichtigen bekannter Unterlagen zweifelsfrei ermittelt werden kann.*)
2. Der gemäß § 74a Abs. 5 ZVG festgesetzte Grundstückswert ist für die Berechnung des neben dem Meistgebot als weitere Gegenleistung anzusetzenden Forderungsverlusts gemäß § 114a ZVG nicht bindend, wenn der Erwerber mangels Rechtsschutzinteresses im Zwangsversteigerungsverfahren keinen Antrag auf Änderung dieser Festsetzung stellen konnte.*)
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IBRRS 2008, 0854
Leasing und Erbbaurecht
BFH, Urteil vom 25.01.2008 - V R 12/05
Die Überlassung von Standplätzen durch den Veranstalter von Wochenmärkten an die Markthändler kann als einheitliche Vermietungsleistung anzusehen sein (Abgrenzung zu den BFH-Urteilen vom 7. April 1960 V 143/58 U, BFHE 71, 41, BStBl III 1960, 261, unter 2.; vom 25. April 1968 V 120/64, BFHE 93, 393, BStBl II 1969, 94).*)
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IBRRS 2008, 0853
Immobilien
BFH, Urteil vom 19.11.2007 - II R 64/06
Erwirbt der Eigentümer eines erbbaurechtsbelasteten Grundstücks das Erbbaurecht, gehört die Erbbauzinsreallast nicht zur grunderwerbsteuerrechtlichen Gegenleistung.*)
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IBRRS 2008, 0795
Steuerrecht
BGH, Urteil vom 17.01.2008 - IX ZR 172/06
Hat der Mandant aufgrund einer schuldhaften Pflichtverletzung des steuerlichen Beraters aus Erlösanteilen, die er ansonsten an Dritte hätte auszahlen müssen, zu Unrecht Umsatzsteuer entrichtet, ist ihm insoweit nur dann ein Schaden entstanden, wenn er darlegt und beweist, dass der Dritte ihn deswegen auf Schadensersatz in Anspruch nimmt.*)
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IBRRS 2008, 0720
Immobilien
BFH, Urteil vom 28.11.2007 - IX R 27/07
Ein nicht ausgeübter Vorbehaltsnießbrauch schließt die Nutzung des zivilrechtlichen Eigentümers zu eigenen Wohnzwecken i.S. von § 4 Satz 1 EigZulG nicht aus.*)
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IBRRS 2008, 0628
Immobilien
BFH, Urteil vom 28.11.2007 - IX R 9/06
1. Die § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zugrunde liegende typisierende Annahme, dass bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit der Steuerpflichtige beabsichtigt, letztlich einen Einnahmeüberschuss zu erwirtschaften, gilt nicht für die dauerhafte Verpachtung unbebauten Grundbesitzes (Bestätigung des BFH-Beschlusses vom 25. März 2003 IX B 2/03, BFHE 202, 262, BStBl II 2003, 479).*)
2. Der Prognosezeitraum beträgt auch bei einer Verpachtung unbebauten Grundbesitzes 30 Jahre.*)
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IBRRS 2008, 0611
Steuerrecht
BGH, Beschluss vom 26.04.2007 - IX ZR 118/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2008, 0603
Steuerrecht
BGH, Beschluss vom 29.03.2007 - IX ZR 102/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2008, 0586
Steuerrecht
BGH, Beschluss vom 29.11.2007 - IX ZR 63/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2008, 0552
Bauvertrag
BGH, Urteil vom 24.01.2008 - VII ZR 280/05
1. Der gemäß § 642 BGB zu zahlenden Entschädigung liegt eine steuerbare Leistung des Unternehmers zugrunde. Diese Entschädigung ist Entgelt im Sinne von § 10 Abs. 1 UStG und damit Bemessungsgrundlage für den Umsatz.*)
2. Die gemäß § 2 Nr. 5 VOB/B zu zahlende geänderte Vergütung ist Entgelt im Sinne von § 10 Abs. 1 UStG für die geänderte Leistung des Auftragnehmers und damit Bemessungsgrundlage für den Umsatz.*)
3. § 6 Nr. 6 VOB/B gewährt dem Auftragnehmer einen Schadensersatzanspruch, dem keine steuerbare Leistung zugrunde liegt, so dass hierfür eine Umsatzsteuerpflicht ausscheidet.*)
IBRRS 2008, 0510
Bauvertrag
FG München, Urteil vom 29.11.2007 - 14 K 1722/06
1. § 17 Abs. 1 Satz 7 UStG stellt eine eigenständige materiell-rechtliche Grundlage für die Rückforderung von Vorsteuererstattungsansprüchen dar.
2. Bei nachträglicher Uneinbringlichkeit der Rechnungsbeträge darf nicht rückwirkend für den Zeitraum der Rechnungsstellung die Vorsteuer berichtigt werden, sondern im Zeitraum in welchem die Uneinbringlichkeit feststeht.
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IBRRS 2008, 0459
Steuerrecht
BGH, Urteil vom 10.01.2008 - IX ZR 53/06
Beruht der Schadensersatzanspruch des Mandanten auf falscher Auskunft des Steuerberaters über die Höhe der nach einer Betriebsprüfung gesondert und einheitlich festzustellenden Gewinne, so beginnt der Lauf der Verjährung mit der ersten Bekanntgabe des hierauf ergehenden Feststellungsbescheides, ohne dass es darauf ankommt, ob dieser Bescheid gleichzeitig oder später auch dem geschädigten Mandanten bekannt gegeben wird.*)
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IBRRS 2008, 0458
Steuerrecht
BGH, Urteil vom 13.12.2007 - IX ZR 130/06
Hängt eine zivilrechtliche Vertragsgestaltung nach dem Willen des Mandanten von dem voraussichtlichen Ergebnis eines oder mehrerer Besteuerungsverfahren ab und erteilt der steuerliche Berater hierzu eine unrichtige Auskunft, so beginnt die Verjährung eines auf diese Pflichtverletzung gestützten Schadenersatzanspruchs mit der Bekanntgabe des ersten nachteiligen Steuerbescheids, nicht schon mit dem Vertragsabschluss.*)
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IBRRS 2008, 0406
Immobilien
BFH, Urteil vom 22.11.2007 - V R 43/06
1. Der Senat hält für den Umfang des Vorsteuerabzugs bei Erwerb und erheblichem Umbau eines Gebäudes, das anschließend vom Erwerber für steuerpflichtige und steuerfreie Verwendungsumsätze vorgesehen ist, an seiner Rechtsprechung im Urteil vom 28. September 2006 V R 43/03 (BFHE 215, 335, BStBl II 2007, 417) fest.*)
2. Er folgt nicht der Auffassung des BMF in dessen Schreiben vom 24. November 2004 (BStBl I 2004, 1125) und vom 22. Mai 2007 (BStBl I 2007, 482).*)
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IBRRS 2008, 0241
Immobilien
BFH, Urteil vom 26.04.2006 - II R 3/05
Vereinbaren die Partner eines Rechtsgeschäfts i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG nachträglich eine Erhöhung der Gegenleistung, ist der darin liegende Erwerbsvorgang in Form der zusätzlich gewährten Gegenleistung i.S. des § 9 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG in dem Zeitpunkt gemäß § 23 Abs. 4 GrEStG verwirklicht, in dem die Bindung der Vertragspartner hinsichtlich der zusätzlich gewährten Gegenleistung eingetreten ist.*)
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IBRRS 2008, 0207
Immobilien
BFH, Urteil vom 08.11.2007 - IV R 34/05
1. Grundstücksveräußerungen sind erst dann Gegenstand eines selbständigen gewerblichen Grundstückshandels und keine landwirtschaftlichen Hilfsgeschäfte (mehr), wenn der Landwirt über die Parzellierung und Veräußerung hinausgehende Aktivitäten entfaltet, die darauf gerichtet sind, den zu veräußernden Grundbesitz zu einem Objekt anderer Marktgängigkeit zu machen (Anschluss an das Senatsurteil vom 8. September 2005 IV R 38/03, BFHE 211, 195, BStBl II 2006, 166).*)
2. Der Hinzutausch von Grundstücksflächen zur Optimierung der Bebaubarkeit von bisher landwirtschaftlich genutzten Grundstücksflächen und die Beantragung eines konkreten Bauvorbescheides sind Aktivitäten, die darauf gerichtet sind, den zu veräußernden Grundbesitz zu einem Objekt anderer Marktgängigkeit zu machen.*)
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IBRRS 2008, 0194
Leasing und Erbbaurecht
BFH, Urteil vom 29.03.2007 - IX R 10/06
Wer einen als Darlehen empfangenen Geldbetrag nicht dazu nutzt, Aufwendungen im Zusammenhang mit seiner Vermietungstätigkeit zu begleichen, sondern ihn in einen Cash-Pool einbringt, aus dem heraus er später seine Kosten bestreitet, kann Schuldzinsen aus diesem Darlehen nicht als Werbungskosten von seinen Einnahmen aus Vermietung abziehen.*)
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IBRRS 2008, 0193
Steuerrecht
BFH, Urteil vom 14.06.2007 - VI R 60/05
Im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände ist zu klären, ob ein alleinstehender Arbeitnehmer einen eigenen Hausstand unterhält oder in einem fremden Haushalt eingegliedert ist. Dabei ist auch von Bedeutung, ob der Arbeitnehmer die Wohnung entgeltlich oder unentgeltlich nutzt.*)
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IBRRS 2008, 0125
Architekten und Ingenieure
BGH, Urteil vom 22.11.2007 - VII ZR 83/05
Die gemäß § 649 Satz 2 BGB oder § 8 Nr. 1 Abs. 2 VOB/B nach freier Kündigung eines Bauvertrages zu zahlende Vergütung ist nur insoweit Entgelt im Sinne von § 10 Abs. 1 UStG und damit Bemessungsgrundlage für den gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbaren Umsatz, als sie auf schon erbrachte Leistungsteile entfällt (Bestätigung von BGH, Urteil vom 4. Juli 1996 - VII ZR 227/93, BauR 1996, 846 = NJW 1996, 3270; Urteil vom 2. Juni 1987 - X ZR 39/86, BGHZ 101, 130).*)
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IBRRS 2008, 0030
Steuerrecht
BGH, Urteil vom 15.11.2007 - IX ZR 34/04
1. Ist der Steuerberater verpflichtet, den Mandanten auf die Möglichkeit einer verbindlichen Auskunft des Finanzamts hinzuweisen, hat er jenem doch die Entscheidung, ob er einen solchen Antrag stellen will, zu überlassen (im Anschluss an BGH, Urt. v. 8. Februar 2007 - IX ZR 188/05, WM 2007, 903, 904).*)
2. Kommt es darauf an, ob das zuständige Finanzamt eine von ihm erbetene verbindliche Auskunft erteilt hätte, hat das Regressgericht zu prüfen, wie das Finanzamt sein Ermessen ausgeübt hätte. Hinsichtlich der Frage, welchen Inhalt die verbindliche Auskunft gehabt hätte, ist demgegenüber entscheidend, wie das Regressgericht die objektive Rechtslage beurteilt.*)
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Online seit 2007
IBRRS 2007, 5071
Immobilien
BFH, Urteil vom 24.10.2007 - II R 5/05
1. Eine Ertragsminderung, die das nach § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG erforderliche Ausmaß erreicht, führt auch dann zu einem Grundsteuererlass, wenn sie strukturell bedingt und nicht nur vorübergehender Natur ist.*)
2. Bei bebauten Grundstücken i.S. des § 33 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 GrStG ist für die Berechnung der Ertragsminderung zunächst danach zu unterscheiden, ob die von der Ertragsminderung betroffenen Räume/Raumeinheiten zu Beginn des Erlasszeitraums leer standen oder - wenn auch verbilligt - vermietet waren.*)
3. Bei zu diesem Zeitpunkt leer stehenden Räumen bildet die übliche Miete die Bezugsgröße, an der die Ertragsminderung zu messen ist. Bei den vermieteten Räumen bildet die vereinbarte Miete diese Bezugsgröße, solange die Miete nicht um mehr als 20 v.H. von der üblichen Miete abweicht.*)
4. Ist die Ertragsminderung durch einen Leerstand bedingt, hat sie der Steuerpflichtige nicht zu vertreten, wenn er sich nachhaltig um eine Vermietung zu einem marktgerechten Mietzins bemüht hat.*)
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IBRRS 2007, 4992
Leasing und Erbbaurecht
BFH, Urteil vom 16.01.2007 - IX R 39/05
Aufwendungen für den Umbau eines Großraumbüros in vier Einzelbüros unter Verwendung von Rigips-Ständerwerk sowie für die Anpassung der Elektroinstallation im hierdurch notwendigen Umfang sind sofort abziehbare Erhaltungsaufwendungen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.*)
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IBRRS 2007, 4966
Immobilien
VG Schleswig, Urteil vom 27.09.2007 - 6 A 44/07
Eine glaubhafte Darlegung, dass mehrere Ferienwohnungen allein zur Vermietung an Feriengästen vorbehalten werden, schließt die Vermutung an eine „Mischnutzung“ aus, auch wenn Familienmitglieder einige Tage im Jahr zwecks Säuberungsmaßnahmen die Wohnungen nutzen.
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