Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
1721 Entscheidungen insgesamt
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IBRRS 2013, 0175
Prozessuales
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.08.2012 - 14 A 2640/09
Der Zwangsverwalter hat im Rahmen seiner Verwaltungsbefugnisse nur die steuerlichen Pflichten zu erfüllen, die während seines Amtes - nach Beschlagnahme - entstanden sind. Wird nach dem Beschlagnahmezeitpunkt dieselbe Steuerforderung aufgehoben und neu festgesetzt, so handelt es sich dabei um einen Steuerrückstand, den der Zwangsverwalter nicht zu begleichen hat.
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IBRRS 2013, 0174
Steuerrecht
BFH, Beschluss vom 22.06.2012 - II B 45/11
1. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen § 7 II GrEStG bei der Aufteilung von Grundstücken einer Gesamthandsgemeinschaft in Wohneigentum und anschließender Übertragung auf die Gesellschafter Anwendung findet, ist geklärt und nicht mehr von grundsätzlicher Bedeutung.
2. Der Begriff der wirtschaftlichen Einheit i. S. des § 2 III 1 GrEStG ist als Typusbegriff im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Tatsachen festzustellen.
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IBRRS 2013, 0159
Gewerberaummiete
FG München, Urteil vom 18.09.2012 - 2 K 186/10
1. Die Vermietung von Grundstücken ist grds. umsatzsteuerfrei. Auf diese Steuerfreiheit kann dennoch formfrei verzichtet werden.
2. Wird in einem Mietvertrag die Umsatzsteuer weder gesondert ausgewiesen, noch der Vermietungsumsatz in der Steueranmeldung als steuerpflichtig behandelt, liegt kein Verzicht auf die Steuerfreiheit vor.
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IBRRS 2013, 0045
Immobilien
VG Gelsenkirchen, Urteil vom 13.09.2012 - 5 K 2203/11
1. An den Merkmalen der Atypik und der vorübergehenden Dauer einer Ertragsminderung als Voraussetzung für einen Grundsteuererlass nach § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG ist für die mit Erlass des Jahressteuergesetzes 2009 geltende Rechtslage nicht mehr festzuhalten.*)
2. Für den Nachweis von Vermietungsbemühungen sowohl für Wohnraum als auch für gewerbliche Räume reicht es aus, wenn der Eigentümer glaubhaft macht, dass er einen Immobilienmakler mit der Vermietung des Objekts beauftragt hat. Darüber hinaus ist es nicht erforderlich, dass dessen Vermietungsbemühungen im Einzelnen nachgewiesen werden.*)
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IBRRS 2013, 0026
Leasing und Erbbaurecht
OVG Niedersachsen, Urteil vom 26.11.2012 - 9 LB 51/12
1. Der Vermieter von Wohnmobilen, in denen der Prostitution nachgegangen wird, kann als Unternehmer der Veranstaltung nur dann zur Vergnügungsteuer herangezogen werden, wenn er durch seine organisatorische Mitwirkung maßgeblichen Einfluss auf das Angebot sexueller Dienstleistungen hat.*)
2. Eine Satzungsregelung, nach der Steuerschuldner der Vergnügungsteuer auch der Besitzer der Räumlichkeiten, Wohnwagen oder Kraftfahrzeuge ist, in denen das Angebot sexueller Handlungen vorgehalten wird, bezieht sich nur auf den unmittelbaren Besitzer, der die tatsächliche Verfügungsgewalt ausübt. Der Vermieter, der in aller Regel nur den mittelbaren Besitz ausübt, kann grundsätzlich nicht zum Steuerschuldner bestimmt werden.*)
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IBRRS 2013, 0018
Steuerrecht
BFH, Urteil vom 23.05.2012 - II R 21/10
1. Die Vereinigung von Anteilen an einer grundbesitzenden Kapitalgesellschaft i.S. von § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG ist insoweit nach § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit, als sie auf einer schenkweisen Anteilsübertragung beruht (Änderung der Rechtsprechung).*)
2. Eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 6 GrEStG scheidet für die nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG steuerbare Vereinigung von Anteilen an einer grundbesitzenden Kapitalgesellschaft aus.*)
3. Soweit die zu einer Anteilsvereinigung i.S. des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG führende Übertragung von Anteilen an einer grundbesitzenden Kapitalgesellschaft im Rahmen einer gemischten Schenkung erfolgt, sind für den entgeltlichen Teil des Erwerbs gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GrEStG als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer die festgestellten Grundbesitzwerte anzusetzen, soweit sie auf den entgeltlichen Teil des Erwerbs entfallen.*)
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Online seit 2012
IBRRS 2012, 4713
Steuerrecht
BGH, Urteil vom 15.11.2012 - IX ZR 184/09
Die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen einen Steuerberater, welcher verschuldet hat, dass Verluste seiner Mandanten niedriger als möglich festgestellt worden sind, beginnt regelmäßig mit der Bekanntgabe der entsprechenden Grundlagenbescheide (im Anschluss an BGH, WM 2010, 138).*)
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IBRRS 2012, 4534
Steuerrecht
BGH, Urteil vom 15.11.2012 - IX ZR 109/09
Der verjährungsrechtliche Sekundäranspruch eines Mandanten entsteht trotz besonderer Augenfälligkeit eines mehrfach wiederholten Fehlers bei der Abfassung von Steuererklärungen grundsätzlich nicht ohne einen neuen Anhaltspunkt, der den Berater veranlassen muss, seine fehlerhaften Annahmen zu überprüfen.*)
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IBRRS 2012, 4479
Immobilien
VG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 27.06.2012 - 5 L 31/12
1. Ist eine sachliche Beitragspflicht für den Anschluss bzw. die Anschlussmöglichkeit an leitungsgebundene Einrichtungen und Anlagen, die der Versorgung oder der Abwasserbeseitigung dienen, mangels wirksamen Satzungsrechts vor dem 1. Februar 2004 nicht entstanden, so bestimmt sich der für ihre Entstehung maßgebliche Zeitpunkt nach der Neufassung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG.
2. Ein nicht in das Grundbuch eingetragenes Recht an dem Grundstück bleibt insoweit bestehen, als es im Zwangsversteigerungsverfahren (rechtzeitig, 45 Abs. 1 ZVG) angemeldet wurde und nicht durch Zahlung gedeckt ist. Im Übrigen erlöschen Rechte. Somit wird der Erwerber eines Grundstücks im Zwangsversteigerungsverfahren vor schon bestehenden Forderungen geschützt, die nicht angemeldet wurden.
3. Der Erwerber soll zwar ein lastenfreies Grundstück erwerben. Die Vorschriften des ZVG bezwecken aber keinen Schutz vor Forderungen, die erst aufgrund einer persönlichen Beitragspflicht in der Zukunft - nach Eigentumserwerb und Zuschlag (§ 90 Abs. 1 ZVG) - entstehen.
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IBRRS 2012, 4476
Steuerrecht
FG Hamburg, Urteil vom 28.06.2012 - 2 K 196/11
Fehlen die für den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG erforderlichen Rechnungsangaben oder sind sie unzutreffend, besteht für den Leistungsempfänger kein Anspruch auf Vorsteuerabzug. Es kommt nicht darauf an, ob der Leistungsempfänger die unzutreffenden Angaben - wie hier bei der Steuernummer - hätte erkennen können.*)
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IBRRS 2012, 4461
Immobilien
FG Hamburg, Urteil vom 05.09.2012 - 6 K 169/11
1. Umbaumaßnahmen an einem ursprünglich zu Lagerzwecken errichteten achtgeschossigen Gebäude führen auch dann zur Herstellung eines Neubaus i. S. des § 27 Abs. 2 UStG, wenn zwar die tragenden Bestandteile aus Gründen des Denkmalschutzes erhalten bleiben, sich infolge der Sanierung aber der Nutzungs- und Funktionszusammenhang wesentlich geändert hat.*)
2. Eine derartige Änderung des Nutzungs- und Funktionszusammenhangs liegt vor, wenn mit der Sanierung fünf in sich abgeschlossene Büroeinheiten mit zeitgemäßem Standard geschaffen wurden, während das Gebäude vor der Sanierung als Wohnung oder Büro z. T. überhaupt nicht nutzbar und z. T. nur mit einfachstem Standard (z. B. Ofenheizung) ausgestattet und gegen sehr geringe Mieten genutzt worden war.*)
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IBRRS 2012, 4438
Steuerrecht
BFH, Urteil vom 24.05.2012 - III R 95/08
1. Für jedes Kalenderjahr ist ein gesonderter, für dieses Jahr geltender Antrag - entsprechend den amtlichen Vordrucken- abzugeben. Hierbei handelt es sich um eine eigenständige formelle Voraussetzung, ohne deren Vorliegen das FA nicht tätig werden darf.
2. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 InvZulG 1999 begünstigt - bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen - die Anschaffung oder Herstellung von Mietwohnungsneubauten, wobei der Zeitpunkt der Zahlung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten unerheblich ist.
3. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten umfassen nicht nur Aufwendungen, die bis zum Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung entstanden sind, sondern auch Kosten, die in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Anschaffung des Wirtschaftsguts bzw. in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dessen Herstellung stehen.
4. In den Fällen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 InvZulG 1999 entsteht der Anspruch auf Investitionszulage mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die begünstigten Investitionen abgeschlossen, d. h. die Mietwohnungsneubauten angeschafft oder hergestellt worden sind.
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IBRRS 2012, 4272
Steuerrecht
FG Münster, Urteil vom 07.08.2012 - 15 K 4101/09
1. Sogenannte Sicherheitseinbehalte für eventuelle Baumängel unterliegen der Sollbesteuerung und nicht der Istbesteuerung.
2. Bei Bauleistungen entsteht die USt-Schuld mit der Verschaffung der Verfügungsmacht an dem vollendeten Bauwerk, wenn eine Werklieferung vorliegt, für die Werkvertragsrecht vereinbart ist, denn diese ist gem. § 3 Abs. 4 UStG umsatzsteuerlich als Lieferung anzusehen. Für die Entstehung der USt-Schuld ist es unerheblich, ob das vereinbarte Entgelt (ganz oder teilweise) gezahlt worden ist. Folglich kann auch ein (vereinbarter) Sicherheitseinbehalt nicht zur Minderung der USt-Schuld führen.
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IBRRS 2012, 4239
Immobilien
FG Köln, Urteil vom 26.01.2012 - 10 K 235/10
1. Übliche Instandsetzungs- oder Modernisierungsmaßnahmen,etwa die bloße Instandsetzung vorhandener Sanitär-, Elektro- und Heizungsanlagen, der Fußbodenbeläge, der Fenster und der Dacheindeckung, sind in der Regel sofort abziehbare Erhaltungsaufwendungen - Werbungskosten.
2. Übliche Instandsetzungs- oder Modernisierungsmaßnahmen können jedoch in ihrer Gesamtheit zu einer wesentlichen Verbesserung führen, wenn dadurch der Gebrauchswert (das Nutzungspotential) des Gebäudes gegenüber dem ursprünglichen Zustand, etwa im Zeitpunkt des Erwerbs, deutlich erhöht wird.
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IBRRS 2012, 4180
Immobilien
BFH, Urteil vom 27.09.2012 - II R 8/12
Besteht eine wirtschaftliche Einheit aus zahlreichen verschieden ausgestatteten, zu unterschiedlichen Zwecken nutzbaren und getrennt vermietbaren Räumlichkeiten und sind die marktgerechten Mieten für die einzelnen Raumeinheiten unterschiedlich hoch, ist für jede nicht vermietete Raumeinheit gesondert zu prüfen, ob der Steuerpflichtige den Leerstand zu vertreten hat.
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IBRRS 2012, 4174
Bauträger
BFH, Urteil vom 27.09.2012 - II R 7/12
1. Ergibt sich aus weiteren Vereinbarungen, die mit einem Grundstückskaufvertrag in einem rechtlichen oder zumindest objektiv sachlichen Zusammenhang stehen, dass der Erwerber das beim Abschluss des Kaufvertrags unbebaute Grundstück in bebautem Zustand erhält, bezieht sich der grunderwerbsteuerrechtliche Erwerbsvorgang auf diesen einheitlichen Erwerbsgegenstand (Festhalten an der ständigen Rechtsprechung).*)
2. Gegen die ständige Rechtsprechung des BFH zum einheitlichen Erwerbsgegenstand im Grunderwerbsteuerrecht bestehen keine unionsrechtlichen oder verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie steht nicht im Widerspruch zu der Rechtsprechung der Umsatzsteuersenate des BFH.*)
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IBRRS 2012, 3940
Steuerrecht
BFH, Urteil vom 18.04.2012 - II R 58/10
Ein neu errichtetes Bürogebäude, das nach seiner Funktion zur Vermietung einzelner, entsprechend den individuellen Bedürfnissen der Mieter gestalteter Büros dienen soll, ist bezugsfertig i.S. von § 146 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 145 Abs. 1 Satz 3 BewG, wenn die für das Gebäude wesentlichen Bestandteile (z.B. Außenwände, Fenster, tragende Innenwände, Estrichböden, Dach, Treppenhaus) fertiggestellt sind und zumindest eine Büroeinheit benutzbar ist.*)
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IBRRS 2012, 3928
Steuerrecht
VG Gießen, Urteil vom 09.05.2012 - 8 K 2092/11
Für die Erhebung der Zweitwohnungssteuer ist es rechtlich unerheblich, ob für das Grundstück des Betroffenen ein Kanalanschluss und eine Straßenbeleuchung vorhanden sind.*)
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IBRRS 2012, 3921
Steuerrecht
BFH, Urteil vom 28.03.2012 - II R 43/11
1. Der für die Berücksichtigung von Vorerwerben maßgebliche Zehnjahreszeitraum des § 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG ist rückwärts zu berechnen. Dabei ist der Tag des letzten Erwerbs mitzuzählen.*)
2. Bei der Berechnung des Zehnjahreszeitraums des § 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG ist § 108 Abs. 3 AO nicht anzuwenden.*)
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IBRRS 2012, 3920
Steuerrecht
FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.03.2012 - 9 K 9009/08
1. Für die fremdübliche Gestaltung und Durchführung eines Angehörigen-Mietvertrags trägt der Steuerpflichtige die volle Darlegungs- und Beweislast.*)
2. Ein Mietverhältnis zwischen dem Sohn als Vermieter und seiner Mutter betreffend eine von einer Scheune in ein Wohnhaus mit Garten umgebaute Immobilie ist nicht fremdüblich und damit steuerlich unbeachtlich, wenn u.a.
- im Mietvertrag keine Vereinbarungen über Zeitpunkt und Höhe von Nebenkostenvorauszahlungen getroffen worden sind und die erheblichen Nebenkosten über Jahre hinweg tatsächlich nie eingefordert worden sind,
- sowohl der Sohn als auch die Mutter jederzeit und unabhängig voneinander uneingeschränkt Zugang zu dem Haus mit Garten hatten und nicht bewiesen werden konnte, dass die Mutter das Grundstück wie angegeben als Zweitwohnung innegehabt hat,
- der Sohn als Vermieter die Immobilie nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zumindest gleichberechtigt mitgenutzt hat,
- der Mietvertrag teilweise nicht wie vereinbart durchgeführt worden ist (u. a. keine Zahlung der vorgesehenen Kaution, Nichtdurchführung der von der Mieterin vertraglich zugesagten umfassenden Instandhaltungsarbeiten im Garten), und
- der Sohn eine unmöblierte Wohnung vermietet, die Wohnung später aber auf eigene Kosten u.a. mit neuen Möbeln ausgestattet hat und ein Schwimmbecken mit Saunabereich eingebaut hat.*)
3. Es ist von einer Steuerhinterziehung und damit von einer 10-Jährigen Festsetzungsfrist auszugehen, wenn der Steuerpflichtige über Jahre hinweg in seinen Steuererklärungen ein zu negativen Einkünften führendes Mietverhältnis mit seiner Mutter angegeben hat, obwohl er wusste, dass das Mietverhältnis mit seiner Mutter in vielerlei Hinsicht einem Fremdvergleich nicht standhalten würde und insbesondere in zahlreichen Punkten nicht so durchgeführt worden ist, wie es schriftlich vereinbart worden war.*)
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IBRRS 2012, 3478
Steuerrecht
BFH, Urteil vom 07.12.2010 - IX R 46/09
Werden Vorauszahlungsmittel i.S. des § 43 Abs. 3 StBauFG, die nach den öffentlich-rechtlichen Subventionsvorgaben zunächst ausdrücklich als Darlehen gewährt werden, in einem späteren Veranlagungszeitraum in einen verlorenen Zuschuss umgewandelt, so führt diese (endgültige) Subventionsentscheidung in diesem Veranlagungszeitraum, nicht aber rückwirkend auf den Zeitpunkt der Gewährung der Vorauszahlung zu einer Minderung der Herstellungskosten.
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IBRRS 2012, 3444
Steuerrecht
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 30.07.2012 - 12 K 3091/09
1. Unter dem Begriff des Herstellens einer/s Wohnung/Gebäudes das Schaffen einer neuen, bisher nicht vorhandenen Wohnung, also insbesondere die Neu- oder erstmalige Herstellung (Erst-Herstellung) einer Wohnung zu verstehen.
2. Baumaßnahmen an einer/m bereits bestehenden Wohnung/Gebäude sind als Herstellung einer Wohnung/eines Gebäudes anzusehen, wenn die Baumaßnahmen einem Neubau gleichkommen, d.h. die Wohnung bautechnisch neu ist. Auch umfangreiche Instandsetzungs-, Renovierungs- und Modernisierungsmaßnahmen führen ebenso wenig zur Neuherstellung wie eine sog. Generalüberholung oder die (bloß interne) Umgestaltung des durch Außenmauern umbauten Raums.
3. Grundlage einer bautechnischen Betrachtung ist nicht das Sanierungsobjekt als Ganzes, sondern die (Eigentums-) Wohnung des Klägers als selbständiges Wirtschaftsgut.
4. Der Um- und Ausbau eines bisher als Dachboden genutzten Dachstuhl in einem denkmalgeschützten Gebäude in eine Wohnung ist steuerrechtlich als Neubau anzusehen.
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IBRRS 2012, 3433
Steuerrecht
OLG Koblenz, Beschluss vom 04.06.2012 - 2 U 694/11
Die Pflichten des Steuerberaters richten sich nach Inhalt und Umfang des erteilten Mandats Der Steuerberater hat im Rahmen seines Auftrags den Mandanten umfassend zu beraten und ungefragt über alle bedeutsamen steuerrechtlichen Einzelheiten und deren Folgen zu unterrichten. Insbesondere muss er seinen Auftraggeber möglichst vor Schaden bewahren. Kommen verschiedene steuerrechtliche Wege mit unterschiedlcihen Vor- und Nachteilen in Betracht, so hat der Steuerberater seinem Auftraggeber diese Möglichkeiten und die mit ihnen verbundenen Rechtsfolgen aufzuzeigen. Die Beratung soll den Mandanten in die Lage versetzen, eigenverantwortlich seine Rechte und Interessen wahrzunehmen und eine Fehlentscheiung vermeiden zu könen Der Steuerberater hat den Auftraggeber über die verschieneen Afa-Möglichkeiten nach § 7 EStG aufklären und ihm die mit der Wahl einer Afa-Methode verbundenen Rechtsfolgen aufzeigen. (in Anknüpfung an BGHZ 128, 361; BGH, Urteil vom 16.10.2003, WM 2004, 472, Tz. 8, OLG Stuttgart, Urteil vom 23.02.1990 - 2 U 296/88 - NJW-RR 1990, 791).*)
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IBRRS 2012, 3432
Steuerrecht
OLG Koblenz, Beschluss vom 20.07.2012 - 2 U 694/11
Die Pflichten des Steuerberaters richten sich nach Inhalt und Umfang des erteilten Mandats Der Steuerberater hat im Rahmen seines Auftrags den Mandanten umfassend zu beraten und ungefragt über alle bedeutsamen steuerrechtlichen Einzelheiten und deren Folgen zu unterrichten. Insbesondere muss er seinen Auftraggeber möglichst vor Schaden bewahren. Kommen verschiedene steuerrechtliche Wege mit unterschiedlcihen Vor- und Nachteilen in Betracht, so hat der Steuerberater seinem Auftraggeber diese Möglichkeiten und die mit ihnen verbundenen Rechtsfolgen aufzuzeigen. Die Beratung soll den Mandanten in die Lage versetzen, eigenverantwortlich seine Rechte und Interessen wahrzunehmen und eine Fehlentscheiung vermeiden zu könen Der Steuerberater hat den Auftraggeber über die verschieneen Afa-Möglichkeiten nach § 7 EStG aufklären und ihm die mit der Wahl einer Afa-Methode verbundenen Rechtsfolgen aufzeigen. (in Anknüpfung an BGHZ 128, 361; BGH, Urteil vom 16.10.2003, WM 2004, 472, Tz. 8, OLG Stuttgart, Urteil vom 23.02.1990 - 2 U 296/88 - NJW-RR 1990, 791).*)
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IBRRS 2012, 3428
Steuerrecht
BFH, Urteil vom 29.02.2012 - IX R 13/11
Der geschlossene Immobilienfond, der seinen Anlegern eine echte Wahlmöglichkeit betrefflich der Art und Weise der an dem erworbenen Gebäude vorzunehmenden Modernisierungsmaßnahmen gibt, gilt als Hersteller und nicht als Erwerber.
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IBRRS 2012, 3400
Immobilien
BFH, Urteil vom 01.08.2012 - IX R 8/12
Aufwendungen (z.B. Notar- und Gerichtskosten), die anfallen, weil der Steuerpflichtige sein vermietetes Grundstück veräußern will, sind nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar und können auch nicht bei den privaten Veräußerungsgeschäften berücksichtigt werden, wenn das Grundstück zwar innerhalb der maßgebenden Veräußerungsfrist hätte veräußert werden sollen, es aber --aus welchen Gründen auch immer-- nicht zu der Veräußerung kommt.
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IBRRS 2012, 3382
Immobilien
BFH, Urteil vom 20.06.2012 - IX R 67/10
Schuldzinsen, die auf Verbindlichkeiten entfallen, welche der Finanzierung von Anschaffungskosten eines zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzten Wohngrundstücks dienten, können auch nach einer gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG steuerbaren Veräußerung der Immobilie weiter als (nachträgliche) Werbungskosten abgezogen werden, wenn und soweit die Verbindlichkeiten durch den Veräußerungserlös nicht getilgt werden können.*)
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IBRRS 2012, 3194
Steuerrecht
VG Gießen, Urteil vom 14.06.2012 - 8 K 2455/10.GI
Ein sog. Duldungsbescheid hinsichtlich einer Grundsteuerforderung kann gegen den Erwerber des Grundstücks auch dann ergehen, wenn die Behörde nicht alle in Betracht kommenden Vollstreckungsmöglichkeiten gegenüber dem Steuerschuldner ausgeschöpft hat.*)
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IBRRS 2012, 3193
Steuerrecht
VG Gießen, Urteil vom 14.06.2012 - 8 K 2454/10.GI
Ein Haftungsbescheid hinsichtlich einer Grundsteuerforderung kann gegen den Erwerber des Grundstücks auch dann ergehen, wenn die Behörde nicht alle in Betracht kommenden Vollstreckungsmöglichkeiten gegenüber dem Steuerschuldner ausgeschöpft hat.*)
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IBRRS 2012, 3152
Gewerberaummiete
KG, Urteil vom 24.05.2012 - 8 U 160/11
Sind die Umsätze eines Vermieters aus der Vermietung von Gewerberäumen nach § 4 Nr. 12 lit. a UStG von der Umsatzsteuer befreit und konnte der Vermieter auch nicht wirksam gemäß § 9 Abs. 1 UStG auf diese Befreiung verzichten, dann geht eine im schriftlichen Mietvertrag getroffene Vereinbarung, wonach zu der Grundmiete und zu den Heiz- und Betriebskostenvorschüssen jeweils die gesetzliche Mehrwertsteuer zu zahlen ist, ihrem Wortlaut nach ins Leere. Eine im Wege ergänzender Vertragsauslegung zu schließende Regelungslücke kommt in Betracht, wenn die Vertragsparteien die Höhe der Miete unter Berücksichtigung einer als möglich angesehen Option des Vermieters zur Umsatzsteuer und der sich daraus ergebenden Steuervorteile ausgehandelt haben, so dass nicht lediglich ein einseitiger Kalkulationsirrtum des Vermieters vorliegt.*)
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IBRRS 2012, 3134
Steuerrecht
BFH, Urteil vom 14.03.2012 - IV R 6/09
1. Die Stellung eines Bauantrages kann nur dann als Beginn der Herstellung angesehen werden, wenn er sich auf das später tatsächlich errichtete Gebäude bezieht und dieses hinreichend konkretisiert.
2. Haben sich die in einem Bauantrag bzw. einer Bauvoranfrage konkretisierten und auf ein bestimmtes Grundstück bezogenen Planungsarbeiten durch die Ablehnung des entsprechenden Antrags verbraucht, so können sie regelmäßig auch dann nicht zur Annahme des Beginns der Herstellung eines an einem anderen Standort errichteten Gebäudes führen, wenn die ursprünglichen Planungen, soweit sie sich auf den Baukörper erstreckten, vollständig oder weitgehend übernommen werden.
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IBRRS 2012, 2959
Leasing und Erbbaurecht
BFH, Urteil vom 19.04.2012 - VI R 25/10
Der Werbungskostenabzug setzt eine Belastung mit Aufwendungen voraus. Das ist bei einem in Anlehnung an § 8 Abs. 3 BUKG ermittelten Mietausfall nicht der Fall. Als entgangene Einnahme erfüllt er nicht den Aufwendungsbegriff.*)
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IBRRS 2012, 4932
Steuerrecht
BFH, Urteil vom 24.04.2012 - IX R 6/10
(Ohne)
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IBRRS 2012, 2767
Steuerrecht
EuGH, Urteil vom 21.06.2012 - Rs. C-80/11
1. Die Art. 167, 168 Buchst. a, 178 Buchst. a, 220 Nr. 1 und 226 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Praxis entgegenstehen, nach der die Steuerbehörde einem Steuerpflichtigen das Recht, den für die an ihn erbrachten Dienstleistungen geschuldeten oder entrichteten Mehrwertsteuerbetrag von der von ihm geschuldeten Mehrwertsteuer als Vorsteuer abzuziehen, mit der Begründung verweigert, der Aussteller der Rechnung über diese Dienstleistungen oder einer der Dienstleistungserbringer des Rechnungsausstellers habe Unregelmäßigkeiten begangen, ohne dass diese Behörde anhand objektiver Umstände nachweist, dass der betroffene Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass der zur Begründung dieses Rechts geltend gemachte Umsatz in eine vom Rechnungsaussteller oder einem anderen Wirtschaftsteilnehmer auf einer vorhergehenden Umsatzstufe der Leistungskette begangene Steuerhinterziehung einbezogen war.*)
2. Die Art. 167, 168 Buchst. a, 178 Buchst. a und 273 der Richtlinie 2006/112 sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Praxis entgegenstehen, nach der die Steuerbehörde das Recht auf Vorsteuerabzug mit der Begründung verweigert, der Steuerpflichtige habe sich nicht vergewissert, dass der Aussteller der Rechnung über die Gegenstände, für die das Recht auf Vorsteuerabzug geltend gemacht werde, Steuerpflichtiger sei, dass er über die fraglichen Gegenstände verfügt habe und sie habe liefern können und dass er seinen Verpflichtungen hinsichtlich der Erklärung und Abführung der Mehrwertsteuer nachgekommen sei, oder mit der Begründung, der Steuerpflichtige verfüge neben der Rechnung über keine weiteren Unterlagen, mit denen nachgewiesen werden könnte, dass die genannten Umstände vorlägen, obgleich die in der Richtlinie 2006/112 vorgesehenen materiellen und formellen Voraussetzungen für die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug vorliegen und der Steuerpflichtige über keine Anhaltspunkte verfügte, die Unregelmäßigkeiten oder Steuerhinterziehung in der Sphäre des Rechnungsausstellers vermuten ließen.*)
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IBRRS 2012, 2762
Steuerrecht
BFH, Urteil vom 04.05.2011 - XI R 35/10
Vermietungsleistungen und individuell angepasste Pflegeleistungen, die ein Unternehmer aufgrund getrennter Verträge gegenüber Senioren im Rahmen einer Seniorenwohngemeinschaft erbringt, sind umsatzsteuerrechtlich nicht als einheitliche (steuerpflichtige) Leistung zu qualifizieren, sondern unterliegen als eigenständige, selbständige Leistungen der gesonderten Beurteilung.*)
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IBRRS 2012, 2734
Bauvertrag
BFH, Urteil vom 28.03.2012 - II R 57/10
1. Das Vorliegen eines einheitlichen Erwerbsgegenstands wird indiziert, wenn der Veräußerer aufgrund einer in bautechnischer und finanzieller Hinsicht konkreten und bis (annähernd) zur Baureife gediehenen Vorplanung ein bestimmtes Gebäude auf einem bestimmten Grundstück zu einem im Wesentlichen feststehenden Preis anbietet und der Erwerber dieses Angebot annimmt. Dies gilt auch, wenn das Angebot nach Abschluss des Kaufvertrags unwesentlich geändert wird.*)
2. Ein einheitlicher Erwerbsgegenstand kann aufgrund besonderer Umstände auch vorliegen, wenn der Käufer das Angebot erst 19 Monate nach Abschluss des Kaufvertrags annimmt.*)
3. Gegen die ständige Rechtsprechung des BFH zum einheitlichen Erwerbsgegenstand im Grunderwerbsteuerrecht bestehen keine durchgreifenden unionsrechtlichen oder verfassungsrechtlichen Bedenken (entgegen Urteil des Niedersächsischen FG vom 26. August 2011 7 K 192/09, 7 K 193/09, EFG 2012, 730).*)
Volltext
IBRRS 2012, 2646
Steuerrecht
BFH, Urteil vom 14.03.2012 - XI R 26/11
1. Eine unternehmerische Tätigkeit ist auch bei dem Betrieb einer Photovoltaik-Anlage auf dem Dach eines ansonsten privat genutzten Wohnhauses anzunehmen.
2. Die Vorsteuerabzugsberechtigung bleibt auch bei Sanierung des betroffenen Wohnhausdaches und gleichzeitiger Installation einer Photovoltaik-Anlage in Höhe des unternehmerischen Nutzungsanteils des Wohnhauses bestehen.
Volltext
IBRRS 2012, 2398
Steuerrecht
BFH, Urteil vom 29.03.2012 - VI R 47/10
1. Die tatsächliche Zwangsläufigkeit von Aufwendungen für Sanierungsarbeiten an Asbestprodukten ist nicht anhand der abstrakten Gefährlichkeit von Asbestfasern zu beurteilen; erforderlich sind zumindest konkret zu befürchtende Gesundheitsgefährdungen.*)
2. Sind die von einem Gegenstand des existenznotwendigen Bedarfs ausgehenden konkreten Gesundheitsgefährdungen auf einen Dritten zurückzuführen und unterlässt der Steuerpflichtige die Durchsetzung realisierbarer zivilrechtlicher Abwehransprüche, sind die Aufwendungen zur Beseitigung konkreter Gesundheitsgefährdungen nicht abziehbar.*)
3. Bei der Beseitigung konkreter von einem Gegenstand des existenznotwendigen Bedarfs ausgehender Gesundheitsgefahren ist ein vor Durchführung dieser Maßnahmen erstelltes amtliches technisches Gutachten nicht erforderlich. Gleichwohl hat der Steuerpflichtige nachzuweisen, dass er sich den Aufwendungen aus tatsächlichen Gründen nicht entziehen konnte.*)
Volltext
IBRRS 2012, 2388
Immobilien
BFH, Urteil vom 29.03.2012 - VI R 21/11
1. Aufwendungen zur Beseitigung unzumutbarer Beeinträchtigungen, die von einem Gegenstand des existenznotwendigen Bedarfs ausgehen, können aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig i.S. des § 33 Abs. 2 EStG entstehen.*)
2. Die Unzumutbarkeit ist anhand objektiver Kriterien zu bestimmen. Handelt es sich um Geruchsbelästigungen, ist das Überschreiten von objektiv feststellbaren Geruchsschwellen erforderlich.*)
3. Ein die Außergewöhnlichkeit von Aufwendungen ausschließender Baumangel liegt auch dann nicht vor, wenn der Einsatz mittlerweile verbotener schadstoffhaltiger Materialien noch zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes erlaubt war und das Gebäude später veräußert wird.*)
4. Der Umstand, dass ein vor Durchführung der Beseitigungs- bzw. Wiederherstellungsmaßnahmen erstelltes amtliches technisches Gutachten nicht vorliegt, steht dem Abzug der durch unabwendbare Ereignisse veranlassten Aufwendungen nicht entgegen. Gleichwohl hat der Steuerpflichtige nachzuweisen, dass er sich den Aufwendungen aus tatsächlichen Gründen nicht entziehen konnte.*)
5. Allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens i.S. von § 33 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (§ 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. e EStDV i.d.F. des StVereinfG 2011) liegen bei dem Umbau eines Hauses oder Umgestaltungen des Wohnumfeldes nicht vor.*)
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IBRRS 2012, 2323
Steuerrecht
BFH, Urteil vom 09.02.2011 - XI R 35/09
Ein Vorsteuerberichtigungsanspruch des Finanzamts nach § 15a UStG, der dadurch entsteht, dass der Insolvenzverwalter ein Wirtschaftsgut abweichend von den für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnissen verwendet, gehört zu den Masseverbindlichkeiten und kann durch Steuerbescheid gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend gemacht werden.*)
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IBRRS 2012, 2295
Steuerrecht
FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.03.2012 - 11 K 11159/07
1. Ob ein nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb erforderlich ist, ist anhand der Gesamtumstände, die die Tätigkeit des Unternehmens prägen, zu beurteilen.
2. Im gewerblichen Grundstückshandel sind insbesondere der Umfang der An- und Verkaufsgeschäfte, die Komplexität der Beschaffungs- und Veräußerungsvorgänge (Marktbeobachtung, Akquisition von Kunden), während der Besitzzeit stattfindende erhebliche Baumaßnahmen/Bearbeitungen, die typischerweise erfolgende Kreditfinanzierung, die Gewährung von Zahlungszielen und der Bestand des Umlaufvermögens zu berücksichtigen.
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IBRRS 2012, 2217
Immobilien
BFH, Urteil vom 29.03.2012 - VI R 70/10
Aufwendungen zur Sanierung eines mit Echtem Hausschwamm befallenen Gebäudes können im Einzelfall ein unabwendbares Ereignis sein, wenn der Befall unentdeckt bleibt, die konkrete Gefahr der Unbewohnbarkeit eines Gebäudes droht und daraus eine aufwendige Sanierung folgt.*)
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IBRRS 2012, 2150
Steuerrecht
BFH, Urteil vom 18.01.2012 - XI R 13/10
1. Die Nutzungsüberlassung einer Wohnung, die ein Unternehmer seinem Unternehmen zugeordnet hat, an eine GbR, deren Mitunternehmer er ist, bedeutet keine umsatzsteuerrechtliche Entnahme des Gebäudeteils aus seinem Betriebsvermögen.
2. Die Umstellung der Vermeidung einer zum Betriebsvermögen gehörenden Wohnung von steuerpflichtig auf steuerfrei kann Auswirkungen auf den Umfang des Vorsteuerabzugs haben, weil für Eingangsbezüge, die für steuerfreie Ausgangsumsätze verwendet werden, nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG der Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist.
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IBRRS 2012, 2147
Steuerrecht
FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.02.2012 - 7 K 7063/09
Im Rahmen der zeitlichen Anwendung des § 7 Abs. 5 EStG kommt es für die Errichtung von Gebäuden, die dem Genehmigungsfreistellungsverfahren unterliegen, auch dann auf den Zeitpunkt der Einreichung der Bauunterlagen an, wenn der Errichtung der genehmigte Abriss eines Altgebäudes vorausging.*)
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IBRRS 2012, 2102
Steuerrecht
BGH, Urteil vom 18.04.2012 - VIII ZR 253/11
a) Der Begriff "Lieferungen von Wasser" in § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG in Verbindung mit Nr. 34 der Anlage 2 zum UStG ist gemeinschaftsrechtlich so auszulegen, dass auch das Legen des - für die Wasserbereitstellung unentbehrlichen - Hausanschlusses darunter fällt, so dass auf diese Leistung der ermäßigte Steuersatz von 7 % anzuwenden ist (Anschluss an EuGH, UR 2008, 432 - Zweckverband zur Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung Torgau-Westelbien; BFHE 222, 176; 223, 482).*)
b) Die Anwendung dieses ermäßigten Steuersatzes setzt weder voraus, dass die Lieferung von Wasser und das Legen des Hausanschlusses von demselben Wasserversorgungsunternehmen erbracht werden, noch ist sie auf das erstmalige Legen eines Hausanschlusses beschränkt; der ermäßigte Steuersatz findet auch auf Arbeiten zur Erneuerung oder zur Reduzierung von Wasseranschlüssen Anwendung.*)
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IBRRS 2012, 2029
Steuerrecht
BGH, Beschluss vom 26.04.2012 - III ZR 215/11
1. Die Bundesrepublik hat durch die Regelung in § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG 1980 nicht in einer einen unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch begründenden hinreichend qualifizierten Weise gegen Art. 13 Teil B Buchst. f der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG verstoßen, indem sie die öffentlichen Spielbanken hinsichtlich der aus dem Betrieb von Geldspielautomaten erzielten Umsätze von der Entrichtung der Umsatzsteuer befreit hat, die Betreiber privater Spielhallen jedoch nicht.*)
2. Aus dem Umstand, dass die Bundesrepublik die Sechste Richtlinie 77/388/EWG nicht rechtzeitig bis zum 1. Januar 1979 in nationales Recht umgesetzt hat, ergibt sich in Bezug auf die Ungleichbehandlung öffentlicher Spielbanken und privater Spielhallen kein hinreichend qualifizierter Verstoß.*)
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IBRRS 2012, 2020
Steuerrecht
FG Hamburg, Urteil vom 12.12.2011 - 6 K 140/10
1. Die für die Annahme einer gewerbesteuerlichen Organschaft bis einschließlich 2001 erforderliche wirtschaftliche Eingliederung der Organgesellschaft in den Organträger liegt nicht vor, wenn der vermeintliche Organträger ein Einzelunternehmer ist, der ein Hotel betreibt, und die vermeintliche Organgesellschaft sich als Bauträgerin und Architektur- und Ingenieurbüro betätigt und neben den Umbauarbeiten an dem Hotel auch andere und wirtschaftlich gewichtige Objekte an anderen Orten bauleitend begleitet.*)
2. Hat sich die Kapitalgesellschaft verpflichtet, ihrem beherrschenden Gesellschafter als Gegenleistung für die Führung der Geschäfte ein monatliches Gehalt zu zahlen, setzt die tatsächliche Durchführung dieser Vereinbarung grundsätzlich voraus, dass der fällige Gehaltsanspruch zeitnah erfüllt wird. Der Gehaltsanspruch kann auch dadurch erfüllt werden, dass er aufgrund einer gesonderten Vereinbarung in einen Darlehensanspruch gegen die Gesellschaft umgewandelt wird. Die Feststellungslast dafür, dass eine derartige klare und eindeutige und einem Fremdvergleich standhaltende Vereinbarung im Voraus getroffen wurde, trägt die Kapitalgesellschaft.*)
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IBRRS 2012, 2014
Gewerberaummiete
BFH, Urteil vom 18.04.2012 - II R 36/10
1. Die mit Wirkung ab dem Kalenderjahr 2008 erfolgte Neuregelung des Erlasses von Grundsteuer wegen wesentlicher Ertragsminderung verstößt nicht gegen die verfassungsrechtlichen Anforderungen an Steuergesetze und deren Rückwirkung.*)
2. In einem auf Erlass von Grundsteuer wegen wesentlicher Ertragsminderung gerichteten Verfahren ist nicht zu prüfen, ob die Anknüpfung der Grundsteuer an die Einheitswerte für die Jahre ab 2008 noch verfassungsgemäß ist.*)
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IBRRS 2012, 1904
Steuerrecht
FG Hamburg, Urteil vom 27.02.2012 - 6 K 162/10
1. Zu den anderen Gesellschaften i. S. d. § 2 Abs. 1 S. 2 GewStG i. V. m. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG gehören auch Gelegenheitsgesellschaften oder Metaverbindungen als Innengesellschaften in der Rechtsform einer GbR, die zur Durchführung eines Geschäfts gegründet werden.*)
2. Die Anwendung des § 2a GewStG erfordert, dass die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft - Arge - selbstständige Unternehmer sind und eigene gewerbliche Unternehmen führen, denen die Betriebsstätten der Arge zugerechnet werden können.*)
3. Wird der Geltungsbereich des § 2a GewStG überschritten, indem nicht nur Tätigkeiten ausgeübt werden, die allein dem Zweck der Erfüllung des einzigen Werkvertrags oder Werklieferungsvertrags dienen, unterliegt die Arge nicht nur insoweit, sondern insgesamt als selbstständiger Gewerbebetrieb der Gewerbesteuer.*)
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IBRRS 2012, 1807
Immobilien
BFH, Beschluss vom 13.03.2012 - I B 111/11
Es ist ernstlich zweifelhaft, ob § 8a Abs. 2 Alt. 3 KStG 2002 n.F. jedenfalls insoweit verfassungsrechtlichen Anforderungen standhält, als dadurch nicht nur sog. Back-to-back-Finanzierungen, sondern auch übliche Fremdfinanzierungen von Kapitalgesellschaften bei Banken erfasst und damit die entsprechenden Zinsaufwendungen der Betriebsausgabenabzugsbeschränkung der sog. Zinsschranke unterworfen werden.*)
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