Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
1721 Entscheidungen insgesamt
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IBRRS 2014, 0699
Immobilien
VG Potsdam, Urteil vom 20.12.2013 - 11 K 682/09
Der Grundstückseigentümer hat wegen einer Steuer, die als öffentliche Last auf dem Grundbesitz ruht, die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz zu dulden. Das gilt auch dann, wenn es um Steuerschulden geht, die der vorherige Eigentümer nicht beglichen hat, seine Inanspruchnahme aber voraussichtlich nicht zur Begleichung der Steuerschuld führen wird.
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IBRRS 2014, 0695
Steuerrecht
BFH, Urteil vom 20.08.2013 - IX R 5/13
Schadensersatzleistungen des Verkäufers wegen nachträglich erkannter Mängel stellen keine Anschaffungspreisminderung dar.*)
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IBRRS 2014, 0690
Steuerrecht
BFH, Urteil vom 22.08.2013 - V R 19/09
1. § 15 Abs. 4 Satz 1 UStG ist insoweit unionsrechtskonform, als die dort vorgesehene Aufteilung von Vorsteuerbeträgen für nach § 15a UStG berichtigungspflichtige Vorsteuerbeträge gilt.*)
2. Der Ausschluss des Umsatzschlüssels durch den Flächenschlüssel nach § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG verstößt nicht gegen Unionsrecht, da ein objektbezogener Flächenschlüssel nach § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG eine präzisere Bestimmung des Pro-rata-Satzes ermöglicht als der auf die Gesamtumsätze des Unternehmens bezogene Umsatzschlüssel nach Art. 17 Abs. 5 der Richtlinie 77/388/EWG.*)
3. Die Neuregelung der Vorsteueraufteilung nach § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG durch das StÄndG 2003 stellt eine zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a Abs. 1 UStG führende Änderung der rechtlichen Verhältnisse dar.*)
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IBRRS 2014, 0669
Steuerrecht
FG Köln, Urteil vom 26.06.2013 - 7 K 1166/12
1. Eine Vermietungsabsicht kann nicht angenommen werden, wenn das Mietobjekt aufgrund der bestehenden erheblichen Renovierungsbedürftigkeit nicht neu vermietbar ist und die erforderlichen Renovierungsarbeiten wegen fehlender finanzieller Mittel und Streitigkeiten innerhalb der Erbengemeinschaft nicht durchgeführt werden können.
2. Eine Einkünfteerzielungsabsicht besteht nicht, wenn ausstehende Mieten nicht gezahlt werden und der Vermieter auf die tatsächliche Durchsetzung seiner Mietforderungen verzichtet.
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IBRRS 2014, 0390
Steuerrecht
BFH, Urteil vom 11.09.2013 - II R 37/12
1. Pflege i.S. des § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG ist die regelmäßige und dauerhafte Fürsorge für das körperliche, geistige oder seelische Wohlbefinden einer wegen Krankheit, Behinderung, Alters oder eines sonstigen Grundes hilfsbedürftigen Person. Es ist nicht erforderlich, dass der Erblasser pflegebedürftig i.S. des § 14 Abs. 1 SGB XI und einer Pflegestufe nach § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB XI zugeordnet war.*)
2. Die Gewährung eines Pflegefreibetrags setzt voraus, dass Pflegeleistungen regelmäßig und über eine längere Dauer erbracht worden sind, über ein übliches Maß der zwischenmenschlichen Hilfe hinausgehen und im allgemeinen Verkehr einen Geldwert haben.*)
3. Der Erwerber muss zur Berücksichtigung eines Pflegefreibetrags die Hilfsbedürftigkeit des Erblassers sowie Art, Dauer, Umfang und Wert der erbrachten Pflegeleistungen schlüssig darlegen und glaubhaft machen. Hieran sind jedoch keine übersteigerten Anforderungen zu stellen.*)
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IBRRS 2014, 0389
Steuerrecht
BFH, Urteil vom 11.09.2013 - II R 61/11
1. Der Bewertung eines bebauten Grundstücks für Zwecke der Erbschaftsteuer ist nach der bis 2006 geltenden Rechtslage regelmäßig auch dann die im Durchschnitt der letzten drei Jahre vor dem Besteuerungszeitpunkt erzielte Miete zugrunde zu legen, wenn diese niedriger als die übliche Miete war und die Vermietung zwischen verbundenen Unternehmen erfolgte.*)
2. Der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Wertes gemäß § 146 Abs. 7 BewG a.F. kann nur durch ein Gutachten erbracht werden, das der örtlich zuständige Gutachterausschuss oder ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für die Bewertung von Grundstücken erstellt hat.*)
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IBRRS 2014, 0334
Steuerrecht
BGH, Beschluss vom 27.11.2013 - III ZR 132/13
Schadensersatzansprüche gegen einen Steuerberater wegen Verletzung von Pflichten eines Mittelverwendungskontrollvertrag verjähren innerhalb von drei Jahren.
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IBRRS 2014, 0192
PPP
BFH, Urteil vom 13.11.2013 - XI R 24/11
1. Erbringt ein Unternehmer an ein Studentenwerk im Rahmen eines "Public-Private-Partnership-Projekts" eine Bauleistung (Werklieferung), die mit einer zwanzigjährigen Finanzierung des Bauvorhabens durch ihn verbunden ist, kann neben der Werklieferung eine eigenständige steuerfreie Kreditgewährung an das Studentenwerk vorliegen.*)
2. Das gilt auch dann, wenn in der zugrunde liegenden vertraglichen Vereinbarung kein Jahreszins angegeben worden ist (entgegen Abschn. 3.11. Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UStAE).*)
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IBRRS 2013, 5303
Steuerrecht
BFH, Urteil vom 17.07.2013 - X R 17/11
1. Aufwendungen, die dem Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft durch die Nutzungsüberlassung eines Wirtschaftsguts an die Gesellschaft entstehen, sind nicht vorrangig durch die Beteiligungs-, sondern durch die Miet- oder Pachteinkünfte veranlasst und daher ungeachtet des § 3c Abs. 2 EStG in vollem Umfang abziehbar, wenn die Nutzungsüberlassung zu Konditionen erfolgt, die einem Fremdvergleich standhalten.*)
2. Bei einem Verzicht auf vertraglich vereinbarte Pachtzahlungen steht § 3c Abs. 2 EStG der Abziehbarkeit der durch die Nutzungsüberlassung entstehenden Aufwendungen nur entgegen, wenn der Verzicht durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist und daher einem Fremdvergleich nicht standhält (Anschluss an BFH-Urteil vom 28. Februar 2013 IV R 49/11, BFHE 240, 333).*)
3. Auch wenn grundsätzlich das FA die Feststellungslast für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 3c Abs. 2 EStG trägt, ist der Steuerpflichtige unter dem Gesichtspunkt des Fremdvergleichs jedenfalls bei einem Pachtverzicht, der endgültig und nicht lediglich für einen ganz kurzen Zeitraum ausgesprochen wird, gehalten, dem FA ein Mindestmaß an substantiierten Darlegungen sowohl zur regionalen Marktlage im Bereich der Gewerbeimmobilien als auch zu seiner Einschätzung der wirtschaftlichen Zukunftsaussichten der Pächterin zu unterbreiten.*)
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IBRRS 2013, 5292
Steuerrecht
BFH, Urteil vom 18.07.2013 - II R 37/11
Überträgt ein Elternteil ein Grundstück schenkweise auf ein Kind und schenkt das bedachte Kind unmittelbar im Anschluss an die ausgeführte Schenkung einen Miteigentumsanteil an dem Grundstück an seinen Ehegatten weiter, ohne dem Elternteil gegenüber zur Weiterschenkung verpflichtet zu sein, liegt schenkungsteuerrechtlich keine Zuwendung des Elternteils an das Schwiegerkind vor.*)
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IBRRS 2013, 5282
Steuerrecht
BFH, Urteil vom 11.06.2013 - II R 52/12
1. § 16 Abs. 2 GrEStG ist auf einen Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 3 GrEStG anwendbar.*)
2. Der Steuertatbestand des § 1 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 GrEStG ist nicht (mehr) erfüllt, wenn durch einen Anteilsrückerwerb das von dieser Vorschrift vorausgesetzte Quantum von 95 % der Anteile der Gesellschaft unterschritten wird.*)
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IBRRS 2013, 5248
Steuerrecht
BFH, Urteil vom 19.06.2013 - II R 5/11
1. Bei dem nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG steuerpflichtigen Erwerb eines Grundstücks durch Abgabe des Meistgebots im Zwangsversteigerungsverfahren gehört gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 4 GrEStG auch der Betrag zur Bemessungsgrundlage, in dessen Höhe ein anderer als der Ersteher des Grundstücks aufgrund der Befriedigungsfiktion des § 114a Satz 1 ZVG seine schuldrechtliche Forderung gegen den Zwangsvollstreckungsschuldner verliert.*)
2. Die Rechtsfolgen von § 114a Satz 1 ZVG treten auch ein, wenn der Inhaber der Forderung gegen den Zwangsvollstreckungsschuldner zwar nicht Gläubiger, aber Treugeber der Grundschuld ist und ein von ihm abhängiges Unternehmen im Zwangsversteigerungsverfahren das Meistgebot unterhalb der 7/10-Grenze abgibt und daraufhin den Zuschlag erhält.*)
3. Ein Steuerbescheid darf gemäß § 173 Abs. 1 AO zugunsten oder zuungunsten des Steuerpflichtigen nicht geändert werden, wenn das FA trotz Kenntnis der entscheidungserheblichen Tatsachen schon zum Zeitpunkt der ursprünglichen Steuerfestsetzung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu keiner anderen Entscheidung gelangt wäre. Hierbei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das FA die dem Sachverhalt entsprechende (zutreffende) Entscheidung getroffen hätte, es sei denn es liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass das FA bei Kenntnis der Tatsachen eine andere rechtliche Würdigung vorgenommen hätte.*)
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IBRRS 2013, 5195
Steuerrecht
BFH, Urteil vom 18.07.2013 - II R 35/11
Ein zu eigenen Wohnzwecken genutztes Gebäude, in dem sich nicht der Mittelpunkt des familiären Lebens der Eheleute befindet, ist kein steuerbegünstigtes Familienwohnheim i.S. des § 13 Abs. 1 Nr. 4a Satz 1 ErbStG. Nicht begünstigt sind deshalb Zweitwohnungen oder Ferienwohnungen.*)
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IBRRS 2013, 5181
Steuerrecht
BFH, Urteil vom 12.06.2013 - IX R 38/12
1. Aufwendungen für eine Wohnung, die nach vorheriger, auf Dauer angelegter Vermietung leer steht, sind auch während der Zeit des Leerstands als Werbungskosten abziehbar, solange der Steuerpflichtige den ursprünglichen Entschluss zur Einkünfteerzielung im Zusammenhang mit dem Leerstand der Wohnung nicht endgültig aufgegeben hat. Diese Grundsätze sind auch auf den Leerstand einzelner Räume innerhalb einer Wohnung, die vom Steuerpflichtigen im Übrigen anderweitig genutzt wird, anzuwenden.*)
2. Aufwendungen für eine leerstehende Wohnung sind nicht (mehr) in vollem Umfang als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar, wenn der Steuerpflichtige den Entschluss zu vermieten hinsichtlich einzelner Teile der Wohnung aufgegeben hat. Von einer ("teilweisen") Aufgabe der Vermietungsabsicht ist auch dann auszugehen, wenn der Steuerpflichtige einzelne Räume der Wohnung nicht mehr zur Vermietung bereithält, sondern in einen neuen Nutzungs- und Funktionszusammenhang stellt, selbst wenn es sich dabei um einen steuerrechtlich bedeutsamen Zusammenhang handelt.*)
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IBRRS 2013, 4972
Steuerrecht
FG Niedersachsen, Urteil vom 20.03.2013 - 7 K 224/10
1. Ein Bauerrichtungsvertrag (Werkvertrag), der im Zusammenhang mit dem Erwerb eines unbebauten Grundstücks (Kaufvertrag) abgeschlossen wird und der für den Bauherrn eine Umsatzsteuerbelastung auslöst, sollte regelmäßig nicht der Grunderwerbsteuer unterliegen.*)
2. Das erkennende Gericht folgt insofern der höchstrichterlichen Rechtsprechung der Umsatzsteuersenate des Bundesfinanzhofs, nach der noch auszuführende Bauleistungen in der Regel nicht mit Lieferungen von unbebauten Grundstücken zu einheitlichen Leistungsgegenständen zusammengefasst werden. Dagegen lehnt das erkennende Gericht die anderslautende, enorm steuerverschärfende Rechtsprechung des für die Grunderwerbsteuer zuständigen Senats des Bundesfinanzhofs ab, weil diese Rechtsprechung zum "fiktiven einheitlichen Vertragswerk" gegen das Grunderwerbsteuergesetz, gegen die Einheit der Steuerrechtsordnung, gegen das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot, gegen das Gebot des gesetzlichen Richters und gegen europäisches Gemeinschaftsrecht verstößt.*)
3. Die ständige Rechtsprechung des II., V. und XI. Senats des Bundesfinanzhofs bewirkt, dass zwei Bauherren, die beide ein vergleichbares, unbebautes Grundstück erwerben und zu diesem Zeitpunkt bereits konkret die Bebauung dieser Grundstücke mit jeweils vergleichbaren Familienwohnheimen planen, dann unterschiedlich besteuert werden, wenn einer der Bauherren das Grundstück von einer Person erwirbt, die er zugleich in einem separaten Bauerrichtungsvertrag mit der Bauausführung beauftragt, während der andere Bauherr - bei gegebenenfalls inhaltlich identischem Bauvertrag - mit der Bauausführung ein drittes Unternehmen beauftragt. Während der erstgenannte Bauherr aufgrund einer "Bündelung" von Kauf- und Bauvertrag auf die ihm nach beiden Verträgen erbrachten Leistungen mit der Grunderwerbsteuer belastet wird, die Leistung nach dem Bauerrichtungsvertrag aber nach § 4 Nr. 9 Buchstabe a) UStG umsatzsteuerfrei ist, wird der Bauherr, der entsprechende Verträge mit unterschiedlichen Personen abschließt, zum einen mit der gesetzlichen Umsatzsteuer auf die Bauleistung und zudem nochmals hierauf mit der Grunderwerbsteuer belastet. Diese Ungleichbehandlung ist willkürlich und verletzt daher die Kläger in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Absatz 1 GG.*)
4. Die rechtswidrige, enorm steuerverschärfende Rechtsprechung des II. Senats des Bundesfinanzhofs, durch die ein nationaler "Belastungscocktail" aus Umsatzsteuer und Grunderwerbsteuer (= Sonderumsatzsteuer) entsteht, verstößt auch gegen europäisches Gemeinschaftsrecht, auch wenn der Gerichtshof der Europäischen Union dies bisher (noch) nicht wahrhaben will.*)
5. Die Entscheidung des erkennenden Gerichts ist - im Einverständnis der Prozessparteien - durch den konsentierten Einzelrichter ergangen. Die Revision an den Bundesfinanzhof wurde zugelassen (inzwischen eingelegt, Az. des BFH: II R 22/13) mit der Anregung an den Bundesfinanzhof, die Rechtssache dem Großen Senat des Bundesfinanzhofs zur Sicherung einer einheitlichen höchstrichterlichen Rechtsprechung vorzulegen, damit das Verfahrensgrundrecht der Kläger auf den gesetzlichen Richter nicht verletzt wird.*)
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IBRRS 2013, 4971
Steuerrecht
FG Niedersachsen, Urteil vom 20.03.2013 - 7 K 223/10
1. Ein Bauerrichtungsvertrag (Werkvertrag), der im Zusammenhang mit dem Erwerb eines unbebauten Grundstücks (Kaufvertrag) abgeschlossen wird und der für den Bauherrn eine Umsatzsteuerbelastung auslöst, sollte regelmäßig nicht der Grunderwerbsteuer unterliegen.*)
2. Das erkennende Gericht folgt insofern der höchstrichterlichen Rechtsprechung der Umsatzsteuersenate des Bundesfinanzhofs, nach der noch auszuführende Bauleistungen in der Regel nicht mit Lieferungen von unbebauten Grundstücken zu einheitlichen Leistungsgegenständen zusammengefasst werden. Dagegen lehnt das erkennende Gericht die anderslautende, enorm steuerverschärfende Rechtsprechung des für die Grunderwerbsteuer zuständigen Senats des Bundesfinanzhofs ab, weil diese Rechtsprechung zum "fiktiven einheitlichen Vertragswerk" gegen das Grunderwerbsteuergesetz, gegen die Einheit der Steuerrechtsordnung, gegen das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot, gegen das Gebot des gesetzlichen Richters und gegen europäisches Gemeinschaftsrecht verstößt.*)
3. Die ständige Rechtsprechung des II., V. und XI. Senats des Bundesfinanzhofs bewirkt, dass zwei Bauherren, die beide ein vergleichbares, unbebautes Grundstück erwerben und zu diesem Zeitpunkt bereits konkret die Bebauung dieser Grundstücke mit jeweils vergleichbaren Familienwohnheimen planen, dann unterschiedlich besteuert werden, wenn einer der Bauherren das Grundstück von einer Person erwirbt, die er zugleich in einem separaten Bauerrichtungsvertrag mit der Bauausführung beauftragt, während der andere Bauherr - bei gegebenenfalls inhaltlich identischem Bauvertrag - mit der Bauausführung ein drittes Unternehmen beauftragt. Während der erstgenannte Bauherr aufgrund einer "Bündelung" von Kauf- und Bauvertrag auf die ihm nach beiden Verträgen erbrachten Leistungen mit der Grunderwerbsteuer belastet wird, die Leistung nach dem Bauerrichtungsvertrag aber nach § 4 Nr. 9 Buchstabe a) UStG umsatzsteuerfrei ist, wird der Bauherr, der entsprechende Verträge mit unterschiedlichen Personen abschließt, zum einen mit der gesetzlichen Umsatzsteuer auf die Bauleistung und zudem nochmals hierauf mit der Grunderwerbsteuer belastet. Diese Ungleichbehandlung ist willkürlich und verletzt daher die Kläger in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Absatz 1 GG.*)
4. Die rechtswidrige, enorm steuerverschärfende Rechtsprechung des II. Senats des Bundesfinanzhofs, durch die ein nationaler "Belastungscocktail" aus Umsatzsteuer und Grunderwerbsteuer (= Sonderumsatzsteuer) entsteht, verstößt auch gegen europäisches Gemeinschaftsrecht, auch wenn der Gerichtshof der Europäischen Union dies bisher (noch) nicht wahrhaben will.*)
5. Die Entscheidung des erkennenden Gerichts ist - im Einverständnis der Prozessparteien - durch den konsentierten Einzelrichter ergangen. Die Revision an den Bundesfinanzhof wurde zugelassen (inzwischen eingelegt, Az. des BFH: II R 22/13) mit der Anregung an den Bundesfinanzhof, die Rechtssache dem Großen Senat des Bundesfinanzhofs zur Sicherung einer einheitlichen höchstrichterlichen Rechtsprechung vorzulegen, damit das Verfahrensgrundrecht der Kläger auf den gesetzlichen Richter nicht verletzt wird.*)
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IBRRS 2013, 4864
Bauträger
BFH, Urteil vom 22.08.2013 - V R 37/10
1. § 13b Abs. 2 Satz 2 UStG 2005 ist entgegen Abschn. 182a Abs. 11 UStR 2005 einschränkend dahingehend auszulegen, dass es für die Entstehung der Steuerschuld darauf ankommt, ob der Leistungsempfänger die an ihn erbrachte Werklieferung oder sonstige Leistung, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dient, seinerseits zur Erbringung einer derartigen Leistung verwendet.*)
2. Auf den Anteil der vom Leistungsempfänger ausgeführten bauwerksbezogenen Werklieferungen oder sonstigen Leistungen i.S. des § 13b Abs. 2 Satz 2 UStG 2005 an den insgesamt von ihm erbrachten steuerbaren Umsätzen kommt es entgegen Abschn. 182a Abs. 10 UStR 2005 nicht an.*)
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IBRRS 2013, 4747
Steuerrecht
BFH, Urteil vom 24.04.2013 - II R 32/11
Nach § 1 Abs. 2 GrEStG unterliegen der Grunderwerbsteuer auch solche Rechtsvorgänge, die es dem Erwerber ermöglichen, sich den Wert des Grundstücks für eigene Rechnung nutzbar zu machen. Einwirkungsmöglichkeiten eines Gesellschafters auf Gesellschaftsebene ohne konkreten Grundstücksbezug reichen dafür nicht aus.*)
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IBRRS 2013, 4740
Steuerrecht
BFH, Urteil vom 17.04.2013 - II R 1/12
Ist der Veräußerer eines Grundstücks verpflichtet, dem Erwerber Erwerbsnebenkosten zu erstatten, vermindert sich die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer um die zu erstattenden Kosten mit Ausnahme der Grunderwerbsteuer.*)
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IBRRS 2013, 4730
Steuerrecht
BFH, Urteil vom 12.06.2013 - IX R 31/12
1. Für die Annahme eines privaten Veräußerungsgeschäfts nach §§ 22 Nr. 2, 23 EStG ist dem Erfordernis der Nämlichkeit zwischen angeschafftem und veräußertem Wirtschaftsgut teilweise genügt, wenn ein mit einem Erbbaurecht belastetes Grundstück angeschafft und - nach Löschung des Erbbaurechts - kurzfristig lastenfrei weiterveräußert wird.*)
2. Der Ermittlung des Gewinns aus einem solchen privaten Veräußerungsgeschäft nach § 23 Abs. 3 Satz 1 EStG ist nur der anteilige Veräußerungspreis zugrunde zu legen, der - wirtschaftlich gesehen - auf das Grundstück im belasteten Zustand entfällt; er ist ggf. im Schätzungswege zu ermitteln.*)
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IBRRS 2013, 4703
Steuerrecht
BFH, Urteil vom 09.07.2013 - IX R 21/12
Wird ein Objekt vom Eigentümer selbst bewohnt, weil er noch keinen Mieter oder Verkäufer findet, können Aufwendungen, die in dem Zeitraum der Eigennutzung anfallen, nicht als Werbungskosten abgezogen werden, selbst wenn diese Nutzung "behelfsmäßig" ist und im Hinblick auf einen Verkauf oder eine Vermietung kurzfristig beendet werden kann.
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IBRRS 2013, 4525
Immobilien
BFH, Urteil vom 05.09.2013 - II R 9/12
1. Werden die Aufhebung des ursprünglichen Kaufvertrags und die Weiterveräußerung des Grundstücks in einer einzigen Vertragsurkunde zusammengefasst, hat der Ersterwerber die Möglichkeit, die Aufhebung des ursprünglichen Kaufvertrags zum anschließenden Erwerb des Grundstücks durch eine von ihm ausgewählte dritte Person zu nutzen.*)
2. Dieselben Grundsätze gelten, wenn die Verkäuferin eine Gesellschaft ist, der Kaufvertrag aufgehoben wird und in derselben Urkunde die Anteile an der Gesellschaft auf den Ersterwerber oder einen von diesem bestimmten Dritten übertragen werden.*)
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IBRRS 2013, 4524
Immobilien
BFH, Urteil vom 05.09.2013 - II R 16/12
1. Werden die Aufhebung des ursprünglichen Kaufvertrags und die Weiterveräußerung des Grundstücks in einer einzigen Vertragsurkunde zusammengefasst, hat der Ersterwerber die Möglichkeit, die Aufhebung des ursprünglichen Kaufvertrags zum anschließenden Erwerb des Grundstücks durch eine von ihm ausgewählte dritte Person zu nutzen.*)
2. Ist dem Ersterwerber das weitere Schicksal des Grundstücks gleichgültig, hindert die Benennung des Dritten als Ersatzkäufer nicht die Anwendung des § 16 GrEStG.*)
3. Ob die Benennung des Ersatzkäufers auf Verlangen des Verkäufers oder im eigenen (wirtschaftlichen) Interesse des Ersterwerbers erfolgt ist, ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Tatsachen festzustellen.*)
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IBRRS 2013, 4206
Steuerrecht
BGH, Beschluss vom 26.09.2013 - IX ZR 42/13
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2013, 4081
Steuerrecht
BFH, Beschluss vom 02.08.2013 - II B 111/12
1. Der Steueraufhebungstatbestand des § 16 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG bleibt nur anwendbar, wenn eine bis zur vollständigen Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs reichende lückenlose Kette von jeweils innerhalb der Frist vereinbarten Fristverlängerungen vorliegt und der Rücktrittsberechtigte jeweils einen Anspruch auf Fristverlängerung hatte.
2. Das gilt auch im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts, das wegen Nichterfüllung einer nachträglich geänderten Vertragsbestimmung neu entsteht. Dies kann ebenso wie ein neues vertragliches Rücktrittsrecht nicht mehr zur Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG führen.
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IBRRS 2013, 4010
Immobilien
BFH, Urteil vom 19.06.2013 - II R 3/12
Treten auf der Veräußererseite mehrere Personen als Vertragspartner auf, liegt ein einheitlicher, auf den Erwerb des bebauten Grundstücks gerichteter Erwerbsvorgang u.a. vor, wenn die Personen durch ihr abgestimmtes Verhalten auf den Abschluss des Grundstückskaufvertrags und der Verträge, die der Bebauung des Grundstücks dienen, hinwirken, ohne dass dies für den Erwerber erkennbar sein muss.*)
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IBRRS 2013, 3878
Steuerrecht
VG Saarlouis, Urteil vom 06.09.2013 - 3 K 1698/12
Einzelfall einer rechtmäßigen Erhebung einer Zweitwohnungsteuer.*)
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IBRRS 2013, 3843
Steuerrecht
BGH, Beschluss vom 09.07.2013 - EnVR 37/11
Die kalkulatorische Gewerbesteuer nach § 8 GasNEV ist keine Betriebssteuer im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ARegV. Sie zählt daher nicht zu den dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteilen, deren Änderung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 ARegV zu einer Anpassung der Erlösobergrenze führt.*)
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IBRRS 2013, 3815
Steuerrecht
BFH, Beschluss vom 29.05.2013 - X B 254/12
1. Ein gewerblicher Grundstückshandel ist nicht allein deshalb zu bejahen, weil der Steuerpflichtige beim FA und der Gemeinde einen Gewerbebetrieb angemeldet hat und gegenüber Dritten erklärt hat, dass er gewerblicher Grundstückshändler sei. Maßgeblich für die steuerrechtliche Qualifizierung einer Tätigkeit ist nicht die vom Steuerpflichtigen subjektiv vorgenommene Beurteilung, sondern vielmehr die Wertung nach objektiven Kriterien.
2. Auch ein gewerblicher Grundstückshändler kann einzelne Grundstücke in seinem Privatvermögen halten, wenn eine klare und eindeutige Zuordnung vorgenommen wird. Gibt der Steuerpflichtige erst mehrere Jahre nach der Veräußerung einiger Wohneinheiten eines Gesamtobjekts an, die verbleibenden Einheiten hätten nie zum Betriebsvermögen gehört, kann dies die Zuordnung zum gewerblichen Grundstückhandel nicht mehr ändern.
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IBRRS 2013, 3805
Steuerrecht
BFH, Urteil vom 22.01.2013 - IX R 25/11
1. Eine Wohnung dient eigenen Wohnzwecken, wenn sie vom Steuerpflichtigen selbst oder mit ihm in einer Haushaltsgemeinschaft lebenden Familienangehörigen tatsächlich zum Wohnen genutzt wird. Ist diese Nutzung auf Dauer angelegt, so reicht es aus, dass ihm die Wohnung ständig zur Verfügung steht. Die tatsächliche Wohnnutzung kann auch darin bestehen, dass das begünstigte Objekt lediglich einen Teil der Eigengestaltung der Haushaltsführung des Steuerpflichtigen umfasst.
2. Wird das Dachgeschoß zu einer neuen abgeschlossenen Wohnung umgebaut, hat der Steuerpflichtige Anspruch auf Gewährung der Eigenheimzulage, auch wenn er mit dieser Wohnung nur einen Teil seines gesamten Wohnbedarfs deckt (nur Bad und Schlafzimmer).
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IBRRS 2013, 3747
Steuerrecht
BFH, Urteil vom 19.06.2013 - II R 20/12
Die Aufwendungen für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens zum Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks sind als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig, wenn sie in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Erwerb von Todes wegen anfallen.*)
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IBRRS 2013, 3722
Steuerrecht
BFH, Beschluss vom 11.06.2013 - I B 144/12
1. Ein Grundstück ist für einen Betrieb wesentlich, wenn es die räumliche und funktionale Grundlage für die Geschäftstätigkeit bildet und es dem Unternehmen ermöglicht, seinen Geschäftsbetrieb aufzunehmen und auszuüben.
2. Wird im Fall einer Abspaltung eines Teilbetriebs einer Gesellschaft auf eine andere Körperschaft das Grundstück nicht übertragen, sondern bleibt im Eigentum der übertragenden Gesellschaft, so ist die Abspaltung nicht gewinnneutral im Sinne des Steuerrechts.
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IBRRS 2013, 3702
Steuerrecht
BFH, Urteil vom 15.05.2013 - IX R 36/12
1. Unter dem Gesichtspunkt der Erweiterung sind (nachträgliche) Herstellungskosten - neben Anbau und Aufstockung - auch gegeben, wenn nach Fertigstellung des Gebäudes seine nutzbare Fläche - wenn auch nur geringfügig - vergrößert wird (hier: Satteldach statt Flachdach). Auf die tatsächliche Nutzung sowie auf den etwa noch erforderlichen finanziellen Aufwand für eine Fertigstellung zu Wohnzwecken kommt es nicht an.*)
2. Die "nutzbare Fläche" umfasst nicht nur die (reine) Wohnfläche (einer Wohnung/eines Gebäudes) i.S. des § 2 Abs. 1, Abs. 2, § 4 WoFlV, sondern auch die zur Wohnung/zum Gebäude gehörenden Grundflächen der Zubehörräume sowie die den Anforderungen des Bauordnungsrechts nicht genügenden Räume (§ 2 Abs. 3 Nrn. 1, 2 WoFlV).*)
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IBRRS 2013, 3685
Steuerrecht
BFH, Urteil vom 15.01.2013 - VIII R 7/10
Ein häusliches Arbeitszimmer i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG liegt auch dann vor, wenn sich die zu Wohnzwecken und die betrieblich genutzten Räume in einem ausschließlich vom Steuerpflichtigen genutzten Zweifamilienhaus befinden und auf dem Weg dazwischen keine der Allgemeinheit zugängliche oder von fremden Dritten benutzte Verkehrsfläche betreten werden muss (Anschluss an BFH-Urteil vom 20. Juni 2012 IX R 56/10, BFH/NV 2012, 1776).*)
Volltext
IBRRS 2013, 3583
Steuerrecht
BGH, Urteil vom 02.07.2013 - VI ZR 351/12
Ist bei der Ersatzbeschaffung von privat keine Umsatzsteuer angefallen, steht dem Geschädigten kein Anspruch auf Ersatz der Umsatzsteuer zu.*)
Volltext
IBRRS 2013, 3538
Steuerrecht
BFH, Urteil vom 16.04.2013 - IX R 26/11
1. Bei teilweise selbstgenutzten und teilweise vermieteten Ferienwohnungen ist die Frage, ob der Steuerpflichtige mit oder ohne Einkünfteerzielungsabsicht vermietet hat, anhand einer unter Heranziehung aller objektiv erkennbaren Umstände zu treffenden Prognose zu entscheiden.*)
2. Die Überprüfung der Einkünfteerzielungsabsicht des Steuerpflichtigen ist schon dann erforderlich, wenn er sich eine Zeit der Selbstnutzung vorbehalten hat unabhängig davon, ob, wann und in welchem Umfang er von seinem Eigennutzungsrecht tatsächlich Gebrauch macht oder nicht.*)
3. Unerheblich ist, ob sich der Vorbehalt der Selbstnutzung aus einer einzelvertraglich vereinbarten Vertragsbedingung oder aus einem formularmäßigen Mustervertrag ergibt.*)
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IBRRS 2013, 3147
Gewerberaummiete
BFH, Urteil vom 09.07.2013 - IX R 48/12
Ein besonders lang andauernder, strukturell bedingter Leerstand einer Wohnimmobilie kann - auch nach vorheriger, auf Dauer angelegter Vermietung- dazu führen, dass die vom Steuerpflichtigen aufgenommene Einkünfteerzielungsabsicht ohne sein Zutun oder Verschulden wegfällt.*)
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IBRRS 2013, 3135
Immobilien
BFH, Urteil vom 21.02.2013 - V R 10/12
Die dauerhafte Überlassung eines Grundstücks als Grünausgleichsfläche stellt keine Vermietung oder Verpachtung dar.
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IBRRS 2013, 2954
Steuerrecht
BFH, Urteil vom 16.01.2013 - VI R 46/12
1. Dient die Wohnung am Beschäftigungsort dem Steuerpflichtigen lediglich als Schlafstätte, ist regelmäßig davon auszugehen, dass der Mittelpunkt der Lebensführung noch am Heimatort zu verorten ist und dort der Haupthausstand geführt wird.*)
2. Ein eigener Hausstand kann auch dann unterhalten werden, wenn der Erst - oder Haupthausstand gemeinsam mit den Eltern oder einem Elternteil geführt wird. Einer gleichmäßigen Beteiligung des Kindes an den laufenden Haushalts - und Lebenshaltungskosten bedarf es hierfür nicht.*)
3. Bei erwachsenen, berufstätigen Kindern, die zusammen mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einem gemeinsamen Haushalt wohnen, ist im Regelfall davon auszugehen, dass sie die Führung des Haushalts maßgeblich mitbestimmen.*)
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IBRRS 2013, 2930
Steuerrecht
BFH, Urteil vom 19.02.2013 - IX R 32/12
Ein erst nach Ablauf seiner befristeten Unwiderruflichkeit angenommenes, notarielles Kaufangebot stellt keinen "gleichstehenden Rechtsakt" i.S. von § 7h Abs. 1 Satz 3 bzw. § 7i Abs. 1 Satz 5 EStG dar.*)
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IBRRS 2013, 5600
Steuerrecht
BFH, Urteil vom 22.08.2013 - V R 18/12
(Ohne)
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IBRRS 2013, 2832
Steuerrecht
VG Gießen, Urteil vom 13.06.2013 - 8 K 907/12
Eine Gartenhütte, die über eine Strom- und Wasserversorgung sowie eine Küchennische verfügt, unterliegt der Zweitwohnungssteuerpflicht.*)
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IBRRS 2013, 2816
Steuerrecht
BFH, Urteil vom 16.01.2013 - II R 66/11
1. Ein unmittelbarer Gesellschafterwechsel i.S. des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG liegt auch dann vor, wenn ein Gesellschafter seine Beteiligung an einer Personengesellschaft auf einen neuen Gesellschafter überträgt und dieser Gesellschafter die Beteiligung als Treuhänder für den früheren Gesellschafter hält.*)
2. Überträgt ein Gesellschafter seine Beteiligung an einer Personengesellschaft auf seinen Ehegatten, ist die Grunderwerbsteuer in Höhe des Anteils der Ehegatten am Gesellschaftsvermögen nicht zu erheben.*)
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IBRRS 2013, 2793
Steuerrecht
BFH, Urteil vom 19.03.2013 - IX R 41/12
1. Wer die Auflösung einer Grundstücksgemeinschaft durch Verkauf des gemeinschaftlichen, bislang vermieteten Grundstücks im Wege der Teilungsversteigerung beantragt, kann die damit verbundenen Prozess- und Anwaltskosten nicht deshalb als Werbungskosten absetzen, weil er rein hypothetisch die Möglichkeit hat, das Grundstück im Wege der Versteigerung selbst zu erwerben.*)
2. Wer die Auflösung einer Grundstücksgemeinschaft begehrt und - ohne das Scheidungsverfahren und die damit verbundene vermögensmäßige Auseinandersetzung abzuwarten - sogleich einen Antrag auf Teilungsversteigerung stellt, weil ihm eine Gemeinschaft mit dem geschiedenen Ehegatten nicht zumutbar erscheint, kann die dadurch entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten nicht als außergewöhnliche Belastung geltend machen.*)
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IBRRS 2013, 2770
Steuerrecht
FG Niedersachsen, Urteil vom 15.05.2013 - 9 K 238/12
1. War eine gegen den Veräußerer der zum Zeitpunkt der Klageerhebung vermieteten Immobilie gerichtete Klage im Wesentlichen auf Rückabwicklung des Grundstückskaufvertrags Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises gerichtet, sind die Zivilprozesskosten im Falle des Prozessverlustes nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig.*)
2. Für die Abzugsfähigkeit von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung ist ausreichend, wenn der Steuerpflichtige darlegt, dass seine Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht von vornherein aussichtslos und ebenso wenig mutwillig gewesen ist; im Übrigen genügt als genereller Rechtfertigungsgrund für den Abzug das bloße Bestehen des staatlichen Gewaltmonopols (entgegen BMF-Schreiben vom 20. Dezember 2011 IV C 4-S 2284/07/0031:002, 2011/1025909, BStBl. I 2011, 1286).*)
3. Da die vom BFH gewählte Formulierung weitgehend mit den Tatbestandsvoraussetzungen der Prozesskostenhilfe übereinstimmt, sollten die Rechtsauslegungen des § 114 ZPO hinsichtlich der "hinreichenden Aussicht auf Erfolg" und der "Mutwilligkeit" für die einkommensteuerliche Beurteilung als Argument nutzbar gemacht werden.*)
4. Ist eine zivilrechtliche Klage schlüssig und tritt das Gericht in die Beweisaufnahme ein, schließen diese Umstände eine Mutwilligkeit der Klageerhebung aus.*)
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IBRRS 2013, 2726
Steuerrecht
BFH, Urteil vom 29.02.2012 - II R 57/09
1. Die Übertragung von mindestens 95 % der Anteile an einer grundbesitzenden Personengesellschaft ist auch dann nach § 1 Abs. 2a GrEStG steuerbar, wenn der (Alt-)Gesellschafter nach der Übertragung der Anteile weiter mittelbar im vollen Umfang an der grundbesitzenden Personengesellschaft beteiligt bleibt.*)
2. Die nach § 1 Abs. 2a GrEStG entstandene Grunderwerbsteuer wird nach § 6 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 GrEStG insgesamt nicht erhoben, wenn der teils unmittelbar, teils mittelbar über eine Kapitalgesellschaft beteiligte Gesellschafter der grundbesitzenden Personengesellschaft seine Anteile auf eine andere Personengesellschaft überträgt und er an dieser - zwischengeschalteten - Personengesellschaft unmittelbar allein beteiligt ist.*)
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IBRRS 2013, 2695
Steuerrecht
BGH, Urteil vom 06.06.2013 - IX ZR 204/12
1. Erklärt der vertraglich lediglich mit der Erstellung der Steuerbilanz betraute Steuerberater, dass eine insolvenzrechtliche Überschuldung nicht vorliege, haftet er der Gesellschaft wegen der Folgen der dadurch bedingten verspäteten Insolvenzantragstellung.*)
2. Der durch eine verspätete Insolvenzantragstellung verursachte Schaden der Gesellschaft bemisst sich nach der Differenz zwischen ihrer Vermögenslage im Zeitpunkt rechtzeitiger Antragstellung im Vergleich zu ihrer Vermögenslage im Zeitpunkt des tatsächlich gestellten Antrags.*)
3. Wird der Insolvenzantrag einer GmbH infolge einer fehlerhaften Abschlussprüfung verspätet gestellt, trifft die Gesellschaft mit Rücksicht auf ihre Selbstprüfungspflicht in der Regel ein Mitverschulden an dem dadurch bedingten Insolvenzverschleppungsschaden.*)
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IBRRS 2013, 2680
Steuerrecht
FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.08.2012 - 13 K 13287/10
Aufwendungen des Räumpflichtigen für einen Dienstleister, der die öffentlichen Zuwege zum Haus von Schnee und Eis befreit, sind als haushaltsnahe Dienstleistungen absetzbar.
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IBRRS 2013, 2613
Immobilien
FG Sachsen, Urteil vom 23.03.2012 - 3 K 1388/10
1. Die Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen hängt nicht davon ab, ob die handwerkliche Maßnahme der Erhaltung eines vorhandenen Gegenstands dient, oder einen neuen Gegenstand herstellt, indem sie etwas Neues schafft. Der Begriff der "Modernisierung" verlangt auch nicht, dass nach Abschluss einer Modernisierung eine fortschrittlichere handwerklichen Gestaltung als zuvor vorliegen müsste.*)
2. Der nachträgliche Einbau eines Kachelofens sowie eines Edelstahlschornsteins in ein mit einer Gas-Zentralheizung ausgestattetes Einfamilienhaus stellt eine "Modernisierung" i. S. d. § 35a Abs. 3 EStG 2009 dar.*)
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IBRRS 2013, 2485
Steuerrecht
FG Niedersachsen, Urteil vom 19.07.2012 - 10 K 41/12
Ein Gebäude, das jahrelang leer steht und das ohne Sanierung nicht vermietbar ist, lässt darauf schließen, dass keine Vermietungsabsicht besteht.
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