Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
523 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2009
IBRRS 2009, 0071
Schiedswesen
OLG Schleswig, Beschluss vom 08.09.2008 - 16 SchH 1/08
Zur Auslegung des Begriffs der "freundschaftlichen Arbitrage".*)
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Online seit 2008
IBRRS 2008, 3889
Prozessuales
OLG Hamm, Urteil vom 28.10.2008 - 29 U 64/08
1. Eine Schiedsvereinbarung, die einen Schiedsgutachter zur Entscheidung „unter Ausschluss des Rechtsweges" bestellt, ist eine Schiedsgerichtsklausel im Sinne von §§ 1029 ff ZPO auch dann, wenn der Schiedsgutachter „in entsprechender Anwendung der §§ 317 ff BGB" entscheiden soll.
2. Bei einer Schiedsgerichtsvereinbarung handelt eine Partei wider Treu und Glauben, wenn sie sich auf die Vereinbarung beruft, ihr Handeln aber der anderen Partei Grund zu einer außerordentlichen Kündigung der Vereinbarung gibt; dann kann die andere Partei unmittelbar vor einem ordentlichen Gericht Klage erheben.
IBRRS 2008, 3165
Prozessuales
LG Passau, Urteil vom 25.09.2008 - 1 S 74/08
Werden ein schlichtungsbedürftiger Antrag und ein nicht schlichtungsbedürftiger Antrag im Wege der objektiven Klagehäufung geltend gemacht, so ist die „Zulässigkeitsvoraussetzung Schlichtungsverfahren“ für jeden Antrag isoliert zu prüfen.*)
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IBRRS 2008, 3054
Prozessuales
OLG Koblenz, Beschluss vom 12.06.2008 - 2 Sch 2/08
Ist bereits ein Hauptsachverfahren vor einem staatlichen Gericht anhängig und ist in diesem Verfahren auch über die Reichweite und Auslegung der Schiedsvereinbarung zu entscheiden, so fehlt für einen Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit des Schiedsgerichtsverfahrens das Rechtsschutzbedürfnis.
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IBRRS 2008, 3015
Prozessuales
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.06.2008 - 20 W 152/07
Zur Frage der internationalen Zuständigkeit für selbständige Beweisverfahren in ausländischen Schiedsverfahren.
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IBRRS 2008, 2958
Bauträger
OLG Köln, Beschluss vom 24.04.2008 - 15 W 15/08
1. Nur wenn eine Schiedsgutachtenabrede in einem notarielen Bauträgervertrag als solche bezeichnet wird und ihre Folgen genau abgegrenzt sind, ist diese wirksam vereinbart worden.
2. Bei Häusern ist die Feststellung oder Nichtfeststellung von Mängeln mit so erheblichen Risiken verbunden, dass Schiedsgutachtenklauseln unwirksam sind, da diese den Rückgriff auf den staatlichen Rechtsschutz weitgehend ausschließen.
3. Eine Schiedsgutachterklausel, die wirksam zustande gekommen ist, nimmt einem Vertragspartner nicht das rechtliche Interesse an der Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens
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IBRRS 2008, 2949
Schiedswesen
OLG München, Urteil vom 02.04.2008 - 7 U 3972/07
1. Ein Gesamtschuldner kann gegenüber Mitschuldnern, die eine fällige Forderung des Gläubigers (hier Vergütung eines Schiedsgutachters) über die ihnen obliegende Quote hinaus erfüllt haben und nunmehr einen Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 S. 1 BGB geltend machen, mit Einwendungen gegen die dem Ausgleichsanspruch zu Grunde liegende Forderung grundsätzlich nicht gehört werden.*)
2. Die Ausgleichsansprüche aus § 426 Abs. 1 S. 1 und § 426 Abs. 2 BGB stehen selbständig nebeneinander und sind hinsichtlich Verjährung und Einwendungen gesondert zu betrachten (vgl. z.B. BGH NJW 1988, 1375). Einwände, die sich auf das Grundverhältnis, d.h. das Vertragsverhältnis zwischen den Gesamtschuldnern und dem Gläubiger erstrecken, berühren das Ausgleichsverhältnis nach § 426 Abs. 1 S. 1 BGB grundsätzlich nicht.*)
3. Eine Durchbrechung des Grundsatzes kommt nur unter zwei Gesichtspunkten in Frage, nämlich bei einer abweichenden vertraglichen Vereinbarung zwischen den Gesamtschuldnern oder aufgrund der Grundsätze von Treu und Glauben, § 242 BGB, insbesondere wenn die Mitschuldner die Zahlungen an den Gläubiger treuwidrig leisteten und Einwände gegen die Forderung schuldhaft unterließen.*)
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IBRRS 2008, 2914
Immobilienanlagen
OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.07.2008 - 17 U 79/07
1. Der Streitgegenstand wird nicht dadurch begrenzt, dass der Kläger den von ihm vorgetragenen Lebenssachverhalt nur unter einem bestimmten rechtlichen Gesichtspunkt zur Überprüfung stellt.*)
2. Eine Schiedsklausel ist erst dann verbraucht, wenn das Schiedsgericht den Umfang der Schiedsvereinbarung voll ausgeschöpft hat. Nur wenn ein endgültiger Schiedsspruch vorliegt, tritt an die Stelle der Schiedseinrede der Einwand der Rechtskraft.*)
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IBRRS 2008, 2913
Prozessuales
OLG Stuttgart, Beschluss vom 13.10.2008 - 1 Sch 2/08
1. Der Rechtsgedanke des § 93 ZPO ist bei der Kostenentscheidung im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung von inländischen Schiedssprüchen unabhängig davon anwendbar, ob ein "Anerkenntnisbeschluss" in entsprechender Anwendung des § 307 ZPO ergehen kann.*)
2. Besteht die Verpflichtung aus dem Schiedsspruch in der Unterlassung bestimmter Handlungen, so ist in der Regel ein berechtigtes Interesse des Gläubigers an der Vollstreckbarerklärung gegeben, ohne dass es einer besonderen Veranlassung durch den Schuldner bedarf. In diesem Fall ist für die Anwendung des § 93 ZPO regelmäßig kein Raum.*)
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IBRRS 2008, 2898
Prozessuales
OLG München, Beschluss vom 17.10.2008 - 34 SchH 11/08
1. Fehlt eine Bezeichnung des Oberlandesgerichts in der Schiedsvereinbarung, ist die Ortsangabe im Schiedsspruch regelmäßig auch für die Bestimmung der Zuständigkeit des staatlichen Gerichts maßgeblich.*)
2. Findet in Verfahren mit fakultativer mündlicher Verhandlung eine solche nicht statt, kann eine gerichtliche Zuständigkeit über § 39 ZPO nicht begründet werden.*)
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IBRRS 2008, 2771
Prozessuales
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.07.2008 - 4 Sch 4/08
Der Schiedsrichter kommt seinen Aufgaben in angemessener Frist nicht nach, wenn das Schiedsverfahren durch sein Abwarten derart verzögert wird, dass den Parteien Nachteile entstehen, die bei der Verhandlung vor den staatlichen Gerichten fehlen würden. Dabei stehen nur offensichtlicher Missbrauch und Ausreißer einer Zumutbarkeit weiteren Abwartens entgegen.
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IBRRS 2008, 2634
Schiedswesen
OLG München, Beschluss vom 19.08.2008 - 34 SchH 7/07
Die gesetzliche Beschränkung der Handlungsvollmacht zur Prozessführung (§ 54 Abs. 2 HGB) umfasst auch den Abschluss von Schiedsvereinbarungen.*)
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IBRRS 2008, 2447
Schiedswesen
OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.09.2007 - 20 U 21/07
1. Nur Schiedssprüche sind der Rechtskraft fähig und begründen die Einrede des Schiedsvertrags.
2. Wenn die ordentlichen Gerichte jederzeit angerufen werden können und nicht als Überprüfungsinstanz dienen, liegt keine Schiedsgerichtsvereinbarung vor.
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IBRRS 2008, 2418
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 17.07.2008 - IX ZR 150/05
Zur Unterbrechung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Berufungsurteil, mit dem ein Urteil eines ausländischen Gerichts für vollstreckbar erklärt worden ist, das zur Zahlung aus einem Nachlass verurteilt hat, über den im Inland das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet worden ist.*)
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IBRRS 2008, 2314
Schiedswesen
OLG München, Beschluss vom 22.07.2008 - 34 Sch 10/08
Bei der Bestimmung des Gegenstandswerts für das Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs bleiben Zinsen und Kosten außer Ansatz. Dies gilt unabhängig davon, ob Gegenstand der Vollstreckbarerklärung in- oder ausländische Schiedssprüche sind. Dass die Kosten ziffernmäßig neben der Hauptsache genannt sind, ändert daran nichts (a.A. BGH Rpfleger 1957, 15).*)
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IBRRS 2008, 2299
Schiedswesen
OLG München, Beschluss vom 18.07.2008 - 34 Sch 13/07
1. Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers eines Oberlandesgerichts ist nicht die sofortige Beschwerde, sondern die befristete Erinnerung statthaft.*)
2. Das Verfahren über die Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen ist eine besondere Angelegenheit, für die der Prozessbevollmächtigte des schiedsrichterlichen Verfahrens die Gebühren der Nrn. 3100 ff. VV RVG gesondert erhält.*)
3. Der Prozessbevollmächtigte erhält für den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruches die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG; die Vergütungstatbestände der Nr. 3327 VV RVG finden demgegenüber keine Anwendung.*)
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IBRRS 2008, 2263
Schiedswesen
OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.06.2008 - 26 SchH 2/08
Teilt ein Schiedsrichter einem als Mediator in Betracht gezogenen Dritten Einzelheiten über das Schiedsverfahren mit, die ohnehin bereits an die Öffentlichkeit gelangt waren, so ist eine Befangenheit des Schiedsrichters wegen Verletzung seiner Verschwiegenheitspflicht auch dann nicht zu besorgen, wenn der Schiedsrichter diese Information ohne Zustimmung der Schiedsparteien offenbart hat.*)
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IBRRS 2008, 2216
Bauvertrag
OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.04.2006 - 5 U 115/05
1. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind nur dann ausgehandelt, wenn der Verwender zunächst den in den AGB enthaltenen "gesetzesfremden Kerngehalt" inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellt und den Vertragspartnern Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumt mit zumindest der realen Möglichkeit, die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingungen zu beeinflussen.
2. Wenn ein Bauvertrag regelt, unter welchen Voraussetzungen der Auftraggeber die ihm vom Auftragnehmer gestellte Vertragserfüllungsbürgschaft zurückzugeben hat, ist der Auftraggeber nach Eintritt dieser Voraussetzungen nicht mehr dazu berechtigt, die Vertragserfüllungsbürgschaften noch zu verwerten.
3. Eine in einem 1998 geschlossenen Bauvertrag enthaltene, auf Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers basierende Klausel, dass der Auftragnehmer eine Vertragserfüllungsbürgschaft auf erstes Anfordern (a.e.A.) in Höhe von 10% der Nettoauftragssumme stellen muss, ist zwar unwirksam, begründet jedoch aufgrund ergänzender Vertragsauslegung eine Verpflichtung des Auftragnehmers zur Stellung einer unbefristeten, selbstschuldnerischen Bürgschaft.
4. Der Bürge ist an einen vom Nachunternehmer mit dem Generalunternehmer geschlossenen Schiedsvertrag nicht gebunden, wenn der Bürge als Dritter an diesem Schiedsvertrag nicht beteiligt ist.
IBRRS 2008, 2203
Schiedswesen
OLG Frankfurt, Urteil vom 10.04.2008 - 26 Sch 42/07
Steht auf Seiten der Schiedskläger eine Erbengemeinschaft, so ist jeder Miterbe befugt, alleine die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs zu beantragen.*)
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IBRRS 2008, 1944
Prozessuales
OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.03.2008 - 16 U 88/07
1. Schiedsgutachten können nur angegriffen werden, wenn sie „offenbar unrichtig“ sind. Unrichtige Gutachten sind daher nicht per se unwirksam.
2. Die offenbare Unrichtigkeit beurteilt sich nach dem von den Parteien unterbreitetem Sachverhalt.
3. Dem Schiedsgutachten zeitlich nachgelagerte Umstände bleiben unberücksichtigt.
4. Der Maßstab „offenbar unrichtig“ kann vertraglich abbedungen werden.
5. Rechtliches Gehör oder ein Ablehnungsrecht wegen Befangenheit des Gutachters muss vereinbart werden um Geltung zu erfahren.
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IBRRS 2008, 1821
Schiedswesen
KG, Beschluss vom 17.04.2008 - 20 SCH 2/08
Einwendungen, die der Anerkennung eines ausländischen Schiedsspruchs entgegenstehen, sind für das inländische Vollstreckbarerklärungsverfahren verloren, wenn sie im Erlassstaat mit einem fristgebundenen Rechtsbehelf geltend zu machen gewesen wären, aber nicht geltend gemacht wurden und des im Erlassstaat präkludiert sind.*)
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IBRRS 2008, 1819
Schiedswesen
KG, Beschluss vom 21.04.2008 - 20 SchH 4/07
Auch bei nicht vorhandener Vereinbarung der Parteien über die Anzahl der Schiedsrichter kann ein Mehrparteienschiedsgericht gebildet werden; beide Schiedsrichter werden dann vom Gericht bestimmt, § 1034 Abs. 2 ZPO.*)
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IBRRS 2008, 1757
Internationales Baurecht
BGH, Beschluss vom 21.05.2008 - III ZB 14/07
Ein Schiedsspruch, der - entgegen der für das Schiedsverfahren geltenden Verfahrensordnung - nur von zwei Schiedsrichtern des dreiköpfigen Schiedsgerichts gefällt wurde, ist gemäß Art. V Abs. 1 lit. d UNÜ nicht anzuerkennen.*)
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IBRRS 2008, 1715
Schiedswesen
OLG München, Beschluss vom 07.05.2008 - 34 Sch 26/07
1. Zur Aktivlegitimation des Verfahrensstandschafters im Vollstreckbarerklärungsverfahren.*)
2. Zum rechtlichen Gehör im Schiedsverfahren und zum Beruhen des Schiedsspruchs auf möglichen Verfahrensverstößen des Schiedsgerichts.*)
3. Die – unterstellt – verfahrensfehlerhaft unterbliebene Einvernahme der Partei von Amts wegen begründet in der Regel keinen die Anerkennung des Schiedsspruchs hindernden Verstoß.*)
4. Zur Berücksichtigung einer Schiedsrichterablehnung nach Erlass des Schiedsspruchs.*)
5. Der Schiedsrichtervertrag kann zwar jederzeit und unabhängig vom Vorliegen eines wichtigen Grundes, jedoch in der Regel nur gemeinsam von den Schiedsparteien gekündigt werden.*)
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IBRRS 2008, 1550
Prozessuales
OLG Koblenz, Urteil vom 06.03.2008 - 6 U 610/07
1. Bestimmt eine gesellschaftsvertragliche Schiedsvereinbarung die ausschließliche Zuständigkeit des Schiedsgerichts für "alle Streitigkeiten und Meinungsverschiedenheiten zwischen den Gesellschaftern oder zwischen der Gesellschaft und einzelnen Gesellschaftern, soweit sie das Gesellschaftsverhältnis berühren", so geht im Zweifel der Wille der vertragsschließenden Gesellschafter dahin, auch Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern und ausgeschiedenen Gesellschaftern der Schiedsklausel zu unterwerfen.*)
2. Der Anwendbarkeit einer Schiedsklausel steht nicht entgegen, dass sie vorsieht, Zusammensetzung und Befugnisse des Schiedsgerichts in einem gesonderten Schiedsvertrag niederzulegen, ein solcher Schiedsvertrag aber in der Folge nicht abgeschlossen wurde.*)
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IBRRS 2008, 1358
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 17.04.2008 - III ZB 97/06
1. Der Grundsatz von Treu und Glauben kann im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs dazu führen, dass die Einwendungen des Antragsgegners gegen ein solches Ersuchen nicht zu berücksichtigen sind, weil ihnen der (Gegen-)Einwand der unzulässigen Rechtsausübung wegen widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium) entgegensteht.*)
2. Ein solcher (einwendungsvernichtender) Verstoß gegen Treu und Glauben ist nicht schon dann anzunehmen, wenn der durch den ausländischen Schiedsspruch verurteilte Antragsgegner bewusst davon absieht, die Aufhebung des Schiedsspruchs im Erlassstaat (hier: Dänemark) zu betreiben.*)
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IBRRS 2008, 1282
Schiedswesen
OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.12.2006 - 6 U 228/05
1. Schiedsgutachtenvereinbarungen sind rein materiell-rechtliche Verträge.
2. Es erfolgt vornehmlich eine gerichtliche Ergebniskontrolle.
3. Die offenbare Unrichtigkeit muss substanziiert dargelegt werden.
4. Rechtliches Gehör hat der Schiedsgutachter nicht zu gewähren.
5. Soweit die Parteien Verfahrensgarantien ausdrücklich vereinbart haben, ist der Parteiwille dahin auszulegen, dass die offenbare Unrichtigkeit auf dem Verstoß beruhen muss.
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IBRRS 2008, 1266
Prozessuales
OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.07.2007 - 26 Sch 9/07
Zu persönlichen Anforderungen an einen Schiedsrichter, wenn die Parteien vereinbart haben, dass dieser "ein im Steuer- und Wirtschaftsrecht erfahrener Jurist" sein muss.*)
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IBRRS 2008, 1263
Prozessuales
OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.07.2007 - 26 Sch 3/06
1. Die Wirksamkeit einer Schiedsklausel ist unabhängig vom Bestand des Hauptvertrages zu beurteilen.*)
2. Eine Schiedsklausel ist auch dann nicht überraschend im Sinne des § 305 c BGB, wenn für ein in Belgien durchzuführendes Schiedsverfahren hilfsweise auf die Geltung belgischen Verfahrensrechts abgestellt wird.*)
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IBRRS 2008, 1261
Prozessuales
OLG Frankfurt, Beschluss vom 04.10.2007 - 26 Sch 8/07
1. Der Umstand, dass ein Schiedsrichter Mitherausgeber einer Schriftenreihe ist, in der ein Beitrag des Bevollmächtigten einer Schiedspartei zu einer Thematik veröffentlicht wurde, die auch in einem anhängigen Schiedsverfahren eine Rolle spielte, begründet noch nicht die Besorgnis der Befangenheit.*)
2. Entsprechendes gilt auch dann noch, wenn der Schiedsrichter und der Bevollmächtigte in unterschiedlichen Organen ein und derselben schiedsgerichtlichen Institution tätig sind.*)
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IBRRS 2008, 1260
Prozessuales
OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.11.2007 - 26 SchH 3/07
Nach Aufhebung eines das Verfahren abschließenden Schiedsspruchs kommt eine Fortsetzung des Schiedsverfahrens mit dem "alten" Schiedsgericht nicht in Betracht. Für einen ausgeschiedenen Schiedsrichter ist deshalb auch kein Ersatzschiedsrichter zu bestellen. Den Parteien bleibt es unbenommen, ein neues Schiedsverfahren einzuleiten.*)
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IBRRS 2008, 1259
Prozessuales
OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.01.2008 - 26 Sch 21/07
1. Zum Beginn der Antragsfrist nach § 1037 Abs. 3 Satz 1 ZPO.*)
2. Eine Verletzung der Offenbarungspflicht des § 1036 Abs. 1 ZPO kann die Ablehnung des Schiedsrichters wegen Befangenheit rechtfertigen.*)
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IBRRS 2008, 1194
Prozessuales
OLG München, Beschluss vom 10.04.2008 - 34 SchH 5/07
Zur Ablehnung von Schiedsrichtern wegen Besorgnis der Befangenheit (hier u.a. im Zusammenhang mit der Zurückweisung eines Ablehnungsantrags gegen den vom Schiedsgericht bestellten Sachverständigen, wegen der Behandlung von Fristverlängerungsanträgen und wegen Mitgliedschaft im selben Verein).*)
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IBRRS 2008, 1135
Prozessuales
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.08.2007 - 4 Sch 2/06
1. Schiedsgerichte müssen das rechtliche Gehör in wesentlich gleichem Umfang wie staatliche Gerichte berücksichtigen.
2. Das Schiedsgericht muss den Parteivortrag tatsächlich zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen.
3. Es genügt, wenn der Verstoß eine Partei benachteiligt haben kann.
4. Ein Ergänzungsschiedsspruch kann einen Verstoß gegen das Gehörrecht nicht beheben, wenn die Voraussetzungen zum Erlass eines Teilschiedsgerichtsurteils nicht vorliegen.
5. Innerhalb eines Schiedsgutachtens als materiell-rechtlicher Vertrag muss kein rechtliches Gehör gewährt werden.
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IBRRS 2008, 0870
Prozessuales
OLG München, Urteil vom 09.01.2008 - 20 U 3478/07
1. Ein Recht einer Partei, einen befangenen Schiedsgutachter abzulehnen, besteht nicht.
2. Ein Schiedsgutachter muss den Parteien kein rechtliches Gehör gewähren.
3. Ein Schiedsgutachter muss wissen, dass er für beide Parteien tätig wird, weil er sonst nicht "Dritter" ist. Andernfalls handelt es sich nur um ein Parteigutachten. Unerheblich für ein Schiedsgutachten ist es, wenn der Schiedsgutachter eine Partei als "Auftraggeber" bezeichnet.
4. Ein Schiedsgutachten ist "offenbar unrichtig", wenn sich dieses einem sachverständigen Beobachter und nicht schon dem Richter sofort aufdrängt.
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IBRRS 2008, 0711
Prozessuales
OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.09.2007 - 26 Sch 10/07
Steht in Frage, ob das Schiedsgericht das Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör verletzt hat, verbleibt es bei der autonomen Entscheidungsbefugnis des Schiedsgerichts darüber, ob eine Tatsache überhaupt entscheidungsrelevant ist. Nur diese Entscheidung unterliegt der freien Beurteilung des staatlichen Gerichts auf ihre Unvereinbarkeit mit dem ordre public.*)
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IBRRS 2008, 0644
Prozessuales
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.09.2007 - 9 Sch 2/07
1. Wurden Aufhebungsgründe, die in einem Aufhebungsverfahren im Ursprungsland hätten geltend gemacht werden können, dort nicht fristgerecht geltend gemacht, so sind diese Gründe in einem Verfahren der Vollstreckbarerklärung des ausländischen Schiedsspruchs präkludiert.
2. Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn die Präklusion plausibel begründet worden und seitens des Antragsgegners unwidersprochen geblieben ist.
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IBRRS 2008, 0631
Schiedswesen
OLG Jena, Beschluss vom 08.08.2007 - 4 Sch 3/06
1. Das Anerkennungs- und Vollstreckbarkeitsverfahren ausländischer Schiedssprüche richtet sich nach §§ 1061, 1062 ff ZPO. Im Anerkennungsverfahren gilt der Grundsatz der "révision au fond". Dieser bedeutet, dass es im Anerkennungsverfahren grundsätzlich nicht um die sachliche Nachprüfung des ausländischen Schiedsspruchs geht, die (eventuelle) sachliche Unrichtigkeit insbesondere keinen Aufhebungsgrund darstellt, vielmehr der Schiedsspruch lediglich darauf überprüft wird, ob die (privaten) Schiedsrichter in zulässiger Weise von ihrer Rechtsprechungsbefugnis Gebrauch gemacht haben.*)
2. Allerdings muss ein ausländischer Schiedsspruch dem "ordre public" der Bundesrepublik Deutschland entsprechen, also den hier geltenden fundamentalen Normen und Rechtsgrundsätzen, die die Grundlagen des staatlichen und wirtschaftlichen Lebens berühren; hierzu zählen insbesondere die Grundrechte und die guten Sitten, ferner ein Mindeststandard an Verfahrensgerechtigkeit.*)
3. Auf eine entsprechende Rüge eines Verfahrensbeteiligten ist daher ein ausländischer Schiedsspruch auf seine Übereinstimmung mit dem ordre public im Anerkennungsverfahren zu überprüfen.*)
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IBRRS 2008, 0564
Schiedswesen
BGH, Beschluss vom 13.02.2008 - III ZB 33/07
Die in einem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs von dem Oberlandesgericht als Gericht erster Instanz getroffene Kostenentscheidung entsprechend § 93 ZPO ist nicht mit der Rechtsbeschwerde anfechtbar.*)
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IBRRS 2008, 0526
Schiedswesen
KG, Beschluss vom 15.06.2006 - 20 SCH 2/06
1. Da gemäß § 1055 ZPO der Schiedsspruch unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils hat, liefert entsprechend § 314 Satz 1 ZPO der Tatbestand des Schiedsspruchs Beweis für das mündliche Parteivorbringen.
2. Das Anerkenntnis löst dieselbe prozessuale Wirkung wie im ordentlichen Prozess aus.
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IBRRS 2008, 0494
Prozessuales
OLG München, Beschluss vom 12.02.2008 - 34 SchH 6/07
Hauptvertrag und Schiedsvereinbarung sind voneinander unabhängig. Nur in Ausnahmefällen schlägt ein Mangel des Hauptvertrags auf die Schiedsvereinbarung durch.*)
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IBRRS 2008, 0456
Schiedswesen
BGH, Beschluss vom 17.01.2008 - III ZB 11/07
1. Der auf ein Absonderungsrecht gestützten Schiedsklage, die (allein) auf einer noch mit dem Schuldner getroffenen Schiedsvereinbarung beruht, kann der Insolvenzverwalter Ansprüche aus Insolvenzanfechtung weder im Wege der Einrede noch mit der Schieds(wider)klage entgegensetzen.*)
2. Der Insolvenzverwalter kann die Einrede der Insolvenzanfechtung aber im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs erheben, durch den der auf ein Absonderungsrecht gestützten Schiedsklage stattgegeben wurde.*)
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IBRRS 2008, 0385
Prozessuales
LG München I, Beschluss vom 23.10.2007 - 8 OH 10262/07
Schließen die Parteien eines Bauvertrags nachträglich eine Schiedsgutachtervereinbarung ab und holen sie anschließend einvernehmlich ein Schiedsgutachten ein, so ist der Antrag des Bauherrn auf Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens unzulässig, wenn die Wirksamkeit der Schiedsgutachterabrede sowie die festgestellten Tatsachen unstreitig sind und das Beweisverfahren nur zur Hemmung der Verjährung dienen soll.
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IBRRS 2008, 0371
Schiedswesen
BGH, Beschluss vom 17.01.2008 - III ZR 320/06
1. Das Verbot, eine schiedsbefangene Gegenforderung im Wege der Aufrechnung vor dem staatlichen Gericht geltend zu machen, besteht nicht mehr, wenn das Schiedsverfahren durchgeführt und mit einem abschließenden Schiedsspruch über die Gegenforderung beendet wurde (Fortführung von BGHZ 38, 254, 258).*)
2. Bei der Anfechtung eines Schiedsspruchs ist die Restitutionsklage entsprechend § 580 Nr. 6 ZPO eröffnet.*)
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IBRRS 2008, 0370
Prozessuales
OLG München, Beschluss vom 25.01.2008 - 9 W 2847/07
Schließen die Parteien eines Bauvertrags nachträglich eine Schiedsgutachtervereinbarung ab und holen sie anschließend einvernehmlich ein Schiedsgutachten ein, so ist der Antrag des Bauherrn auf Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens unzulässig, wenn die Wirksamkeit der Schiedsgutachterabrede sowie die festgestellten Tatsachen unstreitig sind und das Beweisverfahren nur zur Hemmung der Verjährung dienen soll.
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IBRRS 2008, 0337
Schiedswesen
OLG Dresden, Beschluss vom 31.01.2007 - 11 Sch 18/05
Einem ausländischen Schiedsspruch ist dann die Anerkennung im Inland zu versagen, wenn er im Ursprungsland aufgrund Verletzung der Verfahrensordnung, auf welcher der Schiedsspruch basiert, aufgehoben wird und diese Aufhebung mit Grundsätzen des deutschen Rechts vereinbar ist.
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IBRRS 2008, 0328
Schiedswesen
OLG München, Beschluss vom 05.06.2007 - 34 SchH 2/07
In Verfahren nach § 1062 Abs. 1 Nr. 2 ZPO - Feststellung der Zulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens - ist nicht die Hauptsacheforderung selbst Verfahrensgegenstand. Vielmehr geht es nur um eine Vorfrage, so dass ein Bruchteil des Hauptsachestreitwerts (hier rund ein Drittel) als Streitwert festgesetzt wird.
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IBRRS 2008, 0080
Prozessuales
OLG München, Beschluss vom 03.01.2008 - 34 SchH 3/07
1. Mit der Erklärung des Schiedsrichters, er trete nicht zurück, ist bei einem aus einer Person bestehenden Schiedsgericht das der gerichtlichen Entscheidung vorgeschaltete Verfahren nach § 1037 Abs. 2 ZPO abgeschlossen.*)
2. Die Frist des § 1037 Abs. 3 Satz 1 ZPO wird auch durch die rechtzeitige Anrufung eines örtlich unzuständigen Oberlandesgerichts gewahrt.*)
3. Zur Befangenheit eines Schiedsrichters bei Vergleichsvorschlägen.*)
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Online seit 2007
IBRRS 2007, 5017
Schiedswesen
BGH, Beschluss vom 08.11.2007 - III ZB 95/06
Auch nach dem Inkrafttreten des Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I 3224) sind im Verfahren auf Vollstreckbarklärung eines Schiedsspruchs über die Aufhebungsgründe des § 1059 Abs. 2 ZPO hinaus solche Einwendungen zugelassen, die an sich zum Anwendungsbereich der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO gehören.*)
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IBRRS 2007, 5002
Schiedswesen
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 27.02.2007 - 4 Sch 1/07
Zu der Frage der Vollziehbarkeitserklärung einer vorläufigen Maßnahme im Schiedsgerichtsverfahren.*)
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