Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
523 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2011
IBRRS 2011, 0453
Prozessuales
OLG Jena, Urteil vom 21.12.2009 - 9 U 234/09
1. Mit der Vereinbarung eines Schlichtungsverfahrens, welches einen rechtsstaatlichen Mindestinhalt hat (hier: Regelungen über Ernennung des Schlichters, Schlichtungsverfahren, Verteilung der Verfahrenskosten) können die Parteien die Klagbarkeit von Ansprüchen temporär einschränken.
2. Die Berufung auf die Schlichtungsklausel kann treuwidrig und damit eine sofortige Klage zulässig sein, wenn das Vertrauen zwischen den Parteien in einer Weise zerstört ist, wonach es der klagenden Partei nicht mehr zumutbar ist, sich auf ein Schlichtungsverfahren einzulassen.
3. Ein solcher Fall liegt zum Beispiel vor, wenn eine Partei zum Zwecke der Aussagenmanipulation Zahlungen an Zeugen leistet.
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Online seit 2010
IBRRS 2010, 4796
Bauvertrag
LG Heilbronn, Urteil vom 10.09.2010 - 4 O 259/09
1. Eine Mediationsvereinbarung ist dann kein vorläufiger Klageverzicht, wenn Regelungen über dessen Beendigung fehlen und damit die Mediation auch jederzeit beendet werden könnte, das heißt sogar unmittelbar nach deren Einleitung.
2. Der Verweis in einem Vertrag auf eine Internetseite mit weiteren Regelungen zu einem Mediationsverfahren "heilt" in einem Vertragswerk nicht dessen bewusst hingenommene Intransparenz.
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IBRRS 2010, 5182
Schiedswesen
OLG Dresden, Beschluss vom 20.10.2010 - 11 Sch 4/09
1. Eine Vertragsstrafe von 0,2 % für jeden Tag des Zahlungs- und Leistungsverzuges verstößt gegen den deutschen ordre public.*)
2. Spricht ein ausländisches Schiedsgericht eine solche Vertragsstrafe einer Schiedspartei zu, so führt der Verstoß gegen den deutschen ordre public nicht dazu, dass der Schiedsspruch im Inland nicht vollstreckt werden kann.*)
3. Der Schiedsspruch ist im Inland in der Höhe für vollstreckbar zu erklären, die von der deutschen Rechtsordnung gerade noch hingenommen werden kann (Anschluss zu BGH, Urteil vom 17.07.2008 - I ZR 168/05, dort für deutsche Vertragsstrafen).*)
4. Ein Verzugsstrafzins von 0,1 % pro Tag ist gerade noch hinnehmbar.*)
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IBRRS 2010, 4702
Prozessuales
EuGH, Urteil vom 18.03.2010 - Rs. C-317/08
1. Art. 34 Richtlinie 2002/22/EG ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, die in Streitfällen zwischen Endnutzern und Dienstanbietern auf dem Gebiet der elektronischen Kommunikationsdienste, in denen von dieser Richtlinie verliehene Rechte in Frage stehen, als Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Klage einen obligatorischen Versuch der außergerichtlichen Streitbeilegung vorschreibt.*)
2. Die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität sowie der Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes stehen einer nationalen Regelung, die für solche Streitfälle die vorherige Durchführung eines außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahrens vorschreibt, gleichfalls nicht entgegen, wenn dieses Verfahren nicht zu einer die Parteien bindenden Entscheidung führt, keine wesentliche Verzögerung für die Erhebung einer Klage bewirkt, die Verjährung der betroffenen Ansprüche hemmt und für die Parteien keine oder nur geringe Kosten mit sich bringt.*)
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IBRRS 2010, 4624
Schiedswesen
OLG München, Beschluss vom 24.08.2010 - 34 Sch 21/10
Zur Eigenschaft des Schiedsgerichts der Deutschen Eishockey-Liga als Schiedsgericht im Sinne des Zehnten Buches der ZPO und zu dessen Zuständigkeit im Zusammenhang mit Lizenzstreitigkeiten zwischen der Gesellschaft und einzelnen Gesellschaftern.*)
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IBRRS 2010, 4566
Internationales Baurecht
OLG Celle, Beschluss vom 18.11.2010 - 8 Sch 4/10
1. Ausländische Verbotsgesetze fallen grundsätzlich nicht unter § 134 BGB.*)
2. Art. 27 Abs. 3 EGBGB enthält eine Beschränkung der Freiheit zur Rechtswahl, soweit abgesehen von der Rechtswahlklausel keine Auslandsbeziehung besteht. Bereits dass sich der Sitz beider Parteien eines Subunternehmervertrags im Inland befindet, erlaubt die Vereinbarung deutschen Rechts ohne die Einschränkung des Art. 27 Abs. 3 EGBGB.*)
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IBRRS 2010, 4405
Schiedswesen
AG München, Urteil vom 24.09.2009 - 483 C 434/09
Wenn keine einheitliche Entscheidung für alle Wohnungseigentümer bei mehrfacher Anfechtung eines Beschlusses durch verschiedene Eigentümer gesichert ist, ist eine vertragliche Schiedsvereinbarung der Wohnungseigentümer unwirksam.
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IBRRS 2010, 4379
Schiedswesen
OLG München, Beschluss vom 14.10.2010 - 34 SchH 7/10
Die Aufforderung nach § 1035 Abs. 3 Satz 3 ZPO an die Gegenseite braucht nicht von der Partei persönlich auszugehen. Nimmt eine dritte Person (hier: der benannte Schiedsrichter) die Aufforderung vor, muss jedoch zum Ausdruck kommen, dass sie von der Partei ausgeht. Ob die bürgerlich-rechtlichen Regeln über die Zurückweisung des Dritten bei einseitigen Rechtsgeschäften Anwendung finden, bleibt offen.*)
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IBRRS 2010, 4176
Prozessuales
OLG München, Beschluss vom 26.10.2010 - 34 SchH 2/10
Im gerichtlichen Verfahren auf Feststellung der Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens kann eine Entscheidung aufgrund Anerkenntnisses einer Partei getroffen werden.*)
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IBRRS 2010, 5189
Schiedswesen
OLG München, Urteil vom 15.09.2010 - 20 U 2515/10
1. Eine Schiedsvereinbarung entspricht den gesetzlichen Formerfordernissen, wenn der Vertrag von beiden Parteien unterschrieben wurde und in dem Vertrag auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Vertragspartei Bezug genommen wird, die eine Schiedsklausel enthalten.
2. Werden die eine Schiedsklausel enthalten Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber einem Unternehmer verwendet, genügt dafür, dass die Schiedsklausel Vertragsbestandteil wird, dass der Vertragspartner des Verwenders die Möglichkeit hatte, in zumutbarer Weise vom Inhalt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Kenntnis zu nehmen.
3. Ein Unternehmer muss sich die in Bezug genommenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verwenders entweder selbst beschaffen oder ihn um Aushändigung bitten.
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IBRRS 2010, 4085
Prozessuales
OLG Naumburg, Beschluss vom 08.06.2010 - 10 Sch 2/10
Das Vollstreckbarkeitserklärungsverfahren nach § 1060 ZPO ist kein Vollstreckungsverfahren, sondern ein besonderes Erkenntnisverfahren, das in erster Linie die rechtskräftige Feststellung der Unanfechtbarkeit des Schiedsspruches bezweckt und ihn damit gerade gegen die Geltendmachung von Aufhebungsgründen sichert.*)
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IBRRS 2010, 3570
Prozessuales
OLG München, Beschluss vom 17.08.2010 - 34 SchH 8/10
1. Zur Ablehnung von Schiedsrichtern wegen Besorgnis der Befangenheit.*)
2. Schiedsrichter sind nach § 1037 Abs. 1 ZPO nicht gehalten, ohne Anlass eine "Unabhängigkeitserklärung" abzugeben. Der Umstand, dass eine solche trotz Antrags einer Partei nicht abgegeben wird, begründet die Ablehnung nicht.*)
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IBRRS 2010, 3543
Prozessuales
OLG Naumburg, Beschluss vom 19.05.2010 - 10 SchH 1/10
Eine wirksame Aufforderung der anderen Partei zur Benennung eines Schiedsrichters muss den Namen des eigenen Schiedsrichters enthalten.
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IBRRS 2010, 3512
Bauvertrag
OLG Koblenz, Beschluss vom 23.04.2010 - 1 U 833/09
1. Eine Schiedsklausel kann jedenfalls dann wirksam in einen Bauvertrag einbezogen werden, wenn sie für beide Parteien den Rechtsweg zur staatlichen Gerichtsbarkeit derogiert und Rechtsstreitigkeiten zwischen den Vertragsparteien umfassend dem Schiedsgericht zuweist (Abgrenzung zu BGHZ 115, 324 = IBR 1992, 89 = NJW 1992, 575).*)
2. Die beklagte Partei darf sich im Verfahren vor dem staatlichen Gericht auf eine "prozessuale Verteidigung" beschränken; zur "sachlichen Verteidigung" ist sie hier grundsätzlich nicht gehalten. Der Einrede des Schiedsvertrages kann insofern nicht der Einwand der Arglist (§ 242 BGB) entgegengehalten werden.*)
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IBRRS 2010, 3486
Prozessuales
KG, Beschluss vom 15.03.2010 - 20 SchH 4/09
1. Der Rücktritt eines Schiedsrichters beendet das Amt, ohne dass es auf einen Rücktrittsgrund ankommt.*)
2. Keine Bestellung eines - neuen - Schiedsrichters durch das staatliche Gericht, wenn ein - neuer - Schiedsrichter bereits von der Partei benannt ist.*)
3. Eine etwaige Befangenheit muss vom Gegner vor dem Schiedsgericht geltend gemacht werden.*)
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IBRRS 2010, 3484
Prozessuales
KG, Beschluss vom 07.07.2010 - 20 SchH 2/10
1. Der Schiedsrichter ist verpflichtet, die für einen Richter geltenden Gebote, insbesondere der Neutralität, Objektivität und der Wahrung der Parteirechte zu beachten.*)
2. Grundsätzlich maßgebend für die Frage der Befangenheit ist das Verhältnis zwischen Schiedsrichter und Partei.*)
3. Ein gemeinsam mit einem Verfahrensbevollmächtigten absolvierter Fachanwaltslehrgang, die gemeinsame Teilnahme an einem "Medizinrechtsstammtisch" und ein Duz-Verhältnis begründen noch keine Befangenheit.*)
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IBRRS 2010, 3483
Prozessuales
KG, Beschluss vom 12.08.2010 - 20 Sch 2/10
1. Besitzt das Schiedsgericht die Kompetenz zur Entscheidung über die Kosten des Verfahrens, umfasst dies neben der Kostengrundentscheidung als Annex die Kompetenz zur Streitwertfestsetzung.*)
2. Eine Streitwertfestsetzung durch das Schiedsgericht verstößt nicht gegen das Verbot des Richtens in eigener Sache (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 25. November 1976, III ZR 112/74).*)
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IBRRS 2010, 2718
Prozessuales
OLG München, Beschluss vom 15.07.2010 - 34 SchH 14/09
Die den Gegenstand einer negativen Feststellungsklage bildende Frage, ob eine Partei gegenüber der anderen verpflichtet ist, sich auf ein Schlichtungsverfahren zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln einzulassen, ist für das Bestellungsverfahren gemäß § 36a Abs. 3 UrhG vorgreiflich, so dass eine Aussetzung dieses Verfahrens nach § 148 ZPO in Frage kommt.*)
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IBRRS 2010, 1689
Schiedswesen
VG Berlin, Beschluss vom 11.02.2010 - 4 K 403.09
Der schriftliche Ablehnungsantrag einer Partei, die den Schiedrichter ablehnen möchte, muss die Ablehnungsgründe enthalten. In diesem Zusammenhang ist es nicht ausreichend, Tatsachen mitzuteilen, die bei jemandem berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit des Schiedsrichters aufkommen lassen könnten.
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IBRRS 2010, 1686
Prozessuales
OLG München, Beschluss vom 23.11.2009 - 34 Sch 13/09
Eine wirksame Schiedsabrede nach Art. II UN-Ü erfordert in der gewechselten Korrespondenz eine zumindest formale Kongruenz des beiderseitigen Parteiwillens. Notfalls im Wege der Auslegung muss dem Verhalten des Vertragspartners entnommen werden können, dass dieser die auf den Abschluss der Schiedsvereinbarung gerichtete Klausel auch tatsächlich in seinen rechtsgeschäftlichen Willensprozess aufgenommen hat.*)
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IBRRS 2010, 1534
Schiedswesen
OLG München, Beschluss vom 13.01.2010 - 34 Wx 119/09
1. Zur verfahrensmäßigen Behandlung einer Grundbuchbeschwerde, die nach Zurückweisung eines Berichtigungsantrags zum Zwecke der Antragsrücknahme eingelegt wurde.*)
2. Wird mit Einlegung der Beschwerde zugleich der Eintragungsantrag zurückgenommen, werden die vorausgegangenen Entscheidungen des Grundbuchamts wirkungslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf. Über die Beschwerde ist in diesem Fall nicht mehr zu entscheiden.*)
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IBRRS 2010, 1348
Schiedswesen
EuGH, Urteil vom 06.10.2009 - Rs. C-40/08
1. Die Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass ein nationales Gericht, bei dem ein Antrag auf Zwangsvollstreckung aus einem in Abwesenheit des Verbrauchers ergangenen rechtskräftigen Schiedsspruch anhängig ist, verpflichtet ist, die Missbräuchlichkeit der Schiedsklausel von Amts wegen zu prüfen, sobald es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt, wenn es nach den Bestimmungen seines nationalen Verfahrensrechts eine solche Beurteilung im Rahmen vergleichbarer Anträge nationaler Art vornehmen kann.*)
2. Ist dies der Fall, so obliegt es diesem Gericht, alle Konsequenzen zu ziehen, die sich daraus nach nationalem Recht ergeben, um sich zu vergewissern, dass diese Klausel für den Verbraucher unverbindlich ist.*)
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IBRRS 2010, 1306
Prozessuales
OLG München, Beschluss vom 01.04.2010 - 34 Sch 19/09
1. Ein noch nicht verbeschiedener Antrag, den Hauptsacheschiedsspruch zu ergänzen, steht dem Erlass eines Kostenschiedsspruchs nicht entgegen.*)
2. Ein Verstoß gegen das Verbot, in eigener Sache zu richten, liegt bei einer Entscheidung des Schiedsrichters lediglich über die Kostenerstattung zwischen den Parteien nicht vor, auch wenn die Kosten die (bereits geleisteten) Vorschüsse auf das Schiedsrichterhonorar mit umfassen.*)
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IBRRS 2010, 1305
Prozessuales
OLG München, Beschluss vom 26.03.2010 - 34 Sch 26/09
1. Für den Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines (isolierten)Kostengrundschiedsspruchs kann ein grundsätzlich bestehendes, rechtlich anerkennenswertes Interesse fehlen, wenn der anschließend ergangene Kostenschiedsspruch vollständig und vorbehaltlos erfüllt ist. Erst recht gilt dies, wenn Abänderungsanträge oder Anhörungsrügen im Schiedsverfahren nicht mehr in Betracht kommen.*)
2. Zur Kostenentscheidung, wenn der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Kostengrundschiedsspruchs abgelehnt und der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Kostenschiedsspruchs durch Erfüllung erledigt ist.*)
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IBRRS 2010, 1101
Prozessuales
OLG Koblenz, Beschluss vom 12.03.2010 - 2 Sch 9/09
1. Gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers beim Oberlandesgericht ist nur die befristete Erinnerung, nicht die sofortige Beschwerde zulässig (in Anknüpfung an BayObLG NJW-RR 2000, 141; OLG München NJOZ 2008, 3363).*)
2. Das Verfahren über die Vollstreckbarkeitserklärung von Schiedssprüchen ist eine besondere Angelegenheit, für die der Prozessbevollmächtigte des schiedsrichterlichen Verfahrens die Gebühren der VV Nr. 3100 ff. RVG gesondert erhält. Die Vergütungstatbestände der Nr. 3327 VV RVG finden demgegenüber keine Anwendung. Nr. 3327 VV RVG sieht eine reduzierte Verfahrensgebühr von 0,75 Gebühren nur vor, wenn sich die Tätigkeit auf die Bestellung eines Schiedsrichters oder Ersatzschiedsrichters bzw. die Ablehnung eines Schiedsrichters oder die Unterstützung bei einer Beweisaufnahme oder auf die Vornahme einer sonstigen richterlichen Handlung beschränkt. Nicht hierzu zählen Anträge auf Vollstreckbarkeitserklärung von Schiedssprüchen.*)
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IBRRS 2010, 0217
Schiedswesen
OLG Bremen, Beschluss vom 22.06.2009 - 2 Sch 1/09
1. Die in der Satzung einer GmbH enthaltene Schiedsklausel:
"Alle Streitigkeiten, die sich aus und im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag oder über seine Gültigkeit ergeben, werden - soweit in dem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist - nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern, die die Befähigung zum Richteramt haben müssen. Das Schiedsgericht kann auch über die Gültigkeit dieses Schiedsvertrages bindend entscheiden."
entspricht nicht den vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 06.04.2009 (Az.: II ZR 255/08, "Schiedsklausel II", NJW 2009, 1962 ff.) aufgestellten Anforderungen an Schiedsklauseln, damit diese auch Beschlussmängelstreitigkeiten wirksam erfassen.*)
2. Ein "Anerkenntnis" der Schiedsbeklagten hinsichtlich der Zuständigkeit des Schiedsgerichts ist im Verfahren nach § 1032 Abs. 2 ZPO wirkungslos und führt nicht zur Wirksamkeit einer nach den Maßstäben der oben genannten BGH-Entscheidung nichtigen Schiedsklausel.*)
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IBRRS 2010, 0208
Prozessuales
OLG München, Beschluss vom 12.10.2009 - 34 Sch 20/08
1. Zur Vollstreckbarerklärung eines schwedischen Schiedsspruchs.*)
2. Den Nachweis einer wirksamen Schiedsabrede, gleichgültig ob nach Art. II Abs. 2 UN-Ü oder aufgrund nationalen Rechts, hat die die Vollstreckbarkeit eines ausländischen Schiedsspruchs beantragende Partei zu erbringen (siehe auch Senat vom 19.1.2009, 34 Sch 004/08; BayObLGZ 2002, 392).*)
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IBRRS 2010, 0207
Prozessuales
OLG München, Beschluss vom 11.05.2009 - 34 Sch 23/09
Für die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs ist die Fälligkeit der zuerkannten Ansprücke keine Voraussetzung.
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Online seit 2009
IBRRS 2009, 4088
Prozessuales
OLG Bremen, Beschluss vom 30.03.2009 - 1 W 10/09
Haben die Parteien eine Schiedsgutachterabrede getroffen, ist der Antrag einer Partei auf Anordnung eines selbständigen Beweisverfahrens (§ 485 ZPO) mit dem Ziel der Begutachtung der der Schiedsgutachterabrede unterliegenden Fragestellung mangels Rechtsschutzbedürfnisses grundsätzlich unzulässig. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Partei im Wege des selbständigen Beweisverfahrens die offenbare Unrichtigkeit des Schiedsgutachtens festgestellt wissen möchte.*)
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IBRRS 2009, 3842
Prozessuales
OLG München, Beschluss vom 29.10.2009 - 34 Sch 15/09
1. Bestimmen die Parteien im Rahmen einer Schiedsklausel als zuständiges staatliches Gericht im Sinn von § 1062 ZPO ein Oberlandesgericht, das nach der im Bundesland geltenden Zuständigkeitskonzentration keine (örtliche) Zuständigkeit hat, kann die Klausel dahin auszulegen sein, dass das Oberlandesgericht als zuständig bestimmt sein soll, welches nach der landesgesetzlichen Zuständigkeitsnorm die übertragenen Aufgaben anstelle des bezeichneten Gerichts wahrnimmt.*)
2. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör im Schiedsverfahren.*)
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IBRRS 2009, 3661
Bauträger
LG Hagen, Urteil vom 17.03.2008 - 4 O 224/07
1. Eine Schiedsabrede bzw. ein Schiedsvertrag ist inhaltlich auf die Entscheidung eines Rechtsstreits gerichtet, wobei der Schiedsspruch nicht der Kontrolle durch das Staatsgericht unterliegt.
2. Wenn in der Vereinbarung der Parteien ausdrücklich geregelt ist, dass alle Streitigkeiten aus dem Vertrag unter Ausschluss des ordentlichen Rechtweges durch einen Schiedsgutachter entschieden werden, kommt damit eindeutig der Wille zum Ausdruck, dass nicht nur einzelne Tatsachen wie z.B. das Vorliegen von Mängeln, sondern sämtliche auftretenden Streitigkeiten insgesamt durch den Schiedsgutachter entschieden werden sollen, und zwar ausdrücklich unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges. Inhaltlich haben die Vertragsparteien damit jeweils - trotz der Verwendung des Begriffs "Schiedsgutachter" - einen Schiedsvertrag geschlossen.
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IBRRS 2009, 3437
Bauvertrag
OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.05.2009 - 14 Sch 4/09
1. Die vertragliche Verpflichtung der Bauvertragsparteien, vor Durchführung eines schiedsrichterlichen Verfahrens ein Mediationsverfahren einzuleiten, steht der Zulässigkeit eines Feststellungsantrages nach § 1032 Abs. 2 ZPO nicht entgegen.
2. Eine Schiedsvereinbarung, die im Bauvertrag unter der Überschrift "Zusätzliche Vereinbarungen" geregelt ist, verstößt nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.
3. Eine von den Parteien gleichzeitig getroffene Gerichtsstandvereinbarung steht einer Schiedsvereinbarung nicht entgegen. Die Gerichtsstandvereinbarung regelt nur den Fall, dass eine Zuständigkeit staatlicher Gerichte gegeben ist.
4. Sieht eine Schiedsvereinbarung lediglich vor, dass das Schiedsverfahren nach einer Schiedsgerichtsverordnung entschieden werden soll, ohne diese konkret zu benennen, ist die Vereinbarung insoweit unwirksam. Diese Teilunwirksamkeit berührt aber nicht die grundsätzliche Vereinbarung der Parteien, unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs eine schiedsrichterliche Entscheidung herbeizuführen.
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IBRRS 2009, 2711
Prozessuales
BGH, Urteil vom 02.07.2009 - IX ZR 152/06
Die Doppelexequatur von Schiedssprüchen ist auch dann unzulässig, wenn das Recht des ersten Exequatururteils der doctrine of merger folgt (Aufgabe von BGH, Urteil vom 27. März 1984 - IX ZR 24/83, NJW 1984, 2765).*)
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IBRRS 2009, 2186
Prozessuales
OLG München, Beschluss vom 18.06.2009 - 34 SchH 3/09
Wenn sich die beiden von den Parteien bestellten Schiedsrichter nicht binnen eines Monats nach ihrer Bestellung über den dritten Schiedsrichter einigen, ist nach Ablauf der Monatsfrist, jedenfalls aber bei gerichtlicher Antragstellung nach Fristablauf, ausschließlich das staatliche Gericht zur Bestellung des dritten Schiedsrichters berufen. Die beiden bestellten Schiedsrichter können nicht "von sich aus", ohne entsprechende Parteivereinbarungen, die verbindliche Bestellung des dritten Schiedsrichters einem Dritten übertragen.*)
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IBRRS 2009, 2185
Prozessuales
OLG München, Beschluss vom 22.06.2009 - 34 Sch 26/08
1. Zur Vollstreckbarerklärung eines spanischen Schiedsspruchs.*)
2. Der Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs steht nicht in jedem Fall entgegen, dass dieser nur von der Mehrheit der Mitglieder des Schiedsgerichts unterzeichnet ist und der Grund für die fehlende Unterschrift nicht angegeben ist.*)
3. Zu den Auswirkungen der verwendeten Verfahrenssprache auf die Anerkennungsfähigkeit des Schiedsspruchs.*)
4. Es bildet regelmäßig keinen die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs hindernden Verstoß gegen die öffentliche Ordnung, wenn die zuvor im Verfahren angehörte Partei in der abschließenden Verhandlung vor dem Schiedsgericht neben ihrem Verfahrensbevollmächtigten keine Gelegenheit mehr erhält, persönlich das Wort zu ergreifen und vorzutragen.*)
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IBRRS 2009, 1687
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 30.04.2009 - III ZB 5/09
Weist das Oberlandesgericht den Antrag auf Bestellung eines Schiedsrichters (hier: nach § 1062 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 1035 Abs. 4 ZPO) zurück, so ist gegen diese Entscheidung die Rechtsbeschwerde gemäß § 1065 Abs. 1 Satz 2 ZPO auch dann unstatthaft, wenn das Oberlandesgericht den Antrag mit der Begründung abgelehnt hat, die dem Antrag zugrunde liegende Schiedsvereinbarung sei offensichtlich unwirksam; § 1062 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 1065 Abs. 1 Satz 1 ZPO, wonach gegen die Feststellung der Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens die Rechtsbeschwerde gegeben ist, ist in einem solchen Falle nicht entsprechend anwendbar.*)
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IBRRS 2009, 1642
Schiedswesen
BGH, Urteil vom 06.04.2009 - II ZR 255/08
Beschlussmängelstreitigkeiten im Recht der GmbH sind auch ohne ausdrückliche gesetzliche Anordnung der Wirkungen der §§ 248 Abs. 1 Satz 1, 249 Abs. 1 Satz 1 AktG grundsätzlich kraft einer dies analog im Gesellschaftsvertrag festschreibenden Schiedsvereinbarung oder einer außerhalb der Satzung unter Mitwirkung aller Gesellschafter und der Gesellschaft getroffenen Individualabrede "schiedsfähig", sofern und soweit das schiedsgerichtliche Verfahren in einer dem Rechtsschutz durch staatliche Gerichte gleichwertigen Weise - d.h. unter Einhaltung eines aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Mindeststandards an Mitwirkungsrechten und damit an Rechtsschutzgewährung für alle ihr unterworfenen Gesellschafter - ausgestaltet ist (Fortführung von BGHZ 132, 278 - "Schiedsfähigkeit I").*)
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IBRRS 2009, 1425
Schiedswesen
OLG München, Beschluss vom 20.04.2009 - 34 Sch 17/08
Zum rechtlichen Gehör im (inländischen) Schiedsverfahren.*)
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IBRRS 2009, 1188
Schiedswesen
BGH, Beschluss vom 15.01.2009 - III ZB 83/07
Gemäß Art. V Abs. 1 lit. b UNÜ darf die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs versagt werden, wenn die Partei, gegen die er geltend gemacht wird, "den Beweis erbringt, dass sie von der Bestellung des Schiedsrichters oder von dem schiedsrichterlichen Verfahren nicht gehörig in Kenntnis gesetzt worden ist oder dass sie aus einem anderen Grund ihre Angriffs- oder Verteidigungsmittel nicht hat geltend machen können". Dem Schiedsspruch ist aber nur dann die Anerkennung gemäß Art. V Abs. 1 lit. b UNÜ, Art. 103 Abs. 1 GG (i.V.m. Art. V Abs. 2 lit. b UNÜ) zu versagen, wenn der Verstoß kausal war.*)
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IBRRS 2009, 1187
Schiedswesen
BGH, Urteil vom 13.01.2009 - XI ZR 66/08
Zur Auslegung einer Schiedsvereinbarung, deren Gegenstand Streitigkeiten darüber sind, ob der Abschluss von Darlehensverträgen und die Vergabe der Darlehen ordnungsgemäß erfolgt sind.*)
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IBRRS 2009, 1142
Prozessuales
OLG Dresden, Beschluss vom 16.07.2008 - 11 SchH 3/08
Bei unwirksamer Schiedsvereinbarung ist die Ersatzbenennung eines Schiedsrichters durch das staatliche Gericht unzulässig.
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IBRRS 2009, 1132
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 12.02.2009 - VII ZB 76/07
1. Ein als besondere Ausgestaltung des gerichtlichen Güteverfahrens durchgeführtes Mediationsverfahren hemmt nicht den Lauf der Berufungsbegründungsfrist.*)
2. Die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist durch den Mediationsrichter ist unwirksam, wenn sie nach Ablauf der Begründungsfrist erfolgt ist und bis dahin kein Verlängerungsantrag gestellt worden war.*)
3. Der in einem gerichtlichen Informationsblatt zur Mediation erteilte Hinweis: "Während des Mediationsverfahrens soll die Berufung nicht begründet werden. Die Frist zur Begründung der Berufung wird auf Antrag entsprechend verlängert." erzeugt kein Vertrauen darauf, dass die Berufungsfrist während des Mediationsverfahrens nicht läuft.*)
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IBRRS 2009, 1109
Schiedswesen
OLG Hamburg, Beschluss vom 25.01.2008 - 6 Sch 7/07
Zur Problematik des Abschlusses einer Schiedsabrede durch kaufmänisches Bestätigungsschreiben.
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IBRRS 2009, 1018
Schiedswesen
BGH, Beschluss vom 29.01.2009 - III ZB 88/07
1. Ein nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ergangener, auf eine Leistung gerichteter Schiedsspruch kann als bloße Feststellung zur Insolvenztabelle auszulegen sein, wenn aufgrund der Entscheidungsgründe feststeht, dass die zuerkannte Forderung nur ein Recht auf insolvenzmäßige Befriedigung verschaffen sollte und es sich bei ihr nicht um eine Masseforderung handeln kann.*)
2. Ein (inländischer) Schiedsspruch, der eine Insolvenzforderung feststellt, die nicht zuvor in gleicher Weise nach Grund und Betrag zur Insolvenztabelle angemeldet wurde, verstößt gegen den ordre public interne.*)
3. Für einen inländischen Schiedsspruch gilt grundsätzlich der ordre public interne.*)
IBRRS 2009, 0996
Schiedswesen
OLG Frankfurt, Urteil vom 06.02.2009 - 24 U 183/08
1. Zu den Gründen, aus denen die Berufung auf eine Schiedsabrede rechtsmissbräuchlich sein kann.*)
2. Zur Frage, wann die Zahlung einer Betriebsrente "unzumutbar" sein kann.*)
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IBRRS 2009, 0931
Prozessuales
OLG Hamm, Urteil vom 28.10.2008 - 19 U 64/08
1. Eine Schiedsvereinbarung, die einen Schiedsgutachter zur Entscheidung „unter Ausschluss des Rechtsweges" bestellt, ist eine Schiedsgerichtsklausel im Sinne von §§ 1029 ff ZPO auch dann, wenn der Schiedsgutachter „in entsprechender Anwendung der §§ 317 ff BGB" entscheiden soll.
2. Bei einer Schiedsgerichtsvereinbarung handelt eine Partei wider Treu und Glauben, wenn sie sich auf die Vereinbarung beruft, ihr Handeln aber der anderen Partei Grund zu einer außerordentlichen Kündigung der Vereinbarung gibt; dann kann die andere Partei unmittelbar vor einem ordentlichen Gericht Klage erheben.
IBRRS 2009, 0484
Prozessuales
OLG München, Beschluss vom 19.01.2009 - 34 Sch 4/08
1. Den Nachweis einer nach Art. II des UN-Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10.6.1958 (BGBl 1961 II S. 122 – UN-Ü) wirksamen Schiedsabrede hat die die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs betreibende Partei zu erbringen (wie BayObLG vom 12.12.2002, 4Z Sch 16/02 = BayObLGZ 2002, 392).*)
2. Kann nicht nachgewiesen werden, dass sich eine Partei durch „schriftliche Vereinbarung“ im Sinne von Art. II Abs. 2 UN-Ü der schiedsrichterlichen Entscheidung unterworfen hat, ist sie mit ihrer Einrede im inländischen Vollstreckbarerklärungsverfahren auch dann nicht ausgeschlossen, wenn sie im Erlassstaat des Schiedsspruchs die dort mögliche fristgebundene Aufhebungsklage nicht betrieben hat.*)
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IBRRS 2009, 0483
Prozessuales
OLG München, Beschluss vom 28.01.2009 - 34 Sch 22/08
1. Zu den Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut.*)
2. Grundsätze der Kostenentscheidung bei teilweiser Erledigung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung.*)
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IBRRS 2009, 0335
Prozessuales
OLG Frankfurt, Urteil vom 20.01.2009 - 11 U 49/08
1. Keine bindende Verweisung zwischen Zivil- und Schiedsgericht.*)
2. Eine Vertragsklausel in einem Kfz-Vertragshändlervertrag, in der die Zuständigkeit eines endgültig entscheidenden Schiedsgerichts vorgesehen ist, ist mit Art. 3 Abs. 6 GVO vereinbar.*)
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IBRRS 2009, 0125
Prozessuales
OLG München, Beschluss vom 07.01.2009 - 34 SchH 14/08
Auslegungsfähigkeit einer Schiedsklausel, die den Sitz des schiedsrichterlichen Verfahrens festlegt und bestimmt, dass sämtliche Rechtsstreitigkeiten aus einem bestimmten Vertrag durch ein Schiedsgericht „nach der Schiedsordnung der Industrie- und Handelskammer“ entschieden werden.*)
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