Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
535 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2015
IBRRS 2015, 0481
Leasing und Erbbaurecht
AG Leipzig, Urteil vom 08.05.2014 - 166 C 3153/13
Eine Klausel, wonach bei Streitigkeiten wegen Schönheitsreparaturen, Abnutzungen der Mietsache oder Mietsachschäden, die über den vertragsgemäßen Gebrauch hinausgehen, ein Schiedsgutachter entscheiden soll, ist unwirksam. Das Einleiten eines solchen Schiedsgutachtens kann daher die Verjährung nicht hemmen.
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IBRRS 2015, 0349
Schiedswesen
OLG München, Beschluss vom 12.01.2015 - 34 Sch 17/13
1. Ein nationales Gericht ist für die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs örtlich zuständig, wenn sich Vermögen, in das vollstreckt werden soll, in dessen Zuständigkeitsbereich befindet. Das ist der Fall, wenn eine Partei mit einer Gesellschaft mit Sitz im Inland wegen inländischer Flugticketreservierungen in laufender Geschäftsverbindung steht, aus der Forderungen gegen diese entstehen. Eine weitergehende Verfestigung oder gar eine genauere Bewertung des Vermögens im Hinblick auf die Vollstreckungsaussichten ist nicht nötig.
2. Ein Schiedsspruch, der dem Empfänger - auf welche Weise auch immer - tatsächlich übergeben worden ist, ist verbindlich. Auf die Frage, ob der Schiedsspruch nach dem jeweiligen nationalen Recht wirksam zugestellt worden ist, kommt es nicht an.
3. Die Zuständigkeit des Schiedsgerichts kann durch rügelose Einlassung im Schiedsverfahren begründet werden. Die Rüge, die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs sei unzulässig, weil eine wirksame Schiedsvereinbarung nicht zustande gekommen sei, kann dann im Verfahren der Vollstreckbarerklärung nicht mehr erhoben werden.
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IBRRS 2015, 0097
Schiedswesen
OLG München, Beschluss vom 18.12.2014 - 34 SchH 3/14
1. Im gerichtlichen Verfahren nach § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO kommt eine Zurückverweisung an das Schiedsgericht ebenso wenig in Betracht wie eine Aussetzung des schiedsgerichtlichen Verfahrens.*)
2. Zur Neutralitätspflicht einer Schiedsorganisation (hier: Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit - DIS) im Zusammenhang mit Anfragen von Schiedsparteien im laufenden Schiedsverfahren.*)
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Online seit 2014
IBRRS 2014, 3124
Schiedswesen
BGH, Beschluss vom 24.07.2014 - III ZB 83/13
1. Im Verfahren auf gerichtliche Entscheidung gegen einen schiedsgerichtlichen Zuständigkeitszwischenentscheid nach § 1040III 2 ZPO ist das Oberlandesgericht (§ 1062I Nr. 2 Fall 2 ZPO) nicht nach Art. 6I 1 EMRK zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung verpflichtet, da verfahrensrechtliche Entscheidungen mangels Entscheidung in der Sache nicht dem Anwendungsbereich dieser Norm unterfallen.*)
2. Die Unwirksamkeit einer sogenannten Kompetenz-Kompetenz-Klausel führt nicht nach § 139 BGB zur Unwirksamkeit der gesamten Schiedsvereinbarung.*)
3. Eine Schiedsklausel in einem notariell beurkundeten Vertrag über den Verkauf und die Übertragung von Grundstücken und Gesellschaftsanteilen ist nicht deshalb nach § 125 S. 1 BGB iVm § 311bI BGB, § 15IV 1 GmbHG nichtig, weil sie auf eine Schiedsgerichtsordnung Bezug nimmt, die nicht mit beurkundet worden ist.*)
IBRRS 2014, 2892
Schiedswesen
OLG Frankfurt, Urteil vom 29.10.2014 - 23 U 62/14
Eine Schiedsvereinbarung wirkt grundsätzlich nur zwischen den Parteien, bindet aber nicht den Bürgen. Denn die Bürgenschuld steht selbstständig neben der Hauptschuld und hat ein eigenes rechtliches Schicksal. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Bürge die Schiedsvereinbarung mit unterschreiben hat.
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IBRRS 2014, 2896
Schiedswesen
OLG Bremen, Beschluss vom 10.10.2014 - 2 Sch 2/14
Die Wirksamkeit eines Schiedsspruchs setzt nicht voraus, dass die Parteien sich über die Modalitäten der Schiedsrichterbestellung verständigen. Allein das Fehlen oder aber auch die fehlerhafte Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung kann nicht die Unwirksamkeit des Schiedsrichtervertrages bewirken, weil es nicht zu Lasten der Schiedsparteien gehen darf, dass ein Schiedsrichter nicht die erforderliche Genehmigung für seine Tätigkeit hat oder gar eine solche trotz Vorliegens nicht hätte erhalten dürfen.*)
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IBRRS 2014, 2408
Schiedswesen
OLG München, Beschluss vom 20.08.2014 - 34 SchH 10/14
Unbegründete - teils verfristete - Ablehnung eines Schiedsrichters wegen angeblicher Verfahrensverstöße bei der Beweisaufnahme und wegen Äußerung von Rechtsansichten ohne "vertieftes" Rechtsgespräch.*)
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IBRRS 2014, 2197
Prozessuales
OLG Frankfurt, Beschluss vom 11.04.2014 - 26 Sch 13/13
Der verfassungsrechtlich gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör rechtfertigt es nicht, an die Zurückweisung verspäteten Vorbringens im Schiedsverfahren höhere Anforderungen zu stellen als in einem in Deutschland vor einem staatlichen Zivilgericht nach den Regeln der Zivilprozessordnung geführten Rechtsstreit.
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IBRRS 2014, 2052
Schiedswesen
BGH, Beschluss vom 18.06.2014 - III ZB 89/13
1. Zum Rechtsschutzinteresse für einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen einen Zwischenentscheid, mit dem sich ein Schiedsgericht für zuständig erklärt hat, wenn das Schiedsgericht zugleich in einem Schiedsspruch über Teile des Streitgegenstands entschieden hat (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 19. September 2013 - III ZB 37/12, IBR 2014, 116).*)
2. Zur Frage der (teilweisen) Undurchführbarkeit einer Schiedsvereinbarung, wenn es einer Partei im Hinblick auf § 40 Abs. 1 Satz 1 DRiG verwehrt ist, einen Berufsrichter als ihren Schiedsrichter zu benennen.*)
3. Weist ein angerufenes staatliches Gericht in den Gründen seines eine Entscheidung in der Sache treffenden Urteils die von einer Partei erhobene Schiedsabrede zurück, so entfaltet diese Entscheidung hinsichtlich der Wirksamkeit der Schiedsabrede keine Bindungswirkung gegenüber Personen, die nicht Parteien dieses staatlichen Verfahrens waren oder deren Rechtsnachfolger sind.*)
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IBRRS 2014, 1937
Schiedswesen
OLG München, Beschluss vom 07.07.2014 - 34 SchH 18/13
Liegt der Schiedsort in Deutschland, richtet sich die Schiedsfähigkeit (nur) nach inländischem Recht.*)
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IBRRS 2014, 1864
Schiedswesen
OLG München, Beschluss vom 16.06.2014 - 34 Sch 15/13
1. Die Versagung der Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs kann in der Regel nicht mehr auf Ablehnungsgründe gestützt werden, wenn diese nicht im Verfahren nach § 1037 ZPO geltend gemacht wurden.*)
2. Die Befangenheit eines Schiedsrichters kann regelmäßig nicht aus einem "besonderen Näheverhältnis" zum schiedsgerichtlich bestellten Sachverständigen abgeleitet werden.*)
3. Zum Vorliegen eines Hindernisses für die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs, wenn es das Schiedsgericht unterlässt, ein weiteres Gutachten ("Obergutachten") anzuordnen (hier verneint).*)
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IBRRS 2014, 1725
Schiedswesen
OLG München, Beschluss vom 02.06.2014 - 34 SchH 11/12
Wird im gerichtlichen Verfahren über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts (§ 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO) der Antrag zurückgenommen, ergeht die begehrte Kostenentscheidung auf der Grundlage von § 269 Abs. 3 ZPO, auch wenn der Antragsteller gemäß dem zwischenzeitlich in der Sache ergangenen Schiedsspruch obsiegt hat.*)
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IBRRS 2014, 1365
Prozessuales
OLG Rostock, Beschluss vom 02.04.2014 - 1 Sch 1/14
1. Ein im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens vor einer kommunalen Schiedsstelle geschlossener Vergleich ist kein in einem schiedsgerichtlichen Verfahren nach §§ 1025 ff. ZPO ergangener Schiedsspruch und kann daher nicht vom Oberlandesgericht gemäß § 1060 ZPO für vollstreckbar erklärt werden.*)
2. Wird gleichwohl ein entsprechender Antrag zum Oberlandesgericht gestellt, ist eine Verweisung nach § 281 ZPO nicht möglich, weil diese Vorschrift lediglich bei örtlicher oder sachlicher, nicht aber bei - in diesem Fall gegebener - funktionaler Unzuständigkeit des angegangenen Gerichts anwendbar ist.*)
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IBRRS 2014, 0994
Schiedswesen
OLG München, Beschluss vom 04.03.2014 - 34 Sch 19/13
1. Zur Vollstreckbarerklärung eines inländischen Kostenschiedsspruchs.*)
2. Auch im Beschlussverfahren der Vollstreckbarerklärung bestehen die allgemeinen prozessualen Pflichten zur Verfahrensförderung.*)
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IBRRS 2014, 0937
Schiedswesen
BGH, Beschluss vom 28.01.2014 - III ZB 40/13
1. Die Anerkennung oder Vollstreckung eines Schiedsspruchs verstößt nur dann gegen die öffentliche Ordnung (ordre public), wenn sie zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts "offensichtlich" unvereinbar ist.*)
2. Der ordre public erfasst elementare Grundlagen der Rechtsordnung beziehungsweise eklatante Verstöße gegen die materielle Gerechtigkeit, wobei nicht jeder Widerspruch selbst zu zwingenden Vorschriften des deutschen Rechts genügt.*)
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IBRRS 2014, 0885
Prozessuales
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.02.2014 - 8 A 11021/13
Vereinbaren die Parteien eines städtebaulichen Vertrags, dass "über Streitigkeiten aus diesem Vertrag ein dem Gerichtsverfahren vorgeschaltetes Schiedsgericht" entscheidet, handelt es sich zwar nicht um eine Schiedsklausel, weil in ihr kein vollständiger Ausschluss des staatlichen Rechtsschutzes, sondern bloß ein vorgeschaltetes Schiedsverfahren vereinbart worden ist. Auch eine solche Schlichtungsvereinbarung führt aber auf Einrede dazu, dass die ohne Schlichtungsversuch erhobene Klage als zurzeit unzulässig abzuweisen ist.
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IBRRS 2014, 0814
Schiedswesen
BGH, Beschluss vom 31.01.2014 - III ZB 8/13
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2014, 1018
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 28.01.2014 - III ZR 210/13
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2014, 0294
Schiedswesen
BGH, Beschluss vom 18.12.2013 - III ZB 92/12
Zur Zulässigkeit sachlich-rechtlicher Einwendungen - über die gesetzlichen Aufhebungsgründe für Schiedssprüche (§ 1060 Abs. 2, § 1059 Abs. 2 ZPO) hinaus - gegen die Erstattung von Anwalts- und Schiedsrichterhonoraren im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs.*)
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IBRRS 2014, 0274
Schiedswesen
OLG München, Beschluss vom 03.01.2014 - 34 SchH 7/13
1. Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Entscheidung über die Ablehnung eines Schiedsrichters entfällt grundsätzlich nicht, wenn vor der Entscheidung des staatlichen Gerichts ein Schiedsspruch in der Hauptsache erlassen wird.*)
2. Unzulängliche Stellungnahmen eines Richters zum Ablehnungsgesuch können ebenso wie unsachliche Stellungnahmen die Besorgnis der Befangenheit begründen.*)
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IBRRS 2014, 0243
Schiedswesen
BGH, Beschluss vom 18.12.2013 - III ZB 94/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2014, 0217
Schiedswesen
BGH, Beschluss vom 18.12.2013 - III ZB 93/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2014, 0052
Schiedswesen
OLG Köln, Beschluss vom 29.01.2013 - 19 Sch 30/12
Die Anwendbarkeit einer vereinbarten Schiedsgerichtsabrede scheitert bei Streitigkeiten um geltend gemachte Zahlungsansprüche ausgeschiedener vormaliger Gesellschafter gegen die Gesellschaft nicht daran, dass die für Beschlussmängelstreitigkeiten anerkannten Informationsrechte der Gesellschafter nicht ausreichend beachtet worden wären.
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IBRRS 2014, 0038
Schiedswesen
OLG Hamm, Beschluss vom 05.04.2013 - 25 Sch 3/11
Für den Antrag auf vorläufige Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs durch Beschluss des Senatsvorsitzenden gem. § 1063 Abs. 3 ZPO entsteht keine gesonderte Rechtsanwaltsgebühr.
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Online seit 2013
IBRRS 2013, 5080
Schiedswesen
OLG Brandenburg, Urteil vom 28.11.2013 - 12 U 42/13
1. Wollen die Parteien mit einer Vereinbarung keine Rechtsfragen klären, sondern Fragen der Bauausführung einer außergerichtlichen Klärung durch einen Sachverständigen zuführen, handelt es sich trotz der Bezeichnung "Schiedsgerichtsvereinbarung" um eine Schiedsgutachterabrede.
2. Eine Schiedsgutachtervereinbarung ist kein Prozesshindernis, sondern eine materiell-rechtliche Einrede. Eine unmittelbare oder entsprechende Anwendung der Vorschriften des Schiedsgerichtsverfahrens auf den Schiedsgutachtervertrag ist nicht möglich.
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IBRRS 2013, 4805
Schiedswesen
OLG Frankfurt, Beschluss vom 11.07.2013 - 26 SchH 8/12
1. Die Kontroll- bzw. Regulierungsfunktion im Zusammenhang mit Störungen bei der Schiedsrichterbestellung obliegt dem staatlichen Gericht und kann nicht abbedungen werden.
2. Die namentliche Benennung des in künftigen Schiedsverfahren tätigen Einzelschiedsrichters in einer Schiedsvereinbarung als AGB ist zwar unzulässig, lässt jedoch die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung als solche unberührt. Im Falle einer Beanstandung hat das staatliche Gericht durch die Bestellung unabhängiger und unparteiischer Schiedsrichter für eine ausgewogene Zusammensetzung des Schiedsgerichts zu sorgen.
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IBRRS 2013, 4699
Schiedswesen
OLG München, Beschluss vom 30.10.2013 - 34 SchH 8/12
1. Ein Gehörsverstoß liegt nicht darin, dass das Gericht Ablehnungsgründe nicht berücksichtigt, weil und soweit der Antragsteller gegenüber dem Schiedsgericht die Frist des § 1037 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht eingehalten hat (Anschluss an Senat vom 10. Juli 2013, 34 SchH 8/12).*)
2. Zur gerichtlichen Hinweispflicht im Zusammenhang mit der Anwendung von Präklusionsvorschriften (Anschluss an Senat vom 10. Juli 2013, 34 SchH 8/12).*)
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IBRRS 2013, 4685
Schiedswesen
OLG München, Beschluss vom 05.11.2013 - 34 SchH 8/13
(Erfolglose) Ablehnung eines Mitschiedsrichters, weil er nach Meinung der ablehnenden Partei verfahrenswidriges Verhalten des Obmanns nicht offengelegt hat (hier: Bekanntgabe eines angeblich zustande gekommenen Beweisbeschlusses trotz nicht abgeschlossener Beratung).*)
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IBRRS 2013, 4453
Schiedswesen
OLG München, Beschluss vom 22.10.2013 - 34 SchH 11/13
Einzelne Verfahrensfehler sowie die Äußerung fehlerhafter Rechtsansichten bilden in der Regel keinen geeigneten Grund zur Schiedsrichterablehnung, dies zumal dann nicht, wenn der Schiedsrichter zu erkennen gibt, in seiner Meinung nicht festgelegt zu sein.*)
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IBRRS 2013, 4258
Schiedswesen
OLG München, Beschluss vom 06.09.2013 - 34 AR 409/12
Auch im Fall einer abschließenden Zuständigkeitsbestimmung im Anwendungsbereich des Lugano-Übereinkommens von 2007 ist das Auswahlermessen des bestimmenden Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO dergestalt eingeschränkt, dass diese durch die im nationalen Prozessrecht geregelten Zuständigkeiten nicht überwindbar ist (Ergänzung zu BGH vom 6.5.2013, X ARZ 65/13).*)
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IBRRS 2013, 4244
Schiedswesen
OLG München, Beschluss vom 09.10.2013 - 34 SchH 6/13
1. Keine internationale Zuständigkeit eines deutschen (Oberlandes-) Gerichts zur Bestellung eines Schiedsrichters für ein Schiedsverfahren mit bestimmbarem Schiedsort, der sich nicht im Inland befindet.*)
2. Zum Umfang der Rechtskraft eines deutschen Prozessurteils, das die Klage auf Fortbestehen eines Vertragsverhältnisses (hier: Mitgliedschaft eines in einem deutschen Büro tätigen Rechtsanwalts in einer "General Partnership" nach dem Recht des US-Bundesstaats Ohio) als unzulässig abweist, weil entweder der Partnerschaftsvertrag nicht wirksam zustandegekommen oder aber die Schiedsvereinbarung wirksam ist.
Enthält das Urteil insoweit Ausführungen zum Inhalt der Schiedsklausel, nämlich zum Schiedsort und zum anwendbaren Recht, erwachsen derartige Ausführungen nicht in Rechtskraft.*)
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IBRRS 2013, 4203
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 19.09.2013 - III ZB 37/12
Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen einen Zwischenentscheid, mit dem sich ein Schiedsgericht für zuständig erklärt, entfällt, wenn vor der Entscheidung des staatlichen Gerichts ein Schiedsspruch in der Hauptsache erlassen wird.*)
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IBRRS 2013, 4107
Schiedswesen
OLG Zweibrücken, Urteil vom 02.08.2013 - 2 U 6/13
Die im Prozess erklärte Aufrechnung mit einer Forderung, für die eine Schiedsgerichtsvereinbarung getroffen wurde, ist unzulässig. Damit ist der Prozess hinsichtlich der Aufrechnungsforderung entscheidungsreif, so dass kein Vorbehaltsurteil ergehen kann. Wenn dem Beklagten die Aufrechnungsforderung im Schiedsverfahren zugesprochen wird, ist dies mit der Vollstreckungsabwehrklage geltend zu machen.*)
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IBRRS 2013, 4017
Schiedswesen
OLG München, Beschluss vom 10.09.2013 - 34 SchH 10/13
1. Zur Gültigkeit einer Schiedsklausel im Übrigen, die über die Zuweisung von Streitigkeiten an ein (DIS-)Schiedsgericht hinaus eine unzulässige Kompetenz-Kompetenz-Zuweisung enthält.*)
2. Auch wenn die Schiedsvereinbarung als Teil eines einheitlichen, formbedürftigen Vertragswerks mitzubeurkunden ist, bedarf die maßgebliche Schiedsgerichtsordnung (hier: die der DIS) regelmäßig nicht der Mitbeurkundung.*)
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IBRRS 2013, 4004
Schiedswesen
OLG Hamm, Urteil vom 09.07.2013 - 21 U 16/13
1. Über das Zustandekommen und die Wirksamkeit einer Schiedsvereinbarung ist bei Vorliegen einer Auslandsberührung nach den Regeln des deutschen Internationalen Privatrechts zu entscheiden.*)
2. Das Verhalten der Parteien im gerichtlichen Verfahren kann ein Indiz für eine nachträgliche konkludente Rechtswahl sein. So kann in der ausschließlichen Berufung der Parteien auf deutsche Rechtsvorschriften in der Regel eine stillschweigende Vereinbarung der Geltung des deutschen Rechts liegen. Dies gilt insbesondere dann, wenn im Berufungsverfahren eine ausschließlich auf deutsches Recht gestützte erstinstanzliche Urteilsbegründung rügelos hingenommen wird. Für eine die ursprünglich geltende Rechtsordnung abändernde Rechtswahl bedarf es allerdings stets eines dahingehenden beiderseitigen Gestaltungswillens der Parteien.*)
3. Eine Schiedsvereinbarung kann auch durch eine in einem Formularvertrag enthaltene Allgemeine Geschäftsbedingung wirksam getroffen werden. Eine Schiedsklausel ist bereits dann als hinreichend bestimmt anzusehen, wenn mit ihr die Entscheidung aller oder einzelner Streitigkeiten zwischen den Parteien in Bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis einem Schiedsgericht übertragen wird. Die weiteren Einzelheiten können nach den gesetzlichen Regeln bestimmt werden. Fehlt es einer Schiedsklausel an hinreichender Bestimmtheit, ist vorrangig zu prüfen, ob eine Bestimmung des zuständigen Schiedsgerichts im Wege einer (notfalls ergänzenden) Vertragsauslegung vorgenommen werden kann.*)
IBRRS 2013, 3679
Schiedswesen
OLG München, Beschluss vom 08.08.2013 - 34 Sch 10/11
Im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs verbleibt es für das Rechtsbeschwerdeverfahren bei der Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG; eine entsprechende Anwendung des Unterabschnitts 2 (Vorbem. 3.2.2 Nr. 1 Buchst. a), der die Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel betrifft und Verfahrensgebühren nach Nr. 3206 mit Nr. 3208 zur Folge hätte, kommt nicht in Betracht.*)
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IBRRS 2013, 3609
Schiedswesen
OLG Naumburg, Beschluss vom 05.03.2013 - 10 Sch 1/13
1. Zur Klärung der Frage, ob im Streitfall anstelle staatlicher Gerichte ein Schiedsgericht zuständig ist, kann die beklagte Partei vor dem staatlichen Gericht die Schiedseinrede erheben oder einen Antrag an das zuständige Oberlandesgericht auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens stellen. Des Weiteren besteht die Möglichkeit, die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts im schiedsrichterlichen Verfahren geltend zu machen.
2. Hat die Partei die Schiedseinrede erhoben, besteht kein sachliches Bedürfnis für ein gesondertes Feststellungsverfahren vor dem zuständigen Oberlandesgericht.
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IBRRS 2013, 3075
Schiedswesen
BGH, Beschluss vom 06.06.2013 - I ZB 56/12
Der Erfüllungseinwand des Schuldners ist grundsätzlich auch im Verfahren der Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO zur Durchsetzung eines für vollstreckbar erklärten Schiedsspruchs zu berücksichtigen.*)
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IBRRS 2013, 3050
Schiedswesen
BGH, Urteil vom 25.04.2013 - IX ZR 49/12
Der Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Sicherungsgebers ist an eine vom Schuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens getroffene Schiedsvereinbarung gebunden, wenn er die Forderung des Sicherungsnehmers nach § 166 Abs. 2 InsO einzieht.*)
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IBRRS 2013, 2971
Schiedswesen
BGH, Urteil vom 04.07.2013 - III ZR 52/12
1. Ein Schiedsgutachtenvertrag im engeren Sinne enthält in der Regel die stillschweigende Vereinbarung, dass die Begleichung der betroffenen Forderung für die Dauer der Erstattung des Gutachtens weder gerichtlich durchgesetzt noch außergerichtlich verlangt werden kann, mit der Folge, dass die Forderung in diesem Zeitraum noch nicht fällig ist.*)
2. Diese Wirkung besteht fort, wenn die zur Bemessung der geschuldeten (Geld-)Leistung erforderliche Tatsachenfeststellung analog § 319 Abs. 1 Satz 2 BGB auf das Gericht übergeht, so dass die betreffende Forderung erst mit Rechtskraft des Gerichtsurteils fällig wird. Demzufolge können Fälligkeits-, Verzugs- oder Prozesszinsen erst ab diesem Zeitpunkt zugesprochen werden.*)
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IBRRS 2013, 2890
Schiedswesen
OLG München, Beschluss vom 07.06.2013 - 34 SchH 9/12
Wirksames Zustandekommen einer Schiedsvereinbarung unter deutschen Kaufleuten mit Schiedsort Paris durch Schlussnote des Handelsmaklers.*)
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IBRRS 2013, 2879
Prozessuales
OLG München, Beschluss vom 10.07.2013 - 34 SchH 8/12
Zur (hier: unbegründeten) Ablehnung von Schiedsrichtern namentlich wegen persönlicher Verflechtungen mit Vertretern der Schiedsparteien und Verstößen gegen die Pflicht zur Offenlegung.*)
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IBRRS 2013, 2774
Schiedswesen
OLG München, Beschluss vom 28.06.2013 - 34 SchH 005/13
Erfolglose Ablehnung von Schiedsrichtern, die als Zeugen im Zivilprozess gegen den ausgeschiedenen Vorsitzenden auf Rückzahlung des Honorarvorschusses angeboten waren.*)
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IBRRS 2013, 2676
Schiedswesen
KG, Beschluss vom 13.05.2013 - 20 SchH 14/12
1. Der Wirksamkeit der Aufforderung zur Bestellung eines Schiedsrichters gemäß § 1035 Abs. 3 Satz 3 ZPO steht es nicht entgegen, wenn die auffordernde Schiedspartei der anderen Schiedspartei eine kürzere Frist als einen Monat gesetzt hat; dessen ungeachtet wird die gesetzliche Monatsfrist des § 1035 Abs. 3 Satz 3 ZPO in Gang gesetzt.*)
2. Die säumige Schiedspartei kann die Schiedsrichterbestellung bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts in dem Verfahren nach § 1035 Abs. 3 Satz 3 ZPO nachholen. Die nachträgliche Benennung führt zur Erledigung des gerichtlichen Bestellungsverfahrens mit Kostenfolge.*)
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IBRRS 2013, 1435
Schiedswesen
AG Gengenbach, Urteil vom 18.03.2013 - 1 C 175/12
1. Eine in den Allgemeinen Leasingbedingungen enthaltene Schiedsgutachtervereinbarung ist unwirksam, wenn dem Leasingnehmer in jedem Fall die vollen Gutachterkosten auferlegt werden.*)
2. Eine in den Allgemeinen Leasingbedingungen erfolgte vollständige Gleichsetzung von Reparaturkosten und Minderwert ist unwirksam.*)
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IBRRS 2013, 1405
Schiedswesen
OLG Köln, Beschluss vom 01.10.2011 - 19 SchH 7/11
Die Entscheidung, ob die (beabsichtigte) Schiedsklage zulässig und begründet ist, obliegt nicht dem staatlichen Gericht, sondern dem Schiedsgericht. Dabei zählt zu den ausschließlich vom Schiedsgericht zu überprüfenden Aspekten unter anderem die Frage, ob ein Rechtsschutzinteresse des Schiedsklägers oder eine rechtskräftige Vorentscheidung vorliegt.
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IBRRS 2013, 1266
Schiedswesen
Schiedsgericht für WEG, Entscheidung vom 27.02.2013 - SG S/H/XLI
1. Grundlage einer Kostenverteilung sind die zum Jahresanfang bestehenden Vereinbarungen und Beschlüsse der Wohnungseigentümer, später im Jahr vorgenommene Änderungen (z. B. gem. § 16 Abs. 3 WEG) können rückwirkend nicht vorgenommen werden (Abgrenzung zu BGH, NJW 2011, 2202).*)
2. Nach dem Wortlaut des Gesetzestextes (§ 16 Abs. 3 WEG) sind nur solche Kostenarten, die nach Verbrauch oder Verursachung erfassbar sind oder nach diesem oder nach einem anderen Maßstab verteilt werden können, abänderbar (LG Berlin, 15. April 2011, Az. 85 S 355/10 WEG; Abramenko, Das neue WEG, S. 115ff; Sauren, WEG, 5. Aufl., § 16 Rz. 17; aA die h. M. z. B. BGH, NJW 2012, 2578; LG München, ZMR 2010, 66; Jennißen, WEG, 3. Aufl., § 16 Rz. 30; Bärmann, 11. Aufl., § 16 Rz. 91; Palandt, 71. Aufl. WEG, § 16 Rz. 7, jeweils m.w.N.).*)
3. Bei der Frage der Sachgerechtheit eines Beschlusse gem. § 16 Abs. 3 WEG ist auch die Mehrbelastung einzelner Eigentümer zu berücksichtigen. Liegen diese ohne sachlichen Grund bei einer Hauptposition (Verwalter, Hausmeister oder Instandhaltung) mehr als 100 % über der bisherigen Belastung ist der Beschluss auf Anfechtung hin aufzuheben (wie LG Nürnberg-Fürth, NJW-RR 2009, 884 f.; LG Lüneburg, ZMR 2012, 393 Tz. 7 mzustAnm Brinkmann).*)
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IBRRS 2013, 1161
Schiedswesen
BGH, Beschluss vom 30.01.2013 - III ZB 40/12
a) Das Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs (§ 1061 ZPO) ist kein Verfahren der Zwangsvollstreckung, sondern ein Erkenntnisverfahren eigener Art, auf das die Grundsätze über die Immunität ausländischer Staaten im Erkenntnisverfahren anzuwenden sind.*)
b) Nach den gemäß § 20 Abs. 2 GVG, Art. 25 GG als Bundesrecht geltenden Regeln des allgemeinen Völkerrechts sind Staaten im Erkenntnisverfahren der Gerichtsbarkeit anderer Staaten nicht unterworfen, soweit ihre hoheitliche Tätigkeit und nicht lediglich ihr kommerzielles Handeln betroffen ist.*)
c) Enthält ein Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und einem ausländischen Staat eine Regelung, wonach im Rahmen einer Schiedsabrede der Schiedsspruch nach innerstaatlichem Recht vollstreckt wird, unterwirft sich der ausländische Staat damit grundsätzlich auch dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs (§ 1061 ZPO), das in Deutschland als Vorstufe einer späteren Zwangsvollstreckung notwendig ist.*)
d) Sind die Entscheidungen des Schiedsgerichts nach dem Inhalt eines solchen Vertrags "bindend", gilt dies grundsätzlich nur im Rahmen der vereinbarten Schiedsklausel, sodass der Schiedsspruch, soweit das Schiedsgericht den Anwendungsbereich des Vertrags verkennt und sich irrtümlich für zuständig erachtet, nicht bindet und im Verfahren der Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs die Berufung auf die Immunität nicht hindert. Dies gilt auch, soweit eine die Zuständigkeit bejahende Zwischenentscheidung des Schiedsgerichts unangefochten geblieben ist. Dass eine Partei kein Rechtsmittel gegen die Zwischenentscheidung eingelegt und sich im weiteren Verfahren auf die Klage eingelassen hat, kann regelmäßig nicht als Verzicht auf die Immunität gewertet werden.*)
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IBRRS 2013, 1034
Prozessuales
OLG München, Beschluss vom 25.02.2013 - 34 Sch 12/12
1. Ein förmlicher Schiedsspruch erfordert die (persönliche, eigenhändige) Unterschrift der Schiedsrichter. Vertretung in der Unterschriftsleistung ist unzulässig.*)
2. Die urkundsabschließende Unterschrift der Schiedsrichter auf unterschiedlichen Blättern ist für die formelle Wirksamkeit des Schiedsspruchs unschädlich.*)
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IBRRS 2013, 0976
Schiedswesen
KG, Beschluss vom 17.01.2013 - 20 SchH 9/12
Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach 1038 Abs. 1 Satz 2 ZPO auf Entscheidung über die Beendigung des Schiedsrichteramtes erfordert nicht, dass der Schiedskläger dem Schiedsrichter vor der Einreichung des Antrages Gelegenheit gegeben hat, nach 1038 Abs. 1 Satz 1 ZPO von seinem Amt zurückzutreten.*)
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