Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
523 Entscheidungen insgesamt
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IBRRS 2017, 0090
Schiedswesen
BGH, Urteil vom 25.10.2016 - X ZR 27/15
Haben die Parteien eines Vermehrungsvertrages für Saatgetreide vereinbart, dass Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Entscheidung durch ein Schiedsgericht unterworfen sein sollen, schließt diese Abrede Streitigkeiten über die Verwendung des vom Züchter gelieferten und zur Vermehrung bestimmten Saatguts für den Nachbau ein.*)
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Online seit 2016
IBRRS 2016, 3232
Schiedswesen
BGH, Beschluss vom 07.07.2016 - I ZB 45/15
1. Durch einvernehmliche Anrufung eines staatlichen Gerichts wollen die Parteien einer Schiedsvereinbarung deren Geltung regelmäßig allein für den betreffenden Streitgegenstand aufheben.*)
2. Jedenfalls dann, wenn das staatliche Gericht in einer Streitigkeit zwischen einem ausgeschiedenen Gesellschafter und der Gesellschaft, die sich aus einer separaten Ausscheidensvereinbarung ergibt, einvernehmlich angerufen wird, folgt daraus regelmäßig kein Indiz, die Schiedsklausel eines Gesellschaftsvertrags dahin auszulegen, sie solle allgemein keine Anwendung auf nach dem Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Gesellschaft entstandene Streitigkeiten finden.*)
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IBRRS 2016, 3181
Schiedswesen
OLG München, Beschluss vom 22.11.2016 - 34 Sch 22/16
Enthält der unterschriebene Schiedsspruch entgegen der Vorschrift des § 1054 Abs. 3 ZPO nur den Tag, an dem er erlassen wurde, hingegen keine ausdrückliche Angabe über den Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens, macht dies den Schiedsspruch weder unwirksam noch zwingend ergänzungsbedürftig, wenn der Schiedsort aus den Umständen und der zwischen den Parteien und den Schiedsrichtern ausdrücklich getroffenen Vereinbarung hergeleitet werden kann.
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IBRRS 2016, 2439
Schiedswesen
OLG München, Beschluss vom 22.09.2016 - 34 SchH 14/15
Unbegründete Ablehnung von Schiedsrichtern im Zusammenhang mit der Gestaltung der schiedsgerichtlichen Beweisaufnahme.*)
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IBRRS 2016, 2278
Schiedswesen
OLG München, Beschluss vom 03.08.2016 - 34 SchH 9/15
Fordert die Partei eines Schiedsvertrags über ihre anwaltlichen Vertreter die Gegenseite zum Zweck der Konstituierung eines Schiedsgerichts erfolglos zur Schiedsrichterbestellung auf, kann eine Geschäftsgebühr für das Aufforderungsschreiben nicht auf der Grundlage der Kostengrundentscheidung des gerichtlichen Bestellungsbeschlusses im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden.*)
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IBRRS 2016, 2227
Schiedswesen
OLG München, Beschluss vom 11.08.2016 - 34 SchH 7/16
Zur rechtzeitigen Annahme eines gegenüber einem Abwesenden abgegebenen Angebots auf Abschluss eines (Schieds-)Vertrags unter Berücksichtigung von dem Antragenden bekannten verzögernden Umständen sowie einer den Umständen nach anzunehmenden zeitlichen Bindung an das Angebot.*)
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IBRRS 2016, 2157
Schiedswesen
BGH, Beschluss vom 09.08.2016 - I ZB 1/15
1. Der Erlass eines Endschiedsspruchs lässt das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den seine Zuständigkeit bejahenden Zwischenentscheid des Schiedsgerichts (§ 1062 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2, § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO) nicht entfallen (Aufgabe von BGH, Beschluss vom 19.09.2013 - III ZB 37/12, SchiedsVZ 2013, 333 f. = IBR 2014, 116 ; Beschluss vom 30.04.2014 - III ZB 37/12, SchiedsVZ 2014, 200 Rz. 4 bis 8 = IBRRS 2014, 3685).*)
2. Gegen den Endschiedsspruch kann der Antrag auf gerichtliche Aufhebung (§ 1059 ZPO) gestellt werden, wenn das Rechtsbeschwerdegericht die Zuständigkeit des Schiedsgerichts im Verfahren nach § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO verneint hat. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, muss der Aufhebungsantrag nach § 1059 Abs. 3 Satz 1 ZPO innerhalb einer Frist von drei Monaten bei Gericht eingereicht werden. Die Frist beginnt in entsprechender Anwendung von § 1059 Abs. 3 Satz 2 ZPO mit dem Tag, an dem der Antragsteller die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts empfangen hat.*)
3. Die Frage nach der Erforderlichkeit der Durchführung eines der Schiedsklage vorgeschalteten Streitbeilegungsverfahrens ist nicht im Verfahren nach § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO zur Entscheidung über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts zu beantworten, weil sie nicht die Zuständigkeit des Schiedsgerichts, sondern die Zulässigkeit der Schiedsklage betrifft.*)
4. Haben die Parteien eines Vertrags eine Schiedsklausel vereinbart, wonach alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag durch ein Schiedsgericht entschieden werden sollen, führt nach § 1040 Abs. 1 Satz 2 ZPO die Unwirksamkeit oder Beendigung des Vertrags im Zweifel nicht zur Unwirksamkeit oder Beendigung der darin enthaltenen Schiedsvereinbarung und ist das Schiedsgericht zur Entscheidung von Streitigkeiten über die Gültigkeit und das Bestehen des Vertrags und die bei Unwirksamkeit oder Beendigung des Vertrags bestehenden Ansprüche zuständig.*)
IBRRS 2016, 2015
Schiedswesen
BGH, Beschluss vom 21.04.2016 - I ZB 7/15
Hat das Oberlandesgericht einen Antrag nach § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO auf Aufhebung des Zwischenentscheids, mit dem das Schiedsgericht seine Zuständigkeit bejaht hat, zurückgewiesen, ist diese Entscheidung für ein nachfolgendes Verfahren auf Aufhebung (§ 1059 ZPO) oder Vollstreckbarerklärung (§ 1060 ZPO) des Schiedsspruchs bindend.*)
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IBRRS 2016, 2057
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 31.03.2016 - I ZB 76/15
Geht es allein um die Frage, ob das Schiedsgericht in einem ausländischen Schiedsspruch eine bestimmte tatsächliche Feststellung getroffen hat, kann das Rechtsbeschwerdegericht den Schiedsspruch regelmäßig ohne Rückgriff auf das gegebenenfalls anwendbare ausländische Recht selbst auslegen.*)
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IBRRS 2016, 1949
Schiedswesen
OLG München, Beschluss vom 25.04.2016 - 34 Sch 13/15
1. Der gesetzliche Pflichtteilsanspruch, der die Testierfreiheit begrenzt, kann nicht durch einseitige Verfügung von Todes dem Schiedsverfahren unterstellt werden. Darauf, ob sich dies im konkreten Fall zu Gunsten oder zu Lasten des Pflichtteilsberechtigten auswirkt, kommt es nicht an.*)
2. Zum Verstoß gegen den inländischen verfahrensrechtlichen ordre public, wenn das Schiedsgericht das Verfahren mit einer - nicht vereinbarten - Säumnisentscheidung abschließt.*)
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IBRRS 2016, 1300
Schiedswesen
BGH, Beschluss vom 10.03.2016 - I ZB 99/14
Ein Schiedsspruch kann nicht allein deshalb wegen fehlerhafter Bildung des Schiedsgerichts nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO aufgehoben werden, weil das Schiedsgericht mit einem Berufsrichter besetzt war, der über keine Genehmigung seiner Nebentätigkeit als Schiedsrichter verfügte oder dem seine Nebentätigkeit als Schiedsrichter nach § 40 Abs. 1 Satz 1 DRiG nicht genehmigt werden durfte, weil er nur von einer Partei des Schiedsvertrags beauftragt war.*)
IBRRS 2016, 0882
Schiedswesen
LG Saarbrücken, Urteil vom 03.12.2015 - 4 O 243/12
(ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2016, 0811
Schiedswesen
OLG Brandenburg, Beschluss vom 24.07.2015 - 11 Sch 2/13
(ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2016, 0748
Schiedswesen
OLG Celle, Beschluss vom 02.03.2016 - 13 U 140/15
Die Aussetzung des Verfahrens vor den staatlichen Gerichten im Falle einer Aufrechnung mit einer Gegenforderung, betreffend die eine Schiedsvereinbarung getroffen wurde, ist zulässig.*)
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IBRRS 2016, 0737
Schiedswesen
BGH, Beschluss vom 28.01.2016 - I ZB 37/15
Ein Schiedsgericht ist nach § 1047 Abs. 3 Fall 1 ZPO nicht verpflichtet, die von einer Partei vorgelegten Unterlagen der anderen Partei zu übermitteln, wenn diese Unterlagen der anderen Partei bereits bekannt sind.*)
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IBRRS 2016, 0646
Schiedswesen
OLG München, Beschluss vom 25.02.2015 - 34 SchH 21/13
1. Die Beendigung des Schiedsrichteramts ist dann gerichtlich auszusprechen, wenn der Schiedsrichter entweder rechtlich oder tatsächlich außer Stande ist, seine Aufgaben zu erfüllen, oder er aus anderen Gründen seinen Aufgaben in angemessener Frist nicht nachkommt.
2. Schiedsrichterliche Äußerungen dahingehend, dass das Verfahren nicht justiziabel oder "einfach zu komplex" sei, erlauben nicht den Schluss, die Schiedsrichter seien zu einer justiz-förmigen Entscheidung über die anstehenden rechtlichen und tatsächlichen Fragen der Streitsache außerstande.
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IBRRS 2016, 0596
Schiedswesen
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.02.2016 - 5 S 1098/15
1. Auf eine Schiedsgutachterabrede, nach der bestimmte für ein Rechtsverhältnis erhebliche Tatsachen durch einen Sachverständigen zu ermitteln und bindend festzustellen sind, sind mangels einer anderen Vereinbarung der Parteien die §§ 317 bis 319 BGB entsprechend anzuwenden.*)
2. Gericht im Sinne des § 319 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BGB ist auch dann, wenn die Schiedsgutachterabrede Gegenstand eines gerichtlichen Vergleichs ist, nicht das für dessen Vollstreckung zuständige Vollstreckungsgericht (§ 167 Abs. 1 Satz 2 VwGO), sondern das Prozessgericht.*)
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IBRRS 2016, 0595
Schiedswesen
LG Braunschweig, Urteil vom 04.08.2015 - 9 O 1494/15
1. Das - örtlich zuständige - OLG hat ohne jede Ausnahme alle Handlungen des staatlichen Gerichts vorzunehmen, ohne dass dafür (weitere) Abgrenzungskriterien nach "sachlichen" Gesichtspunkten (Gegenstand des Schiedsverfahrens und/oder Wert des Streitgegenstandes) aufgestellt wären.
2. Dazu gehört insbesondere die Frage, ob vorläufige Maßnahmen mit sicherndem Charakter erlassen werden können, da dazu auch die Prüfung nötig ist, ob der Schiedsspruch Bestand haben und in Deutschland für vollstreckbar erklärt werden wird. Ein inzidentes Exequaturverfahren durch das Landgericht darf es nicht geben.
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IBRRS 2016, 0680
Schiedswesen
BGH, Beschluss vom 14.01.2016 - I ZB 50/15
Eine Vereinbarung, mit der die Parteien eines Schiedsverfahrens die Klagbarkeit von Ansprüchen im Schiedsverfahren ausgeschlossen haben, berührt nicht die Zuständigkeit des Schiedsgerichts zur Entscheidung über die Schiedsklage.*)
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IBRRS 2016, 0434
Schiedswesen
OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.04.2015 - 21 U 178/14
1. Für die Vereinbarung einer Schiedsgerichtsabrede genügt gemäß § 1031 Abs. 1 und 2 ZPO, dass eine der Parteien auf ein Dokument Bezug nimmt, das eine Schiedsklausel enthält, wenn die Bezugnahme dergestalt ist, dass sie diese Klausel zu einem Bestandteil des Vertrags macht. Nicht erforderlich ist, dass in der Urkunde selbst das Wort "Schiedsvereinbarung" verwendet wurde. Auch ist nicht zwingend erforderlich, dass die eigenen - auf die Schiedsvereinbarung verweisenden - Vertragsbedingungen dem Angebotsschreiben einer Partei beiliegen. Für die Einbeziehung von Geschäftsbedingungen zwischen Kaufleuten gilt, dass ein Hinweis auf diese genügt. Eine Kenntnis des anderen Teils vom Inhalt des in Bezug genommenen Schriftstücks ist dabei, jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn es sich nicht um eine überraschende Regelung handelt. Mit der Einbeziehung einer Schiedsgerichtsvereinbarung muss auch im kaufmännischen Bereich jederzeit gerechnet werden.*)
2. Die Einbeziehung einer Schiedsgerichtsklausel durch Bezugnahme auf die eigenen eine solche Klausel enthaltende AGB in einem Bestellschreiben wird durch die Bezugnahme auf die eine Abwehrklausel enthaltenden eigenen AGB in einem Angebotsschreiben gehindert.*)
3. Der Grundsatz, dass das Schweigen des Gegners auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben den Vertrag mit dem Inhalt dieses Bestätigungsschreibens zustande gebracht hat, gilt nicht, wenn es sich bei dem in Bezug genommenen Schreiben nicht um eine Bestätigung des bisherigen Vertragsinhaltes, sondern um eine sogenannte modifizierte Auftragsbestätigung handelt und auch dann nicht, wenn der das Schreiben Verfassende nicht mit einer widerspruchslosen Hinnahme durch die Gegenseite rechnen konnte.*)
4. Eine allgemein gehaltene Abwehrklausel ist grundsätzlich dergestalt auszulegen, dass sie nicht nur einzelne widersprechende, sondern alle vom Gegner genannten Klauseln ausschließen soll. Bei Vorliegen einer solchen Abwehrklausel ist eine nachträgliche Zustimmung zu den Vertragsbedingungen des Vertragspartners auch nicht in der Vertragserfüllung zu sehen.*)
5. Scheitert bei wechselseitigen Geschäftsbedingungen die Einbeziehung der Vertragsbedingungen insgesamt, ist insbesondere im Fall der späteren Durchführung davon auszugehen, dass die Parteien einen an sich wirksamen Vertrag geschlossen haben. In einem solchen Fall richtet sich der Inhalt des dennoch geschlossenen Vertrags nicht ausschließlich nach dem dispositiven Recht, sondern nach den Geschäftsbedingungen beider Parteien, soweit diese übereinstimmen, bei widerstreitenden Bedingungen nach dem dispositiven Gesetzesrecht.*)
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IBRRS 2016, 0375
Schiedswesen
OLG München, Beschluss vom 23.12.2015 - 34 SchH 10/15
1. Zur Abgrenzung zwischen Schiedsvereinbarung und Vereinbarung eines Schiedsgutachtens/Schiedsgutachters in einem Werkvertrag.*)
2. Handelt es sich um eine Schiedsgutachtenvereinbarung, finden die Vorschriften über die Schiedsrichterbestellung (§§ 1034 f. ZPO) durch das Oberlandesgericht keine Anwendung.*)
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IBRRS 2016, 0093
Schiedswesen
OLG München, Beschluss vom 01.12.2015 - 34 Sch 26/15
Im Verfahren der Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs (mit vereinbartem Wortlaut) sind ein geltend gemachtes Zurückbehaltungsrecht und der Einwand unzulässiger Rechtsausübung, die aus Sachverhalten nach Erlass des Schiedsspruchs hergeleitet werden, grundsätzlich beachtlich.*)
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IBRRS 2016, 0088
Schiedswesen
OLG München, Beschluss vom 24.11.2015 - 34 SchH 5/15
Die Pflicht zur Unparteilichkeit gebietet es nicht, dass sich Schiedsrichter in vor der mündlichen Verhandlung erteilten Hinweisen zur Sach- und Rechtslage nur in der Möglichkeitsform äußern und die Vorläufigkeit ihrer Beurteilung ausdrücklich betonen.*)
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Online seit 2015
IBRRS 2015, 3159
Schiedswesen
OLG München, Beschluss vom 09.11.2015 - 34 Sch 27/14
Überprüfung eines inländischen Schiedsspruchs, der dem Schiedskläger trotz Mangelhaftigkeit des bestellten Werks und Verletzung einer Hinweispflicht des Unternehmers wegen eines mit 100 % gewichteten Mitverschuldens einen Ersatz des mangelbedingten Schadens vollständig versagt.*)
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IBRRS 2015, 2957
Schiedswesen
OLG Köln, Urteil vom 07.08.2015 - 1 U 76/14
1. Die Einrede der Schiedsvereinbarung gilt nicht für solche Klagen, die wegen Erschleichung eines materiell unrichtigen Schiedsspruchs auf die Herstellung des materiell richtigen Zustands gerichtet sind.*)
2. Zur Erschleichung eines materiell unrichtigen Schiedsspruchs über die Kosten des Verfahrens durch unvollständige Angaben über die einer Partei erwachsenen und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten.*)
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IBRRS 2015, 2916
Schiedswesen
OLG Hamburg, Beschluss vom 19.10.2015 - 6 SchH 3/15
Das Oberlandesgericht ist für die Ablehnung eines Schiedsgutachters wegen Zweifeln an dessen Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit nicht zuständig.
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IBRRS 2015, 2772
Schiedswesen
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.08.2015 - 9 W 30/15
1. Trotz Schiedsgutachtenabrede bleibt ein selbständiges Beweisverfahren zulässig, wenn ein Rechtsschutzinteresse für die Beweiserhebung besteht.*)
2. Das Rechtsschutzinteresse ist zu bejahen, soweit der Schiedsgutachtenvertrag einer Verwertung der Ergebnisse aus dem selbständigen Beweisverfahren in einem späteren Hauptprozess voraussichtlich nicht entgegenstehen wird.*)
3. Die Schiedsgutachtenabrede steht einem selbständigen Beweisverfahren insbesondere dann nicht entgegen, wenn die vereinbarte Einholung des Schiedsgutachtens unterbleibt.*)
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IBRRS 2015, 2720
Schiedswesen
BGH, Beschluss vom 16.04.2015 - I ZB 3/14
1. Eine Schiedsvereinbarung, die alle Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern oder zwischen der Gesellschaft und Gesellschaftern, welche diesen Gesellschaftsvertrag, das Gesellschaftsverhältnis oder die Gesellschaft betreffen, mit Ausnahme von Beschlussmängelstreitigkeiten einem Schiedsgericht zur Entscheidung zuweist, muss, um wirksam zu sein, auch dann nicht die in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs „Schiedsfähigkeit II“ (Urteil vom 06.04.2009 - II ZR 255/08, BGHZ 180, 221 = IBRRS 2009, 1642) aufgestellten Anforderungen an eine Schiedsvereinbarung für Beschlussmängelstreitigkeiten erfüllen, wenn es sich bei der fraglichen Streitigkeit um eine die Auslegung des Gesellschaftsvertrags betreffende Feststellungsklage nach § 256 ZPO handelt.*)
2. Die Vereinbarung einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Schiedsspruchs zur Einleitung eines Abhilfeverfahrens wegen eines Verstoßes des Schiedsgerichts gegen den Anspruch einer Partei auf rechtliches Gehör entzieht einer Partei nicht den notwendigen Rechtsschutz und ist daher nicht wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig.*)
3. Die Vereinbarung der Zustellung eines Schiedsspruchs durch Einschreiben mit Rückschein ist auch dann nicht wegen Verstoßes gegen den Grundsatz einer dem Rechtsschutz durch staatliche Gerichte gleichwertigen Ausgestaltung des schiedsgerichtlichen Verfahrens nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn der Schiedsspruch bevollmächtigten Rechtsanwälten zuzustellen ist.*)
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IBRRS 2015, 2366
Schiedswesen
OLG Koblenz, Beschluss vom 27.05.2015 - 14 W 346/15
Treffen die Parteien in einem gerichtlichen Vergleich eine Vereinbarung über die Kosten des Rechtsstreits, erfasst diese Regelung nicht die Kosten eines dem Prozess vorangegangenen schiedsgerichtlichen Verfahrens.
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IBRRS 2015, 2318
Schiedswesen
OLG Oldenburg, Beschluss vom 10.07.2014 - 8 SchH 2/13
1. Eine Schiedsvereinbarung setzt eine Vereinbarung voraus, wonach die Entscheidung aller oder einzelner Streitigkeiten zwischen den Parteien in Bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis einem Schiedsgericht übertragen wird. Es muss das Schiedsverfahren an Stelle des Verfahrens vor den staatlichen Gerichten gewünscht sein.
2. Enthält ein Rahmenvertrag die Regelung, dass die Parteien die Anrufung eines Schiedsgerichts "anstreben", geben die Beteiligten lediglich eine Absichtserklärung im Hinblick auf eine schiedsgerichtliche Entscheidung bzw. eine Schiedsvereinbarung ab.
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IBRRS 2015, 1162
Schiedswesen
OLG München, Beschluss vom 19.05.2015 - 34 Sch 24/14
1. Zur Aufrechnung im Vollstreckbarerklärungsverfahren.*)
2. Auch wenn die zur Aufrechnung gestellte - bestrittene - Gegenforderung durch Abtretung erst nach Schluss der Schiedsverhandlung erworben wurde und nicht der Schiedsklausel unterfiele, sofern sie der Zedent geltend gemacht hätte, kann ihr die Schiedseinrede entgegenstehen, wenn die Auseinandersetzung der Schiedsvertragsparteien über deren Berechtigung sich als Streitigkeit im Sinne der Schiedsklausel darstellt.*)
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IBRRS 2015, 3577
Schiedswesen
OLG Saarbrücken, Urteil vom 29.04.2015 - 2 U 31/14
1. Grundsätzlich steht eine Mediationsklausel der unmittelbaren gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen entgegen, sofern sich die andere Partei vor der Einlassung zur Sache im Prozess auf die Mediationsklausel beruft (Einrede).
2. Die Voraussetzungen, unter denen der Berufung auf eine Mediationsklausel der Treuwidrigkeitseinwand (§ 242 BGB) entgegensteht, sind entsprechend zu beurteilen wie bei der Schiedsvertragseinrede i. S. des § 1032 Abs.1 ZPO.
3. Für die Frage, ob die Berufung auf eine Mediationsklausel treuwidrig ist, kann es von Bedeutung sein, ob die Parteien vor Klageerhebung bereits über einen längeren Zeitraum intensiv Vergleichsverhandlungen geführt haben und vor dem Hintergrund dieser Vergleichsverhandlungen festgestellt werden kann, dass auch nicht ansatzweise die Voraussetzungen für ein erfolgreiches Mediationsverfahren erkennbar sind.
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IBRRS 2015, 1037
Schiedswesen
BGH, Beschluss vom 11.12.2014 - I ZB 23/14
1. Die Bildung eines Schiedsgerichts hat im Sinne von § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO nicht den Bestimmungen des 10. Buches der Zivilprozessordnung entsprochen, wenn das Schiedsgericht mit einem erfolgreich abgelehnten Schiedsrichter besetzt gewesen ist. Das gilt auch für den Fall, dass die gerichtliche Entscheidung über den Ablehnungsantrag erst nach Erlass des Schiedsspruchs ergangen ist.*)
2. Ein Verfahrensverstoß im Sinne von § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO hat sich auf den Schiedsspruch ausgewirkt, wenn nur die Möglichkeit besteht, dass das Schiedsgericht ohne den Verfahrensverstoß anders entschieden hätte.*)
3. Danach ist stets anzunehmen, dass sich die Besetzung eines Schiedsgerichts mit einem erfolgreich abgelehnten Schiedsrichter im Sinne von § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat. Das gilt auch für den Fall, dass ein mit drei Schiedsrichtern besetztes Schiedsgericht den Schiedsspruch einstimmig erlassen hat.*)
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IBRRS 2015, 0936
Schiedswesen
OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.06.2014 - 26 SchH 2/14
Ein Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens (ZPO § 1032 Abs.2) ist zulässig, solange sich das Schiedsgericht noch nicht (vollständig) konstituiert hat. Die Zulässigkeit eines solchen Antrags setzt nicht voraus, dass ein (echtes) Schiedsverfahren bereits begonnen hat oder eingeleitet worden ist.
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IBRRS 2015, 0933
Schiedswesen
OLG München, Urteil vom 15.01.2015 - U 1110/14 Kart
1. Das Verlangen einer Schiedsvereinbarung durch den Ausrichter internationaler Sportwettkämpfe stellt nicht schlechthin einen Missbrauch von Marktmacht dar.*)
2. Ein Missbrauch von Marktmacht liegt jedoch vor, wenn ein marktbeherrschender Sportverband die Zulassung zu einem von ihm ausgerichteten Wettkampf von der Zustimmung zu einer Schiedsvereinbarung zugunsten des CAS abhängig macht, weil die Vorgaben für die Besetzung des für eine konkrete Streitigkeit zwischen Verbänden und Athleten zuständigen CAS-Kollegiums ein strukturelles Übergewicht der Verbände begründen, das die Neutralität des CAS grundlegend in Frage stellt.*)
3. Verletzt eine Schiedsvereinbarung zugunsten des CAS das kartellrechtliche Missbrauchsverbot, so ist ein gleichwohl ergangener Spruch des CAS nicht anerkennungsfähig, weil dadurch der Missbrauch in einer der öffentlichen Ordnung widersprechenden Weise perpetuiert würde.*)
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IBRRS 2015, 0880
Schiedswesen
OLG München, Beschluss vom 15.04.2015 - 34 Sch 7/15
Die befreiende Schuldübernahme stellt keine "Veräußerung", "Abtretung" oder "Rechtsnachfolge" dar. Daher ist der Schuldübernehmer nicht kein Rechtsnachfolger des Schuldners. Somit ist der Übernehmer keine Partei im Schiedsverfahren, gegen ihn findet auch keine Vollstreckung eines Schiedsspruchs statt.
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IBRRS 2015, 0719
Schiedswesen
OLG München, Beschluss vom 27.03.2015 - 34 Sch 5/15
Zur Auslegung eines Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut, wonach die Kosten des Schiedsgerichtsverfahrens jede Partei zur Hälfte trägt.*)
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IBRRS 2015, 0542
Schiedswesen
OLG Köln, Beschluss vom 06.10.2014 - 19 Sch 17/13
1. Eine Schiedsabrede kann auch durch einen fehlenden rechtzeitigen Widerspruch auf ein die Schiedsabrede enthaltendes Dokument im Sinne eines Schweigens auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben zu Stande kommen.
2. Die Sprachwahl für einen Vertragsentwurf besagt allein nichts über die Frage des anwendbaren Rechts.
3. Der Antragsgegner kann sich im Verfahren auf Anerkennung und Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruches auf das Fehlen der Schiedsvereinbarung berufen. Auf die Geltendmachung ausländischer Rechtsbehelfe kommt es nicht an. Es ist jedoch erforderlich, die Rüge der Zuständigkeit spätestens mit der Einlassung zur Hauptsache geltend zu machen.
4. Ein Vollstreckbarerklärungsverfahren wird im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei unterbrochen, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Das freiwillige Vergleichsverfahren nach italienischem Recht (concordato preventivo) gilt in diesem Sinne als Insolvenzverfahren.
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IBRRS 2015, 0481
Leasing und Erbbaurecht
AG Leipzig, Urteil vom 08.05.2014 - 166 C 3153/13
Eine Klausel, wonach bei Streitigkeiten wegen Schönheitsreparaturen, Abnutzungen der Mietsache oder Mietsachschäden, die über den vertragsgemäßen Gebrauch hinausgehen, ein Schiedsgutachter entscheiden soll, ist unwirksam. Das Einleiten eines solchen Schiedsgutachtens kann daher die Verjährung nicht hemmen.
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IBRRS 2015, 0349
Schiedswesen
OLG München, Beschluss vom 12.01.2015 - 34 Sch 17/13
1. Ein nationales Gericht ist für die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs örtlich zuständig, wenn sich Vermögen, in das vollstreckt werden soll, in dessen Zuständigkeitsbereich befindet. Das ist der Fall, wenn eine Partei mit einer Gesellschaft mit Sitz im Inland wegen inländischer Flugticketreservierungen in laufender Geschäftsverbindung steht, aus der Forderungen gegen diese entstehen. Eine weitergehende Verfestigung oder gar eine genauere Bewertung des Vermögens im Hinblick auf die Vollstreckungsaussichten ist nicht nötig.
2. Ein Schiedsspruch, der dem Empfänger - auf welche Weise auch immer - tatsächlich übergeben worden ist, ist verbindlich. Auf die Frage, ob der Schiedsspruch nach dem jeweiligen nationalen Recht wirksam zugestellt worden ist, kommt es nicht an.
3. Die Zuständigkeit des Schiedsgerichts kann durch rügelose Einlassung im Schiedsverfahren begründet werden. Die Rüge, die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs sei unzulässig, weil eine wirksame Schiedsvereinbarung nicht zustande gekommen sei, kann dann im Verfahren der Vollstreckbarerklärung nicht mehr erhoben werden.
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IBRRS 2015, 0097
Schiedswesen
OLG München, Beschluss vom 18.12.2014 - 34 SchH 3/14
1. Im gerichtlichen Verfahren nach § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO kommt eine Zurückverweisung an das Schiedsgericht ebenso wenig in Betracht wie eine Aussetzung des schiedsgerichtlichen Verfahrens.*)
2. Zur Neutralitätspflicht einer Schiedsorganisation (hier: Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit - DIS) im Zusammenhang mit Anfragen von Schiedsparteien im laufenden Schiedsverfahren.*)
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Online seit 2014
IBRRS 2014, 3124
Schiedswesen
BGH, Beschluss vom 24.07.2014 - III ZB 83/13
1. Im Verfahren auf gerichtliche Entscheidung gegen einen schiedsgerichtlichen Zuständigkeitszwischenentscheid nach § 1040III 2 ZPO ist das Oberlandesgericht (§ 1062I Nr. 2 Fall 2 ZPO) nicht nach Art. 6I 1 EMRK zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung verpflichtet, da verfahrensrechtliche Entscheidungen mangels Entscheidung in der Sache nicht dem Anwendungsbereich dieser Norm unterfallen.*)
2. Die Unwirksamkeit einer sogenannten Kompetenz-Kompetenz-Klausel führt nicht nach § 139 BGB zur Unwirksamkeit der gesamten Schiedsvereinbarung.*)
3. Eine Schiedsklausel in einem notariell beurkundeten Vertrag über den Verkauf und die Übertragung von Grundstücken und Gesellschaftsanteilen ist nicht deshalb nach § 125 S. 1 BGB iVm § 311bI BGB, § 15IV 1 GmbHG nichtig, weil sie auf eine Schiedsgerichtsordnung Bezug nimmt, die nicht mit beurkundet worden ist.*)
IBRRS 2014, 2892
Schiedswesen
OLG Frankfurt, Urteil vom 29.10.2014 - 23 U 62/14
Eine Schiedsvereinbarung wirkt grundsätzlich nur zwischen den Parteien, bindet aber nicht den Bürgen. Denn die Bürgenschuld steht selbstständig neben der Hauptschuld und hat ein eigenes rechtliches Schicksal. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Bürge die Schiedsvereinbarung mit unterschreiben hat.
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IBRRS 2014, 2896
Schiedswesen
OLG Bremen, Beschluss vom 10.10.2014 - 2 Sch 2/14
Die Wirksamkeit eines Schiedsspruchs setzt nicht voraus, dass die Parteien sich über die Modalitäten der Schiedsrichterbestellung verständigen. Allein das Fehlen oder aber auch die fehlerhafte Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung kann nicht die Unwirksamkeit des Schiedsrichtervertrages bewirken, weil es nicht zu Lasten der Schiedsparteien gehen darf, dass ein Schiedsrichter nicht die erforderliche Genehmigung für seine Tätigkeit hat oder gar eine solche trotz Vorliegens nicht hätte erhalten dürfen.*)
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IBRRS 2014, 2408
Schiedswesen
OLG München, Beschluss vom 20.08.2014 - 34 SchH 10/14
Unbegründete - teils verfristete - Ablehnung eines Schiedsrichters wegen angeblicher Verfahrensverstöße bei der Beweisaufnahme und wegen Äußerung von Rechtsansichten ohne "vertieftes" Rechtsgespräch.*)
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IBRRS 2014, 2197
Prozessuales
OLG Frankfurt, Beschluss vom 11.04.2014 - 26 Sch 13/13
Der verfassungsrechtlich gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör rechtfertigt es nicht, an die Zurückweisung verspäteten Vorbringens im Schiedsverfahren höhere Anforderungen zu stellen als in einem in Deutschland vor einem staatlichen Zivilgericht nach den Regeln der Zivilprozessordnung geführten Rechtsstreit.
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IBRRS 2014, 2052
Schiedswesen
BGH, Beschluss vom 18.06.2014 - III ZB 89/13
1. Zum Rechtsschutzinteresse für einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen einen Zwischenentscheid, mit dem sich ein Schiedsgericht für zuständig erklärt hat, wenn das Schiedsgericht zugleich in einem Schiedsspruch über Teile des Streitgegenstands entschieden hat (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 19. September 2013 - III ZB 37/12, IBR 2014, 116).*)
2. Zur Frage der (teilweisen) Undurchführbarkeit einer Schiedsvereinbarung, wenn es einer Partei im Hinblick auf § 40 Abs. 1 Satz 1 DRiG verwehrt ist, einen Berufsrichter als ihren Schiedsrichter zu benennen.*)
3. Weist ein angerufenes staatliches Gericht in den Gründen seines eine Entscheidung in der Sache treffenden Urteils die von einer Partei erhobene Schiedsabrede zurück, so entfaltet diese Entscheidung hinsichtlich der Wirksamkeit der Schiedsabrede keine Bindungswirkung gegenüber Personen, die nicht Parteien dieses staatlichen Verfahrens waren oder deren Rechtsnachfolger sind.*)
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IBRRS 2014, 1937
Schiedswesen
OLG München, Beschluss vom 07.07.2014 - 34 SchH 18/13
Liegt der Schiedsort in Deutschland, richtet sich die Schiedsfähigkeit (nur) nach inländischem Recht.*)
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IBRRS 2014, 1864
Schiedswesen
OLG München, Beschluss vom 16.06.2014 - 34 Sch 15/13
1. Die Versagung der Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs kann in der Regel nicht mehr auf Ablehnungsgründe gestützt werden, wenn diese nicht im Verfahren nach § 1037 ZPO geltend gemacht wurden.*)
2. Die Befangenheit eines Schiedsrichters kann regelmäßig nicht aus einem "besonderen Näheverhältnis" zum schiedsgerichtlich bestellten Sachverständigen abgeleitet werden.*)
3. Zum Vorliegen eines Hindernisses für die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs, wenn es das Schiedsgericht unterlässt, ein weiteres Gutachten ("Obergutachten") anzuordnen (hier verneint).*)
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IBRRS 2014, 1725
Schiedswesen
OLG München, Beschluss vom 02.06.2014 - 34 SchH 11/12
Wird im gerichtlichen Verfahren über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts (§ 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO) der Antrag zurückgenommen, ergeht die begehrte Kostenentscheidung auf der Grundlage von § 269 Abs. 3 ZPO, auch wenn der Antragsteller gemäß dem zwischenzeitlich in der Sache ergangenen Schiedsspruch obsiegt hat.*)
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