Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
523 Entscheidungen insgesamt
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IBRRS 2023, 0923
Schiedswesen
OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.02.2023 - 26 Sch 11/22
Das schlichte Nichtabholen bei der Post zur Abholung bereitliegender Sendungen stellt im Anwendungsbereich des Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 noch keine treuwidrige Zugangsvereitelung dar.*)
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IBRRS 2023, 0771
Schiedswesen
BGH, Beschluss vom 12.01.2023 - I ZB 41/22
1. Von einer Verweigerung eines Schiedsrichters, die das Schiedsgericht unter den Voraussetzungen des § 1052 Abs. 2 Satz 1 und 2 ZPO zu einer Entscheidung ohne diesen Schiedsrichter berechtigt, kann bei Uneinigkeit über die Entscheidungsreife des Schiedsverfahrens erst ausgegangen werden, nachdem das Schiedsgericht - gegebenenfalls ohne Mitwirkung des die Entscheidungsreife verneinenden Schiedsrichters - über die Entscheidungsreife abgestimmt hat und diese mehrheitlich für gegeben hält.*)
2. Trifft ein Schiedsgericht seine Entscheidung ohne Mitwirkung eines zur Entscheidung berufenen Schiedsrichters, ist anzunehmen, dass sich dies auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat, so dass der Aufhebungsgrund des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO vorliegt. Es ist immer möglich, dass das Verhalten eines Schiedsrichters bei der Beratung und der Abstimmung die Meinungsbildung und das Abstimmungsverhalten der anderen Schiedsrichter beeinflusst.*)
3. Die Ablehnung eines Schiedsrichters wegen Besorgnis der Befangenheit ist grundsätzlich nicht mehr möglich, sobald der Schiedsspruch erlassen ist. Hat der Schiedsrichter den Parteien durch einen Verstoß gegen seine Offenbarungspflicht die Möglichkeit genommen, bereits im Schiedsverfahren einen Ablehnungsantrag zu stellen, ist allerdings im Verfahren auf Aufhebung oder Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs zu prüfen, ob die vom Schiedsrichter zu offenbarenden Gründe zu seiner Ablehnung ausgereicht hätten (Bestätigung von BGH, IBR 2017, 472). Davon abgesehen können im Aufhebungs- und Vollstreckbarerklärungsverfahren nur noch besonders schwerwiegende und eindeutige Ablehnungsgründe geltend gemacht werden (Bestätigung von BGH, Urteil vom 04.03.1999 - III ZR 72/98, IBRRS 2005, 0749). Diese können zur Aufhebung des Schiedsspruchs nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO oder - soweit das Gebot überparteilicher Rechtspflege als wesentlicher Grundsatz des deutschen Rechts betroffen ist - nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO führen. In beiden Fällen müssen die Ablehnungsgründe auf einen Zeitpunkt vor Erlass des Schiedsspruchs zurückreichen, weil sie sich nur dann auf ihn ausgewirkt haben können.*)
4. Ablehnungsgründe können regelmäßig nicht mehr geltend gemacht werden, wenn bei Erlass des Schiedsspruchs für sie bereits Präklusion nach § 1037 Abs. 2 Satz 1 ZPO eingetreten oder die Frist für einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 1037 Abs. 3 Satz 1 ZPO abgelaufen ist oder sie durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung als nicht durchgreifend erklärt worden sind.*)
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IBRRS 2023, 0547
Schiedswesen
BGH, Beschluss vom 12.01.2023 - I ZB 33/22
1. Im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung von inländischen oder ausländischen Schiedssprüchen sind die Vorschriften der §§ 110 ff. ZPO über die Verpflichtung zur Leistung einer Prozesskostensicherheit entsprechend anwendbar. Der Antragsteller in einem solchen Verfahren steht einem Kläger i.S.v. § 110 Abs. 1 ZPO gleich (Aufgabe der Rechtsprechung zu dem bis zum 31.12.1997 geltenden Verfahrensrecht in BGH, Urteil vom 22.09.1969 - VII ZR 192/68, BGHZ 52, 321).*)
2. Die Privilegierung des Widerklägers gem. § 110 Abs. 2 Nr. 4 ZPO findet ihre Rechtfertigung darin, dass die Erhebung einer Widerklage durch einen vorangegangenen Angriff des Klägers veranlasst ist. Es ist deshalb auch nicht ungeachtet der formalen Parteirolle derjenige als Angreifer anzusehen, der die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs begehrt.*)
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IBRRS 2023, 0348
Schiedswesen
OLG Frankfurt, Beschluss vom 01.12.2022 - 26 Sch 4/22
Ein Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public international kann nicht damit begründet werden, dass ein Schiedsgericht bei einer Beweiswürdigung nicht angibt, welchen konkreten Beweiswert es einzelnen Indizien beigemessen hat.*)
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Online seit 2022
IBRRS 2022, 3804
Schiedswesen
BayObLG, Beschluss vom 07.12.2022 - 101 Sch 76/22
1. Eine entscheidungserhebliche Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör, welches auch von Schiedsgerichten zu beachten ist, stellt einen Widerspruch zum verfahrensrechtlichen ordre public dar, welcher zur Aufhebung eines Schiedsspruchs führt.*)
2. Bei Erlass eines Schiedsspruchs kann die entgegenstehende Rechtskraft eines anderen Schiedsspruchs mit identischem Streitgegenstand zu beachten sein. Beruft sich eine Partei im Schiedsverfahren auf die entgegenstehende Rechtskraft eines in einem anderen Schiedsverfahren ergangenen Schiedsspruchs, kann der Anspruch auf rechtliches Gehör es gebieten, in den Gründen des Schiedsspruchs darauf einzugehen.*)
3. Erfolgt das entsprechende Vorbringen zur entgegenstehenden Rechtskraft im Schiedsverfahren erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung oder dem entsprechenden Zeitpunkt im schriftlichen Verfahren, kann es gegen das Gehörsrecht verstoßen, wenn das Schiedsgericht in der Begründung des Schiedsspruchs nicht zu erkennen gibt, dass es das Vorbringen zur Kenntnis genommen und die Möglichkeit der Wiedereröffnung der Verhandlung erwogen hat. Jedenfalls dann, wenn sich angesichts des Gewichts des (unverschuldet verspätet) Vorgetragenen die Erwägung einer Wiedereröffnung unmittelbar aufdrängt, muss sich aus dem Schiedsspruch ergeben, dass solche Erwägungen stattgefunden haben.*)
4. Der Umstand, dass das Schiedsverfahren, in dem zuerst ein Schiedsspruch ergangen ist, als „jüngeres“ Verfahren wegen anderweitiger Rechtshängigkeit analog § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO möglicherweise unzulässig gewesen ist, steht der grundsätzlichen Beachtlichkeit der materiellen Rechtskraft des gleichwohl ergangenen Schiedsspruchs im „älteren“ Verfahren nicht entgegen. Für den Fall, dass das Schiedsgericht im „älteren“ Verfahren ausnahmsweise eine Durchbrechung der Rechtskraft nach § 826 BGB annimmt, ist dies nachvollziehbar darzulegen und zu begründen.*)
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IBRRS 2022, 3690
Schiedswesen
BGH, Beschluss vom 27.09.2022 - KZB 75/21
Schiedssprüche unterliegen im Hinblick auf die Anwendung der §§ 19 bis 21 GWB in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht einer uneingeschränkten Kontrolle durch das ordentliche Gericht.*)
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IBRRS 2022, 3664
Schiedswesen
OLG Köln, Beschluss vom 24.06.2022 - 19 Sch 2/22
1. Ein Schiedsspruch kann nur aufgehoben werden, wenn seine Anerkennung oder Vollstreckung zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht.
2. Ein Verstoß gegen den materiell-rechtlichen ordre public setzt voraus, dass das Ergebnis mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Das ist der Fall, wenn der Schiedsspruch eine Norm verletzt, die die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens regelt, oder wenn er zu deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen in einem untragbaren Widerspruch steht. Der Schiedsspruch muss mithin die elementaren Grundlagen der Rechtsordnung verletzen.
3. Nicht jeder Widerspruch der Entscheidung eines Schiedsgerichts zu zwingenden Vorschriften des deutschen Rechts stellt einen Verstoß gegen den ordre public dar. Vielmehr muss es sich um eine nicht abdingbare Norm handeln, die Ausdruck einer für die Rechtsordnung grundlegenden Wertentscheidung des Gesetzgebers ist.
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IBRRS 2022, 3467
Schiedswesen
BayObLG, Beschluss vom 10.10.2022 - 101 SchH 46/22
1. Bestimmt eine Schiedsklausel als maßgebliche Verfahrensordnung die Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V., so besteht ein Schiedsgericht für die jeweilige Streitsache erst mit der Konstituierung.*)
2. Ein Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens nach § 1032 Abs. 2 ZPO ist rechtzeitig gestellt, wenn er vor diesem Zeitpunkt bei Gericht anhängig gemacht worden ist.*)
3. Die Einreichung einer Schiedsklage bei der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) ist nicht vergleichbar mit der Anrufung eines ständigen Schiedsgerichts, das als dauerhafte Einrichtung vorgehalten wird, sodass es keiner fallweisen Konstituierung bedarf.*)
4. Eine Schiedsklausel, die korporativer Bestandteil des Gesellschaftsvertrags einer GmbH ist, ist gemäß den für solche Satzungsbestimmungen geltenden Grundsätzen nach objektiven Gesichtspunkten auszulegen.*)
5. Eine nach objektivem Verständnis auszulegende Schiedsklausel in der Satzung einer GmbH, die ausdrücklich alle Streitigkeiten, Ansprüche und Meinungsverschiedenheiten der Gesellschafter in ihrem Verhältnis untereinander und zur Gesellschaft erfasst, wenn die Differenzen den Gesellschaftsvertrag betreffen oder mit ihm in Zusammenhang stehen, ist grundsätzlich weit auszulegen.*)
6. Eine weite Schiedsklausel im Gesellschaftsvertrag einer GmbH bildet eine materiell-rechtlich wirksame Grundlage für eine schiedsgerichtliche Zuständigkeit in Beschlussmängelstreitigkeiten (nur) dann, wenn sie die in höchstrichterlicher Rechtsprechung aufgestellten Mindestanforderungen erfüllt (hier bejaht).*)
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IBRRS 2022, 2981
Schiedswesen
OLG Frankfurt, Beschluss vom 25.08.2022 - 11 SV 30/22
Der in einem Verfahren zur Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs in analoger Anwendung von § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO gestellte Antrag auf Gerichtsstandbestimmung setzt nicht voraus, dass eine der Antragsgegnerinnen des Bestimmungsverfahrens ihren allgemeinen Gerichtsstand bei einem deutschen Gericht hat. Es genügt vielmehr, wenn der Antragsteller schlüssig darlegen kann, dass die Antragsgegnerinnen einen inländischen besonderen Gerichtsstand in Deutschland besitzen (hier bejaht gem. § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 ZPO, weil sich Vermögen der Antragsgegnerinnen in Gestalt von Gesellschaftsanteilen und in Gestalt eines gewerblichen Schutzrechts in Deutschland befindet).*)
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IBRRS 2022, 2967
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 06.09.2022 - VIII ZB 24/21
Zu den Pflichten des Rechtsmittelgerichts, wenn das Vorbringen zur Begründung eines - auf eine unvorhergesehene Erkrankung des Rechtsanwalts gestützten - Wiedereinsetzungsantrags eine aus sich heraus verständliche, geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe, aus der sich ergibt, auf welchen konkreten Umständen das Fristversäumnis beruht, nicht enthält (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 02.08.2022 - VIII ZB 3/21, IBRRS 2022, 2702).*)
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IBRRS 2022, 2894
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 30.08.2022 - VIII ZR 429/21
1. Verneint ein Gericht das Vorliegen von Härtegründen, ohne dabei ein erhebliches Beweisangebot einer Partei zu berücksichtigen, liegt darin ein Gehörsverstoß.
2. Erscheint die Gefahr einer Verschlechterung der gesundheitlichen Situation eines (schwer) erkrankten Mieters durch einen Umzug möglich, muss der Sachverhalt sorgfältig aufgeklärt werden - falls erforderlich durch ein zweites Sachverständigengutachten.
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IBRRS 2022, 2861
Prozessuales
BFH, Beschluss vom 02.09.2022 - VI B 5/22
1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährt keinen Schutz gegen gerichtliche Entscheidungen, die den Vortrag eines Beteiligten in Übereinstimmung mit dem Verfahrensrecht ganz oder teilweise außer Betracht lassen.*)
2. Das Finanzgericht ist nicht verpflichtet, nach einer im Wege der Videokonferenz durchgeführten mündlichen Verhandlung auch für die Urteilsverkündung eine Videokonferenz anzuberaumen.*)
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IBRRS 2022, 2654
Schiedswesen
BayObLG, Beschluss vom 19.08.2022 - 102 SchH 99/21
1. Für den der Gesellschaft bürgerlichen Rechts beitretenden Gesellschafter kann eine Schiedsklausel im Gesellschaftsvertrag bzw. eine Schiedsabrede nur dann Wirksamkeit entfalten, wenn eine dem Gesetz entsprechende formgerechte Vereinbarung zwischen den Gesellschaftern vorliegt; lediglich in Fallkonstellationen, in denen der Eintretende im Wege der Gesamt- oder Sonderrechtsnachfolge oder durch Ausübung eines rechtsgeschäftlichen Eintrittsrechts die Position eines anderen Gesellschafters übernimmt, bindet eine bestehende, rechtswirksam begründete Schiedsvereinbarung den neuen Gesellschafter, ohne dass es eines gesonderten Beitritts zum Schiedsvertrag in der Form des § 1031 ZPO bedarf.*)
2. Im Verfahren nach § 1032 Abs. 2 ZPO ist derjenige darlegungs- und beweispflichtig für das wirksame Zustandekommen einer formgültigen Schiedsvereinbarung, der sich darauf beruft. Verbleibende Zweifel gehen - unabhängig von den jeweiligen Parteirollen - zu Lasten derjenigen Partei, die einen wirksamen Abschluss behauptet.*)
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IBRRS 2022, 2483
Schiedswesen
BGH, Beschluss vom 21.04.2022 - I ZB 36/21
1. Die zu § 227 Abs. 1 ZPO ergangene Rechtsprechung über die Erheblichkeit von Gründen für einen Terminverlegungsantrag kann auf die Schiedsgerichtsbarkeit übertragen werden, soweit die Besonderheiten des Schiedsverfahrens keine abweichende Beurteilung erfordern. Führt die offensichtlich fehlerhafte Ablehnung eines Terminverlegungsantrags dazu, dass eine Partei in der mündlichen Verhandlung vor dem Schiedsgericht nicht anwaltlich vertreten ist und ihr Äußerungsrecht daher nicht sachgerecht wahrnehmen kann, verletzt dies das Gehörsrecht (Art. 103 Abs. 1 GG) der betroffenen Partei. In der Regel kann dann nicht ausgeschlossen werden, dass eine Erörterung des Streitstoffs in der mündlichen Verhandlung unter Beteiligung der nicht vertretenen Partei zu einer anderen Entscheidung geführt hätte.*)
2. Soweit § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO verlangt, dass die in dieser Vorschrift genannten Aufhebungsgründe begründet geltend zu machen sind, unterliegt das Begründungserfordernis nicht der in § 1059 Abs. 3 ZPO genannten Frist von regelmäßig drei Monaten ab Empfang des Schiedsspruchs. Einer Verzögerung des Verfahrens kann das Oberlandesgericht dadurch vorbeugen, dass es mit der Terminierung der nach § 1063 Abs. 2 Fall 1 ZPO im Aufhebungsverfahren vorgeschriebenen mündlichen Verhandlung oder mit der Zustellung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung eine Frist setzt, innerhalb derer für die Aufhebung des Schiedsspruchs relevantes Vorbringen dem Gericht mitzuteilen ist. Nach Ablauf der Frist unterliegt die Geltendmachung weiterer Aufhebungsgründe des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO den entsprechend anwendbaren Präklusionsvorschriften der § 296 Abs. 1, § 571 Abs. 3 ZPO.*)
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IBRRS 2022, 2308
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 04.05.2022 - VII ZB 46/21
1. Ein Beweisbeschluss ist grundsätzlich nicht isoliert anfechtbar.*)
2. Ausnahmsweise ist eine sofortige Beschwerde statthaft, wenn bereits der Beweisbeschluss eine Verletzung von Grundrechten einer Partei zur Folge hätte, die sich im weiteren Verfahren nicht mehr oder jedenfalls nicht mehr vollständig beheben ließe (Fortführung von BGH, IBR 2009, 356).*)
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IBRRS 2022, 0281
Schiedswesen
BGH, Beschluss vom 23.09.2021 - I ZB 12/21
1. Aus dem Umstand, dass die Vertragsschließenden "alle" Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis einer Entscheidung durch das Schiedsgericht zugeführt haben, kann nicht darauf geschlossen werden, sie hätten bei Kenntnis der Teilnichtigkeit der Schiedsvereinbarung eine umfassende Zuständigkeit der staatlichen Gerichtsbarkeit gegenüber einer gespaltenen Zuständigkeit bevorzugt.
2. Die in einer "alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis" umfassenden Schiedsklausel zum Ausdruck kommende Intention, sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis der staatlichen Gerichtsbarkeit zu entziehen, führt mangels entgegenstehender konkreter Umstände im Fall der Teilnichtigkeit der Schiedsklausel zu ihrer Aufrechterhaltung im zulässigen Umfang.
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IBRRS 2022, 0980
Schiedswesen
OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.01.2022 - 26 Sch 14/21
Wenn eine Partei im Falle eines Ablehnungsgesuchs gegen einen Schiedsrichter die nach § 1037 Abs. 3 Satz 1 ZPO mögliche gerichtliche Entscheidung bis zum Ablauf der vereinbarten bzw. der einmonatigen Frist nicht beantragt hat, so kann sie die Ablehnungsgründe im Aufhebungs- bzw. Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht mehr geltend machen.*)
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IBRRS 2022, 0776
Schiedswesen
BGH, Beschluss vom 16.12.2021 - I ZB 31/21
1. Erhebt der Schiedsbeklagte im Schiedsverfahren keine Zuständigkeitsrüge, ist er damit auch im Verfahren vor den staatlichen Gerichten regelmäßig ausgeschlossen.*)
2. Ein vor dem Erhalt des Schiedsspruchs erklärter genereller Verzicht auf die Befugnis, einen Aufhebungsantrag zu stellen, ist unwirksam. Der Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs, der aufgrund einer Schiedsvereinbarung ergangen ist, die einen solchen Verzicht enthält, steht allerdings kein Verstoß gegen den inländischen ordre public entgegen.*)
3. Der Umstand, dass das Schiedsgericht trotz einer ihm mitgeteilten Abtretung des streitgegenständlichen Anspruchs auf Zahlung an den Zedenten erkannt hat, führt ebenfalls nicht zu einem Verstoß gegen den inländischen ordre public.*)
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IBRRS 2022, 0759
Schiedswesen
OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.08.2021 - 26 Sch 17/20
1. Ein Schiedsspruch kann aufgehoben werden, wenn die Schiedsvereinbarung nach dem anzuwendenden Recht ungültig ist oder es an einer Schiedsvereinbarung fehlt.
2. Der Einwand des Fehlens oder der Ungültigkeit einer Schiedsvereinbarung kann allerdings wegen eines Verstoßes gegen Treu und Glauben unbeachtlich sein.
3. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben in Form eines treuwidrigen und widersprüchlichen Verhaltens liegt insbesondere vor, wenn der Schiedskläger, der das Schiedsgericht selbst angerufen hat, sich dann, wenn der Schiedsspruch zu seinen Ungunsten ergangen ist, auf eine Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung beruft.
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IBRRS 2022, 0617
Schiedswesen
BGH, Beschluss vom 26.01.2022 - VII ZB 19/21
Eine Schiedsgutachtenabrede nach § 18 Abs. 4 VOB/B steht jedenfalls einer vorherigen oder parallelen Durchführung eines auf § 485 Abs. 2 ZPO gestützten selbständigen Beweisverfahrens grundsätzlich entgegen, soweit das Beweisthema des beabsichtigen Beweisverfahrens sich mit dem gegenständlichen Anwendungsbereich der Schiedsgutachtenabrede deckt.*)
IBRRS 2022, 0574
Schiedswesen
BGH, Beschluss vom 09.12.2021 - I ZB 21/21
1. Im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung und Aufhebung eines Schiedsspruchs kann eine Gehörsrechtsverletzung des Oberlandesgerichts auch darin liegen, dass es eine dem Schiedsgericht unterlaufene entscheidungserhebliche Gehörsrechtsverletzung perpetuiert, indem es den Schiedsspruch trotz entsprechender Rüge nicht aufhebt.*)
2. Soweit die Parteien nichts Anderes vereinbaren, muss die Begründung eines Schiedsspruchs lediglich gewissen Mindestanforderungen entsprechen. Sie darf nicht offenbar widersinnig sein oder im Widerspruch zur Entscheidung stehen und sich nicht auf inhaltsleere Redensarten beschränken. Es genügt, wenn das Schiedsgericht in seiner Begründung eine kurze Zusammenfassung der den Schiedsspruch tragenden Erwägungen gibt. Auf die aus seiner Sicht für den Ausgang des Schiedsverfahrens zentralen Fragen muss das Schiedsgericht aber eingehen. Darüber hinaus muss es in seiner Begründung zu den wesentlichen Verteidigungsmitteln der Parteien Stellung nehmen, sich aber nicht mit jedem Punkt des Parteivorbringens befassen (Fortführung von BGH, Urteil vom 26.09.1985 - III ZR 16/84, BGHZ 96, 40, 47; Beschluss vom 10.03.2016 - I ZB 99/14, Rz. 24, IBR 2016, 1100 - nur online = NJW-RR 2016, 892; Beschluss vom 26.11.2020 - I ZB 11/20, Rz. 24, IBRRS 2021, 0228).*)
IBRRS 2022, 0103
Schiedswesen
OLG München, Urteil vom 27.10.2021 - 20 U 301/21
1. Wird ein Schiedsvertrag über künftige Rechtsstreitigkeiten aus einem bestimmten Vertragsverhältnis geschlossen, ist das Schiedsgericht auch für Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung zuständig, wenn sich die behauptete unerlaubte Handlung tatbestandlich mit einer Vertragsverletzung deckt.
2. Besteht die behauptete unerlaubte Handlung darin, dass der (Schieds-)Beklagte schon bei Abschluss des Vertrags nicht die Absicht hatte, ein vom (Schieds-)Kläger gewährtes Darlehen zurückzuzahlen, deckt sich die unerlaubte Handlung nicht mit der Vertragsverletzung.
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Online seit 2021
IBRRS 2021, 3668
Schiedswesen
BGH, Beschluss vom 04.11.2021 - I ZB 54/20
1. Die vom Deutschen Fußballbund gem. § 9a der DFB-Rechts- und Verfahrensordnung gegen einen Ligateilnehmer für das Verhalten seiner Anhänger verhängte verschuldensunabhängige Verbandsstrafe in Form einer Geldstrafe stellt keine strafähnliche Sanktion dar, die dem mit Verfassungsrang ausgestattetem Schuldgrundsatz unterliegen könnte.*)
2. Zu den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts im Sinne des ordre public gehört der aus dem Rechtsstaatsprinzip und den Freiheitsrechten folgende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der auch in der Zivilrechtsordnung Geltung beansprucht. Eine Verletzung des ordre public liegt allerdings nur vor, wenn die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs zu einem Ergebnis führt, das eklatant gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt.*)
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IBRRS 2021, 3499
Schiedswesen
BGH, Beschluss vom 23.09.2021 - I ZB 21/21
Stellt der Antragsgegner im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs einen (Gegen-)Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs, sind die §§ 110 ff. ZPO auf ihn nicht entsprechend anwendbar.*)
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IBRRS 2021, 2528
Schiedswesen
OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.06.2021 - 26 Sch 4/21
1. Ein Schiedsrichter kann grundsätzlich nur abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit aufkommen lassen. Der Maßstab, ob berechtigte Zweifel an der Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit des Schiedsrichters vorliegen, orientiert sich an dem für die staatliche Gerichtsbarkeit in § 42 Abs. 2 ZPO normierten Ablehnungsgrund wegen Umständen, die Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters rechtfertigen.
2. Eine Besorgnis der Befangenheit des Schiedsrichters ergibt sich nicht daraus, dass er bereits mehrfach in Schiedsverfahren tätig gewesen ist, an denen eine der Schiedsparteien beteiligt war.
3. Im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Gewährleistung rechtlichen Gehörs gilt im Schiedsverfahren der Grundsatz, dass Schiedsgerichte das rechtliche Gehör im gleichen Umfang wie staatliche Gerichte gewähren müssen.
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IBRRS 2021, 1860
Schiedswesen
OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.05.2021 - 26 Sch 1/21
1. § 310 Abs. 1 Satz 2 ZPO findet auf ein Schiedsverfahren weder direkte noch analoge Anwendung.*)
2. § 1054 Abs. 4 ZPO verlangt die "Übermittlung" eines von den Schiedsrichtern unterschriebenen Exemplars an jede der Parteien, nicht die Verkündung in einem Verkündungstermin.*)
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IBRRS 2021, 1778
Schiedswesen
OLG München, Urteil vom 15.09.2020 - 28 U 7441/19 Bau
1. Eine Schiedsgutachtenabrede bestimmt die Leistungszeit dahingehend, dass die Fälligkeit der Vergütungsforderung bis zur Vorlage des Gutachtens aufgeschoben wird. Eine dennoch erhobene Klage ist als verfrüht ("derzeit unbegründet") abzuweisen.
2. Die Beauftragung eines privaten Sachverständigen zur Feststellung der Mangelhaftigkeit der Werkleistung stellt keinen einseitigen Verzicht auf die Schiedsgutachtenklauseln dar.
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IBRRS 2021, 1550
Schiedswesen
BGH, Urteil vom 20.04.2021 - II ZR 29/19
1. Eine Einrede einer Schiedsvereinbarung kann auch der Zulässigkeit einer Widerklage entgegenstehen.*)
2. Eine Schiedseinrede kann unbeachtlich sein, wenn ein widersprüchliches Verhalten der die Einrede erhebenden Partei vorliegt. Eine Partei verhält sich widersprüchlich, wenn im Schiedsverfahren und im ordentlichen Gerichtsverfahren unterschiedliche Standpunkte zur Schiedsvereinbarung und deren Reichweite eingenommen werden (Anschluss an BGH, IBR 2009, 1204 - nur online; BGH, Beschluss vom 19.05.2011 - III ZR16/11, Rz. 10 = IBRRS 2011, 2279 = IMRRS 2011, 1651 = NJW 2011, 2976).*)
3. Die Schiedseinrede eines Klägers gegenüber einer von einer Schiedsvereinbarung erfassten Widerklage ist nicht allein deshalb nach § 242 BGB unbeachtlich, weil diese im sachlichen Zusammenhang mit der von der Schiedsvereinbarung nicht erfassten Klage steht.*)
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IBRRS 2021, 1244
Schiedswesen
BGH, Beschluss vom 25.02.2021 - I ZB 78/20
1. Im Rechtsbeschwerdeverfahren kann als Rechtsfehler gerügt werden, die Vorinstanz habe eine Schiedseinrede zu Unrecht berücksichtigt, weil diese verspätet erhoben worden sei.*)
2. Die Einrede der Schiedsvereinbarung gemäß § 1032 Abs. 1 ZPO stellt einschließlich der Fristgebundenheit ihrer Erhebung eine verzichtbare Verfahrensvorschrift im Sinne von § 295 Abs. 2 ZPO dar. Wird eine Schiedseinrede verspätet erhoben, kann die Überschreitung der in § 1032 Abs. 1 ZPO normierten zeitlichen Grenze nach § 295 Abs. 1 ZPO geheilt werden.*)
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IBRRS 2021, 1224
Schiedswesen
OLG Frankfurt, Beschluss vom 25.03.2021 - 26 Sch 18/20
1. Das Schiedsgericht kann dem Schiedsspruch auch Ergebnisse eigener Internetrecherchen zugrunde legen.
2. In Bezug auf einen Schiedsspruch kann - vorbehaltlich einer abweichenden Parteivereinbarung - im Vollstreckbarerklärung- und Aufhebungsverfahren nicht überprüft werden, ob das Schiedsgericht verspätetes Vorbringen zu Unrecht zugelassen hat.*)
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IBRRS 2021, 1095
Schiedswesen
BGH, Urteil vom 11.03.2021 - VII ZR 196/18
1. Haben die Parteien hinsichtlich eines Anspruchs oder einzelner Anspruchsvoraussetzungen eine Schiedsgutachtenvereinbarung getroffen, ist regelmäßig anzunehmen, dass die Einholung des Schiedsgutachtens in den im Vertrag bestimmten Fällen Anspruchsvoraussetzung ist. Eine vor Einholung des Schiedsgutachtens erhobene Klage, die auf den Anspruch gestützt wird, dessen Inhalt oder dessen Voraussetzungen durch ein Schiedsgutachten festgestellt werden sollen, ist daher nicht als endgültig, sondern allenfalls als verfrüht, also "als zur Zeit unbegründet" abzuweisen (im Anschluss an BGH, IBR 2006, 118).*)
2. In einem solchen Fall liegt es im Ermessen des Tatrichters, von einer sofortigen Klageabweisung "als zur Zeit unbegründet" abzusehen und zunächst entsprechend §§ 356, 431 ZPO eine Frist zur Beibringung des Schiedsgutachtens zu setzen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 08.06.1988 - VIII ZR 105/87, NJW-RR 1988, 1405 = IBRRS 1988, 0443).*)
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IBRRS 2021, 0366
Schiedswesen
BayObLG, Beschluss vom 03.12.2020 - 1 SchH 89/20
1. Zur Zuständigkeit des Bayerischen Obersten Landesgerichts für die Bestellung von Schiedsrichtern für ein Schiedsverfahren zwischen einer Privatperson und einer Anstalt öffentlichen Rechts wegen Streitigkeiten über Vergütungsansprüche aus einem zwischen den Rechtsvorgängern der Parteien, dem Erblasser einerseits und einer öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaft andererseits, geschlossenen Vertrag.*)
2. Im Verfahren der Schiedsrichterbestellung bedarf es keiner abschließenden Entscheidung darüber, ob die zugrunde liegende Schiedsvereinbarung gültig ist und sich auf den streitigen Anspruch erstreckt. Insofern genügt es vielmehr zu prüfen, ob die Schiedsvereinbarung offensichtlich unwirksam ist oder offensichtlich den inmitten stehenden Streit nicht betrifft.*)
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Online seit 2020
IBRRS 2020, 3762
Schiedswesen
BayObLG, Beschluss vom 16.12.2020 - 101 Sch 126/20
1. Stellt die aus dem inländischen Schiedsspruch berechtigte Partei verfrüht einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung und wird das Verfahren infolge der Erfüllung übereinstimmend für erledigt erklärt, ist im Rahmen der Kostenentscheidung auch der Rechtsgedanke des § 93 ZPO bei der Ermessensausübung einzustellen.*)
2. Obwohl ein berechtigtes Interesse daran, den gesamten Schiedsspruch für vollstreckbar erklären zu lassen, auch dann besteht, wenn Ratenzahlungen auf die ausgeurteilte Forderung zu erbringen sind und die Fälligkeit dadurch in die Zukunft verschoben ist, kann eine verfrühte Antragstellung in Betracht kommen.*)
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IBRRS 2020, 3711
Schiedswesen
BGH, Urteil vom 26.11.2020 - I ZR 245/19
1. Die Schiedseinrede ist rechtzeitig vor Beginn der mündlichen Verhandlung erhoben, wenn sie in der Einspruchsschrift nach Erlass eines Versäumnisurteils im schriftlichen Vorverfahren erhoben wird.*)
2. Das CISG findet auf die Frage der materiellen Einigung der Parteien auf eine Schiedsvereinbarung zumindest in den Fällen Anwendung, in denen mangels Einhaltung der Form des Art. II Abs. 2 UNÜ über den Meistbegünstigungsgrundsatz des Art. VII Abs. 1 UNÜ auf das nationale Sachrecht oder Kollisionsrecht zurückgegriffen werden kann. Die Formgültigkeit einer Schiedsvereinbarung richtet sich dagegen auch in einem dem CISG unter-liegenden Vertrag nach den einschlägigen Spezialvorschriften wie dem UNÜ oder § 1031 ZPO.*)
3. Nach der Aufhebung der Art. 27 ff. EGBGB aF mit Wirkung vom 17.12.2009 und dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht vom 17.06.2008, die in ihrem Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e Schieds- und Gerichtsstandsvereinbarungen explizit vom Anwendungsbereich ausschließt, beurteilt sich das Zustandekommen und die Wirksamkeit einer Schiedsvereinbarung im Kollisionsfall nach Art. V Abs. 1 Buchst. a UNÜ.*)
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IBRRS 2020, 2986
Schiedswesen
OLG München, Beschluss vom 30.09.2020 - 34 Sch 13/18
1. Ein Schiedsspruch ist schriftlich zu erlassen, durch den oder die Schiedsrichter höchstpersönlich und eigenhändig mit Angabe von Tag und Ort zu unterschreiben und jeder Partei unterschrieben zu übermitteln.
2. Es genügt die Übermittlung einer Ausfertigung, Abschrift oder Kopie des originalen Schiedsspruchs, jedoch zwingend versehen mit den Originalunterschriften. Die Übersendung nur einer beglaubigten Abschrift - ohne Unterschriften - reicht nicht aus.
3. Enthält der Schiedsspruch nur den Tag, an dem er erlassen wurde, nicht hingegen die ausdrückliche Angabe über den Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens, macht ihn das weder unwirksam noch zwingend ergänzungsbedürftig, wenn der Schiedsort aus den Umständen hergeleitet werden kann.
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IBRRS 2020, 2914
Schiedswesen
BGH, Beschluss vom 23.07.2020 - I ZB 88/19
Der verfassungsrechtliche Grundsatz prozessualer Waffengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG, der für das Schiedsverfahren einfachrechtlich in § 1042 Abs. 1 Satz 1 ZPO geregelt ist, gehört zum verfahrensrechtlichen ordre public.*)
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IBRRS 2020, 2440
Schiedswesen
BayObLG, Beschluss vom 18.08.2020 - 1 Sch 93/20
Haben die Parteien die Schiedsgerichtsordnung (DIS-SchO) der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) in ihre Schiedsgerichtsvereinbarung einbezogen, ist das Schiedsgericht in dem bei ihm anhängigen Verfahren auf Antrag einer Schiedspartei befugt, sichernde Maßnahmen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes anzuordnen.
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IBRRS 2020, 2424
Schiedswesen
OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.07.2020 - 26 Sch 18/19
Erst wenn die gemäß § 366 BGB bevorrechtigte Schuld (in der Reihenfolge des § 367 BGB) vollständig getilgt ist, ist die Aufrechnung auf die nachrangige Schuld (wiederum in der Reihenfolge des § 367 BGB) anzurechnen.*)
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IBRRS 2020, 2416
Schiedswesen
BGH, Beschluss vom 25.06.2020 - I ZB 108/19
Die Bestimmung des § 301 ZPO gehört grundsätzlich nicht zu den unverzichtbaren Normen für ein ordnungsgemäßes Verfahren. Der Erlass eines Teilschiedsspruchs ist auch dann nicht den Voraussetzungen des § 301 ZPO unterworfen, wenn die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen droht, die Verfahrensgestaltung aber (noch) rational nachvollziehbar ist. Der Aspekt der Widerspruchsfreiheit von Teil- und Schlussentscheidung ist kein unverzichtbarer Grundsatz der deutschen Rechtsordnung (Fortführung von BGH, Beschluss vom 14.02.2019 - I ZB 33/18, SchiedsVZ 2019, 287 = IBRRS 2019, 1977).*)
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IBRRS 2020, 2246
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 18.06.2020 - I ZB 83/19
Der absolute Revisionsgrund der mangelnden vorschriftsmäßigen Vertretung gem. § 547 Nr. 4 ZPO bezweckt den Schutz der Parteien, die ihre Angelegenheiten im Prozess nicht verantwortlich regeln konnten oder denen die Handlungen vollmachtloser Vertreter nicht zugerechnet werden dürfen. Die Vorschrift findet bei Fortfall eines Bevollmächtigten im Parteiprozess (§ 79 Abs. 1 Satz 1 ZPO) keine Anwendung, weil die Partei ohne Unterbrechung selbst an die Stelle des oder der Bevollmächtigten tritt. Das schließt die Annahme eines Nichtvertretenseins i.S.v. § 547 Nr. 4 ZPO aus.*)
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IBRRS 2020, 1933
Schiedswesen
OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.11.2019 - 26 Sch 17/18
1. Schiedsgerichte müssen im gleichen Umfang wie staatliche Gerichte rechtliches Gehör gewähren.
2. Der deutsche (Schieds-)Richter hat ausländisches Recht im Wege des Freibeweises zu ermitteln. Es besteht daher keine Bindung an Beweisangebote der Parteien. Auch stellt sich die Nichtberücksichtigung eines Beweisangebots nicht als von vornherein ermessensfehlerhaft dar.
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IBRRS 2020, 1932
Schiedswesen
OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.01.2020 - 26 Sch 14/18
1. Die Fristverlängerung gemäß § 1059 Abs. 3 Satz 3 ZPO ist nicht davon abhängig, ob ein innerer Zusammenhang zwischen dem Antrag gemäß § 1058 ZPO und dem Aufhebungsantrag besteht.
2. Ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs stellt zugleich einen Verstoß gegen den inländischen (verfahrensrechtlichen) ordre public dar (ebenso BGH, Beschluss vom 07.06.2018 - I ZB 70/17, IBRRS 2018, 2583).
3. Ein Schiedsgericht verletzt das rechtliche Gehör eines Beteiligten, wenn es dessen Vortrag im Schiedsspruch zwar zur Kenntnis nimmt und wiedergibt, aber nicht zum Gegenstand einer inhaltlichen Würdigung macht und damit nicht in Erwägung zieht, obwohl es sich bei dem Vorbringen um einen wesentlichen Kern des Tatsachenvortrages handelt.
4. Es spricht viel dafür, dass die Offenlegung einer Dissenting Opinion in inländischen Schiedsverfahren unzulässig ist und gegen das für inländische Schiedsgerichte geltende Beratungsgeheimnis verstößt, so dass hierin ein Aufhebungsgrund nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b ZPO wegen eines ordre public-Verstoßes zu sehen ist.
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IBRRS 2020, 0600
Schiedswesen
BGH, Beschluss vom 06.02.2020 - I ZB 66/19
Die vom Oberlandesgericht vorgenommene Bestellung eines Schiedsrichters kann nicht mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden.
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IBRRS 2020, 1519
Schiedswesen
BGH, Beschluss vom 05.03.2020 - I ZB 49/19
Ein Schiedsspruch kann nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO aufgehoben werden, wenn seine Anerkennung oder Vollstreckung zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht. Dies setzt voraus, dass das Ergebnis mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Das ist der Fall, wenn der Schiedsspruch eine Norm verletzt, die die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens regelt, oder wenn er zu deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen in einem untragbaren Widerspruch steht. Der Schiedsspruch muss mithin die elementaren Grundlagen der Rechtsordnung verletzen. Danach stellt nicht jeder Widerspruch der Entscheidung eines Schiedsgerichts zu zwingenden Vorschriften des deutschen Rechts einen Verstoß gegen den ordre public dar. Vielmehr muss es sich um eine nicht abdingbare Norm handeln, die Ausdruck einer für die Rechtsordnung grundlegenden Wertentscheidung des Gesetzgebers ist.
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IBRRS 2020, 1415
Schiedswesen
BGH, Beschluss vom 20.02.2020 - I ZB 45/19
Die Anfechtbarkeit einer Entscheidung des Amtsgerichts über die Unterstützung eines Schiedsgerichts bei der Beweisaufnahme gem. § 1050 Satz 1 Fall 1 ZPO richtet sich allein nach der allgemeinen Vorschrift des § 567 Abs. 1 ZPO. Die Vorschrift des § 159 Abs. 1 Satz 1 GVG ist insoweit nicht entsprechend anwendbar.*)
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IBRRS 2020, 0843
Schiedswesen
OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.06.2019 - 21 U 128/15
1. Vereinbaren die Parteien eines Bauvertrags, dass ein Sachverständiger die vom Auftragnehmer durchgeführten Reparaturarbeiten überprüfen soll und das Ergebnis der Begutachtung verbindlich ist, wurde ein Schiedsgutachtervertrag geschlossen.
2. An die Feststellungen eines Schiedsgutachters sind die Vertragsparteien bis an die Grenze der offenbaren Unrichtigkeit gebunden.
3. Beruft sich eine Partei auf eine offenbare Unrichtigkeit, hat sie hinreichende Tatsachen vorzutragen und zu beweisen, aufgrund derer sich die Unrichtigkeit einem unbefangenen und sachkundigen Beobachter aufdrängt. Die Unrichtigkeit kann sich auch aus lückenhaften Ausführungen des Sachverständigen ergeben.
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IBRRS 2020, 1022
Schiedswesen
OLG München, Beschluss vom 27.02.2020 - 34 Sch 15/17
Die Bindungswirkung einer gerichtlichen Entscheidung über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts nach § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO umfasst auch die Feststellung der objektiven Schiedsfähigkeit nach deutschem Recht gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 2 a ZPO.*)
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IBRRS 2020, 0726
Schiedswesen
BGH, Beschluss vom 06.02.2020 - I ZB 44/19
Die unterschiedliche Auslegung unterschiedlicher Vertragsklauseln begründet keine Divergenz.
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IBRRS 2020, 0488
Schiedswesen
BGH, Beschluss vom 16.01.2020 - I ZB 23/19
1. Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet ein (Schieds-)Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen.
2. Ein Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs liegt allerdings erst dann vor, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das (Schieds-)Gericht der Pflicht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht nachgekommen.
3. Das kann etwa der Fall sein, wenn das (Schieds-)Gericht in seinen Entscheidungsgründen auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage nicht eingeht, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist.
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IBRRS 2020, 0384
Schiedswesen
BGH, Beschluss vom 19.12.2019 - I ZB 90/18
Eine Zurückverweisung an das Schiedsgericht in direkter oder analoger Anwendung von § 1059 Abs. 4 ZPO kommt nicht in Betracht, wenn sie nur von einer Partei beantragt worden ist und der Aufhebungsgrund einer augenfälligen, gravierenden Verletzung des rechtlichen Gehörs einer Partei vorliegt (Fortführung von BGH, Beschluss vom 07.06.2018 - I ZB 70/17, Rz. 24, IBRRS 2018, 2583 = SchiedsVZ 2018, 318).*)
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