Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
523 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2006
IBRRS 2006, 1520
Schiedswesen
OLG Koblenz, Beschluss vom 06.10.2005 - 2 Sch 1/05
Einer Vollstreckbarkeitserklärung des Schiedsspruchs nach § 1060 Abs. 1 ZPO steht entgegen, wenn das Schiedsgericht wesentliche Verfahrensvorschriften der Zivilprozessordnung nicht beachtet und sich dies auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat. Die Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften ist gegeben, wenn das Schiedsgericht Anträge einer Partei nicht berücksichtigt hat.*)
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IBRRS 2006, 1355
Prozessuales
OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.07.2005 - 23 U 9/05
1. Deutsche Gerichte sind zuständig, wenn die Baustelle im Inland liegt.
2. Es gilt deutsches Recht, wenn die Parteien Deutsch als Vertragssprache wählen und im Prozess einmütig auf deutsches Recht Bezug nehmen.
3. Es reicht nicht aus, dass der ausländische Auftragnehmer seine AGB-Schiedsklausel auf bezahlten Abschlagsrechnungen abgedruckt hat.
4. Der AGB-Verwender muss auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) hinweisen, und zwar entweder in der Vertragssprache oder in einer Welthandelssprache (Englisch).
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IBRRS 2006, 1189
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 30.03.2006 - III ZB 78/05
Für die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs kann auch dann ein rechtlich anzuerkennendes Interesse bestehen, wenn der Schiedsspruch nicht vollstreckbar ist.*)
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IBRRS 2006, 0990
Schiedswesen
OLG München, Beschluss vom 22.02.2006 - 34 Sch 2/06
Jedenfalls dann, wenn ein Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut im Hinblick auf Folgestreitigkeiten eine Schiedsklausel enthält, sind materiellrechtliche Einwendungen gegen den titulierten Anspruch im Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht zu prüfen.*)
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IBRRS 2006, 0984
Prozessuales
BGH, Urteil vom 02.03.2006 - IX ZR 15/05
1. Für die Erbringung der Dienstleistung und der Gegenleistung ist einheitlicher Erfüllungsort der Ort der vertragscharakteristischen Leistung.*)
2. Ist eine Dienstleistung in mehreren Mitgliedstaaten zu erbringen, ist als einziger Erfüllungsort der Ort zu bestimmen, in dem der Schwerpunkt der Tätigkeit liegt.*)
3. Hat ein Rechtsanwalt eine Dienstleistung zu erbringen, die auch die Teilnahme an der Verhandlung eines Schiedsgerichts in einem anderen Mitgliedstaat erfordert, ist für die Feststellung des einheitlichen Erfüllungsortes maßgebend, ob der Schwerpunkt der Tätigkeit in einer Gesamtschau der Terminswahrnehmung oder der sonstigen Tätigkeit zukommt.*)
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IBRRS 2006, 0829
Sachverständige
OLG Frankfurt, Urteil vom 26.01.2006 - 26 U 24/05
Ein den Vergütungsanspruch berührender Mangel eines Schiedsgutachtens liegt nur dann vor, wenn das Gutachten offenbar unrichtig ist.*)
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IBRRS 2006, 0813
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 23.02.2006 - III ZB 50/05
1. Das Oberlandesgericht ist im Verfahren der Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs nicht an einer (streitigen) Sachentscheidung gehindert, wenn der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht säumig ist; in diesem Verfahren ist ein "Versäumnisbeschluss" analog § 330 ZPO nicht zulässig.*)
2. Zur Frage eines Verstoßes gegen den ordre public international, wenn das Schiedsgericht die gesetzlich vorgeschriebene (Zwischen-)Entscheidung über seine Zuständigkeit unterlassen und sogleich in der Sache entschieden hat.*)
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IBRRS 2006, 0791
Prozessuales
OLG München, Beschluss vom 06.02.2006 - 34 SchH 10/05
1. Über den Antrag auf Ablehnung eines Schiedsrichters entscheidet das Schiedsgericht unter Mitwirkung des abgelehnten Richters.*)
2. Bei der Entscheidung des staatlichen Gerichts über das Ablehnungsgesuch kommt es die fehlerhafte Besetzung des Schiedsgerichts regelmäßig nicht an.*)
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IBRRS 2006, 0694
Prozessuales
BGH, Urteil vom 12.01.2006 - III ZR 214/05
Sind Streitigkeiten aus einem bestimmten Rechtsverhältnis einer Schiedsvereinbarung unterstellt, dann schließt dies grundsätzlich neben der ordentlichen Klage auch den gewöhnlichen Urkundenprozess vor dem staatlichen Gericht aus (Abgrenzung zu Senatsurteil vom 28. Oktober 1993 - III ZR 175/92 = NJW 1994, 136).*)
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IBRRS 2006, 0492
Prozessuales
OLG München, Beschluss vom 28.11.2005 - 34 Sch 19/05
Ist in einem ausländischen Schiedsspruch die Bezeichnung einer Partei nicht eindeutig, kann diese unter engen Voraussetzungen im Vollstreckbarerklärungsverfahren nachgeholt werden.*)
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IBRRS 2006, 0480
Prozessuales
OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.12.2005 - 26 Sch 29/05
Ein Schiedsspruch kann nicht für vollstreckbar erklärt werden, wenn es nach der Schiedsvereinbarung im Belieben der Parteien verbleibt, trotz der Entscheidung des Schiedsgerichts die staatlichen Gerichte anzurufen.*)
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IBRRS 2006, 0288
Prozessuales
OLG Jena, Beschluss vom 09.01.2006 - 6 U 569/05
1. Notwendiger Inhalt einer wirksamen Schiedsvereinbarung i.S.d. § 1029 ZPO ist die eindeutige Benennung des zuständigen Schiedsgerichts. Eine gesellschaftsvertraglich vereinbarte Schiedsklausel genügt daher dem Bestimmtheitserfordernis des § 1029 ZPO nicht, wenn aus dem Gesellschaftsvertrag zwar hervorgeht, dass sämtliche Rechtsstreitigkeiten auf ein Schiedsgericht übertragen werden sollen, ein konkretes Schiedsgericht jedoch nicht benannt wurde.*)
2. Eine Beschlussfassung außerhalb der Gesellschafterversammlung im schriftlichen Verfahren ist gem. § 48 GmbHG Abs. 2 zulässig, wenn sämtliche Gesellschafter in Textform (vgl. § 126 b BGB) mit der zu treffenden Bestimmung einverstanden sind. Lehnt ein Gesellschafter die Zustimmung ab, ist die Beschlussfassung fehlgeschlagen, auch wen er später erklärt, der angestrebten Regelung doch zustimmen zu wollen. Die Stimmabgabe eines Gesellschafters ist eine Willenserklärung, durch welche Zustimmung, Ablehnung oder Neutralität gegenüber dem jeweiligen Beschlussantrag zum Ausdruck gebracht werden kann. Auf die Stimmabgabe ist § 130 BGB anzuwenden. Die Erklärung entfaltet somit ab dem Zeitpunkt des Zugangs bei der Gesellschaft Wirksamkeit und bindet den Erklärenden an ihren Inhalt. Die abgegebene Stimme kann nach Zugang nicht mehr zurückgenommen oder abgeändert werden. Es bleibt offen, ob der Widerruf der Stimmabgabe für Kapitalgesellschaften bei Vorliegen eines wichtigen Grundes wirksam ist (vgl. Michalski/Römermann, GmbHG, 2002, § 47 Rn. 379).*)
3. Auch wenn das Einverständnis mit einer Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren in schlüssiger Weise erklärt werden kann, muss die Zustimmung zur schriftlichen Abstimmung doch eindeutig erfolgen. Stimmt ein Gesellschafter einem Beschlussantrag inhaltlich nicht zu, kann nicht davon ausgegangen werden, dass er jedenfalls mit der Abstimmung im schriftlichen Verfahren einverstanden gewesen sei, denn dem Gesellschafter kam es darauf an, dass eine Beschlussfassung mit dem angestrebten Inhalt gänzlich unterbleibt.*)
4. Allein der Verstoß gegen § 48 Abs. 2 GmbHG führt nicht zur Nichtigkeit des im schriftlichen Verfahren zu Stande gekommenen Beschlusses, wenn sämtliche Gesellschafter an der Abstimmung beteiligt waren. Nichtigkeit ist nur gegeben, wenn einzelne Gesellschafter bei der Abstimmung unberücksichtigt bleiben. War dies nicht der Fall, ist der Beschluss lediglich anfechtbar. Unterbleibt die Anfechtung ist der Beschluss ist mit dem Zugang der letzten schriftlichen Stimmabgabe bei der Gesellschaft wirksam zustande gekommen und er kann mangels Anfechtung auch nicht nachträglich beseitigt worden.*)
5. Ein Gesellschafterbeschlusses ist einheitlich auszulegen, so dass Umstände, die nur einzelnen Gesellschafter bekannt oder erkennbar sind, außer Betracht bleiben.*)
6. Betrifft die Stimmabgabe die Verwendung des Jahresüberschusses, kann ein ablehnendes Votum nicht als treuwidrig übergangen werden. Dies wäre nur möglich, wenn die Ablehnung des Beschlusses ohne triftigen Grund erfolgt und die Vermögensinteressen der Gesellschafterin Lahn in keiner Weise berührt gewesen wären. (vgl. BGHZ 88, 320, 328; OLG Düsseldorf NZG 2000, 1180, 1181). Die Entscheidung über die Verwendung des Jahresüberschusses greift jedoch wesentlich in die Vermögensinteressen eines Gesellschafters ein.*)
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Online seit 2005
IBRRS 2005, 3638
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 24.11.2005 - VII ZB 76/05
Die Aufwendungen für ein vereinbarungsgemäß eingeholtes Schiedsgutachten sind im nachfolgenden Rechtsstreit grundsätzlich nicht als Prozesskosten erstattungsfähig.*)
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IBRRS 2005, 3132
Schiedswesen
BGH, Beschluss vom 21.09.2005 - III ZB 18/05
a) Die durch den Meistbegünstigungsgrundsatz des Art. VII Abs. 1 UNÜ gebotene Anwendung schiedsfreundlicheren nationalen Rechts umfasst die Bestimmungen zur Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen (§§ 1025 ff ZPO) und die (nationalen) Kollisionsregeln sowie das danach als Statut der Schiedsvereinbarung berufene nationale Recht.
b) Unterliegt die Schiedsvereinbarung nach dem - durch den lex fori-Grundsatz bestimmten - internationalen Privatrecht des Exequaturstaates einem nationalen Recht, das liberalere Formvorschriften hat als diejenigen des Art. II Abs. 1 und 2 UNÜ, ist dieses anerkennungsfreundlichere nationale Recht gemäß Art. VII Abs. 1 UNÜ maßgeblich.*)
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IBRRS 2005, 3021
Prozessuales
OLG München, Beschluss vom 07.09.2005 - 34 Sch 21/05
Die Frage, ob der Schiedsspruch, der für vollstreckbar erklärt werden soll, eine vollstreckbare Verurteilung, insbesondere eine hinreichend bestimmte Gegenleistung, zu der Zug um Zug verurteilt wurde, enthält, kann im Vollstreckbarerklärungsverfahren grundsätzlich offen bleiben. Sie ist erst im Verfahren auf Erteilung der Vollstreckungsklausel zu prüfen.*)
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IBRRS 2005, 3019
Prozessuales
OLG München, Beschluss vom 07.09.2005 - 34 Sch 23/05
1. Eine einseitig gebliebene Erledigungserklärung des Antragstellers kann unter bestimmten Voraussetzungen als Antragsrücknahme mit Antrag auf Kostenentscheidung nach billigem Ermessen ausgelegt werden.*)
2. Bei einer durch Schiedsspruch zuerkannten unbedingten Zahlungsverpflichtung gibt eine mehrwöchige Untätigkeit des Schuldners dem Gläubiger regelmäßig Anlass, einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung zu stellen. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Antrag verfrüht gestellt ist, sind auch die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.*)
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IBRRS 2005, 3012
Bauvertrag
OLG Köln, Urteil vom 05.07.2005 - 9 U 190/04
Die Klausel in einem Verhandlungsprotokoll zu einem Bauvertrag:
"Für Streitigkeiten wird ein Schiedsgericht vereinbart. Die Schiedsgerichtsvereinbarung ist in einer gesonderten Urkunde festzulegen."
stellt allein keine endgültige Schiedsvereinbarung dar, weil nach Satz 2 noch eine weitere Regelung getroffen werden muss.
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IBRRS 2005, 3010
Prozessuales
OLG Braunschweig, Beschluss vom 12.05.2005 - 8 Sc 1/04
Der Schlichtungssausschuss des Landesverbandes B. der Kleingärtner e.V. ist ein Schiedsgericht im Sinne des § 1066 ZPO.*)
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IBRRS 2005, 3009
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 29.06.2005 - III ZB 65/04
Liegt ein Formmangel der Schiedsvereinbarung vor und hat der Schiedsbeklagte dennoch vor dem Schiedsgericht zur Hauptsache verhandelt ohne Einwendungen gegen den Formmangel zu erheben, so ist der Formmangel nicht zu berücksichtigen.
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IBRRS 2005, 2784
Prozessuales
OLG Frankfurt, Urteil vom 11.03.2005 - 2 U 5/04
Zur Frage, ob nach dem in zweiter Instanz erfolgten Wegfall der Einrede des Schiedsgutachtenvertrages, die in erster Instanz zur Abweisung der Klage als derzeit unbegründet geführt hat, die Zurückverweisung in entsprechender Anwendung des § 538 Nr. 3 ZPO zulässig ist.*)
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IBRRS 2005, 2752
Prozessuales
OLG München, Beschluss vom 27.06.2005 - 34 Sch 15/05
Im Vollstreckbarerklärungsverfahren kann nicht mit einer Forderung aufgerechnet werden, die ihrerseits der Schiedsvereinbarung unterliegt.*)
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IBRRS 2005, 2717
Prozessuales
OLG Celle, Urteil vom 25.08.2005 - 5 U 86/05
Ein Urkundenverfahren gemäß §§ 592 ff. ZPO ist unzulässig, wenn die Parteien eine Schiedsvereinbarung getroffen haben und sich der Beklagte hierauf beruft (so auch Wolff, DB 1999, 1101 ff.; OLG Köln, OLGR 2001, 227; a.A. OLG Düsseldorf, OLGR 1998, 225 und OLG Bamberg, OLGR 2005, 79 f.). Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes (NJW 1994, 136) zum Wechselprozess ist auf das „schlichte“ Urkundenverfahren gemäß § 592 ZPO nicht zu übertragen.*)
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IBRRS 2005, 2391
Bauvertrag
OLG Köln, Urteil vom 16.03.2005 - 17 U 170/03
1. Wird durch eine Bürgschaft die "vertragsgemäße Gewährleistung für fertig gestellte und abgenommene Arbeiten sichergestellt", dann wird damit an eine im Werkvertrag vereinbarte förmliche Abnahme angeknüpft. In einem solchen Fall können die Parteien keine andere Abnahmemodalität (schlüssig oder fiktiv) zu Lasten des Bürgen vereinbaren.
2. Die Feststellungen und Wertungen eines Schiedsgutachters können im Prozess erfolgreich nur mit der Behauptung angegriffen werden, diese seien "offenbar unrichtig". Offenbare Unrichtigkeit liegt dann vor, wenn sich der Fehler einem sachkundigen unbefangenen Beobachter - nicht dem Gericht -, wenn auch möglicherweise erst nach eingehender Prüfung, aufdrängt. Das Gericht ist verpflichtet, über die von einer Partei schlüssig behaupteten Fehler des Schiedsgutachtens durch Heranziehung eines Bausachverständigen Beweis zu erheben.
3. Welche Streitpunkte durch das Schiedsgutachten endgültig und abschließend entschieden sein sollen (hier: nur Schadensursache und Haftungsanteile oder auch Höhe der Mängelbeseitigungskosten?) ergibt sich aufgrund der Auslegung der Schiedsgutachtenabrede im Einzelfall.
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IBRRS 2005, 2362
Prozessuales
OLG Naumburg, Beschluss vom 20.05.2005 - 10 Sch 1/05
Ist lediglich in einem gesonderten Schiedsvertrag die ausschließliche Zuständigkeit des Schiedsgerichts vereinbart worden und widerspricht diese Regelung der Schiedsabrede in einem am selben Tag geschlossenen Hauptvertrag, die lediglich eine Schlichtungsabrede enthält, kann eine wirksame Schiedsabrede nicht angenommen werden.*)
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IBRRS 2005, 2342
Prozessuales
OLG München, Beschluss vom 22.06.2005 - 34 Sch 10/05
1. Entscheidet ein Schiedsgericht ohne ausdrückliche Ermächtigung nach Billigkeitsgesichtspunkten anstatt eine Rechtsentscheidung zu fällen, begründet dies einen Verfahrensfehler, der eine Aufhebung des Schiedsspruchs rechtfertigt.*)
2. Eine nur konkludent erteilte Ermächtigung zu einer Billigkeitsentscheidung ist auch nachträglich im laufenden Schiedsverfahren nicht ausreichend.*)
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IBRRS 2005, 2310
Prozessuales
OLG München, Beschluss vom 01.06.2005 - 34 Sch 5/05
Erstellt die Rechtsanwaltskammer im Einvernehmen mit den Parteien "zur Vermeidung eines Rechtsstreits" ein so genanntes Schiedsgutachten über eine noch geschuldete anwaltliche Honorarforderung, stellt dieses im Allgemeinen keinen Schiedsspruch dar, der nach §§ 1060 ff. ZPO für vollstreckbar erklärt werden könnte.*)
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IBRRS 2005, 2085
Prozessuales
BGH, Urteil vom 13.01.2005 - III ZR 265/03
a) Den Parteien der Schiedsvereinbarung ist es nach dem Inkrafttreten des Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes verwehrt, eine Kompetenz-Kompetenz des Schiedsgerichts zu begründen mit der Folge, daß dessen Zuständigkeitsbeurteilung die staatlichen Gerichte bindet.*)
b) Aufgrund einer Kompetenz-Kompetenz-Klausel ist das staatliche Gericht nicht gehalten, vor einer Entscheidung über die Schiedseinrede die Zuständigkeitsentscheidung des Schiedsgerichts (§ 1040 Abs. 1 Satz 1 ZPO) abzuwarten.*)
c) Eine Schiedsabrede, an der ein Verbraucher beteiligt ist, kann durch formularmäßigen Schiedsvertrag getroffen werden, sofern die Formerfordernisse des § 1031 Abs. 5 ZPO erfüllt sind. Es ist nicht erforderlich, daß auf seiten des Verwenders ein besonderes Bedürfnis an der Einsetzung des Schiedsgerichts besteht.*)
IBRRS 2005, 1589
Prozessuales
LG Bielefeld, Beschluss vom 18.01.2005 - 3 OH 30/04
1. Eine sachgerechte Schlichtung setzt weder zwingend noch im Regelfall voraus, dass ein neutraler Sachverständiger zuvor festgestellt hat, ob und in welchem Umfang von der Antragsgegnerin zu vertretende Baumängel vorliegen.
2. Es bestehen keine Bedenken gegen die grundsätzliche Wirksamkeit einer Schlichtungsklausel. Eine solche bedarf auch nicht der Form des § 1031 Abs. 5 ZPO, da es sich hier nicht um eine Schiedsvereinbarung gemäß §§ 1029 ff. ZPO handelt.
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IBRRS 2005, 1307
Sachverständige
BGH, Urteil vom 14.02.2005 - II ZR 365/02
Bestimmt der Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einer OHG für den Fall, daß eine Einigung unter den Gesellschaftern über die Höhe des einem ausscheidenden Gesellschafter zustehenden Auseinandersetzungsguthabens nicht zustande kommt, die verbindliche Feststellung des Guthabens durch einen Sachverständigen, der von der zuständigen Industrie- und Handelskammer zu bestellen ist, so kann auch eine Benennung des Sachverständigen durch die IHK ausreichen, wenn damit der Zweck der gesellschaftsvertraglichen Regelung, eine neutrale Person für die Erstattung des Gutachtens zu gewinnen, erreicht wird.*)
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IBRRS 2005, 1059
Prozessuales
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.01.2005 - 26 Sch 5/03
1. Die Aufrechnung mit einer rechtskräftig festgestellten Forderung gegen den im Schiedsspruch titulierten Anspruch kann im Antragsverfahren auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs geltend gemacht werden.*)
2. Die Wirksamkeit der Aufrechnung richtet sich nach dem Schuldstatut der Forderung, gegen die aufgerechnet wird.*)
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IBRRS 2005, 0749
Prozessuales
BGH, Urteil vom 04.03.1999 - III ZR 72/98
Zur Frage, ob der - erst nachträglich bekannt gewordene - Ablehnungsgrund der Besorgnis der Befangenheit eines Schiedsrichters noch im Vollstreckbarerklärungs- oder im Aufhebungsverfahren, also nach Niederlegung des Schiedsspruchs, erstmals geltend gemacht werden kann.*)
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IBRRS 2005, 0711
Prozessuales
OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.06.2000 - 8 SchH 1/00
Haben Vertragsparteien, von denen eine ihren Sitz im Ausland hat, ihr Vertragsverhältnis ausschließlich dem deutschen materiellen Recht unterworfen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass auch ein zukünftiges Schiedsgericht deutsches materielles und formelles Recht anzuwenden haben soll.
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IBRRS 2005, 0710
Prozessuales
OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.06.2000 - 8 Sch 3/00
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2005, 0709
Prozessuales
OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.07.2000 - 8 SchH 4/00
Haben Vertragsparteien, von denen eine ihren Sitz im Ausland hat, ihr Vertragsverhältnis ausschließlich dem deutschen materiellen Recht unterworfen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass auch ein zukünftiges Schiedsgericht deutsches materielles und formelles Recht anzuwenden haben soll.
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IBRRS 2005, 0708
Prozessuales
OLG Brandenburg, Beschluss vom 11.09.2000 - 8 Sch 6/00
Vollstreckbarkeitserklärung eines Schiedsspruch: Funktionelle und Örtliche Zuständigkeit; Umfang der Nachprüfung der Schiedsgerichtsentscheidung
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IBRRS 2005, 0707
Prozessuales
OLG Brandenburg, Beschluss vom 01.03.2001 - 8 Sch 8/00
Vollstreckbarkeitserklärung im Schiedsgerichtsverfahren: Funktionelle und örtliche Zuständigkeit des OLG
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IBRRS 2005, 0704
Prozessuales
OLG Brandenburg, Beschluss vom 06.11.2003 - 8 Sch 3/03
1. Unter den Voraussetzungen der §§ 1060 ff. ZPO ein zuvor ergangener Schiedsspruch regelmäßig für vollstreckbar erklärt werden.
2. Die örtliche Zuständigkeit des den Schiedsspruch für vollstreckbar erklärenden Gerichts können die Parteien in ihrer Schiedsvereinbarung gemäß § 1062 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. ZPO vereinbaren.
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IBRRS 2005, 0503
Prozessuales
OLG Naumburg, Beschluss vom 20.01.2005 - 10 SchH 2/04
1. Notwendiger Inhalt einer Schiedsvereinbarung gemäß § 1029 ZPO ist es, dass die Entscheidung eines Rechtsstreits den staatlichen Gerichten entzogen und den Schiedsrichtern übertragen wird. Wenn der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten nach dem Scheitern des Versuchs, die Meinungsverschiedenheiten anderweitig beizulegen, offen bleiben soll, liegt nur eine Güte- oder Schlichtungsvereinbarung vor.
2. Trotz Schiedsvereinbarung kann vor den staatlichen Gerichten geklagt werden, wenn eine Partei verarmt ist und die notwendigen Vorschüsse für das Schiedsverfahren nicht mehr aufbringen kann.
3. Allein die Behauptung, dass eine Partei verarmt ist, reicht aber nicht.
4. Im Verfahren nach § 1032 Abs. 2 ZPO findet eine Amtsermittlung nicht statt, sondern es ist eine Beweisaufnahme nach allgemeinen Regeln durchzuführen; einzig im Rahmen des § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO besteht die Pflicht zur Prüfung von Amts wegen.
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IBRRS 2005, 0176
Bauvertrag
OLG Brandenburg, Urteil vom 13.11.2003 - 8 U 29/03
1. Ein Schiedsgutachten, das auf der Grundlage einer zwischen den Parteien getroffenen Schiedsgutachtervereinbarung erstellt wird, stellt eine Urkunde im Sinne von § 592 ZPO dar und ist geeignet, einen Anspruch im Urkundenprozess zu belegen.
2. Das Schiedsgutachten ist in entsprechender Anwendung von § 319 Abs. 1 Satz 1 BGB nur dann unverbindlich, wenn es offenbar unrichtig ist.
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IBRRS 2005, 0111
Prozessuales
BGH, Urteil vom 23.11.2004 - VI ZR 336/03
Ist durch Landesrecht ein obligatorisches Güteverfahren vorgeschrieben, so muß der Einigungsversuch der Klageerhebung vorausgehen. Er kann nicht nach der Klageerhebung nachgeholt werden. Eine ohne den Einigungsversuch erhobene Klage ist als unzulässig abzuweisen.*)
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Online seit 2004
IBRRS 2004, 3803
Prozessuales
BayObLG, Beschluss vom 25.08.2004 - 4 Z Sch 13/04
Die Abwendungsbefugnis nach § 1063 Abs. 3 Satz 3 ZPO steht dem Antragsgegner (Schiedsbeklagten) nur gegenüber einer nach § 1063 Abs. 3 Satz 1 ZPO als vorläufige Sicherungsmaßnahme zugelassenen Zwangsvollstreckung zu, nicht gegenüber einer Zwangsvollstreckung, die auf einer Vollstreckbarerklärung nach § 1064 Abs. 2 ZPO beruht.*)
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IBRRS 2004, 1945
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 19.05.2004 - IXa ZB 181/03
Zur Befugnis des Vollstreckungsgerichts, im Verfahren nach § 889 ZPO eine den Umständen entsprechende Änderung der vom Prozeßgericht angeordneten eidesstattlichen Versicherung zu beschließen.*)
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IBRRS 2004, 1936
Schiedswesen
BGH, Urteil vom 19.07.2004 - II ZR 65/03
Rechtsstreitigkeiten über die Wirksamkeit der Aufbringung des Stammkapitals einer GmbH sind schiedsfähig i.S. des § 1025 Abs. 1 ZPO a.F..*)
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IBRRS 2004, 1462
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 27.05.2004 - III ZB 53/03
1. Der Aufhebungsantrag nach § 1059 ZPO ist nur gegen einen im schiedsrichterlichen Verfahren im Sinne der §§ 1025 ff ZPO erlassenen (inländischen) Schiedsspruch statthaft. Ob ein solcher Schiedsspruch vorliegt, ist eine von Amts wegen zu prüfende besondere Prozeßvoraussetzung des Aufhebungsverfahrens.*)
2. Die Entscheidungen der sogenannten Vereins- oder Verbandsgerichte sind keine Schiedssprüche im Sinne der §§ 1025 ff ZPO.*)
3. Durch Vereinssatzung können auf das Mitgliedschaftsverhältnis bezogene Streitigkeiten zwischen einem Vereinsmitglied und dem Verein oder zwischen Vereinsmitgliedern einem Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025 ff ZPO zugewiesen werden.*)
4. Das satzungsmäßig berufene Schiedsgericht ist nur dann als Schiedsgericht im vorgenannten Sinn anzuerkennen, wenn Rechtsstreitigkeiten unter Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges der Entscheidung einer unabhängigen und unparteilichen Instanz unterworfen werden.*)
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IBRRS 2004, 0768
Prozessuales
BayObLG, Beschluss vom 16.01.2004 - 4 Z Sch 22/03
Zu den Voraussetzungen einer Präklusion der Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts.*)
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IBRRS 2004, 0052
Internationales Baurecht
OLG Celle, Beschluss vom 04.09.2003 - 8 Sch 11/02
1. Die Partei, die die Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen Schiedsspruchs nach dem UN-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl. 1961 II S. 121) im Inland betreibt (§ 1061 ZPO), ist darlegungs und beweispflichtig für das Zustandekommen einer wirksamen Schiedsabrede.*)
2. Das innerstaatliche Gericht ist nicht an die Feststellungen des ausländischen Schiedsgerichts zum Vorliegen einer wirksamen Schiedsabrede gebunden.*)
3. Der Antragsgegner im Anerkennungs und Vollstreckungsverfahren ist jedenfalls dann berechtigt, die Unwirksamkeit der Schiedsabrede geltend zu machen, wenn er die Zuständigkeitsrüge bereits vor dem ausländischen Schiedsgericht erhoben und sich nicht auf das dortige Verfahren eingelassen hat.*)
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Online seit 2003
IBRRS 2003, 3384
Schiedswesen
BGH, Beschluss vom 20.11.2003 - III ZB 24/03
Der Insolvenzverwalter ist an eine Schiedsabrede, die noch der Schuldner getroffen hat, gebunden.
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IBRRS 2003, 2705
Prozessuales
OLG Naumburg, Beschluss vom 19.05.2003 - 10 SchH 1/03
1. Zur Frage, ob die nicht rechtzeitige Benennung eines Schiedsrichters durch eine Partei zur Verwirkung des Bestimmungsrechts führt. (hier offen gelassen)
2. Aus dem Umstand, dass eine Schiedsvereinbarung in allen Einzelregelungen die gesetzliche Regelung nachstellt, kann gefolgert werden, dass die Parteien, wenn sie bei Vertragsschluss die künftigen Gesetzesänderungen gekannt hätten, die entsprechenden Änderungen vereinbart hätten.
3. Die Vereinbarung der Parteien einer Schiedsvereinbarung, dass die Benennung eines Schiedsrichters "per Einschreiben mit Rückschein" erfolgen soll, ist im Zweifel nicht als Vereinbarung eines konstitutiven Formerfordernisses auszulegen. Sie soll vielmehr lediglich der Sicherung eines Nachweises des Zugangs der Aufforderung zur Dokumentation des Fristbeginns der Monatsfrist dienen.
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IBRRS 2003, 2687
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 25.09.2003 - III ZB 68/02
1. Das deutsche Gericht ist nach Art. VII Abs. 1 UNÜ befugt - auch ohne daß sich die Parteien darauf berufen -, auf das anerkennungsfreundlichere innerstaatliche Recht in toto zurückzugreifen.*)
2. Für den Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs ist nach §§ 1025 Abs. 4, 1064 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 ZPO lediglich die Vorlage des Schiedsspruchs in Ur- oder beglaubigter Abschrift erforderlich, nicht dagegen die Vorlage einer Übersetzung des Schiedsspruchs oder der Schiedsvereinbarung. Diese nationale Regelung hat nach dem Günstigkeitsprinzip des Art. VII Abs. 1 UNÜ Vorrang vor der entsprechenden Bestimmung des Art. IV UNÜ.*)
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IBRRS 2003, 1705
Prozessuales
OLG Frankfurt, Beschluss vom 25.09.2002 - 17 Sch 3/01
Zum Einwand der Verletzung des rechtlichen Gehörs bei der Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen*)




