Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
1342 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2011
IBRRS 2011, 0792
Sachverständige
OLG Brandenburg, Beschluss vom 04.10.2010 - 11 W 24/10
1. Für die Frage der Erforderlichkeit eines durch den Sachverständigen abgerechneten Stundenaufwands kann auf das Verhältnis von "eigentlichen sachverständigen" zu "sonstigen" Ausführungen im schriftlichen Gutachten abgestellt werden.*)
2. Beträgt der Anteil der "eigentlichen sachverständigen" Ausführungen weniger als 64% des Gesamtgutachtens, hat der Sachverständige unter Bezugnahme auf seine gutachterlichen Erkenntnisse die Zusammenhänge seiner hierfür aufgewandten Stunden näher zu erläutern.*)
3. Eine nachvollziehbar fortlaufende Stundenaufstellung genügt. Diese muss erkennen lassen, dass sich mit den Besonderheiten des Sacherhalts auseinandergesetzt wurde und nicht mit allgemein zu erwartenden wissenschaftlichen Grundlagen. Hierfür ist erforderlich, dass anhand chronologischer Einzelaufstellungen mit detaillierter Zeitangabe und Tätigkeitsbeschreibung eine gerichtliche Plausibilitätsprüfung erfolgen kann. Allgemein technische Ausführungen, wie z. B. Sinn und Zweck aufgewandter Stunden, genügen nicht.*)
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IBRRS 2011, 0765
Prozessuales
OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.10.2010 - 6 W 39/09
1. Sofern ein Termin abgesagt wird, nachdem die Partei die Reise zum Termin angetreten hat und der Reiseantritt nicht unsachgemäß erfolgt ist, können die dabei entstandenen Kosten, notwendige Kosten der Terminswahrnehmung darstellen.
2. Diese vergeblich verwendeten Reisekosten der Partei sind zu erstatten.
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IBRRS 2011, 0711
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 18.01.2011 - X ZR 165/07
1. Aus dem Umstand, dass bestimmte Sachverhaltsbereiche vom Gericht bei der Befragung des gerichtlichen Sachverständigen nicht aufgegriffen werden, kann nicht geschlossen werden, dass das Gericht sie für unerheblich hält, sondern nur, dass das Gericht insoweit keinen (weiteren) Aufklärungsbedarf sieht.*)
2. Die Anhörungsrüge kann nur dann darauf gestützt werden, dass das Gericht den Sachverständigen im Patentnichtigkeitsverfahren zu einer zum Stand der Technik gehörenden Entgegenhaltung nicht befragt hat, wenn sie in Bezug auf diese Veröffentlichung aufgestellte tatsächliche Behauptungen aufzeigen kann, von denen das Gericht abgewichen ist, ohne über die hierzu erforderliche eigene Sachkunde zu verfügen.*)
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IBRRS 2011, 0701
Sachverständige
OLG Dresden, Beschluss vom 29.03.2010 - 3 W 319/10
Erhält der Sachverständige vom Gericht "Gelegenheit zur Äußerung" zum Befangenheitsgesuch einer Partei, die ihn wegen fachlicher Gutachtenmängel und "wissentlich falscher Darstellung selbst einfachster Sachverhalte" abgelehnt hat, verdient er für eine daraufhin eingereichte gutachterliche Stellungnahme keine Vergütung.*)
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IBRRS 2011, 0700
Sachverständige
OLG Köln, Beschluss vom 05.02.2009 - 17 W 260/08
1. Wird in einem Befangenheitsantrag fachliche Kritik am Sachverständigen geübt, so ist es für ihn zwingend notwendig, sich fachlich mit den Einwänden auseinanderzusetzen.
2. Für diese Leistung, die einem Ergänzungsgutachten entspricht und die in der späteren Beweiswürdigung gemäß § 286 ZPO verwertet werden muss, enthält der Sachverständige die volle Vergütung.
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IBRRS 2011, 0560
Sachverständige
BGH, Urteil vom 12.01.2011 - VIII ZR 346/09
Zur Frage, ob ein Kraftfahrzeugsachverständiger, der ein Fahrzeug im Auftrag des Eigentümers begutachtet und zum Verkauf in eine Internet-Restwertbörse eingestellt hat, gegenüber dem Käufer, der das Fahrzeug aufgrund eines im Internet abgegebenen Gebots erwirbt, zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn das Fahrzeug einen Sachmangel aufweist.*)
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IBRRS 2011, 0539
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 12.01.2011 - IV ZR 190/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2011, 0517
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 07.12.2010 - VIII ZR 96/10
Hat das Berufungsgericht einen anderen Sachverständigen als das erstinstanzliche Gericht eingeschaltet und beurteilt dieser die Beweisfrage anders als der frühere Gutachter, hat es zumindest dem Antrag einer Partei auf Ladung dieses (neuen) Sachverständigen zur Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens zu entsprechen. Dies gilt auch dann, wenn es das zuletzt eingeholte Gutachten für überzeugend hält und selbst keinen weiteren Erläuterungsbedarf sieht. Ein Verstoß gegen diese Pflicht verletzt den Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör und führt im Rahmen des § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 22. Mai 2007 - VI ZR 233/06, IBR 2007, 533 = NJW-RR 2007, 1294, und vom 14. Juli 2009 - VIII ZR 295/08, IBR 2009, 619 = NJW-RR 2009, 1361).*)
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IBRRS 2011, 0484
Prozessuales
OLG München, Beschluss vom 07.12.2010 - 1 W 2410/10
Die Auseinandersetzung mit dem Ergebnis eines Gutachtens und die Frage, ob weitere Gutachten einzuholen sind, ist eine Frage, die in dem weiteren Verlauf des Prozesses und ggfs. in den Rechtsmittelinstanzen zu klären ist. Eine Partei, die wiederholt die Auseinandersetzungen über Inhalt und Umfang der Beweisaufnahme auf die Ebene von Ablehnungsgesuchen verlagert, handelt rechtsmissbräuchlich und in der Absicht, das Verfahren zu verzögern.
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IBRRS 2011, 0483
Prozessuales
OLG Celle, Beschluss vom 10.01.2011 - 2 W 8/11
Die Kosten eines von dem Haftpflichtversicherer wegen des Verdachts eines lediglich vorgetäuschten Unfalls eingeholten Privatgutachtens sind nur dann erstattungsfähig im Sinne von § 91 ZPO, wenn im Zeitpunkt der Beauftragung des Sachverständigen ausreichende Anhaltspunkte für den Verdacht des Versicherungsbetrugs vorlagen und wenn das Gutachten bzw. die Erkenntnisse des Sachverständigen in den Prozess eingeführt werden.*)
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IBRRS 2011, 0416
Prozessuales
KG, Beschluss vom 02.11.2010 - 12 U 48/10
1. Das Gericht ist nicht gehalten, den auf Antrag einer Partei zur Erläuterung seines Gutachtens geladenen Sachverständigen, der am Erscheinen verhindert war, erneut zu laden, wenn es das Gutachten (zur Behauptung des Beklagten, sein Fahrzeug habe im Unfallzeitpunkt gestanden), nicht mehr für entscheidungserheblich hält (weil nur die Dauer der Standzeit erheblich sei, die durch ein Gutachten nicht zu klären ist).
2. Hat das Gericht dies der beweisbelasteten Partei rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung mitgeteilt und verhandelt die Partei, ohne zuvor einen erneuten Antrag auf Ladung des Sachverständigen zu stellen, so liegt darin ein schlüssiger Verzicht auf dessen Anhörung und die Partei kann im Berufungsverfahren keinen Verfahrensfehler des Erstgerichts geltend machen.*)
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IBRRS 2011, 0403
Prozessuales
OLG Köln, Beschluss vom 13.12.2010 - 11 W 83/10
Führt ein Sachverständiger Telefongespräche mit einer Partei, so kann dies die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen, sofern die Gespräche nicht offengelegt werden oder in ihnen der Inhalt des Gutachtens erörtert wird.
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IBRRS 2011, 0290
Prozessuales
BVerfG, Beschluss vom 08.12.2010 - 1 BvR 381/10
Lehnt das Landgericht in der Beschwerdeentscheidung die prozessuale Erstattungsfähigkeit der Privatgutachterkosten grundsätzlich ab, muss es die Rechtsbeschwerde zulassen.
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IBRRS 2011, 0270
Sachverständige
BGH, Urteil vom 14.12.2010 - VI ZR 231/09
Der Geschädigte kann Ersatz der angefallenen Reparaturkosten verlangen, wenn es ihm entgegen der Einschätzung des vorgerichtlichen Sachverständigen gelungen ist, eine fachgerechte und den Vorgaben des Sachverständigen entsprechende Reparatur durchzuführen, deren Kosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt.*)
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IBRRS 2011, 0237
Sachverständige
FG Münster, Urteil vom 24.06.2010 - 3 K 3556/06
Entschädigungen eines gerichtlichen Sachverständigen nach §§ 3, 4 ZSEG sind weder nach § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG noch nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG steuerbefreit.
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IBRRS 2011, 0233
Sachverständige
OLG Brandenburg, Beschluss vom 04.03.2010 - 6 W 168/09
1. Der Sachverständige hat dann keinen Anspruch auf Vergütung, wenn das Gutachten unverwertbar ist und der Sachverständige die Unverwertbarkeit verschuldet hat. Der Entschädigungsanspruch kann auch versagt werden, wenn das Gutachten zeigt, dass der Sachverständige nicht über die zur Beurteilung der Beweisfrage erforderlichen Sachkenntnisse verfügt. Unvollständigkeit bzw. die Notwendigkeit der Korrektur und Ergänzung eines Gutachtens reichen noch nicht aus, um den Vergütungsanspruch zu verwirken.
2. Für den Nachweis der Erforderlichkeit des abgerechneten Zeitaufwands reicht nicht immer aus, dass der Sachverständige Angaben dazu macht, welche Zeit er für welche Tätigkeiten aufgewandt hat.
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IBRRS 2011, 0162
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 30.11.2010 - VI ZR 25/09
Gibt der medizinische Sachverständige in seinen mündlichen Ausführungen neue und ausführlichere Beurteilungen gegenüber dem bisherigen Gutachten ab, so ist den Parteien unter dem Blickpunkt des rechtlichen Gehörs Gelegenheit zu geben, hierzu Stellung zu nehmen. Dabei sind auch Ausführungen in einem nicht nachgelassenen Schriftsatz zur Kenntnis zu nehmen und die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen, sofern die Ausführungen Anlass zu weiterer tatsächlicher Aufklärung geben.*)
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IBRRS 2011, 0139
Sachverständige
OLG Brandenburg, Beschluss vom 14.12.2010 - 12 W 54/10
1. Nach § 406 Abs. 1 i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO kann ein Sachverständiger wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu rechtfertigen. Nicht erforderlich ist, dass der Sachverständige tatsächlich parteiisch ist oder das Gericht Zweifel an seiner Unparteilichkeit hat. Entscheidend ist, ob vom Standpunkt der ablehnenden Partei aus objektive Gründe vorliegen, die in den Augen eines vernünftigen Menschen geeignet sind, Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen zu begründen. So kann die Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen durch beleidigende, herabsetzende oder unsachliche Äußerungen gegenüber einer Partei oder ihren Prozessbevollmächtigten begründet sein, ebenso wenn der Sachverständige auf Einwendungen gegen sein Gutachten unsachlich oder mit unangemessener Schärfe reagiert oder er bei einer durch Privatgutachten unterlegten Kritik gegen sein Gutachten abqualifizierende Äußerungen über den Privatgutachter tätigt.
2. In Arzthaftungssachen, in denen der Richter im besonderen Maße der Hilfe von Sachverständigen bedarf, ist jedoch zu berücksichtigen, dass es angesichts der Komplexität der Materie erforderlich ist, das Ausmaß des ärztlichen Fehlers so klar zu beschreiben, dass dieses auch für den medizinischen Laien deutlich wird. Maßgeblich ist, ob sich die getätigten Äußerungen des Sachverständigen noch im Bereich der sachlichen Auseinandersetzung halten oder bereits die Grenze zu einer persönlichen Herabsetzung überschritten wird.
3. Die Äußerungen eines Sachverständigen, er halte eine Handlung "sogar für kriminell", überschreiten noch nicht die Grenze zu einer beleidigenden Herabsetzung. Bei verständiger Würdigung der hier vorliegenden Umstände kann die Verwendung des Begriffes "kriminell" durch den Sachverständigen noch nicht als Ausdruck einer unsachlichen Grundhaltung
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IBRRS 2011, 0137
Sachverständige
OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.12.2010 - 13 W 41/09
1. Kosten für Hilfskräfte sind gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 JVEG erstattungsfähig. Die Aufwendungen für die Hilfsperson müssen notwendig gewesen sein, wobei der Sachverständige insoweit ein nur auf einen etwaigen Missbrauch nachprüfbares pflichtgemäßes Ermessen ausüben darf.
2. Im Rahmen dieser Fragestellung ist das Gericht befugt, den berechneten Zeitaufwand des Sachverständigen unter Anlegung objektiver Maßstäbe nachzuprüfen. Dabei sind der Umfang des dem Sachverständigen unterbreiteten Streitstoffes, der Grad der Schwierigkeit der zu beantwortenden Fragen unter Berücksichtigung seiner Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet, der Umfang seines Gutachtens und die Bedeutung der Streitsache angemessen zu berücksichtigen. Hierbei hat das Gericht grundsätzlich von der Richtigkeit der Angaben des Sachverständigen auszugehen.
IBRRS 2011, 0101
Sachverständige
LG Konstanz, Beschluss vom 29.12.2010 - 62 T 125/10
1. Nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 JVEG sind gesondert zu ersetzen die zur Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens erforderlichen Lichtbilder oder an deren Stelle tretende Ausdrucke.*)
2. Für die Erstattungsfähigkeit von Lichtbildern reicht es nach dieser Vorschrift aus, wenn die Lichtbilder angefertigt und auf dem PC gespeichert wurden, ein Ausdruck der Lichtbilder ist nicht erforderlich.*)
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IBRRS 2011, 0081
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 16.12.2010 - Xa ZR 14/10-1
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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Online seit 2010
IBRRS 2010, 4794
Prozessuales
OLG Rostock, Beschluss vom 05.10.2010 - 3 W 153/10
Die Annahme einer Befangenheit des Sachverständigen kann es aus Sicht einer Partei rechtfertigen, wenn dieser eigenmächtig die Grenzen seines Gutachterauftrages überschreitet.*)
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IBRRS 2010, 4790
Sachverständige
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.07.2010 - 24 W 47/10
Steuerberatungskosten kann eine Partei nur dann als notwendige Prozesskosten erstattet verlangen, wenn sie zur sachgerechten Darlegung ihres Anspruchs, zur Erfüllung ihrer Substantiierungspflicht oder zur Stellungnahme zu einem vom Gericht eingeholten Gutachten der Hilfe eines Steuerberaters bedarf.*)
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IBRRS 2010, 4644
Sachverständige
LG Wiesbaden, Urteil vom 15.04.2010 - 8 S 1/10
1. Maßgebend für die Pflichten des Sachverständigen bei Erstellung des Sachverständigen ist der Inhalt des Vertrags zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen. Die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners ist in den Schutzbereich des Vertrages zwischen dem Sachverständigen und der Geschädigten einbezogen.*)
2. Der Sachverständige darf bei der Schätzung des Restwerts auf denjenigen Kaufpreis abstellen, der auf dem allgemeinen regionalen Markt für das unfallbeschädigte Kraftfahrzeug zu erzielen war. Hierbei genügt die Einholung von drei Angeboten als Schätzungsgrundlage.*)
3. Dem Sachverständigen obliegt ein gewisser Beurteilungsspielraum, der es ihm auch ermöglichen muss, aus eigener Sach- und Fachkunde zu beurteilen, ob er Angebote für seriös oder für völlig überzogen hält.*)
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IBRRS 2010, 4620
Architekten und Ingenieure
OLG Dresden, Urteil vom 08.08.2007 - 13 U 417/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2010, 4557
Prozessuales
BGH, Urteil vom 04.11.2010 - III ZR 45/10
1. Zur Bemessung des Wildschadens an Baumpflanzungen einer Forstwirtschaft.*)
2. Die Frage, ob das Berufungsgericht die sachlichen Voraussetzungen für die Beauftragung eines anderen Sachverständigen nach § 412 Abs. 1 ZPO zu Recht als gegeben angesehen hat, unterliegt nicht der Nachprüfung durch das Revisionsgericht.*)
3. Das Recht der Prozessparteien, die Ladung des gerichtlichen Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens zu verlangen, bezieht sich nicht auf einen früheren - gleichsam "abgelösten" - Sachverständigen, dessen Gutachten der Tatrichter für ungenügend erachtet und deshalb zum Anlass genommen hat, gemäß § 412 Abs. 1 ZPO einen anderen Sachverständigen zu beauftragen.*)
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IBRRS 2010, 4498
Prozessuales
OLG Koblenz, Beschluss vom 16.11.2010 - 4 W 641/10
Einem gerichtlich bestellten Sachverständigen steht gegen einen sein Gesuch auf Ablehnung des Einzelrichters wegen Besorgnis der Befangenheit zurückweisenden Beschluss ein Rechtsmittel nicht zu.
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IBRRS 2010, 4487
Prozessuales
OLG München, Beschluss vom 08.11.2010 - 1 W 2337/10
Die Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen kann sich noch nicht daraus ergeben, dass zwischen ihm und einer Partei beruflichen Kontakte bestehen und sowohl Sachverständiger als auch die Partei als Experten in ihrem Fachgebiet an dem wissenschaftlichen Austausch auf Tagungen und in Veröffentlichungen teilnehmen. Es müssen vielmehr darüber hinaus gehende persönliche oder enge fachliche Bindungen vorhanden sein. Die Grenze zu nicht zu beanstandenden beruflich bedingten Kontakten ist jedenfalls dann überschritten, wenn der Sachverständige bei einer Partei seine Facharztausbildung absolviert hat und der Sachverständige und die Partei gemeinsam veröffentlichen.*)
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IBRRS 2010, 4408
Prozessuales
OLG Koblenz, Beschluss vom 23.11.2009 - 1 W 646/09
Die Einholung einer neuen Begutachtung hängt davon ab, dass das Gericht das bisherige Gutachten für "ungenügend" erachtet. Dies bedarf einer Beurteilung nach strengen Maßstäben.
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IBRRS 2010, 4340
Prozessuales
OLG Dresden, Beschluss vom 10.05.2010 - 9 U 2258/05
1. Führt der Sachverständige seine Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit bewusst oder grob fahrlässig herbei, ist damit die völlige Unverwertbarkeit seines Gutachtens die Folge und er verliert seinen Vergütungsanspruch.
2. Verbale Angriffe eines Sachverständigen, deren Ausmaß und Häufigkeit auf persönliche Verärgerung und die Gefahr von Unsachlichkeit schließen lassen, bedingen grundsätzlich zumindest die Annahme der grob fahrlässig herbeigeführten Unverwertbarkeit des Gutachtens.
3. Gegen den Beschluss nach § 4 Abs. 4 Satz 2 und 3 JVEG ist keine Beschwerde möglich, lediglich das Mittel der Gegenvorstellung.
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IBRRS 2010, 4338
Prozessuales
OLG Dresden, Beschluss vom 23.08.2010 - 9 U 2258/05
1. Führt der Sachverständige seine Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit bewusst oder grob fahrlässig herbei, ist damit die völlige Unverwertbarkeit seines Gutachtens die Folge und er verliert seinen Vergütungsanspruch.
2. Verbale Angriffe eines Sachverständigen, deren Ausmaß und Häufigkeit auf persönliche Verärgerung und die Gefahr von Unsachlichkeit schließen lassen, bedingen grundsätzlich zumindest die Annahme der grob fahrlässig herbeigeführten Unverwertbarkeit des Gutachtens.
3. Gegen den Beschluss nach § 4 Abs. 4 Satz 2 und 3 JVEG ist keine Beschwerde möglich, lediglich das Mittel der Gegenvorstellung.
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IBRRS 2010, 4337
Prozessuales
OLG Dresden, Beschluss vom 25.01.2010 - 9 U 2258/05
Ablehnung des Sachverständigen wegen unsachlicher Herabsetzung der Einwände des klägerischen Prozessbevollmächtigten!
1. Mehrfache sprachliche Entgleisungen eines Sachverständigen, die eine unsachliche Herabsetzung der Einwände des Klägers gegen das vom Sachverständigen erstellte Gutachten darstellen, sind grundsätzlich geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen.
2. Solche sprachlichen Entgleisungen des Sachverständigen stellen auch keine adäquate Reaktion auf von ihm als provokant empfundene Fragestellungen des Klägers dar.
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IBRRS 2010, 4167
Prozessuales
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.05.2010 - 11 W 16/10
1. Die Anregung an den Sachverständigen in einem Beweisbeschluss, eine vergleichsweise Erledigung des Rechtsstreits anzustreben, ist ungewöhnlich.
2. Auch unzulängliche oder unsachliche Stellungnahmen des Richters zu den zum Ablehnungsantrag führenden Vorgängen in der dienstlichen Äußerung können die Besorgnis der Befangenheit begründen.
3. Die Besorgnis der Befangenheit kann sich aus der Tatsache ergeben, dass der abgelehnte Richter auf eine Gegenvorstellung der Kläger gegen einen Beweisbeschluss über vier Monate lang nicht reagiert und den Eindruck erweckt, die Beweisaufnahme werde wie vorgesehen begonnen, ohne den Vortrag der Kläger auch nur zur Kenntnis zu nehmen.
IBRRS 2010, 4095
Sachverständige
LG Hamburg, Urteil vom 05.08.2009 - 325 O 9/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2010, 3993
Sachverständige
OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.06.2010 - 20 U 175/09
1. Die Beurteilung eines Sturzes auf frisch gewaschenen Fliesen in einem Abwehrschreiben, in dem die Haftung aus Verletzung der Verkehrssicherungspflicht verneint wird, ist eine rechtliche Prüfung eines Einzelfalls und somit eine Rechtsdienstleistung.
2. Wird eine solche Rechtsdienstleistung von einem Sachverständigenbüro als Hauptleistung erbracht, ist eine Untersagung nach dem UWG begründet, auch wenn das Schreiben von einem dort angestellten Volljuristen verfasst und unterschrieben wird.
3. Es liegt auch keine erlaubte Annextätigkeit im Sinne von § 5 RDG vor, wenn der Schwerpunkt eines Schreibens keine technische Untersuchung der Rutschfestigkeit der Fliesen beinhaltet, sondern die Auseinandersetzung mit der Verkehrssicherungspflicht ist.
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IBRRS 2010, 3911
Sachverständige
LG Dortmund, Urteil vom 03.11.2009 - 5 O 229/08
Die Methode Koch ist auf Teilschäden anzuwenden. Denn auch bei nur teilweiser Beschädigung von Bäumen wird das Grundstück jedenfalls vorübergehend beeinträchtigt und erleidet daher auch einen vorübergehenden Wertverlust.
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IBRRS 2010, 3910
Sachverständige
LG Traunstein, Beschluss vom 10.06.2009 - 3 T 1724/09
Zur Ablehnung eines medizinischen Sachverständigen, der Mitglied des Lehrkörpers der Universität ist, der die klagende Partei zugehörig ist.
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IBRRS 2010, 3909
Sachverständige
OLG Naumburg, Beschluss vom 07.01.2010 - 5 W 1/10
Wird ein Sachverständigengutachten durch eine erfolgreiche Ablehnung des Sachverständigen (§ 406 Abs. 1 ZPO) unverwertbar, so verliert der Sachverständige seinen Vergütungsanspruch jedenfalls dann, wenn er den Ablehnungsgrund vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Dies ist der Fall, wenn er eigene rechtliche Bewertungen oder gar sein persönliches Gerechtigkeitsempfinden zum Gegenstand seiner Ausführungen macht.*)
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IBRRS 2010, 3908
Sachverständige
OLG Hamburg, Urteil vom 23.02.2010 - 7 U 90/09
Sofern sich die Kritik nicht auf die Auseinandersetzung mit dem Gutachten beschränkt, sondern dem Gutachter eine unseriöse Vorgehensweise unterstellt wird, kann bei der Veröffenlichung von Sachverständigengutachen von der Verletzung des Anonymitätsschutz des Gutachters gesprochen werden.
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IBRRS 2010, 3849
Sachverständige
OLG Nürnberg, Beschluss vom 23.08.2010 - 4 W 2413/07
Es stellt eine offensichtlich unrichtige Sachbehandlung dar, wenn das Gericht in einem umfangreichen Abrechnungsprozess über die Frage, ob "der Beklagte die Schlussrechnung des Klägers über 1.493.178,- DM zu Recht auf 100.598,04 DM gekürzt hat", zunächst nur Sachverständigenbeweis erhebt, ohne vorher die Relevanz der Einwendungen des Beklagten geprüft und über den streitigen Umfang der vom Kläger erbrachten Leistungen die von den Parteien angebotenen Zeugen vernommen zu haben. Ist das eingeholte Gutachten deshalb nur zu einem geringen Teil als Entscheidungsgrundlage verwertbar, sind die Gutachterkosten nur teilweise zu erheben.*)
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IBRRS 2010, 3831
Prozessuales
OLG Köln, Beschluss vom 30.10.2009 - 5 U 112/08
Eine Partei darf bei Ermittlungen eines Sachverständigen einen fachkundigen Berater hinzuziehen, um ihre Rechte bei der Feststellung und Bewertung des streitigen Sachverhalts wirksam wahrnehmen zu können. Gehört der Ehemann nicht zu diesem fachkundigen Personenkreis, besteht kein Recht der Partei auf Anwesenheit bei der Untersuchung.
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IBRRS 2010, 3820
Prozessuales
KG, Beschluss vom 14.04.2010 - 27 W 128/09
1. Hat das Gericht bereits durch Beweisbeschluss die Einholung eines Gutachtens angeordnet, so sind die Kosten eines prozessbegleitenden Privatgutachtens unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit nicht erstattungsfähig, auch wenn die Gegenpartei zuvor ein Privatgutachten vorgelegt hat. Nach dem auch im Bereich des prozessualen Kostenrechts der §§ 91 ff ZPO geltenden Grundsatz der sparsamen Prozessführung muss die Partei zunächst das Vorliegen des gerichtlichen Gutachtens abwarten, das sie dann gegebenenfalls mit Hilfe eines privaten Sachverständigen überprüfen lassen kann.*)
2. Die Hinzuziehung eines privaten Sachverständigen zu dem vom gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Ortstermin ist jedenfalls dann nicht notwendig, wenn die Partei bei diesem Termin anderweitig sachverständig vertreten ist.*)
3. Bei der Beauftragung mehrerer Sachverständiger kommt es für die Erstattungsfähigkeit der hierdurch entstandenen Kosten auf die Umstände des Einzelfalls an. Die Kosten eines während des Rechtsstreits eingeholten Privatgutachtens sind jedenfalls dann erstattungsfähig, wenn dieses zur Erschütterung eines gerichtlichen Gutachtens sachdienlich ist und eine ergänzende Stellungnahme des gerichtlichen Sachverständigen erforderlich macht.*)
4. Auch im Hinblick auf § 529 ZPO ist es zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung in zweiter Instanz nicht notwendig, ein neues Privatgutachten einzuholen, wenn die Partei auf der Grundlage mehrerer bereits in erster Instanz eingeholter Privatgutachten in der Lage ist, sich mit der angefochtenen Entscheidung sachgerecht auseinander zu setzen. Allein der Umstand, dass das Gericht den in erster Instanz eingeholten Privatgutachten nicht gefolgt ist, rechtfertigt die Beauftragung neuer Gutachter zur Durchführung der Berufung nicht.*)
5. Ruft ein neues zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendiges Privatgutachten, das in zweiter Instanz vorgelegt wird, die Vorlage weiterer privatgutachterlicher Stellungnahmen der Gegenpartei hervor, so können auch die weiteren diesbezüglichen Stellungnahmen der Privatgutachter der anderen Partei nicht erstattungsfähig sein.*)
6. Ob einer obsiegenden Partei die Kosten eines Privatsachverständigen zu erstatten sind, hat sich daran auszurichten, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die Kosten auslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich ansehen durfte. Dabei darf die Partei die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen.
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IBRRS 2010, 3819
Prozessuales
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 23.12.2009 - 5 W 379/09
1. Zur Bemessung eines gegen einen Sachverständigen wegen verspäteter Erstattung des Gutachtens verhängten Ordnungsgeldes.*)
2. Wird gegen einen Sachverständigen, der das Gutachten trotz Fristsetzung nicht vorlegt, ein Ordnungsgeld verhängt, sind bei der Bemessung des Ordnungsgeldes alle Umstände, die für oder gegen den Sachverständigen sprechen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist auf das Maß der Pflichtwidrigkeit, die Art des Verstoßes und dessen verschuldete Auswirkung, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Sachverständigen und auf sein Verhalten nach dem Ordnungsverstoß abzustellen.
Volltext
IBRRS 2010, 3702
Prozessuales
OLG Celle, Beschluss vom 28.09.2010 - 4 W 168/10
Gegen die Ablehnung des Antrags auf Einholung des Gutachtens eines weiteren Sachverständigen nach § 412 Abs. 1 ZPO ist auch im selbständigen Beweisverfahren nicht der Beschwerdeweg eröffnet.*)
Volltext
IBRRS 2010, 3595
Prozessuales
OLG München, Beschluss vom 09.09.2010 - 1 W 2022/10
Zum Ausschluss eines Sachverständigen wegen Befangenheit.
Volltext
IBRRS 2010, 3591
Sachverständige
OLG Dresden, Beschluss vom 15.06.2010 - 3 W 549/10
Durch eine dem Ablehnungsgesuch einer Partei unvertretbar stattgebende Entscheidung des Gerichts geht der Sachverständige seines Vergütungsanspruchs nicht verlustig, weil er die etwaige Unverwertbarkeit seiner Leistungen schon nicht adäquat kausal verursacht hat.*)
Volltext
IBRRS 2010, 3590
Prozessuales
OLG München, Beschluss vom 16.09.2010 - 1 W 2046/10
Im Rahmen eines Befangenheitsantrages gegen den Sachverständigen sind sachliche Mängel der Begutachtung nur dann relevant, wenn sie, als gegeben unterstellt, nach Art oder Häufung den Eindruck einer sachwidrigen Voreingenommenheit des Sachverständigen erwecken. Sofern die schriftliche Begutachtung noch Fragen offen lässt, kann man nicht von einer Befangenheit des Sachverständigen sprechen.
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IBRRS 2010, 3546
Immobilien
OLG Koblenz, Urteil vom 16.04.2010 - 10 U 735/09
Der Auftraggeber einer "Energieberatung" hat gegen den Berater keinen unmittelbar einklagbaren und fälligen Anspruch auf Ausfüllung einer für die Bewilligung von Fördermitteln erforderlichen "Sachverständigen-Bescheinigung" in bestimmter Art und Weise, wenn feststeht, dass hierfür erforderliche richtige Berechnungen - aus welchen Gründen auch immer - tatsächlich nicht vorliegen. Die betreffende Verurteilung wäre auch eine solche zu einer nicht vertretbaren, nicht eine solche zu einer vertretbaren Handlung (siehe auch OLG Koblenz, 10 W 814/09).*)
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IBRRS 2010, 3485
Prozessuales
KG, Beschluss vom 10.06.2010 - 20 W 43/10
1. Die Hinzuziehung von Gehilfen ist zulässig, wenn die Gesamtverantwortlichkeit des Sachverständigen nicht in Frage gestellt wird.*)
2. Die Mitarbeit ist dem Gericht anzuzeigen. Ein Verstoß gegen die Mitteilungspflicht führt nicht zwangsläufig zum Verlust des Vergütungsanspruchs.*)
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IBRRS 2010, 3472
Prozessuales
OLG Rostock, Beschluss vom 27.05.2010 - 3 W 99/09
Die Durchführung des Ortstermins in Abwesenheit des Prozessbevollmächtigten einer Partei wegen missverständlicher Terminierung durch den Sachverständigen rechtfertigt seine Befangenheit, jedenfalls dann, wenn der Sachverständige Kenntnis vom Grund des Ausbleibens hat.
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