Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
1342 Entscheidungen insgesamt
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IBRRS 2012, 4690
Sachverständige
LG Kiel, Urteil vom 12.11.2012 - 7 S 53/12
1. Ein lückenhaftes Schiedsgutachten mit nicht nachvollziehbarer Bewertung lässt den Vergütungsanspruch des Schiedsgutachters entfallen.
2. Der Schiedsgutachter hat kein Nachbesserungsrecht ohne ausdrückliche Vereinbarung. Mängelrügen sind daher entbehrlich.
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IBRRS 2012, 4673
Sachverständige
AG Kiel, Urteil vom 26.04.2012 - 111 C 115/10
1. Ein lückenhaftes Schiedsgutachten mit nicht nachvollziehbarer Bewertung lässt den Vergütungsanspruch des Schiedsgutachters entfallen.
2. Der Schiedsgutachter hat kein Nachbesserungsrecht ohne ausdrückliche Vereinbarung. Mängelrügen sind daher entbehrlich
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IBRRS 2012, 4667
Sachverständige
LG Augsburg, Urteil vom 29.05.2012 - 2 HK O 323/12
1. Die Selbstbezeichnung als "Bausachverständiger" im Briefkopf stellt keine irreführende geschäftliche Handlung dar.
2. Die Bezeichnung als "Sachverständiger" ist - anders als die Bezeichnung "öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger" - gesetzlich nicht geschützt. Es ist deshalb auch das Auftreten als Sachverständiger kraft Selbstbezeichnung grundsätzlich möglich.
3. Die Bezeichnung als "Bausachverständiger" weckt die Erwartung umfassender Kenntnisse im Bauwesen, die von einem Bauingenieur mit Universitätsabschluss erwartet werden können. Es versteht sich aber auch von selbst, dass keine Einzelperson in allen verschiedenen Bereichen des Bauwesens alle Fragen sachverständig beantworten kann.
4. Die Bezeichnung darf jedoch nicht in einer gegen das UWG verstoßenden Weise unlauter verwendet werden. Ob das der Fall ist, richtet sich nach der Sicht des möglichen Adressatenkreises.
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IBRRS 2012, 4629
Sachverständige
LG Köln, Urteil vom 28.09.2012 - 2 O 457/08
1. Eine kunsthistorische Analyse reicht alleine noch nicht aus für eine sichere Zuschreibung eines Gemäldes.
2. Mit Beginn der Vertragsverhandlungen durch Überreichen des Auktionskatalogs den Sachverständigen die Pflicht, auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen der Erwerber Rücksicht zu nehmen. Diese Pflicht konkretisiert sich darin, im Katalog zutreffende Angaben auf gesicherter Grundlage zu machen.
3. Welche Maßnahmen der Auktionator ergreifen muss, um von der Echtheit eines Gemäldes ausgehen zu dürfen,hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Frage, in welchem Umfang die Qualität des in Frage stehenden Gemäldes, sein unmittelbarer Eindruck, die Umstände der Einlieferung, die Plausibilität der behaupteten Provenienz und das Einfügen dieser Umstände in den bekannten Kontext des behaupteten Werkes Zweifel an der Authentizität des Gemäldes begründeten oder beruhigten.
4. Der Umfang der Prüfungspflicht des Kunsthändlers bestimmt sich weiter nach der Bedeutung des Werkes; bei einem gewöhnlichen Gemälde sind dem Kunsthändler weniger eingehende Prüfungen zumutbar als bei Werken, die der Auktionator zu einem ungewöhnlich hoch festgesetzten Mindestgebot - hier: 800.000 Euro - in seinen Katalog aufnimmt.
5. Das Einholen eines naturwissenschaftlichen Gutachtens ist nicht stets erforderlich wegen des damit verbundenen Substanzeingriffs. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn eine vorbehaltlose Zuschreibung des Kunstgegenstands aufgrund es Wertes außerordentlich wichtig ist.
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IBRRS 2012, 4564
Prozessuales
OLG Oldenburg, Beschluss vom 29.11.2012 - 8 W 102/12
1. Bei einer unmittelbaren Beweisaufnahme im Ausland - hier: Ortstermin des vom Gericht bestellten Bausachverständigen zur Feststellung von Baumängeln an einem privaten Wohnhaus - ist ein vorheriges Rechtshilfeersuchen an die zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaates (Art. 17 Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 dann nicht zwingend notwendig, wenn die Hilfe der örtlichen Behörden für die erfolgreiche Durchführung der vom Prozessgericht angeordneten Beweisaufnahme nicht erforderlich ist und der Sachverständige nicht auf hoheitliche Unterstützung oder die Mitwirkung der Justizbehörden des Mitgliedstaates angewiesen ist.*)
2. Ein Verstoß gegen Art. 17 Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 hat grundsätzlich nicht zur Folge, dass die so gewonnenen Beweisergebnisse einem Beweisverwertungsverbot unterliegen, der Schutzzweck der verletzten Norm verbietet eine Verwertung nicht.*)
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IBRRS 2012, 4546
Prozessuales
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.11.2012 - 8 W 62/12
Hat der frühere Beklagte sich in der Sache eingelassen und keinen Befangenheitsantrag gestellt, muss der Rechtsnachfolger sich dies zurechnen lassen.
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IBRRS 2012, 4521
Sachverständige
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 02.08.2012 - 7 W 26/12
Die Verhängung eines Ordnungsgelds setzt voraus, dass das Gericht wirksam eine Frist zur Gutachtenübermittlung gemäß § 411 Abs. 1 ZPO gesetzt hat.
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IBRRS 2012, 4492
Sachverständige
OLG Koblenz, Beschluss vom 13.11.2012 - 14 W 620/12
1. Ein gerichtlich bestellter Gutachter hat den Parteivortrag zu den maßgeblichen Beweisfragen vollständig zur Kenntnis zu nehmen und umfassend zu prüfen und zu berücksichtigen. Ihm kann daher nicht angesonnen werden, die Akten nur kursorisch zu lesen. Die Zeit, die ein Richter für die Sichtung und Erfassung des Prozessstoffs benötigt, ist dabei kein geeigneter Vergleichsmaßstab, weil der anwaltlich aufbereitete Sachvortrag der Prozessbeteiligten sich einem Wissenschaftler einer anderen Fachrichtung (hier: Physiker) nicht derart schnell erschließen muss wie einem Jurist.*)
2. Die Kürzung der Stundenzahl für die Vorbereitung, Ausarbeitung und Korrektur des Gutachtens kann nur in Ausnahmefällen auf dessen geringen Umfang gestützt werden. Es gibt keinen Erfahrungssatz, dass die zur Beantwortung der Beweisfragen erforderliche Zeit mit der Seitenzahl des schriftlichen Gutachtens korrespondiert.*)
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IBRRS 2012, 4484
Prozessuales
OLG Koblenz, Beschluss vom 16.08.2012 - 5 W 445/12
1. Im selbständigen Beweisverfahren muss dem Antragsgegner auch zur Person des zu ernennenden Sachverständigen rechtliches Gehör gewährt werden.*)
2. Eine unter Nichtbeachtung des Verfassungsgebots erfolgte Sachverständigenernennung ist trotz Unanfechtbarkeit der Beweisanordnung auf eine Gegenvorstellung vom Ausgangsgericht zu prüfen und erforderlichenfalls zu ändern.*)
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IBRRS 2012, 4481
Prozessuales
OLG Koblenz, Beschluss vom 06.08.2012 - 5 W 420/12
Für eine Falschbegutachtung vor Inkrafttreten des Schuldrechtmodernisierungsgesetzes haftet ein gerichtlicher Sachverständiger nur unter den Voraussetzungen des § 826 BGB. Das erfordert ein bedenken- und gewissenloses Fehlverhalten in zumindest bedingter Schädigungsabsicht (hier verneint). Dass der Gutachter eine Hysterektomie entgegen der überwiegenden Lehrmeinung als indiziert erachtet hat, reicht dafür ebenso wenig aus wie der Umstand, dass der Sachverständige von seiner ersten Einschätzung später abgerückt ist.*)
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IBRRS 2012, 4469
Sachverständige
OLG Koblenz, Beschluss vom 20.11.2012 - 14 W 622/12
1. Führt ein Sachverständiger seine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit grob fahrlässig herbei, erhält er keine Vergütung aus der Staatskasse. Lässt diese den Rückforderungsanspruch hinsichtlich der bereits gezahlten Vergütung anschließend verjähren, liegt darin ein grobes gerichtliches Versäumnis, das die Nichterhebung der verauslagten Kosten erfordert.*)
2. Es ist nicht Aufgabe der Parteien oder ihrer Bevollmächtigten, die Beachtung gerichtlicher Pflichten zu überwachen oder gar die Staatskasse auf die drohende Verjährung des Rückforderungsanspruchs hinzuweisen.*)
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IBRRS 2012, 4454
Sachverständige
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06.11.2012 - 8 W 62/12
1. Stehen geschäftliche Beziehungen des Sachverständigen zu einer Partei im inhaltlichen Zusammenhang mit dem Rechtsstreit der Parteien, stellt dies regelmäßig einen hinreichenden Grund für die Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit dar.
2. Etwas anderes kann gelten, wenn der Sachverständige für beide Seiten und in beidseitiger Kenntnis eingeschaltet war, um - zumindest auch - Grundlagen für eine einvernehmliche Regelung zu schaffen.
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IBRRS 2012, 4431
Prozessuales
OLG Naumburg, Beschluss vom 14.08.2012 - 10 W 39/12 (Alb)
Für Gutachten im Bestellungsgebiet "Leistungen und Honorare von Architekten" ist es nicht selten erforderlich, dass der Sachverständige in Einzelfragen rechtliche Bewertungen abgibt. Dies begründet keine Besorgnis der Befangenheit. Dies gilt umso mehr, wenn der Sachverständige vorab ausgeführt hat, dass er seine Bewertungen und Feststellungen ausschließlich aus fachlicher Sicht vornehmen werde, um dem Gericht nach Aufbereitung aller fachlichen Aspekte die Grundlagen für dessen abschließende rechtliche Beurteilung zu liefern.*)
IBRRS 2012, 4407
Sachverständige
OLG Hamm, Beschluss vom 08.11.2012 - 32 W 24/12
Berufliche Kontakte zwischen einem gerichtlich beauftragten Sachverständigen und einer Person, die für eine Prozesspartei Leistungen, die in einem Zusammenhang mit dem im Rechtsstreit zu entscheidenden Sachverhalt stehen, erbracht hat oder nach wie vor erbringt, vermögen nicht ohne weiteres die Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen zu begründen. Dies ist regelmäßig erst dann der Fall, wenn über derartige Kontakte hinausgehende enge fachliche oder persönliche Beziehungen zwischen dem Sachverständigen und der Person bestehen, die für eine Prozesspartei derartige Leistungen erbracht hat oder erbringt.*)
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IBRRS 2012, 4397
Prozessuales
BSG, Beschluss vom 19.11.2009 - B 13 R 247/09 B
1. Einem Beteiligten steht das Recht zu, dem Sachverständigen diejenigen Fragen vorlegen zu lassen, die er zur Aufklärung der Sache für dienlich erachtet. Dabei müssen die dem Sachverständigen zu stellenden Fragen nicht formuliert werden. Es reicht vielmehr aus, die erläuterungsbedürftigen Punkte hinreichend konkret zu bezeichnen und z. B. auf Lücken, Widersprüche oder Unklarheiten hinzuweisen.
2. Die Berufung auf das Fragerecht ist nicht rechtsmissbräuchlich, wenn ein Beteiligter eine erneute schriftliche Stellungnahme des Sachverständigen unter Würdigung der wissenschaftlichen Argumentation in vom Beteiligten zu den Gerichtsakten gereichten Fachaufsätzen beantragt und diese Aufsätze dem Sachverständigen im Rahmen der ersten Stellungnahme vom Gericht nicht übersandt wurden.
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IBRRS 2012, 4222
Sachverständige
OLG Koblenz, Beschluss vom 14.11.2012 - 14 W 621/12
Überträgt der vom Gericht ernannte Sachverständige den Auftrag unbefugt auf einen anderen, erhält dieser für das von ihm erstattete Gutachten keine Vergütung. Das ist nicht dadurch in Frage gestellt, dass der ernannte Sachverständige sich bereit erklärt, das Gutachten durch nachträgliche Unterzeichnung mitzutragen.*)
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IBRRS 2012, 4107
Sachverständige
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.03.2012 - 4 W 14/12
1. Bestehen Verbindungen oder Kooperationen von Hochschullehrern auf dem Gebiet der Technik und der Naturwissenschaften zu bzw. mit Wirtschaftsunternehmen, vermag nicht allein dieser Umstand die Besorgnis der Befangenheit zu begründen, es kommt vielmehr auf die Natur, die Aktualität und die Intensität der Beziehungen an.
2. Unentgeltlichkeit ist im Rahmen eines professionellen Kontaktes durchaus ungewöhnlich und zeugt von einer besonderen Verbindung bzw. Nähe, die durchaus die Besorgnis der Befangenheit zu begründen vermag.
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IBRRS 2012, 4087
Sachverständige
OLG Celle, Beschluss vom 17.10.2012 - 4 W 181/12
Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Wertermittlung eines Grundstücks ist in der Regel eine unvertretbare Handlung i.S.v. § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO.*)
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IBRRS 2012, 4076
Prozessuales
OLG Naumburg, Beschluss vom 28.03.2012 - 10 W 10/12
1. Ergibt sich der Grund zur Ablehnung eines Sachverständigen wegen der Besorgnis der Befangenheit aus dem Inhalt eines schriftlichen Gutachtens, so läuft die Frist zur Ablehnung des Sachverständigen regelmäßig gleichzeitig mit der vom Gericht gesetzten Frist zur Stellungnahme nach § 411 Abs. 4 ZPO ab.*)
2. Bei der Auseinandersetzung mit einem Privatgutachter ist entscheidend, ob sich die Äußerungen des Sachverständigen noch im Bereich der sachlichen Auseinandersetzung halten oder bereits die Grenze zu einer persönlichen Herabsetzung überschritten wird (hier: verneint für die Äußerungen "parteiliche Fokussierung" und "plakative Betrachtungen" sowie den Hinweis auf die Emeritierung des Privatgutachters).*)
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IBRRS 2012, 4042
Sachverständige
OLG Hamm, Beschluss vom 04.09.2012 - 25 W 200/12
1. Der 1. Ausdruck eines Lichtbildes in den Ausfertigungen eines Gutachtens wird gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 JVEG mit 2,00 EUR vergütet und zwar auch dann, wenn das Lichtbild im Original nicht vom Sachverständigen selbst gefertigt wurde.*)
2. Auch die Kosten eines Original-Farbdiagramms sind nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 JVEG mit 2,00 EUR für den Erstabdruck und mit 0,50 EUR für jeden weiteren Abzug zu vergüten.*)
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IBRRS 2012, 4030
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 23.10.2012 - X ZR 137/09
Der Anschein nicht vollständiger Unvoreingenommenheit kann begründet sein, wenn der Sachverständige in einer wirtschaftlichen Verbindung zu einer der Parteien steht. Nimmt der Sachverständige einen Gutachtenauftrag eines Dritten an, der seinerseits in einem Beratungsverhältnis zu einer der Parteien steht, kommt dies nur unter engen Voraussetzungen in Betracht.*)
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IBRRS 2012, 4026
Sachverständige
OLG Naumburg, Beschluss vom 19.06.2012 - 1 W 30/12
Hat ein Sachverständiger gegen seine Hinweispflicht nach § 407a Abs. 3 ZPO verstoßen, kann dies im Einzelfall eine Kürzung seiner Vergütungsansprüche zur Folge haben. Dabei kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an. Eine Kürzung unterbleibt insbesondere in den Fällen, in denen davon ausgegangen werden kann, dass auch bei erfolgter Anzeige die Tätigkeit des Sachverständigen nicht eingeschränkt oder ihre Fortsetzung nicht unterbunden worden wäre.*)
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IBRRS 2012, 3949
Sachverständige
LG Saarbrücken, Urteil vom 19.10.2012 - 13 S 38/12
Nimmt der Geschädigte den Schädiger eines Verkehrsunfalls auf Zahlung von Sachverständigenkosten an das Sachverständigenbüro in Anspruch und macht der Schädiger geltend, dem Geschädigten stünden wegen einer mangelhaften Gutachtenerstellung Einwendungen gegen die Honorarforderung des Sachverständigenbüros zu, so ist der Schädiger zur Zahlung nur Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Erstattungsansprüche des Geschädigten gegen das Sachverständigenbüro verpflichtet (analog § 255 BGB).*)
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IBRRS 2012, 3922
Sachverständige
BVerwG, Beschluss vom 12.03.2012 - 9 KSt 6.11
1. Die Verbindung einer zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Anreise zu einem Verhandlungstermin mit einem Privataufenthalt am Ort der mündlichen Verhandlung schließt die Erstattungsfähigkeit der Reisekosten als notwendige Aufwendungen im Sinne des § 162 VwGO dann nicht aus, wenn der Privataufenthalt lediglich "bei Gelegen-heit" des Verhandlungstermins erfolgt und auf wenige Tage beschränkt ist.*)
2. Aufwendungen für Privatgutachten können erstattungsfähig sein. Das gilt aber nur, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Rechtsstreit entstanden und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind.*)
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IBRRS 2012, 3865
Prozessuales
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.08.2012 - L 17 U 645/11
Werden aus dem schriftlich abgefassten Gutachten Gründe für eine Befangenheit des Sachverständigen ersichtlich, endet die Frist für den Ablehnungsantrag mit dem Ablauf der Frist, die das Gericht den Beteiligten zur Stellungnahme zum Gutachten eingeräumt hat.
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IBRRS 2012, 3851
Sachverständige
OLG Naumburg, Beschluss vom 02.05.2012 - 10 W 14/12
1. Ergeben sich die Gründe, auf die die Ablehnung eines Sachverständigen gestützt wird, aus dessen Gutachten, so sind die Ablehnungsgründe unverzüglich nach Kenntnis geltend zu machen, d. h. innerhalb einer den Umständen des Einzelfalls angepassten Prüfungs- und Überlegungsfrist. Der Ablauf einer zur Stellungnahme nach § 411 Abs. 4 ZPO gesetzten Frist stellt dabei regelmäßig die äußerste zeitliche Grenze dar.*)
2. Eigene wissenschaftliche Veröffentlichungen eines Sachverständigen oder Richters im Themenbereich des Gutachtens oder Verfahrens begründen für sich allein nicht die Besorgnis der Befangenheit.*)
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IBRRS 2012, 3724
Sachverständige
BGH, Beschluss vom 13.08.2012 - X ZR 11/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2012, 3649
Sachverständige
OLG Köln, Beschluss vom 25.07.2012 - 19 W 17/12
1. Die Besorgnis der Befangenheit ist begründet, wenn vom Standpunkt der ablehnenden Partei aus objektive Gründe vorliegen, die bei verständiger Würdigung geeignet sind, berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen zu erregen.
2. Mangel an Sachkunde, Unzulänglichkeiten oder Fehlerhaftigkeit mögen das Gutachten entwerten, rechtfertigen für sich allein aber nicht die Ablehnung des Sachverständigen wegen Befangenheit. Ein derartiger Vorwurf betrifft nicht die Voreingenommenheit des Sachverständigen zu Lasten einer Partei, sondern seine angeblich mangelnde Fachkunde und/oder Sorgfalt, der sich beide Parteien in gleicher Weise ausgesetzt sehen
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IBRRS 2012, 3622
Immobilien
OLG Köln, Beschluss vom 24.07.2012 - 2 W 69/12
Die Verurteilung, den Wert von Grundstücken durch das Gutachten eines Sachverständigen ermitteln zu lassen, ist nicht hinreichend bestimmt und kann nicht Grundlage einer Zwangsvollstreckung sein, wenn sich nicht aus dem Urteil selbst ergibt, welche konkreten Grundstücke begutachtet werden sollen, sondern insoweit auf einen im Urteil nur abstrakt bezeichneten Umstand wie die Zugehörigkeit zum Nachlass einer bestimmten Person, oder einen künftigen Sachverhalt wie den Inhalt einer erst künftig zu erteilenden Auskunft abgestellt wird.*)
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IBRRS 2012, 3598
Prozessuales
OLG München, Beschluss vom 27.02.2006 - 1 W 907/06
Zur Befangenheit eines Sachverständigen.
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IBRRS 2012, 3404
Sachverständige
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.08.2012 - 2 S 1538/12
Ein Vergütungsanspruch des gerichtlich bestellten Sachverständigen ist ausnahmsweise nur dann zu verneinen, wenn das Gutachten wegen objektiv feststellbarer Mängel unverwertbar ist und der Sachverständige darüber hinaus die Unverwertbarkeit verschuldet hat; hinsichtlich Letzterem muss ihm zumindest grobe Fahrlässigkeit anzulasten sein (allgemeine Meinung). Die Annahme einer Unverwertbarkeit des Gutachtens setzt voraus, dass auch Nachbesserungen und Ergänzungen des Gutachtens den Mangel der Verwertbarkeit nicht beheben können (ebenso Thüringisches OVG, Beschluss vom 29.12.2009 - 4 VO 1005/06 - Juris; Bayer. VGH, Beschluss vom 22.11.2007 - 8 C 07.1535 - Juris).*)
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IBRRS 2012, 3389
Sachverständige
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.09.2012 - 13 W 93/12
Wird dem Sachverständigen im Beweisbeschluss nicht ausreichend deutlich gemacht, von welchen Feststellungen er bei der Begutachtung auszugehen hat, begründet eine eigene Beweiswürdigung des Sachverständigen allein keine Besorgnis der Befangenheit, insbesondere dann nicht wenn der Sachverständige an der Beweisaufnahme teilgenommen hat.
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IBRRS 2012, 3372
Prozessuales
OLG Stuttgart, Beschluss vom 12.06.2012 - 10 W 19/12
1. Führt ein gerichtlich bestellter Sachverständiger eine Ortsbesichtigung durch, ohne die Parteien zu benachrichtigen, begründet dies die Besorgnis der Befangenheit nicht, solange er beide Parteien gleich behandelt und nicht gegen den Grundsatz der Waffengleichheit verstößt.*)
2. Überschreitet ein Sachverständiger eigenmächtig seinen Gutachterauftrag, indem er Beweisfragen überdehnt oder ihm nicht gestellte Beweisfragen eigenmächtig bearbeitet, ist sein Gutachten insoweit unzulänglich; er bewegt sich außerhalb seines Auftrags, so dass ihm dafür keine Vergütung zusteht.*)
3. Eine Überschreitung des Gutachterauftrags begründet allein nicht die Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen, sondern nur bei weiteren Umständen, die eine Partei in besonderer Weise benachteiligen, so z. B. wenn der Sachverständige mit der überschießenden Begutachtung neue Mängel aufdeckt und damit das Geschäft einer der Parteien des Rechtsstreits betreibt oder der Sachverständige die Überschreitung seines Gutachterauftrags vorgenommen hat in der Absicht, einseitig eine der Parteien zu belasten.*)
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IBRRS 2012, 3317
Sachverständige
LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.08.2012 - L 27 P 42/12 B AB
1. Ein gerichtlicher Sachverständiger kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein vernünftiger Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Das ist dann der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei objektiver und vernünftiger Betrachtung davon ausgehen darf, dass der Sachverständige nicht unvoreingenommen den Beteiligten und der Sache gegenüberstehe. Die nur subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, ist dagegen nicht Maßstab der Prüfung.
2. Inhaltliche und qualitative Mängel des erstatteten Gutachtens, Zweifel an der Verwertbarkeit des Gutachtens und an der Kompetenz des Sachverständigen begründen keine Besorgnis der Befangenheit.
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IBRRS 2012, 3257
Sachverständige
OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.08.2012 - 13 W 764/12
Eine Partei darf vernünftigerweise daran zweifeln, ob der Sachverständige bei seiner Beurteilung unvoreingenommen sein wird, wenn die Gefahr besteht, dass sein Gutachten die Richtigkeit der Tätigkeit eines Prüfingenieurs in Frage stellt, der mit ihm als Mitgesellschafter gemeinsam ein Ingenieurbüro betreibt. Auf die Frage, ob der Prüfingenieur selbst am Verfahren beteiligt ist oder ob ihm Schadensersatzansprüche drohen, kommt es nicht an.
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IBRRS 2012, 3096
Prozessuales
OLG Schleswig, Beschluss vom 16.07.2012 - 9 W 122/12
Die Kosten eines im Rechtsstreit nach Durchführung einer Sachverständigenbeweisaufnahme eingeholten Privatgutachtens sind erstattungsfähig, wenn darauf gestützt beachtliche Einwendungen gegen bisher eingeholte Sachverständigengutachten möglich und erforderlich sind.
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IBRRS 2012, 3076
Prozessuales
OLG Oldenburg, Beschluss vom 12.07.2012 - 2 W 38/12
Ein Sachverständiger kann abgelehnt werden, wenn er bereits vorprozessual für eine Partei als Privatsachverständiger tätig war. Erfahrungsgemäß kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein Privatgutachter dazu neigt, die Erwartungen seines Auftraggebers zu bestätigen.
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IBRRS 2012, 2957
Sachverständige
AG Neustadt/Aisch, Urteil vom 21.06.2012 - 1 C 29/12
1. Haben die Parteien eine Honorarvereinbarung getroffen, ist diese für die Höhe der vom Auftraggeber zu zahlenden Vergütung maßgeblich und der Sachverständige muss sich nicht auf den üblichen Werklohn verwiesen lassen.
2. Eine Honorarvereinbarung kann sich aus einem unterzeichneten Auftragsformular ergeben, auf dessen Rückseite sich eine konkrete Honorarvereinbarung befindet. Ob der Auftraggeber diese Honorarvereinbarung vollständig verstanden/wahrgenommen hat, ist für die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung unerheblich, da er durch die geleistete Unterschrift nach dem objektiven Empfängerhorizont sein Einverständnis mit dem vereinbarten Honorar erklärt hat.
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IBRRS 2012, 2928
Sachverständige
AG Halle, Urteil vom 19.12.2011 - 104 C 2173/11
1. Die vom vorgerichtlich beauftragten Sachverständigen in Ansatz gebrachten Fotokosten von 2,49 Euro für ein Farbfoto und 2,07 Euro für die Kopie des Fotos entsprechen nicht der Üblichkeit, da sich der tatsächliche materielle Aufwand, der Gutachtern üblicherweise insoweit entsteht, als wesentlich niedriger darstellt. Als üblicherweise (noch) erstattungsfähig sind Fotokosten von maximal 1 Euro pro Bild und Fotokopiekosten von 0,50 Euro pro Bild anzusehen.
2. Auch eine Pauschale von 33 Euro für "Porto/Telefon/EDV" orientiert sich nicht an den tatsächlichen Kosten des Sachverständigen - angemessen erscheint vielmehr eine Pauschale von 10 Euro.
3. Pauschalen, deren Berechtigung für den Auftraggeber nicht nachvollziehbar ist (wie etwa Kalkulationskosten für die Datenbank oder Schreibgebühren/Bürokosten), entsprechen nicht der üblichen Vergütung.
4. Eine Fahrtkostenpauschale von 25 Euro kann nicht nachvollzogen werden, da Fahrtkosten üblicherweise konkret nach gefahrenen Kilometern abgerechnet werden.
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IBRRS 2012, 2844
Prozessuales
OLG Naumburg, Beschluss vom 29.12.2011 - 1 W 29/11
1. Verschulden im Sinne des § 38 GKG liegt nicht vor, wenn eine Partei vom Gericht für notwendig gehaltene Hinweise nach § 139 ZPO so spät erhalten hat, dass sie nicht mehr "terminwirksam" darauf reagieren konnte und deswegen ein weiterer Termin notwendig wird.*)
2. Es entspricht zwar einer rücksichtsvollen, sachgerechten Terminierungspraxis, Verhandlungstermine mit zu ladenden Sachverständigen abzustimmen. Ein Sachverständiger darf aber deshalb nicht schon dann als entschuldigt angesehen werden, wenn diese Abstimmung im Einzelfall nicht möglich war.*)
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IBRRS 2012, 2637
Sachverständige
OLG Stuttgart, Beschluss vom 28.02.2012 - 10 W 4/12
Es kann eine Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen begründen, wenn dieser den Anschein erweckt, die Beweisfrage nach der ordnungsgemäßen horizontalen Abdichtung einer Bodenplatte beantwortet zu haben, obwohl er die hierfür erforderliche Untersuchung vor Ort nicht durchgeführt, sondern sich ausschließlich auf Aufmaßunterlagen des ausführenden Bauunternehmers gestützt hat.
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IBRRS 2012, 2623
Sachverständige
OLG Köln, Urteil vom 01.06.2012 - 6 U 218/11
1. Nach Erlöschen der öffentlichen IHK-Bestellung kann der Sachverständige im geschäftlichen Verkehr mit dem Hinweis "bis 31.12.2009 öffentlich bestellt" werben, wenn das Erlöschen zeitlich nicht länger als siebeneinhalb Monate zurückliegt.
2. Auch eine objektiv richtige Werbung kann irreführend sein, wenn ein beachtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise damit eine unrichtige Vorstellung verbindet.
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IBRRS 2012, 2619
Prozessuales
OLG Koblenz, Beschluss vom 24.05.2012 - 2 U 1179/09
Hat die Sachverständige von der Bevollmächtigten einer Partei übergebene Unterlagen (Schriftverkehr, Arztberichte) verwertet und zum Gegenstand ihres Gutachtens gemacht, ohne dies dem Gericht und der gegnerischen Partei unverzüglich vorab zu offenbaren und damit ihr die Möglichkeit genommen worden, vor Abschluss des Gutachtens sich mit der umfangreichen Zusatzakte von 316 Seiten auseinanderzusetzen und aus seiner Sicht bestehende Einwände vorzutragen, stellt dies eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der anderen Partei dar.*)
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IBRRS 2012, 2600
Sachverständige
OLG Jena, Beschluss vom 05.06.2012 - 9 W 243/12
Der Sachverständige erhält keine Entschädigung, wenn seine Tätigkeit nicht verwertbar ist und die Unverwertbarkeit der Gutachtertätigkeit auf einem groben Pflichtverstoß beruht.
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IBRRS 2012, 2510
Prozessuales
OLG Stuttgart, Beschluss vom 11.06.2012 - 7 W 48/12
1. Ein Befangenheitsgrund gegen einen Sachverständigen ist - außerhalb des engen Anwendungsbereichs des § 406 Abs. 2 S. 1 ZPO - "unverzüglich" entsprechend § 121 BGB und damit ohne schuldhaftes Zögern geltend zu machen, § 406 Abs. 2 S. 2 ZPO. *)
2. "Unverzüglich" bedeutet bei einem einfach gelagerten Sachverhalt (hier: behauptete Äußerung des Sachverständigen bei ärztlicher Untersuchung der Klägerin), dass ein behaupteter Befangenheitsgrund gegen einen Sachverständigen binnen 5 Tagen geltend zu machen ist.*)
3. Behauptete Befangenheitsgründe können nicht bis zur Erstattung eines schriftlichen Gutachtens in "Reserve" gehalten oder gesammelt werden.*)
4. "Unverzüglich" ist bei einem behaupteten Befangenheitsgrund, der sich aus einem schriftlichen Gutachten selbst ergibt, ausnahmsweise die vom Gericht etwaig gesetzte Frist für Einwendungen gegen ein schriftliches Gutachten gem. § 411 Abs. 4 ZPO (Anschluss an BGH NJW-RR 2011, 1555 f.). Ist durch das Gericht für etwaige Einwendungen gegen ein schriftliches Gutachten keine Frist gem. § 411 Abs. 4 ZPO gesetzt worden, sind Befangenheitsgründe "unverzüglich" entsprechend § 121 BGB geltend zu machen (Anschluss an BGH MDR 2005, 1007 f.; BGH NJW-RR 2011, 1555 f.).*)
5. Ein Befangenheitsantrag gegen einen im Verfahren nur kurze Zeit bestellten, wegen allgemeiner Arbeitsüberlastung sofort wieder entpflichteten und in der Sache nie tätigen Sachverständigen ist unzulässig.*)
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IBRRS 2012, 2484
Sachverständige
LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.06.2012 - L 8 SB 1449/12 B
1. Die Überschreitung des Gutachtensauftrags mit grober Verletzung der Privatsphäre des Untersuchten rechtfertigt grundsätzlich die Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen (hier: behauptete Durchsuchung einer mitgeführten Tasche).*)
2. Dagegen begründet ein Verfahrensfehler des Sachverständigen bei der Durchführung der Untersuchung noch nicht die Besorgnis der Befangenheit, wenn der Fehler auf einer spontanen Entschließung des Sachverständigen beruht, die keine Rückschlüsse auf ein planmäßiges, nur gegen den Untersuchten gerichtetes Ermitteln zulässt.*)
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IBRRS 2012, 2470
Sachverständige
OLG Celle, Beschluss vom 28.06.2012 - 2 W 171/12
Der Sachverständige erhält für eine Stellungnahme zu einem gegen ihn gerichteten Ablehnungsantrag einer Partei keine Vergütung.*)
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IBRRS 2012, 2411
Sachverständige
LG Düsseldorf, Beschluss vom 22.11.2011 - 15 OH 11/09
Stehen in einem Spezialgebiet zwangsläufig nur eine begrenzte Anzahl an Sachverständigen zur Verfügung, begründet eine vormalige Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtssachverständigen und dem Privatgutachter einer Prozesspartei allein noch nicht die Besorgnis der Befangenheit.
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IBRRS 2012, 2261
Sachverständige
OLG Celle, Beschluss vom 08.06.2012 - 2 W 132/12
Die für den Sachverständigen geltende Frist zur Geltendmachung der Vergütungsansprüche beginnt spätestens mit der Kenntnisnahme des Sachverständigen von der Beendigung seines Auftrages, sofern das Gesetz in § 2 Abs. 1 Satz 2 JVEG nicht einen früheren Fristbeginn anordnet.*)
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IBRRS 2012, 2165
Sachverständige
OLG Köln, Beschluss vom 09.01.2012 - 5 W 43/11
1. Legt der Sachverständige seinem Gutachten streitiges Parteivorbringen als Basis zugrunde und würdigt angebotene Zeugenaussagen, kann dies als Ausdruck der Voreingenommenheit und Parteilichkeit gewertet werden und eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen.
2. Im Falle einer begründeten Ablehnung des Sachverständigen aus Gründen, die nach der Übernahme des Gutachtensauftrages entstanden sind, kann der Vergütungsanspruch des Sachverständigen nur bei Vorsatz, möglicherweise auch bei grober Fahrlässigkeit, keinesfalls indes bei leichter Fahrlässigkeit oder gänzlich fehlendem Verschulden entfallen.




