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Volltexturteile nach Sachgebieten

Sachgebiet: Prozessuales

16708 Entscheidungen insgesamt

Online seit heute

IBRRS 2026, 1346
ProzessualesProzessuales
Bindungwirkung einer Verweisung bei Zuständigkeitskonzentration?

OLG Hamm, Beschluss vom 23.03.2026 - 28 U 26/26

Legt eine Partei Berufung ein und gibt das Berufungsgericht das Berufungsverfahren aufgrund einer Zuständigkeitskonzentration an das für die Durchführung des Berufungsverfahrens an sich zuständige Gericht ab, tritt hierdurch keine Bindungswirkung ein. Beharrt der Berufungsführer trotz des Hinweises beider mit der Berufung befasster Berufungsgerichte auf die Zuständigkeitskonzentration auf einer Durchführung des Berufungsverfahrens bei dem seiner Auffassung nach zuständigem Berufungsgericht, ist diesem Antrag zu entsprechen und die Sache an das zunächst angerufene Berufungsgericht zurückzugeben.*)

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Online seit gestern

IBRRS 2026, 1400
ProzessualesProzessuales
Rückwirkung von Genehmigung einer vollmachtlosen Vertretung?

BAG, Beschluss vom 28.01.2026 - 7 ABR 40/24

1. Tritt als Bevollmächtigter nicht ein Rechtsanwalt vor Gericht auf, muss es von Amts wegen die Vorlage einer schriftlichen Vollmachtsurkunde verlangen, wenn es die Überzeugung vom Bestand der Vollmacht auf andere Weise nicht ordnungsgemäß gewinnen kann. Diese ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen.

3. Der Nachweis der schriftlichen Vollmacht kann nur durch Einreichung der Originalurkunde - gegebenenfalls in beglaubigter Form - geführt werden. Die Vorlage von Kopien oder ein urkundlicher Nachweis irgendwelcher Art genügen nicht.

3. Ein Vollmachtsmangel liegt nicht nur vor, wenn überhaupt keine Vollmacht erteilt wurde, sondern auch dann, wenn die Vollmacht zwar besteht, aber nicht beigebracht wird.

4. ...

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IBRRS 2026, 1382
ProzessualesProzessuales
Enge Freundschaft mit "Of Counsel" ist Befangenheitsgrund!

BVerwG, Beschluss vom 22.05.2026 - 7 A 9.25

1. Eine enge Freundschaft zwischen Richter und Beteiligtem kann ein Umstand sein, der Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Richters begründen kann (hier bejaht).

2. An die Qualität und Intensität eines als Ablehnungsgrund in Betracht kommenden Freundschaftsverhältnisses zu dem Prozessvertreter eines Beteiligten sind höhere Anforderungen zu stellen als an ein solches Näheverhältnis zu einem Beteiligten bzw. einem seiner Mitarbeiter selbst.

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Online seit 17. Juni

IBRRS 2026, 1356
ProzessualesProzessuales
Orientierung an christlichem Menschenbild ist kein Befangenheitsgrund!

OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.04.2026 - 2 U 127/24

1. Erklärt ein Richter, dass er sich bei seinen Entscheidungen am christlichen Menschenbild orientiere, ist darin kein Befangenheitsgrund zu erblicken.

2. Es kann die Besorgnis der Befangenheit begründen, wenn ein Richter eine verfahrensrechtlich nicht gedeckte, auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinauslaufende Beweiserhebung anordnet und trotz Rüge auf der Ausführung des unzulässigen Beweisbeschlusses beharrt (hier verneint).

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Online seit 16. Juni

IBRRS 2026, 1360
ProzessualesProzessuales
Prozessuale Möglichkeiten sind (rechtzeitig) auszuschöpfen!

BGH, Beschluss vom 02.06.2026 - VI ZB 14/25

Eine auf die Verletzung des Grundrechts auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes gestützte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, wenn es der Beschwerdeführer im Rahmen des vorinstanzlichen Rechtsmittels versäumt hat, eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (materielle Subsidiarität).*)

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IBRRS 2026, 1355
ProzessualesProzessuales
Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes ist nicht parteifähig!

LG Stralsund, Beschluss vom 09.06.2026 - 2 O 99/26

Zur fehlenden Parteifähigkeit der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes.*)

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Online seit 15. Juni

IBRRS 2026, 1358
ProzessualesProzessuales
Beweiserhebung trotz widersprüchlichen Vortrags im Parallelverfahren?

BGH, Beschluss vom 28.04.2026 - II ZR 114/25

1. Eine Partei genügt ihrer Darlegungslast, wenn sie diejenigen Umstände vorträgt, aus denen sich die gesetzlichen Voraussetzungen der begehrten Rechtsfolge ergeben. Hierbei ist es grundsätzlich unerheblich, wie wahrscheinlich das Vorbringen ist

2. Erfüllt das Parteivorbringen diese Anforderungen, können grundsätzlich weitere Einzelheiten oder Erläuterungen nicht gefordert werden. Es ist vielmehr Sache des Tatrichters, in die Beweisaufnahme einzutreten und dabei gegebenenfalls Zeugen nach weiteren Einzelheiten zu befragen

3. Abweichender Vortrag in einem Parallelverfahren rechtfertigt es nicht, von der Erhebung eines Zeugenbeweises abzusehen, sondern ist erst im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen.

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IBRRS 2026, 1348
ProzessualesProzessuales
Streitwertbemessung und Vergleichsmehrwert im Räumungsrechtsstreit

LG München I, Beschluss vom 16.01.2026 - 14 T 16279/25

1. Der Streitwert eines Räumungsrechtsstreits bemisst sich gem. § 41 Abs. 2 GKG grundsätzlich nach dem Jahresbetrag der vereinbarten Miete. Vereinbarungen über Räumungsfrist, Verzicht auf Räumungsschutz oder Umzugskostenbeihilfe begründen keinen Vergleichsmehrwert.

2. Ein Vergleichsmehrwert für den Verzicht auf Schönheitsreparaturen ist nur anzusetzen, wenn tatsächlich ein streitiger Anspruch über deren Durchführung besteht. Unwirksame Vertragsklauseln begründen keinen Mehrwert.

3. Modalitäten der Räumung und Herausgabe, einschließlich Verzicht auf Räumungsschutz und Umzugskostenbeihilfe, sind nicht als streitige Gegenstände zu bewerten und erhöhen den Streitwert des Vergleichs nicht.

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IBRRS 2026, 1334
ProzessualesProzessuales
Keine Entscheidung über Berufungszulassung: Nachholung durch das Berufungsgericht?

BGH, Beschluss vom 05.05.2026 - XI ZB 4/25

1. Ein Hilfsantrag ist bei der Berechnung der Beschwer nur zu berücksichtigen, wenn das vorinstanzliche Gericht über ihn entschieden hat. Dies gilt nicht nur für den Fall, dass ein Hilfsantrag unter der Bedingung gestellt wird, dass der Kläger mit seinem Hauptantrag keinen Erfolg hat (echter Hilfsantrag), sondern auch für sogenannte unechte Hilfsanträge, die unter der Bedingung gestellt werden, dass dem Hauptantrag stattgegeben wird.

2. Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung ist grundsätzlich dem Gericht des ersten Rechtszugs vorbehalten; das Schweigen im Urteil bedeutet Nichtzulassung, sofern keine Partei die Zulassung beantragt hat. Das Berufungsgericht muss die Entscheidung über die Zulassung der Berufung allerdings nachholen, wenn das erstinstanzliche Gericht hierzu keine Veranlassung gesehen hat, weil es davon ausgegangen ist, dass die Beschwer die Wertgrenze nicht übersteigt, und deswegen keine Prüfung der Zulassung der Berufung vorgenommen hat, das Gericht des zweiten Rechtszugs diesen Wert aber nicht für erreicht hält.

3. Die Nichtanwendung des § 713 ZPO durch das erstinstanzliche Gericht lässt nicht zwingend auf eine den maßgeblichen Wert überschreitende Beschwer schließen.

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Online seit 12. Juni

IBRRS 2026, 1338
ProzessualesProzessuales
Wie ist die Kostenregelung eines Vergleichs auszulegen?

OLG Brandenburg, Beschluss vom 05.05.2026 - 6 W 108/25

1. Bei der Bestimmung des Auslegungsmaßstabs der Kostenregelung eines Vergleichs ist zu berücksichtigen, dass das Kostenfestsetzungsverfahren auf eine formale Prüfung der Kostentatbestände und auf die Klärung einfacher Fragen des Kostenrechts zugeschnitten ist. Die Klärung komplizierter materiellrechtlicher Fragen ist in diesem Verfahren nicht vorgesehen und mangels der dafür notwendigen verfahrensrechtlichen Instrumente auch nicht sinnvoll möglich.

2. Es ist eine streng am Wortlaut orientierte Auslegung geboten. Der Parteiwille muss danach zumindest andeutungsweise im Wortlaut der vergleichsweise getroffenen Kostenregelung zum Ausdruck gekommen sein.

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Online seit 11. Juni

IBRRS 2026, 1331
ProzessualesProzessuales
Bedarf die Kostenanforderung einer Unterschrift?

BGH, Beschluss vom 26.05.2026 - V ZR 128/25

1. Eine automationsgestützt erstellte Kostenanforderung bedarf weder einer Unterschrift noch eines Dienstsiegels, wenn dokumentiert ist, dass das Dokument mit einer Datenverarbeitungsanlage erstellt wurde.

2. Die Gebühr für die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde richtet sich nach Nr. 1242 KV GKG in Verbindung mit dem festgesetzten Gegenstandswert.

3. Die Erinnerung gegen den Kostenansatz nach § 66 Abs. 1 GKG bleibt ohne Erfolg, wenn der Kostenansatz und die Form der Kostenanforderung den gesetzlichen Vorgaben entsprechen.

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IBRRS 2026, 1327
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Verzicht auf Sachverständigengutachten wegen eigener Sachkunde?

BGH, Beschluss vom 19.05.2026 - VI ZR 255/25

Der Tatrichter darf, wenn es um die Beurteilung einer Fachwissen voraussetzenden Frage geht, auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens nur verzichten, wenn er entsprechende eigene besondere Sachkunde auszuweisen vermag. Zudem muss der Tatrichter, wenn er bei seiner Entscheidung eigene Sachkunde in Anspruch nehmen will, den Parteien zuvor einen entsprechenden Hinweis erteilen.*)

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Online seit 10. Juni

IBRRS 2026, 1313
Beitrag in Kürze
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Statiker ist Erfüllungsgehilfe des Bauherrn im Verhältnis zum Architekten!

OLG Stuttgart, Urteil vom 21.04.2026 - 12 U 160/23

1. Im Falle der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen Architekten stellt jede Pflichtverletzung einen gesonderten Streitgegenstand dar.*)

2. Macht der Bauherr mit der Klage Schadensersatz wegen bestimmter Mangelerscheinungen geltend, so hemmt dies auch dann die Verjährung des Anspruchs, wenn der Schaden von einer anderen als in der Klageschrift angegebenen Pflichtverletzung des Architekten verursacht wurde.*)

3. Der Bauherr muss sich ein Planungsverschulden des Statikers im Verhältnis zum planenden Architekten als Mitverschulden zurechnen lassen, wenn der Statiker fehlerhafte Pläne überlässt oder dazu sonstige Angaben macht, die den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprechen.*)

4. Ein nach Durchführung der Beweisaufnahme erfolgter weiterer Beweisantritt kann zurückgewiesen werden, da eine Partei gehalten ist, sogleich sämtliche Beweismittel für ihre Behauptung zu benennen.*)

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IBRRS 2026, 1306
GrundbuchrechtGrundbuchrecht
Alt-Haftungsklauseln: Eintragung trotz Fristablaufs?

KG, Beschluss vom 16.04.2026 - 1 W 103/26

1. Eine vor dem 01.12.2020 vereinbarte Haftungsklausel i.S.v. § 7 Abs. 3 Satz 2 WEG (Haftung von Sondernachfolgern für Geldschulden) kann, wenn sie Inhalt des Sondereigentums i.S.v. §§ 5 Abs. 4 Satz 1, 10 Abs. 3 Satz 1 WEG geworden ist, auch nach Ablauf der in § 48 Abs. 3 Satz 3 WEG bestimmten Übergangsfrist noch im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs im Wege einer Richtigstellung eingetragen werden.*)

2. Der Ablauf der in § 48 Abs. 3 Satz 2 WEG bestimmten (Übergangs-) Frist steht einer solchen Richtigstellung für sich genommen nicht entgegen.*)

3. Eine Richtigstellung des Grundbuchs im Wege der ausdrücklichen Eintragung einer Haftungsklausel im Bestandsverzeichnis des Wohnungsgrundbuchs kann nicht mehr erfolgen, wenn nach dem 31.12.2025 bereits ein Sondernachfolger in die Gemeinschaft eingetreten ist.*)

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IBRRS 2026, 1303
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Streitwertfestsetzung im sBV: Interesse des Antragstellers maßgeblich!

OLG Hamm, Beschluss vom 19.05.2026 - 17 W 10/26

1. Für die Streitwertfestsetzung ist das zu schätzende Interesse des Antragstellers an der Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens und nicht das objektive wirtschaftliche Gewicht der zu klärenden Rechts- und Tatsachenfragen maßgeblich.

2. Für den Wert des selbstständigen Beweisverfahrens ist grundsätzlich der Wert des Hauptsacheanspruchs maßgeblich, dessen Voraussetzungen im vorbereitenden Beweisverfahren geklärt werden sollen. Der Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens bemisst sich nach dem vollen Hauptsachewert.

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IBRRS 2025, 3207
ProzessualesProzessuales
Anforderungen an die Substanziierung der Berufungsbegründung

LG Berlin II, Beschluss vom 28.10.2025 - 85 S 37/25 WEG

1. Ist das angefochtene Urteil hinsichtlich eines prozessualen Anspruchs auf mehrere voneinander unabhängige, selbstständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung das Urteil fristgerecht in allen diesen Punkten angreifen und daher für jede der Erwägungen darlegen, warum sie die Entscheidung nicht trägt. Anderenfalls ist das Rechtsmittel unzulässig.

2. Eine allgemeine Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Vortrag genügt nicht, sondern es ist erforderlich, für jede der Erwägungen darzulegen, warum sie die Entscheidung nicht trägt.

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Online seit 9. Juni

IBRRS 2026, 1297
ProzessualesProzessuales
Über die (bestrittene) Echtheit einer Urkunde ist Beweis zu erheben!

BGH, Beschluss vom 06.05.2026 - XII ZR 109/23

1. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots stellt einen Gehörsverstoß dar, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet.

2. Grundsätzlich darf es einer Partei nicht verwehrt werden, eine tatsächliche Aufklärung auch hinsichtlich solcher Punkte zu verlangen, über die sie selbst kein zuverlässiges Wissen besitzt und auch nicht erlangen kann. Sie kann deshalb genötigt sein, eine von ihr nur vermutete Tatsache zu behaupten und unter Beweis zu stellen.

3. Zudem schließt die Zulässigkeit des Bestreitens mit Nichtwissen die Verpflichtung der Partei zu substanziiertem Bestreiten aus. Unternimmt sie gleichwohl den Versuch, ihr Bestreiten näher zu begründen, so kann dies nicht zur Unbeachtlichkeit ihrer - zulässigen - Erklärung mit Nichtwissen führen, auch wenn sie dabei eine Behauptung ins Blaue hinein aufstellt, solange dies nicht offensichtlich willkürlich oder sonst rechtsmissbräuchlich ist.

4. Der Beweis der Echtheit einer Urkunde kann durch Schriftvergleichung geführt werden. Das Gericht kann den Schriftvergleich im Wege des Augenscheinsbeweises selbst durchführen oder - ohne dass es dazu eines Parteiantrags bedarf - bei der Schriftvergleichung einen Sachverständigen hinzuziehen.

5. Die Überzeugung, eine bestrittene Tatsache sei nach teilweiser Beweiserhebung bereits erwiesen, erlaubt es dem Gericht nicht, von der Erhebung weiterer zulässiger, für das Gegenteil angebotener Beweise abzusehen. Geschieht dies trotzdem, liegt darin eine unzulässige Vorwegnahme einer Beweiswürdigung.

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Online seit 8. Juni

IBRRS 2026, 1294
ProzessualesProzessuales
Anforderungen an den Berufungsantrag?

BGH, Beschluss vom 19.05.2026 - VI ZB 17/25

1. Für den Berufungsantrag, also die Erklärung, inwieweit das erstinstanzliche Urteil angefochten wird und welche Abänderungen beantragt werden, bedarf es nicht der ausdrücklichen Stellung eines Sachantrags. Es reicht aus, wenn die Berufungsbegründung den Schluss auf die Weiterverfolgung des erstinstanzlichen Begehrens zulässt (Anschluss BGH, IBR 2020, 622).*)

2. Ein Berufungsantrag auf Aufhebung und Zurückverweisung genügt grundsätzlich dem Erfordernis des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO, wenn daraus die Weiterverfolgung des erstinstanzlichen Begehrens erkennbar ist.

3. Die Berufung ist nur dann unzulässig, wenn die Aufhebung und Zurückverweisung erkennbar um ihrer selbst willen beantragt wird und der Berufungsführer die angefochtene Entscheidung im Ergebnis für richtig hält.

4. Ein ausdrücklicher Sachantrag ist nicht erforderlich, wenn das Berufungsvorbringen erkennen lässt, dass das Urteil insgesamt zur Überprüfung gestellt werden soll.

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IBRRS 2026, 1283
ProzessualesProzessuales
„Gutachtenstorno" wird vergessen: Kosten sind niederzuschlagen!

OLG Dresden, Beschluss vom 13.04.2026 - 4 W 131/26

Nach Beendigung eines Rechtsstreits durch Vergleich hat das Gericht einen zuvor erteilten Auftrag an einen Sachverständigen aufzuheben. Unterbleibt dies, sind die Kosten für die gleichwohl erfolgte Erstellung des Sachverständigengutachtens niederzuschlagen, soweit diese im Zeitpunkt des Vergleichsschlusses nicht bereits angefallen waren. Dass auch die beweisbelastete Partei selbst den Sachverständigen nicht kontaktiert hat, ist unerheblich.*)

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Online seit 5. Juni

IBRRS 2026, 1270
ProzessualesProzessuales
Wiedereinsetzung durch Beschluss zurückgewiesen: Rechtsbeschwerde statthaft!

BGH, Beschluss vom 12.05.2026 - VI ZB 13/25

Hat das Berufungsgericht einen Wiedereinsetzungsantrag durch gesonderten Beschluss zurückgewiesen, muss diese Entscheidung mit dem statthaften Rechtsmittel angefochten werden, um sie nicht in Rechtskraft erwachsen und für die Entscheidung über die Verwerfung des Rechtsmittels bindend werden zu lassen.*)

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IBRRS 2026, 0344
Mit Beitrag
InsolvenzrechtInsolvenzrecht
Vorkaufsrecht trotz Aktien als Gegenleistung?

LG Darmstadt, Urteil vom 03.12.2025 - 91 O 4/17

Vereinbaren die Parteien eines Grundstücksvertrags, dass der Kaufpreis nicht in Geld, sondern durch Übertragung von Aktien in einer erst zum Erfüllungszeitpunkt nach dem Kurswert zu bestimmenden Stückzahl beglichen wird, liegt ein Kaufvertrag i.S.d. §§ 24 f. BauGB vor. Die Vereinbarung ist als Ersetzungsbefugnis nach § 364 BGB auszulegen.

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Online seit 3. Juni

IBRRS 2026, 1263
ProzessualesProzessuales
Ablehnungsgesuch kann nicht auf bloße Mutmaßungen gestützt werden!

BGH, Beschluss vom 05.05.2026 - VIII ZB 9/25

1. Offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuche können unter Mitwirkung der abgelehnten Richter, soweit diese nach der Geschäftsverteilung des Senats aktuell zur Entscheidung berufen sind, verwerfen werden. Auch der Einholung von dienstlichen Stellungnahmen der abgelehnten Richter bedarf es insoweit nicht.

2. Ablehnungsgesuche, die lediglich Ausführungen enthalten, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, sind offensichtlich unzulässig.

3. Beschränkt sich das Ablehnungsgesuch auf fernliegende Mutmaßung, dann zeigt es keine objektiven Gründe auf, die geeignet sind, vom Standpunkt der gegnerischen Partei bei vernünftiger Betrachtung aller Umstände die Befürchtung zu erwecken, die abgelehnten Richter hätten der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenübergestanden.

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Online seit 2. Juni

IBRRS 2026, 1239
ProzessualesProzessuales
Bei der Wertfestsetzung kommt es auf den Zeitpunkt der Antragstellung an!

OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.04.2026 - 3 W 7/26

1. Für die Festsetzung des Streitwertes ist es ohne Belang, dass die Klage nicht zugestellt werden konnte und später infolge eines außergerichtlichen Vergleichs zurückgenommen wurde.*)

2. Bei einer negativen Feststellungsklage bildet der Gesamtwert der geleugneten Forderung den Streitgegenstand, weil der jeweilige Beklagte durch ein obsiegendes Urteil gehindert wird, einen entsprechenden Vollstreckungstitel zu erwerben. Ein Feststellungsabschlag ist daher im Falle einer negativen Feststellungsklage nicht geboten.

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IBRRS 2026, 1222
ProzessualesProzessuales
Befangenheit wegen Rechtsauffassung?

LG Berlin II, Beschluss vom 22.05.2026 - 63 T 45/26

1. Für die Befangenheit ist maßgeblich, ob aus der Sicht einer Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln.

2. Ein einmaliges Versehen (hier: Irrtum bei Fristberechnung) ist jedoch nicht geeignet, den bösen Schein der Befangenheit zu begründen.

3. Eine zumindest vertretbare Rechtsauffassung ist von vorneherein nicht geeignet, den bösen Schein der Befangenheit zu begründen.

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Online seit 1. Juni

IBRRS 2026, 1240
ProzessualesProzessuales
Beklagter macht vorgerichtlich Gegenansprüche geltend: Klageerhebung veranlasst?

OLG Frankfurt, Urteil vom 09.04.2026 - 3 U 143/25

Hat die Klägerseite einen fälligen Anspruch gegen die Beklagtenseite und die Beklagtenseite vorgerichtlich erfolglos zur Leistung aufgefordert, so hat die Beklagtenseite dann keinen Anlass zur Klageerhebung im Sinne des § 93 ZPO gegeben, wenn sie die Leistung, für die Klägerseite erkennbar, nur wegen eines Gegenanspruchs zurückhält (§ 273 BGB) und dieser Gegenanspruch besteht.*)

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IBRRS 2026, 1223
SachverständigeSachverständige
Kontakte zur Versicherung: SV befangen?

LG Heilbronn, Beschluss vom 08.05.2026 - 4 OH 8/25

1. Wirtschaftliche Verbindungen von Sachverständigen sind nicht ungewöhnlich. Öffentlich bestellte Sachverständigen erfüllen regelhaft nicht nur gerichtliche Gutachtenaufträge, sondern sind auch auf Privatgutachterbasis im Rechtsverkehr tätig. Kontakte zu Versicherungen sind damit zwangsläufig, ohne dass dies gleich in einer Befangenheit in anderen Angelegenheiten münden müsste.

2. Ausschlaggebend für die Beurteilung der Befangenheit kann auch sein, ob ein Sachverständiger von einer Industrie- und Handelskammer öffentlich bestellt und damit nicht zuletzt aufgrund § 36 GewO sowie nach den Bestimmungen der Sachverständigenordnung der Bestellungskörperschaft auf strenge Unparteilichkeit verpflichtet ist.

3. War ein Sachverständiger aufgrund seiner Beteiligung an einer Sachverständigen-GmbH zurückliegend nur mit etwa 4 % des Jahresumsatzes am wirtschaftlichen Ergebnis von Aufträgen beteiligt, welche von der Versicherung als Antragsgegnerin im selbstständigen Beweisverfahren erteilt wurden, gebietet dies bei der gebotenen nüchternen Betrachtung keinen Ansatzpunkt dafür, dass der Sachverständige unter unzulässigem Voranstellen eigener wirtschaftlicher Belange den Gutachtenauftrag parteiisch und nicht mit der nötigen gleichen Distanz zu beiden Verfahrensbeteiligten erfüllen wird.

4. Vielmehr gilt: Eine Befangenheit des Sachverständigen kann sich in einem Prozess gegen eine Versicherung allenfalls daraus ergeben, dass der Sachverständige ganz überwiegend im Auftrag von Versicherungsgesellschaften tätig ist und so eine wirtschaftliche Abhängigkeit vorliegt.

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Online seit 29. Mai

IBRRS 2026, 1243
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Wann muss Kläger bei ausbleibender Vorschussanforderung nachfragen?

BGH, Urteil vom 24.04.2026 - V ZR 124/25

1. Das Gericht darf dem Kläger bei unklaren oder unvollständigen Wertangaben in der Klageschrift aufgeben, seine Angaben zu präzisieren, bevor es den Wert für die Gerichtsgebühren vorläufig festsetzt.*)

2. Zur Nachfrageobliegenheit des Klägers bei ausbleibender Vorschussanforderung.*)

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Online seit 28. Mai

IBRRS 2026, 1230
ProzessualesProzessuales
Keine Befangenheit wegen Rechtsfehlern!

BGH, Beschluss vom 23.04.2026 - II ZR 113/23

1. Über ein Ablehnungsgesuch gegen den zuständigen Einzelrichter entscheidet der Senat ohne die Mitwirkung des abgelehnten Richters und nicht der Vertreter des Einzelrichters als Einzelrichter.

2. Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters vermögen nur objektive Gründe zu rechtfertigen, die vom Standpunkt des Ablehnenden bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit unparteiisch gegenüber.

3. Die tatsächliche oder vermeintliche Fehlerhaftigkeit der einer Entscheidung zugrunde liegenden verfahrens- oder materiell-rechtlichen Rechtsanwendung ist, von Fallgestaltungen einer offensichtlichen Unhaltbarkeit oder besonders groben Verfahrensverstößen abgesehen, nicht geeignet, eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit zu begründen.

4. Die dienstliche Stellungnahme des abgelehnten Richters dient der Tatsachenfeststellung und ist entbehrlich, wenn das beanstandete Verhalten schon nicht geeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen.

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IBRRS 2026, 1125
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Korrekturen des Mieterhöhungsverlangens führen zu neuen Fristen und gefährden den Prozess

LG Saarbrücken, Beschluss vom 26.01.2026 - 6 S 43/25

1. Ein Termin, der bereits anberaumt wurde und vor dem Ablauf der Überlegungsfrist liegt, muss nicht verlegt werden, nur weil ein neues Erhöhungsverlangen vorliegt.

2. Unbenommen bleibt es den Parteien, das Ruhen des Verfahrens zu beantragen oder zunächst nicht über den Klageantrag zu verhandeln.

3. Das bloße Bestreiten der ortsüblichen Vergleichsmiete stellt keine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung dar, wenn sich die Mietpartei die Erteilung einer Zustimmung innerhalb einer neu in Gang gesetzten Überlegungsfrist ausdrücklich vorbehält.

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Online seit 27. Mai

IBRRS 2026, 1219
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Vorbringen verspätet? Zurückweisung erst nach gerichtlichem Hinweis!

OLG Brandenburg, Urteil vom 09.04.2026 - 10 U 58/25

1. Alleine aus dem Nichterscheinen eines Zeugen darf nicht darauf geschlossen werden, er werde ungeachtet der dem Gericht für diesen Fall offenstehenden prozessualen Mittel zukünftig nicht erscheinen.

2. Die eine grobe Nachlässigkeit und damit eine Zurückweisung als verspätet begründenden Tatsachen muss das Gericht in seinem Urteil feststellen. Ebenso muss die Ermessensausübung muss aus der Entscheidung hervorgehen.

3. Eine Zurückweisung als verspätet darf erst nach einem Hinweis des Gerichts erfolgen.

4. Eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme ist jedenfalls dann notwendig, wenn ein neues oder ergänzendes Sachverständigengutachten eingeholt werden muss.

5. Die Aufhebung und Zurückverweisung wegen einer noch durchzuführenden Beweisaufnahme ist auf wenige Ausnahmefälle beschränkt, in denen die Durchführung des Verfahrens in der Berufungsinstanz zu noch größeren Nachteilen führen würde als die Zurückverweisung der Sache an das erstinstanzliche Gericht (hier bejaht).

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Online seit 26. Mai

IBRRS 2026, 1188
ProzessualesProzessuales
Kosten für unbrauchbares Privatgutachten werden nicht erstattet!

BGH, Urteil vom 28.04.2026 - XI ZR 61/25

1. Einem Kläger, der aus einem Prämiensparvertrag weitere Vertragszinsen beanspruchen kann, kann ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten nicht nur unter dem Gesichtspunkt des Verzugs, sondern auch aus § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB zustehen.*)

2. Die Kosten für ein Privatgutachten zur Berechnung von Zinsansprüchen aus Prämiensparverträgen sind nicht ersatzfähig, wenn das Gutachten für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung gänzlich unbrauchbar ist.*)

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IBRRS 2026, 1164
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Zustellung Mahnbescheid = Klageerhebung?

LG Freiburg, Beschluss vom 06.05.2026 - 9 T 13/26

Ein vom Antragsteller eingeleitetes und betriebenes Mahnverfahren steht der Erhebung der Klage im Sinne von § 494a Abs. 2 Satz 1 ZPO gleich. Ob der Antragsteller bereits auf Abgabe an das Streitgericht beantragt hat, ist mit Blick auf den Zweck von § 494a Abs. 2 Satz 1 ZPO und § 696 Abs. 1 ZPO unerheblich.

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Online seit 22. Mai

IBRRS 2026, 1181
ProzessualesProzessuales
Gesamtschuldnerausgleich = Vergleichsmehrwert?

OLG Hamm, Beschluss vom 29.04.2026 - 30 U 37/25

1. Bei einem Vergleich, bei dem zugleich auf Beklagtenseite mehrere Beteiligte den vergleichsweise zu zahlenden Betrag verbindlich zwischen sich aufteilen, liegt insoweit ein Mehrvergleich vor, der zu einer Erhöhung des Vergleichswertes führt.*)

2. (Gebührenmäßig) Beteiligt sind an diesem Mehrvergleich aber nur die Beteiligten, zwischen denen die Ausgleichsansprüche in Rede stehen würden und hinsichtlich derer die Beteiligung an der Zahlung oder dessen Umfangs Streit besteht.*)

3. Die Höhe des Vergleichsmehrwerts bemisst sich nach den im jeweiligen Verhältnis erledigten Ansprüchen, wobei die Obergrenze durch den Zahlbetrag bestimmt wird, zu dem eine Zahlungspflicht gegenüber dem Kläger im Vergleich vereinbart wurde.*)

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IBRRS 2026, 1168
BauvertragBauvertrag
Unternehmer muss vereinbarte Leistungen und Vergütung beweisen!

LG Köln, Urteil vom 25.03.2026 - 40 O 232/24

1. Der Unternehmer trägt die Beweis- und Darlegungslast für den Inhalt der Vergütungsvereinbarung und den Umfang beauftragten Leistungen. Insbesondere dann, wenn der Besteller den Umfang und die Vergütung der Vertragsabrede bestreitet, genügt die bloße Behauptung einer Beauftragung mit Angabe eines vermeintlichen Rechnungsbetrages nicht mehr; vielmehr sind dann die Umstände und der Inhalt der Vereinbarung substantiiert darzulegen.

2. Wird kein inhaltlich tragfähiger Sachvortrag zu den vertraglichen Abreden (Umstände der Beauftragung, Art und Höhe der Vergütung) gehalten und soll ein Zeuge ersichtlich erst die Grundlage für einen substantiierten Tatsachenvortrag schaffen, liegt ein unzulässiger Ausforschungsbeweisantritt vor.

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Online seit 21. Mai

IBRRS 2026, 1167
ProzessualesProzessuales
Kein § 91a ZPO-Kostenbeschluss bei beschränkter Erledigungserklärung!

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 23.04.2026 - 5 W 9/26

1. Ein auf § 91a ZPO gestützter Kostenbeschluss darf nur ergehen, wenn der Rechtsstreit in der Hauptsache - d.h.: vollumfänglich - für erledigt erklärt wurde.*)

2. Eine vollständige Erledigung der Hauptsache liegt nicht vor, wenn der Kläger eines Aufhebungsverfahrens nach § 927 ZPO seinen Antrag auf das - durch Endurteil zu bescheidende - alleinige Rechtsschutzziel beschränkt hat, die Kostenentscheidung des Anordnungsverfahrens zu korrigieren.*)

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Online seit 20. Mai

IBRRS 2026, 1165
ProzessualesProzessuales
Weitere Beschwerde gegen (abgeänderte) Streitwertfestsetzung zulässig?

KG, Beschluss vom 12.05.2026 - 10 W 34/26

1. Eine Beschwerde gegen eine bereits durch das Landgericht als Berufungsgericht geprüfte und dann abgeänderte Streitwertfestsetzung ist analog § 66 Abs. 4 Satz 1 GKG nur zulässig, wenn das Landgericht die weitere Beschwerde zugelassen hat.*)

2. Der Gebührenstreitwert bei einer Teilanfechtung ist nach § 49 Satz 2 GKG nicht nach dem Nennbetrag, mit dem die angefochtene Kostenposition in der Einzelabrechnung angesetzt ist, sondern nach der angegriffenen Kostenposition zu berechnen.*)

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IBRRS 2026, 1144
ProzessualesProzessuales
NZB zurückgewiesen: Anhörungsrüge nur bei "neuem" Gehörsverstoß!

BGH, Beschluss vom 17.04.2026 - I ZR 124/25

1. Eine Anhörungsrüge muss Ausführungen dazu enthalten, aus welchen Umständen sich die entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das Gericht ergeben soll.

2. Wendet sich die Anhörungsrüge gegen die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde, bedarf es dazu Ausführungen in Bezug auf die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision.

3. Die Anhörungsrüge ist insoweit nur zulässig, wenn die Entscheidung, die Revision nicht zuzulassen, das Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör neu und eigenständig verletzt. Hierfür reicht eine schlichte Behauptung einer Gehörsverletzung nicht aus, sondern es ist vielmehr erforderlich, dass die Umstände vorgetragen werden, aus denen sich ergibt, dass der Bundesgerichtshof bei seiner Entscheidung das Vorbringen des Beschwerdeführers übergangen haben muss.

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Online seit 19. Mai

IBRRS 2026, 1159
Mit Beitrag
RechtsanwälteRechtsanwälte
Versand durch Kollegen? Kein sicherer Übermittlungsweg!

BGH, Beschluss vom 06.05.2026 - VII ZB 9/25

1. Ein elektronisches Dokument, das aus einem beA versandt wird und nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, ist nur dann auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht, wenn die das Dokument signierende und damit verantwortende Person mit der des tatsächlichen Versenders übereinstimmt, also die signierende und damit verantwortende Person den Versand selbst vornimmt

2. Vor Verwerfung einer Berufung wegen Fristversäumung ist dem Rechtsmittelführer durch einen Hinweis rechtliches Gehör zu gewähren. Stellt ein gerichtlicher Hinweis ausschließlich auf das Fehlen einer qualifizierten elektronischen Signatur ab, dann erweist sich die spätere Verwerfung der Berufung (allein) wegen fehlender einfacher Signatur, weil die Einreichung nicht durch den verantwortlichen Rechtsanwalt erfolgt sei, als rechtswidrige Überraschungsentscheidung.

3. Fehlt im Prüfvermerk der Eintrag "Sicherer Übermittlungsweg aus einem besonderen Anwaltspostfach", ohne dass dies allein auf einen technischen Fehler zurückzuführen wäre, lässt dies darauf schließen, dass das einfach signierte Dokument ohne persönliche Anmeldung des Postfachinhabers - und damit als bloße EGVP-Nachricht - oder durch eine andere Person versandt wurde.

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IBRRS 2026, 1140
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Wer muss die Handwerker für eine Bauteilöffnung beistellen?

OLG Celle, Beschluss vom 28.05.2025 - 14 U 29/23

1. Der Beweisgegner, der im Besitz des Augenscheins- oder Begutachtungsobjekts ist, hat im Falle erforderlicher Bauteilöffnungen nur die Durchführung der Begutachtung und aller hierzu erforderlichen vorbereitenden Maßnahmen zu dulden. Er ist aber nicht verpflichtet, seinerseits entsprechende vorbereitende Maßnahmen (etwa die Beistellung der für die Bauteilöffnung erforderlichen Handwerker) für den Beweisführer zu erbringen.

2. Hieraus folgt umgekehrt, dass die Vorbereitung des Beweisobjekts für die Begutachtung durch den Sachverständigen, also die Veranlassung der Bauteileröffnung und die Tragung aller aus ihr resultierenden Risiken, der beweisbelasteten Partei obliegt.

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IBRRS 2026, 1113
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Verwalter handelt pflichtwidrig: Klage richtet sich gegen die WEG

AG Passau, Urteil vom 15.01.2026 - 25 C 526/25 WEG

1. Nach Inkrafttreten des WEMoG bestehen Ansprüche einzelner Wohnungseigentümer wegen Pflichtverletzungen des Verwalters ausschließlich gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft. Eine drittschützende Wirkung des Verwaltervertrags zu Gunsten einzelner Wohnungseigentümer ist ausgeschlossen.

2. Ein unmittelbarer Leistungsanspruch einzelner Wohnungseigentümer gegen den Verwalter besteht nicht, eine Klage ist gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft zu richten.

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Online seit 18. Mai

IBRRS 2026, 1141
ProzessualesProzessuales
Wann ist das Recht auf prozessuale Waffengleichheit verletzt?

BVerfG, Beschluss vom 14.04.2026 - 1 BvR 2490/24

1. Im Zivilprozess gewährleistet das Recht auf prozessuale „Waffengleichheit“ die Gleichwertigkeit der prozessualen Stellung der Parteien vor Gericht. Den Prozessparteien ist im Rahmen der Prozessordnung gleichermaßen die Möglichkeit einzuräumen, alle für die Begründung des Antrags erheblichen Angriffsmittel vorzubringen und alle zur Abwehr des gegnerischen Angriffs erforderlichen Verteidigungsmittel selbstständig geltend zu machen.*)

2. Eine Verletzung des Rechts auf prozessuale „Waffengleichheit“ liegt grundsätzlich nur vor, wenn die mit der Verfassungsbeschwerde angefochtene fachgerichtliche Entscheidung auf der nicht hinreichenden Beachtung des Rechts auf prozessuale „Waffengleichheit“ beruht.*)

3. Eine fachgerichtliche Entscheidung beruht dann auf der Verletzung des Rechts auf prozessuale „Waffengleichheit“, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Wahrung der Gleichwertigkeit der prozessualen Stellung der Parteien das Fachgericht zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts oder in einem wesentlichen Punkt zu einer anderen rechtlichen Würdigung veranlasst oder im Ganzen zu einer anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung geführt hätte.*)

4. Der vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde zu erschöpfende Rechtsweg im Hinblick auf im Wege fachgerichtlicher Eilverfahren ergangene Entscheidungen umfasst grundsätzlich die innerhalb der fachrechtlichen Verfahrensordnung für das jeweilige Eilverfahren vorgesehenen Rechtsbehelfe. Dies gilt jedenfalls in den Bereichen des Lauterkeitsrechts und des Markenrechts auch für im Wege des zivilprozessualen einstweiligen Rechtsschutzes ohne fachgerichtliche mündliche Verhandlung ergangene Beschlussverfügungen.*)

5. Liegt im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eine für die Aufhebung geeignete Entscheidung nicht oder nicht mehr vor oder entfaltet die angegriffene Entscheidung keine belastende Wirkung für den Beschwerdeführer mehr, kann ausnahmsweise ein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis für die nunmehr isolierte Feststellung nach § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG, dass die Entscheidung den Beschwerdeführer in einem Grundrecht oder grundrechtsgleichen Recht verletze, hinreichen. Wird ein solches fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis aus einer Wiederholungsgefahr hergeleitet, muss sich diese zumindest auch individuell auf den Beschwerdeführer beziehen.*)

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IBRRS 2026, 1111
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Gesamtanfechtung von Abrechnungsbeschlüssen: Streitwert?

LG München I, Beschluss vom 23.07.2025 - 36 T 3453/25

1. Wird ein nach Inkrafttreten des WEMoG gefasster Abrechnungsbeschluss gem. § 28 Abs. 2 WEG mit dem Ziel angefochten, den Beschluss insgesamt für ungültig erklären zu lassen, bemisst sich der Streitwert nicht nur nach dem Betrag der angegriffenen Position(en), sondern grundsätzlich nach dem Nennbetrag der Jahresabrechnung.*)

2. Im Hinblick auf den gerügten falschen Verteilerschlüssel scheidet eine bloße Teilanfechtung in der Regel aus.*)

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Online seit 15. Mai

IBRRS 2026, 1124
ProzessualesProzessuales
Parteierweiterung auf Beklagtenseite (erst) in der Berufung zulässig?

OLG Hamm, Urteil vom 19.03.2026 - 10 U 73/25

Voraussetzung für die Zulässigkeit einer erst in der Berufungsinstanz erfolgten Parteierweiterung auf Beklagtenseite ist grundsätzlich die Zustimmung der bisher am Prozess nicht beteiligten Partei, es sei denn, diese wird rechtsmissbräuchlich verweigert. Allein der Umstand, dass eine neue Partei ausreichende Informationen über den Streitstoff hat, kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine rechtsmissbräuchliche Verweigerung der Zustimmung nicht begründen. Das Erfordernis der Zustimmung soll Nachteile verhindern, die dadurch entstehen, dass der neue Beklagte auf den bisherigen Verlauf des Prozesses keinen Einfluss hatte und ihn in der Lage weiterführen müsste, in der er sich nunmehr befindet (BGH, Urteil vom 29.11.1961 - V ZR 181/60, NJW 1962, 633). Eine Zurückverweisung allein zur Nachholung der Parteierweiterung sieht das Gesetz nicht vor, auch wenn dadurch eine umfangreiche Beweisaufnahme notwendig werden sollte.*)

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IBRRS 2026, 1097
ProzessualesProzessuales
Verjährungsbeginn für Ersatzansprüche

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.04.2026 - 10 U 104/25

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2026, 0602
Beitrag in Kürze
WohnungseigentumWohnungseigentum
Was auf die Tagesordnung soll, muss genau dargelegt werden

LG Dortmund, Beschluss vom 20.08.2025 - 17 T 28/25

1. Ein auf Einsicht in Verwaltungsunterlagen gerichteter Klageantrag ist unzulässig, wenn die begehrten Unterlagen nicht hinreichend bestimmt bezeichnet werden. Die Unkenntnis der Kläger über den Bestand der Unterlagen entbindet nicht von der Konkretisierungspflicht.

2. Wohnungseigentümer müssen substanziiert darlegen, dass die begehrten Beschlussgegenstände ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen, um einen Anspruch auf Aufnahme in die Tagesordnung zu begründen.

3. Ein sofortiges Anerkenntnis im schriftlichen Vorverfahren genügt für die Anwendung des § 93 ZPO auch dann, wenn zuvor eine Verteidigungsanzeige abgegeben wurde. Ein bloßes Schweigen auf vorgerichtliche Aufforderungen begründet keinen Klageanlass, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für eine Pflichtverletzung der Verwaltung vorliegen.

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Online seit 13. Mai

IBRRS 2026, 1122
ProzessualesProzessuales
Berichtigungsbeschluss

BGH, Beschluss vom 04.05.2026 - V ZR 50/25

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2026, 1112
ProzessualesProzessuales
Was in der Rechtsprechung vertreten wird, kann nicht willkürlich sein!

BayObLG, Beschluss vom 30.04.2026 - 102 AR 36/26

1. Objektiv willkürlich ist ein Verweisungsbeschluss, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar und offensichtlich unhaltbar ist. Als willkürlich zu werten ist es insbesondere, wenn sich ein nach geltendem Recht unzweifelhaft zuständiges Gericht über seine Zuständigkeit hinwegsetzt und den Rechtsstreit an ein anderes Gericht verweist, etwa weil es eine klare Zuständigkeitsnorm nicht beachtet oder nicht zur Kenntnis nimmt.

2. Fehlerhafte Rechtsanwendung allein macht eine Gerichtsentscheidung jedoch nicht willkürlich. Es bedarf vielmehr zusätzlicher Umstände, die die getroffene Entscheidung als schlechterdings nicht mehr nachvollziehbar erscheinen lassen (hier verneint wegen Zugrundelegung einer in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung).

3. § 23 Nr. 2 Buchst. a) GVG ist weit zu verstehen und erfasst alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit Wohnraummietverhältnissen. Die Zuständigkeitsnorm erstreckt sich damit auch auf sachenrechtliche Herausgabeansprüche, die mit Wohnraummietverhältnissen in Zusammenhang stehen.

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Online seit 12. Mai

IBRRS 2026, 1083
ProzessualesProzessuales
Äußerste Zurückhaltung bei Zurückweisung einer Zeugenvernehmung!

BGH, Beschluss vom 01.04.2026 - XII ZR 66/25

1. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnung, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet.

2. Bei der Zurückweisung einer beantragten Zeugenvernehmung wegen Ungeeignetheit des Beweismittels ist äußerste Zurückhaltung geboten. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn es völlig ausgeschlossen erscheint, dass diese Vernehmung sachdienliche Erkenntnisse erbringen kann.

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Online seit 11. Mai

IBRRS 2026, 1082
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Unsubstanziierter Vortrag darf unsubstanziiert bestritten werden!

BGH, Beschluss vom 21.04.2026 - XI ZR 12/25

1. Die Erklärungslast des Gegners ist in Bestehen und Umfang davon abhängig, wie die darlegungspflichtige Partei vorgetragen hat. Grundsätzlich ist gegenüber einer Tatsachenbehauptung des darlegungspflichtigen Klägers das einfache Bestreiten des Beklagten ausreichend. Ob und inwieweit die nicht darlegungsbelastete Partei ihren Sachvortrag substanziieren muss, lässt sich nur aus dem Wechselspiel von Vortrag und Gegenvortrag bestimmen, wobei die Ergänzung und Aufgliederung des Sachvortrags bei hinreichendem Gegenvortrag immer zunächst Sache der darlegungs- und beweispflichtigen Partei ist.

2. Die Auslegung darf auch im Prozessrecht nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks haften, sondern hat den wirklichen Willen der Partei zu erforschen und dabei den Grundsatz zu beachten, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht.

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Online seit 8. Mai

IBRRS 2026, 1073
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Beweisantizipation ist tabu!

BGH, Beschluss vom 09.04.2026 - I ZR 148/25

1. Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist schlüssig und damit als Prozessstoff erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind.

2. Für den Umfang der Darlegungslast, die Schlüssigkeit und damit die Erheblichkeit des Vorbringens einer Partei ist der Grad der Wahrscheinlichkeit der Sachverhaltsdarstellung ohne Bedeutung. Die Grenze zulässigen Vortrags ist erst dann erreicht, wenn das Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte den Vorwurf begründet, eine Behauptung sei "ins Blaue hinein" aufgestellt, mithin aus der Luft gegriffen, und damit rechtsmissbräuchlich.

3. Eine prozessual unzulässige Beweisantizipation liegt vor, wenn der von einer Partei angebotene Beweis nicht erhoben wird, weil das Gericht dem unter Beweis gestellten Vorbringen wegen seiner bereits gewonnenen Überzeugung kein Gewicht mehr beimisst.

4. Gleiches gilt für die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots wegen vermeintlicher Widersprüche im Vortrag der darlegungs- und beweisbelasteten Partei oder zu den vom Gericht angeführten Unterlagen und Umständen.

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