Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
16186 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2006
IBRRS 2006, 1150
BGH, Beschluss vom 01.12.2005 - IX ZB 85/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2006, 1148

BGH, Beschluss vom 01.12.2005 - IX ZA 24/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2006, 1147

BGH, Beschluss vom 14.09.2005 - IV ZB 63/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2006, 1146

BGH, Beschluss vom 10.11.2005 - IX ZR 214/03
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2006, 1145

BGH, Beschluss vom 01.12.2005 - IX ZA 17/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2006, 1144

BGH, Beschluss vom 03.11.2005 - IX ZA 23/03
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2006, 1141

BGH, Beschluss vom 03.11.2005 - IX ZR 94/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2006, 1140

BGH, Beschluss vom 16.11.2005 - VIII ZA 19/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2006, 1133

BGH, Beschluss vom 17.11.2005 - IX ZR 150/03
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2006, 1131

BGH, Urteil vom 15.11.2005 - XI ZR 376/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2006, 1130

BGH, Beschluss vom 20.10.2005 - V ZR 39/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2006, 1129

BGH, Beschluss vom 28.11.2005 - II ZA 1/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2006, 1127

BGH, Beschluss vom 27.03.2006 - II ZR 270/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2006, 1125

BGH, Beschluss vom 05.12.2005 - II ZR 196/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2006, 1122

BGH, Urteil vom 14.09.2005 - VIII ZR 328/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2006, 1121

BGH, Beschluss vom 20.10.2005 - V ZR 29/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2006, 1120

BGH, Beschluss vom 08.12.2005 - IX ZB 28/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2006, 1116

BGH, Urteil vom 26.01.2006 - IX ZR 282/03
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2006, 1113

BGH, Beschluss vom 16.02.2006 - IX ZR 4/03
(Ohne amtlichen Leitsatz)*)

IBRRS 2006, 1112

BGH, Beschluss vom 31.01.2006 - II ZB 5/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2006, 1098

OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.01.2006 - 20 W 382/05
1. Bei Vornahme einer Grundbucheintragung auf Grund einer geänderten Teilungserklärung tritt die Erledigung der Hauptsache durch verfahrensrechtliche Überholung ein, soweit ein Beschwerdeverfahren noch den Vollzug der ursprünglichen Teilungserklärung betrifft.*)
2. Eine zulässig eingelegte weitere Beschwerde kann auf den Kostenpunkt beschränkt werden, es ist dann über die Kosten des gesamten Verfahrens zu entscheiden.*)
3. Soweit Gerichtskosten entstanden sind durch die Zurückweisung der Erstbeschwerde, verbleibt es dabei, wenn die weitere Beschwerde ohne die Erledigung offensichtlich unbegründet gewesen wäre. Dies ist nicht der Fall, wenn es auf die Auslegung der Eintragungsbewilligung ankommt.*)

IBRRS 2006, 1087

OLG Celle, Urteil vom 05.04.2006 - 3 U 265/05
1. Wer vor dem Beschluss des BGH vom 2. Juni 2005 (V ZB 32/05), in dem die Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft vom BGH erstmals anerkannt wurde, Klage gegen die einzelnen Wohnungseigentümer erhoben hat, genießt Vertrauensschutz; einer Klagänderung bedarf es nicht.*)
2. Ein Wohnungseigentumsverwalter ist ohne Bevollmächtigung nicht berechtigt, im Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft Kredite aufzunehmen.*)
3. Eine Haftung des Verwalters nach § 179 BGB steht einer Inanspruchnahme der Wohnungseigentümergemeinschaft durch die Bank im Wege der (Leistungs-)Kondiktion nicht entgegen.*)

IBRRS 2006, 1073

BGH, Beschluss vom 22.02.2006 - XII ZR 134/03
1. Bei einem Streit über das Bestehen oder die Dauer eines Mietverhältnisses richtet sich der Gebührenstreitwert nach § 41 Abs. 1 GKG, nicht nach § 8 ZPO. Die Wertberechnung nach § 8 ZPO ist nur für den Zuständigkeits- und Rechtsmittelwert (Beschwer) maßgeblich.*)
2. Zur Identität des Streitgegenstandes bei einer Klage auf Zahlung von Mietzins und Feststellung des Fortbestehens des Mietverhältnisses im Umfang der zeitlichen Kongruenz (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 17. März 2004 - XII ZR 162/00 - NZM 2004, 423 ).*)

IBRRS 2006, 1072

BGH, Urteil vom 14.02.2006 - VI ZR 322/04
Zum Umfang der Rechtskraft von Urteilen, die einer Klage auf Zahlung von Schmerzensgeld stattgeben und eine Klage auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz künftiger immaterieller Schäden (sog. immaterieller Vorbehalt) abweisen.*)

IBRRS 2006, 1063

BGH, Beschluss vom 06.03.2006 - II ZB 11/05
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten zuzumuten ist, die Prozesskosten aufzubringen, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können.*)

IBRRS 2006, 1062

BGH, Beschluss vom 25.01.2006 - VIII ZB 33/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2006, 1061

BGH, Beschluss vom 26.01.2006 - III ZB 130/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2006, 1060

BGH, Beschluss vom 10.01.2006 - VI ZB 28/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2006, 1059

BGH, Beschluss vom 26.01.2006 - IX ZR 204/02
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2006, 1058

BGH, Urteil vom 21.12.2005 - X ZR 167/03
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2006, 1056

BGH, Beschluss vom 26.01.2006 - V ZB 169/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2006, 1051

BGH, Urteil vom 18.10.2005 - XI ZR 84/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2006, 1049

BGH, Beschluss vom 26.01.2006 - IX ZR 255/03
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2006, 1047

BGH, Urteil vom 09.03.2006 - III ZR 143/05
Zur Sachverständigenhaftung des Wertgutachters gegenüber dem Ersteigerer im Zwangsversteigerungsverfahren.*)

IBRRS 2006, 1039

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.03.2006 - 5 U 151/04
Zur Ablehnung eines Gerichtssachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit.

IBRRS 2006, 1037

OLG Bamberg, Beschluss vom 27.07.2005 - 8 W 22/05
Wird ein Antrag auf mündliche Erläuterung des Gutachtens erst mehr als zwei Monate nach Zugang des Gutachtens und einen Monat nach Feststellung, dass das Beweisverfahren beendet ist, gestellt, so kann dieser Antrag gemäß § 411 Abs. 4 ZPO zurückgewiesen werden.

IBRRS 2006, 1033

BGH, Beschluss vom 24.01.2006 - VII ZB 74/05
Die vom Schuldner übernommenen Kosten eines im Zwangsvollstreckungsverfahren geschlossenen Vergleichs sind regelmäßig notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung. Das gilt auch für die durch die Einschaltung eines Rechtsanwalts entstandene Vergleichs- oder Einigungsgebühr.*)

IBRRS 2006, 1028

BGH, Beschluss vom 15.02.2006 - IV ZB 57/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2006, 1025

BGH, Beschluss vom 02.02.2006 - IX ZR 248/03
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2006, 1020

BGH, Beschluss vom 09.03.2006 - V ZB 178/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2006, 1004

LG Kaiserslautern, Urteil vom 10.03.2006 - 2 O 423/03
Bei einem Architektenvertrag besteht ein gemeinsamer Erfüllungsort für die beiderseitigen Leistungspflichten am Ort des Bauvorhabens, wenn sich der Architekt verpflichtet hat, für das Bauvorhaben die Objektüberwachung und -betreuung sowie -dokumentation zu erbringen. Aus diesem Grund können Vergütungsklagen gem. § 29 ZPO vor dem Gericht eingeklagt werden, in dessen Bezirk sich das Bauvorhaben befindet.*)

IBRRS 2006, 0997

OLG Koblenz, Beschluss vom 17.03.2006 - 4 W 128/06
Zur Ablehnung eines Gerichtssachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit.

IBRRS 2006, 0984

BGH, Urteil vom 02.03.2006 - IX ZR 15/05
1. Für die Erbringung der Dienstleistung und der Gegenleistung ist einheitlicher Erfüllungsort der Ort der vertragscharakteristischen Leistung.*)
2. Ist eine Dienstleistung in mehreren Mitgliedstaaten zu erbringen, ist als einziger Erfüllungsort der Ort zu bestimmen, in dem der Schwerpunkt der Tätigkeit liegt.*)
3. Hat ein Rechtsanwalt eine Dienstleistung zu erbringen, die auch die Teilnahme an der Verhandlung eines Schiedsgerichts in einem anderen Mitgliedstaat erfordert, ist für die Feststellung des einheitlichen Erfüllungsortes maßgebend, ob der Schwerpunkt der Tätigkeit in einer Gesamtschau der Terminswahrnehmung oder der sonstigen Tätigkeit zukommt.*)

IBRRS 2006, 0982

BGH, Beschluss vom 09.03.2006 - VII ZB 8/06
Eine außerordentliche Beschwerde zum Bundesgerichtshof kommt nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozessreformgesetz nicht mehr in Betracht.

IBRRS 2006, 0973

BGH, Beschluss vom 21.09.2005 - VIII ZB 35/04
1. Selbst in einem Fall, in dem wenige Monate nach Veröffentlichung des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 29. Januar 2001 (BGH, IBR 2001, 258), in dem der Außengesellschaft des bürgerlichen Rechts Rechts- und Parteifähigkeit zugebilligt wurde, Klage erhoben worden ist, ist die Gewährung der Erhöhungsgebühr gerechtfertigt (Beschluss vom 18. Juni 2002 - VIII ZB 6/02). Dies gilt erst recht, wenn die Kläger ihren Prozessbevollmächtigten noch vor diesem Zeitpunkt mit der Klageerhebung beauftragt haben.
2. Die Gesellschafter in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit sind nichts anderes als die Gesellschaft bürgerlichen Rechts.

IBRRS 2006, 0970

OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.12.2005 - 20 W 535/05
1. Bei einem negativen Kompetenzkonflikt zwischen einem Prozessgericht und einem Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit findet § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO nur entsprechende Anwendung, so dass die tatsächlichen als verbindlich gewollten Unzuständigkeitserklärungen als Voraussetzung der Zuständigkeitsbestimmung ausreichen und keine erfolglose Anfechtung der jeweiligen Abgabebeschlüsse erforderlich ist. Die Beteiligten müssen lediglich formlos über den Kompetenzkonflikt informiert worden sein.*)
2. Die Abgabe eines Beitreibungsverfahrens gegen bei Rechtshängigkeit bereits ausgeschiedene Wohnungseigentümer vom Prozessgericht an das Gericht für Wohnungseigentumssachen nach Änderung der BGH-Rechtsprechung zur Zuständigkeit ist trotz Verletzung des Grundsatzes der perpetuatio fori bindend.*)

IBRRS 2006, 0956

OLG Schleswig, Beschluss vom 09.03.2006 - 16 W 25/06
Der Hauptsacheklagerhebung im Sinne des § 494a ZPO steht ein Mahnbescheid gleich.

IBRRS 2006, 0950

OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.12.2005 - 20 W 441/03
Die Zurückweisung eines Beschlussanfechtungsantrages kann nach Ablauf der Beschwerdefrist mit der unselbstständigen Anschlussbeschwerde nicht mehr angefochten werden.*)

IBRRS 2006, 0949

OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.12.2005 - 24 U 204/05
Die Gehörsrüge nach § 321 a IV ZPO ist unstatthaft, wenn das mit ihr fortzuführende Verfahren noch nicht abgeschlossen ist. Die ist auch dann der Fall, wenn ein zurückgewiesener Antrag auf Prozesskostenhilfe wiederholt werden kann.*)

IBRRS 2006, 0943

OLG Celle, Beschluss vom 09.03.2006 - 14 W 6/06
1. Der Antrag, ein selbständiges Beweisverfahrens einzuleiten, ist mutwillig i. S. v. § 114 ZPO, wenn die in diesem Verfahren festzustellenden Behauptungen oder Tatsachen bereits Gegenstand eines kurzfristig zurückliegenden anderen Rechtsstreits - auch innerhalb einer anderen Gerichtsbarkeit (hier: Klage vor dem Sozialgericht) - waren und dort umfassend und abschließend gewürdigt wurden; das gilt jedenfalls dann, wenn nach Abschluss des früheren Verfahrens kein wesentlich geänderter Sachstand vorliegt.*)
2. Der Antrag, ein selbständiges Beweisverfahren einzuleiten, ist mutwillig, wenn bei Würdigung des Vortrags des Antragstellers eine Beweisbedürftigkeit entfällt und deshalb eine Beweiserhebung im Hinblick auf das Ziel eines selbständigen Beweisverfahrens wertlos wäre.*)
