Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
16192 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2006
IBRRS 2006, 3071
BGH, Urteil vom 08.03.2006 - IV ZR 145/05
Die Beweisregel des § 416 ZPO erstreckt sich auch auf die Begebung einer schriftlichen Willenserklärung. Dem Aussteller steht jedoch der Gegenbeweis offen, dass ihm die nur als Entwurf gedachte Urkunde abhanden gekommen ist (Fortführung von BGH, Urteil vom 18. Dezember 2002 - IV ZR 39/02 - VersR 2003, 229).*)

IBRRS 2006, 3070

OLG Rostock, Beschluss vom 12.06.2003 - 3 U 96/03
Bei Prüfung der Erfolgsaussicht der Berufung befasst sich das Berufungsgericht nicht mit der in der Berufungsinstanz durch den erstinstanzlich unterlegenen Kläger erweiterten Klage; es prüft insbesondere nicht deren Erfolgsaussicht. Mit Zurückweisung der Berufung durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO wird die Klageerweiterung wirkungslos.*)

IBRRS 2006, 3069

OLG Köln, Beschluss vom 12.06.2003 - 2 Wx 15/03
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2006, 3068

BayObLG, Beschluss vom 13.06.2003 - 3Z BR 102/03
1. Zur Zulässigkeit der weiteren Beschwerde gegen einen Beschluss, durch den das Beschwerdegericht im Kostenfestsetzungsverfahren die Hauptsacheentscheidung berichtigt hat.*)
2. Im Kostenfestsetzungsverfahren in Wohnungseigentumssachen bemessen sich die Kostenentscheidung und die Entscheidung über die Festsetzung des Geschäftswerts für das Verfahren der weiteren Beschwerde nach den Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes.*)

IBRRS 2006, 3067

OLG Köln, Beschluss vom 17.06.2003 - 16 Wx 132/03
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2006, 3061

OLG Köln, Beschluss vom 27.06.2003 - 16 Wx 142/03
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2006, 3058

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 01.07.2003 - 14 Wx 56/03
1. Die Vorschriften der ZPO über die Richterablehnung finden in ihren spezifischen Teilen im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.*)
2. Gegen eine die Ablehnung eines Amtsrichters im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit betreffende ablehnende Beschwerdeentscheidung ist die sofortige weitere Beschwerde nur dann statthaft, wenn sie durch das Landgericht zugelassen worden ist. Dies gilt auch dann, wenn das Landgericht die Erstbeschwerde als unzulässig verworfen hat.*)
3. Ist die sofortige weitere Beschwerde mangels Zulassung unstatthaft, kann eine Entscheidung auch nicht unter dem Gesichtspunkt der greifbaren Gesetzwidrigkeit überprüft werden.*)

IBRRS 2006, 3055

BayObLG, Beschluss vom 24.07.2003 - 2Z BR 149/03
1. Gegen die Festsetzung des Geschäftswerts für das Beschwerdeverfahren ist die Erstbeschwerde unabhängig von einer Zulassung statthaft.*)
2. Wird durch anderweitigen gerichtlichen Vergleich das gegenständliche Wohnungseigentumsverfahren beendigt, ist dessen Geschäftswert nicht deshalb höher zu bemessen, weil in jenem Vergleich weitere hier nicht streitgegenständliche Ansprüche miterledigt wurden.*)

IBRRS 2006, 3049

BayObLG, Beschluss vom 27.08.2003 - 2Z BR 174/03
Ein Beschluss des Beschwerdegerichts, durch den ein Sachverständiger damit beauftragt wird, sich anhand der Akten zur Verfahrensfähigkeit eines Beteiligten und dazu zu äußern, welche weiteren Erkenntnismöglichkeiten, z.B. eine Untersuchung durch den Sachverständigen, zur Klärung der Verfahrensfähigkeit in Betracht kommen, ist nicht anfechtbar.*)

IBRRS 2006, 3047

BGH, Beschluss vom 20.07.2006 - V ZB 30/06
Gegen Entscheidungen des Gerichts der weiteren Beschwerde (§ 79 Abs. 1 GBO) ist in Grundbuchsachen ein Rechtsmittel, über das der Bundesgerichtshof zu entscheiden hätte, gesetzlich nicht vorgesehen.

IBRRS 2006, 3044

BGH, Beschluss vom 09.03.2006 - IX ZR 37/05
Geht das Berufungsgericht irrtümlich von einer zulassungsfreien Revision aus, entscheidet der Bundesgerichtshof im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde über die Zulassung der Revision.*)

IBRRS 2006, 3043

BGH, Beschluss vom 28.06.2006 - IV ZB 44/05
Überlässt ein bundesweit tätiger Versicherer nach endgültiger Leistungsablehnung seine Akten einem Rechtsanwalt, der aufgrund ständiger Geschäftsbeziehungen derartige Verfahren weiter bearbeitet ("Hausanwalt"), hat der unterliegende Prozessgegner diese Betriebsorganisation hinzunehmen und etwaige fiktive Reisekosten des bevollmächtigten Hausanwalts als notwendige Kosten des Rechtsstreits zu tragen (Fortführung von Senatsbeschluss vom 21. Januar 2004 - IV ZB 32/03 - RuS 2005, 91).*)

IBRRS 2006, 3040

BGH, Beschluss vom 13.06.2006 - X ARZ 85/06
Ist der Rechtsstreit aufgrund Einspruchs gegen den Vollstreckungsbescheid an das Prozessgericht abgegeben worden, ist für die Erteilung einer zweiten vollstreckbaren Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids das Prozessgericht als Gericht des ersten Rechtszuges zuständig.*)

IBRRS 2006, 3039

KG, Beschluss vom 13.06.2005 - 1 AR 587/05 - 5 Ws 253/05
Das RVG ist nicht anwendbar, wenn Mandatierung als Nebenklägervertreter vor dem 1. Juli 2004 erfolgte; eine spätere Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung ist insoweit unerheblich.*)

IBRRS 2006, 3038

OLG Koblenz, Beschluss vom 03.02.2006 - 2 U 786/05
1. Die Wirksamkeit einer Fristverlängerung für die Berufungsbegründungsfrist hängt nicht davon ab, dass ein wirksamer Antrag gestellt worden ist. Mängel bei der Antragstellung sind grundsätzlich unbeachtlich. Bei gewährten Fristverlängerungen ist grundsätzlich der Wortlaut der gerichtlichen Entscheidung maßgebend (insoweit in Anknüpfung an BGH NJW 1988, 1156; BGHZ 93, 300, 304 = NJW 1985, 1558; NJW 1999, 1036).*)
2. Ist dem Fristverlängerungsschreiben jedoch ein Antrag des Prozessgegners auf Fristverlängerung beigefügt und wurde die Frist der Partei zuvor bereits verlängert, so kann diese aufgrund der Gesamtschau beider Urkunden - gerichtliche Fristverlängerung unter Beifügung des Fristverlängerungsgesuchs des Prozessgegners - nicht davon ausgehen, dass ohne eigenen Antrag für alle Prozessbeteiligten die Frist einheitlich verlängert worden ist.*)

IBRRS 2006, 3032

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 19.09.2003 - 5 UF 200/02
Die Befristung der Anschlussberufung durch Art. 2 des ZPO-Reformgesetzes vom 27. Juli 2001 ändert nichts an der Befugnis, auch nach Fristablauf aufgrund eingetretener tatsächlicher Veränderungen statt der Erhebung einer selbständigen Abänderungsklage in einem noch laufenden Berufungsverfahren einen höheren Unterhaltsanspruch geltend zu machen.*)
Ein erweitertes Unterhaltsverlangen kann indes nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 323 ZPO geltend gemacht werden.*)

IBRRS 2006, 3030

BayObLG, Beschluss vom 26.09.2003 - 2Z BR 151/03
Eine Anspruchsgrundlage für die Anforderung von Wohngeldvorschüssen können beschlossene Wirtschaftspläne der Wohnungseigentümer auch dann noch bilden, wenn für die gleiche Periode inzwischen ein Beschluss über die Jahresabrechnung ergangen ist.*)

IBRRS 2006, 3029

BayObLG, Beschluss vom 16.10.2003 - 2Z BR 158/03
Ist die Hauptpartei im Ausgangsprozess aus Gründen der Beweislast unterlegen, dann steht für den Nachprozess gegen den Streitverkündeten nicht die logische Alternative der nicht festgestellten Tatsache fest. Der Streitverkündete muss sich im Folgeprozess aber entgegenhalten lassen, dass die betreffende Tatfrage nicht zu klären ist, wenn er im Folgeprozess beweispflichtig ist.*)

IBRRS 2006, 3026

BayObLG, Beschluss vom 23.10.2003 - 2Z BR 63/03
1. Wird ein Eigentümerbeschluss, der eine aus einer Vielzahl von Einzelregelungen bestehende Haus- und Gartenordnung zum Gegenstand hat, angefochten, handelt es sich um einen einheitlichen Verfahrensgegenstand. Es ist grundsätzlich ermessensfehlerhaft, das Verfahren entsprechend der Zahl der Einzelregelungen in eine Vielzahl von Verfahren zu zerlegen.*)
2. Zur Überprüfung eines Eigentümerbeschlusses, der eine Haus- und Gartenordnung zum Gegenstand hat.*)
3. Wird ein Eigentümerbeschluss angefochten, ist das Gericht in seiner Entscheidung durch den Antrag auf Ungültigerklärung beschränkt. Im Fall der Ungültigerklärung kann es ohne einen darauf gerichteten, bestimmten Antrag keine ersetzende Regelung treffen.*)
4. In der Rechtsbeschwerdeinstanz können keine neuen Sachanträge gestellt werden.*)

IBRRS 2006, 3015

OLG Rostock, Beschluss vom 21.11.2003 - 3 U 208/03
1. Die Berufung gegen ein Versäumnisurteil bestätigendes Urteil hat auch dann keine Aussicht auf Erfolg, wenn das Versäumnisurteil zwar prozesswidrig erlassen war, das Landgericht jedoch bei gebotener Aufhebung des Versäumnisurteils in materiell-rechtlicher Hinsicht rechtsfehlerfrei zum selben Ergebnis gelangt wäre.*)
2. Nimmt der in erster Instanz obsiegende Kläger im Berufungsrechtzug die Klage wegen eines Teils der ihm zu Unrecht zuerkannten Zinsen zurück, so ist der Widerspruch des Beklagten (= Berufungskläger) gegen die teilweise Klagerücknahme rechtsmissbräuchlich, wenn er damit die mündliche Verhandlung über die Berufung insgesamt erzwingen will.*)

IBRRS 2006, 3009

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 05.12.2003 - 3 W 257/03
Die Gebühr für die Anlegung von Teileigentumsgrundbüchern im Fall des § 8 WEG bemisst sich auch dann nach dem (geschätzten) Wert des Grundstückes im bebauten Zustand, wenn im Zeitpunkt des Kostenansatzes feststeht, dass die beabsichtigte Bebauung unterbleibt.*)

IBRRS 2006, 3007

OLG Köln, Beschluss vom 08.12.2003 - 16 Wx 200/03
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2006, 3005

BayObLG, Beschluss vom 10.12.2003 - 2Z BR 234/03
Legt ein durch einen Rechtsanwalt vertretener Beteiligter in einer Wohnungseigentumssache die sofortige weitere Beschwerde beim Oberlandesgericht statt beim Bayerischen Obersten Landesgericht ein, ist die Fristversäumung auch dann als von dem Beteiligten verschuldet anzusehen, wenn das Oberlandesgericht das Rechtsmittel, obwohl dies möglich gewesen wäre, nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist an das zuständige Gericht weitergeleitet hat. Denn eine "nachwirkende Fürsorgepflicht", auf die eine solche Verpflichtung gestützt werden könnte, besteht für das Oberlandesgericht als vorher nicht mit der Sache befasstes Gericht nicht.*)

IBRRS 2006, 3002

OLG Köln, Beschluss vom 17.12.2003 - 16 W 28/03
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2006, 2989

OLG Jena, Beschluss vom 02.07.2001 - 6 W 304/01
Die Verweisung in § 45 Abs. 3 WEG betrifft nicht nur die Modalitäten der Zwangsvollstreckung aus einem nach dem Wohnungseigentumsgesetz erwirkten Titel sondern auch die vollstreckungsrechtlichen Rechtsbehelfe einschließlich ihrer Zulässigkeitsvoraussetzungen.*)

IBRRS 2006, 2985

BayObLG, Beschluss vom 05.07.2001 - 2Z BR 100/01
Versäumt der Rechtsanwalt am letzten Tag die Einlegung des Rechtsmittels, weil er sich plötzlich um seine Frau kümmern muß, deren Geburtswehen unerwartet früh einsetzten, so können die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegeben sein.*)

IBRRS 2006, 2981

BayObLG, Beschluss vom 05.07.2001 - 2Z BR 104/01
Gegen die Aufhebung eines amtsgerichtlichen Berichtigungsbeschlusses durch das Landgericht in einem WEG-Beschwerdeverfahren ist kein Rechtsmittel statthaft.*)

IBRRS 2006, 2979

OLG München, Beschluss vom 03.05.2006 - 34 Wx 52/06
§ 287 ZPO ist in einem Schadensersatzverfahren nach dem Wohnungseigentumsgesetz entsprechend anwendbar (hier: Kosten der Gemeinschaft für die Wiederinbetriebnahme einer Gastherme, die infolge eines von einem Wohnungseigentümer veranlassten baulichen Eingriffs in Gemeinschaftseigentum abgeschaltet werden musste).*)

IBRRS 2006, 2967

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12.07.2001 - 3A W 48/01
Auch bei der sofortigen Beschwerde wird das Beschwerdegericht mit der Festsetzung des Streitwerts erst befasst, wenn das Ausgangsgericht die Beschwerde vorgelegt hat.*)

IBRRS 2006, 2966

BayObLG, Beschluss vom 12.07.2001 - 2Z BR 92/01
Die Unkenntnis über Form und Frist eines Rechtsmittels in Wohnungseigentumssachen ist trotz unterbliebener Rechtsmittelbelehrung verschuldet, wenn der Beteiligte in einem früheren Verfahren ausdrücklich auf das Formerfordernis für das Rechtsmittel hingewiesen worden war.*)

IBRRS 2006, 2954

BayObLG, Beschluss vom 23.07.2001 - 2Z BR 23/01
Die sofortige weiteren Beschwerde wird unzulässig, wenn sich die Hauptsache erledigt.*)

IBRRS 2006, 2951

BayObLG, Beschluss vom 26.07.2001 - 2Z BR 88/01
Im Wohnungseigentumsverfahrens hat jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen, es sei denn, dass ein Rechtsmittel mutwillig eingelegt worden sei.*)

IBRRS 2006, 2948

BayObLG, Beschluss vom 07.08.2001 - 2Z BR 117/01
Der Geschäftswert für die Abberufung des Verwalters bemißt sich regelmäßig an der für die Restlaufzeit des Vertrages zu entrichtende Vergütung.*)

IBRRS 2006, 2945

BayObLG, Beschluss vom 29.08.2001 - 2Z BR 102/01
Die aus Vergeßlichkeit unterbliebene Protokollierung eines Antrags stellt keinen richterlichen Ablehnungsgrund dar*)

IBRRS 2006, 2944

OLG Naumburg, Beschluss vom 30.08.2001 - 11 U 93/01
Ein schuldrechtliches Wohnrecht ist kein "Mitbenutzungsrecht an Grundstücken" i. S. v. § 321 ZGB, das durch Eintragung einer Dienstbarkeit gesichert werden könnte.*)

IBRRS 2006, 2943

OLG Brandenburg, Beschluss vom 03.09.2001 - 8 Wx 218/00
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2006, 2942

BFH, Beschluss vom 05.09.2001 - X B 19/01
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2006, 2935

OLG Schleswig, Beschluss vom 24.09.2001 - 16 W 210/01
Ein in der mündlichen Verhandlung gestelltes Ablehnungsgesuch ist sofort zu begründen.*)

IBRRS 2006, 2928

BayObLG, Beschluss vom 01.10.2001 - 2Z AR 1/01
Die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses erstreckt sich auf alle Zuständigkeitsfragen, die das verweisende Gericht erkennbar geprüft und bejaht hatte.*)

IBRRS 2006, 2926

BayObLG, Beschluss vom 10.10.2001 - 2Z BR 143/01
Gericht der sofortigen weiteren Beschwerde ist bei Vollstreckungen aus einem im Wohnungseigentumsverfahren ergangenen Titel in Bayern das Bayerische oberste Landesgericht und nicht das Oberlandesgericht.*)

IBRRS 2006, 2916

OLG Hamburg, Beschluss vom 02.11.2001 - 12 U 38/01
1. Auch ein Anerkenntnis, das im schriftlichen Vorverfahren innerhalb der Klageerwiderungsfrist abgegeben wird, kann ein sofortiges sein.*)
2. Bevor ein geschiedener Ehegatte auf Befreiung von einer Gesamtschuld klagt, muss dem anderen Gelegenheit gegeben werden, den Anspruch in geeigneter Weise außergerichtlich zu verwirklichen.*)

IBRRS 2006, 2909

OLG Naumburg, Urteil vom 06.11.2001 - 9 U 166/01
Verlangt der Vermieter mit der Klage Nebenkostenvorauszahlung und rechnet er die Nebenkosten für den streitgegenständlichen Zeitraum vor Schluss der mündlichen Verhandlung konkret ab, kann er den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklären.*)

IBRRS 2006, 2903

OLG Hamburg, Urteil vom 14.11.2001 - 4 U 100/01
"Der Zwangsverwalter hat dem Mieter auch dann die Kaution zurückzugewähren, wenn der Vermieter die vom Mieter an ihn geleistete Kaution nicht an den Zwangsverwalter abgeführt hat (im Anschluß an OLG Hamburg, WuM 1990, 10)."*)

IBRRS 2006, 2902

BayObLG, Beschluss vom 14.11.2001 - 2Z BR 123/01
Die Eintragung im Fristenkalender darf erst gelöscht werden, wenn ein Sendeprotokoll über das durch Telefax eingelegte Rechtsmitel ausgedruckt ist.*)

IBRRS 2006, 2898

BayObLG, Beschluss vom 22.11.2001 - 2Z BR 146/01
Die Entscheidung des Landgerichts als Beschwerdegericht, die weitere Geschäftswertbeschwerde nicht zuzulassen, ist bindend.*)

IBRRS 2006, 2893

OLG Naumburg, Urteil vom 27.11.2001 - 9 U 191/01
Die Unterlassung der Nutzung von Inventargegenständen kann der Eigentümer im Wege einer einstweiligen Verfügung jedenfalls dann verlangen, wenn der Verfügungsbeklagte sich den Besitz in unredlicher Weise verschafft hat. Richtet sich der Tenor der einstweiligen Verfügung auf Unterlassung der Nutzung, ist das Berufungsgericht durch die §§ 308, 356 ZPO nicht gehindert, auch ohne Antrag die einstweilige Verfügung dahingehend zu ändern, dass die Gegenstände an einen Gerichtsvollzieher als Sequester herauszugeben sind.*)

IBRRS 2006, 2891

OLG Bamberg, Urteil vom 03.12.2001 - 4 U 142/01
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2006, 2890

OLG Frankfurt, Urteil vom 10.12.2001 - 1 U 153/00
Das zur Prozessführung erforderliche wirtschaftliche oder rechtliche Interesse für die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs wegen unterlassener Schönheitsreparaturen ergibt sich nicht aus einem Hausverwaltungsvertrag.*)

IBRRS 2006, 2887

OLG Hamburg, Beschluss vom 12.12.2001 - 2 Wx 157/01
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2006, 2883

OLG Oldenburg, Urteil vom 17.12.2001 - 11 U 63/01
1) Zur Ausübung des Sonderkündigungsrechts nach § 57a Satz 2 ZVG ist regelmäßig eine Überlegungsfrist von bis zu einer Woche ausreichend.*)
2) Der Ersteher, der persönlich am Versteigerungstermin nicht teilnimmt, hat durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass er von der Erteilung des Zuschlages unverzüglich Kenntnis erlangt.*)
