Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
522 Entscheidungen insgesamt
Online seit 21. Oktober
IBRRS 2025, 2611
Immobilien
OLG Naumburg, Urteil vom 12.06.2023 - 12 U 172/22
1. Eine Streitigkeit aus dem Nachbarrecht i.S.d. §§ 34 Abs. 1 Nr. 2 SchStG-SA ist grundsätzlich schon dann zu bejahen, wenn das Nachbarschaftsgesetz Sachsen-Anhalt (NbG-SA) Regelungen enthält, die für den Interessenkonflikt im konkreten Fall von Bedeutung sind.*)
2. Die Ausnahme von der obligatorischen Streitschlichtung nach § 34 Abs. 1 Nr. 2.e SchStG-SA ist nicht bereits dann gegeben, wenn der störende Nachbar einen Gewerbebetrieb führt. Erforderlich ist, dass die störende Einwirkung von dem Nachbargrundstück aus einem Gewerbebetrieb herrührt.*)
3. Selbst wenn sie im Zusammenhang mit einem Nachbarschaftsstreit stehen, unterliegen Zahlungsansprüche in Sachsen-Anhalt nicht der obligatorischen Streitschlichtung nach § 34a Abs. 1 Nr.2.a SchStG-SA.*)
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Online seit 24. September
IBRRS 2025, 2008
Nachbarrecht
LG Köln, Urteil vom 21.05.2025 - 13 S 202/23
1. Bienenhaltung kann ein Nachbargrundstück beeinträchtigen, wenn es zu einer Anwesenheit zahlreicher Bienen sowie zu Ausscheidungen derselben bzw. das Versterben vieler Bienen auf dem Grundstück kommt. Der Anspruchsgegner muss nachweisen, dass diese Immissionen die Benutzung des Grundstücks des Anspruchstellers nicht oder nur unwesentlich behindern.
2. Eine Gleichheit im Unrecht gibt es nicht.
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Online seit 20. August
IBRRS 2025, 2160
Nachbarrecht
OLG Brandenburg, Urteil vom 03.07.2025 - 5 U 77/22
1. Wenn der Eigentümer eine Beeinträchtigung seines Grundstücks durch vom Grundstück des Nachbarn ausgehenden Rauch hinreichend dargelegt hat, ist es Sache des Nachbarn, darzulegen und zu beweisen, dass es sich dabei um die Zuführung unwägbarer Stoffe handelt, durch die das Grundstück des Eigentümers nur unwesentlich beeinträchtigt wird.
2. Eine solche unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel dann vor, wenn die in Gesetzen und Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte eingehalten werden. Entsprechendes gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die auf Grundlage des BImSchG erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.
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Online seit 8. August
IBRRS 2025, 2059
Notare
OLG Dresden, Beschluss vom 21.01.2025 - 6 W 603/24
(Ohne amtliche Leitsätze)
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Online seit 6. August
IBRRS 2025, 2005
Nachbarrecht
OLG München, Urteil vom 28.07.2025 - 19 U 2640/24
1. Der verschuldensunabhängige nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB steht auch dem mittelbaren Besitzer des beeinträchtigten Grundstücksteils zu.*)
2. Aufgrund eines Entschädigungsanspruchs gem. § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog kann nicht Schadensersatz, sondern lediglich ein nach den Grundsätzen der Enteignungsentschädigung zu bestimmender Ausgleich verlangt werden. Gleichwohl kommt die Entschädigungsregelung des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs einem vollen Schadensersatz vielfach gleich.*)
3. Gegenstand des Ausgleichs einer Besitzstörung in Geld ist jedenfalls, was dem Besitzer durch den Eingriff in seine berechtigte Besitzposition entgangen ist, regelmäßig also die Möglichkeit zur Nutzung der Sache. Namentlich sind infolge der Besitzstörung eingetretene Ertragseinbußen auszugleichen. Neben dem Ertragsverlust sind zudem diejenigen Aufwendungen zu ersetzen, die erforderlich sind, um eine ungestörte Fortführung eines mit dem Besitz verbundenen Betriebs zu gewährleisten.*)
4. Der Senat kann die umstrittene Frage offen lassen, ob der Besitzer aufgrund der Verletzung seines Besitzrechts durch die Beschädigung der Sache wie der Eigentümer aus eigenem Recht den Ersatz der Reparaturkosten, das heißt des Substanzschadens, verlangen kann.*)
5. Ist mit dem mittelbaren Besitz des beeinträchtigten Grundstücksteils dessen Nutzung als Vermietungsobjekt verbunden, so kann der mittelbare Besitzer jedenfalls auch diejenigen Aufwendungen ersetzt verlangen, die erforderlich sind, um eine ungestörte Fortführung des mit dem mittelbaren Besitz verbundenen Vermietungsbetriebs zu gewährleisten. Gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB hat der Vermieter - unabhängig von den Eigentumsverhältnissen - die Mietsache während der Mietzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten. Widrigenfalls hat er eine Mietminderung durch seine Mieter zu gewärtigen. Daher können die Kosten für die vollständige Reparatur des beeinträchtigten, vermieteten Grundstücksteils ersatzfähig sein, auch wenn dies der Höhe nach mit dem Ersatz des Substanzschadens deckungsgleich ist.*)
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Online seit Juli
IBRRS 2025, 1744
Immobilien
BGH, Urteil vom 27.06.2025 - V ZR 180/24
Der für Hecken aufgestellte Grundsatz, dass bei einer Anpflanzung auf einem Grundstück, das höher liegt als das Nachbargrundstück, die nach den Landesnachbargesetzen zulässige Wuchshöhe von der Stelle aus zu messen ist, an der die Anpflanzungen aus dem Boden austreten, gilt auch für Bäume, Sträucher und andere Gehölze. Auch insoweit ist, wenn im zeitlichen Zusammenhang mit der Anpflanzung eine (künstliche) Erhöhung des Grundstücksniveaus im Bereich der Grundstücksgrenze erfolgt, davon abweichend das ursprüngliche Geländeniveau maßgeblich (Fortführung von Senat, Urteil vom 28.03.2025 - V ZR 185/23, IMRRS 2025, 0855 = NZM 2025, 356).*)
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IBRRS 2025, 0928
Immobilien
BGH, Urteil vom 28.03.2025 - V ZR 185/23
1. Dem Begriff der Hecke im Sinne der Landesnachbargesetze (hier: § 39 Abs. 1 NachbG-HE) ist eine Höhenbegrenzung nicht immanent. Entscheidend für die Einordnung als Hecke ist vielmehr, ob die Anpflanzungen im Einzelfall nach dem äußeren Erscheinungsbild bei einer natürlichen Betrachtungsweise einen geschlossenen Eindruck als Einheit mit einem Dichtschluss sowie einer Höhen- und Seitenbegrenzung vermitteln.*)
2. Wird eine Hecke auf einem Grundstück gepflanzt, das höher liegt als das Nachbargrundstück, ist die nach den Landesnachbargesetzen zulässige Heckenhöhe grundsätzlich von der Stelle aus zu messen, an der die Anpflanzungen aus dem Boden austreten. Erfolgt hingegen im zeitlichen Zusammenhang mit der Anpflanzung eine (künstliche) Erhöhung des Grundstücksniveaus im Bereich der Grundstücksgrenze, ist davon abweichend das ursprüngliche Geländeniveau maßgeblich (Abgrenzung von Senat, Urteil vom 02.06.2017 - V ZR 230/16, IMR 2017, 373 = NJW-RR 2017, 1427).*)
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Online seit Juni
IBRRS 2025, 1608
Immobilien
VGH Bayern, Beschluss vom 19.05.2025 - 1 ZB 23.1573
ohne amtliche Leitsätze
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IBRRS 2025, 1433
Bauhaftung
KG, Urteil vom 27.05.2025 - 21 U 193/24
1. Ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch ist gegeben, wenn von einem Grundstück rechtswidrige Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die der Nachbar nicht dulden muss und aus besonderen Gründen auch nicht unterbinden kann, sofern er hierdurch Nachteile erleidet, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen.
2. Hiervon ist auszugehen, wenn flüssiger Beton während des Transports auf ein fremdes Grundstück fällt, da der Nachbar eine solche Gefahr in aller Regel nicht erkennen und die Einwirkungen auf sein Grundstück daher nicht rechtzeitig abwehren kann.
3. Die Störereigenschaft folgt nicht allein aus dem Eigentum oder Besitz an dem Grundstück, von dem die Einwirkung ausgeht. Erforderlich ist vielmehr, dass die Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks wenigstens mittelbar auf den Willen des Eigentümers oder Besitzers zurückgeht. Dies ist bei einem der Bebauung des Grundstücks des Störers dienenden Betontransports über das beeinträchtigte Grundstück hinweg zu bejahen.
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Online seit Mai
IBRRS 2025, 1384
Nachbarrecht
AG Freising, Urteil vom 13.08.2024 - 7 C 968/23
Aus § 1011 BGB, Art. 47 BayAGBGB kann die Beseitigung sämtlicher Anpflanzungen verlangt werden, soweit sich diese in einem Grenzabstand von bis zu 50 cm zum Nachbargrundstück befinden. Dies beinhaltet die Entfernung des Wurzelwerks.
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IBRRS 2025, 1391
Immobilien
OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.04.2025 - 25 U 162/23
1. Eine entlang der gemeinsamen Grenze verlaufende Mauer kann aufgrund ihrer grenzscheidenden Funktion auch dann dem Vorteil beider Grundstücke dienen, wenn die Mauer gleichzeitig dazu dient, das höher gelegene Grundstücke abzustützen.*)
2. Sofern sich eine Einrichtung wegen ihrer Vorteilhaftigkeit für beide Seiten - wie im Streitfall - objektiv als Grenzeinrichtung darstellt, spricht eine Vermutung dafür, dass sie (einstmals) mit dem Einverständnis beider Nachbarn errichtet wurde.*)
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IBRRS 2025, 1208
Immobilien
OLG Frankfurt, Urteil vom 04.11.2024 - 13 U 148/23
1. Regelungen des Rechts der Bruchteilseigentümer sind durch Beschlussfassung möglich und diese haben grundsätzlich keinen besonderen Formvorschriften zu genügen.
2. Jeder Teilhaber ist aber - wenn er nicht gerade unerreichbar ist und die Beschlussfassung einen Aufschub nicht duldet - vor dem Beschluss wenigstens zu hören.
3. Wird in einer Versammlung beschlossen, so müssen alle Teilhaber im Rahmen des praktisch Möglichen und Zumutbaren Gelegenheit zur Teilnahme erhalten.
4. Soll nur eine vorläufige Regelung beschlossen werden, so muss der Beschluss insbesondere Angaben zu dem Zeitraum, für den die Regelung gelten soll, enthalten.
5. Eingriffe in ein Bruchteilseigentum können nach § 1004 Abs. 1 BGB abgewehrt werden.
6. In der Regel begründet die vorangegangene rechtswidrige Beeinträchtigung eine tatsächliche Vermutung für die Wiederholungsgefahr, an deren Widerlegung durch den Störer hohe Anforderungen zu stellen sind.
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Online seit April
IBRRS 2025, 0849
Nachbarrecht
KG, Beschluss vom 14.03.2025 - 21 U 202/24
1. Der Eigentümer eines mit einer Grunddienstbarkeit belasteten Grundstücks kann weiterhin über sein Grundstück in der ihm richtig erscheinenden Weise verfügen, solange dadurch nicht die Grunddienstbarkeit mehr als unerheblich beeinträchtigt wird.*)
2. Das Anbringen von Straßenschwellen auf einer Privatstraße kann verhältnismäßig sein, um der generell-abstrakten Gefahr eines Fahrens mit überhöhter Geschwindigkeit vorsorglich entgegen zu wirken.*)
3. Fußgänger, Radfahrer und Fahrzeugführer haben die mit der Überwindung von maßvollen Bodenschwellen verbundenen Beeinträchtigungen im Grundsatz hinzunehmen. Verkehrsteilnehmer mit besonderen Anforderungen können allenfalls verlangen, dass ihren Anliegen durch gesonderte Maßnahmen Rechnung getragen wird.*)
4. Ein Anspruch auf Entfernung von Überwachungskameras besteht nicht, wenn die Sorge eines Nachbarn, vermeintlich überwacht zu werden, allein auf einem Nachbarschaftsstreit beruht, ohne dass objektive Anhaltspunkte diesen Verdacht belegen.*)
Online seit März
IBRRS 2025, 0791
Immobilien
OLG Frankfurt, Beschluss vom 19.08.2024 - 4 U 44/23
Wird ein Grundstück, zu dessen Gunsten eine Grunddienstbarkeit (hier: Geh- und Fahrtrecht) an einem Nachbargrundstück eingetragen ist, mit weiteren Grundstücken vereinigt, beschränkt sich die Ausübung der Grunddienstbarkeit auf das bisher herrschende Grundstück. Ein Anspruch auf Übernahme einer Baulast zum Zwecke der baulichen Nutzung des Gesamtgrundstücks scheidet daher aus.*)
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IBRRS 2025, 0699
Immobilien
OLG Frankfurt, Urteil vom 16.08.2023 - 17 U 132/22
1. Bei der Mitwirkung an einer Einfriedung handelt es sich um Nachbarrechte, für die ein obligatorisches Schlichtungsverfahren vorgeschrieben ist.
2. Für Zahlungsansprüche findet eine Schlichtung nicht statt.
3. Maßstab der Ortsüblichkeit sind die tatsächlich bestehenden Verhältnisse in dem zum Vergleich heranzuziehenden Gebiet, und zwar zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung.
4. Bei einer Hecke handelt es sich um eine enge Aneinanderreihung gleichartiger Gehölze, die einen geschlossenen Eindruck als Einheit vermitteln.
5. Auch wenn Bambuspflanzen botanisch zu den Gräsern zählen, wirken sie wie ein Strauch und weisen einen verholzenden Stamm auf, weshalb sie wie ein Gehölz zu behandeln sind.
6. Dem Begriff der Hecke ist eine Höhenbegrenzung nicht immanent und sie darf auch eine Höhe von 3 m überschreiten.
7. Hält der Grundstückseigentümer die für die Anpflanzung bestehenden landesrechtlichen Abstandsregelungen ein, steht dem Eigentümer des Nachbargrundstücks wegen der Beeinträchtigungen durch die von den Anpflanzungen ausgehenden natürlichen Immissionen (wie Laub, abgestorbene Zweige und Pollen) ein Abwehranspruch nicht zu.
8. Eine Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme aus dem Gesichtspunkt des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses kommt nur dann zum Tragen, wenn ein über die gesetzliche Regelung hinausgehender billiger Ausgleich der widerstreitenden Interessen dringend geboten erscheint.
9. Geht es um die Beeinträchtigung durch Pflanzen, setzt ein Anspruch auf deren Beseitigung jedenfalls voraus, dass der Anspruchsteller wegen der Pflanzen ungewöhnlich schweren und nicht mehr hinzunehmenden Beeinträchtigungen ausgesetzt ist.
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IBRRS 2025, 0684
Immobilien
OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.03.2025 - 12 U 130/24
1. Grundsätzlich kann ein Grundstückseigentümer nach § 1004 Abs. 1 BGB die Beseitigung einer ohne dingliche Berechtigung in seinem Grundstück verlaufenden fremden Abwasserleitung verlangen.*)
2. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ausnahmsweise eine Duldungspflicht, insbesondere aufgrund des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses, besteht.*)
IBRRS 2025, 0515
Allgemeines Zivilrecht
AG Brandenburg, Urteil vom 05.12.2024 - 30 C 190/22
1. Der für eine (Video-)Kamera Verantwortliche muss nachweisen, dass die Verarbeitung der Videoaufnahmen den Grundsätzen der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) entspricht, so dass eine betroffene Person nicht nachweisen muss, dass der Verantwortliche nicht rechtmäßig gehandelt hat. Aus diesem Grunde trifft den Kläger auch nicht die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich eines rechtswidrigen Eingriffs durch den für die (Video-)Kamera verantwortlichen Beklagten (Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit § 12, § 253, § 823 Abs. 1, § 862 und § 1004 Abs. 1 BGB unter Beachtung von Artikel 5 Abs. 2 und Artikel 24 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung sowie § 4, § 6 und § 6b Bundesdatenschutzgesetz und § 201a StGB).
2. Das Recht am eigenen Bild begründet einen Anspruch auf Unterlassung von möglichen Videoaufnahmen, wenn nicht überwiegende Interessen die Videoüberwachung rechtfertigen.
3. Das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit schützt nicht nur vor tatsächlicher Bild- und Tonaufzeichnung, sondern erfasst schon die berechtigte Befürchtung einer Aufzeichnung.
4. Der Verantwortliche trägt auch die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Überwachung sich auf das eigene Grundstück beschränkt und durch einfache technische Änderungen nicht darüber hinaus erweitert werden kann.
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Online seit Januar
IBRRS 2025, 0174
Nachbarrecht
OLG Koblenz, Urteil vom 25.07.2024 - 2 U 462/23
1. Das "Wegerecht" umfasst als Oberbegriff das "Fahrrecht" und das "Gehrecht" als jeweils eigenständige - voneinander losgelöste - Rechte.
2. Ist im Grundbuch als Grunddienstbarkeit ein Fahrrecht eingetragen und spricht auch die Eintragungsbewilligung nur von einem Recht "zu fahren", schließt dies nicht die Befugnis zum Begehen des belasteten Grundstücks ein. Dies gilt selbst dann, wenn ein Begehen des dienenden Grundstücks durch den Voreigentümer des herrschenden Grundstücks in ständiger Übung geduldet wurde.
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IBRRS 2025, 0139
Nachbarrecht
OLG München, Beschluss vom 07.10.2024 - 21 U 454/23
1. Der Nachbar muss permanentes Krähen dreier Hähne nicht hinnehmen.
2. Es stellt auch kein Verbot des Hobbies der Federviehzucht da, wenn durch das Verlegen des Geheges oder durch schalldämmende Maßnahmen und vor allem durch die Reduzierung der Anzahl der Hähne auf einen, so dass es zu keinen permanenten "Antwortkrähen" mehr kommt, die Belästigung der Nachbarn verhindert wird.
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IBRRS 2025, 0126
Immobilien
OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.10.2024 - 19 U 102/23
Lässt ein Grundstückseigentümer ein Gebäude abreißen, an dem ein Abspannhaken für die Oberleitung der Straßenbahn befestigt ist, hat er keinen Anspruch auf Ersatz der Mehrkosten für die Absicherung seiner Baugrube, wenn für die Dauer der Bauarbeiten ein Hilfsmast auf öffentlichem Straßenland in der Nähe seiner Baugrube aufgestellt wird und ihm hierdurch Mehrkosten entstehen.*)
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Online seit 2024
IBRRS 2023, 1774
Nachbarrecht
AG Mainz, Urteil vom 26.04.2023 - 72 C 154/22
Außergerichtliche Rechtsanwaltskosten sind zu erstatten, wenn ein Nachbar ohne Einhaltung der Formvorschriften des Nachbarrechtsgesetzes ein Gerüst auf dem Nachbargrundstück aufstellen und Baumaterialien ablagern lässt.
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IBRRS 2024, 3539
Öffentliches Baurecht
LG Köln, Urteil vom 26.09.2024 - 15 O 2/23
(Ohne amtliche Leitsätze)
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IBRRS 2024, 3475
Nachbarrecht
LG Kleve, Urteil vom 29.08.2024 - 6 O 204/23
Gewöhnliche Trompetenbäume (Catalpa bignonioides) sind keine "stark wachsenden Bäume" i.S.v. § 41 Abs. 1 Nr. 1 a) NachbG-NW.*)
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IBRRS 2024, 3380
Immobilien
OLG Frankfurt, Urteil vom 16.08.2024 - 19 U 67/23
Errichtet ein Grundstückseigentümer im Traufbereich zweier auf dem Nachbargrundstück vor 90 Jahren ohne Einhaltung des Grenzabstands gepflanzter Eichen einen offenen Pool, kann er keine Kostenbeteiligung des Nachbarn (Laubrente) hinsichtlich des erhöhten Reinigungsaufwands verlangen.
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IBRRS 2024, 3321
Öffentliches Baurecht
OLG Nürnberg, Urteil vom 18.06.2024 - 6 U 2481/22
Der fensterrechtliche Anspruch gemäß Art. 43 BayAGBGB kann eingeschränkt werden, wenn sich seine Geltendmachung nach den konkreten Umständen als treuwidrig gemäß § 242 BGB darstellt. (Rn. 68 - 69 und 74)*)
1. Die uneingeschränkte Ausübung des Fensterrechts durch den Gläubiger kann treuwidrig sein, wenn die Ausübung für für den verpflichteten Nachbarn eine extreme Härte darstellt, sie dessen Wohnung offenkundig stark entwertet und die Ausübung damit an einen enteignungsgleichen Eingriff grenzt. (Rn. 75)*)
2. Ausnahmen von dem in Art. 43 BayAGBGB normierten Verbot, Fenster entlang der Grundstücksgrenze einzubauen, können sich aus der Notwendigkeit von Fenstern und Türen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben. (Rn. 64)*)
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IBRRS 2024, 3199
Immobilien
OLG Brandenburg, Urteil vom 19.09.2024 - 5 U 140/23
1. Die Bereiche eines Wohngrundstücks, die von öffentlichen Flächen oder angrenzenden Privatgrundstücken aus nicht einsehbar sind, sind typischerweise Rückzugsorte des jeweiligen Nutzers, weshalb Beobachtungen anderer Personen als Ausspähung das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzen.
2. Die sportliche Betätigung durch Nutzung eines Trampolins im privaten Garten ist sozialadäquat und verletzt den Nachbarn jedenfalls dann nicht in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, wenn das Trampolin innerhalb der nach dem jeweiligen Nachbarrechtsgesetz vorgeschriebenen Mindestgrenzabstände platziert und dessen Nutzung nicht darauf gerichtet ist, gezielt die Privatsphäre zu stören.
3. Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem Grundstück ausgehenden Einwirkungen (hier: Lichtimmissionen) insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Wann eine wesentliche Beeinträchtigung vorliegt, beurteilt sich nach dem Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen und dem, was diesem unter Würdigung anderer öffentlicher und privater Belange zuzumuten ist. Eine unwesentliche Beeinträchtigung wird indiziert, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- und Richtwerte nicht überschritten werden.
4. Ein quasinegatorischer Unterlassungsanspruch ist ausgeschlossen, wenn und soweit die Grundstücksnutzung öffentlich-rechtlich bestandskräftig genehmigt wurde, die Genehmigung nach wie vor wirksam ist und die Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit der nachbarschützenden Norm, auf die sich der Kläger stützt, Teil des vorgeschriebenen Prüfprogramms im (vereinfachten) Genehmigungsverfahren war. Denn der Regelungsinhalt der Baugenehmigung entfaltet insoweit auch für die Zivilgerichte eine Legalisierungswirkung, die vom Nachbarn hinzunehmen und für die Zivilgerichte bindend ist.
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IBRRS 2024, 3097
Nachbarrecht
OLG Stuttgart, Urteil vom 13.03.2024 - 3 U 49/23
1. Besteht zwischen Nachbarn Mitbesitz im Sinne des § 866 BGB an einem Grundstücksgrenzen überschreitenden Entwässerungsrohrsystem, bilden die Mitbesitzer eine Bruchteilsgemeinschaft im Sinne des § 741 BGB.*)
2. Maßgebliches Kriterium für die Feststellung unmittelbaren Besitzes im Sinne des § 854 Abs. 1 BGB an einem Entwässerungsrohrsystem kann sein, von wem die Abwasserleitung tatsächlich genutzt wird.*)
3. Das Recht zur Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft kann gemäß § 242 BGB wegen der Grundsätze des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses ausgeschlossen sein.*)
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IBRRS 2024, 3021
Nachbarrecht
OLG Hamm, Beschluss vom 06.05.2024 - 7 U 23/24
1. Besteht für einen Grundstückseigentümer keine tatsächliche Möglichkeit, das Übergreifen eines Brandes vom Nachbargrundstück zu verhindern, kommt grundsätzlich ein Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB in Betracht (im Anschluss an BGH, Urteil vom 23.03.2023 - V ZR 97/21, Rz. 23, IBRRS 2023, 1290 = IMRRS 2023, 0579 = NJW-RR 2023, 1252; BGH, IMR 2021, 163; IMR 2018, 163).*)
2. Richtiger Anspruchsgegner als Störer i.S.v. § 1004 Abs. 1 BGB ist dabei aber - wie hier - nicht immer der Eigentümer des Nachbargrundstücks, sondern unter Umständen auch ausschließlich der Grundstücksmieter (im Anschluss an BGH, IMR 2021, 163; IMR 2018, 163).*)
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IBRRS 2024, 2677
Nachbarrecht
OLG Naumburg, Urteil vom 29.01.2024 - 12 U 75/23
1. Bebauungsvorschriften, die nachbarschützenden Charakter besitzen, stellen gleichzeitig Schutzgesetze i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB dar.*)
2. Die Vorschrift des § 12 Abs. 1 Satz 2 BauO-SA zur Standsicherheit hat nachbarschützende Wirkung.*)
3. Sie gilt nicht nur für die Errichtung, sondern auch für den Abriss einer baulichen Anlage.*)
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IBRRS 2024, 2678
Nachbarrecht
OLG Zweibrücken, Urteil vom 20.08.2024 - 8 U 47/24
Der Entschädigungsanspruch aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB umfasst bei lediglich fiktiver Abrechnung keine Umsatzsteuer, da keine Gründe dafür ersichtlich sind, in Fällen der Kompensation nach den Grundsätzen der Enteignungsentschädigung über die insoweit für Schadensersatzansprüche geltenden Regeln hinaus eine (noch) gar nicht eingetretene Vermögenseinbuße in Gestalt der erst bei tatsächlicher Beseitigung der Beeinträchtigung anfallenden Umsatzsteuer auszugleichen.*)
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IBRRS 2024, 2599
Nachbarrecht
AG Gelnhausen, Urteil vom 04.03.2024 - 52 C 76/24
Der Grundstückseigentümer kann von dem Nachbarn bereits die Unterlassung der Überwachung seines Grundstücks verlangen, wenn es möglich ist, dass diese das Grundstück erfassen oder auf dieses geschwenkt werden kann.*)
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IBRRS 2024, 2610
Öffentliches Baurecht
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.08.2024 - 7 A 83/23
(Ohne amtliche Leitsätze)
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IBRRS 2024, 2058
Allgemeines Zivilrecht
AG Trier, Urteil vom 07.06.2024 - 7 C 177/22
1. Ein Abzug Neu für Alt ist jedenfalls dann bei der Beschädigung eines Maschendrahtzauns nicht zu berücksichtigen, wenn nur Teile eines einheitlichen Zaunes erneuert werden.*)
2. Hält ein Zaun die landesnachbarrechtlichen Abstandsgrenzen nicht ein und wird dieser vom Nachbar bei Mäharbeiten beschädigt, liegt ein Mitverschulden des Zauneigentümers jedenfalls dann nicht vor, wenn Einwände des Nachbarn gegen die Abstandsgrenzen nach den landesnachbarrechtlichen Vorschriften präkludiert sind.*)
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IBRRS 2024, 1960
Nachbarrecht
OLG Hamburg, Urteil vom 13.10.2023 - 9 U 189/14
1. Der Nachbar hat keinen Anspruch darauf den Überbau durch eine 10 cm dicke Perimeterdämmung auszuweiten. § 74 HBauO ist weder direkt noch analog anwendbar; er rechtfertigt nur das Betreten des Nachbargrundstücks, um an diesem Arbeiten durchzuführen.*)
2. Die Duldungspflicht erlischt nicht durch zwischenzeitlichen - sanierungsbedingten - Abriss und anschließende Errichtung einer neuen Kellertreppe, die wesentlicher Bestandteil des Überbaus/Gebäudes ist, an selber Stelle.*)
3. Auch der Grundstückserwerber hat den Überbau zu dulden. Auf ein Verschulden am Überbau kommt es nicht an, sofern zum damaligen Zeitpunkt beide Grundstücke demselben Eigentümer gehörten (Eigengrenzüberbau).*)
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IBRRS 2024, 1934
Öffentliches Baurecht
VG Gelsenkirchen, Urteil vom 28.05.2024 - 6 K 1069/22
(Ohne amtliche Leitsätze)
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IBRRS 2024, 1876
Nachbarrecht
AG Wolfratshausen, Urteil vom 24.10.2022 - 5 C 274/20
1. Die Einhaltung oder Überschreitung der Grenz- oder Richtwerte der TA-Lärm indiziert die Unwesentlichkeit bzw. die Wesentlichkeit der Beeinträchtigung.
2. In einem landwirtschaftlich geprägten Ort können Kuhglocken sozialadäquat sein.
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IBRRS 2024, 1875
Öffentliches Baurecht
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.05.2024 - 10 B 368/24
Die Frage, ob Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung als Nebenanlagen i.S.v. § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO der Eigenart des Baugebiets nicht widersprechen, beurteilt sich nach der örtlichen Situation im jeweiligen Einzelfall (hier: Haltung eines Hahns im allgemeinen Wohngebiet).*)
Volltext
IBRRS 2024, 1606
Nachbarrecht
OLG Bamberg, Beschluss vom 06.02.2024 - 10 U 61/23
1. § 37 WHG regelt das wasserrechtliche Nachbarrecht (Anschluss an BGH, Urteil vom 12.05.2015 - V ZR 168/14, IBRRS 2015, 2392 = IMR 2015, 425; BGH, Urteil vom 20.04.2023 - III ZR 92/22, IBRRS 2023, 1588 = IMRRS 2023, 0740).*)
2. Gegen Einwirkungen durch wild abfließendes Wasser auf sein Grundstück kann sich der Eigentümer grundsätzlich mit dem auf Unterlassung gerichteten Abwehranspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB zur Wehr setzen (Anschluss an BGH, Urteil vom 09.05.2019 - III ZR 388/17, IBRRS 2019, 1717 = IMR 2019, 342).*)
3. Die schlüssige Darlegung eines Unterlassungsanspruchs nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. § 37 Abs. 1 WHG setzt Vortrag dazu voraus, dass es sich bei dem eindringenden Wasser um "wild abfließendes Wasser" i.S.v. § 37 Abs. 1, Abs. 4 WHG handelt, von welchem natürlichen Abflusszustand auszugehen und zu welcher Veränderung des Wasserabflusses es gekommen ist. Weiter ist darzulegen, wie die Veränderung des natürlichen Wasserabflusses zu Beeinträchtigungen des betroffenen Grundstücks geführt hat, da ein Unterlassungsanspruch nur bei einem Verstoß gegen das Veränderungsverbot anzunehmen ist (Bestätigung von BGH, Urteil vom 09.05.2019 - III ZR 388/17, IBRRS 2019, 1717 = IMR 2019, 342; BGH, Urteil vom 20.04.2023 - III ZR 92/22, IBRRS 2023, 1588 = IMRRS 2023, 0740).*)
Volltext
IBRRS 2024, 1732
Nachbarrecht
AG Solingen, Beschluss vom 12.04.2024 - 37 F 20/24
1. Wird ein Bewohner vom Nachbarn geschlagen und bedroht, weil er ständig die Fenster im Treppenhaus zum Lüften öffnet, kann der Bewohner per einstweiliger Verfügung eine Abstandsverfügung erwirken.
2. Der Umstand, dass der Bewohner durch sein eigenes Verhalten - nämlich das andauernde Lüften - den Hausfrieden erheblich stört und zur Eskalation der Situation maßgeblich beigetragen hat, lässt die Widerrechtlichkeit des Verhaltens des Nachbarn nicht entfallen.
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IBRRS 2024, 1703
Öffentliches Baurecht
VGH Bayern, Beschluss vom 30.01.2024 - 2 ZB 22.2512
1. Eine ausdrückliche schriftliche Zustimmung Art. 66 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BayBO beinhaltet regelmäßig nicht zugleich einen (konkludenten) Verzicht des Zustimmenden auf seine subjektiv öffentlich-rechtlichen Abwehrrechte. Angesichts der weitreichenden Rechtsfolgen eines Rechtsverzichts sind an die Feststellung des erforderlichen Verzichtswillens strenge Anforderungen zu stellen.
2. Der planungsrechtliche Begriff der gesicherten Erschließung in den §§ 30 bis 35 BauGB setzt eine auf Dauer zur Verfügung stehende, rechtlich gesicherte wegemäßige Erschließung des Baugrundstücks voraus. Grenzt ein Grundstück nicht an eine öffentliche Straße, ist hierfür grundsätzlich eine öffentlich-rechtliche Baulast oder eine dinglich-privatrechtliche Absicherung, etwa durch eine Grunddienstbarkeit nach § 1018 BGB, zu fordern. Eine rein schuldrechtliche Vereinbarung reicht mangels Dauerhaftigkeit der Sicherung nicht aus; das Gleiche gilt für ein Notwegerecht nach § 917 BGB.
3. Nicht gewidmete, tatsächliche öffentliche Verkehrsflächen, also private Grundstücksflächen, auf denen vor dem Inkrafttreten des BayStrWG am 1. September 1958 der Eigentümer ausdrücklich oder durch schlüssiges Handeln den Verkehr eröffnete oder duldete, stellen daher keine öffentlichen Verkehrsflächen dar.
4. Die Zulässigkeit des von einem erstinstanzlich Beigeladenen erhobenen Rechtsmittels erfordert, dass dieser materiell durch die verwaltungsgerichtliche Entscheidung beschwert ist. Eine solche materielle Beschwer liegt vor, wenn die mit seiner Stellung als Beteiligter einhergehende Bindung an ein rechtskräftiges Urteil gemäß § 121 Nr. 1 i.V.m. § 63 Nr. 3 VwGO für ihn von sachlicher Bedeutung ist, der Beigeladene somit geltend machen kann, aufgrund der Bindungswirkung des angefochtenen Urteils möglicherweise präjudiziell und unmittelbar in eigenen Rechten bzw. rechtlich geschützten Interessen im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO beeinträchtigt zu werden.
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IBRRS 2024, 1432
Öffentliches Baurecht
VG Karlsruhe, Beschluss vom 26.03.2024 - 2 K 4388/23
1. Bei der Formulierung in einer Angrenzerbenachrichtigung, Einwendungen könnten "schriftlich oder zur Niederschrift" bei der Behörde eingereicht werden, handelt es sich im Rahmen des § 55 Abs. 2 Satz 1 LBO (BauO BW 2010) in der vom 01.08.2019 bis zum 24.11.2023 geltenden Fassung um einen fehlerhaften und irreführenden Zusatz, der eine Präklusion ausschließt.*)
2. Fehlen in den Bauvorlagen Angaben zum Standort einer nach den sonstigen Aussagen der Bauantragsunterlagen geplanten Luft-Wasser-Wärmepumpe, so begründet dies für sich genommen in der Regel einen nachbarrechtsrelevanten Bestimmtheitsmangel der Baugenehmigung, wenn es möglich erscheint, dass die Wärmepumpe oder ein immissionsrelevanter Teil hiervon in kritischer Nähe zu Immissionsorten auf einem Nachbargrundstück aufgestellt werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 30.01.2019 - 5 S 1913/18 -, VBlBW 2019, 415).*)
3. Die Frage, ob die Aufstellung einer Luft-Wasser-Wärmepumpe in kritischer Nähe zu Immissionsorten möglich erscheint, ist unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu treffen, die die Eigenart der Nutzung der Grundstücke, die Immissionstoleranz der Umgebung und die bekannten immissionsrelevanten Parameter der Luft-Wasser-Wärmepumpe einbeziehen; es ist hierbei eine "Worst-Case-Betrachtung" anzustellen.*)
4. Zu der Frage, unter welchen Umständen hintere bzw. seitliche Baugrenzen mit Blick auf die ihnen gegenüberstehenden Grundstücke nachbarschützend oder allein im öffentlichen städtebaulichen Interesse wirken.*)
5. Erweist sich eine Baugenehmigung allein wegen eines Bestimmtheitsmangels, der aus unzureichenden Angaben im Bauantrag zur Immissionsneigung einer Luft-Wasser-Wärmepumpe herrührt, als materiell rechtswidrig, so kann im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gleichwohl das Vollzugsinteresse des Bauherrn im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung das Suspensivinteresse des Antragstellers im Einzelfall überwiegen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 07.06.2023 - 2 Bs 38/23 -, NVwZ-RR 2023, 881).*)
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IBRRS 2024, 1667
Öffentliches Baurecht
VG Augsburg, Urteil vom 04.04.2024 - 5 S 24.735
(Ohne amtliche Leitsätze)
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IBRRS 2024, 1552
Wohnraummiete
AG Brandenburg, Urteil vom 30.04.2024 - 30 C 196/23
Eine Kündigungsgrund kann auch nach Inkrafttreten des Konsum-Cannabis-Gesetz - KCanG - grundsätzlich dann gegeben sein, wenn der Bereich der eigenen Wohnung durch die Auswirkungen des Cannabiskonsums überschritten wird, da insofern dann ein Verstoß gegen das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme und damit eine erhebliche Störung des Hausfriedens in Betracht kommt (§ 241 Abs. 2, §§ 535, 543 Abs. 1, §§ 549, 569 Abs. 2, §§ 573, 573c, 574, 574a BGB unter Beachtung des KCanG).*)
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IBRRS 2024, 1433
Öffentliches Baurecht
VGH Bayern, Beschluss vom 19.03.2024 - 1 CS 23.2127
(Ohne amtliche Leitsätze)
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IBRRS 2024, 1006
Nachbarrecht
OLG Frankfurt, Urteil vom 06.02.2024 - 9 U 35/23
1. Bei der Zerstörung eines Baumes ist in der Regel keine Naturalrestitution zu leisten, vielmehr ist der Anspruch des Geschädigten auf eine Teilwiederherstellung durch Anpflanzung eines jungen Baumes und darüber hinaus ein Ausgleich für eine etwa verbleibende Werteinbuße des Grundstücks zu leisten.*)
2. Die Werteinbuße ist nach § 287 ZPO durch den Tatrichter zu schätzen, wobei regelmäßig auf die sog. Bewertungsmethode von Koch zurückzugreifen ist. Hiernach wird der Wertverlust bestimmt, indem die für die Herstellung des geschädigten Gehölzes bis zu seiner Funktionserfüllung erforderlichen Anschaffungs-, Pflanzungs- und Pflegekosten sowie das Anwachsrisiko berechnet und kapitalisiert werden. Der danach errechnete Wert wird mit Blick auf eine Alterswertminderung, Vorschäden und sonstige wertbeeinflussende Umstände bereinigt.*)
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IBRRS 2024, 0986
Öffentliches Baurecht
LG Frankenthal, Urteil vom 24.01.2024 - 2 S 85/23
(Ohne amtliche Leitsätze)
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IBRRS 2024, 0857
Immobilien
LG Flensburg, Urteil vom 08.03.2024 - 3 O 60/23
Der Nachbar hat keinen Anspruch auf Erweiterung des Notweges, wenn die Nutzung seines Grundstücks bauplanungsrechtlich unzulässig ist.
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IBRRS 2024, 0873
Immobilien
AG Plön, Urteil vom 26.01.2024 - 74 C 131/20
1. Das mündliche Einverständnis eines Grundstückeigentümers mit der Errichtung eines Carports und der entsprechenden Zurverfügungstellung von Teilen seines Grundstücks an den Eigentümer des Nachbargrundstücks ist als Leihvertrag i.S.d. § 598 BGB auszulegen.
2. Wird zwischen den Parteien des Leihvertrags nichts schriftlich festgehalten oder dinglich gesichert, spricht dieser Umstand dafür, dass der Verleiher keinen Rechtsbindungswillen hatte, den Grundstücksteil "lebenslang" zu überlassen; eine Dauer der Leihe ist demnach nicht bestimmt, der Verleiher kann das Grundstück zurückfordern.
3. Hat der Entleiher Investitionen auf dem Grundstücksteil vorgenommen (hier: Errichtung eines Carports), liegt in der Kündigung des Leihvertrags nach einer Nutzungsdauer von 20 Jahren keine unzulässige Rechtsausübung.
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IBRRS 2024, 0617
Öffentliches Baurecht
LG Augsburg, Beschluss vom 26.09.2023 - 044 S 2011/23
(Ohne amtliche Leitsätze)
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IBRRS 2024, 0616
Öffentliches Baurecht
AG Landsberg, Urteil vom 20.04.2023 - 2 C 648/20
(Ohne amtliche Leitsätze)
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