Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
3413 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2016
IBRRS 2016, 0574
Wohnraummiete
LG Berlin, Urteil vom 12.10.2015 - 67 S 431/14
1. Der Mieter hat keinen Anspruch auf Vornahme einer konkreten Maßnahme zur Mängelbeseitigung, sondern lediglich auf Beseitigung des Mangels, in welcher geeigneten Weise auch immer es der Vermieter bewerkstelligen möchte.
2. Klagt der Mieter auf Instandsetzung und wird die Wohnung nach dem Erheben der Klage verkauft, gilt das Urteil auch gegen den Käufer.
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IBRRS 2016, 1281
Mietrecht
LG Berlin, Beschluss vom 17.07.2015 - 63 S 165/15
Wird irrtümlich die Bruttomiete als Nettomiete im Mieterhöhungsverlangen bezeichnet, so ist dieses nicht formell unwirksam, wenn sich daraus erkennbar ergibt, dass Grundlage der Mieterhöhung die tatsächliche vereinbarte Bruttomiete ist.
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IBRRS 2016, 0573
Wohnraummietrecht
LG Berlin, Urteil vom 06.10.2015 - 63 S 51/15
1. Der Mieter kann die Miete wegen Mängeln nur für zukünftige Nutzungszeiträume mindern. Er kann keine vergangenen Zahlungsrückstände damit rechtfertigen, insbesondere dann nicht, wenn in ebendiesen Monaten keine Mängel bestanden.
2. Wegen der angespannten Lage auf dem Berliner Wohnungsmarkt kann eine Räumungsfrist von knapp sieben Monaten angemessen sein, wenn im Mieterhaushalt schulpflichtige Kinder leben und Mietrückstände derzeit nicht bestehen.
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IBRRS 2016, 0570
Gewerberaummietrecht
OLG Frankfurt, Beschluss vom 04.02.2016 - 2 W 10/16
Auch der Geschäftspartner, der eine Anlage für den Mieter betreibt (hier: Durchführung von Pferderennen auf einer Pferderennbahn), ist durch den Mietvertrag gegenüber dem Vermieter geschützt.
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IBRRS 2016, 0576
Wohnraummietrecht
LG Berlin, Beschluss vom 18.08.2015 - 63 S 39/15
Verursacht der Mieter oder einer seiner Angehörigen, für dessen Verhalten er einzustehen hat, fahrlässig einen Wohnungsbrand, so kann er deswegen keine Miete mindern.
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IBRRS 2016, 0572
Wohnraummietrecht
BGH, Urteil vom 03.02.2016 - VIII ZR 69/15
Im Falle der Beifügung eines Sachverständigengutachtens ist der Pflicht des Vermieters zur Begründung seines Mieterhöhungsverlangens grundsätzlich Genüge getan, wenn das Gutachten Angaben über Tatsachen enthält, aus denen die geforderte Mieterhöhung hergeleitet wird, und zwar in einem Umfang, der es dem Mieter gestattet, der Berechtigung des Erhöhungsverlangens nachzugehen und diese zumindest ansatzweise selbst überprüfen zu können. Der Sachverständige muss somit eine Aussage über die tatsächliche ortsübliche Vergleichsmiete treffen und die zu beurteilende Wohnung in das örtliche Preisgefüge einordnen (Bestätigung der Senatsurteile vom 12.12.2007 - VIII ZR 11/07, IMR 2008, 75 = NJW 2008, 573 Rn. 12; vom 19.05.2010 - VIII ZR 122/09, IMR 2010, 504 = NZM 2010, 576 Rn. 10). Etwaige kleinere Mängel des Gutachtens führen nicht zur Unwirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens aus formellen Gründen.*)
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IBRRS 2016, 0571
Wohnraummietrecht
BGH, Urteil vom 10.02.2016 - VIII ZR 33/15
1. Garten- oder Parkflächen, die durch bauplanerische Bestimmungen oder durch den Vermieter selbst für die Nutzung der Öffentlichkeit gewidmet sind, fehlt der erforderliche Bezug zur Mietsache, der über das in § 556 Abs. 1 Satz 2 BGB enthaltene Merkmal des bestimmungsgemäßen Gebrauchs für die Umlegung von Betriebskosten vorausgesetzt ist. Liegt eine derartige Widmung zugunsten der Öffentlichkeit vor, so dass jedermann die Nutzung dieser Flächen unabhängig davon gestattet ist, ob er eine Wohnung in der Wohnanlage der Beklagten angemietet hat, können die Kosten der Pflege dieser Flächen nicht als Betriebskosten den Wohnraummietern angelastet werden.*)
2. Die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Grundstücks setzt eine regelmäßige Pflege der Außenanlagen voraus und umfasst deshalb auch den Aufwand, der auf die Beseitigung von Verunreinigungen entfällt, die durch Mieter oder Dritte verursacht worden sind (Bestätigung und Fortführung des Senatsurteils vom 13.01.2010 - VIII ZR 137/09, NZM 2010, 274 Rn. 24).*)
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IBRRS 2016, 1280
Mietrecht
LG Berlin, Beschluss vom 05.08.2015 - 67 S 76/15
Graffitis im Treppenhaus stellen kein wohnwertminderndes Merkmal im Rahmen einer Mieterhöhung bis zur ortsübliche Vergleichsmiete dar. Damit wird kein überwiegend schlechtes Erscheinungsbild begründet.
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IBRRS 2016, 0528
Steuerrecht
BFH, Urteil vom 16.06.2015 - IX R 27/14
1. Die wegen fehlender Anknüpfungstatsachen bestehende Ungewissheit hinsichtlich der behaupteten Vermietungsabsicht ist nicht im Sinne von § 171 Abs. 8 AO beseitigt, solange eine zukünftige Vermietung nicht ausgeschlossen ist und der Steuerpflichtige Maßnahmen ergreift, die darauf gerichtet sind, die Vermietung zu ermöglichen oder zu fördern.*)
2. Das Finanzamt ist bei ungewisser Vermietungsabsicht zur Änderung einer vorläufigen Steuerfestsetzung nach § 165 Abs. 2 Satz 1 AO auch dann befugt, wenn sich eine neue Tatsachenlage allein durch Zeitablauf ergeben hat. Kommt es über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren nicht zu der angeblich beabsichtigten Vermietung, ist es regelmäßig nicht zu beanstanden, wenn die Vermietungsabsicht verneint wird.*)
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IBRRS 2016, 0544
Wohnraummietrecht
LG München I, Urteil vom 07.10.2015 - 14 S 2969/15
1. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann grundsätzlich keinen Eigenbedarf zu Gunsten eines ihrer Gesellschafter oder deren Angehöriger geltend machen.*)
2. Wegen Divergenz zu den Entscheidungen des BGH vom 27.06.2007 (VIII ZR 271/06, IMR 2007, 311 = NZM 2007, 679) sowie vom 23.11.2011 (VIII ZR 74/11, IMR 2012, 53 = NZM 2012, 150) war die Revision zuzulassen.*)
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IBRRS 2016, 0531
Prozessuales
LG Berlin, Beschluss vom 21.10.2015 - 67 T 194/15
Der Gebührenstreitwert für eine auf die Feststellung der Minderung des Mietzinses gerichtete Klage bemisst sich nach dem 3 1/2-fachen Jahresbetrag der streitigen Minderung.
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IBRRS 2016, 0542
AGB
BGH, Urteil vom 10.02.2016 - VIII ZR 137/15
In der Wohnraummiete genügt zur Übertragung der Betriebskosten auf den Mieter die - auch formularmäßige - Vereinbarung, dass dieser "die Betriebskosten" zu tragen hat. Auch ohne Beifügung des Betriebskostenkatalogs oder ausdrückliche Bezugnahme auf § 556 Abs. 1 Satz 2 BGB und die Betriebskostenverordnung vom 25.11.2003 (BGBl. I. S. 2347) ist damit die Umlage der in § 556 Abs. 1 Satz 2 BGB definierten und in der Betriebskostenverordnung erläuterten Betriebskosten vereinbart.*)
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Online seit 2015
IBRRS 2015, 3347
Gewerberaummiete
BGH, Urteil vom 27.05.2015 - XII ZR 66/13
1. Eine erstmals nach Vertragsbeendigung eingetretene Verschlechterung der Mietsache, die beim Fortbestehen des Mietverhältnisses eine Minderung der Miete zur Folge gehabt hätte, führt grundsätzlich nicht dazu, den Anspruch des Vermieters auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung in entsprechender Anwendung von § 536 BGB herabzusetzen (Fortführung von BGH Urteil vom 07.12.1960 - VIII ZR 16/60, NJW 1961, 916).*)
2. Etwas anderes gilt nur dann, wenn den Vermieter nach Treu und Glauben im Rahmen des Abwicklungsverhältnisses ausnahmsweise eine nachvertragliche Pflicht zur Beseitigung von Mängeln der vorenthaltenen Mietsache trifft.*)
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IBRRS 2015, 1824
Wohnraummietrecht
BGH, Urteil vom 06.05.2015 - VIII ZR 194/14
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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Online seit 2014
IBRRS 2014, 3949
Wohnraummiete
BGH, Urteil vom 14.05.2014 - VIII ZR 114/13
1. Eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Erdgassondervertrags enthaltene Preisregelung, die sowohl der Berechnung des bei Vertragsbeginn geltenden Arbeitspreises als auch der Berechnung späterer Preisänderungen dient, ist als Preishauptabrede der Inhaltskontrolle gem. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB entzogen, soweit durch sie der bei Vertragsbeginn geltende Arbeitspreis bestimmt wird. Sie stellt dagegen eine der Inhaltskontrolle unterworfene Preisnebenabrede dar, soweit sie künftige, noch ungewisse Preisanpassungen regelt.*)
2. Eine Preisanpassungsklausel in einem Erdgassondervertrag, nach der sich der Arbeitspreis für die Lieferung von Gas zu bestimmten Zeitpunkten ausschließlich in Abhängigkeit von der vertraglich definierten Preisentwicklung für Heizöl ändert, hält bei ihrer Verwendung im unternehmerischen Geschäftsverkehr der Inhaltskontrolle gem. § 307 Abs. 1 BGB stand (Abgrenzung zu den Senatsurteilen vom 24.03.2010 - VIII ZR 178/08, BGHZ 185, 96, und VIII ZR 304/08, WM 2010, 1050).*)
c) Eine Preisanpassungsklausel, die zwar gegen § 1 Abs. 1 PrKG verstößt, gleichwohl aber nicht nach § 8 PrKG unwirksam ist, ist auch nicht - allein wegen des Verstoßes gegen § 1 Abs. 1 PrKG - gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.*)
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IBRRS 2014, 2913
Gewerberaummiete
OLG Nürnberg, Beschluss vom 17.01.2014 - 3 U 1355/13
1. Bei einer echten Gleitklausel in einem Gewerberaummietvertrag kann der Anspruch auf Nachzahlung von Erhöhungsbeträgen für die Vergangenheit verwirkt sein.
2. Das erforderliche Zeitmoment ist gegeben, wenn der Vermieter erst viereinhalb Jahre nach Eintritt der Erhöhung diese geltend macht. Das gilt auch, wenn ein Teil dieses Zeitraums in verjährte Zeit fällt.
3. Das Umstandsmoment ist gegeben, wenn die Parteien aus Anlass einer Mietminderung über die rückständige Miete korrespondiert haben und dabei der Vermieter von der nicht erhöhten Miete als geschuldeter Miete ausgeht.
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Online seit 2013
IBRRS 2013, 4760
Gewerberaummiete
BGH, Beschluss vom 16.10.2013 - XII ZR 64/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2013, 4283
Gewerberaummiete
BGH, Beschluss vom 09.10.2013 - I ZB 51/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2013, 1740
Mietrecht
LSG Bayern, Urteil vom 21.01.2013 - L 7 AS 381/12
1. Ein Vermieter, dem das Jobcenter die Wohnungsmiete gemäß § 22 Abs. 7 SGB II direkt überweist, erhält dadurch keinen Leistungsanspruch, nur eine Empfangsberechtigung. Durch die Direktzahlung an den Vermieter erbringt das Jobcenter eine Leistung an den Leistungsberechtigten, dem das Arbeitslosengeld II bewilligt wurde.*)
2. Wenn die Leistungsbewilligung rechtswidrig ist oder wird, kann das Jobcenter den Bescheid gemäß §§ 45, 48 SGB X gegenüber dem Leistungsberechtigten zurücknehmen oder aufheben und von diesem gemäß § 50 Abs. 1 SGB X die Erstattung der an den Vermieter überwiesenen Miete verlangen. Den Vermieter kann das Jobcenter nicht gemäß § 50 SGB X durch Verwaltungsakt zur Erstattung der Miete verpflichten. Der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch setzt voraus, dass im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses Leistungen ohne rechtlichen Grund erbracht wurden oder sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen stattgefunden haben. Ein Verwaltungsakt ist dazu nicht möglich. Eine spezialgesetzliche Regelung, insbes. § 50 SGB X, darf dadurch nicht umgangen werden.*)
3. Die §§ 44 ff SGB X sind ein geschlossenes System für die Aufhebung und Erstattung von zu Unrecht erbrachten Leistungen im Verhältnis zum Leistungsberechtigten und schließen einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gegenüber dem Leistungsberechtigten aus.*)
4. Ob neben diesen Regelungen gegenüber einem Dritten (hier dem Vermieter) ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch bestehen kann, ist fraglich. Dies gilt besonders in Fällen, in denen ein Bewilligungsbescheid vorhanden war, eine Erstattung vom Leistungsberechtigten grundsätzlich möglich wäre und der Empfangsberechtigte von einer Empfangsberechtigung ausgehen konnte. Diese Frage kann für diese Fälle aber offen bleiben, weil der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch keinen Durchgriff auf den Vermieter gestattet. Das Jobcenter kann sich nur an den Leistungsberechtigten wenden, weil es nur zu diesem in einem Leistungsverhältnis steht (sog. Vorrang der Leistungskondiktion).*)
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Online seit 2012
IBRRS 2012, 4692
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Urteil vom 06.11.2012 - VI ZR 174/11
a) Ob ein Geschäftsherrn-/Verrichtungsgehilfenverhältnis besteht, beurteilt sich nach den tatsächlichen Umständen.*)
b) Zu den Voraussetzungen eines solchen Verhältnisses zwischen konzernangehörigen Gesellschaften.*)
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Online seit 2011
IBRRS 2011, 4097
Immobilien
BGH, Urteil vom 24.11.1995 - V ZR 88/95
a) Verwendungen sind Vermögensaufwendungen, die der Erhaltung, Wiederherstellung oder Verbesserung der Sache dienen.*)
b) Die tatsächlich erbrachte geldwerte Arbeitsleistung des Besitzers ist eine Vermögensaufwendung.*)
c) Die geldwerte Eigenarbeit darf bei notwendigen Verwendungen ohne Einschränkung und bei nützlichen Verwendungen nach Maßgabe einer noch vorhandenen Wertsteigerung auf Eigentümer abgewälzt werden.*)
d) Der tatsächliche geldwerte Arbeitsaufwand, der ohne das schädigende Ereignis nicht erbracht worden wäre, ist ebenso ein Vermögensschaden wie die verhinderte geldwerte Arbeitsleistung (teilweise Aufgabe von BGHZ 69, 34).*)
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IBRRS 2011, 2333
Wohnraummiete
BGH, Urteil vom 18.05.2011 - VIII ZR 271/10
1. Nach einer Betriebskostenabrechnung ist eine Anpassung der Vorauszahlungen auch dann möglich, wenn bereits die folgende Abrechnungsperiode abgelaufen, aber noch nicht abgerechnet ist.*)
2. Eine Anpassung von Betriebskostenvorauszahlungen ist nur für die Zukunft möglich.*)
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Online seit 2010
IBRRS 2019, 2970
Wohnraummiete
AG Salzgitter, Urteil vom 29.12.2010 - 22 C 42/10
(kein amtlicher Leitsatz)
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IBRRS 2010, 3103
Mietrecht
BGH, Urteil vom 07.07.2010 - VIII ZR 279/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2010, 5172
Wohnraummiete
BGH, Beschluss vom 10.08.2010 - VIII ZR 316/09, VIII ZR 50/10
ohne amtlichen Leitsatz
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IBRRS 2021, 2124
Wohnraummiete
AG Köln, Urteil vom 18.02.2010 - 209 C 473/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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Online seit 2009
IBRRS 2020, 2677
Mietrecht
LG Karlsruhe, Urteil vom 31.07.2009 - 6 O 250/08
1. Zum Ausschluss eines Mitglieds aus einer Wohnungsgenossenschaft wegen des Vorwurfs von Sexualdelikten.*)
2. Gerade beim Vorwurf von Sexualdelikten, die bei öffentlicher Wahrnehmung zur Existenzvernichtung führen können, ist es ein zwingendes Gebot rechtsstaatlichen und damit fairen Verfahrens, wenn sich der Beschuldigte nicht mit nur angedeuteten Vorfällen oder gar Gerüchten auseinandersetzen muss, sondern ihm die Möglichkeit einer tatsächlichen Rechtsverteidigung eingeräumt wird. Auch ein zwingend gebotener Opferschutz kann nicht den Mindeststandard fairen Verfahrens aushebeln.*)
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IBRRS 2009, 0166
Wohnraummiete
BGH, Beschluss vom 18.11.2008 - VIII ZR 73/08
1. Eine unwirksame Quotenabgeltungsklausel führt nicht zur Unwirksamkeit der Übertragung der Schönheitsreparaturen.
2. Vornahmeklauseln, mit flexiblen Renovierungsfristen sind auch bei unrenoviert überlassenen Wohnungen wirksam.
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Online seit 2007
IBRRS 2007, 1327
Mietrecht
KG, Beschluss vom 22.01.1998 - 8 RE-Miet 6765/97
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2007, 1153
Gewerberaummiete
BGH, Urteil vom 29.11.1995 - XII ZR 230/94
Es gehört zum Risikobereich des Vermieters, daß die Vermietung von Teileigentum mit der Gemeinschaftsordnung vereinbar ist. Wurde ihm gemäß § 15 Abs. 3 WEG die Vermietung untersagt, kann er sich in der Regel nicht deswegen durch Kündigung aus wichtigem Grund von dem Mietverhältnis lösen.*)
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IBRRS 2007, 1140
Mietrecht
BGH, Urteil vom 28.11.1984 - VIII ZR 186/83
Beläßt der Mieter einem Dritten den ihm unbefugt überlassenen Gebrauch der Mietsache ungeachtet einer Abmahnung des Vermieters, so ist dieser zur fristlosen Kündigung berechtigt, ohne daß es der Feststellung einer erheblichen Beeinträchtigung seiner Rechte bedarf.*)
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IBRRS 2007, 1076
Mietrecht
BGH, Urteil vom 23.11.1981 - VIII ZR 298/80
Zur Frage, welche Angaben die dem Mieter von Gewerberaum zu erteilende Nebenkostenabrechnung des Vermieters enthalten muß, wenn die Mietsache Teil eines großen Gewerbe- und Wohnzentrums ist.*)
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IBRRS 2007, 1032
Gewerberaummiete
BGH, Urteil vom 20.06.1984 - VIII ZR 337/82
a) Zur Frage der Abdingbarkeit der Tilgungsregelung des § 366 BGB in einem formularmäßig gestalteten Mietvertrag.*)
b) Zur Inhaltskontrolle einer formularmäßigen Aufrechnungsverbotsklausel in einem vor Inkrafttreten des AGB-Gesetzes abgeschlossenen Mietvertrag über Gewerberäume.*)
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IBRRS 2007, 1027
Gewerberaummiete
BGH, Urteil vom 20.03.1985 - VIII ZR 64/84
Ist in einem Mietvertrag über Gewerberäume vereinbart, daß die festgelegte Vertragsdauer (hier: zehn Jahre) sich automatisch um die gleiche Zeit verlängert, wenn keine Partei bis spätestens zwei Jahre vor Ablauf des Vertrages kündigt, so muß der Mieter, dem eine Verlängerungsoption ohne ausdrückliche Bestimmung einer Optionsfrist eingeräumt ist, dieses Recht, wenn der Vermieter kündigt, unverzüglich, jedoch nicht vor Ablauf der Kündigungsfrist, ausüben.*)
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IBRRS 2007, 0971
Wohnraummiete
BGH, Urteil vom 15.04.1987 - VIII ZR 126/86
a) Die Beurteilung, ob der Mieter im Sinn von § 554 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB mit einem nicht unerheblichen Teil des Mietzinses in Verzug ist, richtet sich nicht nach dem für den einzelnen Termin rückständigen Mietzins, sondern nach dem gesamten Mietzinsrückstand. Dieser ist jedenfalls dann nicht mehr unerheblich, wenn er den Mietzins für einen Monat übersteigt.*)
b) Zur Frage, ob das Kündigungsrecht aus § 554 Abs. 1 BGB vertraglich eingeschränkt werden kann.*)
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IBRRS 2007, 0913
Mietrecht
BGH, Urteil vom 11.05.1988 - VIII ZR 96/87
a) Der Mieter, der nach Beendigung des Mietvertrages von ihm zu beseitigende Einrichtungen in den Mieträumen zurückläßt, enthält das Mietobjekt dem Vermieter vor, wenn wegen des Belassens der Einrichtungen nur eine teilweise Räumung anzunehmen und eine solche nach dem Mietvertrag nicht statthaft ist.*)
b) § 254 BGB ist auf den Entschädigungsanspruch aus § 557 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht anwendbar.*)
c) Die Entschädigungsforderung nach § 557 Abs. 1 Satz 1 BGB ist wie ein Mietzinsanspruch der Umsatzsteuer unterworfen.*)
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IBRRS 2007, 0890
Mietrecht
BGH, Urteil vom 10.01.1983 - VIII ZR 304/81
Zur Frage des Annahmeverzugs bei der Rückgabe von Mieträumen nach Beendigung des Mietverhältnisses.*)
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IBRRS 2007, 0880
Wohnraummiete
BGH, Beschluss vom 09.04.1986 - VIII ZR 100/85
Setzt der Pächter einer Gaststätte nach Beendigung des Pachtvertrages den Gebrauch des Pachtobjekts dadurch fort, daß er es, wie schon vorher, dem Unterpächter beläßt, so tritt die Fortsetzungsfiktion gemäß § 568 BGB auch ein, wenn der Pächter einen entgegenstehenden - aber nicht erklärten - Willen hatte und dem Unterpächter den Besitz nicht mehr vermitteln wollte.*)
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IBRRS 2007, 0863
Mietrecht
BGH, Beschluss vom 08.07.1982 - VIII ARZ 3/82
1. Hat der Mieter einer nicht preisgebundenen Wohnung aufgrund eines im Jahre 1972 geschlossenen Mietvertrages eine Barkaution gestellt, so ist der Vermieter auch dann verpflichtet, den Kautionsbetrag vom Empfang an zu dem für Spareinlagen mit gesetzlicher Kündigungsfrist üblichen Zinssatz zu verzinsen, wenn der Vertrag keine ausdrückliche Vereinbarung über die Verzinsung enthält.*)
2. Das um Erlaß eines Rechtsentscheids angerufene Gericht ist befugt, typische und häufig wiederkehrende Bestimmungen eines Mietvertrages auszulegen.*)
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Online seit 2005
IBRRS 2005, 4238
Mietrecht
BGH, Urteil vom 28.04.2005 - III ZR 399/04
ohne amtlichen Leitsatz
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IBRRS 2005, 5018
Mietrecht
BGH, Urteil vom 16.02.2005 - XII ZR 216/02
ohne amtlichen Leitsatz
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Online seit 2000
IBRRS 2000, 2360
Mietrecht
BGH, Urteil vom 18.10.2000 - XII ZR 179/98
Zu den Anforderungen an die Wahrung der gesetzlichen Schriftform, wenn ein in Form eines fertigen Vertragsentwurfs gemachtes Angebot zum Abschluß eines Mietvertrages nur mit Änderungen angenommen wird und der Vertragspartner diesen Änderungen zustimmt.*)
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IBRRS 2000, 1778
Mietrecht
BGH, Urteil vom 19.07.2000 - XII ZR 252/98
ohne amtlichen Leitsatz
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IBRRS 2000, 1446
Gewerberaummiete
BGH, Urteil vom 01.03.2000 - XII ZR 272/97
ohne amtlichen Leitsatz
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IBRRS 2000, 2357
Mietrecht
BGH, Urteil vom 02.02.2000 - VIII ZR 12/99
Zur Frage der fahrlässigen Unkenntnis des Fehlens der Vertretungsmacht nach § 179 Abs. 3 BGB.*)
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IBRRS 2000, 1345
Mietrecht
BGH, Beschluss vom 12.01.2000 - XII ZA 21/99
Zur Weitergeltung einer in einem individuell ausgehandelten Gewerberaummietvertrag vereinbarten Aufrechnungsbeschränkung (hier: Aufrechnung gegen Ansprüche des Vermieters nur mit rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen) über das Vertragsende hinaus.BGH, Beschluß vom 12. Januar 2000 - XII ZA 21/99 - OLG München/Augsburg LG Augsburg*)
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Online seit 1999
IBRRS 1999, 0953
Gewerberaummiete
OLG Celle,, Urteil vom 16.12.1998 - 2 U 23/98
1. In Mietverträgen über Geschäftsräume genügt die Verweisung auf § 27 II. BV zur bestimmten Bezeichnung der von dem Mieter zu tragenden Nebenkosten auch dann, wenn dem Mietvertrag nicht der Text der Anlage 3 zu § 27 II. BV beigefügt ist.*)
2. „Sonstige Betriebskosten“ i.S.v. Nr. 17 Anlage 3 zu § 27 II. BV können auch bei Vermietung von Geschäftsräumen nur solche Betriebskosten sein, die bei der Vermietung von Wohnräumen ebenfalls umlagefähig sind.*)
3. Bewachungskosten können im Einzelfall als „sonstige Betriebskosten“ i.S.v. Nr. 17 Anlage 3 zu § 27 II. BV umlagefähig sein (Abweichung von OLG Düsseldorf, MDR 1991, 964).*)
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Online seit 1997
IBRRS 1997, 0362
Gewerberaummiete
BGH, Urteil vom 18.06.1997 - XII ZR 192/95
1. Die mietrechtlichen Gewährleistungsregeln wegen eines Sachmangels sind grundsätzlich erst anwendbar, wenn die Mietsache übergeben worden ist (Bestätigung von BGHZ 85, 267 (270) = NJW 1983, 446 = LM § 535 BGB Nr. 79). Das gilt auch in Fällen anfänglicher objektiver Unmöglichkeit (Abgrenzung von BGHZ 93, 142 (144) = NJW 1984, 1025 = LM § 306 BGB Nr. 8).*)
2. Hat der Vermieter bei den Vertragsverhandlungen unrichtige Angaben über die Beschaffenheit der Mietsache gemacht, schließen die Gewährleistungsregeln des Mietrechts Schadensersatzansprüche des Mieters aus culpa in contrahendo aus, wenn der Vermieter lediglich fahrlässig gehandelt hat. Gegen den mit Arglist handelnden Vermieter kann der Mieter dagegen aus culpa in contrahendo Ersatz des - nicht auf das Erfüllungsinteresse beschränkten - Vertrauensschadens geltend machen (Fortführung von BGH, NJW 1980, 777 (780) = LM § 537 BGB Nr. 26).*)
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IBRRS 1997, 0360
Gewerberaummiete
BGH, Beschluss vom 11.06.1997 - XII ZR 254/95
Der Minderung geltend machende Mieter genügt seiner Darlegungslast, wenn er den konkreten Sachmangel bezeichnet; das mit dem Mangel einhergehende Maß der Gebrauchsbeeinträchtigung braucht er nicht vorzutragen. (Leitsatz der Redaktion)*)
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Online seit 1994
IBRRS 1994, 0398
Gewerberaummiete
BGH, Urteil vom 18.05.1994 - XII ZR 188/92
Ist streitig, ob vermietete Räume infolge des Mietgebrauchs beschädigt worden sind, trägt der Vermieter die Beweislast dafür, daß die Schadensursache dem Obhutsbereich des Mieters entstammt; eine in seinen eigenen Verantwortungsbereich fallende Schadensursache muß der Vermieter ausräumen.*)
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