Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
989 Entscheidungen insgesamt
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IBRRS 2025, 2081
Insolvenz und Zwangsvollstreckung
BGH, Beschluss vom 05.06.2025 - V ZB 15/24
Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Sind Art. 45, 46 und Art. 53 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen dahin auszulegen, dass bei der Vollstreckung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung die zur Vollstreckung zuständige Stelle des ersuchten Mitgliedstaats ohne eigenständige Prüfung bereits aufgrund der von dem Ursprungsgericht nach Art. 53 der Verordnung erteilten Bescheinigung davon ausgehen muss, dass die Entscheidung in den sachlichen Anwendungsbereich nach Art. 1 der Verordnung fällt?. (Rn. 11)*)
Eine Sicherstellungsbeschlagnahme, die von einer regionalen Staatsanwaltschaft bei einem italienischen Rechnungshof erwirkt wurde, stellt keine vollstreckbare Entscheidung in einer Zivil- und Handelssache gemäß Art. 1 Abs. 1 EuGVVO dar, sondern eine hoheitliche Maßnahme. (Rn. 3, 4)
Das Grundbuchamt muss prüfen, ob die zu vollstreckende Entscheidung in den sachlichen Anwendungsbereich der EuGVVO fällt, bevor es eine Sicherungshypothek einträgt. (Rn. 11, 12)
Die Vorlagefrage an den Gerichtshof der Europäischen Union betrifft die Auslegung der EuGVVO dahingehend, ob die Vollstreckungsstelle des ersuchten Mitgliedstaats ohne eigene Prüfung von der Anwendbarkeit der Verordnung ausgehen muss, wenn eine Bescheinigung nach Art. 53 EuGVVO vorliegt. (Rn. 19, 20)
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IBRRS 2025, 1689
Zwangsvollstreckung
OLG Celle, Urteil vom 16.06.2025 - 7 U 10/25
1. Bei dem auf § 242 BGB gestützten Einwand der Verwirkung handelt es sich um eine Einwendung, die grundsätzlich geeignet ist, die Begründetheit einer Vollstreckungsgegenklage eintreten zu lassen, da es sich um einen Umstand handelt, der erst nach Erlangung des Titels entstehen kann und somit nicht der Präklusion unterliegt.
2. Wird ein Räumungsvergleich geschlossen, weil der Vermieter/Verpächter die Änderung der bisherigen Nutzung des Grundstücks beabsichtigt, und ist dies dem Mieter/Pächter bekannt, kommt eine Verwirkung auch dann nicht in Betracht, wenn zwischenzeitlich sieben Jahre vergangen sind und der Mieter/Pächter in dieser Zeit weitere Objekte auf dem Grundstück nutzen und gar eine Solaranlage errichten durfte.
3. Von einem Verlust des titulierten Räumungsanspruchs und damit einer Unzulässigkeit der Vollstreckung kann nur ausgegangen werden, wenn zwischen den Parteien ein neues Miet- bzw. Pachtverhältnis - gegebenenfalls auch konkludent - zu Stande gekommen ist.
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IBRRS 2025, 2015
Prozessuales
FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.01.2025 - 1 K 1359/22
1. Unentgeltlichkeit einer Leistung im Sinne von § 4 Abs. 1 AnfG liegt vor, wenn keine Gegenleistung in das Vermögen des Schuldners gelangt.
2. Eine im Rahmen der Übertragung einer Immobilie zwischen Ehegatten vereinbarte Pflegeverpflichtung, die dem Grunde nach und nach Art und Umfang im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses völlig ungewiss ist, stellt keine Gegenleistung dar.
3. Die Erfüllung einer aufschiebend bedingten Verpflichtung ist stets unentgeltlich, wenn nicht die Bedingung zwischenzeitlich eingetreten ist.
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IBRRS 2025, 2014
Zwangsvollstreckung
FG Hessen, Urteil vom 13.02.2025 - 10 K 676/23
1. Der Miteigentumsanteil an einem Grundstück unterliegt wie das Grundstück selbst der Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen, wenn es sich um Miteigentum nach Bruchteilen handelt. Hingegen stellt die Pfändung der Eigentümer eines Grundstücks untereinander nach dem Recht der Forderungspfändung.
2. Eine Pfändung "aller dem Vollstreckungsschuldner gegenwärtig und zukünftig zustehenden Ansprüche, Forderungen und Rechte" ist jedenfalls dann hinreichend bestimmt, wenn die Pfändungsverfügung zugleich im Betreff des Bescheids auf ein exakt bezeichnetes Grundstück Bezug nimmt und zudem ausdrücklich ("insbesondere") bestimmte Ansprüche aus dem Gemeinschaftsverhältnis nach Bruchteilen zwischen dem Vollstreckungsschuldner und dem Drittschuldner pfändet.
IBRRS 2025, 2013
Zwangsvollstreckung
AG Heidelberg, Beschluss vom 20.06.2024 - 30 C 185/23
ohne amtlichen Leitsatz
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IBRRS 2025, 1941
Zwangsvollstreckung
BVerfG, Beschluss vom 18.05.2025 - 2 BvQ 32/25
1.Vollstreckungsgerichte müssen bei der Prüfung des Vollstreckungsschutzes nach § 765a ZPO die Grundrechte des Schuldners und eines ungeborenen Kindes aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG berücksichtigen und sicherstellen, dass keine menschenunwürdigen Bedingungen entstehen.
2.Eine einstweilige Anordnung kann ergehen, wenn die Zwangsräumung eine erhebliche Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit der Antragstellerin und ihres ungeborenen Kindes darstellt und die Zumutbarkeit der geplanten Unterbringung nicht verantwortbar eingeschätzt werden kann.
3.Die Annahme, eine staatliche Schutzpflicht zugunsten einer von Räumung bedrohten Mieterin sei nicht gegeben, weil eine erneute Schwangerschaft "geradezu fahrlässig" erscheine, ist verfassungsrechtlich nicht tragfähig.
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IBRRS 2025, 1856
Zwangsvollstreckung
LG Lüneburg, Beschluss vom 25.03.2025 - 6 S 8/25
1. Für die Frage, ob eine Räumungsfrist zu verlängern ist, kommt es neben anderen Momenten im Wesentlichen darauf an, ob der Räumungsschuldner sich hinreichend um eine Ersatzwohnung bemüht hat.
2. Die Räumung kann auch dann hinausgeschoben und die Räumungsfrist verlängert werden, wenn den Wohnungsnutzer die Räumung unverhältnismäßig trifft.
3. § 765a ZPO ist eine absolute Ausnahmevorschrift und als solche trotz des scheinbaren Ermessensspielraums des Gerichts eng auszulegen. In Zweifelsfällen gebührt den Interessen des Gläubigers stets der Vorrang.
4. Eine sittenwidrige Härte ist nur dann anzunehmen, wenn die Zwangsvollstreckung Leben oder Gesundheit des Schuldners ernstlich gefährdet.
5. Das Fehlen einer Ersatzwohnung stellt regelmäßig keine Härte dar, die eine Maßnahme nach § 765a ZPO begründen könnte.
6. Die mit einer Räumung verbundene Folge der Unterbringung in einem Obdachlosenheim stellt sich für die Betroffenen regelmäßig nicht als besondere Härte dar.
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IBRRS 2025, 1916
Insolvenzrecht
BGH, Urteil vom 17.07.2025 - IX ZR 70/24
1. Der Insolvenzverwalter kann einen Anspruch auf Vergütung für die vom Schuldner vorinsolvenzlich erbrachten Leistungen auf einen zur Zeit der Verfahrenseröffnung beiderseitig nicht oder nicht vollständig erfüllten gegenseitigen Vertrag unabhängig von einer Erfüllungswahl zur Masse ziehen, wenn die beiderseitig geschuldeten Leistungen teilbar sind.*)
2. Sind die beiderseitig geschuldeten Leistungen teilbar, bewirkt bereits die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, und nicht erst die spätere Erfüllungswahl oder -ablehnung eine Aufspaltung des einheitlichen Vertragsverhältnisses in den vom Schuldner erfüllten und den nicht erfüllten Teil.*)
3. Eine mangelhafte Leistung ist nur teilweise - im Umfang der Mängelfreiheit - erbracht. Sie ist teilbar, wenn sich ein mangelfreier Leistungsteil abgrenzen lässt. Es kommt darauf an, ob sich der Wert der mangelfrei erbrachten Teilleistung und ein auf sie entfallender Anteil der Gegenleistung im Verhältnis zur Gesamtleistung und Gesamtvergütung objektiv bestimmen lassen.*)
4. Ist eine Werkleistung teilbar, setzt die Durchsetzung des Vergütungsanspruchs für den vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner erbrachten Teil der Leistung aufgrund der insolvenzrechtlichen Modifikationen keine Abnahme dieser Teilleistung voraus.*)
5. Weist die vorinsolvenzlich erbrachte Teilleistung Mängel auf, ist der auf diese Teilleistung entfallende Vergütungsanspruch von vornherein um die Mängelbeseitigungskosten gemindert.*)
IBRRS 2025, 1849
Insolvenz und Zwangsvollstreckung
BGH, Beschluss vom 22.05.2025 - IX ZB 38/24
Stützt ein Gläubiger seinen Insolvenzantrag allein auf eine Forderung aus einem vollstreckbaren Endurteil, entfällt der mit dem Urteil erbrachte Beweis der Forderung als Voraussetzung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch in diesem Fall, wenn der Schuldner auf dem Prozessweg - sei es auch nur vorläufig - die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil erreicht und die gegebenenfalls an die Einstellung gestellten Voraussetzungen erfüllt (Fortführung von BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010 - IX ZB 177/09, NZI 2010, 225 Rn. 6 ff). (Rn. 13 - 14)*)
Die Entscheidung eines Einzelrichters, der eine Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zulässt, ist objektiv willkürlich und verstößt gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters. (Rn. 8)
Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens setzt voraus, dass der Gläubiger den Bestand seiner Forderung beweist, wenn der Schuldner substantiiert widerspricht und die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vom Bestand der Forderung abhängt. (Rn. 11)
Die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräftigen Urteil steht der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entgegen, wenn die Eröffnung lediglich auf diese eine Forderung gestützt wird. (Rn. 17)
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IBRRS 2025, 1768
Insolvenz und Zwangsvollstreckung
BGH, Beschluss vom 02.07.2025 - V ZB 63/23
Der Gegenstandswert für die anwaltliche Vertretung im Rechtsbeschwerdeverfahren richtet sich nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert, sondern ist gemäß § 33 Abs. 1 RVG auf Antrag festzusetzen. (Rn. 1)
Im Teilungsversteigerungsverfahren bestimmt sich der Gegenstandswert für die anwaltliche Vertretung nach § 26 RVG, wobei auf den Anteil der Beteiligten an dem Gegenstand der Versteigerung abzustellen ist. (Rn. 2)
Der Verkehrswert des zu versteigernden Grundbesitzes gemäß § 74a Abs. 5 ZVG ist maßgeblich für die Festsetzung des Gegenstandswerts nach § 26 Nr. 1 Halbsatz 4 RVG. (Rn. 5)
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IBRRS 2025, 1752
Insolvenzrecht
BGH, Urteil vom 22.05.2025 - IX ZR 80/24
Eine Zahlung des Schuldners an einen Sozialversicherungsträger in dem Zeitraum von drei Monaten vor Insolvenzantragstellung erfolgt nach seiner objektivierten Sicht unter dem Druck einer unmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung und ist damit inkongruent, wenn der Gläubiger zuvor eine Frist zur Zahlung des fälligen Beitrags gesetzt und für den Fall nicht fristgemäßer Zahlung die ohne weiteres mögliche Zwangsvollstreckung angekündigt hat, auch wenn die Zahlungsaufforderung insgesamt in einem "freundlichen" Tonfall abgefasst ist.*)
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IBRRS 2025, 1686
Zwangsvollstreckung
BGH, Beschluss vom 10.04.2025 - I ZB 59/24
1. Ein aussagekräftiges ärztliches Attest über eine ernsthafte Erkrankung, die die Transport- oder Vernehmungsunfähigkeit des Schuldners nachweist, kann sein Nichterscheinen zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft i.S.v. § 802g Abs. 1 Satz 1 ZPO entschuldigen; die bloße Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ohne konkrete Diagnose reicht für eine Entschuldigung des Fernbleibens nicht aus.*)
2. Leitet der mit dem Vollstreckungsverfahren befasste Gerichtsvollzieher die Akten gemäß dem zuvor von der Gläubigerin gestellten Haftbefehlsantrag mit der Feststellung, der Schuldner sei zum Termin zur Vermögensauskunft unentschuldigt nicht erschienen, an das Vollstreckungsgericht weiter, ohne dieses darüber in Kenntnis zu setzen, dass er vor dem anberaumten Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft von einem den Anforderungen an eine Entschuldigung des Fernbleibens nicht entsprechenden ärztlichen Attest Kenntnis erlangt und dem Schuldner den- noch auf dessen Nachfrage versichert hat, aus seiner Sicht bedürfe es für eine hinreichende Entschuldigung keiner weiteren Unterlagen, keiner Übersetzung, keiner eidesstattlichen Versicherung der Richtigkeit der Angaben und auch keiner weiteren Erläuterungen, liegt ein Verstoß gegen das Gebot des fairen Verfahrens vor und ist der daraufhin ergangene Haftbefehl aufzuheben.*)
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IBRRS 2025, 1325
Insolvenzrecht
BGH, Urteil vom 10.04.2025 - IX ZR 203/23
Die Verwertung des in seinem Eigentum stehenden Leasinggegenstands durch den Leasinggeber nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Leasingnehmers führt nicht zur Anwendung der Grundsätze über die rechtliche Behandlung von Doppelsicherheiten.*)
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IBRRS 2025, 1272
Zwangsvollstreckung
AG Frankenthal, Beschluss vom 24.03.2025 - 5 K 13/24
ohne amtlichen Leitsatz
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IBRRS 2025, 1259
Insolvenzrecht
OLG Jena, Urteil vom 13.11.2024 - 2 U 660/23
1. Die Beweislast bezüglich der Unentgeltlichkeit der Leistung nach § 134 Abs. 1 InsO trifft den Insolvenzverwalter.
2. Stellte die Bestellung einer Grundschuld und eines Wohnrechts am Grundstück des Schuldners nach den Angaben des Gläubigers nicht die Gegenleistung für ein gewährtes Darlehen dar und musste der Gläubiger auch sonst keine Gegenleistung erbringen, liegt eine unentgeltliche Leistung vor.
3. Die Beweislast bezüglich der Unentgeltlichkeit der Leistung nach § 134 Abs. 1 InsO trifft den Insolvenzverwalter.
4. Stellte die Bestellung einer Grundschuld und eines Wohnrechts am Grundstück des Schuldners nach den Angaben des Gläubigers nicht die Gegenleistung für ein gewährtes Darlehen dar und musste der Gläubiger auch sonst keine Gegenleistung erbringen, liegt eine unentgeltliche Leistung vor.
IBRRS 2025, 1257
Allgemeines Zivilrecht
OLG München, Urteil vom 09.12.2024 - 19 U 1039/24e
1. Die Erhebung der Dürftigkeitseinrede nach § 1990 BGB hat keine – der Vereinigung gem. § 1179a I 1 BGB entgegenstehende – förmliche Trennung der Vermögensmassen von Nachlass und Eigenvermögen des Erben zur Folge.
2. Die Dürftigkeitseinrede ist auch im Falle der staatlichen Zwangserbschaft nicht geeignet, eine Vereinigung von Grundpfandrecht und Eigentum iSv § 1179a I 1 BGB zu verhindern.
3. Nach Eintritt der Fiskalerbschaft ist der Steueranspruch des Landes nach § 47 AO aufgrund Konfusion erloschen.
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IBRRS 2025, 1132
Insolvenz und Zwangsvollstreckung
BGH, Beschluss vom 20.03.2025 - V ZB 63/23
1. Gehört nicht das Grundstück selbst, sondern ein Miteigentumsanteil an einem Grundstück zum Nachlass, kann jeder Miterbe nicht nur die Teilungsversteigerung des Bruchteils (sog. kleines Antragsrecht), sondern auch allein und ohne Zustimmung der anderen Miterben die Teilungsversteigerung des gesamten Grundstücks verlangen (sog. großes Antragsrecht). (Rn. 10)*)
2. Ein Miterbe wird durch die Pfändung und Überweisung seines Erbteils nicht gehindert, ein Teilungsversteigerungsverfahren selbstständig ohne Mitwirkung des Pfändungsgläubigers zu betreiben, um den vormals dem Erblasser zustehenden Anspruch auf Auseinandersetzung der Bruchteilsgemeinschaft an einem Grundstück gemäß § 2039 Satz 1 BGB geltend zu machen (Fortführung von Senat, Urteil vom 12. Juli 1968 - V ZR 29/66, NJW 1968, 2059, 2060). (Rn. 11)*)
Die Übertragung eines Erbteils nach dessen Pfändung steht der Fortführung eines Teilungsversteigerungsverfahrens nicht entgegen, da der Erwerber kraft Gesetzes in die Verfahrensstellung des ursprünglichen Antragstellers eintritt. (Rn. 3, 18, 20)
Ein Miterbe kann trotz Pfändung seines Erbteils die Teilungsversteigerung eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks selbstständig betreiben, da dies keine das Pfändungspfandrecht beeinträchtigende Verfügung darstellt. (Rn. 11, 12, 13)
Materiell-rechtliche Einwände gegen die Wirksamkeit der Erbteilsübertragung sind im Teilungsversteigerungsverfahren nicht zu prüfen und können nur im Wege der Drittwiderspruchsklage geltend gemacht werden. (Rn. 3, 21)
IBRRS 2025, 1124
Insolvenz und Zwangsvollstreckung
BGH, Beschluss vom 20.03.2025 - V ZB 58/23
Darin, dass das Vollstreckungsgericht in einem auf Antrag eines Miterben angeordneten Teilungsversteigerungsverfahren nach der Veräußerung des Erbteils den Erbteilserwerber als Antragsteller führt, liegt keine gemäß § 793 ZPO i.V.m. § 180 Abs. 1, § 95 ZVG selbständig anfechtbare Zwischenentscheidung (Fortführung von Senat, Beschluss vom 19. Dezember 2024 - V ZB 77/23, juris Rn. 9).*)
Die Übertragung eines Erbteils führt kraft Gesetzes zur Stellung des Erwerbers als Antragsteller im Teilungsversteigerungsverfahren. (Rn. 3, 10)
Die sofortige Beschwerde gegen die Führung des Erbteilserwerbers als Antragsteller im Teilungsversteigerungsverfahren ist unstatthaft, da keine selbstständig anfechtbare Zwischenentscheidung vorliegt. (Rn. 8, 10)
Eine Rechtsbeschwerde ist unstatthaft, wenn bereits die sofortige Beschwerde nicht statthaft war, auch wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat. (Rn. 5)
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IBRRS 2025, 1115
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 27.03.2025 - V ZB 27/24
Ein Rechtsanwalt, der in einem Teilungsversteigerungsverfahren in eigener Sache tätig wird, ohne als Rechtsanwalt aufzutreten, ist jedenfalls dann zur elektronischen Übermittlung von Schriftsätzen an das Gericht verpflichtet, wenn er Rechtsmittel (hier: Beschwerde gegen die Verkehrswertfestsetzung) einlegt.*)
IBRRS 2025, 1065
Insolvenz und Zwangsvollstreckung
BGH, Urteil vom 06.03.2025 - IX ZR 209/23
1. Die aus der Stellung als nahestehende Person im Sinne des § 138 Abs. 1 Nr. 2 InsO für die Kenntnis von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit abzuleitenden Schlüsse unterliegen der freien Beweiswürdigung durch den Tatrichter. (Rn. 26)*)
2. Streiten Gläubiger und Anfechtungsgegner über die (Nicht-)Zahlung eines nach der Urkundenlage im Rahmen eines angefochtenen Erwerbsvorgangs vom Anfechtungsgegner geschuldeten Kaufpreises, kann der Anfechtungsgegner nach den Grundsätzen zur sekundären Darlegungslast gehalten sein, näher zur Zahlung des Kaufpreises vorzutragen; nicht gehalten ist er dazu, die Zahlung auch zu belegen. (Rn. 37)*)
Die Anfechtung nach § 3 Abs. 1 AnfG setzt voraus, dass der Schuldner mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz handelt und der Anfechtungsgegner diesen Vorsatz kennt oder die Kenntnis vermutet wird, wenn er von der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und der benachteiligenden Wirkung der Handlung wusste. (Rn. 21-23)
Eine sekundäre Darlegungslast des Anfechtungsgegners besteht hinsichtlich der Zahlung der Kaufpreise, wenn greifbare Anhaltspunkte für eine unentgeltliche Leistung vorliegen und die darlegungsbelastete Partei keine näheren Kenntnisse oder Möglichkeiten zur Sachaufklärung hat. (Rn. 37-39)
Bei der Beurteilung der subjektiven Voraussetzungen der Anfechtung ist ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung indiziell zu berücksichtigen, insbesondere bei Verträgen zwischen nahestehenden Personen, und der behauptete Wert der Grundstücke muss entweder durch Sachverständigengutachten oder als wahr unterstellt werden. (Rn. 46-48)
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IBRRS 2025, 0604
Zwangsvollstreckung
AG Bottrop, Urteil vom 20.01.2025 - 8 C 367/24
1. Mit einem Versäumnisurteil besteht ein vollstreckbarer Titel i.S.d. § 940a Abs. 2 ZPO. Eines rechtskräftigen Titels bedarf es nicht.
2. Da mit § 940a Abs. 2 ZPO dem Vermieter ein Räumungstitel ermöglicht werden soll, wenn er mangels Kenntnis die Räumungsklage gegen den Mieter nicht auf den Dritten erstrecken konnte, ist für die Kenntnis vom Besitzerwerb i.S.v. § 940a Abs. 2 ZPO auch die Kenntnis des Namens des Dritten erforderlich.
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IBRRS 2025, 0774
Zwangsvollstreckung
LG München I, Beschluss vom 10.10.2024 - 14 S 7535/24
1. Wird eine Berufung durch Beschluss (§ 522 Abs. 1 ZPO) oder Urteil verworfen, weil das Rechtsmittel unstatthaft oder verspätet eingelegt worden ist, so ist richtigerweise keine Räumungsfristentscheidung nach § 721 Abs. 1 ZPO möglich, weil der Eintritt der formellen Rechtskraft der erstinstanzlichen Entscheidung durch das Rechtsmittel nicht gehemmt worden ist.
2. In Fällen, in denen die Berufung des Mieters gegen ein erstinstanzliches Räumungsurteil nach vorheriger mündlicher Verhandlung durch Urteil zurückgewiesen wird, sowie in Beschlüssen nach § 522 Abs. 2 ZPO (Zurückweisung einer unbegründeten Berufung) und selbst in Beschlüssen nach § 516 ZPO (Entscheidung nach Zurücknahme einer Berufung) ist eine zweitinstanzliche Räumungsfristentscheidungen zu treffen.
3. Für die Gewährung einer Räumungsfrist in der 2. Instanz ist es richtigerweise nicht erforderlich, dass erstmals in der Berufungsinstanz auf Räumung erkannt wird.
4. Eine Addition der erst- und zweitinstanzlich gewährten Räumungsfristen findet bei der Berechnung der maximal zulässigen Frist nach § 721 Abs. 1, Abs. 5 ZPO nicht statt.
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IBRRS 2025, 0828
Insolvenz und Zwangsvollstreckung
BGH, Beschluss vom 13.03.2025 - V ZR 188/24
Eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO setzt voraus, dass die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringt und kein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. (Rn. 3)
Nachteile, die der Schuldner selbst vermeiden kann, sind nicht unersetzlich; ein Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO muss in der Berufungsinstanz gestellt werden, es sei denn, besondere Gründe machen dies unmöglich oder unzumutbar. (Rn. 5-7)
Der Schuldner muss glaubhaft machen, dass er zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und dass die Klägerin nach Erbringung der Sicherheitsleistung ihrerseits Sicherheit leistet und die Zwangsvollstreckung einleitet. (Rn. 9)
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IBRRS 2025, 0770
Immobilien
BGH, Urteil vom 14.03.2025 - V ZR 153/23
1. Ein Beschluss, mit dem ein im Zwangsversteigerungsverfahren erteilter Zuschlag aufgehoben wird, ist der materiellen Rechtskraft fähig. Als rechtsgestaltender Hoheitsakt entfaltet der Aufhebungsbeschluss ebenso wie der Zuschlagsbeschluss Wirkung gegenüber jedermann.*)
2. Verwendungen sind alle Vermögensaufwendungen, die der Sache zugutekommen sollen, auch wenn sie die Sache grundlegend verändern; die Errichtung eines Gebäudes auf einem fremden Grundstück kann deshalb auch dann eine (nützliche) Verwendung i.S.v. § 996 BGB sein, wenn damit eine Änderung der Zweckbestimmung des Grundstücks verbunden ist (teilweise Aufgabe von Senat, Urteil vom 26.02.1964 - V ZR 105/61, BGHZ 41, 157, 160 f.).*)
3. Für die Nützlichkeit einer Verwendung i.S.v. § 996 BGB ist allein die objektive Verkehrswerterhöhung der Sache maßgeblich, nicht jedoch der subjektive Wert für den Eigentümer. Der Verwendungsersatzanspruch des Besitzers ist allerdings auf die tatsächlich aufgewendeten Kosten begrenzt.*)
4. Ein Anspruch des Eigentümers aus § 1004 Abs. 1 BGB auf Beseitigung des Resultats der Verwendungen (hier: Wohnhaus) gegen den gutgläubigen und unverklagten Besitzer ist ausgeschlossen.*)
IBRRS 2025, 0719
Zwangsvollstreckung
BGH, Beschluss vom 06.03.2025 - I ZB 38/24
Hängt die Zwangsvollstreckung von der Mitwirkung oder Zustimmung eines Dritten ab, gegen den sich der Leistungstitel nicht richtet, ist eine Vollstreckung nach § 887 ZPO nur möglich, wenn der Dritte sein Einverständnis mit der durchzuführenden Maßnahme erklärt oder der Vollstreckungsgläubiger einen eigenen Duldungstitel gegen den Dritten erwirkt (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 09.10.2013 - I ZB 51/11, IBRRS 2013, 4283). Eine solche Fallgestaltung ist auch dann gegeben, wenn an dem im Wege der Ersatzvornahme zu beseitigenden Objekt ein vertraglich eingeräumtes Mitbenutzungsrecht Dritter besteht.*)
IBRRS 2025, 0357
Notare
OLG München, Beschluss vom 03.12.2024 - 33 W 1034/24
1. Das notarielle Nachlassverzeichnis ist eine Tatsachenbescheinigung des Notars übe seine Ermittlungen und Wahrnehmungen. Sie wird durch Errichtung einer öffentlichen Zeugnisurkunde über die vom Notar festgestellten Tatsachen errichtet; eine Verlesung findet nicht statt. Der Pflichtteilsberechtigte hat an einer Anwesenheit bei diesem Vorgang grundsätzlich kein Interesse.*)
2. Das Zuziehungsrecht des Pflichtteilsberechtigten bei der Aufnahme des amtlichen Verzeichnisses durch einen Notar besteht nicht bei einzelnen notariellen Ermittlungshandlungen.*)
3. Der Pflichtteilsberechtigte hat grundsätzlich keinen Anspruch, die vom Notar im Rahmen der Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses auszuwertenden Unterlagen einzusehen.*)
Volltext
IBRRS 2025, 0340
Zwangsvollstreckung
BGH, Beschluss vom 07.01.2025 - VII ZB 30/23
Im Klauselerteilungsverfahren nach §§ 724 ff. ZPO können für ein gem. § 93Abs. 1 Satz 2 ZVG zu berücksichtigendes Besitzrecht eines Dritten nur solche Umstände Berücksichtigung finden, nach denen dieses Besitzrecht für das Klauselerteilungsorgan ohne jeden vernünftigen Zweifel erkennbar, also evident ist.*)
Volltext
IBRRS 2024, 2558
Notare
BGH, Urteil vom 08.08.2024 - III ZR 287/23
Worüber gem. § 17 Abs. 1 BeurkG i.R.d. Bestellung einer Grundschuld oder - über § 24 Abs. 1 BNotO - wie bei einer Beurkundung zu belehren ist, ist eine Rechtsfrage, die vom Tatrichter ohne weiteren Sachvortrag des Klägers zum Inhalt der Belehrung zu beantworten ist.
Volltext
IBRRS 2025, 0380
Zwangsvollstreckung
LG Memmingen, Urteil vom 16.07.2024 - 36 O 1607/23
1. § 50 Abs. 2 Nr. 2 ZVG erfasst den Fall eines Wegfalls des Rechts nach Wirksamwerden des Zuschlags.
2. Die Zuzahlungspflicht des Erstehers besteht auch bei vorheriger Befriedigung des Eigentümers des versteigerten Grundstücks.
Volltext
IBRRS 2024, 3268
Wohnungseigentum
LG Stuttgart, Beschluss vom 30.05.2023 - 19 S 34/22
1. Die Pflicht des Verwalters, Beitragsforderungen gegen säumige Wohnungseigentümer geltend zu machen (vgl. § 27 Abs. 1 Nr. 4 WEG a.F.), entfaltet keine Schutzwirkung zu Gunsten anderer Eigentümer. Die Pflicht des Verwalters dient dem Ziel, die Wohnungseigentümergemeinschaft mit der notwendigen Liquidität auszustatten.
2. Der Verwalter ist gegenüber einem Erwerber, der gemeinsam mit dem Veräußerer für Beiträge haftet, nicht verpflichtet, diese zunächst beim Veräußerer geltend zu machen. Aus der insoweit maßgeblichen Perspektive der Eigentümergemeinschaft besteht kein Haftungsvorrang des Veräußerers.
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IBRRS 2025, 0552
Bausicherheiten
KG, Beschluss vom 19.02.2025 - 7 U 41/23
1. § 650f Abs. 1 BGB gibt einen Anspruch auf eine Sicherheitsleistung, deren Gestaltung sich maßgeblich nach den §§ 232 ff. BGB richtet. Nach § 232 Abs. 1 BGB kann, wer Sicherheit zu leisten hat, dies bewirken u.a. durch Bestellung von Hypotheken an inländischen Grundstücken, so dass durch die Eintragung einer Sicherungshypothek der Anspruch nach § 650f Abs. 1 BGB erlöschen kann.*)
2. Hat der Bauunternehmer eine Vormerkung zur Sicherung eines Anspruchs auf Bestellung einer Sicherungshypothek nach § 650e BGB erlangt, entfällt damit noch nicht der Anspruch nach § 650f Abs. 1 BGB. In diesem Fall kann aber nur eine Verurteilung des Bauherrn zur Stellung einer Sicherheit gem. § 650f Abs. 1 BGB Zug-um-Zug gegen Erteilung einer Löschungsbewilligung in Bezug auf diese Vormerkung erfolgen.*)
IBRRS 2025, 0383
Zwangsvollstreckung
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 09.08.2024 - 2 L 38/24
1. Solange ein Verwaltungsakt wirksam ist, ist für dessen Vollstreckbarkeit grundsätzlich unerheblich, ob die Gründe, die für seinen Erlass maßgeblich waren, tatsächlich vorgelegen haben. Bei der Festsetzung des in bestimmter Höhe angedrohten Zwangsgeldes ist im Regelfall auch keine (erneute) Ermessensausübung geboten.*)
2. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist allenfalls dann in Erwägung zu ziehen, wenn sich die Sach- oder Rechtslage nach dem Eintritt der Bestandskraft der Grundverfügung in der Weise verändert hat, dass die Verfügung sich nunmehr als rechtswidrig erweist. Gründe einer höchstrichterlichen Entscheidung vermögen eine Änderung der Rechtslage nicht zu bewirken.*)
3. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Zwangsgeldfestsetzung ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. Auf die nachfolgende Entwicklung kommt es insoweit nicht an; dieser kann nach der Festsetzung eines Zwangsgeldes im Rahmen der Beitreibung Rechnung getragen werden.*)
Volltext
IBRRS 2025, 0462
Insolvenzrecht
BGH, Urteil vom 06.02.2025 - IX ZR 181/23
1. Können nach den einem Anspruchsteller bekannten Umständen Aussonderungsansprüche oder Ersatzaussonderungsansprüche hinsichtlich bestimmter Forderungen bestehen, kann dieser vom Insolvenzverwalter Auskunft verlangen, wenn die weitere Frage, ob Ansprüche wirklich bestehen und gegebenenfalls in welchem Umfang, von Umständen abhängt, über die nur der Insolvenzverwalter Kenntnis hat und zu denen er die Auskunft unschwer, das heißt ohne unbillig belastet zu sein, zu geben vermag, während der Anspruchsteller über diese Umstände in entschuldbarer Weise im Ungewissen ist und er sich die notwendigen Kenntnisse nicht in zumutbarer Weise selbst beschaffen kann.
2. Arbeits- und Zeitaufwand des Auskunftspflichtigen und schutzwürdiges Interesse des Auskunftsberechtigten müssen in einem ausgewogenen Verhältnis zueinanderstehen. Die Voraussetzungen für eine Einschränkung der Auskunftspflicht muss der Verwalter jedoch im Einzelnen und bezogen auf die jeweiligen Tatsachen darlegen, deren Mitteilung der Auskunftsberechtigte verlangt.
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IBRRS 2024, 1587
Zwangsvollstreckung
AG Heilbronn, Urteil vom 18.03.2024 - 3 K 55/22
Das Vollstreckungsgericht ist unter sachverständiger Unterstützung zur Festsetzung des Verkehrswerts nach § 74a ZVG berufen. Dabei kann das Vollstreckungsgericht von der Einholung eines (weiteren) Gutachtens absehen, wenn aus eigener Erkenntnis eine (Neu)Einschätzung über den Wert des Grundstücks vorgenommen werden kann.
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IBRRS 2025, 0382
Zwangsvollstreckung
OLG Braunschweig, Beschluss vom 12.03.2024 - 3 U 20/22
Im Falle der Zwangsversteigerung tritt mit dem Zuschlag an die Stelle einer Auflassungsvormerkung, die nachrangig zu dem Recht des beitreibenden Gläubigers ist, ein Anspruch auf Ersatz ihres Wertes (Surrogationsprinzip); dies gilt auch dann, wenn der Vormerkungsberechtigte selbst den Zuschlag erhält; der vom Berechtigten gegebenenfalls noch geschuldete Kaufpreis ist nicht abzuziehen.*)
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IBRRS 2025, 0379
Immobilien
OLG Brandenburg, Urteil vom 28.08.2024 - 4 U 140/23
Ein Gutglaubenserwerb ist nicht gem. § 935 BGB ausgeschlossen, wenn der Besitzverlust im Wege hoheitlicher Eingriffe (hier: Zwangsvollstreckung auf Rückgabe einer landwirtschaftlichen Nutzfläche) erfolgt, weil dies kein Fall des Abhandenkommens nach § 935 BGB ist.
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IBRRS 2025, 0416
Zwangsvollstreckung
BGH, Beschluss vom 19.12.2024 - V ZB 77/23
1. Die Fortsetzung des Verfahrens i.S.v. § 95 ZVG setzt voraus, dass das Versteigerungsverfahren zuvor eingestellt oder aufgehoben war; infolgedessen kann die Ablehnung der Vertagung eines bereits anberaumten Versteigerungstermins nicht mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden.*)
2. § 95 ZVG schließt die sofortige Beschwerde gegen eine nicht die Anordnung, Aufhebung, einstweilige Einstellung oder Fortsetzung des Verfahrens betreffende Zwischenentscheidung des Vollstreckungsgerichts - hier: Ablehnung der Vertagung eines Versteigerungstermins - auch dann aus, wenn die angegriffene Zwischenentscheidung erst auf die Erinnerung eines Verfahrensbeteiligten hin ergangen ist.*)
IBRRS 2025, 0356
Immobilien
BVerfG, Beschluss vom 09.10.2024 - 2 BvR 536/24
1. Bereits unmittelbar aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG folgt die Pflicht, bei Eingriffen in dieses Grundrecht einen effektiven Rechtsschutz zu gewähren. Dies schließt den Anspruch auf eine faire Verfahrensführung ein.
2. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG schützt die Rechtsposition, die im Zwangsversteigerungsverfahren bereits mit der Erteilung des Zuschlags und damit unabhängig von der Rechtshängigkeit der Zuschlagsbeschwerde und dem Eintritt der Rechtskraft der Zuschlagserteilung erlangt wird.
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IBRRS 2025, 0358
Prozessuales
OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.10.2024 - 26 Sch 7/24
§ 91 Satz 2 GWB ist weder unmittelbar noch analog auf Vollstreckbarerklärungs- und Aufhebungsverfahren gem. § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO anwendbar.*)
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IBRRS 2025, 0301
Zwangsvollstreckung
BGH, Beschluss vom 12.12.2024 - IX ZB 4/24
1. Der Anspruch auf Erstattung der Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens entsteht zur Gänze bereits mit der Einleitung des Verfahrens; auf den jeweiligen Entstehungszeitpunkt der angefallenen Gebühren kommt es nicht an.*)
2. Der Ausschluss von Kostenerstattungsansprüchen im Zusammenhang mit einem Schuldenbereinigungsplan erfasst auch prozessuale Kostenerstattungsansprüche.*)
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IBRRS 2025, 0406
Zwangsvollstreckung
LG Tübingen, Beschluss vom 09.12.2024 - 5 T 117/24
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2025, 0405
Zwangsvollstreckung
AG Heilbronn, Beschluss vom 05.10.2024 - 3 K 55/22
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2025, 0404
Zwangsvollstreckung
AG Vaihingen, Beschluss vom 02.12.2024 - K 30/23
Verstirbt der Antragsteller im Verfahren zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft, kann das Verfahren für die Erben nur dann fortgesetzt werden, wenn die Erbfolge nachgewiesen ist. Mangels Parteifähigkeit kann der Verstorbene nicht weiter als Antragsteller auftreten.
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IBRRS 2025, 0403
Zwangsvollstreckung
LG Heilbronn, Beschluss vom 12.11.2024 - 1 T 233/24
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2025, 0381
Zwangsvollstreckung
AG Wernigerode, Beschluss vom 27.09.2024 - 12 K 11/24
1. Die Anordnung der Teilungsversteigerung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist mangels eines gesetzlichen Auseinandersetzungsanspruchs ausgeschlossen.*)
2. Die Auseinandersetzung der Mitglieder einer eingetragenen Genossenschaft findet im Rahmen des § 73 GenG und nicht in der Teilungsversteigerung statt.*)
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IBRRS 2025, 0332
Insolvenzrecht
BGH, Urteil vom 19.12.2024 - IX ZR 120/23
Der Anfechtungsgegner kann im Anfechtungsprozess nicht einwenden, die Insolvenzmasse reiche deshalb im eröffneten Verfahren aus, um alle Gläubigeransprüche zu befriedigen, weil die Feststellung einer Forderung zur Tabelle zu Unrecht erfolgt sei.*)
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IBRRS 2025, 0279
Insolvenzrecht
BGH, Urteil vom 23.01.2025 - IX ZR 229/22
Ein vorläufig vollstreckbarer Titel über eine streitige Forderung ist bei der Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit durch den Schuldner in Höhe des Nennwerts der titulierten Forderung zu berücksichtigen, wenn die Voraussetzungen für eine Vollstreckung aus dem Titel vorliegen und der Titelgläubiger die Vollstreckung eingeleitet hat.*)
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IBRRS 2025, 0247
Insolvenzrecht
BGH, Urteil vom 09.01.2025 - IX ZR 41/23
Erbringt der Schuldner eine inkongruente Deckung im zweiten oder dritten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, ist auch die in inkongruenter Weise befriedigte Forderung bei der Prüfung zu berücksichtigen, ob der Schuldner im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung objektiv zahlungsunfähig war.*)
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IBRRS 2025, 0155
Zwangsvollstreckung
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 21.12.2022 - 7 U 183/21
ohne Leitsätze
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IBRRS 2024, 3292
Zwangsvollstreckung
LG Berlin II, Beschluss vom 29.10.2024 - 67 T 89/24
Im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens nach § 887 ZPO sind mit Ausnahme des Erfüllungseinwandes sämtliche sonstigen materiellen Einwendungen des zur Mangelbeseitigung verurteilten Vermieters - wie die der Unmöglichkeit der Erfüllung, des mieterseitigen Verzuges der Annahme der Mängelbeseitigung, der treuwidrigen Vereitelung der Mangelbeseitigung durch den Mieter oder des Überschreitens der "Opfergrenze" - unbeachtlich. Sie können vom Vermieter nicht im Vollstreckungsverfahren nach § 887 ZPO, sondern allein in einem neuerlichen Erkenntnisverfahren mit der Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO geltend gemacht werden.*)
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