Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
564 Entscheidungen insgesamt
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IBRRS 2014, 2582
Immobilienmakler
OLG Köln, Urteil vom 05.02.2013 - 24 U 75/12
1. Bei einem vorzeitig beendeten Pauschalpreisvertrag ist der Auftragnehmer zur schlüssigen Darlegung seines Vergütungsanspruchs gehalten, die geforderte Vergütung für die erbrachten Leistungen aus dem Vertragspreis abzuleiten. Dazu hat der Auftragnehmer die erbrachten Leistungen darzulegen und von dem nicht ausgeführten Teil abzugrenzen.
2. Die Höhe der Vergütung für die erbrachten Leistungen ist nach dem Verhältnis des Werts der erbrachten Teilleistung zum Wert der nach dem Pauschalvertrag geschuldeten Gesamtleistung zu errechnen; der Auftragnehmer muss deshalb das Verhältnis der bewirkten Leistungen zur vereinbarten Gesamtleistung und des Preisansatzes für die Teilleistungen zum Pauschalpreis darlegen.
3. Soweit zur Bewertung der erbrachten Leistung Anhaltspunkte aus der Zeit vor Vertragsschluss nicht vorhanden oder nicht ergiebig sind, muss der Auftragnehmer im Nachhinein im Einzelnen darlegen, wie die erbrachten Leistungen unter Beibehaltung des Preisniveaus zu bewerten sind. Dabei muss er anhand einer konkreten Kalkulation die Abgrenzung zwischen den erbrachten und den nicht erbrachten Leistungen sowie die Bewertung der jeweiligen Vergütungsanteile darlegen.
4. Ein Rücktritt vom Kaufvertrag hat grundsätzlich auf die Provisionspflicht keinen Einfluss. Insoweit wird lediglich für ein im Hauptvertrag ausbedungenes zeitlich befristetes und an keine Voraussetzung gebundenes Rücktrittsrecht eine Ausnahme gemacht.
5. Haben die Parteien des Maklervertrags das Risiko der Ausübung des Rücktrittsrechts erkannt, so liegt es nahe, in einer ergänzenden Vereinbarung den Wegfall des Provisionsanspruchs für den Fall vorzusehen, dass der wirtschaftliche Zweck des Hauptvertrags verfehlt wird.
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IBRRS 2014, 2695
Immobilienmakler
OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.06.2014 - 7 U 37/13
1. Weist ein Makler in einem Zeitungs- oder Internetinserat eindeutig auf die fällig werdende Maklerprovision hin, muss der Interessent von einer eigenen Provisionspflicht ausgehen, wenn er sich auf diese Anzeige bezieht.
2. Ein Maklervertrag, der durch Austausch von E-Mails zustande gekommen ist, ist ein Dienstleistungsvertrag und kann vom Interessenten als Verbraucher auch widerrufen werden. In diesem Fall schuldet der Kaufinteressent dem Makler keine Provision, auch wenn er mit dem Veräußerer einen Kaufvertrag abschließt.
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IBRRS 2014, 2579
Immobilienmakler
LG Hamburg, Urteil vom 27.02.2013 - 329 O 370/12
Die Verpflichtung zur Zahlung einer Provision kann auch unabhängig von dem Vorliegen einer echten Maklerleistung begründet werden. Das ist dann der Fall, wenn zwischen den Parteien ein selbstständiges Provisionsversprechen vereinbart wurde. Die Provision ist auch dann fällig, wenn der Makler am Kaufvertrag nicht mitgewirkt hat.
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IBRRS 2014, 2580
Immobilienmakler
LG Hamburg, Urteil vom 28.05.2014 - 401 HKO 47/13
Wird in einem Vertrag über Grundstücksankaufbetreuung und Mitwirkung bei der Projektentwicklung vereinbart, dass der Vermittler mit Bestandsmietern Vertragsgespräche zur vorzeitigen Vertragsbeendigung oder Umsetzung im Objekt gegen Provision zu führen hat, entsteht der Provisionsanspruch des Vermittlers auch dann, wenn er vom Auftraggeber kurz vor Vertragsschluss unabgestimmt von den Vertragsverhandlungen abgezogen wurde und deswegen die Verhandlungen nicht zu Ende führen konnte.
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IBRRS 2014, 2577
Immobilienmakler
LG Hamburg, Urteil vom 28.09.2012 - 323 O 270/11
Tritt der Verkäufer von dem Kaufvertag zurück, weil der Käufer den Kaufpreis nicht bezahlt, kann der Makler trotzdem seine Provision behalten, weil die Rückgängigmachung des Kaufvertrages nicht wegen einer Unvollkommenheit des Vertragsschlusses erfolgte, auf die sich auch der Makler einstellen müsste.
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IBRRS 2014, 2355
Immobilienmakler
OLG München, Urteil vom 18.06.2014 - 7 U 2697/13
1. Dem Abfordern von Maklerdiensten durch den Interessenten kann erst dann ein rechtsgeschäftlicher Bindungswille hinsichtlich eines Maklervertrags entnommen werden, wenn der Makler sein Provisionsverlangen eindeutig zum Ausdruck gebracht hat.
2. Ein Vertrag entsteht nicht schon durch die Besichtigung des Objekts sowie die Übersendung des Exposés. Hierbei handelt es sich um Vorbereitungshandlungen ohne rechtgeschäftliche Bindungswirkung.
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IBRRS 2014, 2075
Immobilienmakler
BGH, Urteil vom 03.07.2014 - III ZR 530/13
Wer sich schriftlich dazu verpflichtet, eine Maklercourtage zu entrichten, wenn bereits erbrachte Maklerleistungen zum beabsichtigten Hauptvertrag führen, muss sich daran festhalten lassen.
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IBRRS 2014, 2025
Immobilienmakler
OLG Hamm, Urteil vom 18.03.2014 - 4 U 143/13
Die Vermietung der eigenen Wohnung ist ein Eigengeschäft des Maklers, bei dem er nicht an die Vorschrift des § 6 Abs. 2 WoVermittG gebunden ist.*)
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IBRRS 2014, 1866
Immobilienmakler
OLG Hamm, Urteil vom 26.05.2014 - 18 U 29/13
1. Dem Maklerkunden steht gegen den Makler ein Provisionsrückzahlungsanspruch zu, wenn sich der nachgewiesene Vertrag als verbotswidrig (§ 134 BGB) erweist.*)
2. Der Makler kann sich gegenüber dem Rückzahlungsanspruch nur dann auf Entreicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen, wenn die bei ihm eingetretene steuerliche Belastung endgültig ist (wie BGH WM 1992, S. 745 und RGZ Bd. 170, S. 65, 67). Bezüglich der Endgültigkeit der Belastung ist hinsichtlich der verschiedenen Steuern, denen die Provisionszahlung unterlag, zu unterscheiden.*)
3. Verhandlungen mit dem Makler über einen Provisionsrückzahlungsanspruch können im konkreten Fall die Verjährung auch insoweit hemmen (§ 203 S. 1 BGB), als der Rückzahlungsanspruch später auf Unwirksamkeitsgründe gestützt wird, die noch nicht den Gegenstand der Verhandlung bildeten.*)
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IBRRS 2014, 1754
Immobilienmakler
OLG Koblenz, Urteil vom 19.12.2013 - 5 U 950/13
1. Ein Maklervertrag kann auch nach der Erbringung der Maklerleistung geschlossen werden.
2. Der Vertragspartner des Maklers schuldet die Maklerprovision auch dann, wenn der Hauptvertrag mit einer beim Abschluss des Maklervertrages noch nicht existenten juristischen Person zustande kommt, wenn deren spätere Gründung bereits im Maklervertrag angedeutet war.
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IBRRS 2014, 1647
Immobilienmakler
OLG Jena, Urteil vom 04.06.2014 - 2 U 1014/13
1. Steht bei einer Immobilie der Zwangsversteigerungstermin unmittelbar bevor und existiert deshalb keine Möglichkeit mehr, mit dem Gläubiger in Verhandlungen zu treten, kann es sich bei der zwischen einem Makler und seinem Kunden geschlossenen Nachweisvereinbarung um einen Vertrag eigener Art handeln, auf den die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs über die AGB-Widrigkeit einer Klausel, nach der eine Courtage auch dann zu zahlen ist, wenn die Immobilie nicht gekauft, sondern im Wege der Zwangsversteigerung erworben wird, nicht anwendbar ist (in Anlehnung an OLG Hamburg, Urteil vom 30.10.1992 - 11 U 129/92 -, NJW-RR 1993, 125).*)
2. Die in § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB genannten, den Vertragsschluss begleitenden Umstände können auch zu Lasten des Verbrauchers berücksichtigt werden.*)
3. Unter den Voraussetzungen des § 310 Abs. 3 Nr. 2 und 3 BGB kann eine Provisionsklausel wirksam sein, in der sich der Kunde verpflichtet, eine Courtage auch dann an den Makler zu zahlen, wenn er die nachgewiesene Immobilie nicht kauft, sondern im Wege der Zwangsversteigerung erwirbt.*)
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IBRRS 2014, 1471
Immobilienmakler
LG Berlin, Urteil vom 30.05.2013 - 9 O 540/11
1. Dem Immobilienmakler steht grundsätzlich nur dann eine Provision zu, wenn es tatsächlich zum Abschluss eines notariellen Kaufvertrages kommt. Gibt der Verkäufer seine Verkaufsabsicht auf oder verhandelt nicht mit vom Makler beigebrachten Interessenten, so steht ihm lediglich ein Aufwendungsersatzanspruch hinsichtlich der erfolgten Aufwendungen zu.
2. Ein Maklervertrag, der eine Bruttoprovision festlegt, die die übliche Maklerprovision um mehr als 100% übersteigt, ist sittenwidrig. Das Gleiche gilt, wenn der Provisionsbetrag 20% des Vermittelten ausmacht.
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IBRRS 2014, 1252
Immobilienmakler
OLG Hamm, Urteil vom 27.02.2014 - 18 U 111/13
Der Provisionsanspruch des Nachweismaklers bleibt erhalten, wenn der Kunde alsdann die Dienste eines seitens des Verkäufers eingeschalteten weiteren Maklers in Anspruch nimmt, sofern nicht eine Unterbrechung des Kausalzusammenhangs zwischen dem Nachweis und dem Erwerb vorliegt.*)
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IBRRS 2014, 1127
Immobilienmakler
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 10.01.2014 - 2-05 O 375/13
1. Die notwendige Kausalität zwischen der Leistung des ersten Maklers und dem Abschluss des Kaufvertrags wird nicht dadurch unterbrochen, dass zwischen der Nachweistätigkeit und dem Vertragsschluss durch Vermittlung eines zweiten Maklers sieben Monate liegen.
2. Auch ein Kaufpreis, der durch zwischenzeitliche Nachlässe nahezu 22% unterhalb des ersten Exposépreises liegt, lässt die Kausalität nicht entfallen und stellt keine neue Gelegenheit zum Abschluss eines Kaufvertrags dar.
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IBRRS 2014, 0989
Immobilienmakler
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.03.2009 - 7 U 28/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2014, 0783
Immobilienmakler
BGH, Urteil vom 06.02.2014 - III ZR 131/13
Zur wirtschaftlichen Kongruenz des vom Makler nachgewiesenen zum abgeschlossenen Grundstückskaufvertrag bei erheblichen Preisnachlässen (hier: mehr als 50%).*)
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IBRRS 2014, 0182
Immobilienmakler
OLG Koblenz, Beschluss vom 07.01.2014 - 3 U 539/13
1. Die dem Nachweismakler obliegende Maklerleistung liegt in dem Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages. Damit ist eine Mitteilung des Maklers an seinen Kunden gemeint, durch die dieser in die Lage versetzt wird, in konkrete Verhandlungen über den von ihm angestrebten Hauptvertrag einzutreten. Da der Kunde derartige Verhandlungen nur einleiten kann, wenn er auch erfährt, an wen er sich wegen des angestrebten Vertrages wenden muss, wird der Immobilienmakler seinen am Kauf interessierten Kunden im allgemeinen nicht nur das konkrete Grundstück zur Kenntnis bringen, sondern auch den Namen und die Anschrift des möglichen Verkäufers nennen müssen (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 22. Oktober 1986 - IV a ZR 4/85 = WM 1987, 23 ; Urteil vom 14.01.1987 - IV a ZR 206/85 - NJW 1987, 1628 f.; OLG Koblenz, Hinweis gemäß § 522 ZPO vom 13.03.2009 - 2 U 1348/08 - NJOZ 2010, 614).*)
2. Hat sich der Käufer des später erworbenen Grundstücks ohne Mitwirkung des Maklers aufgrund eigener Recherchen im Internet mit dem Veräußerer in Verbindung gesetzt und wird von diesem an den Makler verwiesen, der eine Ortsbesichtigung im Einverständnis mit dem Veräußerer durchführt, so steht dem Makler gegen den Käufer kein Provisionsanspruch zu, da er weder als Nachweismakler noch als Vermittlungsmakler tätig geworden ist.*)
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IBRRS 2014, 0181
Immobilienmakler
OLG Koblenz, Beschluss vom 22.11.2013 - 3 U 539/13
1. Die dem Nachweismakler obliegende Maklerleistung liegt in dem Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages. Damit ist eine Mitteilung des Maklers an seinen Kunden gemeint, durch die dieser in die Lage versetzt wird, in konkrete Verhandlungen über den von ihm angestrebten Hauptvertrag einzutreten. Da der Kunde derartige Verhandlungen nur einleiten kann, wenn er auch erfährt, an wen er sich wegen des angestrebten Vertrages wenden muss, wird der Immobilienmakler seinen am Kauf interessierten Kunden im allgemeinen nicht nur das konkrete Grundstück zur Kenntnis bringen, sondern auch den Namen und die Anschrift des möglichen Verkäufers nennen müssen (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 22. Oktober 1986 - IV a ZR 4/85 = WM 1987, 23 ; Urteil vom 14.01.1987 - IV a ZR 206/85 - NJW 1987, 1628 f.; OLG Koblenz, Hinweis gemäß § 522 ZPO vom 13.03.2009 - 2 U 1348/08 - NJOZ 2010, 614).*)
2. Hat sich der Käufer des später erworbenen Grundstücks ohne Mitwirkung des Maklers aufgrund eigener Recherchen im Internet mit dem Veräußerer in Verbindung gesetzt und wird von diesem an den Makler verwiesen, der eine Ortsbesichtigung im Einverständnis mit dem Veräußerer durchführt, so steht dem Makler gegen den Käufer kein Provisionsanspruch zu, da er weder als Nachweismakler noch als Vermittlungsmakler tätig geworden ist.*)
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IBRRS 2013, 4588
Immobilienmakler
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 25.01.2013 - 2-25 O 322/12
1. Ein Makler schuldet entweder eine Nachweis- oder eine Vermittlungstätigkeit. Während die Nachweistätigkeit die Benennung von Gegenstand und Partei eines möglichen Hauptvertrages umfasst, beinhaltet die Vermittlungstätigkeit zudem die Förderung bzw. das Herbeiführen des Abschlusses des Hauptvertrags.
2. Liegt ein Fall der sog. echten Verflechtung vor, bei welcher bei wertender Betrachtung der Dritte mit dem Makler identisch oder zu einem erhöhten Grad eng verbunden ist, so ist das Erbingen einer Nachweistätigkeit ausgeschlossen, weil er mit Angabe der Kontaktdaten und der Bezeichnung des Objekts letztlich keinen Dritten, sondern vielmehr eine u.a. aus ihm bestehende Gesellschaft und damit quasi sich selbst benannt hat.
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IBRRS 2013, 4510
Immobilienmakler
BGH, Urteil vom 12.07.2013 - V ZR 4/12
1. Ein Beratungsvertrag zwischen Verkäufer und Käufer kommt zustande, wenn der Verkäufer im Zuge der Vertragsverhandlungen, insbesondere auf Befragen, einen ausdrücklichen Rat erteilt oder wenn der Verkäufer dem Käufer als Ergebnis der Verhandlungen ein Berechnungsbeispiel über Kosten und finanzielle Vorteile des Erwerbs vorlegt, welches der Herbeiführung des Geschäftsabschlusses dienen soll. dabei kann die Beratung der Interessenten vom Verkäufer einem Vermittler überlassen werden.
2. Unmittelbare Rechtsbeziehungen zwischen dem Vermittler und dem Kaufinteressenten hindern die Annahme eines kraft konkludent erteilter Vollmacht zustande gekommenen Beratungsvertrags mit dem Verkäufer nicht.
3. Wird einem Anlageinteressenten nach einer zunächst allgemein gehaltenen oder auf andere Produkte gerichteten Beratung eine konkrete Immobilie zum Erwerb vorgeschlagen und erläutert, kann der Vermittler hinsichtlich dieser Immobilie eine Beratungsleistung für den Verkäufer vornehmen.
4. Eine stillschweigende Bevollmächtigung des Vermittlers durch den Verkäufer liegt vor, wenn sich bei der Vermittlung des Kaufvertrages die Aufgabe einer Beratung des Kaufinteressenten stellt und diese von dem Verkäufer dem Vermittler überlassen worden ist. Das ist der Fall, wenn der Verkäufer den Vertrieb von Eigentumswohnungen einem Vermittler vollständig überlassen und ihm völlig freie Hand gelassen hat. Das gilt auch dann, wenn der Verkäufer seine Immobilien nicht ausschließlich durch den in Rede stehenden Vermittler vertreibt.
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IBRRS 2013, 4035
Immobilien
OLG Brandenburg, Urteil vom 20.06.2013 - 5 U 50/12
1. Wenn ein Verkäufer eine Grundstückseigenschaft durch einen Makler besonders herausstellen lässt, muss er sich hierfür eine gesicherte Erkenntnisgrundlage verschaffen.
2. Von einem einzelnen "Eulenschild" kann nicht zuverlässig auf den Grenzverlauf eines Naturschutzgebiets geschlossen werden.
3. Ein Verkäufer, der lediglich auf Grundlage eines einzelnen Schildes Angaben zur Lage des Grundstücks in Bezug auf das Naturschutzgebiet macht, gibt Erklärungen ins Blaue hinein ab, wenn er nicht offenlegt, sich insoweit nicht näher erkundigt zu haben.
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IBRRS 2013, 3592
Immobilienmakler
OLG Frankfurt, Beschluss vom 04.07.2013 - 20 W 273/12
Ein Makler will grundsätzlich die einen Vertragsschluss vorbereitenden Tätigkeiten nicht im eigenen Namen veranlassen. Daher kann ein Notar, der weiß, dass der Makler den beabsichtigten Vertrag nur vermitteln soll, nicht erwarten, dass der Makler für die Notarkosten haften will.
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IBRRS 2013, 3083
Immobilienmakler
OLG München, Urteil vom 17.04.2013 - 3 U 5060/12
1. Der Makler verdient seine Provision bereits dann, wenn seine Nachweis- und/oder Vermittlungsleistung für den Hauptvertragsschluss mitursächlich ist.
2. Ausreichend ist somit, wenn der Makler für den Verkäufer ein Inserat schaltet, auf das sich der Makler des Erwerbers meldet und unter Beteiligung des Verkäufermaklers ein Besichtigungstermin mit Verkäufer und Erwerber stattfindet. Damit hat er den Kontakt zwischen Verkäufer und Erwerber hergestellt.
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IBRRS 2013, 3008
Immobilienmakler
BVerfG, Beschluss vom 17.06.2013 - 1 BvR 2246/11
1. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO a.F. kommt einer Sache zu, wenn sie eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Klärungsbedürftig sind Rechtsfragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die noch nicht oder nicht hinreichend höchstrichterlich geklärt sind.
2. Die Frage der Anwendbarkeit des § 312b BGB auf Maklerverträge stellt eine klärungsfähige Rechtsfrage dar. Sie ist entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts auch klärungsbedürftig, denn sie ist höchstrichterlich nicht entschieden und in der Literatur umstritten.
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IBRRS 2013, 2337
Immobilienmakler
OLG Bamberg, Beschluss vom 10.01.2013 - 6 U 60/12
1. Ein Maklervertrag, in dem sich der Makler verpflichtet, einen Preisnachlass zu vereinbaren, ist nicht wegen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz nichtig, da das Verhandeln eines Preisnachlasses keine rechtliche Prüfung erfordert und vielmehr als Ergebnis des Verhandlungsgeschicks des Maklers anzusehen ist.
2. Die Vorbereitung eines Notartermins und die "Begleitung" von Verhandlungen mit Planungsbehörden und Fachfirmen sind keine Rechtsdienstleistungen.
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IBRRS 2013, 2313
Immobilienmakler
OLG Bamberg, Beschluss vom 07.02.2013 - 6 U 60/12
1. Ein Maklervertrag, in dem sich der Makler verpflichtet, einen Preisnachlass zu vereinbaren, ist nicht wegen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz nichtig, da das Verhandeln eines Preisnachlasses keine rechtliche Prüfung erfordert und vielmehr als Ergebnis des Verhandlungsgeschicks des Maklers anzusehen ist.
2. Die Vorbereitung eines Notartermins und die "Begleitung" von Verhandlungen mit Planungsbehörden und Fachfirmen sind keine Rechtsdienstleistungen.
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IBRRS 2013, 2278
Immobilienmakler
LG Coburg, Urteil vom 30.10.2012 - 23 O 261/12
1. Ein Maklervertrag, in dem sich der Makler verpflichtet, einen Preisnachlass zu vereinbaren, ist nicht wegen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz nichtig, da das Verhandeln eines Preisnachlasses keine rechtliche Prüfung erfordert und vielmehr als Ergebnis des Verhandlungsgeschicks des Maklers anzusehen ist.
2. Die Vorbereitung eines Notartermins und die "Begleitung" von Verhandlungen mit Planungsbehörden und Fachfirmen sind keine Rechtsdienstleistungen.
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IBRRS 2013, 2250
Immobilienmakler
LG Bochum, Urteil vom 09.03.2012 - 2 O 498/11
1. Das Einstellen des Exposés über die Internetplattform seitens des Maklers beinhaltet noch kein verbindliches Angebot i.S.d. § 145 BGB, sondern ist lediglich eine Aufforderung an den allgemeinen Verkehr, Angebote gegenüber der Klägerin abzugeben.
2. Mit einer anschließenden e-mail-Anfrage an den Makler, welche ausdrücklich auf das das Provisionsverlangen deutlich zum Ausdruck bringende Exposé Bezug nimmt, wird ein Angebot zum Abschluss eines Maklervertrags abgegeben.
3. Mit der Antwort-E-Mail des Maklers, in der die Zusendung der Anschrift und sonstiger objektbezogener Daten erfolgt, kommt dann der Maklervertrag zu Stande.
4. Ein solcher Maklervertrag kann wirksam nach §§ 312d Abs. 1, 355 BGB widerrufen werden.
5. Der Wert der Maklerleistung, die in diesem Fall gemäß § 346 BGB zurückgegeben werden muss, kann vom Gericht frei geschätzt werden (hier: 20% der ursprünglichen Provision).
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IBRRS 2013, 2163
Immobilienmakler
LG Hamburg, Urteil vom 03.05.2012 - 307 O 42/12
1. Ein Maklervertrag unterfällt nicht dem Anwendungsbereich des Fernabsatzgesetzes, wenn er über Internetkontakte (Immoscout etc.) zu Stande kommt.
2. Zumindest bedeutet ein erklärter Widerruf nur den Wegfall der Provisionspflicht für Maklerleistungen, die nach Zugang des Widerrufs erbracht wurden.
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IBRRS 2013, 2001
Immobilienmakler
OLG Koblenz, Beschluss vom 13.05.2013 - 3 U 412/13
1. Ein Maklervertrag kann ausdrücklich oder stillschweigend zustande kommen (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 22.09.2005 - III ZR 393/04 - NJW 2005, 956; OLG Koblenz, Hinweisverfügung vom 13.03.2009 - 2 U 1348/08 - NJOZ 2010, 614).*)
2. Von einem konkludenten Zustandekommen eines Maklervertrages kann nicht ausgegangen werden, wenn der Vortrag des Maklers hinsichtlich der Art und Weise des vermeintlichen Zustandekommens wechselnd und widersprüchlich ist. Eine solche Situation liegt vor, wenn der Makler zunächst behauptet, der Interessent habe als vollmachtloser Vertreter im Namen eines Unternehmens gehandelt, dann vorträgt, seine eigene Maklercourtage sei davon abhängig, dass der Interessent selbst von dem anderen Unternehmen seine Maklercourtage bekomme, schließlich behauptet, das Versprechen der Maklercourtage sei ohne eine solche Bedingung erfolgt.*)
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IBRRS 2013, 1519
Immobilienmakler
OLG Koblenz, Beschluss vom 11.08.2011 - 2 U 1025/10
Ist die von einem zunächst beauftragten Makler entfaltete Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit für den Abschluss des Hauptvertrages zwar nicht allein oder hauptsächlich, aber zumindest mit ursächlich geworden, so steht diesem ein Provisionsanspruch zu, auch wenn dem nachfolgenden Makler erst der Durchbruch zum Abschluss des Vertrages gelungen ist.*)
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IBRRS 2013, 1518
Immobilienmakler
OLG Koblenz, Beschluss vom 24.06.2011 - 2 U 1025/10
Ist die von einem zunächst beauftragten Makler entfaltete Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit für den Abschluss des Hauptvertrages zwar nicht allein oder hauptsächlich, aber zumindest mit ursächlich geworden, so steht diesem ein Provisionsanspruch zu, auch wenn dem nachfolgenden Makler erst der Durchbruch zum Abschluss des Vertrages gelungen ist.*)
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IBRRS 2013, 1443
Immobilienmakler
OLG Hamm, Urteil vom 21.03.2013 - 18 U 133/12
1. Bei einem für den Maklerkunden preisgünstigeren Erwerb liegt in der Regel eine wirtschaftliche Gleichwertigkeit des nachgewiesenen mit dem zu Stande gekommenen Kaufvertrag vor.*)
2. Die Berufung des Maklerkunden in solchen Fällen auf eine fehlende Identität beider Verträge widerspricht regelmäßig dem Grundsatz von Treu und Glauben.*)
3. Die Vereinbarung einer erfolgsunabhängigen Maklerprovision in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.*)
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IBRRS 2013, 1389
Immobilienmakler
LG Koblenz, Urteil vom 17.09.2012 - 15 O 324/10
Macht ein Makler einen Anspruch auf Zahlung einer erfolgsunabhängigen Maklerprovision geltend, so kann dieser nicht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sondern ausschließlich im Rahmen eines Individualvertrags wirksam vereinbart werden.
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IBRRS 2013, 1371
Immobilienmakler
OLG Koblenz, Urteil vom 16.11.2012 - 10 U 199/12
Täuscht ein Makler über Objekteigenschaften einer Immobilie, kommen sowohl Ansprüche gegen den Makler aus Deliktsrecht als auch aus einer Verletzung des geschlossenen Maklervertrags in Betracht. Beide Anspruchsgrundlagen sind jedoch nicht auf das positive Interesse, also Ersatz des Nichterfüllungsschadens gerichtet, sondern auf das negative Interesse.
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IBRRS 2013, 1368
Immobilienmakler
LG Mainz, Urteil vom 13.01.2012 - 2 O 144/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2013, 1027
Immobilienmakler
LG Aachen, Urteil vom 13.12.2012 - 10 O 271/12
Erwirbt der Käufer nach der Inanspruchnahme von Maklerleistungen das Eigentum an der Immobilie nicht rechtsgeschäftlich, sondern im Wege der Zwangsversteigerung durch Hoheitsakt, schuldet er den vereinbarten Maklerlohn jedenfalls dann, wenn der geschlossene Maklervertrag auch für diesen Fall eine Provisionsabrede enthält.
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IBRRS 2013, 0012
Immobilienmakler
LG Wiesbaden, Beschluss vom 05.06.2012 - 4 OH 3/11
Aus der Sicht des verständig denkenden Notars, die nach den Rechtsgedanken der §§ 133, 164 Abs 1 Satz 2 BGB maßgeblich ist, wird ein Makler die Beurkundung eines Vertrages und damit die den Vertragsschluss vorbereitenden Tätigkeiten nicht im eigenen Namen veranlassen.*)
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Online seit 2012
IBRRS 2012, 4477
Immobilienmakler
LG Berlin, Urteil vom 30.05.2012 - 20 O 331/11
1. Auch im Falle einer Vorkenntnis kann die Lieferung zusätzlicher Informationen einen Maklerlohnanspruch auslösen; dies jedoch nur dann, wenn diese eine wesentliche Maklerleistung darstellt, welche für den Kunden den konkreten Anstoß bietet, sich um das ihm bereits bekannte Objekt zu kümmern.
2. Die Vorkenntnis eines Gesellschafters einer Immobilien-GbR ist auch den anderen Gesellschaftern zuzurechnen.
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IBRRS 2012, 4430
Immobilien
OLG Hamm, Beschluss vom 21.08.2012 - 15 W 224/11
1. Im Fall der Ausübung eines Vorkaufsrechts wird der Erstkäufer von einer eigenen vertraglichen Provisionspflicht gegenüber dem Makler frei. Eine eigene Provisionspflicht des Verkäufers bleibt unberührt.*)
2. Eine von dem Urkundsnotar standardmäßig ohne besondere Belehrung in den Grundstückskaufvertrag aufgenommene Vereinbarung, durch die sich beide Vertragsparteien jeweils gesondert zur Zahlung einer Provision an den Makler verpflichten, kann nicht durch das Interesse der Vertragsparteien gerechtfertigt werden, im Fall der Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nicht auf den Maklerkosten sitzen zu bleiben.*)
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IBRRS 2012, 4354
Immobilienmakler
AG Frankfurt/Main, Urteil vom 19.09.2012 - 33 C 3082/12
Die alleinige Angabe der Wohnfläche in einer Zeitungsannonce genügt für die Geltendmachung einer Mietminderung nicht, wenn im Mietvertrag kein Hinweis auf die Wohnungsgröße enthalten ist.
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IBRRS 2012, 4302
Immobilienmakler
OLG Frankfurt, Beschluss vom 04.06.2012 - 19 U 78/12
Für die konkludente Annahme eines Maklervertrags genügt die vollendete Inanspruchnahme von Nachweistätigkeiten des Maklers. Auf spätere "Fehler" bei der Abschlussmaklertätigkeit kommt es nicht an.
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IBRRS 2012, 4295
Immobilienmakler
OLG Frankfurt, Beschluss vom 11.07.2012 - 19 U 78/12
Für die konkludente Annahme eines Maklervertrags genügt die vollendete Inanspruchnahme von Nachweistätigkeiten des Maklers. Auf spätere "Fehler" bei der Abschlussmaklertätigkeit kommt es nicht an.
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IBRRS 2012, 3880
Immobilienmakler
OLG München, Urteil vom 16.05.2012 - 20 U 245/12
1. Die dem Nachweismakler obliegende Maklerleistung besteht in dem "Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages". Damit eine Mitteilung des Maklers an seinen Kunden gemeint, durch die dieser in die Lage versetzt wird, in konkrete Verhandlungen über den von ihm angestrebten Hauptvertrag einzutreten. Derartige Verhandlungen können nur eingeleitet werden, wenn der Maklerkunde erfährt, an wen er sich wegen des angestrebten Vertrages wenden muss. Grundsätzlich muss der Makler daher den Namen und die Anschrift des möglichen Vertragspartners nennen.
2. Ein ausreichender Nachweis kann auch vorliegen, wenn der Makler den Namen des Vertragspartners (noch) nicht mitgeteilt hat. Die Namhaftmachung des Interessenten ist entbehrlich, wenn bei der Mitteilung der Angaben über das Objekt keine weiteren Nachforschungen zur Feststellung des Interessenten erforderlich sind, etwa weil die Anschrift des Verkäufers mit der örtlichen Bezeichnung des Grundstücks übereinstimmt.
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IBRRS 2012, 3863
Immobilienmakler
OLG Naumburg, Urteil vom 15.06.2012 - 10 U 8/10
Haben sich die Erwerber eines Grundstücks den Verkäufern gegenüber zur Zahlung der Maklerprovision an den Makler verpflichtet, liegt insoweit ein Vertrag zugunsten eines Dritten vor. Diese vertragsähnliche Sonderverbindung begründet für die Erwerber einen Schadensersatzanspruch wegen schuldhafter Verletzung von Sorgfaltspflichten, wenn der Makler fahrlässig in seinem Kurzexposé unzutreffende Angaben zur Objektbeschreibung und Bauzeit gemacht hat. Der Schaden liegt dann in dem Betrag, um den die Erwerber das Grundstück im Vertrauen auf die Angaben im Exposé des Maklers überhöht gekauft haben. Hätten die Erwerber aus ihnen vor Vertragsschluss übergebenen Bauzeichnungen den Fehler erkennen können, begründet dies ein Mitverschulden.*)
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IBRRS 2012, 3850
Immobilienmakler
OLG Naumburg, Urteil vom 29.06.2012 - 10 U 7/12
1. Der Kaufinteressent einer Immobilie darf, soweit ihm Gegenteiliges nicht bekannt ist, davon ausgehen, dass der Makler das Objekt von dem Verkäufer an die Hand bekommen hat und deshalb mit der angetragenen Weitergabe von Informationen eine Leistung für den Anbieter erbringen will. Ohne weiteres braucht er nicht damit zu rechnen, dass der Makler auch von ihm eine Provision erwartet.*)
2. Anders ist es, wenn der Makler eindeutig zum Ausdruck bringt, dass er auch Makler des Kaufinteressenten sein will und deshalb ein ausdrückliches Provisionsverlangen stellt. Beansprucht der Kaufinteressent sodann weiter seine Dienste, nimmt er das Angebot auf Abschluss eines Maklervertrages schlüssig an.*)
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IBRRS 2012, 3675
Immobilienmakler
LG Berlin, Urteil vom 09.12.2011 - 19 O 284/11
Die Innenbesichtigung eines Mietobjekts stellt grundsätzlich eine wesentliche Maklerleistung dar, die eine Mitursächlichkeit des Nachweises trotz einer Vorkenntnis des Kaufinteressenten vom Objekt begründet.
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IBRRS 2012, 3072
Immobilienmakler
OLG Koblenz, Beschluss vom 11.07.2012 - 2 U 644/11
Steht dem Makler mangels Nachweises der Gelegenheit zum Abschluss eines Kaufvertrages oder mangels Vermittlung kein (Primär-) Anspruch auf Maklerlohn zu, ist es ihm verwehrt, einen Sekundäranspruch auf Schadensersatz zu stützen, weil die Eigentümer des Anwesens trotz Stellung einer Kaufinteressentin nicht bereit waren, ihr Anwesen zu veräußern und dadurch dem Makler ein Anspruch auf Zahlung des Maklerhonorars entgangen ist. Der Auftraggeber ist durch Einschaltung eines Maklers nicht in seiner Entschließungs- oder Abschlussfreiheit beschränkt und bleibt Herr des Geschäfts. Es besteht keine Rücksichtnahmepflicht, dass der Makler nur beim Zustandekommen des Hauptvertrages bei Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages oder infolge der Vermittlung des Maklers seine Maklergebühr erhält Dabei ist unerheblich, ob der Makler mit einer Interessentin einen Reservierungsvertrag geschlossen und diese zum Kauf des Objekts bereit gewesen wäre. Für einen Schadensersatzanspruch Es fehlt es an einer Pflichtverletzung der Auftraggeber.*)
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IBRRS 2012, 3071
Immobilienmakler
OLG Koblenz, Urteil vom 23.05.2012 - 2 U 644/11
Steht dem Makler mangels Nachweises der Gelegenheit zum Abschluss eines Kaufvertrages oder mangels Vermittlung kein (Primär-) Anspruch auf Maklerlohn zu, ist es ihm verwehrt, einen Sekundäranspruch auf Schadensersatz zu stützen, weil die Eigentümer des Anwesens trotz Stellung einer Kaufinteressentin nicht bereit waren, ihr Anwesen zu veräußern und dadurch dem Makler ein Anspruch auf Zahlung des Maklerhonorars entgangen ist. Der Auftraggeber ist durch Einschaltung eines Maklers nicht in seiner Entschließungs- oder Abschlussfreiheit beschränkt und bleibt Herr des Geschäfts. Es besteht keine Rücksichtnahmepflicht, dass der Makler nur beim Zustandekommen des Hauptvertrages bei Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages oder infolge der Vermittlung des Maklers seine Maklergebühr erhält Dabei ist unerheblich, ob der Makler mit einer Interessentin einen Reservierungsvertrag geschlossen und diese zum Kauf des Objekts bereit gewesen wäre. Für einen Schadensersatzanspruch Es fehlt es an einer Pflichtverletzung der Auftraggeber.*)
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IBRRS 2012, 2979
Immobilienmakler
OLG Hamm, Urteil vom 21.06.2012 - 18 U 17/12
1. Zur Frage des eindeutigen Provisionsverlangens eines gewerblichen Immobilienmaklers, der ein zum Verkauf stehendes Objekt mittels einer Internetanzeige (hier unter "Immobilienscout24") mit dem Hinweis "Provision 3,57 %" anbietet (im Anschluss an das Urteil des BGH vom 3. Mai 2012, III ZR 62/11, IMR 2012, 298).*)
2. Zur Bestätigung eines eventuell anfechtbaren Maklervertrages (§ 144 BGB) durch weitere Inanspruchnahme der Maklerdienste.*)
3. Auch nach Anfechtung eines Kaufvertrages kann dem Makler nach erfolgter Bestätigung des Hauptvertrages gemäß § 141 BGB ein Maklerlohnanspruch aufgrund seiner früheren Nachweistätigkeit zustehen.*)
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