Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
5293 Entscheidungen insgesamt
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IBRRS 2013, 5278
Immobilien
BGH, Beschluss vom 26.09.2013 - V ZB 152/12
1. Das Grundbuchamt kann mit einer Zwischenverfügung dem Antragenden nicht den Abschluss eines Rechtsgeschäfts aufgeben, um damit ein Eintragungshindernis zu beheben.*)
2. Auch bei der Bestandteilszuschreibung eines Wohnungseigentumsrechts zu einem anderen nach § 890 Abs. 2 BGB begründet allein der Umstand, dass die Rechte mit verschiedenen Grundpfandrechten belastet sind, nicht die Besorgnis einer Verwirrung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 GBO.*)
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IBRRS 2013, 5276
Immobilien
BGH, Beschluss vom 14.11.2013 - V ZR 28/13
Maßgebend für die Nichtzulassungsbeschwerde ist der Wert des Wegerechts für das streitgegenständliche Grundstück.
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IBRRS 2013, 5246
Immobilien
BGH, Urteil vom 27.09.2013 - V ZR 232/10
Der Begriff "Zivil- und Handelssache" umfasst eine Klage auf Erstattung einer ohne Rechtsgrund geleisteten Zahlung, wenn eine öffentliche Stelle durch eine Behörde, die durch ein Gesetz zur Wiedergutmachung von Verfolgungen seitens eines totalitären Regimes geschaffen wurde, angewiesen worden ist, einem Geschädigten zur Wiedergutmachung einen Teil des Erlöses aus einem Grundstückskaufvertrag auszuzahlen, stattdessen aber versehentlich den gesamten Kaufpreis an diese Person überwiesen hat und anschließend die ohne Rechtsgrund geleistete Zahlung gerichtlich zurückfordert.
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IBRRS 2013, 5245
Immobilien
BGH, Beschluss vom 14.11.2013 - V ZB 204/12
Das Rechtsschutzbedürfnis für ein Aufgebotsverfahren zum Ausschluss der unbekannten Erben des eingetragenen Gläubigers eines Buchgrundpfandrechts fehlt nicht deshalb, weil für die unbekannten Erben ein Nachlasspfleger bestellt und von diesem die Bewilligung der Löschung des Grundpfandrechts verlangt werden könnte.*)
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IBRRS 2013, 5244
Immobilien
BGH, Beschluss vom 10.10.2013 - V ZR 91/13
Der Betrieb einer Turbine über eine eigens dafür angelegte Druckleitung (statt eines Wasserrades an einem Mühlgraben) führt bei kleineren Gewässern (Sammelteich) in der Regel zu einer Veränderung des Wasserablaufverhaltens, welche die Rechte der anderen Nutzungsberechtigten an dem Gewässer beeinträchtigt.
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IBRRS 2013, 5236
Immobilien
BGH, Urteil vom 25.10.2013 - V ZR 12/12
Eine unbefristete Fortgeltungsklausel hält der AGB-rechtlichen Wirksamkeitskontrolle nicht stand, da sie gegen das Verbot verstößt, dass sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme eines Angebots vorbehält.
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IBRRS 2013, 5193
Immobilien
OLG Brandenburg, Urteil vom 17.10.2013 - 5 U 48/12
Bei einer Sicherungsgrundschuld setzt die Anwendung von § 1192 Abs. 1a S. 1 BGB auf nachträgliche Vereinbarungen, die Gegenstand des ursprünglichen Sicherungsvertrages hätten sein können, voraus, dass sich ein besonderes Risiko der Übertragung gerade einer Sicherungsgrundschuld realisieren könnte (verneint bei nachträglicher Vollstreckungsvereinbarung).*)
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IBRRS 2013, 5189
Immobilien
BGH, Beschluss vom 07.11.2013 - V ZB 111/12
1. Eine Kostenentscheidung zu Gunsten des Rechtsbeschwerdeführers hat danach zu ergehen, wenn sein Rechtsmittel ohne die Erledigung der Hauptsache begründet gewesen wäre.
2. Eine vom Verwalter erklärte Zustimmung zu der Veräußerung von Wohnungseigentum nach § 12 Abs. 1, 3 WEG bleibt auch dann wirksam, wenn die Bestellung des Verwalters vor dem in § 878 BGB genannten Zeitpunkt endet (vgl. BGH IMR 2013, 69).
3. Hat sich die Hauptsache erledigt, muss im Rechtsbeschwerdeverfahren eine Entscheidung über die Gerichtskosten für alle Rechtszüge ergehen, selbst wenn und soweit sie nur klarstellende Bedeutung hat.
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IBRRS 2013, 5156
Immobilien
BGH, Urteil vom 15.11.2013 - V ZR 24/13
1. Die Pflicht des Nachbarn, einen Überbau zu dulden, kann nach einem Eigengrenzüberbau Inhalt einer Grunddienstbarkeit sein, um mögliche künftige Streitigkeiten über das Eigentum an dem Bauwerk und über die Duldungspflicht des Nachbarn auszuschließen.*)
2. Aus der Pflicht des Nachbarn, einen Garagenüberbau zu dulden, ergibt sich nicht zugleich das Recht des Eigentümers zur Nutzung der (teilweise) auf dem Grundstück des Nachbarn belegenen Garagenzufahrt.*)
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IBRRS 2013, 5154
Immobilien
BGH, Urteil vom 25.10.2013 - V ZR 147/12
1. Ist eine Sicherungsgrundschuld, gegen die dem Eigentümer eine Einrede auf Grund des Sicherungsvertrags mit einem früheren Gläubiger zustand, vor dem für die Anwendbarkeit von § 1192 Abs. 1a BGB maßgeblichen Stichtag von einem Dritten gutgläubig einredefrei erworben worden, führt eine weitere Abtretung an einen Dritten nach dem Stichtag nicht dazu, dass die Einrede wieder erhoben werden kann.*)
2. Sieht das Berufungsgericht eine von dem Gericht des ersten Rechtszuges getroffene entscheidungserhebliche Tatsachenfeststellung als verfahrensfehlerhaft an, weil die Vernehmung eines Zeugen unterblieben ist, so entfällt die Bindung an die Feststellung, und das Berufungsgericht hat nicht nur den Zeugen zu vernehmen, sondern alle erhobenen Beweise insgesamt selbst zu würdigen.*)
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IBRRS 2013, 5112
Immobilien
BGH, Urteil vom 08.11.2013 - V ZR 95/12
1. Ein Vertrag, in dem gegen Übergabe von Grundbesitz die persönliche Versorgung des Übergebers durch den Übernehmer zugesagt und die Bestellung einer Reallast vereinbart wird, soll nach dem Interesse der Parteien regelmäßig schuldrechtliche Versorgungsansprüche begründen, die durch die Reallast dinglich gesichert werden (Sicherungsreallast).*)
2. Ein in einem solchen Vertrag enthaltener Anspruch auf Teilauskehrung des erzielten Erlöses, der dem Übergeber neben den Versorgungsleistungen zusteht, sofern der Übernehmer den Grundbesitz ganz oder teilweise weiterveräußert, unterliegt der zehnjährigen Verjährungsfrist des § 196 BGB.*)
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IBRRS 2013, 5065
Immobilien
BGH, Urteil vom 18.10.2013 - V ZR 278/12
Die zur ordnungsgemäßen Benutzung eines Wohngrundstücks notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg besteht, wenn das Grundstück mit einem Kraftfahrzeug unmittelbar erreicht werden kann. Auf die Erreichbarkeit des Hauseingangsbereichs kommt es grundsätzlich nicht an.*)
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IBRRS 2013, 4870
Immobilien
OLG Hamm, Urteil vom 30.10.2012 - 24 U 38/12
1. Zun den Anforderungen an den Eigentümer, Vorkehrungen gegen Stolpergefahren auf dem Grundstück in der Nähe des öffentlichen Gehwegs zu treffen, und an die Verkehrsteilnehmer, die eigenen Sicherheitsbelange durch aufmerksames Verhalten selbst zu wahren.*)
2. Es spricht gegen die Annahme einer abhilfebedürftigen Gefahrenstelle, wenn an einem Wohn- und Geschäftshaus (hier: keine eigentliche Einkaufsstraße, Bereich mit gemischter Bebauung) ein Kellerlichtschacht, dessen Umrandung wenige Zentimeter aus der Pflasterung herausragt, deutlich wahrnehmbar ist.*)
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IBRRS 2013, 4868
Immobilien
OLG München, Beschluss vom 17.07.2013 - 34 Wx 282/13
Der Gläubiger eines Pflichtteilsberechtigten hat vor dem Eintritt des Erbfalls regelmäßig kein berechtigtes Interesse, Einsicht in das Grundbuch des Erblassers zu nehmen.*)
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IBRRS 2013, 4841
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OLG Brandenburg, Urteil vom 07.11.2013 - 5 U 18/11
1. Der Verkäufer kann sich erfolgreich auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss berufen, wenn er keine Garantie für die Beschaffenheit des Kaufgegenstandes übernommen hat und nicht festgestellt werden kann, dass er den Mangel arglistig verschwiegen hat.
2. Beim Verkauf eines Grundstückes besteht grundsätzlich eine Pflicht des Verkäufers nur zur Offenbarung verborgener Mängel. Bei Mängeln, die einer ordnungsgemäßen Besichtigung zugänglich sind, zu denen von außen sichtbare Mängel am Fachwerk zählen, besteht keine solche Offenbarungspflicht.
3. Steht fest, dass seit Eigentumserwerb des Verkäufers diverse Arbeiten an dem Wohnhaus ausgeführt worden sind, lässt das nur dann den Schluss auf seine Mangelkenntnis zu, wenn erwiesen ist, dass dieser die Mängel aus Anlass der durchgeführten Arbeiten am Gebäude selbst wahrgenommen hat oder sich die entsprechende Kenntnis Dritter zurechnen lassen muss.
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IBRRS 2013, 4839
Immobilien
AG München, Urteil vom 26.02.2013 - 114 C 31118/12
1. Das Abfallen von Lindenblüten eines Lindenbaums im Frühjahr und von Lindenblättern im Herbst stellt eine jahreszeitlich bedingte und beschränkte Einwirkung auf das Nachbargrundstück dar, die sich nicht als wesentlich im Sinne von § 906 Abs. 1 BGB darstellt.
2. Selbst starker Laub- und Blütenfall eines Lindenbaums stellt sich als ortsübliche Benutzung eines Grundstücks im Sinne von § 906 Abs. 2 Satz 1 BGB dar, wenn sich das Grundstück in einer durchgrünten Wohngegend befindet, in der auch sonst Laubbäume aller Art vorhanden sind.
3. Der Laubfall eines Lindenbaums beeinträchtigt die ortsübliche Nutzung des Nachbargrundstücks selbst dann nicht über das im Sinne von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB zumutbare Maß hinaus, wenn erheblicher Reinigungsaufwand entsteht, der das jährlich drei- bis viermalige Reinigen der Regenrinne ebenso erforderlich macht wie die Entsorgung von 10 bis 15 80-Liter-Tonnen voll mit Laub. Eine Laubrente fällt insoweit nicht an.
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IBRRS 2013, 4835
Immobilien
BGH, Urteil vom 27.09.2013 - V ZR 43/12
1. Die Ausschlussfrist nach Art. 237 § 2 Abs. 2 Satz 1 EGBGB wird auch durch die Anrufung eines unzuständigen Gerichts gewahrt, wenn die Zustellung der Klage demnächst erfolgt.*)
2. Die Wirkungen des Art. 237 § 2 Abs. 2 Satz 1 EGBGB treten jedenfalls dann erst nach Ablauf eines Monats nach Beendigung eines am 24. Juli 1997 anhängigen Restitutionsverfahrens nach dem Vermögensgesetz ein, wenn dieses durch den Eigentumsprätendenten eingeleitet worden ist. Ob es von ihm selbst, einem Verfahrensstandschafter oder einem Zessionar fortgesetzt worden ist, ist unerheblich.*)
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IBRRS 2013, 4804
Immobilien
OLG Brandenburg, Urteil vom 14.11.2013 - 5 U 6/11
1. Ist der Keller des Hauses infolge mangelhafter Ausbildung der Hohlkehle zwischen Kellerwand und Bodenplatte undicht und feucht, handelt es sich um einen Mangel des Grundstücks.
2. Ein arglistiges Verschweigen setzt voraus, dass der Verkäufer den Fehler kennt oder ihn zumindest für möglich hält, wobei es genügt, dass er die den Fehler begründenden Umstände kennt oder für möglich hält. Ob der Verkäufer die den Fehler begründenden Umstände rechtlich zutreffend als Fehler im Sinne des Gesetzes einordnet, ist irrelevant.
3. Der Verkäufer hat die mangelhafte Kellerabdichtung unstreitig gekannt, wenn er seinerseits gegenüber dem Bauunternehmer diesbezüglich Mängelrügen erhoben hatte, die Mängel jedoch in Eigenregie unsachgemäß zu beseitigen versucht hat. Informiert er den Käufer von diesen Ereignissen nicht von sich aus, liegt ein arglistiges Verschweigen vor, weil solche Umstände für die Willensbildung eines verständigen Käufers von wesentlicher Bedeutung sind.
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IBRRS 2013, 4800
Immobilien
BGH, Beschluss vom 12.09.2013 - V ZB 195/12
Ist ein Anfechtungsgegner verurteilt worden, von seinem Recht an einem Grundstück gegenüber einem nachrangigen Grundpfandgläubiger keinen Gebrauch zu machen, kann dieser in der Zwangsversteigerung verlangen, dass das ihm vorgehende Recht abweichend von § 44 Abs. 1 ZVG nicht in das geringste Gebot aufgenommen wird. Einer Zustimmung des Anfechtungsgegners bedarf es nicht.*)
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IBRRS 2013, 4792
Immobilien
KG, Urteil vom 12.06.2013 - 28 U 21/12
1. Die bauordnungsrechtlichen Vorschriften über den seitlichen Grenzabstand haben nachbarschützende Wirkung.
2. Eine Garage, die nach der Bauordnung als privilegierter Bau einzuordnen ist, ist von der Abstandsflächenregelung befreit, auch wenn sie räumlich-funktional einem Hauptgebäude zugeordnet ist. Entscheidend ist, dass zwischen dem Hauptgebäude und der Grenzgarage eine Wand vorhanden ist, wodurch ihre Nutzung unabhängig von der Nutzung des Hauptgebäudes ist.
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IBRRS 2013, 4741
Immobilien
OLG Braunschweig, Beschluss vom 12.03.2013 - 2 W 14/13
Auf die Unterwerfungserklärung nach §§ 800 Abs. 1, 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO ist § 185 Abs. 2, Satz 1, Var. 1 BGB entsprechend anzuwenden.*)
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IBRRS 2013, 4731
Immobilien
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.06.2013 - 3 Wx 82/13
Hat eine Vertragspartei der anderen ein bindendes befristetes Angebot auf Abschluss von Kaufverträgen gemacht und sind die aus den Kaufverträgen erwachsenden Übereignungsansprüche durch Vormerkung gesichert worden, so bedarf es, wenn die Parteien die Annahmefrist verlängern und die Übereignungsansprüche nach wie vor durch Vormerkung gesichert sehen wollen - ohne dass es hierbei auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur sogenannten Wiederaufladung einer Vormerkung ankommt - weder einer Ergänzung der Bezugnahme im Eintragungsvermerk im Grundbuch, noch eines Klarstellungsvermerks.*)
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IBRRS 2013, 4704
Immobilien
KG, Beschluss vom 24.09.2013 - 1 W 379/12
Der Grundstückseigentümer kann Berechtigter eines Wohnungsrechts nach § 1093 BGB sein, ebenso mehrere Miteigentümer.*)
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IBRRS 2013, 4690
Immobilien
KG, Urteil vom 22.02.2013 - 7 U 45/12
1. Die gerichtliche Kontrolle einseitig vorgenommener Entgeltbestimmungen von Unternehmen, die Leistungen der Daseinsvorsorge anbieten, ist auch dann nicht ausgeschlossen, wenn bei der Festsetzung der Tarife und Entgelte öffentlich-rechtliche Vorgaben zu beachten sind.
2. Abwasserentgeltkalkulationen und Wassertarifkalkulationen entsprechen der Billigkeit, wenn sich der Versorger an die gesetzliche Bestimmungen gehalten und keine Fehler gemacht hat, die betriebswirtschaftlichen Grundsätzen mit der Folge zuwiderlaufen, dass das Kostendeckungsprinzip nicht beachtet wird und die Wasserbetriebe damit einen unangemessenen Gewinn machen.
3. Der Umstand, dass andere Städte günstigere Wassergebühren haben, lässt nicht den Rückschluss darauf zu, dass und in welchem Maße die auf den gesetzlichen Vorgaben basierende Kostenkalkulation des örtlichen Versorgers unbillig sein könnte.
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IBRRS 2013, 4584
Immobilien
OLG Schleswig, Urteil vom 08.10.2013 - 11 U 16/13
1. Der Krankenhausbetreiber ist nicht verpflichtet, die Zuwegung zum Krankenhaus ständig und vollständig laubfrei zu halten, sondern muss dafür sorgen, dass es sich keine stärkere Laubdecke mit tiefliegendem, vermoderten und deshalb glitschigen Schichten bildet.
2. Lässt der Krankenhausbetreiber über längeren Zeitraum den Laub von dem Parkplatz nicht beseitigen und erleidet ein Passant einen Unfall auf dem glitschigen Boden, haftet der Betreiber auch dann, wenn die Gefahr für den Passanten offensichtlich war. Auf einem Krankenhausgelände kann man erwarten, dass zumindest ein so breiter Wegesstreifen annähernd laubfrei ist, dass zwei Passanten aneinander vorbeigehen können, ohne gezwungen zu sein, auf eine geschlossene und möglicherweise glitschige Laubschicht treten zu müssen.
3. Genügt der Krankenhausbetreiber seiner Reinigungspflicht, indem er zwei Mal täglich die Zuwegung mit einem Laubpuster reinigt, dann haftet er für etwaige Unfälle auf dem Gelände nicht.
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IBRRS 2013, 4569
Immobilien
OLG Naumburg, Urteil vom 19.04.2013 - 10 U 43/12
Die Duldungspflicht hinsichtlich der Verlegung von Leitungen ist nach Sinn und Zweck der Regelung des § 12 NAV weit auszulegen. Der Eigentümer, der in einem Versorgungsgebiet mindestens ein angeschlossenes Grundstück besitzt und insoweit die Vorteile des örtlichen Versorgungsnetzes genießt, soll hinsichtlich eines im gleichen Versorgungsgebiet liegenden jedoch nicht angeschlossenen Grundstücks seinen Beitrag dazu leisten, dass das örtliche Versorgungsnetz überhaupt erst errichtet und der erforderliche Netzausbau vorgenommen werden kann. Wenn sich bei verpachteten landwirtschaftlichen Grundstücken der Zusammenhang mit dem Hofgrundstück allein durch die Verpachtung ergibt, reicht dies für die Annahme einer "Nutzung im wirtschaftlichen Zusammenhang" i. S. d. § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 NAV schon aus.*)
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IBRRS 2013, 4542
Immobilien
OLG München, Urteil vom 25.07.2013 - 1 U 2067/11
1. In der Gemeinschaftsordnung kann geregelt werden, dass das Recht des Bauträgers, ein Sondernutzungsrecht durch Zuweisung zu begründen, mit dem Verkauf der "letzten Wohnungs- oder Teileigentumseinheit in der Wohnanlage" endet. Dabei ist der Begriff "Verkauf" nicht so zu verstehen, dass das Zuweisungsrecht erst endet, wenn der Erwerb der letzten Einheit grundbuchrechtlich vollendet ist. Daher kann der Bauträger kein Sondernutzungsrecht durch Zuweisung mehr schaffen, wenn er alle Eigentumseinheiten schon veräußert hat, jedoch bei einigen noch der Vollzug der Eigentumsumschreibung im Grundbuch aussteht.
2. Ein Notar muss bei der Beurkundung bedenken und prüfen, ob ein Veräußerer noch die rechtliche Befugnis hat, ein Sondernutzungsrecht durch Zuweisung zu schaffen. Tut er das nicht, verletzt er seine Amtspflichten und ist schadensersatzpflichtig.
3. Auch eine einseitige Risikoverlagerung zulasten einer Vertragspartei begründet Belehrungspflichten des Notars.
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IBRRS 2013, 4525
Immobilien
BFH, Urteil vom 05.09.2013 - II R 9/12
1. Werden die Aufhebung des ursprünglichen Kaufvertrags und die Weiterveräußerung des Grundstücks in einer einzigen Vertragsurkunde zusammengefasst, hat der Ersterwerber die Möglichkeit, die Aufhebung des ursprünglichen Kaufvertrags zum anschließenden Erwerb des Grundstücks durch eine von ihm ausgewählte dritte Person zu nutzen.*)
2. Dieselben Grundsätze gelten, wenn die Verkäuferin eine Gesellschaft ist, der Kaufvertrag aufgehoben wird und in derselben Urkunde die Anteile an der Gesellschaft auf den Ersterwerber oder einen von diesem bestimmten Dritten übertragen werden.*)
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IBRRS 2013, 4524
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BFH, Urteil vom 05.09.2013 - II R 16/12
1. Werden die Aufhebung des ursprünglichen Kaufvertrags und die Weiterveräußerung des Grundstücks in einer einzigen Vertragsurkunde zusammengefasst, hat der Ersterwerber die Möglichkeit, die Aufhebung des ursprünglichen Kaufvertrags zum anschließenden Erwerb des Grundstücks durch eine von ihm ausgewählte dritte Person zu nutzen.*)
2. Ist dem Ersterwerber das weitere Schicksal des Grundstücks gleichgültig, hindert die Benennung des Dritten als Ersatzkäufer nicht die Anwendung des § 16 GrEStG.*)
3. Ob die Benennung des Ersatzkäufers auf Verlangen des Verkäufers oder im eigenen (wirtschaftlichen) Interesse des Ersterwerbers erfolgt ist, ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Tatsachen festzustellen.*)
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IBRRS 2013, 4523
Immobilien
OLG Koblenz, Beschluss vom 08.10.2013 - 3 U 631/13
Reichen von dem Grundstück des Nachbarn entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze Äste von Laub- und Nadelbäumen bis zu sieben Meter auf das klägerische Grundstück herüber und wird hierdurch die Grundstücksnutzung für den Kläger nicht nur unerheblich beeinträchtigt.*)
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IBRRS 2013, 4515
Immobilien
OLG Stuttgart, Urteil vom 07.08.2013 - 9 U 108/12
1. Die polizeirechtliche Verpflichtung des Verursachers, eine Bodenverunreinigung zu beseitigen, unterliegt keiner Verjährung. Eine ausdrückliche Verjährungsregelung besteht nicht, zivilrechtliche Verjährungsregelungen sind nicht entsprechend anwendbar. Polizeiliche bzw. ordnungsrechtliche Eingriffsbefugnisse auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr können auch nicht verwirkt werden.
2. Eine Vereinbarung, wonach eine Haftung des Verkäufers auch bei einer ordnungsbehördlichen Inanspruchnahme des Käufers auf eine Sanierung des belasteten Grundstücks ausgeschlossen sein soll, bedarf einer hinreichend deutlichen Regelung im Kaufvertrag. Ein Gewährleistungsausschluss allein reicht nicht aus, weil dieser sich nur auf die Haftung für Sachmängel bezieht. Der Ausgleichsanspruch wegen Bodenkontaminierung knüpft dagegen an die ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit an und nicht an eine etwaige Fehlerhaftigkeit des Grundstücks.
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IBRRS 2013, 4506
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BGH, Beschluss vom 10.10.2013 - VII ZR 269/12
1. Enthält ein Grundstückskaufvertrag eine gegenseitige Bauverpflichtung, wonach "die Bezugsfertigkeit [...] jeweils bis spätestens 31.12.2010 gegeben sein [muss]" und streiten die Parteien später über die Auslegung des Begriffs "Bezugsfertigkeit", erscheint es fernliegend, von der Bezugsfertigkeit einer gesamten Wohnanlage nebst Außenanlagen bereits mit Bezugsfertigkeit einer einzigen Wohnung auszugehen.
2. Das Berufungsgericht muss einen im ersten Rechtszug vernommenen Zeugen dann erneut hören, wenn das erstinstanzliche Gericht die Aussage nur zum Teil oder gar nicht gewürdigt hat, diese aber nach ihrem protokollierten Inhalt mehrdeutig ist.
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IBRRS 2013, 4406
Immobilien
OLG Naumburg, Urteil vom 01.08.2013 - 2 U 159/12
1. Die uneingeschränkte Zulassung und Duldung öffentlichen Verkehrs auf einem Grundstück (hier: Betriebsgelände eines Getränkefachgroßhandels) verpflichtet den Eigentümer zur Ergreifung der notwendigen Verkehrssicherungsmaßnahmen für den gesamten unbebauten Bereich des Grundstücks. Diese Verkehrssicherungspflicht besteht auch zeitlich unbeschränkt.*)
2. Beim Ausfall eines zwar nicht privat, aber auch nicht gewerblich genutzten Kraftfahrzeugs (hier: eines polizeilichen Dienstfahrzeugs) kann die entfallene Nutzungsmöglichkeit einen ersatzfähigen Vermögensschaden darstellen, wenn der Eigentümer auf die kostenintensive Anmietung eines Ersatzfahrzeugs verzichtet und die Nachteile dessen deutlich fühlbar sind.*)
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IBRRS 2013, 4346
Immobilien
BGH, Urteil vom 18.09.2013 - VIII ZR 297/12
Zu den Anforderungen an den Nachweis eines behaupteten, für den Ersteigerer einer Wohnung nachteiligen Mietvertrages, der diesem von einem nahen Angehörigen des ehemaligen Eigentümers entgegengehalten wird.*)
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IBRRS 2013, 4253
Immobilien
BGH, Urteil vom 01.03.2013 - V ZR 31/12
1. Eine schuldrechtliche Vereinbarung, mit der sich der Erbbauberechtigte zum Ankauf des Erbbaugrundstücks auf Verlangen des Grundstückseigentümers verpflichtet, ist grundsätzlich zulässig, soweit sich nicht aus den Besonderheiten des Einzelfalls etwas anderes ergibt. Anstößig ist jedoch eine übermäßig lange oder sich gar auf die gesamte Laufzeit des Erbbaurechts erstreckende Bindungsdauer des Kaufzwangs.
2. Die Bindungsdauer von 44 Jahren an das Angebot zum Ankauf des Erbbaugrundstücks ist bei einem für 99 Jahre bestellten Erbbaurecht für sich genommen nicht sittenwidrig.
3. Allerdings hält eine solche Angebotsklausel einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle nicht stand.
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IBRRS 2013, 4224
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BGH, Beschluss vom 26.09.2013 - IX ZR 47/13
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2013, 4218
Immobilien
OLG Nürnberg, Beschluss vom 20.09.2013 - 15 W 1465/13
Ein Erbbaurecht kann in der Weise bestimmt und im Grundbuch eingetragen werden, dass der Erbbauberechtigte auf dem Erbbaugrundstück Hallen und Silos für die Lagerung, Behandlung und den Umschlag von Waren aller Art mit den benötigten Büro-, Sozial- und Hallenflächen samt Außenanlagen errichten und betreiben darf und bei der Bebauung die planungsrechtlichen Vorgaben im Zeitpunkt der Antragstellung einzuhalten sind. Eine genaue Angabe der Zahl der Bauwerke ist nicht erforderlich (Anschluss an BGHZ 126, 12).*)
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IBRRS 2013, 4135
Immobilien
OLG Celle, Beschluss vom 03.04.2013 - 4 W 31/13
Ein Anspruch auf Einsicht in das Grundbuch kommt dem Rechtsanwalt aus eigenem Recht nur zu, wenn er ein eigenes rechtliches Interesse gemäß § 12 Abs. 1 GBO geltend machen kann. Hierzu reicht die Darlegung, dass die Grundbucheinsicht zur Durchsetzung anwaltlicher Honoraransprüche gegenüber einem in diesem Grundbuch nie eingetragenen früheren Mandanten benötigt werde, nicht aus.*)
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IBRRS 2013, 4109
Immobilien
BGH, Urteil vom 11.09.2013 - IV ZR 259/12
Ein Umbau im Sinne des Leistungsausschlusses nach § 6 Nr. 3a VGB 2003 setzt im Gegensatz zu bloßen Renovierungsarbeiten eine Umgestaltung des versicherten Gebäudes voraus, die so weit in die Substanz eingreift, dass das Gebäude insgesamt für seine ursprüngliche Bestimmung nicht mehr nutzbar erscheint.*)
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IBRRS 2013, 4039
Immobilien
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 01.07.2013 - 3 W 22/13
Zur fehlenden Bewilligungsbefugnis des nach § 8 WEG teilenden Eigentümers im Hinblick auf die Zuordnung eines Sondernutzungsrechts, nachdem der teilende Eigentümer sämtliche Miteigentumsanteile an Dritte veräußert hat.*)
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IBRRS 2013, 4035
Immobilien
OLG Brandenburg, Urteil vom 20.06.2013 - 5 U 50/12
1. Wenn ein Verkäufer eine Grundstückseigenschaft durch einen Makler besonders herausstellen lässt, muss er sich hierfür eine gesicherte Erkenntnisgrundlage verschaffen.
2. Von einem einzelnen "Eulenschild" kann nicht zuverlässig auf den Grenzverlauf eines Naturschutzgebiets geschlossen werden.
3. Ein Verkäufer, der lediglich auf Grundlage eines einzelnen Schildes Angaben zur Lage des Grundstücks in Bezug auf das Naturschutzgebiet macht, gibt Erklärungen ins Blaue hinein ab, wenn er nicht offenlegt, sich insoweit nicht näher erkundigt zu haben.
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IBRRS 2013, 4010
Immobilien
BFH, Urteil vom 19.06.2013 - II R 3/12
Treten auf der Veräußererseite mehrere Personen als Vertragspartner auf, liegt ein einheitlicher, auf den Erwerb des bebauten Grundstücks gerichteter Erwerbsvorgang u.a. vor, wenn die Personen durch ihr abgestimmtes Verhalten auf den Abschluss des Grundstückskaufvertrags und der Verträge, die der Bebauung des Grundstücks dienen, hinwirken, ohne dass dies für den Erwerber erkennbar sein muss.*)
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IBRRS 2013, 4005
Immobilien
OLG Schleswig, Urteil vom 13.03.2013 - 9 U 81/12
Die Abgabe einer erforderlichen Baulasterklärung kann sich als Nebenpflicht aus einer Grunddienstbarkeit ergeben, wenn die Bestellung der Grunddienstbarkeit ersichtlich dem Zweck diente, die Bebaubarkeit der herrschenden Grundstücke zu ermöglichen und es keine anderen zumutbaren Zufahrtsmöglichkeiten gibt.
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IBRRS 2013, 3977
Immobilien
AG Idstein, Urteil vom 28.01.2013 - 30 C 90/12
Eine in 75 cm Abstand zur Grundstücksgrenze gepflanzte Hecke darf eine Höhe von 2,80 m nicht überschreiten. Etwaige Höhenunterschiede zwischen den benachbarten Grundstücken bleiben dabei unberücksichtigt.
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IBRRS 2013, 3928
Immobilien
OLG Hamm, Urteil vom 27.05.2013 - 5 U 163/12
Aus einer auf bloße Nutzung eines Grundstücks gerichteten Grunddienstbarkeit (§ 1018 BGB) selbst ergibt sich in der Regel nur eine Duldungspflicht des Eigentümers und keine Pflicht zu aktivem Handeln. Weitergehende Pflichten können sich aus der Grundbucheintragung und der darin in Bezug genommenen Bewilligungserklärung ergeben.
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IBRRS 2013, 3907
Immobilien
OLG Koblenz, Beschluss vom 09.09.2013 - 3 U 222/13
1. Ansprüche nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB unterliegen im Grundsatz der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB von drei Jahren (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 28.01.2011 - V ZR 141/10 - NJW 2011, 1069 = MDR 2011,477 = NZM 2011 = ZMR 2011, 460 f.; Urteil vom 23. Februar 1973 - V ZR 109/71; BGHZ 60, 235, 238 = WM 1973, 412 ff. = NJW 1973, 703 ff.; Urteil vom 8. Juni 1979 - V ZR 46/78 - MDR 1979, 1009-1010 = WM 1979, 1219-1220; Urteil vom 22. Juni 1990 - V ZR 3/89 - NJW 1990, 2555 f.; BGHZ 125, 56 ff. = Urteil vom 01.02.1994 - VI ZR 229/92 - NJW 1994, 999 ff. = MDR 1994, 350 f. = WM 1994, 851 ff. = VersR 1994, 485 ff.; Urteil vom 12. 12. 2003 - V ZR 98/03 - NJW 2004, 1035 f.; Urteil vom 16.03.2007 - V ZR 190/06 - NJW 2007, 2183).*)
2. Ein Anspruch auf Rückbau bzw. Abriss des Überbaus im Bereich einer Garage kann nach Ablauf von drei Jahren nicht mehr verlangt werden, wenn die Kläger seit der Vermessung ca. 6 Jahre Kenntnis davon hatten, dass sich die Rückwand der vom Grenznachbarn bebauten Garage auf einer Höhe von ca. 2 cm (Putzstärke) auf ihrem Grundstück befindet.*)
3. Machen die Kläger mit ihrer Klage nicht die Herausgabe des unversehrten Überbaus geltend, sondern dessen Rückbau, handelt es sich nicht um einen Anspruch auf Herausgabe, sondern gemäß § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB um einen Anspruch auf Beseitigung, der der dreijährigen Verjährungsfrist unterliegt.*)
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IBRRS 2013, 3877
Immobilien
OLG Saarbrücken, Urteil vom 28.08.2013 - 1 U 377/12
In der Übergabe einer Wohnflächenberechnung einer Eigentumswohnung liegt, wenn keine weiteren Umstände bzw. Erklärungen hinzukommen, keine Beschaffenheitsvereinbarung. Dies stellt dann lediglich eine Wissenserklärung dar.*)
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IBRRS 2013, 3867
Immobilien
BGH, Urteil vom 19.07.2013 - V ZR 93/12
1. Dem berechtigten Besitzer, der in der begründeten Erwartung künftigen Eigentumserwerbs auf einem Grundstück Bauarbeiten vornimmt oder vornehmen lässt, kann nach § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB ein Bereicherungsanspruch zustehen, wenn diese Erwartung später enttäuscht wird; begründet ist eine solche Erwartung bereits dann, wenn die Bebauung und der spätere Eigentumserwerb auf einer tatsächlichen Willensübereinstimmung zwischen dem Bauenden und dem Grundstückseigentümer beruhen.*)
2. Da der Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB wegen der begründeten, später aber enttäuschten Erwartung eines späteren Eigentumserwerbs auf die Abschöpfung des Wertzuwachses gerichtet ist, den das Grundstück infolge von Baumaßnahmen erfahren hat, ist eine Klage unschlüssig, wenn der Kläger nur zum Wert der in das Grundstück eingebrachten Sachen vorträgt.*)
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IBRRS 2013, 3857
Immobilien
BGH, Urteil vom 05.07.2013 - V ZR 141/12
1. Zahlt der Schuldner, um einer drohenden Zwangsvollstreckung zuvorzukommen, ist ein Rückforderungsanspruch gemäß § 813 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht durch § 214 Abs. 2 Satz 1 BGB ausgeschlossen.*)
2. Der Grundstückseigentümer, der zum Zwecke der Abwendung der Zwangsvollstreckung eine auf seinem Grundstück lastende, eine fremde Schuld sichernde Zwangssicherungshypothek ablöst, kann seine Leistung von dem Gläubiger im Wege einer Bereicherungsklage nur insoweit zurückverlangen, als der Vollstreckungsschuldner im Zeitpunkt der Ablösung mit der Vollstreckungsgegenklage selbst Einwendungen gegen den gesicherten Anspruch hätte vorbringen können (Fortführung von BGH, Urteil vom 19. November 1987 - IX ZR 251/86, NJW 1988, 828).*)
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IBRRS 2013, 3845
Immobilien
OLG Koblenz, Beschluss vom 08.07.2013 - 3 U 222/13
1. Ansprüche nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB unterliegen im Grundsatz der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB von drei Jahren (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 28.01.2011 - V ZR 141/10 - NJW 2011, 1069 = MDR 2011,477 = NZM 2011 = ZMR 2011, 460 f.; Urteil vom 23. Februar 1973 - V ZR 109/71; BGHZ 60, 235, 238 = WM 1973, 412 ff. = NJW 1973, 703 ff.; Urteil vom 8. Juni 1979 - V ZR 46/78 - MDR 1979, 1009-1010 = WM 1979, 1219-1220; Urteil vom 22. Juni 1990 - V ZR 3/89 - NJW 1990, 2555 f.; BGHZ 125, 56 ff. = Urteil vom 01.02.1994 - VI ZR 229/92 - NJW 1994, 999 ff. = MDR 1994, 350 f. = WM 1994, 851 ff. = VersR 1994, 485 ff.; Urteil vom 12. 12. 2003 - V ZR 98/03 - NJW 2004, 1035 f.; Urteil vom 16.03.2007 - V ZR 190/06 - NJW 2007, 2183).*)
2. Ein Anspruch auf Rückbau bzw. Abriss des Überbaus im Bereich einer Garage kann nach Ablauf von drei Jahren nicht mehr verlangt werden, wenn die Kläger seit der Vermessung ca. 6 Jahre Kenntnis davon hatten, dass sich die Rückwand der vom Grenznachbarn bebauten Garage auf einer Höhe von ca. 2 cm (Putzstärke) auf ihrem Grundstück befindet.*)
3. Machen die Kläger mit ihrer Klage nicht die Herausgabe des unversehrten Überbaus geltend, sondern dessen Rückbau, handelt es sich nicht um einen Anspruch auf Herausgabe, sondern gemäß § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB um einen Anspruch auf Beseitigung, der der dreijährigen Verjährungsfrist unterliegt.*)
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