Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
1449 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2005
IBRRS 2005, 2971
BGH, Urteil vom 20.07.2005 - VIII ZR 397/03
Ist die Übertragung eines GmbH-Geschäftsanteils wegen Verstoßes gegen die Teilungsbestimmung des § 17 Abs. 4 i.V.m. § 5 Abs. 3 Satz 2 GmbHG gemäß § 134 BGB nichtig, so ist das zugrunde liegende Verpflichtungsgeschäft auf eine unmögliche Leistung gerichtet und deshalb ebenfalls nichtig.
Eine ergänzende Vertragsauslegung scheidet aus, wenn mehrere gleichwertige Anpassungsmöglichkeiten in Betracht kommen und keine hinreichenden Anhaltspunkte für den hypothetischen Parteiwillen vorhanden sind (hier: zwei mögliche Varianten zur wechselseitigen Abstimmung zweier wirtschaftlich zusammenhängender Verträge).*)

IBRRS 2005, 2925

BGH, Urteil vom 12.07.2005 - VI ZR 83/04
a) Das Athener Übereinkommen von 1974 findet auf das Binnenschiffahrtsrecht im Gebiet der ehemaligen DDR keine Anwendung.
b) Zur Auslegung von Art. 10 der Anlage zu § 664 HGB.*)

IBRRS 2005, 2918

LG München I, Urteil vom 08.06.2005 - 15 S 22074/04
Anleger geschlossener Fonds, die in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft geführt werden, sind per Gesetz nicht zu einer Rückzahlung von bereits erhaltenen Ausschüttungen im Innenverhältnis verpflichtet.

IBRRS 2005, 2880

BGH, Beschluss vom 24.02.2005 - III ZB 36/04
Unternehmer- (§ 14 BGB) und nicht Verbraucherhandeln (§ 1031 Abs. 5 Satz 1 ZPO i.V.m. § 13 BGB) liegt schon dann vor, wenn das betreffende Geschäft im Zuge der Aufnahme einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit (sogenannte Existenzgründung) geschlossen wird.*)

IBRRS 2005, 2832

OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16.06.2005 - 2 K 278/02
1. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist beteiligungsfähig und deshalb auch im Normenkontrollverfahren antragsbefugt.*)
2. Der Bebauungsplan muss „ausgefertigt“ sein, bevor er „bekanntgemacht“ wird.*)

IBRRS 2005, 2777

OLG Koblenz, Urteil vom 14.07.2005 - 2 U 974/04
1. Der Anspruch auf Provision des Kommissionärs setzt nicht nur voraus, dass der Kommissionär das Geschäft mit dem Dritten abschließt, sondern auch dass das abgeschlossene Geschäft zur Ausführung gelangt.
2. Bis zum Abschluss des Ausführungsgeschäfts kann der Kommittent grundsätzlich jederzeit den Kommissionsvertrag kündigen.
3. Die Kündigung richtet sich dabei nach § 627 BGB, da die Tätigkeit des Kommissionärs aufgrund seiner Vertrauensstellung Dienste höherer Art darstellt.

IBRRS 2005, 2623

BGH, Urteil vom 07.07.2005 - III ZR 422/04
Zur Aussonderung von Geldbeträgen, die irrtümlich noch nach der Kündigung des Treuhandverhältnisses auf ein Treuhandkonto geleistet worden sind.*)

IBRRS 2005, 2582

OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.03.2005 - 20 W 90/05
1. Soll im Grundbuch ein Gesellschafterwechsel bei einer als Eigentümerin eingetragenen BGB-Gesellschaft berichtigend eingetragen werden, kann das Grundbuchamt die Umschreibung von der Vorlage der steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung abhängig machen.*)
2. Geht nach Zurückweisung des Berichtigungsantrags wegen fehlender Unbedenklichkeitsbescheinigung diese beim Grundbuchamt ein, wird aber nicht an das Landgericht weitergeleitet und deshalb bei der dort zwischenzeitlich anhängigen Erstbeschwerdeentscheidung nicht berücksichtigt, sind die Vorentscheidungen aufzuheben.*)

IBRRS 2005, 2531

BGH, Urteil vom 29.11.2004 - II ZR 6/03
a) Auf einen nichtigen oder anfechtbaren Vertrag über die Gründung einer stillen Gesellschaft sind die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft anwendbar. Das gilt auch bei einem Widerruf nach dem Haustürwiderrufsgesetz.*)
b) Ein mit einer Aktiengesellschaft als Unternehmensträger geschlossener Vertrag über eine stille Gesellschaft ist bereits dann vollzogen im Sinne der Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft, wenn der stille Gesellschafter seine Einlageschuld erfüllt hat. Die Eintragung des Vertrages in das Handelsregister nach §§ 292 ff. AktG ist dafür nicht erforderlich.*)
c) Die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft stehen einem Anspruch des stillen Gesellschafters auf Rückgewähr der Einlage dann nicht entgegen, wenn der Vertragspartner des stillen Gesellschafters - der Inhaber des Handelsgeschäfts im Sinne des § 230 HGB - verpflichtet ist, den stillen Gesellschafter im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als hätte er den Gesellschaftsvertrag nicht geschlossen.*)

IBRRS 2005, 2530

BGH, Urteil vom 29.11.2004 - II ZR 14/03
Ein Gesellschafter einer zweigliedrigen, wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöschten GmbH i.L. kann den Mitgesellschafter, der die Gesellschaft geschädigt haben soll, auch nach Bestellung eines Nachtragsliquidators mit einer Gesellschafterklage auf Auskunft und Schadensersatzleistung an die Gesellschaft in Anspruch nehmen.*)

IBRRS 2005, 2485

OLG Celle, Urteil vom 09.03.2005 - 9 U 180/04
1. Der Subunternehmer einer insolventen Auftraggeber-GmbH kann vom Geschäftsführer der GmbH Schadensersatz verlangen, wenn die GmbH bereits bei Auftragserteilung insolvenzreif war.
2. Als Neugläubiger hat der Subunternehmer grundsätzlich nur einen Anspruch auf Ersatz des negativen Interesses. Dies kann jedoch entgangenen Gewinn einschließen, wenn - wie regelmäßig - gemäß der Beweiserleichterung des § 252 Satz 2 BGB von einer anderweitigen Verwendung der Kapazitäten des Subunternehmers ausgegangen werden kann.
3. Die Schadensersatzleistung durch den Geschäftsführer beruht auf dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung und unterliegt demnach nicht der Umsatzsteuerpflicht. Der Subunternehmer kann dann nur Ersatz der entgangenen Nettovergütung verlangen.

IBRRS 2005, 2446

BGH, Urteil vom 05.10.2004 - X ZR 25/02
Bei Zweckschenkungen, bei denen ersichtlich bezweckt werden soll, den Beschenkten zu einer weiteren Mitarbeit in einer Gesellschaft zu veranlassen, steht bei Nichterreichen des Zwecks dem Schenker ein Rückforderungsrecht nach § 812 Abs. 1 2. Fall BGB zu.

IBRRS 2005, 2389

BGH, Urteil vom 13.12.2004 - II ZR 256/02
a) Der zur persönlichen Haftung des GmbH-Gesellschafters führende Haftungstatbestand des "existenzvernichtenden Eingriffs" bezieht sich nicht auf Managementfehler bei dem Betrieb des Gesellschaftsunternehmens, sondern setzt einen gezielten, betriebsfremden Zwecken dienenden Eingriff des Gesellschafters in das Gesellschaftsvermögen voraus.*)
b) Eine Durchgriffshaftung des GmbH-Gesellschafters gegenüber sämtlichen Gläubigern setzt einen Eingriff in den zu ihrer Befriedigung dienenden Haftungsfonds der Gesellschaft voraus; der Entzug von Sicherungsgut eines einzelnen Gläubigers genügt dafür nicht.*)

IBRRS 2005, 2368

OLG Köln, Beschluss vom 28.04.2005 - 1 W 10/05
Wird eine Personengesellschaft bei einem Vertragsabschluss nach dem Erscheinungsbild der Urkunde durch den im Handelsregister aufgeführten Personenkreis vertreten, ist ein weiterer erläuternder Hinweis darauf, in welcher Funktion der Unterzeichner gehandelt hat, entbehrlich.

IBRRS 2005, 2358

KG, Beschluss vom 25.05.2005 - 24 W 100/04
Die Kompetenz der Wohnungseigentümer, durch Mehrheitsbeschluss die Verfolgung von Gewährleistungsansprüchen hinsichtlich des Gemeinschaftseigentums zur Angelegenheit der Gemeinschaft zu machen, ist nicht dadurch in Frage gestellt, dass vor Bildung der WEG-Gemeinschaft eine gesamthänderische Bindung durch eine BGB-Gesellschaft vorhanden war.*)

IBRRS 2005, 2357

OLG München, Beschluss vom 25.05.2005 - 34 Wx 24/05
1. Steht das vermietete Wohnungseigentum einer Mehrzahl von Personen als Gesellschaftern bürgerlichen Rechts zu, so sind richtige Adressaten eines im Wohnungseigentumsverfahren gestellten Unterlassungsantrags die einzelnen Gesellschafter in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit. Ob daneben auch die Gesellschaft bürgerlichen Rechts selbst im Wohnungseigentumsverfahren in Anspruch genommen werden kann, bleibt unentschieden.*)
2. Bezeichnet der Antragsteller in einem wohnungseigentumsrechtlichen Unterlassungsverfahren als Antragsgegner die Gesellschaft, verweist jedoch zur Identifizierung des Antragsgegners auf den von ihm vorgelegten Grundbuchauszug, kann davon ausgegangen werden, dass er die Gesellschafter als Wohnungseigentümer und nicht die Gesellschaft in Anspruch nehmen will.*)
3. Zulässigkeit der Nutzung einer Wohnung als Tierarztpraxis.*)

IBRRS 2005, 2325

LG Berlin, Beschluss vom 14.02.2005 - 29 OH 5/04
Der Verweisung der Sache an die Handelskammer gemäß § 91 Abs. 1 Nr. 1 GVG steht grundsätzlich nicht entgegen, dass die Gesellschaft als Antragsgegnerin selbst nicht im Handelsregister eingetragener Kaufmann ist, sofern ihre Gesellschafter, zu denen eine GmbH und eine AG zählen können, ihrerseits als Formkaufleute eingetragen sind.

IBRRS 2005, 2290

BGH, Urteil vom 09.05.2005 - II ZR 287/02
a) Im Rahmen der persönlichen Haftung der Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft nach § 826 BGB für fehlerhafte Ad-hoc-Mitteilungen ist nicht etwa nur der Differenzschaden des Kapitalanlegers in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem tatsächlichen Transaktionspreis und dem Preis, der sich bei pflichtgemäßem Publizitätsverhalten gebildet hätte, zu ersetzen; der Anleger kann vielmehr Naturalrestitution in Form der Erstattung des gezahlten Kaufpreises gegen Übertragung der erworbenen Aktien oder - sofern diese wegen zwischenzeitlicher Veräußerung nicht mehr vorhanden sind - gegen Anrechnung des an ihre Stelle getretenen Veräußerungspreises verlangen (vgl. Sen.Urt. v. 19. Juli 2004 - II ZR 402/02, ZIP 2004, 1593; 1597 - z.V.b. in BGHZ 160, 149).*)
b) Eine gesamtschuldnerische Haftung auf Naturalrestitution trifft auch die Aktiengesellschaft, die für die von ihrem Vorstand durch falsche Ad-hoc-Mitteilungen begangenen sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigungen analog § 31 BGB einzustehen hat. Die Naturalrestitution als Form des Schadensausgleichs ist nicht durch die besonderen aktienrechtlichen Gläubigerschutzvorschriften über das Verbot der Einlagenrückgewähr (§ 57 AktG) und das Verbot des Erwerbs eigener Aktien (§ 71 AktG) begrenzt oder gar ausgeschlossen.*)

IBRRS 2005, 2193

LG Bielefeld, Urteil vom 19.07.2004 - 8 O 52/04
In der Versicherung des Betriebsleiters einer Firma dem Geschäftspartner gegenüber alle bei diesem offenen Rechnungen zu zahlen, liegt keine eigenständige Garantieübernahme des Erklärenden für die Deckung der Kosten persönlich einstehen zu wollen. Vielmehr ist darin die Bekräftigung der Zahlungswilligkeit der Firma zu sehen.

IBRRS 2005, 2166

LG Magdeburg, Urteil vom 18.01.2005 - 10 O 620/04
Die Vermutungsregel des BGH, die dieser in seiner Entscheidung vom 09.12.1986 - VI ZR 287/85 (= BauR 1987, 229, 231) aufgestellt hat, erstreckt sich nur auf die Baugeldeigenschaft und nicht auf die Höhe des Baugeldes.

IBRRS 2005, 2094

BGH, Urteil vom 18.04.2005 - II ZR 55/03
Unterliegt die Entscheidung über die jährliche Entnahmepraxis - über bestimmte festgelegte Positionen (hier: Geschäftsführergehalt, Zinsen, pers. Steuern) hinaus - nach dem Gesellschaftsvertrag der Beschlußfassung durch die Gesellschafter, liegt in einer für den Einzelfall verabredeten und danach über Jahre geübten Praxis, daß sämtliche freien Beträge entnommen werden, keine Änderung des Gesellschaftsvertrages, sondern nur eine bis auf Widerruf geltende stillschweigende Beschlußfassung der Gesellschafter entsprechend der vertraglichen Kompetenzzuweisung.*)

IBRRS 2005, 2044

OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.04.2005 - 19 W 16/05
Ist das persönliche Erscheinen des Geschäftsführers einer GmbH angeordnet, kann bei dessen Nichterscheinen ein Ordnungsgeld nur gegen die GmbH, nicht aber gegen den Geschäftsführer persönlich angeordnet werden.*)

IBRRS 2005, 1982

OVG Niedersachsen, Urteil vom 15.12.2004 - 7 LB 247/02
Die Sanierungsverfügung hinsichtlich der Beseitigung von Altlasten kann nicht gegen die Rechtsnachfolgerin einer Komplementärin einer GmbH & Co. KG gerichtet werden, da die Komplementärin nicht die Ausgangsverantwortlichkeit trifft. Die Eigentümerhaftung richtet sich allein an die (frühere) Kommanditgesellschaft und nicht die Komplementärin. Selbst wenn eine akzessorische Handlungshaftung der früheren Komplementärin nach §§ 128, 161 HGB angenommen würde, wäre diese nach den entscheidenden gesellschaftsrechtlichen Regelungen nunmehr für die Rechtsnachfolgerin verjährt.

IBRRS 2005, 1905

BGH, Urteil vom 03.07.2000 - II ZR 12/99
a) Die Regelung des § 86 Abs. 2 AktG kann unter Beachtung der von dieser Vorschrift gezogenen, der Sicherung der AG dienenden Grenzen abbedungen werden. Danach ist die Vereinbarung einer dividendenabhängigen Tantieme zulässig.*)
b) Haben die Parteien die von ihnen getroffene Vereinbarung über eine dividendenabhängige Tantieme übereinstimmend in der Weise ausgeführt, daß die zur Einstellung in andere Gewinnrücklagen bestimmten Beträge von dem der Berechnung der Tantieme zugrunde gelegten Jahresüberschuß abgesetzt worden sind, können die nach Auflösung der Gewinnrücklagen zur Ausschüttung an die Aktionäre freigesetzten Beträge bei der Errechnung der Tantieme berücksichtigt werden.*)

IBRRS 2005, 1893

BGH, Urteil vom 18.09.2000 - II ZR 365/98
a) Gegenstände und Sachwerte, deren Besitz einer GmbH bereits vor dem Kapitalerhöhungsbeschluß überlassen worden ist, können nur dann als Sacheinlage eingebracht werden, wenn sie zumindest im Zeitpunkt des Kapitalerhöhungsbeschlusses noch gegenständlich im Gesellschaftsvermögen vorhanden sind.*)
Ist das nicht der Fall, kommt als Sacheinlage lediglich eine dem Gesellschafter zustehende Erstattungs- oder Ersatzforderung in Betracht (im Anschluß an BGHZ 51, 157).*)
b) Ob die Vorleistung von im Zeitpunkt der Kapitalerhöhung nicht mehr vorhandenen Gegenständen und Sachwerten im Sanierungsfall unter bestimmten engen Voraussetzungen als Sacheinlage anerkannt werden kann, bleibt offen.*)
c) Eine Firma kann als Sacheinlage zusammen mit einem Betriebsteil eines Unternehmens eingebracht werden, wenn dieser für sich allein als Unternehmen geführt wird und somit selbständig am Wirtschaftsleben teilnehmen kann.*)

IBRRS 2005, 1854

BGH, Urteil vom 27.11.2000 - II ZR 83/00
Der Gesellschafter einer GmbH kann gegen eine Rückzahlungsforderung der Gesellschaft aus § 31 Abs. 1 GmbHG entsprechend § 19 Abs. 2 Satz 2 GmbHG nicht aufrechnen.*)

IBRRS 2005, 1848

BGH, Urteil vom 18.12.2000 - II ZR 1/99
Der in den §§ 210, 212 UmwG für die Fälle des zu niedrigen, des nicht ordnungsgemäßen und des fehlenden Barabfindungsangebots normierte Ausschluß von Klagen gegen den Umwandlungsbeschluß gilt auch insoweit, als die von der Strukturmaßnahme betroffenen Anteilsinhaber die Verletzung von Informations-, Auskunfts- oder Berichtspflichten im Zusammenhang mit der gemäß § 207 UmwG anzubietenden Barabfindung geltend machen. Solche die Abfindung betreffenden abfindungswertbezogenen Informationsmängel können ausschließlich im Spruchverfahren gemäß §§ 305 ff. UmwG gerügt werden.*)

IBRRS 2005, 1847

BGH, Urteil vom 18.12.2000 - II ZR 385/98
a) Ein im Gründungsstadium befindlicher, nichtrechtsfähiger kommunaler Zweckverband kann - trotz Fehlens entsprechender Regelungen in öffentlich-rechtlichen Normen des Zweckverbandsrechts - bei Teilnahme am Privatrechtsverkehr Zuordnungssubjekt von Rechten und Pflichten, insbesondere Partei eines privatrechtlichen Vertrages, sein. Auf ihn findet hinsichtlich einer solchen privatrechtlichen Betätigung - je nach dem Grad der körperschaftlichen Verselbständigung - das Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder des nichtrechtsfähigen wirtschaftlichen Vereins Anwendung.*)
b) Die Gründungsmitglieder eines gescheiterten öffentlich-rechtlichen Zweckverbandes haften für dessen im Gründungsstadium begründete Darlehensverbindlichkeiten wie Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft oder diesen gemäß § 54 Satz 1 BGB gleichgestellte Mitglieder eines wirtschaftlichen Vorvereins unbeschränkt und gesamtschuldnerisch.*)

IBRRS 2005, 1843

BGH, Urteil vom 08.01.2001 - II ZR 88/99
a) Forderungen eines Gesellschafters aus der Gewährung eigenkapitalersetzender Leistungen sind, soweit für sie keine Rangrücktrittserklärung abgegeben worden ist, in der Überschuldungsbilanz der Gesellschaft zu passivieren.*)
b) Maßstab für die Prüfung, ob eine Zahlung des Geschäftsführers i.S.v. § 64 Abs. 2 Satz 2 GmbHG mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar ist, sind nicht allein die allgemeinen Verhaltenspflichten des Geschäftsführers, sondern insbesondere auch der Zweck des § 64 Abs. 2 GmbHG, Masseverkürzungen der insolvenzreifen Gesellschaft und eine bevorzugte Befriedigung einzelner Gesellschaftsgläubiger zu verhindern.*)
c) Zahlungen, die der Geschäftsführer dem Verbot des § 64 Abs. 2 GmbHG zuwider geleistet hat, sind von ihm ungekürzt zu erstatten (Abweichung von BGHZ 143, 184). Ihm ist in dem Urteil vorzubehalten, seinen Gegenanspruch, der sich nach Rang und Höhe mit dem Betrag deckt, den der begünstigte Gesellschaftsgläubiger im Insolvenzverfahren erhalten hätte, nach Erstattung an die Masse gegen den Insolvenzverwalter zu verfolgen. Etwa bestehende Erstattungsansprüche der Masse gegen Dritte sind Zug um Zug an den Geschäftsführer abzutreten.*)

IBRRS 2005, 1842

BGH, Urteil vom 15.01.2001 - II ZR 124/99
a) Verlangt der Vorstand einer Aktiengesellschaft gemäß § 119 Abs. 2 AktG in einer Geschäftsführungsangelegenheit die Entscheidung der Hauptversammlung, so muß er ihr auch die Information geben, die sie für eine sachgerechte Willensbildung benötigt.*)
b) Handelt es sich bei dieser der Hauptversammlung vom Vorstand abverlangten Entscheidung um die Zustimmung zu einem Verpflichtungsvertrag einer einhundertprozentigen (Konzern-) Tochtergesellschaft zur Übertragung ihres ganzen Gesellschaftsvermögens (§ 179 a AktG), der aufgrund eines Rücktrittsvorbehalts von der Billigung der Hauptversammlung der Muttergesellschaft abhängig ist, so hat der Vorstand entsprechend § 179 a Abs. 2 AktG den Aktionären durch Auslegung vor und in der Hauptversammlung Einsichtnahme in den Vertrag zu gewähren und ihnen auf Verlangen eine Abschrift des Vertrages zu erteilen.*)

IBRRS 2005, 1806

BGH, Urteil vom 07.03.2005 - II ZR 194/03
a) Bei nach dem Wortlaut (scheinbar) widersprüchlichen Bestimmungen eines Gesellschaftsvertrages (hier: Übernahmerecht, Abfindungs- und Mandantenschutzklausel in einem Steuerberatungs-Sozietäts-Vertrag) ist einer Auslegung der Vorzug zu geben, bei welcher jeder Vertragsnorm eine tatsächliche Bedeutung zukommt, wenn sich die Regelungen ansonsten als ganz oder teilweise sinnlos erweisen würden.*)
b) Erfüllt ein Gesellschafter nach seinem Ausscheiden eine vorher entstandene Schuld der Gesellschaft (hier: Steuerschuld) ist der Erstattungsanspruch als unselbständiger Rechnungsposten in die Auseinandersetzungsbilanz aufzunehmen.*)

IBRRS 2005, 1800

BGH, Urteil vom 28.02.2005 - II ZR 103/02
a) Der Gesellschafter unterliegt (ebenfalls) den Rechtsfolgen des Eigenkapitalersatzes, wenn ein von ihm beherrschtes Unternehmen der Gesellschaft in der Krise eine Finanzierungshilfe gewährt.*)
b) Wird der Gesellschaft ein von ihrem Gesellschafter angemietetes Betriebsgrundstück, das ihr nach Eigenkapitalersatzregeln zu belassen ist, durch einen Grundpfandrechtsgläubiger entzogen, so kann die Gesellschaft von dem Gesellschafter Ersatz in Höhe des Wertes des verlorenen Nutzungsrechts verlangen. Bei der Bemessung des Anspruchs kann der zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter vereinbarte Mietzins eine Richtschnur bilden.*)

IBRRS 2005, 1761

KG, Urteil vom 07.03.2005 - 8 U 132/04
1. Zur Verpflichtung des Notars zur Ausführung von im beurkundeten Vertrag enthaltenen Weisungen der Beteiligten.*)
1. Zwar haben die ausgeschiedenen Gesellschafter durch die Ablösung der Darlehensschuld über ihren Gesamtschuldneranteil hinaus grundsätzlich einen anteiligen Ausgleichsanspruch gegen die Beklagten nach § 426 Abs. 1 BGB.
2. Jedoch stehen der selbständigen Geltendmachung des Anspruchs die Durchsetzungssperre der §§ 730, 738 BGB entgegen.

IBRRS 2005, 1753

KG, Beschluss vom 07.04.2005 - 1 W 81/05
Nach § 91 Absatz 1 ZPO sind die von der unterliegenden Partei zu tragenden Kosten des Rechtsstreits nur insoweit zu erstatten, wie diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren.

IBRRS 2005, 1723

BGH, Urteil vom 18.06.2001 - II ZR 212/99
a) Der Mehrheitsaktionär, der zugleich Vorstandsvorsitzender der Aktiengesellschaft ist und Beteiligungen von 9 % bzw. 15 % an deren Tochtergesellschaften hält, in denen er zugleich Vorsitzender des Aufsichtsrates ist, wird nicht über die Zurechnungsregelung des § 16 Abs. 4 AktG Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG.*)
b) Die Zurechnungsregelung des § 16 Abs. 4 AktG setzt die Eigenschaft des Normadressaten als Unternehmen voraus, vermag sie jedoch nicht zu begründen.*)

IBRRS 2005, 1719

BGH, Urteil vom 25.06.2001 - II ZR 38/99
a) Das Auszahlungsverbot des § 30 GmbHG richtet sich nur gegen Geschäftsführer, nicht gegen Prokuristen oder sonstige verfügungsbefugte Angestellte einer GmbH.*)
b) Ein Prokurist kann jedoch aus positiver Vertragsverletzung seines Anstellungsvertrages haftbar sein, wenn er eine (unter § 30 GmbHG fallende) Auszahlung an einen Gesellschafter entgegen einer Weisung des Geschäftsführers vornimmt; ebenso, wenn er ohne dessen Weisung "an ihm vorbei" handelt, obwohl er weiß oder sich ihm nach den Umständen aufdrängt, daß er von dem Leistungsempfänger für unlautere Machenschaften unter Umgehung des Geschäftsführers zum (erheblichen) Nachteil der Gesellschaft in Anspruch genommen wird. Er haftet dagegen nicht, wenn er auf Weisung oder mit dem erklärten Einverständnis des Geschäftsführers handelt und die Voraussetzungen einer deliktischen Haftung gemäß §§ 826, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB, die auch sonst unberührt bleiben, bei ihm nicht vorliegen. Er haftet entsprechend § 43 Abs. 3 Satz 3 beschränkt, wenn er ohne Weisung des Geschäftsführers, aber in Befolgung eines Gesellschafterbeschlusses gehandelt hat.*)

IBRRS 2005, 1716

LG Salzburg, Beschluss vom 05.08.2004 - 44 S 30/04 t
Für die Frage, in welchem Mitgliedstaat der EU ein Insolvenzverfahren zu eröffnen ist, kommt es darauf an, wo der Schuldner/Antragsteller den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat. Dabei begründet der Ort des satzungsmäßigen Sitzes nur eine widerlegbare Vermutung.

IBRRS 2005, 1715

LG Salzburg, Beschluss vom 05.08.2004 - 44 S 29/04 w
Für die Frage, in welchem Mitgliedstaat der EU ein Insolvenzverfahren zu eröffnen ist, kommt es darauf an, wo der Schuldner/Antragsteller den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat. Dabei begründet der Ort des satzungsmäßigen Sitzes nur eine widerlegbare Vermutung.

IBRRS 2005, 1680

BGH, Beschluss vom 09.07.2001 - PatAnwZ 1/00
§ 52e Abs. 1 PatAO steht der Mitgliedschaft einer auf das Halten eines GmbH-Anteils beschränkten Gesellschaft bürgerlichen Rechts in einer Patentanwalts-GmbH dann nicht entgegen, wenn durch die Satzung der GmbH sichergestellt ist, daß der Gesellschaft bürgerlichen Rechts nur Personen angehören dürfen, die sämtliche berufsrechtlichen Anforderungen nach § 52 e PatAO erfüllen.*)

IBRRS 2005, 1658

OLG München, Beschluss vom 22.02.2005 - 32 Wx 17/05
1. Eine weitere Beschwerde gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts, mit der eine Zwischenverfügung des Amtsgerichts bestätigt worden war, ist dann unzulässig, wenn mittlerweile der Antrag vom Grundbuchamt endgültig zurückgewiesen wurde.*)
2. Übereignet der an einer Personenhandelsgesellschaft maßgeblich beteiligte im Sinne des § 2136 BGB befreite Vorerbe ein Grundstück gegen Erhöhung seines Kapitalanteils an diese Gesellschaft, so spricht dies für die Annahme der Entgeltlichkeit dieses Vorgangs im Hinblick auf § 2113 BGB.*)
3. Für die Feststellung einer etwaigen Unentgeltlichkeit einer Verfügung des befreiten Vorerben kommt es auf ein augenfälliges Missverhältnis der Verkehrswerte von Leistung und Gegenleistung an; Buchwerte bleiben dabei außer Betracht.*)
4. Der Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs kann jedenfalls dann auf andere Weise als durch Vorlage von Urkunden gem. § 29 GBO geführt werden, wenn die Entgeltlichkeit eines Übereignungsvertrages zwischen Vorerbe und Dritten in Rede steht und die Vorlage von öffentlichen Urkunden zu Beweiszwecken praktisch unmöglich ist.*)

IBRRS 2005, 1631

BGH, Beschluss vom 03.03.2005 - I ZB 24/04
Beauftragt eine am Ort ihrer Zweigniederlassung verklagte GmbH, deren Rechtsangelegenheiten an ihrem Hauptsitz bearbeitet werden, einen dort ansässigen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung, so sind dessen Reisekosten zum Prozeßgericht im Regelfall erstattungsfähig.*)

IBRRS 2005, 1625

BGH, Urteil vom 12.11.2001 - II ZR 225/99
a) Die Verpflichtung, der Hauptversammlung zu den einzelnen Tagesordnungspunkten Vorschläge zur Beschlußfassung zu unterbreiten, trifft den Gesamtvorstand als Leitungsaufgabe.*)
b) Bei dem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes aus dem zweiköpfigen Vorstand einer mit einem Grundkapital von mehr als 3 Mio. DM (künftig: 3 Mio. €) ausgestatteten Aktiengesellschaft darf das verbleibende Mitglied grundsätzlich Aufgaben, die nur der Gesamtvorstand wahrnehmen kann, nicht ausführen.*)
c) Werden einem Aktionär Informationen vorenthalten, die für seine Mitwirkung an der Beschlußfassung der Hauptversammlung wesentlich sind, werden seine gesellschaftsrechtlichen Teilnahme- und Mitwirkungsrechte verletzt. Es ist davon auszugehen, daß sich dieser Informationsmangel - bei wertender Betrachtungsweise - in der Regel auf das Beschlußergebnis nachteilig auswirkt.*)

IBRRS 2005, 1544

OLG Brandenburg, Urteil vom 09.02.2005 - 4 U 190/03
1. Liegt einem Pauschalpreisvertrag kein Einheitspreisangebot zugrunde und sind zur Bewertung der erbrachten Leistungen Anhaltspunkte aus der Zeit vor Vertragsschluss nicht vorhanden, so muss der Auftragnehmer im Nachhinein anhand einer Kalkulation die Abgrenzung zwischen den erbrachten und den nicht erbrachten Leistungen sowie die Bewertung der jeweiligen Vergütungsanteile darlegen.
2. Eine juristische Person ist auch nach ihrer Löschung im Handelsregister aktiv parteifähig, so lange sie noch vermögenswerte Ansprüche geltend macht.

IBRRS 2005, 1538

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.01.2005 - 5 S 1662/03
1. Verpflichtet sich der Bauherr in einem gerichtlichen Vergleich, der zur Beilegung eines Nachbarrechtsstreits gegen die ihm erteilte Baugenehmigung zur Errichtung einer Lkw-Halle im Rahmen eines Speditionsunternehmens geschlossen worden ist, auf dem Betriebsgrundstück Lkw-Fahrten nachts zu unterlassen, so trifft diese Verpflichtung auch einen Rechtsnachfolger, der im Zuge der Übernahme/Weiterführung der Spedition Eigentümer des Betriebsgrundstücks geworden ist. Eine solche vertragliche Verpflichtung hat ebenso wie die zugrunde liegende Baugenehmigung vorhabenbezogenen Charakter.*)
2. Zur Haftung für eine solche vertragliche Verpflichtung nach handelsrechtlichen Grundsätzen, wenn der ursprünglich von einem Einzelkaufmann (Bauherr) geführte Speditionsbetrieb von einer unter seiner Beteiligung gebildeten Kommanditgesellschaft weitergeführt wird.*)
3. Ein gerichtlicher Vergleich i. S. des § 106 VwGO kann auch dann vorliegen, wenn sich der Kläger in einem vor Gericht zur Niederschrift geschlossenen, vorgelesenen und genehmigten Vergleich zur Rücknahme des eingelegten Rechtsmittels verpflichtet und diese anschließend im Termin vereinbarungsgemäß erklärt.*)
4. Zur Anpassung der in einem gerichtlichen Vergleich übernommenen Verpflichtung wegen veränderter Verhältnisse steht den Beteiligten die Abänderungsklage nach § 173 VwGO i.V.m. § 323 ZPO zur Verfügung.*)
5. Die auf § 60 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG gestützte Klage ist auf Verurteilung zur Abgabe einer Zustimmungserklärung zu der begehrten Vertragsanpassung zu richten.*)
6. Voraussetzung einer solchen Klage ist das Scheitern von Anpassungsverhandlungen.*)
7. Zum Anspruch auf Vertragsanpassung nach § 60 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG zwecks Gestattung - bisher unzulässiger - nächtlicher Fahrten auf einem (Speditions-)Betriebsgrundstück, wenn sich die der vertraglichen Regelung (Unterlassungsverpflichtung) zugrunde liegenden tatsächlichen/baulichen Verhältnisse mit Blick auf den Lärmschutz für das Nachbargrundstück wesentlich geändert haben.*)

IBRRS 2005, 1474

OLG Brandenburg, Urteil vom 23.02.2005 - 4 U 140/04
Zur Haftung eines GbR-Gesellschafters mit seinem Privatvermögen für wirksam begründeten Altverbindlichkeiten in analoger Anwendung des § 130 HGB.

IBRRS 2005, 1450

BGH, Urteil vom 14.03.2005 - II ZR 5/03
a) Die Haftung des Geschäftsführers für rechtsgeschäftliche Verbindlichkeiten einer gemäß Companies Act 1985 in England gegründeten private limited company mit tatsächlichem Verwaltungssitz in der Bundesrepublik Deutschland richtet sich nach dem am Ort ihrer Gründung geltenden Recht.*)
b) Der Niederlassungsfreiheit (Art. 43, 48 EG) steht entgegen, den Geschäftsführer einer solchen englischen private limited company mit Verwaltungssitz in Deutschland wegen fehlender Eintragung in einem deutschen Handelsregister der persönlichen Handelndenhaftung analog § 11 Abs. 2 GmbHG für deren rechtsgeschäftliche Verbindlichkeiten zu unterwerfen.*)

IBRRS 2005, 1446

BGH, Beschluss vom 10.01.2005 - AnwZ (B) 28/03
a) Die Umwandlung einer als Rechtsanwaltsgesellschaft zugelassenen GmbH in eine Aktiengesellschaft rechtfertigt nach § 59 h Abs. 3 i.V.m. § 59 c Abs.1 BRAO den Widerruf der Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft.*)
b) Zur berufsrechtlichen Zulassung einer Aktiengesellschaft als Rechtsanwaltsgesellschaft.*)

IBRRS 2005, 1445

BGH, Beschluss vom 10.01.2005 - AnwZ (B) 27/03
a) Die Umwandlung einer als Rechtsanwaltsgesellschaft zugelassenen GmbH in eine Aktiengesellschaft rechtfertigt nach § 59 h Abs. 3 i.V.m. § 59 c Abs.1 BRAO den Widerruf der Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft.*)
b) Zur berufsrechtlichen Zulassung einer Aktiengesellschaft als Rechtsanwaltsgesellschaft.*)

IBRRS 2005, 1430

OLG Braunschweig, Beschluss vom 07.04.2005 - 8 W 16/05
Die Unterlassung der Rechtsverteidigung einer juristischen Person (GmbH) läuft dann nicht dem allgemeinen Interesse zuwider, wenn sich diese in Liquidation befindet und vermögenslos ist.*)

IBRRS 2005, 1397

BGH, Urteil vom 21.03.2005 - II ZR 180/03
Jeder Vertragspartner ist verpflichtet, im Rahmen des ihm Zumutbaren alles zu unterlassen, was den Eintritt des vertraglich vorgesehenen Leistungserfolges vereiteln oder gefährden könnte. Er muß sich vertragstreu verhalten. Insbesondere darf er die Erfüllung des Vertrages oder einer wesentlichen Vertragspflicht nicht ernsthaft und endgültig verweigern oder erklären, er werde den Vertrag nicht so erfüllen, wie es vereinbart ist. Verletzt er diese Pflicht, hat der andere Vertragsteil grundsätzlich das Recht, sich von dem Vertrag zu lösen. Bei einem Vertrag über eine stille Gesellschaft hat diese Lösung - wie bei allen Dauerschuldverhältnissen - in Form der Kündigung zu geschehen. Das ergibt sich aus § 723 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 234 Abs. 1 Satz 2 HGB.*)
