Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
1449 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2006
IBRRS 2006, 0234
BGH, Beschluss vom 19.12.2005 - II ZR 234/04
1. Beansprucht der Anleger einer zweigliedrigen stillen Gesellschaft als Schadensersatz Rückzahlung der Einlage, steht ihm ein Auseinandersetzungsguthaben gegen die Gesellschaft nicht zu (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 2005 - II ZR 149/03).*)
2. An der Entscheidung, die Einlage zurückzufordern und damit so gestellt zu werden, als sei er niemals stiller Gesellschafter geworden, muss der Anleger sich auch im Verhältnis zu den Prospekt- oder Vertriebsverantwortlichen festhalten lassen. Ein abtretbarer Abfindungsanspruch, der im Schadensersatzprozess gegen die Letztgenannten Voraussetzung für eine Zug-um-Zug Verurteilung ist, besteht daher nicht.*)

IBRRS 2006, 0232

BGH, Urteil vom 05.12.2005 - II ZR 291/03
1. Die Klage des Aktionärs einer KGaA auf Feststellung der Unwirksamkeit der Entsendung eines Aufsichtsratsmitglieds (§ 101 Abs. 2 AktG) ist nicht gemäß § 250 Abs. 3 AktG, sondern nur gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig.*)
2. § 287 Abs. 3 AktG ist analog allenfalls auf Geschäftsführer sowie solche Gesellschafter der Komplementär-GmbH einer KGaA anwendbar, welche an der Komplementär-GmbH maßgeblich beteiligt sind.*)
3. Überträgt die gemäß § 285 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG von einem Stimmrecht bei der Wahl des Aufsichtsrats ausgeschlossene Komplementärgesellschaft einer KGaA eine von ihr gehaltene, ein Entsendungsrecht i.S. von § 101 Abs. 2 Satz 2 AktG verbriefende Aktie auf eine ihr nahestehende Person, welche nicht zu ihren Gesellschaftern gehört, so liegt darin nicht ohne weiteres ein unzulässiges Umgehungsgeschäft.*)

IBRRS 2006, 0208

BGH, Urteil vom 29.09.2005 - IX ZR 104/01
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2006, 0194

BGH, Urteil vom 08.12.2005 - VII ZR 372/03
Zur Haftung eines konzernbeherrschenden Gesellschafters für fehlerhafte Angaben in einem Prospekt, der zum Vertrieb einer Immobilienanlage herausgegeben wurde.*)

IBRRS 2006, 0095

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.12.2005 - 24 U 46/05
1. Lässt sich eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts beim Abschluss eines befristeten Mietvertrages vertreten, ist das gesetzliche Schriftformerfordernis des § 550 Satz 1 BGB nur gewahrt, wenn die Unterschrift des Unterzeichners einen entsprechenden Vertretungszusatz enthält.
2. Fehlt es an einem solchen Vertretungszusatz, wird die Befristung mangels Einhaltung der Schriftform nicht wirksam und es kommt ein unbefristeter Mietvertrag zu Stande.

IBRRS 2006, 0092

OLG München, Urteil vom 26.10.2004 - 9 U 1957/04
Schließt der Gläubiger einer einem unwirksamen Abtretungsverbot unterliegenden Forderung nach Abtretung eines Teilbetrages mit dem Schuldner einen Vergleich über die Gesamtforderung, so wirkt die Zahlung des Vergleichsbetrages an den Altgläubiger als Erfüllung gemäß § 354a Satz 2 HGB.

IBRRS 2006, 0026

OLG Köln, Urteil vom 21.12.2005 - 11 U 46/05
1. Beim Kauf von zum Einbau bestimmten Materialien haftet der Verkäufer zwar verschuldensunabhängig für die Kosten des Ausbaus der mangelhaften Kaufsache, nicht aber auch für die Kosten des Wiedereinbaus der nachgelieferten Kaufsache (entgegen OLG Karlsruhe, IBR 2004, 621).
2. Allgemeine Geschäftsbedingungen, die noch auf das alte Schuldrecht Bezug nehmen, sind insoweit schon wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam.

IBRRS 2006, 0015

OLG Frankfurt, Urteil vom 24.11.2005 - 1 U 19/05
1. Der Gesellschafter einer Bau-ARGE, der an diese entsprechend seiner gesellschaftsvertraglichen Verpflichtung in der Zeit zwischen Beantragung und Eröffnung des Insolvenzverfahrens weiter Leistungen erbringt (hier: fortgesetzte Bereitstellung von Personal, Geräten, Baumaterial), erbringt damit Beiträge oder beitragsähnliche Leistungen. Die hierauf beruhenden Vergütungsansprüche sind grundsätzlich in der Auseinandersetzungsbilanz zu berücksichtigen und nicht gesondert gelten zu machen.*)
2. Abweichendes gilt, wenn der andere ARGE-Gesellschafter die Verrechnungslage in nach § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO anfechtbarer Weise herbeigeführt hat.*)

Online seit 2005
IBRRS 2005, 3619
BGH, Urteil vom 10.10.2005 - II ZR 148/03
Im Rahmen des genehmigten Kapitals (§§ 202 ff. AktG) ist der Vorstand nicht verpflichtet, vor Ausübung der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung und zum Bezugsrechtsausschluss die Aktionäre (schriftlich) über den Bezugsrechtsausschluss und dessen Gründe zu unterrichten; vielmehr ist er lediglich gehalten, nach Inanspruchnahme der Ermächtigung über die Einzelheiten seines Vorgehens auf der nächsten ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft zu berichten und Rede und Antwort zu stehen (vgl. BGHZ 136, 133, 140 - Siemens/Nold).*)

IBRRS 2005, 3615

BGH, Urteil vom 20.10.2005 - I ZR 201/04
Dem Unterfrachtführer steht gegenüber dem Empfänger, der sein Ablieferungsrecht gemäß § 421 Abs. 1 Satz 1 HGB geltend macht, kein eigener Anspruch auf Zahlung eines Standgelds zu.*)

IBRRS 2005, 3566

BGH, Urteil vom 24.10.2005 - II ZR 55/04
Der Geschäftsführer einer GmbH kann unter einer auflösenden Bedingung bestellt werden. Sieht der Bestellungsakt vor, dass das Amt endet, wenn der Geschäftsführer ab einem bestimmten Zeitpunkt der GmbH nicht seine volle Arbeitskraft zur Verfügung stellt, so verliert der Geschäftsführer automatisch sein Amt, wenn er zu dem genannten Zeitpunkt diese Voraussetzung nicht erfüllt, etwa weil er außerdem einer weiteren Tätigkeit nachgeht.*)

IBRRS 2005, 3565

BGH, Urteil vom 14.09.2005 - VIII ZR 369/04
Die Weitergabe versandfertig verpackter Ware an ein Beförderungsunternehmen mit dem Auftrag, die Sendung per Nachnahme zuzustellen, begründet keinen Anscheinsbeweis dafür, dass die dem Empfänger ausgehändigte Ware von diesem bezahlt worden ist.*)

IBRRS 2005, 3555

BGH, Urteil vom 10.10.2005 - II ZR 90/03
Pflichtwidriges, kompetenzüberschreitendes Organhandeln des Vorstands und des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft bei der Ausnutzung eines genehmigten Kapitals mit Bezugsrechtsausschluss (§§ 203, 204 AktG) kann der in seinen Mitgliedschaftsrechten beeinträchtigte Aktionär zum Gegenstand einer gegen die Gesellschaft zu richtenden allgemeinen Feststellungsklage (§ 256 ZPO) machen (vgl. BGHZ 136, 133, 140 f. - Siemens/Nold -, unter Hinweis auf BGHZ 83, 122, 125, 133 ff. - Holzmüller).*)

IBRRS 2005, 3544

BFH, Urteil vom 10.11.2005 - IV R 29/04
1. Wird bei der Übertragung von Teilanteilen an einer Freiberufler-GbR auf einen neuen Gesellschafter das im Miteigentum der beiden bisherigen Gesellschafter stehende Praxisgrundstück nicht (anteilig) mitveräußert, scheidet die Tarifbegünstigung des Veräußerungsgewinns aus der Teilanteilsveräußerung aus. Das Grundstück gehört nicht zum Betriebsvermögen einer von der Veräußerung nicht betroffenen Besitzgesellschaft im Sinne der Rechtsprechung zur mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung.*)
2. Die Überlassung eines Praxisgrundstücks seitens einer ganz oder teilweise personenidentischen Miteigentümergemeinschaft an eine Freiberufler-GbR begründet keine mitunternehmerische Betriebsaufspaltung.*)

IBRRS 2005, 3524

BGH, Urteil vom 19.09.2005 - II ZR 229/03
Die Durchsetzungssperre für Eigenkapital ersetzende Darlehen endet erst in dem Zeitpunkt, in dem das Stammkapital der Gesellschaft nachhaltig wiederhergestellt ist, d.h. eine Darlehensrückzahlung aus freiem, die Stammkapitalziffer der GmbH übersteigenden Vermögen erfolgen kann.*)

IBRRS 2005, 3522

BGH, Urteil vom 24.10.2005 - II ZR 129/04
Die nach Eintragung der GmbH in das Handelsregister eingreifende Unterbilanzhaftung ist auch dann als reine Innenhaftung ausgestaltet, wenn die GmbH vermögenslos ist oder nur einen Gesellschafter hat.*)

IBRRS 2005, 3516

OLG Hamm, Beschluss vom 28.06.2005 - 15 W 159/05
1. Bei der Eintragung der Zweigniederlassung einer nach englischen Recht gegründeten und registrierten limited hat das deutsche Registergericht nicht zu prüfen, ob der Unternehmensgegenstand der Zweigniederlassung von demjenigen der ausländischen Kapitalgesellschaft gedeckt ist.*)
2. Aus dem Begriff der Zweigniederlassung des deutschen Rechts dürfen nicht besondere Anforderungen an die Konkretisierung des Unternehmensgegenstandes in der Satzungsbestimmung der ausländischen Gesellschaft abgeleitet werden, die ihrem Gründungsstatut fremd sind.*)

IBRRS 2005, 3512

BFH, Urteil vom 29.09.2005 - II R 23/04
Tritt bei Umwandlungen kraft Gesetzes ein Eigentumsübergang an Grundstücken ein, liegt ein Erwerbsvorgang gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG vor, der mit der Eintragung der Umwandlung ins Handelsregister verwirklicht ist. Der Umwandlungsvertrag sowie die erforderlichen Zustimmungsbeschlüsse ergeben weder einzeln noch zusammen einen früheren Zeitpunkt der Verwirklichung.*)

IBRRS 2005, 3504

BGH, Urteil vom 10.10.2005 - II ZR 323/03
Die ohne Einwilligung des Eigentümers vorgenommene Befüllung eines Flüssiggasbehälters ist auch dann eine Eigentumsbeeinträchtigung i.S. von § 1004 BGB, wenn der Behälter keine auf den Eigentümer hinweisende Beschriftung trägt.*)

IBRRS 2005, 3502

BGH, Urteil vom 21.11.2005 - II ZR 140/04
1. Beim Hin- und Herzahlen eines Bareinlagebetrages leistet der Inferent unter dem Gesichtspunkt der Kapitalaufbringung nichts. Das gilt auch, wenn die "Herzahlung" als "Darlehen" bezeichnet wird; eine entsprechende "Darlehensabrede" ist unwirksam.*)
2. Mit der Zahlung auf die vermeintliche "Darlehensschuld" erfüllt der Inferent die offene Einlageschuld (Klarstellung zu BGHZ 153, 107).*)

IBRRS 2005, 3498

BGH, Beschluss vom 19.09.2005 - II ZB 11/04
An dem Erfordernis der vom Reichsgericht (RG, Beschl. v. 30. September 1944 - GSE 39/1943, DNotZ 1944, 195) als Beweismittel im Rahmen der registergerichtlichen Amtsprüfung (§ 12 FGG) der Sonderrechtsnachfolge in einen Kommanditanteil eingeführten sog. (negativen) "Abfindungsversicherung", die sich in langjähriger stetiger Praxis der meisten Registergerichte bewährt hat und die von den Antragstellern ohne Schwierigkeiten zu erbringen ist, ist im Interesse der Kontinuität der Rechtsprechung und der stetigen zügigen Abwicklung derartiger standardisierter registergerichtlicher Verfahren festzuhalten.*)

IBRRS 2005, 3497

BGH, Urteil vom 20.07.2005 - VIII ZR 121/04
1. Zur Wirksamkeit von Formularbestimmungen in einem Vertragshändlervertrag der Kraftfahrzeug-Branche.*)
2. Die Regelung des § 307 BGB verpflichtet den Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Das Transparenzgebot schließt das Bestimmtheitsgebot ein und verlangt, daß die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschrieben werden, daß für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen.

IBRRS 2005, 3462

BGH, Urteil vom 26.09.2005 - II ZR 380/03
1. Ein Schadensersatzanspruch aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 399 Abs. 1 Nr. 1, 4 AktG setzt voraus, dass der Geschädigte durch ein Verhalten im Vertrauen auf die Richtigkeit von bereits zum Handelsregister gemachten Angaben einen Schaden erleidet (vgl. BGHZ 96, 231, 243; 105, 121, 126). Ein Vertrauen auf die Ordnungsmäßigkeit künftiger Maßnahmen genügt dafür ebenso wenig wie die allgemeine Vorstellung, es sei "alles in Ordnung".
2. Ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB, § 399 Abs. 1 Nr. 4 AktG kann nicht darauf gestützt werden, dass im Fall eines Unterbleibens einer Registereintragung gemäß § 189 AktG ein Anspruch auf Rückabwicklung eines Zeichnungsvorvertrages entstanden wäre.
3. Die Angabe darüber, dass der auf eine Kapitalerhöhung einer Aktiengesellschaft eingezahlte Betrag sich endgültig in der freien Verfügung des Vorstandes befinde (§§ 188 Abs. 2, 37 Abs. 1 AktG), bezieht sich nur auf die Voraussetzungen für die Erfüllung der Einlageschuld und besagt nicht, dass die Einlage noch unverändert im Gesellschaftsvermögen vorhanden sei (vgl. BGHZ 150, 197; BGH, Beschl. v. 30. November 1995 - 1 StR 358/95, NStZ 1996, 238).*)

IBRRS 2005, 3407

BGH, Urteil vom 26.09.2005 - II ZR 314/03
1. Auf die stille Gesellschaft sind die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft anwendbar. Diese Grundsätze stehen einem Anspruch auf Rückgewähr der Einlage aber nicht entgegen, wenn der Vertragspartner des stillen Gesellschafters verpflichtet ist, diesen im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als hätte er den Gesellschaftsvertrag nicht geschlossen und seine Einlage nicht geleistet (Bestätigung von BGH, Urteile vom 19. Juli 2004 - II ZR 354/02, 29. November 2004 - II ZR 6/03 und 21. März 2005 - II ZR 140/03, II ZR 310/03 und II ZR 149/03).
2. Über die Nachteile und Risiken eines angebotenen Kapitalanlagemodells muss der Anlageinteressent zutreffend und vollständig aufgeklärt werden. Dazu gehört auch, dass in dem Vertragsanbahnungsgespräch eine gewinnunabhängige Entnahme nicht mit einer Rendite gleichgesetzt wird.
3. Eine Beweisaufnahme über die Behauptung, von den Anlegergeldern sei planmäßig nur ein so geringer Teil investiert worden, dass ein Gewinn von vornherein unwahrscheinlich, ein Verlust dagegen wahrscheinlich sei, darf nicht mit der Begründung abgelehnt werden, die wirtschaftlichen Aktivitäten des Fonds seien vielschichtig und im Rahmen eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens sowie bei zahlreichen sonstigen Begutachtungen seien in Bezug auf die Investitionstätigkeit keine Unregelmäßigkeiten aufgedeckt worden.
4. Bei einer Beweisaufnahme über Art und Umfang der Investitionstätigkeit hat die beklagte Fondsgesellschaft im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast dem Gericht und dem gerichtlich bestellten Sachverständigen diejenigen Informationen zu geben, die den auf Schadensersatz wegen unzureichender Investitionen klagenden Anlegern nicht zugänglich sind, die offenzulegen der Fondsgesellschaft aber möglich und zumutbar ist.*)

IBRRS 2005, 3404

BGH, Beschluss vom 22.09.2005 - IX ZB 55/04
1. Der geschäftsführende Alleingesellschafter einer GmbH übt eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit aus.
2. Forderungen auf Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnsteuer, die gegen den Schuldner als ehemaligen geschäftsführenden Alleingesellschafter einer GmbH nach Grundsätzen der Durchgriffshaftung geltend gemacht werden, sind Forderungen aus Arbeitsverhältnissen im Sinne des § 304 InsO.*)

IBRRS 2005, 3362

BGH, Urteil vom 05.10.2005 - VIII ZR 16/05
1. In Allgemeinen Einkaufsbedingungen eines Baumarktbetreibers, die zum Abschluss von Kaufverträgen mit Lieferanten verwendet werden, halten folgende Klauseln der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht stand:*)
"Für im Wege der Nachlieferung durch den Lieferanten neu gelieferte oder nachgebesserte Teile beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.
Es wird vermutet, dass ein Mangel bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorhanden war, wenn seit Gefahrübergang nicht mehr als 12 Monate vergangen sind.
In dringenden Fällen ... sind wir auch berechtigt, die Mängel auf Kosten des Lieferanten selbst zu beseitigen, beseitigen zu lassen oder Ersatz zu beschaffen.
Der Lieferant hat auch für unverschuldete Rechtsmängel einzustehen. Auch in diesem Fall sind wir berechtigt, Schadensersatz gemäß § 437 BGB geltend zu machen.
Die Verjährung unserer Mängelansprüche beträgt im Falle von Rechtsmängeln 10 Jahre nach Lieferung.
[Für unsere Rückgriffsansprüche wegen mangelbehafteter Ware (§§ 478, 479 BGB) gilt die gesetzliche Regelung, jedoch mit folgenden Ergänzungen:]
Der Rückgriffsanspruch steht uns auch dann gegen den Lieferanten zu, wenn es sich nicht um einen Verbrauchsgüterkauf handelt. Wir können den Lieferanten auch mit Schadensersatzansprüchen und Aufwendungsersatzansprüchen belasten (entsprechend § 478 Abs. 1 BGB), die unser Abnehmer gegen uns geltend macht.
Der Lieferant übernimmt die Haftung dafür, dass der Liefergegenstand frei von Rechten Dritter in Deutschland, oder sofern er hierüber unterrichtet ist, im Bestimmungsland ist.
Im Falle einer Verletzung von gewerblichen Schutzrechten ist uns der Lieferant zum Ersatz aller uns hieraus entstehenden Schäden verpflichtet.
Wir sind in diesem Falle auch berechtigt, auf Kosten des Lieferanten von dem Inhaber solcher Schutzrechte die erforderliche Genehmigung zur Lieferung, Inbetriebnahme, Benutzung, Weiterveräußerung usw. des Liefergegenstandes zu erwirken.
Der Lieferant ist verpflichtet, uns auf Anforderung seine Vorlieferanten mitzuteilen und diese durch uns genehmigen zu lassen sowie deren Qualifikation nachzuweisen."
2. In Allgemeinen Einkaufsbedingungen eines Baumarktbetreibers, die zum Abschluss von Kaufverträgen mit Lieferanten verwendet werden, hält die Klausel "Falls keine abweichende Vereinbarung geschlossen wurde, beträgt die Verjährung für Mängelansprüche 36 Monate ab Gefahrübergang" der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stand.*)
IBRRS 2005, 3349

OLG Koblenz, Beschluss vom 17.10.2005 - 5 U 1145/05
1. Wer im Internet-Auktionshaus Ebay als "Powerseller" auftritt, muss im Streit, ob ein Fernabsatzvertrag geschlossen wurde, beweisen, dass er kein Unternehmer i. S. v. § 14 BGB ist. Die Besonderheiten derartiger Geschäfte rechtfertigen eine Beweislastumkehr zu Gunsten des Verbrauchers.
2. Lehnt der Ebay-Erstbieter die Erfüllung des Kaufvertrages ab, muss der Verkäufer zur Schadensminderung den weiteren Bietern alsbald ein Angebot unterbreiten und darlegen, dass seine diesbezüglichen Bemühungen insgesamt erfolglos waren. Das gilt erst recht bei Anhaltspunkten für shill-bidding (Hochtreiben des Kaufpreises durch Eigengebote über einen Zweitaccount).

IBRRS 2005, 3298

OLG Saarbrücken, Urteil vom 27.07.2005 - 1 U 515/04
Auftragserteilung durch Rückübersendung eines vom Unternehmer erstellten Angebots.*)

IBRRS 2005, 3283

OLG Köln, Urteil vom 24.05.2005 - 3 U 195/04
Verspätete Zustellung einer Expresssendung Angebotsunterlagen.*)

IBRRS 2005, 3214

BGH, Urteil vom 18.04.2005 - II ZR 151/03
1. Wurde dem Gesellschafter einer - personalistisch strukturierten - GmbH bei einer Kapitalerhöhung im Anschluß an eine vereinfachte Kapitalherabsetzung auf Null (§ 58 a Abs. 4 GmbHG) ein gesetzeskonformes, seiner bisherigen Beteiligung entsprechendes Bezugsrecht eingeräumt, so gebietet die Treupflicht der Gesellschaftermehrheit - anders als bei der Aktiengesellschaft - nicht ohne weiteres, diesem durch Änderung der Beteiligungsverhältnisse statt dessen die Übernahme einer von ihm gewünschten Kleinstbeteiligung (hier: 0,2 % des erhöhten Stammkapitals) einzuräumen (Abgrenzung zu BGHZ 142, 167 - Hilgers).*)
2. Die Verletzung der Treupflicht im Zusammenhang mit der Ausgestaltung des Bezugsrechts des Minderheitsgesellschafters einer GmbH führt auch bei der Kapitalerhöhung im Anschluß an eine vereinfachte Kapitalherabsetzung auf Null regelmäßig nicht zur Nichtigkeit, sondern nur zur Anfechtbarkeit des Gesellschafterbeschlusses (im Anschl. an Senat, BGHZ 132, 84, 93 f.).*)
3. Der Gesellschafter einer GmbH muß die Beschlußanfechtungsklage mit aller ihm im Interesse der Schaffung von Rechtssicherheit zumutbaren Beschleunigung erheben, wobei die Monatsfrist des § 246 Abs. 1 AktG - von eng begrenzten Ausnahmen abgesehen - als Maßstab zu gelten hat.*)

IBRRS 2005, 3159

BGH, Urteil vom 25.07.2005 - II ZR 389/03
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2005, 3158

BGH, Urteil vom 24.11.2004 - XII ZR 182/01
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2005, 3157

BGH, Urteil vom 25.07.2005 - II ZR 73/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2005, 3129

BGH, Urteil vom 19.09.2005 - II ZR 342/03
a) In den Personengesellschaften und der GmbH sind Regelungen, die einem Gesellschafter, einer Gruppe von Gesellschaftern oder der Gesellschaftermehrheit das Recht einräumen, einen Mitgesellschafter ohne sachlichen Grund aus der Gesellschaft auszuschließen ("Hinauskündigungsklauseln"), grundsätzlich nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig.
b) Dieser Grundsatz steht einem sog. Mitarbeitermodell nicht entgegen, bei dem einem verdienten Mitarbeiter des Gesellschaftsunternehmens - unentgeltlich oder gegen Zahlung eines Betrages in Höhe nur des Nennwerts - eine Minderheitsbeteiligung eingeräumt wird, die er bei seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen zurückzuübertragen hat.
c) Diese Regelung ist keine unzulässige Kündigungserschwerung im Sinne der zu § 622 Abs. 6 BGB entwickelten Rechtsprechungsgrundsätze.
d) Auch die Beschränkung der dem Mitarbeiter bei der Rückübertragung des Gesellschaftsanteils zu zahlenden Abfindung auf den Betrag, den er für den Erwerb des Anteils gezahlt hat, und damit sein Ausschluss von etwaigen zwischenzeitlichen Wertsteigerungen ist grundsätzlich zulässig.*)

IBRRS 2005, 3127

BGH, Urteil vom 19.09.2005 - II ZR 173/04
a) In den Personengesellschaften und der GmbH sind Regelungen, die einem Gesellschafter, einer Gruppe von Gesellschaftern oder der Gesellschaftermehrheit das Recht einräumen, einen Mitgesellschafter ohne sachlichen Grund aus der Gesellschaft auszuschließen ("Hinauskündigungsklauseln"), grundsätzlich nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Das gleiche gilt für eine neben dem Gesellschaftsvertrag getroffene schuldrechtliche Vereinbarung, die zu demselben Ergebnis führen soll.
b) Dieser Grundsatz gilt aber nicht ausnahmslos. Eine an keine Voraussetzungen geknüpfte Hinauskündigungsklausel ist vielmehr wirksam, wenn sie wegen besonderer Umstände sachlich gerechtfertigt ist. Das ist dann der Fall, wenn einem Geschäftsführer im Hinblick auf seine Geschäftsführerstellung eine Minderheitsbeteiligung eingeräumt wird, für die er nur ein Entgelt in Höhe des Nennwerts zu zahlen hat und die er bei Beendigung seines Geschäftsführeramtes gegen eine der Höhe nach begrenzte Abfindung zurückzuübertragen hat (sog. Managermodell).*)

IBRRS 2005, 3086

BGH, Urteil vom 25.04.2005 - II ZR 224/03
Ersteigert ein BGB-Gesellschafter nach Kündigung der Gesellschaft im Rahmen der Teilungsversteigerung das das Gesellschaftsvermögen bildende Grundstück und teilt es anschließend in Wohnungs- und Teileigentum auf, ist dieses Wohnungs- und Teileigentum nicht das stellvertretende commodum für die durch Vollbeendigung der BGB-Gesellschaft unmöglich gewordene Verpflichtung des Gesellschafters, seinen Gesellschaftsanteil auf seinen früheren Mitgesellschafter zu übertragen.*)

IBRRS 2005, 3073

BGH, Urteil vom 15.03.2005 - XI ZR 297/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2005, 3072

BGH, Urteil vom 06.12.2004 - II ZR 401/02
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2005, 3067

BGH, Urteil vom 22.02.2005 - XI ZR 44/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2005, 3062

BGH, Urteil vom 25.07.2005 - II ZR 383/03
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2005, 3061

BGH, Beschluss vom 26.07.2005 - KZR 16/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2005, 3035

OLG Brandenburg, Urteil vom 31.03.2005 - 11 U 103/04
1. Der Subunternehmer oder Nachunternehmer ist nicht Baugeldempfänger, wenn er nur einzelne Gewerke ausführt, auch wenn er sich hierzu weiterer Subunternehmer bedient oder wenn er zur Ausführung der Leistung der Lieferung von Baumaterialien bedarf.
2. Erst wenn feststeht, dass eine Gesellschaft zu einem bestimmten Zeitpunkt zumindest rechnerisch überschuldet oder zahlungsunfähig war, ist es Sache des Geschäftsführers, die Umstände darzulegen, die es aus damaliger Sicht rechtfertigten, das Unternehmen trotzdem fortzuführen.

IBRRS 2005, 3016

KG, Urteil vom 15.09.2005 - 8 U 6/05
Scheidet ein Gesellschafter während eines bestehenden Mietvertrages aus einer offenen Handelsgesellschaft aus, haftet er nach Maßgabe des § 160 Abs. 1 HGB für die späteren Mietzinsforderungen. Darauf, dass diese erst später fällig werden, kommt es nicht an.*)

IBRRS 2005, 3004

BGH, Urteil vom 09.05.2005 - II ZR 29/03
1. Wird bei der formwechselnden Umwandlung einer Aktiengesellschaft in eine (Publikums-) GmbH & Co. KG die bereits als Minderheitsaktionärin an der AG beteiligte 100%-ige Tochtergesellschaft der Mehrheitsaktionärin zur Komplementärin der KG bestellt, während die Mehrheitsaktionärin ebenso wie die übrigen Minderheitsaktionäre die Rechtsstellung eines Kommanditisten erhält, so stellt dies grundsätzlich keinen zur Nichtigerklärung des Umwandlungsbeschlusses führenden Verstoß gegen das Gebot der Kontinuität der Mitgliedschaft, den Gleichbehandlungsgrundsatz, das Verbot der Verfolgung von Sondervorteilen oder die gesellschaftsrechtliche Treupflicht dar.*)
2. Ein durch den Rechtsformwechsel von der Aktiengesellschaft zur GmbH & Co. KG allein der Mehrheitsgesellschafterin aufgrund der Steuergesetze entstehender Steuervorteil stellt keinen verbotenen Sondervorteil i.S. von §§ 53 a, 243 Abs. 2 AktG dar; vielmehr ist die sich aus der unterschiedlichen steuerlichen Behandlung von Kapital- und Personengesellschaften ergebende steuerrechtliche Rechtsfolge des Rechtsformwechsels von den Minderheitsgesellschaftern hinzunehmen.*)
3. Zur Wirksamkeit einzelner Bestimmungen des bereits im Rahmen des Umwandlungsbeschlusses beschlossenen vollständigen Gesellschaftsvertrages der Kommanditgesellschaft als Rechtsträgerin der neuen Rechtsform.*)

IBRRS 2005, 2988

BGH, Urteil vom 18.04.2005 - II ZR 195/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2005, 2986

BGH, Beschluss vom 16.12.2004 - IX ZR 59/01
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2005, 2985

BGH, Urteil vom 25.07.2005 - II ZR 377/03
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2005, 2978

BGH, Urteil vom 25.07.2005 - II ZR 343/03
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2005, 2977

BGH, Urteil vom 15.11.2004 - II ZR 259/02
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2005, 2973

BGH, Urteil vom 18.04.2005 - II ZR 21/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)
