Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
1186 Entscheidungen insgesamt
Online seit gestern
IBRRS 2025, 2727
Immobilien
OLG Braunschweig, Beschluss vom 01.09.2025 - 2 W 808/25
Zur Vermeidung von Unsicherheiten für den Rechtsverkehr kann die deklaratorische Eintragung des durch eine Wertsicherungsvereinbarung angepassten aktuellen Erbbauzinses im Grundbuch erfolgen.*)
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IBRRS 2025, 2183
Grundbuchrecht
OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.07.2025 - 5 W 27/25
1. Ein Sondernutzungsrecht ist "verdinglicht", wenn es nach § 5 Abs. 4 Satz 1, § 10 Abs. 3 WEG durch Eintragung im Grundbuch zum Inhalt des Sondereigentums gemacht wurde. Hierzu bedarf es der Einigung aller Wohnungseigentümer bzw. einer diese Vereinbarung ersetzenden Erklärung des Grundstückseigentümers bei der einseitigen Aufteilung gem. § 8 Abs. 1 WEG, jeweils in der Form des § 29 GBO und der Eintragung in das Grundbuch.
2. Ein Flurstück kann unter Beibehaltung eines Sondernutzungsrechts nicht abgeschrieben werden, weil das Sondernutzungsrecht als Teil des Sondereigentums wiederum Teil des eingetragenen Wohnungseigentums ist und nicht von dem damit verbundenen Miteigentumsanteil getrennt werden kann.
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Online seit 27. Oktober
IBRRS 2025, 2750
Immobilien
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.08.2025 - 14 W 46/24
1. Gegenstand eines Rangvorbehalts gem. § 881 BGB kann auch die Möglichkeit der inhaltlichen Abänderbarkeit eines bereits bestehenden und im Grundbuch eingetragenen Erbbaurechts sein.*)
2. Soweit § 881 Abs. 1 BGB hinsichtlich des vorbehaltenen Rechts ein "dem Umfang nach bestimmtes Recht" verlangt, setzt dies voraus, dass der Inhaber des mit dem Rangvorbehalt belasteten Rechts die Tragweite des potentiellen Nachrangs hinreichend zuverlässig einschätzen kann.*)
3. Die hinsichtlich des Entschädigungsanspruchs nach § 27 ErbbauRG gewählte Formulierung, wonach "beliebige Vereinbarungen über Entschädigungsansprüche nach Erlöschen des Erbbaurechts durch Zeitablauf vereinbart werden" können, genügt den Bestimmtheitsanforderungen des § 881 Abs. 1 BGB nicht.*)
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Online seit 24. Oktober
IBRRS 2025, 2712
Notare
KG, Beschluss vom 01.07.2025 - 1 W 140/25
Im Grundbuchverfahren kann die Vertretungsberechtigung des Directors einer englischen Limited auch durch die Bestätigung eines deutschen Notars gemäß § 24 Abs. 1 BNotO nachgewiesen werden, wenn er seine Erkenntnisse zusätzlich durch Einsicht in die beim Companies House vorhandenen Unterlagen (memorandum, articles of association, minute book) gewonnen hat und nachvollziehbare Angaben zu den tatsächlichen Grundlagen seiner Feststellung macht (entgegen OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21. August 2014 - I-3 Wx 190/13, NZG 2015, 199).*)
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Online seit 15. Oktober
IBRRS 2025, 2658
Grundbuchrecht
BGH, Beschluss vom 17.09.2025 - V ZB 22/24
1. § 878 BGB ist auf den Antrag auf Vollzug der Teilungserklärung nicht anzuwenden, wenn sich die Teilungserklärung auf mehrere Grundstücke bezieht und es an der für die Grundstücksvereinigung oder Bestandteilszuschreibung erforderlichen materiell-rechtlichen Erklärung und dem darauf bezogenen verfahrensrechtlichen Antrag fehlt.*)
2. Der Erlass einer Zwischenverfügung dient der Beseitigung eines der Eintragung entgegenstehenden Hindernisses und ist nur zulässig, wenn der Mangel des Antrags rückwirkend geheilt werden kann. Ist das nicht der Fall und erlässt das Grundbuchamt gleichwohl eine - unzulässige - Zwischenverfügung, ist der Antrag erst ab Behebung des Mangels als i.S.d. § 17 GBO eingegangen anzusehen und kann erst ab diesem Zeitpunkt eine rangwahrende oder sonstige Rechtswirkung, die sich nach dem Eingang des Antrags richtet, entfalten.*)
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Online seit 14. Oktober
IBRRS 2025, 2644
Grundbuchrecht
OLG München, Beschluss vom 01.10.2025 - 34 Wx 106/25
Es genügt, wenn die Zuweisungserklärung des in der Teilungserklärung ermächtigten Eigentümers durch Zugang beim Grundbuchamt wirksam geworden ist, als er noch Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft war (Anschluss an KG, FGPrax 2023, 49; Änderung der Rechtsprechung).*)
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Online seit 17. September
IBRRS 2025, 2299
Immobilien
OLG Brandenburg, Beschluss vom 18.06.2025 - 5 W 118/24
1. Wird ein Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs nach § 22 GBO auf eine Unrichtigkeit des Grundbuchs gestützt, so ist dieser Nachweis durch den Antragsteller in der Form des § 29 GBO zu erbringen.
2. An den Unrichtigkeitsnachweis sind strenge Anforderungen zu stellen, weil ansonsten am Verfahren nicht beteiligte Personen geschädigt werden könnten.
3. Der Antragsteller muss in der Form des § 29 GBO lückenlos alles ausräumen, was der begehrten berichtigenden Eintragung entgegenstehen könnte, insbesondere die Möglichkeit eines gutgläubigen Erwerbs.
4. Allein die Behauptung der Unwirksamkeit der Übertragung im Jahr 1985 reicht für einen Nachweis der Unrichtigkeit nicht aus, vielmehr bedarf es hierfür öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden, wie etwa aus einem Restitutionsverfahren oder einem Verfahren nach dem Vermögenszuordnungsgesetz.
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Online seit 16. September
IBRRS 2025, 2296
Allgemeines Zivilrecht
OLG Bremen, Beschluss vom 03.07.2025 - 3 W 6/25
1. Die Frage der Wirksamkeit der Erbausschlagung kann im Hinblick auf die Möglichkeit einer vorherigen Annahme im Regelfall nicht im grundbuchrechtlichen Verfahren entschieden werden.*)
2. Ein Ausnahmefall kann vorliegen, wenn der Nacherbe zeitnah nach Eintritt des Vorerbfalls und vor Eintritt des Nacherbfalls die Ausschlagung der Nacherbschaft erklärt hat und auch für das Nachlassgericht keine weiteren Ermittlungsansätze als die Erklärung des ausschlagenden Nacherben ersichtlich wären. In diesem Fall kann der Nachweis, dass die Nacherbschaft nicht vor der Erklärung der Ausschlagung ausdrücklich oder konkludent angenommen wurde, durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung beim Grundbuchamt erfolgen.*)
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Online seit 15. September
IBRRS 2025, 2302
Immobilien
OLG Brandenburg, Beschluss vom 05.06.2025 - 5 W 110/23
1. Der als Begünstigte einer Vormerkung genannte Preußische Staat (Finanzverwaltung) wurde formell ersatzlos aufgelöst und ist damit völkerrechtlich untergegangen.
2. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BImAG wurde der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben das Eigentum an allen Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und beschränkten dinglichen Rechten der Bundesrepublik Deutschland im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen übertragen. Gemäß § 2 Abs. 6 BImAG ist die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben bevollmächtigt, die Bundesrepublik im Rechtsverkehr zu vertreten und antragsberechtigt im Sinne der Grundbuchordnung.
3. Erklärungen einer Behörde, aufgrund derer eine Eintragung im Grundbuch vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Die Wahrung der Form des § 29 Abs. 3 GBO begründet die Vermutung einer in diesem Sinne ordnungsgemäßen Errichtung der Urkunde. Die vorgelegte, einfache Kopie einer Löschungsbewilligung genügt diesen Anforderungen nicht.
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Online seit 11. September
IBRRS 2025, 2396
Notare
OLG München, Beschluss vom 02.09.2025 - 34 Wx 189/25
Wird im Rahmen der Geschäftswertfestsetzung der Verkehrswert von übertragenem Grundbesitz anhand des Bodenrichtwerts bestimmt, so ist es nicht sachgerecht, in Gebieten mit großer Grundstücksnachfrage einen pauschalen Abschlag vorzunehmen, wenn konkrete wertmindernde Umstände nicht ersichtlich sind.*) (Bestätigung von OLG München Beschl. v. 11.7.2018 - 34 Wx 115/18 Kost, BeckRS 2018, 14880)
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IBRRS 2025, 2342
Immobilien
OLG Brandenburg, Beschluss vom 03.06.2025 - 5 W 10/24
1. Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, das Grundstück in einzelnen Beziehungen zu benutzen, oder dass ihm eine sonstige Befugnis zusteht, die den Inhalt einer Grunddienstbarkeit bilden kann.
2. Die Vormerkung ist kein dingliches Recht an dem Grundstück, sondern ein Sicherungsmittel eigener Art. Sie hat u.a. den Zweck, Dritten gegenüber deutlich zu machen, dass sie damit rechnen müssen, später erworbene, mit dem vorgemerkten Anspruch unvereinbare Rechte wieder zu verlieren, sofern der vorgemerkte Anspruch besteht und geltend gemacht wird (Anschluss BGH, Beschluss vom 13.02.2014 - V ZB 88/13, IBRRS 2014, 1499 = IMRRS 2014, 0761).
3. Allein der Umstand, dass Person und Anzahl der schuldrechtlich begünstigten Dritten noch unbekannt sind, berührt das grundbuchrechtliche Bestimmtheitserfordernis des Bestellungsanspruchs zu Gunsten des jetzt berechtigten - bekannten - Versprechensempfängers nicht (Anschluss OLG München, Beschluss vom 07.12.2016 - 34 Wx 423/16, IBRRS 2017, 0618 = IMRRS 2017, 0235).
4. Für den aus dem Zweck des Grundbuchs abgeleiteten Bestimmtheitsgrundsatz ist es ausreichend, dass der Umfang des Rechts aufgrund objektiver Umstände bestimmbar ist, die auch außerhalb des Grundbuchs liegen können, sofern sie nachprüfbar und wenigstens in der Eintragungsbewilligung angedeutet sind. Sofern die höchstmögliche Belastung für einen Dritten erkennbar ist, genügt es, dass der Umfang eines Rechts durch einen objektiv bestimmbaren Bedeutungsinhalt umrissen wird (Festhaltung OLG Brandenburg, Beschluss vom 04.02.2009 - 5 Wx 9/08, IBRRS 2025, 2342 = IMRRS 2025, 1159). Auch die Lokalisierung der Ausübungsstelle kann der tatsächlichen Ausübung durch den Berechtigten überlassen werden, ohne gegen den Bestimmtheitsgrundsatz zu verstoßen.
5. Sowohl bei einem Bauverbot wegen einer zu duldenden Abstandsfläche als auch bei der Immission durch einen im Luftraum des Grundstücks laufenden Rotorüberstrich handelt es sich um zulässige Inhalte einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit nach § 1090 BGB.
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Online seit 8. September
IBRRS 2025, 2295
Immobilien
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.07.2025 - 19 W 43/25
Die Verwalterzustimmung nach § 12 WEG muss im Grundbuchverfahren mit einem notariellen Prüfvermerk nach § 15 Absatz 3 GBO versehen werden (Anschluss an OLG Naumburg, Beschluss vom 16.04.2021 - 12 Wx 46/20).*)
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Online seit 7. August
IBRRS 2025, 2035
Notare
OLG München, Beschluss vom 01.08.2025 - 34 Wx 153/25
1. Die für die Begründung einer gewillkürten Verfahrensstandschaft im Aufgebotsverfahren zur Kraftloserklärung eines Grundpfandrechtsbriefs erforderliche Ermächtigung durch den Rechtsinhaber kann auch durch eine Verzichtserklärung erfolgen.*)
2. Hierzu muss die Verzichtserklärung weder unwiderruflich noch in grundbuchtauglicher Form abgegeben werden.*)
3. Ein Aufgebotsverfahren zur Kraftloserklärung eines Grundpfandrechtsbriefs kann nach Veräußerung des belasteten Grundbesitzes vom vormaligen Eigentümer in gesetzlicher Verfahrensstandschaft weitergeführt werden.*)
4. Im Aufgebotsverfahren führt ein anfänglicher Mangel der Antragsberechtigung nicht zur Zurückweisung, wenn der Mangel im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag behoben ist.*)
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Online seit 1. August
IBRRS 2025, 1947
Grundbuchrecht
OLG Bamberg, Beschluss vom 26.02.2025 - 3 Wx 15/24
1.Bestätigt ein Grundschuldgläubiger die Rückgabe des Briefs sowie die Erteilung einer Löschungsbewilligung und existieren keine objektiven Anhaltspunkte für eine Abtretung der Grundschuld an einen Dritten, so stellt dies eine tragfähige Grundlage für die Annahme dar, dass eine Abtretung der Grundschuld nicht erfolgt ist.*)
2.In einem solchen Fall kann der Antrag eines Grundstückserben auf Durchführung des Aufgebotsverfahrens zur Kraftloserklärung eines abhanden gekommenen Grundpfandrechtsbriefs nach §§ 1192, 1162 BGB nicht allein mit der Begründung zurückgewiesen werden, der Antragsteller könne generell mangels eigener Wahrnehmungen zum Geschehen vor dem Eintritt des Erbfalls das Abhandenkommen des Briefs nicht glaubhaft machen.*)
Der Eigentümer des belasteten Grundstücks kann im Wege der gewillkürten Verfahrensstandschaft das Aufgebotsverfahren zur Kraftloserklärung eines abhanden gekommenen Grundschuldbriefs beantragen.
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IBRRS 2025, 1945
Immobilien
OLG Nürnberg, Urteil vom 29.04.2025 - 3 U 2107/24
1. Die Frist für die Verjährung eines Anspruchs auf Überlassung eines genau beschriebenen, aber noch nicht selbstständig gebuchten Grundstücksteils beginnt regelmäßig nicht erst mit Vornahme der Vermessung oder Erstellung des Veränderungsnachweises, sondern mit Abschluss des Vertrags zu laufen.*)
2. Eine Regelung, nach der die Vertragsparteien die Auflassung nach der Vermessung zu erklären haben, führt für sich genommen noch nicht dazu, dass eine abweichende Fälligkeitsregelung getroffen wurde. Der sofortige Übergang von Gefahren, Nutzen und Lasten spricht gegen einen solchen Parteiwillen, selbst wenn die Überlassung unter Familienmitgliedern erfolgt ist.*)
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Online seit Juli
IBRRS 2025, 1946
Grundbuchrecht
OLG München, Beschluss vom 01.04.2025 - 34 Wx 66/25
Der Erwerb mit Mitteln der Erbschaft im Sinne von § 2111 Abs. 1 BGB ist auch im Falle einer Kettensurrogation lückenlos in der Form des § 29 Abs. 1 GBO nachzuweisen.*)
1.Gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Behebung einer nachträglich eingetretenen Grundbuchunrichtigkeit ist die unbeschränkte Beschwerde nach § 71 Abs. 1 GBO statthaft.
2.Der Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs gemäß § 22 Abs. 1 GBO ist in der Form des § 29 Abs. 1 GBO zu führen, auch wenn dies schwierig, unzumutbar oder unmöglich ist.
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IBRRS 2025, 1944
Zwangsvollstreckung
OLG Frankfurt, Beschluss vom 11.04.2025 - 20 W 51/25
Es besteht keine Zuständigkeit des Generalbundesantwalts zur isolierten Vollstreckung von Gerichtskosten von Staatsschutzverfahren gegen den Verurteilten, auch dann nicht, wenn der Bund dem Land die Kosten nach § 120 Abs. 7 GVG erstattet hat.*)
Bei Unzuständigkeit der ersuchenden Behörde entsteht die Zwangshypothek trotz Eintragung im Grundbuch nicht.
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IBRRS 2025, 1842
Notare
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 04.04.2025 - 5 W 14/25
Eine Ausnahme vom Grundsatz der Voreintragung analog § 40 Abs. 1 GBO kommt nicht in Betracht, wenn der Bewilligende seine Rechtsmacht zur Belastung des Grundeigentums mit einer Finanzierungsgrundschuld aus einer Generalvollmacht ableitet, die außer der Vertretung zu Lebzeiten auch die Möglichkeit einer Vertretung der Erben nach dem Tode des Vollmachtgebers einschließt, ihre Verwendung als „transmortale Vollmacht“ aber nicht erkennbar gemacht, sondern ausdrücklich für den Erblasser gehandelt hat, ohne dessen Tod offenzulegen.*)
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Online seit Juni
IBRRS 2025, 1462
Notare
LG Stralsund, Beschluss vom 09.04.2025 - 2 O 94/25
Zur Geltendmachung eines Anspruchs auf Abgabe einer Löschungsbewilligung nach § 19 GBO im Wege einstweiliger Verfügung.*)
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Online seit Mai
IBRRS 2025, 1330
Immobilien
OLG Nürnberg, Beschluss vom 17.02.2025 - 15 Wx 2087/24
Nach dem liquidationslosen Erlöschen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die nach § 47 Abs. 2 GBO a.F. im Grundbuch eingetragen ist, kann ihr Gesamtrechtsnachfolger im Grundbuch eingetragen werden, auch ohne dass sie im Gesellschaftsregister und nach den seit 01.01.2024 gültigen Vorschriften im Grundbuch voreingetragen werden muss (Ausnahme von der doppelten Voreintragungspflicht).*)
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IBRRS 2025, 1321
Immobilien
OLG Nürnberg, Beschluss vom 24.02.2025 - 15 W 200/25
Die Verpflichtung, es zu unterlassen, das dienende Grundstück "kirchenunwürdig" zu nutzen, genügt als Inhalt einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit auch dann nicht dem sachenrechtlichen Bestimmtheitsgebot, wenn der Begriff "kirchenunwürdige Nutzung" im Folgenden dahingehend präzisiert wird, dass darunter alle Nutzungen zu verstehen sind, die eine kirchenfeindliche Betätigung darstellen und gegen die katholische Kirche, ihre Glaubensbetätigung und ihr Wirken in der Gesellschaft gerichtet sind oder bestimmt bzw. geeignet sind, das Ansehen der Kirche sowie ihre Glaubens- und Sittenlehre zu bekämpfen oder öffentlich herabzusetzen.*)
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IBRRS 2025, 1262
Allgemeines Zivilrecht
LG Lübeck, Urteil vom 07.02.2025 - 10 O 323/19
1. Die verfahrensrechtliche Löschungsbewilligung gemäß § 19 GBO, die den Willen des Berechtigten zur Aufhebung seines Rechts erkennen lässt, enthält in der Regel auch die materiell-rechtliche Aufgabeerklärung des der Vormerkung zugrundeliegenden Rechts.
2. Ein prozessuales Anerkenntnis gemäß § 307 ZPO begründet für sich keinen eigenen materiell-rechtlichen Anspruch im Sinne des § 781 BGB.
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IBRRS 2025, 1260
Zwangsvollstreckung
OLG Brandenburg, Beschluss vom 15.01.2025 - 5 W 50/23
1. Das im Zwangsvollstreckungsverfahren als Vollstreckungsorgan tätige Grundbuchamt hat neben den formellen Voraussetzungen nach der Grundbuchordnung auch die besonderen vollstreckungsrechtlichen Vorgaben selbständig zu prüfen.
2. Zu einer materiellen Überprüfung des Vollstreckungstitels ist das Grundbuchamt grundsätzlich nicht befugt. Einreden und Einwendungen gegen den titulierten Anspruch sind grundsätzlich außerhalb des Vollstreckungsverfahren durch den Angriff gegen den Vollstreckungstitel geltend zu machen.
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IBRRS 2025, 1257
Allgemeines Zivilrecht
OLG München, Urteil vom 09.12.2024 - 19 U 1039/24e
1. Die Erhebung der Dürftigkeitseinrede nach § 1990 BGB hat keine – der Vereinigung gem. § 1179a I 1 BGB entgegenstehende – förmliche Trennung der Vermögensmassen von Nachlass und Eigenvermögen des Erben zur Folge.
2. Die Dürftigkeitseinrede ist auch im Falle der staatlichen Zwangserbschaft nicht geeignet, eine Vereinigung von Grundpfandrecht und Eigentum iSv § 1179a I 1 BGB zu verhindern.
3. Nach Eintritt der Fiskalerbschaft ist der Steueranspruch des Landes nach § 47 AO aufgrund Konfusion erloschen.
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IBRRS 2025, 1226
Notare
OLG München, Beschluss vom 05.05.2025 - 34 Wx 93/25
1. Auch nach Inkrafttreten des MoPeG verbleibt es dabei, dass die Buchposition des Gesellschafters keine gesondert vererbliche Rechtsposition darstellt und sich die Rechtsfolge in die Gesellschafterstellung insgesamt nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages vollzieht.*)
2. Im Falle des Versterbens eines Gesellschafters einer nach § 47 Abs. 2 Satz 1 GBO a. F. im Grundbuch eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist daher auch im Verfahren der Richtigstellung des Grundbuchs nach Art. 229 § 21 Abs. 3 EGBGB der Gesellschaftsvertrag zum Nachweis der Bewilligungsberechtigung vorzulegen.*)
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IBRRS 2025, 1154
Immobilien
OLG Nürnberg, Beschluss vom 30.01.2025 - 15 W 1883/24
1. Ordnet der Erblasser ein Vorausvermächtnis an den Alleinvorerben an, kommt dem Vermächtnis ausnahmsweise dingliche Wirkung zu und es entsteht eine gegenständlich beschränkten Vollerbschaft. Das vermächtnisweise zugewandte Grundstück fällt unbeschwert und frei von der Nacherbschaft in das Eigenvermögen des Vorerben.*)
2. Die Eintragung eines Nacherbenvermerks im Grundbuch bei dem vermächtnisweise zugewandten Grundstück ist in diesem Fall unzulässig.*)
1. Wird mit dem Berichtigungsantrag die ursprüngliche Unrichtigkeit der Eintragung geltend gemacht, richtet sich das Rechtsmittel in Wahrheit gegen die Vornahme der Eintragung selbst, so dass die Zulässigkeit der Beschwerde nach § 71 Abs. 2 S. 1 GBO zu beurteilen ist.
2. Sofern es keine gegenteiligen Anhaltspunkte gibt, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das Rechtsmittel mit dem zulässigen Inhalt einlegen will und trotz anders lautendem Beschwerdeantrag das beschränkte Ziel des § 71 Abs. 2 S. 1 GBO – zumindest auch – verfolgt.
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Online seit April
IBRRS 2025, 0674
Immobilien
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12.12.2024 - 19 W 74/24
1. Beabsichtigt das Grundbuchamt für eine Grundbucheintragung einen Geschäftswert nach § 79 Absatz 1 Satz 3 GNotKG festzusetzen, der von den Wertangaben in einem beurkundeten Vertrag abweicht, ist den Kostenschuldnern zuvor rechtliches Gehör zu gewähren.*)
2. Ein Beschluss zur Festsetzung eines Geschäftswerts wird nach § 40 Absatz 1 FamFG mit der Bekanntgabe an den Kostenschuldner wirksam. Erfolgt die Bekanntgabe erst nach Ablauf der Ausschlussfrist des § 79 Absatz 2 Satz 2 GNotKG, beträgt die Beschwerdefrist einen Monat ab Bekanntgabe nach § 83 Absatz 1 Satz 3 Halbsatz 2 GNotKG.*)
3. Werden die Kostenschuldner am Verfahren der Geschäftswertfestsetzung nicht hinreichend beteiligt, kommt eine Zurückverweisung der Sache unter Aufhebung des Beschlusses im Beschwerdeverfahren nach § 69 Absatz 1 Satz 2 FamFG in Betracht.*)
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Online seit März
IBRRS 2025, 0731
Wohnungseigentum
LG München I, Urteil vom 15.01.2025 - 1 S 6774/24 WEG
1. Bei Mehrhausanlagen können bei entsprechender Vereinbarung getrennte Versammlungen von Wohnungseigentümern einzelner Häuser oder Gebäudeteile innerhalb der Gesamtanlage durchgeführt werden, wenn es sich um Angelegenheiten handelt, die ausschließlich die Wohnungseigentümer der Untergemeinschaft einer geregelten Mehrhausanlage betreffen. Es sind dann die betroffenen Wohnungseigentümer zu laden und auch nur diese haben das Stimmrecht.
2. Die Beschlusskompetenz für Untergemeinschaften kann durch Vereinbarung eingeräumt werden.
3. Die gänzliche Abbedingung der Beschlusskompetenz nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer ist möglich. Dem einzelnen Wohnungseigentümer steht dann nur noch ein Anspruch auf Änderung des gesetzlichen oder vereinbarten Kostenverteilungsschlüssels nach § 10 Abs. 2 WEG zu. Gegen Sondernachfolger wirken solche Vereinbarungen, wenn sie als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen sind.
4. Sieht die Gemeinschaftsordnung vor, dass Kostenverteilungsschlüssel nur durch einstimmige Vereinbarung abgeändert werden kann, ist ein Beschluss, einen Verteilungsschlüssel zu ändern, nichtig.
IBRRS 2025, 0729
Wohnungseigentum
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.11.2024 - I-3 Wx 175/24
1. Ist die Testamentsvollstreckung infolge vollständiger Erfüllung der Aufgaben des Testamentsvollstreckers beendet, wird das Grundbuch in Ansehung des eingetragenen Testamentsvollstreckervermerks unrichtig (§ 22 Abs. 1 GBO).*)
2. Der Nachweis der Unrichtigkeit kann in einem solchen Fall in der Form des § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO regelmäßig nur durch Vorlage eines Erbscheins, der die Testamentsvollstreckung nicht mehr verlautbart, oder eines Testamentsvollstreckerzeugnisses, das mit einem Vermerk des Nachlassgerichts über die Beendigung der Testamentsvollstreckung versehen ist, geführt werden.*)
3. Die bloße Erklärung des Testamentsvollstreckers, dass die der Abwicklung des Nachlasses dienende Testamentsvollstreckung erloschen sei, genügt demgegenüber selbst dann nicht, wenn sie in öffentlich beglaubigter Form vorliegt.*)
4. Eine Zwischenverfügung hat auch im Grundbuchverfahren durch förmlichen Beschluss zu ergehen. Dieser muss gemäß § 38 Abs. 2 FamFG die Beteiligten, ihren gesetzlichen Vertreter und ihre Bevollmächtigten sowie die an der Entscheidung mitwirkenden Gerichtspersonen, eine Beschlussformel und eine Begründung sowie eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten. Ein ohne ein Rubrum alleine mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenes gerichtliches Schreiben genügt diesem Formerfordernis nicht (Fortführung OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. Oktober 2016 - 3 Wx 290/15).
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IBRRS 2025, 0800
Notare
KG, Beschluss vom 28.01.2025 - 1 W 37/25
Enthält ein zur Niederschrift eines Notars errichtetes gemeinschaftliches Testament eine Pflichtteilsstrafklausel, die aber nur dann zum Verlust der Schlusserbenstellung führt, wenn der überlebende Ehegatte neu testiert, setzt ein Verlangen des Grundbuchamts nach Vorlage eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses zum Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit konkrete Anhaltspunkte für die Annahme voraus, der überlebende Ehegatte habe tatsächlich neu testiert.*)
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IBRRS 2025, 0799
Notare
OLG Schleswig, Beschluss vom 28.02.2024 - 2 Wx 40/23
(Ohne amtliche Leitsätze)
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IBRRS 2025, 0644
Notare
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 19.12.2024 - 19 W 18/23 (Wx)
Ist für ein Grundstück ein Bodenrichtwert veröffentlicht, kann dieser für die Schätzung des Geschäftswerts im Grundbuchverfahren auch dann in vollem Umfang herangezogen werden, wenn das betroffene Grundstück ebenso wie die benachbarten Grundstücke nur teilweise bebaubar ist.*)
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IBRRS 2025, 0378
Immobilien
OLG Celle, Beschluss vom 09.09.2024 - 20 W 50/24
1. Der Antrag des Finanzamtes auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek ist ein Ersuchen i.S. des § 38 GBO. Damit ist der Inhalt des eigentlichen Steuerbescheids als Vollstreckungstitel der Nachprüfung durch das Grundbuchamt entzogen und das Ersuchen ersetzt aus Sicht des Grundbuchamtes den Titel. Hieraus folgt, dass die im Ersuchen als zu besichernd bezeichneten Forderungen - d.h. die Einkommenssteuerforderungen ebenso wie die Zinsen und Säumniszuschläge - beim Vollzug der Eintragung als tituliert zu behandeln sind.*)
2. Im "titelersetzenden" Ersuchen bereits kapitalisierte Zinsen und Säumniszuschläge sind als Hauptforderung einzutragen bzw. dieser hinzuzurechnen.*)
3. § 197 Abs. 2 BGB greift von vornherein nur insoweit, als die titulierten Ansprüche auf Leistungen gerichtet sind, die nach Unanfechtbarkeit der Anspruchsfeststellung bzw. nach dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung fällig werden.
4. Eine Verletzung gesetzlicher Vorschriften i.S.v. § 53 Abs. 1 GBO kann auch dann vorliegen, wenn die Gesetzesauslegung des Grundbuchamts rechtlich vertretbar erscheint, z.B. weil - wie hier - andere Obergerichte von derselben Auffassung ausgehen. Maßgeblich ist allein die objektive Rechtslage.
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IBRRS 2025, 0584
Immobilien
KG, Beschluss vom 30.01.2025 - 1 W 21/24
Ein in einer vor dem 01.12.2020 vereinbarten Gemeinschaftsordnung enthaltener Zustimmungsvorbehalt zu Gunsten "der Mehrheit der übrigen Wohnungseigentümer" zur Veräußerung eines Wohnungseigentums ist ergänzend dahin auszulegen, dass nicht die Wohnungseigentümer individuell, sondern die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zustimmungsbefugt sind. Öffentlich beglaubigte Zustimmungserklärungen einer Mehrheit, aber nicht aller Wohnungseigentümer genügen dann zum Nachweis der Wirksamkeit einer Auflassung gegenüber dem Grundbuchamt nicht.*)
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IBRRS 2025, 0577
Prozessuales
OLG München, Beschluss vom 10.02.2025 - 34 Wx 21/25 e
ohne Leitsätze
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IBRRS 2025, 0546
Allgemeines Zivilrecht
OLG Braunschweig, Beschluss vom 06.08.2024 - 2 W 35/24
Für die Eintragung einer aufgrund transmortaler Vollmacht bestellten Grundschuld bedarf es keiner Voreintragung der Erben im Grundbuch.*)
Volltext
IBRRS 2025, 0545
Wohnungseigentum
OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.09.2024 - 20 W 212/23
Gegenüber dem Grundbuchamt kann im Fall eines notariellen gemeinschaftlichen Testaments mit Pflichtteilsstrafklausel, sofern kein Erbschein vorgelegt wird, die Nichtgeltendmachung des Pflichtteils nach dem ersten Erbfall nur durch von einem Notar aufgenommene eidesstattliche Versicherung nachgewiesen werden.
Volltext
Online seit Februar
IBRRS 2025, 0548
Grundbuchrecht
OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.10.2024 - 20 W 186/24
Der Verein ohne Rechtspersönlichkeit, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, ist mit dem Inkrafttreten des MoPeG uneingeschränkt grundbuchfähig.*)
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Online seit Januar
IBRRS 2025, 0151
Grundbuchrecht
BGH, Urteil vom 20.12.2024 - V ZR 277/23
1. Teilt ein Grundstückseigentümer, dem die Begründung von Wohnungs- oder Teileigentum mit Blick auf eine im Aufstellungsverfahren befindliche Erhaltungssatzung bzw. -verordnung gem. § 15 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. 172 Abs. 2 BauGB vorläufig untersagt ist, sein Grundstück in Wohnungs- oder Teileigentum und beantragt den Vollzug der Teilung, ist die in das Grundbuch eingetragene Teilung gegenüber dem Verbotsgeschützten relativ unwirksam. Der Verbotsgeschützte kann sich gem. §§ 888, 883 Abs. 2 BGB auf die relative Unwirksamkeit berufen und die Löschung der Rechte verlangen.*)
2. Der Widerruf der vorläufigen Untersagung lässt die Teilung nicht wirksam werden, wenn er zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem die Erhaltungssatzung bzw. -verordnung i.S.d. § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB bereits in Kraft getreten ist. Dass ein aus der Erhaltungssatzung bzw. -verordnung folgendes Genehmigungserfordernis gem. § 878 BGB analog unbeachtlich ist, ändert an der relativen Unwirksamkeit der Teilung ebenfalls nichts.*)
3. Eine relativ unwirksame Teilung in Wohnungs- oder Teileigentum, die trotz Widerrufs der die relative Unwirksamkeit begründenden vorläufigen Untersagung gem. § 15 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 172 Abs. 2 BauGB dem Verbotsgeschützten gegenüber unwirksam bleibt, weil vor dem Widerruf die Erhaltungssatzung bzw. -verordnung nach § 172 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB in Kraft getreten ist, wird nicht mit dem Inkrafttreten einer gem. § 250 Abs. 7 Satz 1 BauGB grundsätzlich vorrangigen Umwandlungsverordnung i.S.v. § 250 Abs. 1 BauGB wirksam. Die Eintragung der Teilung führt auch nicht zu einer die relative Unwirksamkeit der Teilung beseitigenden Genehmigungsfiktion nach § 250 Abs. 5 Satz 2 BauGB.*)
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Online seit 2024
IBRRS 2023, 2787
Immobilien
OLG Naumburg, Beschluss vom 26.04.2023 - 12 Wx 43/22
Die Eintragung der nachträglichen Erhöhung des Erbbauzinses in das Grundbuch bedarf gem. §§ 877, 876 Satz 1 BGB, § 11 Abs. 1 Satz 1 ErbbauRG als Inhaltsänderung der Zustimmung der Inhaber gleich- und nachrangiger Rechte.
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IBRRS 2024, 3518
Wohnungseigentum
OLG Nürnberg, Beschluss vom 26.01.2024 - 15 Wx 2137/23
1. Ein Aufteilungsplan entspricht nicht den Anforderungen des § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 WEG, wenn die Bauzeichnung keine ausreichenden Maßangaben enthält. Dies hat zur Folge, dass dann der beantragten Eintragung der Begründung von Wohnungseigentum ein Eintragungshindernis entgegensteht.*)
2. Die Angabe eines Maßstabs im Aufteilungsplan macht Maßangaben nicht entbehrlich, denn ein "Herausmessen" der einzelnen Gebäude- und Wohnungsmaße ist zwar in gewissem Umfang möglich. Es verbleiben aber Ungenauigkeiten, die mit dem sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz nicht vereinbar sind.*)
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IBRRS 2024, 3435
Grundbuchrecht
BGH, Beschluss vom 07.11.2024 - V ZB 6/24
Die Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Grundbuchberichtigungsantrags, der auf die ursprüngliche Unrichtigkeit einer unter dem Schutz des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs stehenden Eintragung gestützt wird, ist gem. § 71 Abs. 2 Satz 1 GBO unzulässig.*)
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IBRRS 2024, 3301
Grundbuchrecht
OLG München, Beschluss vom 08.10.2024 - 34 Wx 234/24
1. Auch im Falle der Löschung eines zugunsten einer GbR eingetragenen Rechts bedarf es gem. § 47 Abs. 2 GBO i.V.m. Art. 229 § 21 Abs. 1 EGBGB der Voreintragung der GbR im Gesellschaftsregister und der anschließenden Eintragung der eGbR im Grundbuch.*)
2. Eine teleologische Reduktion der Eintragungsvorschriften ist in diesem Fall wegen des abschließenden Charakters der in Art. 229 § 21 Abs. 4 EGBGB enthaltenen Ausnahmeregelungen nicht vorzunehmen.*)
3. Aufgrund der Aufhebung des § 899a BGB und der Neufassung des § 47 Abs. 2 GBO zum 01.01.2024 kann der Nachweis der Bewilligungsbefugnis nur noch aufgrund der Eintragung im Gesellschaftsregister erbracht werden.*)
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IBRRS 2024, 3714
Grundbuchrecht
KG, Beschluss vom 01.02.2024 - 1 W 378/23
1. Die - nachträgliche - Aufnahme einer Öffnungsklausel in die Gemeinschaftsordnung der Gemeinschaft der Wohnungs- und Teileigentümer, mit der dem Eigentümer eines bestimmten Teileigentums dessen Umwandlung in Wohnungseigentum ermöglicht werden soll, bedarf zur Eintragung in die Wohnungs- und Teileigentumsgrundbücher der Zustimmung aller Miteigentümer.*)
2. Ein mit demselben Ziel gefasster Mehrheitsbeschluss kann nur in die Wohnungs- und Teileigentumsgrundbücher eingetragen werden, wenn hierfür wiederum bereits eine Öffnungsklausel in der Gemeinschaftsordnung besteht.*)
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IBRRS 2024, 3291
Grundbuchrecht
KG, Beschluss vom 01.02.2024 - 1 W 378 - 402/23
1. Die - nachträgliche - Aufnahme einer Öffnungsklausel in die Gemeinschaftsordnung der Gemeinschaft der Wohnungs- und Teileigentümer, mit der dem Eigentümer eines bestimmten Teileigentums dessen Umwandlung in Wohnungseigentum ermöglicht werden soll, bedarf zur Eintragung in die Wohnungs- und Teileigentumsgrundbücher der Zustimmung aller Miteigentümer.*)
2. Ein mit demselben Ziel gefasster Mehrheitsbeschluss kann nur in die Wohnungs- und Teileigentumsgrundbücher eingetragen werden, wenn hierfür wiederum bereits eine Öffnungsklausel in der Gemeinschaftsordnung besteht.*)
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IBRRS 2024, 3237
Grundbuchrecht
OLG Naumburg, Beschluss vom 15.07.2024 - 12 Wx 37/24
Zinsen oder Säumniszuschläge, die in dem Vollstreckungstitel als Nebenforderungen ausgewiesen sind, können - bei noch bestehender Hauptforderung - nicht in kapitalisierter Form der Hauptforderung hinzugerechnet und als Betrag der Hypothek in das Grundbuch eingetragen werden.*)
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IBRRS 2024, 3098
Notare
OLG Hamm, Urteil vom 13.05.2024 - 22 U 95/23
1.Eine Löschungsbewilligung ist gem. § 875 Abs. 2 BGB auch dann noch widerrufbar, wenn sie in einem Notarvertrag abgegeben wurde, der eine sog. Ausfertigungssperre enthält, wonach das Recht jedes Beteiligten gem. § 51 Abs. 1 BeurkG, eine Ausfertigung zu verlangen, abbedungen ist.*)
2.Gem. § 876 S. 2 BGB muss der Grundpfandrechtsgläubiger eines herrschenden Grundstücks der Löschung von Dienstbarkeiten an dem dienenden Grundstück zustimmen. In einer Löschungsbewilligung des Grundpfandrechts ist dann nicht im Regelfall eine Zustimmung i.S. von § 876 S. 2 BGB enthalten, wenn diese treuhänderisch gebunden erteilt worden ist (Abgrenzung zu OLG Hamm, Beschluss vom 23. Oktober 2012 - 15 W 66/12 -).*)
3.Wenn ein Notar zum Vollzug des notariellen Vertrages bevollmächtigt ist, kann auch auf dessen Kenntnisstand bei der Frage des gutgläubigen Erwerbs gem. § 892 BGB abzustellen sein. Auch ein Notar kann einem Rechtsirrtum unterliegen, der einer Bösgläubigkeit i.S. von § 892 BGB entgegensteht.*)
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IBRRS 2024, 2977
Notare
OLG München, Beschluss vom 24.09.2024 - 34 Wx 218/24
1. Die Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers kann durch die zugrundeliegende Verfügung von Todes wegen und die Niederschrift über deren Eröffnung in Verbindung mit dem Nachweis der Annahme des Testamentsvollstreckeramts nachgewiesen werden.*)
2. Der Nachweis der Amtsannahme kann durch eine in der Form des § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO ausgestellte Bescheinigung des Nachlassgerichts erbracht werden, die über eine bloße Eingangsbestätigung hinaus die Rechtswirksamkeit der Annahme bezeugt.*)
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IBRRS 2024, 2914
Notare
OLG Koblenz, Urteil vom 12.03.2024 - 3 U 970/23
(Ohne amtliche Leitsätze)
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IBRRS 2024, 2820
Notare
KG, Beschluss vom 04.07.2024 - 1 W 97/24
Einzelne (ebenso alle) Gesellschafter einer eGbR können Vollmacht, für sie in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter zu handeln und die Zustimmungserklärung nach Art. 229 § 21 Abs. 3 S. 2 Hs. 2 EGBGB in Verbindung mit § 22 Abs. 2 GBO als Untervertreter für die Gesellschaft abzugeben, bereits vor Eintragung der Gesellschaft in das Gesellschaftsregister erteilen. Gibt der so Bevollmächtigte die Zustimmungserklärung nach der Registereintragung ab, ist die Vertretungsberechtigung der Vollmachtgeber für den Zeitpunkt der Erklärungsabgabe gemäß § 32 GBO nachzuweisen.*)
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