Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
1160 Entscheidungen insgesamt
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IBRRS 2017, 1581
OLG Hamm, Beschluss vom 26.08.2016 - 15 W 318/16
Eine Belastungsvollmacht ist im Grundbuchverkehr dahin auszulegen, dass sie auch eine über den Kaufpreis hinausgehende Kapitalbelastung des Grundstücks abdeckt, sofern das berechtigte Sicherungsinteresse des Verkäufers durch den Nachweis einer Sicherungsabrede gewahrt wird, die entsprechend der Beschränkung der Vollmacht eine Verwertung der Sicherheit im Umfang des ausgezahlten Kaufpreises beschränkt.*)

IBRRS 2017, 1580

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.03.2017 - 3 Wx 65/16
1. Erklärt der Eigentümer eines Grundstücks in einem notariellen Vertrag die unentgeltliche Übertragung seines Grundbesitzes an einen von seinen Eltern vertretenen minderjährigen Erwerber bei gleichzeitiger Auflassung, Eintragungsbewilligung sowie von Seiten des Erwerbers beantragter Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch, so bedarf dieser Vertrag nicht deshalb der Genehmigung des Familiengerichts, weil der Erwerber darin auch einen bestehenden Pachtvertrag übernimmt.*)
2. Das den Erwerb bewirkende dingliche Geschäft wird vom Erfordernis der Genehmigung durch das Familiengericht nach § 1821 Abs. 1 Nr. 5 BGB, der ausschließlich die auf den (entgeltlichen) Erwerb, unter anderem von Grundstücken, gerichteten Kausalgeschäfte betrifft, nicht erfasst. Das Grundbuchamt, das - außer im Falle, dass die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit des Grundgeschäfts auch die dingliche Einigung tangiert - weder verpflichtet noch berechtigt ist, die Wirksamkeit des Grundgeschäfts zu prüfen, darf hiervon die Eintragung der Rechtsänderung nicht abhängig machen.*)
3. In der Formulierung "Der Pachtvertrag wird übernommen" kann im Allgemeinen - so auch hier - nicht mehr erblickt werden als die (vorsorgliche) Erklärung, dass dem Erwerber bekannt sei, er werde - kraft Gesetzes (hier nach §§ 593b, 566 BGB) - in einen Pachtvertrag einzutreten haben und könne hieraus Rechte gegenüber dem Veräußerer, etwa unter Berufung auf § 523 Abs. 1 BGB, nicht herleiten; die schenkweise Übertragung des Grundstücks wird allein hierdurch nicht teilentgeltlich.*)

IBRRS 2017, 1573

OLG München, Beschluss vom 03.05.2017 - 34 Wx 153/17
Ein Antrag auf Eintragung einer Zwangshypothek ist zurückzuweisen, wenn sich die Namen der übrigen im Vollstreckungstitel nur mit dem Zusatz "Co." bezeichneten Gläubiger nicht durch Auslegung des Titels feststellen lassen und eine Einzelgläubigerschaft des einzigen namentlich Genannten nach der Gläubigerbezeichnung im Titel nicht angenommen werden kann.*)

IBRRS 2017, 1569

OLG Hamm, Beschluss vom 09.12.2016 - 15 W 407/16
Eine Vollmacht zur Durchführung und zum Vollzug des Erwerbs eines Grundstücks deckt nicht eine im Rahmen der Rückabwicklung des Kaufvertrags erklärte Bewilligung der Löschung der eingetragenen Auflassungsvormerkung.*)

IBRRS 2017, 1563

KG, Beschluss vom 06.04.2017 - 1 W 169/17
Hat der Gläubiger einer Buchgrundschuld die Grundschuld abgetreten, erfordert die Eintragung des neuen Gläubigers im Grundbuch eine hierauf gerichtete Bewilligung des alten Gläubigers. Wird vorgetragen, die nicht ausdrücklich erklärte Bewilligung sei in den - in grundbuchtauglicher Form vorliegenden - Erklärungen des alten Gläubigers zur Abtretung enthalten, kommt eine entsprechende Auslegung dennoch nicht in Betracht, wenn begründete Zweifel bestehen, den Beteiligten sei überhaupt bewusst gewesen, dass zum Vollzug des Rechtsübergangs die Eintragung im Grundbuch erforderlich ist.*)

IBRRS 2017, 1401

KG, Beschluss vom 14.03.2017 - 1 W 135/17
1. Die Eintragung titulierter Zinsen neben der Hauptforderung erfordert bei der Zwangshypothek einen hierauf gerichteten, den grundbuchrechtlichen Bestimmtheitserfordernissen genügenden Antrag.*)
2. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners kommt die Erweiterung einer Zwangshypothek um - "vergessene" - Zinsen im Wege der Zwangsvollstreckung nicht in Betracht.*)
IBRRS 2017, 1324

AG Gladbeck, Urteil vom 22.02.2017 - 51 C 35/16
Erachtet das Grundbuchamt die Zustimmung des Verwalters als notwendige Voraussetzung nach der Teilungserklärung, um den Verkauf von acht Grundstücksteilen einzutragen, darf die Eigentümergemeinschaft die Zustimmung nicht verweigern.

IBRRS 2017, 1298

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.02.2017 - 3 Wx 297/16
Einen Anspruch auf Umschreibung eines Grundbuchblattes, mit dem Ziel, durch Neufassung die Verlautbarung ordnungsgemäß zustande gekommener, durch Rötung gelöschter Eintragungen (hier: Zwangsversteigerungsvermerk, Zwangssicherungshypotheken, Grundschulden zugunsten von Kreditinstituten) im Grundbuch zu beseitigen ("Grundbuchwäsche"), gewährt weder die Grundbuchverfügung unmittelbar noch lässt er sich grundsätzlich - so auch hier - aus Grundrechten wie dem aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht abgeleiteten Recht auf informationelle Selbstbestimmung, dem Gleichbehandlungsgrundsatz oder der Eigentumsgarantie herleiten.*)
IBRRS 2017, 1239

OLG Celle, Beschluss vom 24.11.2016 - 4 W 148/16
Das Grundbuchamt hat auch bei bestehenden Zweifeln an der Berechtigung des Einreichers den von diesem vorgelegten Grundschuldbrief an den Einreicher wieder herauszugeben.*)

IBRRS 2017, 1141

OLG München, Beschluss vom 27.03.2017 - 34 Wx 46/17
Wird der Antrag auf Einsicht in verschiedene Unterlagen in den Grundakten sowohl auf rechtliche oder wirtschaftliche, als auch auf familiäre Gründe gestützt, ist es Sache des Gerichts zu unterscheiden, für welchen Teil des Einsichtsbegehrens das Grundbuchamt zu entscheiden hat und für welchen Teil der Amtsgerichtsdirektor zuständig ist.

IBRRS 2017, 1099

KG, Beschluss vom 17.11.2016 - 1 W 562/16
Haben sich Familienmitglieder untereinander notarielle Generalvollmachten zur Vertretung "in vermögensrechtlicher Hinsicht" erteilt, kann zum Nachweis der Auflassung an eine aus ihnen bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts die für die Gesellschaft abgegebene Erklärung eines von ihnen im eigenen und unter Bezugnahme auf die Vollmachten im Namen der übrigen Gesellschafter ausreichend sein.*)

IBRRS 2017, 0922

OLG Köln, Beschluss vom 24.10.2016 - 2 Wx 403/16
1. Werden dreizehn Grundstücke aus der Mithaft entlassen, fällt die entsprechende Gebühr für das Grundbuchamt dreizehnmal an.
2. Gebühren werden für jede Eintragung in das Grundbuch (oder Löschung, Veränderung oder Entlassung aus der Mithaft) gesondert erhoben, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.
3. Die Regelung in der Vorbemerkung des Kostenverzeichnisses, nach der Gebühren in bestimmten Fällen nur einmal erhoben werden, betrifft nur Eintragungen, Löschungen und Veränderungen des Eigentümers oder desselben Rechts ins Grundbuch. Die Eintragung der Entlassung aus der Mithaft fällt nicht darunter.

IBRRS 2017, 0934

OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.12.2016 - 20 W 74/16
Besteht bezüglich eines Grundstücks zwischen zwei Personen für die zurückliegenden 30 Jahre ein gemeinschaftlicher Eigenbesitz, so kann der Antrag zur Durchführung eines Aufgebotsverfahrens zur Ausschließung des oder der im Grundbuch noch eingetragenen Eigentümer von diesen beiden Mitbesitzern nur gemeinschaftlich gestellt werden.*)

IBRRS 2017, 0850

LG Düsseldorf, Beschluss vom 16.01.2017 - 25 T 107/16
1. Das Sondernutzungsrecht ist eine vereinbarte Nutzungsregelung. Sie hat zwei Komponenten: Dem Eigentümer einer bestimmten Wohnung wird die Befugnis zum Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums eingeräumt, alle übrigen Eigentümer werden von der ihnen als Miteigentümern zustehenden Befugnis zum Mitgebrauch ausgeschlossen.
2. Die Begründung von Sondernutzungsrechten setzt eine Eintragung im Grundbuch voraus. Diese führt zu einer inhaltlichen Änderung des Sondereigentums aller Wohnungseigentümer.
3. Für die Geschäftswertfestsetzung ist der Wert des Nutzungsrechts maßgebend. Dieser kann durch einen im notariellen Kaufvertrag angesetzten Kaufpreis bestimmt sein, sofern dieser dem Verkehrswert nicht offensichtlich widerspricht.

IBRRS 2017, 0809

OLG München, Beschluss vom 20.02.2017 - 34 Wx 433/16
Zum rechtlichen Schicksal einer für ein Wohnungseigentum bestellten Grunddienstbarkeit bei Teilauseinandersetzung der Wohnungs- und Teileigentümergemeinschaft im Weg der Realteilung unter Ausgliederung desjenigen bebauten (Teil-)Grundstücks einer Mehrhausanlage, an dem das herrschende Wohnungseigentum gebildet war (Fortführung von OLG Hamm, Beschluss vom 22.03.2016 - 15 W 357/15 = IBRRS 2016, 2051).*)

IBRRS 2017, 0784

OLG München, Beschluss vom 20.02.2017 - 34 Wx 51/17
Ein Ermächtigungsbeschluss, der die Gläubiger eines auf Freistellung von einer Zahlungsverpflichtung gerichteten Anspruchs ermächtigt, die Handlung auf Kosten des Schuldners selbst vorzunehmen, ohne eine Verurteilung des Schuldners zur Vorauszahlung der Kosten in Höhe der Befreiungssumme auszusprechen, ist kein geeigneter Vollstreckungstitel zur Eintragung einer Zwangshypothek in Höhe der Freistellungsverpflichtung zu Lasten des Grundstücks des Schuldners.*)

IBRRS 2017, 0779

OLG München, Beschluss vom 17.02.2017 - 34 Wx 30/16
Ist im Bestandsverzeichnis durch Zu-Buchung zum herrschenden Grundstück gemäß § 8 lit. a GBV jeweils der Miteigentumsanteil an anderen Grundstücken eingetragen, so ist das Grundbuch im Hinblick auf die eingetragenen Miteigentumsanteile selbst dann nicht unrichtig, wenn die Voraussetzungen einer Buchung nach § 3 Abs. 4 bis 6 GBO deshalb nicht vorgelegen haben sollten, weil die im Miteigentum stehenden Grundstücke nicht den wirtschaftlichen Zwecken des herrschenden Grundstücks dienen.*)

IBRRS 2017, 0651

BGH, Beschluss vom 14.12.2016 - V ZB 88/16
Ein lediglich drucktechnisch erzeugtes Behördensiegel genügt den im Grundbuchverfahren geltenden Formanforderungen des § 29 Abs. 3 GBO für ein Behördenersuchen nicht. Erforderlich ist vielmehr eine individuelle Siegelung mit einem Prägesiegel oder einem Farbdruckstempel.*)

IBRRS 2017, 0686

OLG München, Beschluss vom 16.01.2017 - 34 Wx 380/16
Zu den Eintragungsvoraussetzungen für bisher im Grundbuch nicht verlautbarte altrechtliche Wasserrechte.*)

IBRRS 2017, 0714

OLG München, Beschluss vom 09.02.2017 - 34 Wx 333/16
1. Für die wirksame Begründung durch Grundbucheintragung ist es unerheblich, dass die Abgeschlossenheitsbescheinigung die Appartements einer Hotelanlage als zu Wohnzwecken dienend bezeichnet, obwohl sie keine eigene Kochgelegenheit haben und kein Wohnungseigentum bilden, sondern nur teileigentumsfähig sind.*)
2. In einer Hotelanlage, deren Appartements als Teileigentum veräußert werden, können die zum Restaurant gehörenden Räume Gegenstand von Sondereigentum sein.*)

IBRRS 2017, 0684

OLG München, Beschluss vom 11.01.2017 - 34 Wx 452/16
Auslegung eines "Antrags auf Einholung eines aktuellen Grundbuchauszugs" als Grundbuchbeschwerde, Rechtsmittelzurücknahme und Kostenentscheidung des Beschwerdegerichts.*)

IBRRS 2017, 0698

OLG München, Beschluss vom 10.01.2017 - 34 Wx 239/16
1. Der Insolvenzverwalter ist zur Verfolgung des von einem Gläubiger vor Insolvenzeröffnung verfolgten Anfechtungsanspruchs für die Insolvenzmasse auch dann berechtigt, wenn das im Anfechtungsprozess zugunsten des Einzelgläubigers erlassene Urteil bereits rechtskräftig geworden, aber die Vollstreckung noch nicht durchgeführt ist (ebenso bereits RGZ 30, 67/70).*)
2. Spricht das Urteil die Duldung der Zwangsvollstreckung in einen bestimmten Vermögensgegenstand (hier: Grundstück) aus, lautet die Vollstreckungsklausel für den Insolvenzverwalter auf Rückauflassung und Eintragung des Insolvenzschuldners im Grundbuch. Der mit einer solchen Vollstreckungsklausel versehene rechtskräftige Titel löst die Fiktion des § 894 ZPO aus.*)

IBRRS 2017, 0676

OLG München, Beschluss vom 10.01.2017 - 34 Wx 436/16
1. Zur Eintragung einer Zwangshypothek auf der Grundlage eines Titels, der die Leistungspflicht des Vollstreckungsschuldners von einer Zug um Zug zu bewirkenden Gegenleistung des Gläubigers abhängig macht, sind dem als Vollstreckungsorgan tätigen Grundbuchamt durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden Tatsachen nachzuweisen, aus denen es in eigenverantwortlicher Prüfung feststellen kann, dass der Schuldner befriedigt oder in Annahmeverzug ist.*)
2. Ein nicht rechtskräftiges Feststellungsurteil kann nur dann Grundlage für eine eigene Beurteilung des Grundbuchamts sein, wenn die Begründung der Entscheidung den Annahmeverzug liquide ergibt*)
IBRRS 2017, 0618

OLG München, Beschluss vom 07.12.2016 - 34 Wx 423/16
1. Der gegen den Grundstückseigentümer gerichtete Anspruch des Versprechensempfängers aus einem (echten oder unechten) Vertrag zugunsten Dritter, dem vom Versprechensempfänger zu benennenden Dritten eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit bestimmten Inhalts zu bestellen, kann durch Vormerkung gesichert werden (Bestätigung der Senatsentscheidungen vom 06.04.2016 - 34 Wx 399/15, IBRRS 2016, 1632 = IMRRS 2016, 0992, und vom 18.04.2012 - 34 Wx 35/12, IBRRS 2012, 3418 = IMRRS 2012, 2456).*)
2. Zur Auslegung einer Bewilligung, die den zu sichernden Bestellungsanspruch des Versprechensempfängers als "Benennungsrecht" bezeichnet.*)

IBRRS 2017, 0593

OLG München, Beschluss vom 03.02.2017 - 34 Wx 470/16
Die Bewilligung der Löschung und der Verzicht auf die Eintragung des Nacherbenvermerks sind zulässig und als Verzicht des Nacherben auf den Schutz des Nacherbenvermerks zu verstehen, lassen aber die Zugehörigkeit des Nachlassgegenstandes zur Vorerbschaft unberührt (Anschluss an OLG Frankfurt Rpfleger 1980, 228).*)

IBRRS 2016, 3323

BGH, Beschluss vom 22.09.2016 - V ZB 177/15
1. Eine durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht, die auf die gesetzlichen Vertreter einer im Handelsregister eingetragenen juristischen Person zurückgeht, kann dem Grundbuchamt durch eine notarielle Vollmachtsbescheinigung nur nachgewiesen werden, wenn der Notar sämtliche Einzelschritte der Vollmachtskette nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bzw. Abs. 3 BNotO bescheinigt.*)
2. Die Bescheinigung einer Vollmachtskette kann in einem Vermerk zusammengefasst werden, in dem der Notar die von ihm geprüften Einzelschritte aufführt. Eine Kombination von notariellen Bescheinigungen nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 BNotO ist zulässig.*)

IBRRS 2017, 0594

OLG München, Beschluss vom 25.01.2017 - 34 Wx 345/16
1. Erfolgloses Rechtsmittel gegen die Eintragung des Erstehers im Grundbuch aufgrund Ersuchens des Vollstreckungsgerichts.*)
2. Das im mitgeteilten Zuschlagsbeschluss des Vollstreckungsgerichts als bestehen bleibend bezeichnete Recht als "verdeckte Eigentümergrundschuld" gibt dem Grundbuchamt keinen Anlass, das als Zwangssicherungshypothek eingetragene Recht von Amts wegen umzuschreiben.*)

IBRRS 2017, 0231

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.07.2013 - 5 S 1912/12
1. Die Rechtsverbindlichkeit eines Fortführungshandrisses kann nicht unabhängig von seinem Anlass beurteilt werden.
2. Erschöpft sich der Zweck des Fortführungshandrisses darin, einen neuen Gebäudebestand ins Liegenschaftskataster aufzunehmen und enthält er keine geeigneten und hinreichenden Maße für eine eindeutige Festlegung der Grenzpunkte, haben die Grenzmarkierungen im Fortführungshandriss keinen rechtsverbindlichen Charakter dahingehend, dass der darin festgestellte Grenzverlauf so feststeht.

IBRRS 2017, 0474

OLG München, Beschluss vom 04.01.2017 - 34 Wx 250/16
1. Gegen die Eintragung der Rechtsnachfolge einer Personengesellschaft in ein Nießbrauchs- sowie ein dingliches Vorkaufsrecht kann zugunsten des Grundstückseigentümers ein Amtswiderspruch eingetragen werden, wenn es überwiegend wahrscheinlich ist, dass die Rechte wegen der materiell-rechtlichen Grenzen ihrer Übertragbarkeit nicht wirksam übergegangen sind.*)
2. Die Unwirksamkeit einer rechtsgeschäftlichen Einzelübertragung ist nicht schon deshalb überwiegend wahrscheinlich, weil eine positive Feststellungserklärung der zuständigen Behörde über das Vorliegen der die Übertragbarkeit bedingenden Tatsachen fehlt.*)
IBRRS 2017, 0473

OLG München, Beschluss vom 09.12.2016 - 34 Wx 417/16
Zur (bejahten) Eintragungsfähigkeit eines Nießbrauchs, der erst und nur entsteht, wenn die Bestellerin zu Lebzeiten des Berechtigten geschäftsunfähig werden sollte und wenn bei Eintritt der Geschäftsunfähigkeit der Bestellerin die Lebensgemeinschaft zwischen dieser und dem Berechtigten besteht.*)

IBRRS 2017, 0476

OLG München, Beschluss vom 22.12.2016 - 34 Wx 455/16
1. Wird die von einem Beteiligten angeregte Einleitung eines Amtslöschungsverfahrens vom Grundbuchrechtspfleger abgelehnt, ist hiergegen die Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) statthaft. Die daraufhin ergangene Entscheidung des Grundbuchrichters ist nicht anfechtbar.*)
2. Im Rechtsmittelverfahren, das die Ablehnung der Einleitung eines Amtsberichtigungsverfahrens zum Gegenstand hat, kann nicht in das Antragsverfahren übergegangen werden.*)

IBRRS 2017, 0407

OLG München, Beschluss vom 27.01.2017 - 34 Wx 430/16
1. Gegen die mit der Umschreibung des Grundbuchs im Ganzen verbundene Änderung der Aufschrift des Grundbuchblatts ist die Beschwerde nicht statthaft.*)
2. Wird im Bestandsverzeichnis des Grundbuchblatts die Gemarkung geändert und an die Bezeichnung im Liegenschaftskataster angepasst, beeinträchtigt dies den Grundeigentümer nicht in einem rechtlich geschützten Interesse.*)

IBRRS 2017, 0341

OLG München, Beschluss vom 22.12.2016 - 34 Wx 306/16
Ist ein Sondereigentum im Bestandsverzeichnis des angelegten (Teileigentums-)Grundbuchs als "gewerblich genutzte Räume" bezeichnet, ergibt sich aber aus der in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung, dass es sich bei dem Sondereigentum um eine "Wohnung" handelt, ist die Eintragung als inhaltlich unzulässig zu löschen (Anschluss an BayObLG vom 13.2.1998, 2 Z BR 158/97 = BayObLGZ 1998, 39).*)

IBRRS 2017, 0344

OLG Hamm, Beschluss vom 21.12.2016 - 15 W 590/15
1. Die folgenden Klauseln einer Gemeinschaftsordnung sind offensichtlich unwirksam und können deshalb nicht in das Grundbuch eingetragen werden:
a) "Sind Ehegatten oder Lebenspartner nach dem LPartG an einem Wohnungseigentum beteiligt, so sind diese gegenseitig ermächtigt, alle aus dem Wohnungseigentum herrührenden Rechte wahrzunehmen, insbesondere auch Zustellungen entgegenzunehmen."
b) "Wechseln die Inhaber eines Wohnungseigentums auf andere Weise als durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung, so gilt der bisherige Wohnungseigentümer so lange als ermächtigt, alle aus dem Wohnungseigentum herrührenden Rechte wahrzunehmen, insbesondere auch Zustellungen entgegenzunehmen, bis dem Verwalter der Eigentumswechsel durch öffentliche Urkunden nachgewiesen ist."
2. Hingegen sind folgende Klauseln einer Gemeinschaftsordnung eintragungsfähig:
a) "Zustellungen sind stets wirksam, wenn sie an die dem Verwalter zuletzt mitgeteilte Adresse erfolgen."
b) "Der Verwalter ist auch berechtigt, im Namen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
1. Wohnungs- und Teileigentum innerhalb der Gemeinschaft zu erwerben;
2. Wohnungs- und Teileigentum außerhalb der Gemeinschaft zu erwerben.
Im Innenverhältnis bedürfen Maßnahmen nach Ziffer 1 und 2 eines vorherigen Beschlusses der Eigentümerversammlung. Das Grundbuchamt ist insoweit von jeder Prüfungspflicht befreit."

IBRRS 2017, 0352

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.01.2017 - 3 Wx 270/16
Ein Makler, der Veräußerer und Erwerber eines Grundstücks jeweils auf Zahlung einer Provision in Anspruch nimmt, kann nicht zum Zwecke der Überprüfung der Frage der Kongruenz des Hauptvertrages und des Ursachenzusammenhangs zwischen Maklerleistung und Vertragsschluss - seinem durch Auslegung ermittelten Begehren entsprechend - "erweiterte Grundbucheinsicht" in Bezug auf die der Eigentumsübertragung zugrunde liegenden schuldrechtlichen Vorgänge verlangen.*)

IBRRS 2017, 0336

OLG München, Beschluss vom 08.12.2016 - 34 Wx 387/16
Zum Recht auf Grundbucheinsicht durch Pressevertreter und zur Notwendigkeit der Darlegung eines Einsichtsinteresses (hier: Einsicht in Wohnungs-/Teileigentumsgrundbuch bei Betrieb eines Versandladens mit neonazistischem Propagandamaterial).*)

IBRRS 2017, 0334

OLG München, Beschluss vom 16.12.2016 - 34 Wx 392/16
Zum Formbedürfnis für Antragstellung und Vollmacht bei Vertretung im Grundbuchberichtigungsverfahren.*)

IBRRS 2017, 0333

OLG München, Beschluss vom 06.12.2016 - 34 Wx 292/16
Die Eintragung einer Grunddienstbarkeit mit der schlagwortartigen Bezeichnung "Benutzungsrecht hinsichtlich einer Teilfläche" ist unzulässig, weil der Eintragungsvermerk den wesentlichen Inhalt des Rechts nicht erkennen lässt.*)

IBRRS 2017, 0008

OLG München, Beschluss vom 02.09.2016 - 34 Wx 237/16 Kost
Zur Verkehrswertbemessung einer Immobilie im Einzelfall anhand anderer Kriterien als des im Vertrag ausgewiesenen Kaufpreises.*)

IBRRS 2017, 0007

OLG München, Beschluss vom 22.11.2016 - 34 Wx 319/16
Vereinbarungen, die der Eigentümer des belasteten Grundstücks mit den aus inhaltsgleichen, selbstständigen Dienstbarkeiten Berechtigten über deren Unterhaltslast trifft, können als Inhalt der Dienstbarkeiten im Grundbuch eingetragen werden, wenn sie die Last zum Anlagenunterhalt nicht nach dem Maß der Nutzung durch den Eigentümer und den Dienstbarkeitsberechtigten verteilen und die Pflicht zur Aufrechterhaltung der Benutzbarkeit der Anlage umfassen.*)

IBRRS 2017, 0006

OLG München, Beschluss vom 30.11.2016 - 34 Wx 439/16
Verweigerte Einsicht in die Grundakten mangels nachvollziehbarer Darlegung eines berechtigten Interesses.*)

IBRRS 2017, 0005

OLG München, Beschluss vom 21.11.2016 - 34 Wx 420/16
Zur Beiordnung eines anwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten für die Vollstreckung eines Unterhaltstitels durch Eintragung einer Zwangshypothek.*)

IBRRS 2017, 0004

OLG München, Beschluss vom 15.11.2016 - 34 Wx 408/16
1. Für eine Zwischenverfügung (und deren Aufrechterhaltung im Beschwerdeverfahren) ist kein Raum mehr, wenn nicht damit zu rechnen ist, dass der Mangel in absehbarer Zeit beseitigt werden kann.*)
2. Zur Auslegung eines gerichtlichen Titels (Versäumnisurteils) im Grundbuchverfahren, der die Abgabe einer Willenserklärung zum Inhalt hat.*)

Online seit 2016
IBRRS 2016, 3440
OLG München, Beschluss vom 20.10.2016 - 34 Wx 228/16
1. Zur Auslegung einer Auflassung, mit der die im Grundbuch als Miteigentümer zu gleichen Anteilen eingetragenen Übergeber den Grundbesitz an eine Mehrzahl von Übernehmern zum Miteigentum zu gleichen Teilen übertragen.*)
2. Zum Vorbehalt von Nießbrauch am (gesamten) Wohnungs-/Teileigentum durch gemeinschaftliche Verfügung oder am jeweiligen ideellen Bruchteil durch Einzelverfügungen der Bruchteilseigentümer.*)

IBRRS 2016, 3398

OLG München, Beschluss vom 21.10.2016 - 34 Wx 331/16
Der Vorlage eines Erbscheins zur Grundbuchberichtigung bedarf es trotz Konkurrenz zwischen einem gemeinschaftlichen öffentlichen Testament und einer später errichteten eigenhändigen Verfügung von Todes nicht, wenn auch das Nachlassgericht in einem Erbscheinsverfahren nur auf die Zweifelsregelung des § 2270 Abs. 2 BGB zurückgreifen könnte.*)

IBRRS 2016, 3442

OLG München, Beschluss vom 10.11.2016 - 34 Wx 275/16
Die Rechtsmittelbeschränkung in § 71 Abs. 2 GBO hält das Beschwerdegericht bewusst davon frei, bei geltend gemachter anfänglicher Grundbuchunrichtigkeit die Voraussetzungen der Berichtigung zu prüfen, außer es ist ausgeschlossen, dass sich an die Grundbucheintragung ein gutgläubiger Erwerb anschließen kann. Dies ist, auch wenn sich der eingetragene Eigentümer gegen seine Eintragung wendet, nicht ohne Einzelfallprüfung zu entscheiden (Abgrenzung zu OLG Hamm vom 15.12.2015 - 15 W 499/15, IBRRS 2016, 0918 = IMRRS 2016, 0585).*)

IBRRS 2016, 3397

OLG München, Beschluss vom 20.10.2016 - 34 Wx 360/16
Das Aufgebotsverfahren zum Ausschluss unbekannter Gläubiger steht nicht zur Verfügung, wenn der Eigentümer des belasteten Grundstücks die durch Hypothek gesicherte Forderung des eingetragenen Gläubigers, der der Person nach bekannt ist, nach eigener Behauptung erfüllt hat, die Erfüllung aber nicht beweisen kann.*)

IBRRS 2016, 3396

OLG München, Beschluss vom 16.11.2016 - 34 Wx 305/16
1. Ist dem Grundbuchamt im Eintragungsverfahren eine Beschlussfassung der Wohnungseigentümerversammlung nachzuweisen, so kann - wenn nicht ein gesetzlich speziell geregelter Fall vorliegt - der Nachweis durch Vorlage einer Niederschrift über die Beschlussfassung erfolgen, der den Anforderungen des § 26 Abs. 3 WEG entspricht.*)
2. Der Eigentümerbeschluss über die Einzelbevollmächtigung einer anderen Person als des Verwalters selbst oder eines Wohnungseigentümers zur rechtsgeschäftlichen Vertretung der Gemeinschaft ist jedenfalls nicht nichtig.*)

IBRRS 2016, 3381

OLG Schleswig, Beschluss vom 20.04.2016 - 15 UF 84/15
1. Möchte ein Ehegatte die Aufhebung der Gemeinschaft am ehelichen Grundstück, besteht gegenüber dem anderen Ehegatten und Miteigentümer ein Anspruch auf Vornahme der erforderlichen Mitwirkungshandlung.
2. Wird das Recht auf Teillöschung der auf dem Grundstück lastenden Grundschuld geltend gemacht, weil dieses beim geringsten Gebot eine Teilungsversteigerung verhindern würde, ist der Miteigentümer verpflichtet an der Löschung mitzuwirken. Dies gilt auch, wenn noch kein Antrag auf Teilungsversteigerung gestellt wurde.

IBRRS 2016, 3354

OLG München, Beschluss vom 24.08.2016 - 34 Wx 216/16
Zum Nachweis der Erbfolge durch öffentliche Urkunde, wenn Grundbuchberichtigung durch Eintragung der Ersatzerben nach Ausschlagung der berufenen Erbin beantragt wird.*)
